Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Dezember 2025
ZK1 2024 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**E.________, Beklagter und Berufungsgegner, **3.**F.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, **4.**G.________, Beklagter und Berufungsgegner, **5.**H.________, Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Erbrecht (Nichteintretensentscheid)
(Berufung gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 8. Oktober 2024, SHO 2024 277);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) I.________ (nachfolgend Erblasser) verstarb am ________ in Düsseldorf, Deutschland. Er hinterliess seine Ehefrau, C.________ (Beklagte 1), sowie fünf Kinder, E.________ (Beklagter 2), F.________ (Beklagte 3), G.________ (Beklagter 4), A.________ (Kläger) und H.________ (Beklagte 5).
Am 26. September 2024 reichte der Kläger beim Vermittleramt Höfe ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagten 1–5 ein und stellte folgende Anträge (Vi-act. 1 S. 3):
1. Es sei festzustellen, dass das am 11. September 2019 in Feusisberg errichtete eigenhändige Testament von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, nichtig ist.
2. Eventualiter sei das am 11. September 2019 in Feusisberg errichtete eigenhändige Testament von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, für ungültig zu erklären.
3. Es sei festzustellen, dass das am 26. Oktober 2019 in Düsseldorf errichtete eigenhändige Testament von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, nichtig ist.
4. Eventualiter sei das am 26. Oktober 2019 in Düsseldorf errichtete eigenhändige Testament von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, für ungültig zu erklären.
5. Es sei festzustellen, dass der Kläger aufgrund der am 8. Januar 2009 in Zug sowie der am 28. Dezember 2011 und am 12. Februar 2012 in Düsseldorf gültig errichteten Testamente von I.________ eingesetzter Alleinerbe von I.________ ist.
6. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft sowie vom Erhalt allfälliger Vermächtnisse von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, vollständig ausgeschlossen ist.
7. Es sei festzustellen, dass der Beklagte 4 infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft sowie vom Erhalt allfälliger Vermächtnisse von I.________, verstorben am ________ in Düsseldorf, vollständig ausgeschlossen ist.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten.
Am 8. Oktober 2024 verfügte das Vermittleramt Höfe was folgt (angef. Verfügung):
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden dem Kläger auferlegt.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Zufertigung]
b) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 6. November 2024 Berufung ans Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 S. 3):
1. Die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 8. Oktober 2024 (Entscheid-Nr. SHO 2024 277) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Anhandnahme des Schlichtungsverfahrens an das Vermittleramt Höfe zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten.
3. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatskasse.
Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2024 stellte die Beklagte 1 folgende Anträge (KG-act. 19 S. 2 f.):
1. Es sei die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter sei das Verfahren an das Vermittleramt Höfe zurückzuweisen und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, sich aufgrund der durch die Beklagte 1 erhobenen Unzuständigkeitseinrede für unzuständig zu erklären.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsklägers.
Mit Berufungsantworten vom 20. bzw. 23. Dezember 2024 (jeweils Postaufgabe) schlossen die Beklagten 2 (KG-act. 25), 3 (KG-act. 22) und 4 (KG-act. 24) ebenfalls auf Abweisung der Berufung. Die Beklagte 5 liess sich nicht vernehmen.
Der Kläger reichte am 13. Februar 2025 eine Stellungnahme ein (KG-act. 28), worauf sich die Beklagte 1 am 26. Februar 2025 nochmals vernehmen liess (KG-act. 32).
2. a) Bei der angefochtenen Verfügung, mit der das Vermittleramt Höfe auf die Klage nicht eingetreten war, handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Wie der Kläger zutreffend ausführt (KG-act. 1 Rz. 3 ff.), ist dieser Nichteintretensentscheid des Vermittlersamts bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10’000.00 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar (OG BE ZK 18 380 vom 15. November 2018 E. II.11.1). Gemäss den unbestrittenen Ausführungen in der Berufung liegt der Streitwert im dreistelligen Millionenbereich (KG-act. 1 Rz. 4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
b) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Partei, die vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun, d.h. zu substantiieren und zu beweisen, dass sie die entsprechenden Noven unverzüglich nach der Entdeckung vorgebracht hat und dass sie die Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz hat vorbringen können (Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 317 ZPO N 34; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1).
3. Wenn die Schlichtungsbehörde als reine Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch erhält und der Beklagte keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhebt, kann die Schlichtungsbehörde unter zwei kumulativen Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid fällen: Die Schlichtungsbehörde ist offensichtlich unzuständig und eine Einlassung ist aufgrund eines zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstands ohne Weiteres ausgeschlossen. Beruft sich der Beklagte demgegenüber auf die fehlende örtliche Zuständigkeit, kann die Schlichtungsbehörde, selbst bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes, auf die Sache nicht eintreten, solange die Unzuständigkeit einen offensichtlichen Charakter aufweist (BGE 146 III 265 E. 4). Während sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz hätte vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen (KG-act. 1 Rz. 18 ff.; KG-act. 28 Rz. 4 ff.), erachtet die Beklagte 1 den angefochtenen Nichteintretensentscheid als rechtmässig (KG-act. 19 Rz. 19 ff.; KG-act. 32 Rz. 5 ff.).
a) Der Erblasser besass die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl. Vi-act. 6) und verstarb am ________ in Düsseldorf, Deutschland. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, wovon auch die Parteien ausgehen (KG-act. 1 Rz. 24; KG-act. 19 Rz. 12). Auch bei einem internationalen Sachverhalt darf eine Schlichtungsbehörde unter den vom Bundesgericht skizzierten Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid fällen.
b) Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) regelt unter anderem gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden im internationalen Verhältnis. Vorbehalten sind völkerrechtliche Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) findet in Erbschaftssachen keine Anwendung (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Andere Staatsverträge erweisen sich ebenfalls nicht als einschlägig, weshalb sich die internationale Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach Art. 86 IPRG beurteilt.
aa) Für das Nachlassabwicklungsverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist auf Art. 20 IPRG abzustellen (Künzle, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Vorbemerkungen zu Art. 86–96 IPRG N 19; Schnyder/Liatowitsch/Dorjee-Good, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 86 IPRG N 4; KG SZ 80/90 RK 1 vom 22. Mai 1990 E. 2, in: EGV SZ 1990 Nr. 41). Im Sinne des IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar (Art. 20 Abs. 2 IPRG).
Da Art. 20 Abs. 2 Satz 3 IPRG die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Wohnsitz und Aufenthalt für nicht anwendbar erklärt, wird im internationalen Verhältnis namentlich der fortgesetzte Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht anerkannt (BGE 133 III 252 E. 4). Wird der bisherige Wohnsitz aufgegeben und kein neuer begründet, tritt an seine Stelle gemäss Art. 20 Abs. 2 IPRG der gewöhnliche Aufenthalt (BGE 119 II 167 E. 2b). Die Ersatzanknüpfung nach Art. 20 Abs. 2 IPRG findet insbesondere Anwendung bei urteilsunfähigen Personen, die zwar mangels Urteilsfähigkeit keinen Wohnsitz, aber einen eigenen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermögen (Westenberg, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 20 IPRG N 35; vgl. auch BBl 1983 I 263, 320).
Der gewöhnliche Aufenthalt bedarf eines Verweilens an einem bestimmten Ort während einer längeren Zeit. Wann diesem Erfordernis Genüge getan ist, ist aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalles zu bestimmen. Der rein zufällige Verbleib an einem Ort reicht nicht aus, vielmehr muss die regelmässige Präsenz einer Person an einem Ort gegeben sein, welche ein eigentliches „Leben“ darstellt mit der Begründung von beruflichen oder persönlichen Beziehungen. In der Regel wird ein Aufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer vorausgesetzt. Durch das Erfordernis einer gewissen Dauer wird der gewöhnliche Aufenthalt vom sog. schlichten Aufenthalt abgegrenzt (Westenberg, a.a.O., Art. 20 IPRG N 33 m.H.).
bb) Gemäss den Ausführungen des Klägers im Schlichtungsgesuch vom 26. September 2024, worauf die Vorinstanz bei ihrer Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich abzustellen hatte, wohnte der Erblasser während vieler Jahre in seinem Haus in Feusisberg im Kanton Schwyz, wo er auch gemeldet war. Erst im Alter von über 80 Jahren sei der Erblasser aufgrund seiner starken gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Pflege nach Deutschland gebracht worden. Am 13. Januar 2021 sei er in der Gemeinde Feusisberg mit dem Vermerk abgemeldet worden, er ziehe nach Düsseldorf. In Düsseldorf sei der Erblasser bis zu seinem Tod gepflegt worden und am ________ schliesslich auch verstorben (Vi-act. 1 Rz. 2 und 4). Der Kläger führte in seinem Schlichtungsgesuch weiter aus, er habe Grund zur Annahme, dass der Erblasser am 13. Januar 2021 nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt habe, um seinen Wohnsitz rechtsgültig von Feusisberg nach Düsseldorf zu verlegen. Der Erblasser sei zu diesem Zeitpunkt bereits sehr fortgeschrittenen Alters, gesundheitlich stark angeschlagen und auf Pflege angewiesen gewesen. Im deutschen Nachlassverfahren seien deshalb berechtigte Zweifel aufgekommen, ob der Erblasser im September resp. Oktober 2019 noch testierfähig gewesen sei – mithin werde seine Urteilsfähigkeit also bereits für die Jahre vor seiner möglichen Wohnsitzverlegung angezweifelt. Bis zur Klärung der Urteilsfähigkeit des Erblassers müsse er – der Kläger – vorsichtshalber davon ausgehen, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers weiterhin in Feusisberg befunden habe. Davon ausgehend, dass der Erblasser nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt habe, um einen neuen Wohnsitz zu gründen, habe sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in Feusisberg befunden, weshalb das Vermittleramt Höfe für das vorliegende Schlichtungsgesuch betreffend Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage sowie Erbunwürdigkeit örtlich und sachlich zuständig sei (Vi-act. 1 Rz. 6 ff.).
Gemäss den Ausführungen des Klägers in seinem Schlichtungsgesuch vom 26. September 2024 war der Erblasser am 13. Januar 2021 zwar nicht mehr urteilsfähig. Dennoch sei er damals nach Düsseldorf, Deutschland, gezogen, wo er bis zu seinem Tod am ________ gepflegt worden sei. Damit verlegte der Erblasser am 13. Januar 2021 sein eigentliches „Leben“ nach Düsseldorf, Deutschland, wo er in der Folge bis zu seinem Tod für mehr als zweieinhalb Jahre lebte. Folglich ist basierend auf dem Sachvortrag des Klägers in dessen Schlichtungsgesuch davon auszugehen, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zwar keinen Wohnsitz mehr, jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 IPRG in Düsseldorf, Deutschland, hatte. Vor diesem Hintergrund war die Zuständigkeit der Vorinstanz gestützt auf Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 IPRG offensichtlich nicht gegeben, weshalb diese einen Nichteintretensentscheid – unter dem Vorbehalt der Frage der Einlassung (dazu unten E. 3c) – fällen durfte.
cc) Der Kläger trägt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025 neu vor, es sei gegenwärtig völlig unklar und Gegenstand von laufenden Abklärungen, wo sich der Erblasser in den Monaten und Jahren vor seinem Tod tatsächlich aufgehalten habe. Gemäss Feststellungen des deutschen Nachlasspflegers in dessen Antrittsbericht vom 23. Dezember 2024 habe der Erblasser sein stattliches Anwesen in Feusisberg nämlich bis zu seinem Tod behalten und ausserdem auch seine Bankbeziehungen zu diversen Schweizer Banken weitergeführt. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass der Erblasser weiterhin eine sehr enge Verbindung zur Schweiz gepflegt, sich regelmässig hier aufgehalten und seinen Schweizer Wohnsitz gar nie aufgegeben habe (KG-act. 28 Rz. 10). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, ohne dass der Kläger seine Novenberechtigung darlegen würde. Damit ist er nicht zu hören (siehe oben E. 2b; vgl. auch BGer 4A_282/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.1.2).
dd) Der Kläger macht in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025 weiter geltend, dass in der Lehre umstritten sei, ob eine Berufung auf die Ersatzanknüpfung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 20 Abs. 2 IPRG im Bereich des Erbrechts überhaupt zulässig sei. Gemäss Stucki (Stucki, in: Hurni [Hrsg.], Onlinekommentar zum internationalen Privatrecht, Art. 20 IPRG N 40) sei bei einer Person, die vor ihrem Tod den einstigen Wohnsitz aufgegeben habe und an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt gestorben sei, weiterhin auf den letzten Wohnsitz abzustellen. Die Rechtslage in Bezug auf die internationale Zuständigkeit sei vorliegend höchst umstritten und alles andere als klar. Auch unter diesem Gesichtspunkt lasse sich keine offensichtliche Unzuständigkeit begründen (KG-act. 28 Rz. 12 f.).
Stucki führt an besagter Stelle aus, vereinzelt könne ausschliesslich an den Wohnsitz angeknüpft werden, weswegen eine Berufung auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zulässig sei. Dies werde im Erbrecht (Art. 86 ff. IPRG) der Fall sein, wo auf den „letzten Wohnsitz“ abgestellt werde. Habe eine Person vor ihrem Tod den Wohnsitz aufgegeben und sei an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt gestorben, sei nichtsdestotrotz auf den letzten Wohnsitz abzustellen (Stucki, a.a.O., Art. 20 IPRG N 40). Dabei handelt es sich jedoch um eine Minderheitsmeinung, die zudem nicht näher begründet wird. Soweit ersichtlich vertreten alle anderen Autoren eine abweichende Auffassung (siehe Bucher, in: Bucher/Guillaume, Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2. A. 2025, Art. 86 IPRG N 2; Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. A. 2018, N 1727; Künzle, a.a.O, Vorbemerkungen zu Art. 86–96 IPRG N 19 und Art. 86 IPRG N 2; Schnyder/Liatowitsch/Dorjee-Good, a.a.O., Art. 86 IPRG N 4 m.H.). Ausserdem hat das Kantonsgericht Schwyz als oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen, dessen Rechtsprechung die Vorinstanz grundsätzlich zu beachten hatte (vgl. Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZBG und Personenrecht, 4. A. 2024, N 249 m.H.), bereits früher entschieden, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG nach Art. 20 IPRG bestimmt und Art. 20 Abs. 2 IPRG namentlich zur Folge hat, dass ein Erblasser, der seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgab, um fortan im Ausland zu leben, seinen bisherigen Wohnsitz nicht bis zur Begründung eines neues Wohnsitzes beibehielt (KG SZ 80/90 RK 1 vom 22. Mai 1990 E. 2, in: EGV SZ 1990 Nr. 41; ebenso OG ZH LF120063 vom 30. Oktober 2012 E. 3). Bei dieser Ausgangslage kann alleine aufgrund der singulären Minderheitsmeinung von Stucki keine Rede davon sein, die Rechtslage sei unklar, sodass die Vorinstanz nicht von einer offensichtlich fehlenden Zuständigkeit hätte ausgehen dürfen. Die Rüge des Klägers erweist sich als unbegründet.
c) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet gemäss Art. 6 IPRG in der bis 31. Dezember 2024 geltenden und damit auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbaren Fassung die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Art. 5 Abs. 3 IPRG seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann. Beim Gerichtsstand nach Art. 86 Abs. 1 IPRG handelt es sich nicht um einen zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstand, weshalb eine Einlassung möglich ist (Künzle, a.a.O., Art 86 IPRG N 27; Schnyder/Liatowitsch/Dorjee-Good, a.a.O., Art. 86 IPRG N 25). Davon gehen auch die Parteien aus (KG-act. 1 Rz. 24; KG-act. 19 Rz. 21).
aa) Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung, ohne dass sie die Beklagten vorgängig angehört hatte. Daher hatten die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine Unzuständigkeitseinrede erhoben. Der Kläger schliesst daraus, dass die Vorinstanz keinen Nichteintretensentscheid hätte fällen dürfen (KG-act. 1 Rz. 23 ff., KG-act. 28 Rz. 14), während die Beklagte 1 einwendet, dass sie mangels Anhörung im Schlichtungsverfahren keine Gelegenheit hatte, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sie diese aber erhoben hätte, wenn sie angehört worden wäre, bzw. erheben werde, falls das Schlichtungsverfahren wiederholt werden müsste. Eine Wiederholung des Schlichtungsverfahrens würde somit einen formalistischen Leerlauf bedeuten, auf den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verzichtet werden könne (KG-act. 19 Rz. 22 f.). Auch die Beklagten 2-4 erhoben in ihren Berufungsantworten die Unzuständigkeitseinrede und teilten mit, dass sie sich auf das Verfahren nicht einlassen wollen (KG-act. 22, 24 und 25).
bb) Nach dem Gesagten kann die Schlichtungsbehörde bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn erstens die Unzuständigkeit offensichtlich ist und sich der Beklagte zweitens auf die fehlende örtliche Zuständigkeit beruft. Ohne Unzuständigkeitseinrede ist ein Nichteintretensentscheid in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Beklagten im vorinstanzlichen Schlichtungsverfahren nicht angehört wurden, die angefochtene Verfügung mit anderen Worten in einem Zeitpunkt erging, als noch nicht feststand, ob sich die Beklagten auf die Klage einlassen werden. In ihren Berufungsantworten stellten die Beklagten 1–4 jedoch klar, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz aussprechen. Die Unzuständigkeitseinreden der Beklagten 1–4 sind daher auch noch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre (vgl. OG ZH RB240021 vom 21. Januar 2025 E. 5.5.1, in: ZR 124/2025 Nr. 20, S. 101 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist der Nichteintretensentscheid auf die Klage gegen die Beklagten 1–4 zu schützen. Begründet ist die Berufung jedoch, soweit sich die Klage gegen die Beklagte 5 richtet, die sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen liess und bislang keine Unzuständigkeitseinrede erhob. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend anzupassen und die Sache ist zur Anhandnahme des Schlichtungsverfahrens gegen die Beklagte 5 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
cc) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Art. 8a Abs. 1 IPRG, wonach das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig ist, wenn sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen richtet, die nach diesem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, nur dann zur Anwendung gelangt, wenn für jede der beklagten Parteien die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in der Schweiz besteht (Müller-Chen, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 8a IPRG N 14). Zudem begründet die Einlassung eines einfachen Streitgenossen auf das Verfahren keine örtliche Zuständigkeit des ursprünglich unzuständigen Gerichts gegenüber den anderen Streitgenossen (Müller-Chen, a.a.O., Art. 6 IPRG N 39). Selbst wenn sich also die Beklagte 5 auf die Klage des Klägers einlassen sollte, hätte dies keine Zuständigkeitsbegründung für die Klage gegen die Beklagten 1–4 zur Folge.
4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger beantragt die Aufhebung der Kostenfolgen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1 Rz. 29). Nach dem Gesagten ist der Berufung des Klägers insoweit Erfolg beschieden, als sie sich gegen das Nichteintreten auf die Klage gegen die Beklagte 5, nicht dagegen soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf die Klage gegen die Beklagten 1–4 richtet. Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung folglich zu einem Fünftel. Entsprechend ist es gerechtfertigt, die vorinstanzlich ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.00 um einen Fünftel auf Fr. 240.00 zu reduzieren.
5. Schliesslich sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens festzulegen und zu verteilen. Die Regeln der Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann sodann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 83 Abs. 2 JG, SRSZ 231.110).
a) Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit Blick auf den hohen Streitwert (vgl. E. 2a oben) und der entsprechend hohen Bedeutung der Sache und im Übrigen aber eher beschränkten Umfang der Akten und des Zeitaufwands auf Fr. 10’000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Nach dem Gesagten obsiegt der Kläger mit seiner Berufung zu 1/5 und unterliegt zu 4/5. Folglich hat der Kläger 4/5 (= Fr. 8’000.00) der Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung einzig, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf die Klage gegen die Beklagte 5 richtet. Da die Beklagte 5 innert angesetzter Frist keine Berufungsantwort einreichte, identifizierte sie sich nicht mit der angefochtenen Verfügung, weshalb die Kosten von 1/5 (= Fr. 2’000.00) des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO und § 83 Abs. 2 JG dem Kanton aufzuerlegen sind (vgl. auch KG SZ ZK2 2021 71 vom 12. September 2022 E. 3; KG SZ ZK1 2024 29 vom 23. Dezember 2024 E. 2e).
b) Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Bei einem Streitwert von über Fr. 1’000.000.00 beträgt das Grundhonorar 1 – 3.5 % des Streitwerts (§ 8 Abs. 2 GebTRA), wobei sich das Honorar im Berufungsverfahren noch auf 20 bis 60 % des entsprechenden Ansatzes beläuft (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Da keine spezifizierte Kostennote über die Tätigkeit der Rechtsvertreter und ihrer Auslagen im Recht liegt, ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 GebTRA). Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem Tarif anwendbaren Honoraransatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (§ 16 Abs. 2 GebTRA).
aa) Die anwaltlich vertretene Beklagte 1 obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend hat der Kläger der Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Im vorliegenden Fall würde aufgrund des hohen Streitwerts (vgl. oben E. 2a) die Zusprechung des nach dem Gebührentarif anwendbaren Honoraransatzes in einem offenbaren Missverhältnis zu der vom Anwalt der Beklagten 1 tatsächlich geleisteten Arbeit stehen, weshalb dieser Mindestansatz nach § 16 Abs. 2 GebTRA zu reduzieren ist. Entsprechend der aufgrund des hohen Streitwerts hohen Bedeutung der Streitsache einerseits und unter Berücksichtigung des eher beschränkten Umfangs der Akten und des Zeitaufwands andererseits wird die Parteientschädigung auf Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.
bb) Den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten 2–4 ist mangels Antrags und mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. statt vieler KG SZ ZK1 2025 14 vom 29. August 2025 E. 3).
cc) Der Kläger obsiegt im Berufungsverfahren nach dem Gesagten zu 1/5. In Anwendung von § 83 Abs. 2 JG ist er reduziert im Betrag von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und:
1. es werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 8. Oktober 2024 (SHO 2024 277) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Auf die Klage gegen die Beklagten 1–4 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 240.00 werden dem Kläger auferlegt.
2. es wird die Sache zur Anhandnahme des Schlichtungsverfahrens gegen die Beklagte 5 an das Vermittleramt Höfe zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 gehen im Umfang von Fr. 8’000.00 zu Lasten des Klägers und im Umfang von Fr. 2’000.00 zu Lasten des Staates. Der klägerische Anteil wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10’000.00 gedeckt. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Kläger Fr. 2’000.00 zurückzuerstatten.
3. a) Der Kläger hat die Beklagte 1 für das Berufungsverfahren mit Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
b) Der Kläger wird für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1.2 richtet, sind zusätzlich die Voraussetzungen von Art. 93 BGG zu beachten. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an die Rechtsanwältin des Klägers (2/R), den Rechtsanwalt der Beklagten 1 (2/R), die Beklagten 2 – 4 (je 1/R), die Beklagte 5 (Publikation im Amtsblatt) und die Vorinstanz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDie Gerichtsschreiberin
Versand
22. Dezember 2025 amu