Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. Oktober 2022
ZK1 2022 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1.****C.________, Beklagter, 2.****D.________, Beklagter, 3.****E.________, Beklagter, 4.****F.________, Beklagter, 5.****G.________, Beklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
betreffend
Schadenersatz/Gewinnherausgabe/Verbot (UWG)
(Klage vom 28. Januar 2022);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
der Kläger am 28. Januar 2022 eine Klage erhob (KG-act. 1) und am 31. März 2022 beantragte, das Verfahren vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten zu sistieren, erklärend, der Grund hierfür liege einerseits im Willen der Parteien, aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen, und anderseits im Umstand, dass es an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 12. Februar 2022 zu einem Wechsel des Gesamtvorstands des Klägers gekommen sei und bezüglich der Weiterführung der Klage derzeit Meinungsverschiedenheiten im neuen Vorstand bestünden, die an der nächsten ausserordentlichen Delegiertenversammlung besprochen und beigelegt werden sollen (KG-act. 7);
sich die Beklagten mit Eingabe vom 4. April 2022 mit der beantragten Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärten und um Abnahme der Frist für die Einreichung der Klageantwort ersuchten (KG-act. 9);
mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2022 das Verfahren einstweilen bis am 30. September 2022 sistiert und den Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort vorläufig abgenommen wurde (KG-act. 10);
der Kläger am 2. September 2022 die Klage vom 28. Januar 2022 vollumfänglich zurückzog und erklärte, im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsgespräche sowie aufgrund eines Beschlusses der ausserordentlichen Delegiertenversammlung des Klägers sei entschieden worden, den vorliegenden Rechtsstreit beizulegen (KG-act. 11);
diese Eingabe den Beklagten mit Verfügung vom 6. September 2022 zugestellt und ihnen Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben wurde (KG-act. 12);
die Beklagten innert Frist keine Vernehmlassung einreichten, weshalb androhungsgemäss vom Verzicht auf Vernehmlassung auszugehen ist (vgl. KG-act. 12);
das Gericht das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abschreibt, wenn es durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug ohne Entscheid endet;
das Verfahren infolge Rückzugs der Klage somit abzuschreiben ist;
die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei die klagende Partei bei Klagerückzug als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
die (wegen der Abschreibung reduzierten) Gerichtskosten auf pauschal Fr. 300.00 festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen sind;
eine Parteientschädigung mangels Antrags und Aufwands nicht zuzusprechen ist;
über die Verfahrensabschreibung präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Die Kosten werden vom geleisteten Vorschuss von Fr. 9‘000.00 bezogen. Der Vorschuss wird dem Kläger im Rest von Fr. 8‘700.00 zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (6/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
20. Oktober 2022 pku