Kantonsgericht Schwyz
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**Urteil vom 12.**April 2023
ZK1 2021 53
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________ AG, Klägerin und Widerbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ GmbH, Beklagte und Widerklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Firmenrecht und UWG/Markenrecht
(Direktprozess);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die A.________ AG bezweckt die Vermittlung, den Kauf und Verkauf, die Verwaltung und Vermarktung von Immobilien an Privat- und Geschäftskunden im In- und Ausland, einschliesslich die Erbringung von im Zusammenhang dazu stehenden Beratungsdienstleistungen (KG-act. 1/2). Sie ist seit dem ________ im Handelsregister des Kantons E.________ eingetragen (KG-act. 1/2). Der Zweck der C.________ GmbH besteht im Handel und dem Vertrieb von Fragrances (Parfums) und Kosmetikartikeln aller Art, in der Durchführung von Marketingmassnahmen, im Erwerb und der Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten und Lizenzen dieser Branche einschliesslich der (Unter-)Vergabe von Vertriebslizenzen an verbundene Unternehmen und Dritte. Die Gesellschaft ist seit dem ________ im Handelsregister des Kantons F.________ eingetragen (KG-act. 1/5).
B. Am 14. November 2021 erhob die A.________ AG (nachfolgend Klägerin) beim Kantonsgericht Schwyz wie folgt Klage gegen die C.________ GmbH (nachfolgend Beklagte; KG-act. 1):
1. Es sei der Beklagten mit Wirkung ab dem 31. Tag nach Rechtskraft des Urteils zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil „NOBILIS“ (gross oder klein geschrieben) zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 31. Januar 2022 beantragte die Beklagte die kosten- und entschädigungspflichtige (zzgl. MWST) Abweisung der Klage und erhob wie folgt Widerklage (KG-act. 6):
1. Es sei festzustellen, dass die G.________ (Wortbild) vollständig und die H.________ (Wortbild) bezüglich der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ (Klasse 35), „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte“ (Klasse 36) und „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten“ (Klasse 37) nichtig ist;
2. Das Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die Löschung der Marken im Umfang der festgestellten Nichtigkeit vorzunehmen;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Klägerin und Widerbeklagten.
Mit Widerklageantwort vom 5. März 2022 beantragte die Klägerin, auf die Widerklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten/Widerklägerin (KG-act. 9). Am 31. März 2022 fand eine Instruktionsverhandlung statt. In der Folge wurde das Verfahren zwecks weiterer (aussergerichtlicher) Vergleichsgespräche bis 31. Mai 2022 sistiert (KG-act. 13). Die Parteien teilten am 31. Mai 2022 mit, dass sie keine Einigung erzielt hätten (KG-act. 15 und 18). Gleichentags zog die Beklagte die Widerklage zurück (KG-act. 18), wozu die Klägerin am 9. Juni 2022 eine Stellungnahme einreichte (KG-act. 20). Mit Replik vom 2. Oktober 2022 stellte die Klägerin folgende (geänderte) Rechtsbegehren (KG-act. 27):
1. Es sei der Beklagten mit Wirkung innerhalb von 20 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil „NOBILIS“ (gross oder klein geschrieben) zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung;
2. eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihre Firma innerhalb 20 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung einen beschreibenden, kennzeichnungsstarken Zusatz hinzuzufügen, welcher sich auf die von ihr vertriebenen Produkte bezieht, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Duplik vom 18. November 2022 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest (KG-act. 30). Die Parteien erklärten in der Folge Verzicht auf eine vollständige Hauptverhandlung (KG-act. 31-36). Weitere Eingaben gingen nicht ein (vgl. KG-act. 38);-
in Erwägung:
1. a) Für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma und solche nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30’000.00 ist das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. c und d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR). Die Klägerin stützt ihre Rechtsbegehren auf das Firmen- und das Lauterkeitsrecht und beziffert den Streitwert auf schätzungsweise Fr. 50’000.00 (KG-act. 1 S. 2). Die Beklagte äusserte sich nicht zum Streitwert bzw. bestritt die Bezifferung der Klägerin nicht (KG-act. 6 S. 3), so dass der von der Klägerin genannte Streitwert zugrunde zu legen ist (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist somit gegeben.
b) Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Dazu zählen insbesondere die Tatbestände der Immaterialgüterrechtsgesetze und des Wettbewerbsrechts (Urbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 36 ZPO N 4). Betreffend den firmenrechtlichen (Unterlassungs-)Anspruch gilt Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig ist. Der Sitz der Beklagten befindet sich in I.________ (KG-act. 1/5), so dass das Kantonsgericht gestützt auf die erwähnten Bestimmungen örtlich auch für sämtliche klägerischen Ansprüche zuständig ist bzw. es stehen keine abweichenden zwingenden Zuständigkeiten entgegen.
2. a) Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR), ansonsten kann der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 E. 3). Mit Handelsgesellschaften sind insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemeint (Siffert, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Art. 944-956 OR, 2017, Art. 951 OR N 12 und Art. 956 OR N 11). Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch einer Firma ist an die Priorität der Eintragung im schweizerischen Handelsregister geknüpft; auf die Eintragung einer Firma in einem ausländischen Register kann nicht abgestellt werden (Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 951 OR N 2 und Art. 956 N 2; Siffert, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Art. 944-956 OR, 2017, Art. 951 OR N 12 und Art. 956 OR N 16). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Klägerin eine Aktiengesellschaft, so dass der firmenrechtliche Ausschliesslichkeitsgrundsatz in der vorliegenden Konstellation zum Tragen kommt. Die Firma der Klägerin ist unbestrittenermassen seit dem ________ im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, womit sie gegenüber der Beklagten, deren Firma erst seit dem ________ im Handelsregister eingetragen ist, Priorität geniesst. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass die deutsche Muttergesellschaft der Beklagten dort bereits 1993 gegründet worden sein soll (KG-act. 6 S. 4), noch, dass die Beklagte, wie sie vorbringt, bereits vor der Gründung der Klägerin in der Schweiz geschäftlich aktiv gewesen sein will (vgl. Rechnungen an die J.________ GmbH vom 1. August 2011 und 31. Dezember 2012, KG-act. 6/5 und 6/6).
b) aa) Ausschliesslichkeit heisst, dass sich jüngere von älteren eingetragenen Firmen so hinreichend unterscheiden müssen, damit keine Verwechslungsgefahr im Rechtsverkehr entsteht (KUKO OR-Kuprecht/Hofstetter, Art. 951 OR N 4, m.N.). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5; 127 III 160 E. 2a; 126 III 239 E. 3a). Weil Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, sind gemäss der Praxis des Bundesgerichts an die Unterscheidbarkeit der Firmen im Allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen. Geschützt sind Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden. Entsprechendes gilt bei geografischer Nähe der Unternehmen. Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem, aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich diejenigen Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen. Solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen. Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr). Der Firmenschutz soll nur diejenigen Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGer, Urteile 4A_617/2021 vom 23. August 2022 E. 3.1.2-3.1.4 und 4A_170/2019 vom 24. September 2019, je zum Ganzen und mit Hinweisen). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung auch Firmen von Gesellschaften, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind, mithin gilt im Firmenrecht kein Branchenprinzip. Wie erwähnt, besteht nur die Regel, dass ein besonders strenger Massstab anzulegen ist, wenn zwei Gesellschaften ihren Sitz am gleichen Ort haben. Dem Umstand, dass die Bildung neuer Bezeichnungen durch die wachsende Zahl von Firmen immer schwieriger wird, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Umständen auch ein verhältnismässig schwacher individualisierender Zusatz – etwa ein solcher, der auf die Tätigkeit Bezug nimmt – bei der jüngeren Firma, die aus einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung besteht, genügen kann (Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 951 OR N 11 f.; Siffert, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Art. 944-956 OR, 2017, Art. 951 OR N 40; Oertli, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaften, 3. A. 2016, Art. 951 OR N 19).
Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit sind die Firmen als Ganzes zu vergleichen, wobei eine allfällige grafische Gestaltung der Firma keine Rolle spielt. Massgeblich sind v.a. diejenigen Bestandteile, die der Firma ihr charakteristisches Gepräge geben. Aus dem blossen Gebrauch des wesentlichen Merkmals einer älteren Firma als Bestandteil in einer jüngeren Firma ergibt sich nicht schon per se eine Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr erscheint indiziert, wenn die jüngere Firma dieselbe oder ähnliche stark prägende Firmenbestandteile enthält wie die ältere. Die daraus resultierende fehlende deutliche Unterscheidbarkeit kann nicht allein durch die Hinzufügung schwacher Elemente kompensiert werden. Im umgekehrten Fall, also wenn die ältere Firma lediglich Gemeinsamkeiten oder Ähnlichkeiten im Hinblick auf schwache, nicht prägende Firmenbestandteile der früheren Firma aufweist, ist die Verwechslungsgefahr nur schwach indiziert, so dass relativ geringfügige Unterschiede genügen, um eine deutliche Unterscheidbarkeit herbeizuführen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Firmen sind das Schriftbild, der Klang, die Stellung und der Sinngehalt des beanstandeten Zeichens innerhalb der zu vergleichenden Firmen massgeblich und zu gewichten. Typischerweise kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile sind insbesondere Fantasiewörter, Elemente mit stark individualisierender Sinnesassoziation, nicht gebräuchliche Familien- und Eigennahmen, Abkürzungen und Buchstaben, wenn sie originell sind und wie Fantasieworte ausgesprochen werden können bzw. als Akronyme infolge Verkehrsgeltung stark individualisierend sind, sowie Fantasiebezeichnungen mit besonderer Schreibweise oder Klangfarbe der Firma. Als kennzeichenschwache Firmenbestandteile gelten die Bezeichnung der Rechtsform, Worte des sprachlichen Gemeingebrauchs mit wenig Fantasiegehalt („integra“, vgl. BGer, Urteil 4C.31/2003 vom 1. Mai 2003 E. 1.2), Hinweise auf den geschäftlichen Tätigkeitsbereich, Akronyme ohne Verkehrsgeltung sowie Ortsbezeichnungen (zum Ganzen Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 951 OR N 7 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
bb) Die Klägerin bringt vor, beide Firmen würden aus dem Firmenkern „Nobilis“ und jeweils einem Zusatz bestehen, wobei der Zusatz „Estate“ bei der Klägerin darauf hinweise, dass sie sich mit Immobilien befasse und der Zusatz „Switzerland“ bei der Beklagten auf den geografischen Tätigkeitsbereich hindeute. In beiden Fällen komme die Angabe der jeweiligen Rechtsform hinzu. Beim Firmenkern „Nobilis“ handle es sich nicht um einen Ausdruck aus der Alltagssprache, sondern dieser habe seinen Ursprung in der lateinischen Sprache und werde auch nicht als eingedeutschtes Fremdwort benutzt. Das durchschnittliche Publikum verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um „Nobilis“ als ein lateinisches Adjektiv zu erkennen, weshalb „Nobilis“ einem Fantasiebegriff nahekomme. Der Bestandteil „Nobilis“ präge den Gesamteindruck beider Firmen und bleibe entsprechend beim Publikum in Erinnerung. Bei beiden Firmen stehe „Nobilis“ am Anfang, was sich als besonders einprägsam erweise, während Begriffe am Ende der Firmenbezeichnung nur geschwächte Aufmerksamkeit geniessen würden. Es fehle daher an der erforderlichen Unterscheidbarkeit. Beide Zusätze seien sachlich beschreibend und würden nicht genügen, eine hinreichende Unterscheidbarkeit herbeizuführen. Dasselbe gelte für die Angaben der Rechtsformen. Hinzu komme, dass beide Unternehmen ihren Sitz in benachbarten Kantonen hätten (KG-act. 1 S. 5 ff.). Die Beklagte argumentiert, ihre Tätigkeit beschränke sich auf die B2B-Ebene. Die Website www.\_\_\_\_\_\_\_\_.com richte sich an gegenwärtige und zukünftige Geschäftspartner in der Schweiz, wobei die Domain bereits am 8. Februar 2000 registriert worden sei. Das aus dem Lateinischen stammende „Nobilis“, übersetzt als „edel“ oder „nobel“, sei sowohl vom Schriftbild her als auch phonetisch nahe am bekannten Wort „nobel“, so dass das Durchschnittspublikum bei der Wahrnehmung von „Nobilis“ sofort vom Sinngehalt her eine Verbindung mit dem Wort „nobel“ herstelle. Der Suchbegriff „Nobilis“ generiere bei Google rund 16’800’000 Hits, wobei die Google-Suche insbesondere Treffer in Form von Bildern der Nobilis-Tanne ergebe. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck massgebend, wobei „Nobilis“ schwach sei und die anpreisende Bedeutung von den Durchschnittskonsumenten ohne Weiteres erkannt werde. Auch würden im Handelsregister 15 weitere „Nobilis“-Einträge vorkommen, was die Verwässerung bzw. Degeneration des Begriffs durch intensiven Gebrauch aufzeige. Die Unternehmen seien nicht in demselben Kanton domiziliert und in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig. Vorliegend sei daher ein branchenübergreifendes Schutzbedürfnis der Klägerin gering (KG-act. 6 S. 4 ff. und S. 10 ff.)
cc) Der Umstand, dass die Parteien unterschiedliche statutarische Zwecke haben, sich unbestrittenermassen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern bewegen (Immobilien bzw. Vertrieb von Fragrances und Kosmetikartikeln), nicht dieselbe Kundschaft haben und sich die Beklagte nach eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben ohnehin nicht an Endkunden richtet (KG-act. 6 S. 5), führt, wie erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung nicht per se zum Ausschluss des Rechts zum ausschliesslichen Gebrauch einer Firma, sondern lediglich dazu, dass bei der Frage der Unterscheidbarkeit allenfalls ein weniger strenger Massstab anzulegen ist. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang an, die Parteien seien nicht im selben Kanton domiziliert (KG-act. 6 S. 12). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Unterscheidung der Firmen auch deswegen deutlich sein müsse, weil sie selber über Objekte in der ganzen Schweiz verfüge (KG-act. 27 S. 7). Dass die Klägerin Immobiliengeschäfte in der ganzen Schweiz tätigt, blieb unbestritten. Nicht entscheidend ist letztlich, wie sich die Bürosituation der Klägerin in E.________ tatsächlich präsentiert bzw. wie oft, wann und wer sich in diesen Büros aufhält (KG-act. 30 S. 5 f.; KG-act. 27 S. 7). Angesichts dessen, dass die Klägerin dort tätig wird, wo sich die jeweilige Immobilie befindet, liegt es auf der Hand, dass sich die Geschäftstätigkeit der Parteien theoretisch geografisch überschneiden können. Dem gegenüber steht allerdings, dass, wie erwähnt, sich die Geschäftsfelder der Parteien stark unterscheiden, die Beklagte selber einräumt, dass die Klägerin lediglich eine zahlenmässig kleine Kundschaft anspricht (KG-act. 30 S. 5) und sich die Beklagte nicht an Endkunden richtet. Insgesamt vermag bei dieser Konstellation der Umstand, dass die Klägerin in der ganzen Schweiz tätig ist, nicht dazu führen, dass an die Unterscheidbarkeit strengere Anforderungen zu stellen sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidbarkeit nicht trotzdem gewährleistet sein muss, zumal die Beklagte nicht geltend macht, es wäre ihr geradezu unmöglich, eine von der Firma der Klägerin deutlich unterscheidbare Firma zu bilden. Dies wäre ohnehin nicht plausibel, weil die österreichische Schwestergesellschaft der Beklagten früher unbestrittenermassen als „K.________ GmbH“ firmierte (KG-act. 27 S. 6 mit Hinweis auf KG-act. 6/3). Es bleibt somit dabei, dass eine deutliche Unterscheidbarkeit der jüngeren von der älteren Firma vorliegen muss, daran aber keine extraordinär strenge Anforderungen zu stellen sind.
dd) Wie dargelegt ist der Begriff der Verwechslungsgefahr im gesamten Kennzeichenrecht einheitlich handzuhaben (oben, E. 2b; BGer, 25.8.2015, 4A_123/2015, E. 4.2; BSK OR II-Altenpohl, Art. 951 N 5). Es ist deshalb auch zu klären, aus welcher Perspektive die Verwechslungsgefahr zu bestimmen ist, also wer die Adressaten, d.h. die angesprochenen Verkehrskreise sind. Je nach Produkt kann es sich um Unternehmen (verschiedene Wirtschaftsstufen), Konsumenten oder mehrere Gruppen handeln (vgl. Heinemann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 51). Vorausgesetzt ist laut einem frühen Entscheid des Bundesgerichts, „dass die Personen, denen die Verwechslung begegnete, normal unterscheidungsfähig waren und die im Geschäftsverkehr allgemein übliche Sorgfalt walten liessen“ (BGE 40 II 123 E. 3; BSK OR II-Altenpohl, Art. 951 N 6). Grundsätzlich haben sich Unternehmen, die sich an ein breites Publikum richten, mit ihrer Firma deutlicher von anderen Firmen zu unterscheiden als Unternehmen, die mit einem spezielleren Publikum verkehren (BSK OR II-Altenpohl, Art. 951 N 6, m.N.).
Vorliegend macht die Beklagte geltend, die Klägerin verkaufe Immobilien in der höchsten Preisklasse und die Beklagte betreibe ein B2B-Geschäft für Parfums (KG-act. 6 S. 15 und 8). Die Klägerin bestritt dies nicht, weshalb darauf abgestellt werden kann, dass sich das Angebot der Beklagten grundsätzlich an Geschäftskunden bzw. Unternehmen richtet, während die Klägerin potentielle Interessenten für hochpreisige Immobilien anspricht. Dies können natürliche und juristische Personen sein. Mangels entsprechender Vorbringen ist nicht dargetan, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei den hier involvierten Verkehrskreisen anders ausfallen würde als bei einem allgemeinen Publikum. Die von den Parteien jeweils angesprochenen spezifischen Verkehrskreise ändern ohnehin nichts daran, dass, wie bereits erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen geschützt werden, die in anderen Branchen tätig sind (vgl. BGer, Urteil 4A_590/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3). Deshalb ist wie üblich auch vorliegend von einem allgemeinen Publikum auszugehen. Ohnehin ist, wie das Bundesgericht kürzlich klarstellte, im Firmenrecht anders als etwa im Markenrecht die Unterscheidbarkeit nicht aus Sicht der Abnehmer bestimmter Produkte zu prüfen. So präzisierte das Bundesgericht, dass die firmenrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs diene, sondern den Träger der älteren Firma umfassend um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen schütze. Entsprechend solle ganz allgemein verhindert werden, dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch weitere Kreise, wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste gehören würden, getäuscht werde. Massgebend ist also nicht einzig die Aufmerksamkeit derjenigen Kreise, mit denen die Unternehmen geschäftlich verkehren, sondern wie das allgemeine Publikum die Firma verstehen darf (BGer 4A_617/2021 vom 23. August 2022 E. 3.3, zum Ganzen).
ee) Was den Gesamteindruck anbelangt, handle es sich nach Ansicht der Beklagten beim Firmenbestandteil „Nobilis“ nicht um einen generischen, also einen im allgemeingültigen Sinne gebrauchten Begriff, weil die ursprüngliche Bedeutung des lateinischen „nobilis“ eigentlich diejenige von „bekannt“ sei und das deutsche Wort „nobel“ daher nicht dem lateinischen „nobilis“ entspreche. Die Transformation vom Lateinischen ins Deutsche sei somit mit einem Bedeutungswandel einhergegangen (KG-act. 27 S. 4). Laut dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus dem PONS Wörterbuch hatte „nobilis“ unter anderem die Bedeutungen von „kenntlich, erkennbar, offensichtlich […]“, „bekannt“, „berühmt, gepriesen […]“ sowie „adlig, edel, vornehm, aristokratisch, von vornehmer Herkunft […]“ (KG-act. 6/12). Gemäss dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus einer älteren Ausgabe des Duden hat das deutsche „nobel“ die Bedeutung von „edel, vornehm“ (KG-act. 6/13). Laut der von der Beklagten zitierten Online-Version des Duden bedeutet „nobel“ „1. in bewundernswerter Weise grossmütig, edel […]; 2. elegant [wirkend]; luxuriös; 3. grosszügig, freigebig“ (KG-act. 6/14). Die Klägerin hält dem entgegen, das Online-Zitat sei unvollständig, zusätzlich sei der Fundstelle insbesondere Folgendes zu entnehmen: „Herkunft französisch noble < lateinisch nobilis, eigentlich = bekannt“ (KG-act. 27 S. 4). Das Bundesgericht erwog betreffend „integra“, der Ausdruck lehne sich an Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs an und sei geeignet, Assoziationen zu verschiedenen Wörtern wie „integral“, integriert“ etc. zu wecken. Es könne nicht von einer reinen Sachbezeichnung ausgegangen werden, vielmehr enthalte der Firmenbestandteil „integra“ einen gewissen, allerdings geringen Fantasiegehalt (zit. Urteil 4C.31/2003 E. 1.2). Ähnlich wie „integra“ ist aufgrund der zitierten Dudeneinträge davon auszugehen, dass „Nobilis“ Assoziationen zu Ausdrücken des heutigen allgemeinen Sprachgebrauchs wie insbesondere „nobel“ bzw. französisch „noble“ hervorruft, was schon vom Schriftbild her als auch phonetisch naheliegend ist, und zwar derart, dass sich weitere Beweiserhebungen erübrigen, wie namentlich die von der Beklagten beantragte Umfrage bzw. eines Gutachtens zur Bedeutung von „Nobilis“ (KG-act. S. 4 und 9). Wie „integra“ ist „Nobilis“ aber als Ausdruck des heutigen sprachlichen Gemeingebrauchs mit wenig Fantasiegehalt und somit als kennzeichenschwacher Firmenbestandteil einzuordnen. Die Grossschreibung bei der Firma der Beklagten spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle und leistet keinen Beitrag zur Unterscheidbarkeit, weil es sich nur um eine Variante der grafischen Gestaltung handelt. Dasselbe gilt für den Zusatz der Rechtsform. Weil das prägende Element beider Firmen schon vollständig identisch ist, vermögen die ohnehin lediglich schwach kennzeichnenden Zusätze „Estate“ als auf die Tätigkeit der Klägerin hinweisend bzw. die Gebietsbezeichnung „Switzerland“ bei der Beklagten – ohne dass an die Unterscheidbarkeit überhöhte Anforderungen gestellt würden – keine genügende Unterscheidbarkeit zu gewährleisten, dies auch angesichts dessen, dass „Nobilis“ als charakteristischer Bestandteil bei beiden Firmen am Anfang steht. Sodann kam es unbestrittenermassen tatsächlich zu einer Verwechslung, indem die Firma L.________ der Klägerin fälschlicherweise eine Rechnung für eine Lieferung stellte, welche diese aber nie bestellte (KG-act. 1 S. 5; KG-act. 6 S. 11; KG-act. 1/7). Allerdings müssen tatsächliche Verwechslungen nicht eingetreten sein, das heisst bereits die Gefahr einer Verwechslung genügt (Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 951 OR N 5). Die tatsächliche Verwechslung hat aber immerhin Indizwirkung für die Verwechslungsgefahr, was das Bestehen der Verwechslungsgefahr vorliegend stützt. Abgesehen davon liegt angesichts des Umstands, dass der charakteristische Bestandteil „nobilis“ bei beiden Firmen am Anfang steht und als Zusätze jeweils die Gesellschaftsformen (AG/GmbH) sowie die Gebietsbezeichnung „Switzerland“ und die Tätigkeitsbeschreibung „Estate“ hinzutreten, ebenso eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, also die Gefahr des falschen Eindrucks, dass es sich bei der Beklagten möglicherweise um eine Holdinggesellschaft handle, die eine (Mehrheits-)Beteiligung an der Klägerin halte, wie die Klägerin zutreffend erklärt (KG-act. 1 S. 8). Somit ist nicht nur von einer unmittelbaren, sondern auch von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen.
c) Der Gebrauch der Firma nach Art. 956 Abs. 2 OR ist (wie der Gebrauch nach Abs. 1 derselben Norm) ein tatsächlicher Vorgang des geschäftlichen Verkehrs, also die Verwendung der Firma im Geschäftsverkehr nach aussen, d.h. mit Dritten wie Kundschaft, Behörden, Konkurrenten etc. Die häufigste Art des Firmengebrauchs liegt in der schriftlichen und mündlichen Äusserung des Firmenwortlauts, sei es in der geschäftlichen Korrespondenz, in formeller Unterschrift, auf dem Briefkopf, in geschäftlichen Reklamen, Prospekten, Zeitungsinseraten, Geschäftsanzeigen, Preislisten, am Firmenaushängeschild auf Geschäftsautos etc. (Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 956 OR N 7 und 4; Siffert, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Art. 944-956 OR, 2017, Art. 956 OR N 19 ff.). Der Gebrauch der beklagtischen Firma durch diese ist unbestritten und ergibt sich insbesondere aus der eingereichten Firmenpräsentation, dem Webauftritt der Beklagten, dem Eintrag auf www.\_\_\_\_\_\_\_\_.com sowie den Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten bzw. des geschäftsführenden Mitgesellschafters der Muttergesellschaft (KG-act. 6/2, 6/4, 30/1 und 30/2). Weil, wie vorstehend unter E. 2c/dd ausgeführt, eine ungenügende Unterscheidbarkeit der streitbetroffenen Firmen zu bejahen ist, ist auch der Gebrauch der beklagtischen Firma als unbefugt im Sinne von Art. 956 Abs. 2 OR zu qualifizieren.
3. Die Klägerin stützt sich sodann auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, wonach unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter den auch als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines Anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGer, Urteil 4A_617/2021 vom 23. August 2022 mit Hinweis auf BGE 140 III 297 E. 7.2.1 und 129 III 353 E. 3). Erforderlich ist ein geschütztes Kennzeichen wie insbesondere eine Firma (OFK Wettbewerbsrecht II-Heizmann, Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG N 6). Des Weiteren erfordert der lauterkeitsrechtliche Schutz des Kennzeichens, dass ihm Kennzeichnungskraft zukommt. Diese liegt vor, wenn das Kennzeichen ermöglicht, das Produkt seiner betrieblichen Herkunft zuzuordnen. Dies kann entweder originär eintreten, indem das Kennzeichen dank seiner Originalität von Anfang an auf einen bestimmten Hersteller hinweist, oder derivativ, wenn es mangels Originalität diese individualisierende Eigenschaft infolge seiner Verkehrsdurchsetzung erlangte. An die Originalität sind hohe Anforderungen zu stellen; erforderlich ist eine gewisse Einprägsamkeit, wozu eine ausreichende Eigenart und Ungewöhnlichkeit vorausgesetzt sind. In Bezug auf die im Rahmen der derivativen Kennzeichnungskraft zu prüfenden Verkehrsdurchsetzung gilt diese als erfolgt, wenn das Zeichen von einem erheblichen Teil der Adressaten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird (OFK Wettbewerbsrecht II-Heizmann, Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG N 10 ff.). Die Klägerin macht zur lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungskraft keine Ausführungen (vgl. KG-act. 1, Rn. 44-47). Sie behauptet weder Umstände, weshalb das Kennzeichen besonders einprägsam sein soll, noch macht sie, soweit sie von einer Verkehrsdurchsetzung ausginge, Ausführungen hierzu. Mangels entsprechender Vorbringen und dem Umstand, dass die Klage bereits gestützt auf das Firmenrecht gutzuheissen ist, muss folglich nicht weiter auf einen möglichen lauterkeitsrechtlichen Anspruch eingegangen werden, insbesondere erübrigt es sich, die weiteren Tatbestandselemente der Verwechslungsgefahr, die im Kennzeichenrecht einheitlich zu verstehen ist (vgl. E. 2b vorstehend) und daher zu bejahen wäre, und der Gebrauchspriorität (dazu OFK Wettbewerbsrecht II-Heizmann, Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG N 13 ff. und 20 ff.) zu prüfen. Die Klägerin selbst weist denn erklärtermassen „nur ergänzend und summarisch auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz“ hin (KG-act. 1, Rn. 44).
4. a) Die Klägerin beantragte in der Klage, es sei der Beklagten mit Wirkung ab dem 31. Tag nach Rechtskraft des Urteils zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil „NOBILIS“ (gross oder klein geschrieben) zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung. Replicando verlangte sie im Hauptantrag, es sei der Beklagten mit Wirkung innerhalb von 20 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil „NOBILIS“ (gross oder klein geschrieben) zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung. Als Eventualantrag verlangte sie die Änderung der beklagtischen Firma dahingehend, dass diese einen kennzeichnungsstarken Zusatz hinzuzufügen habe. Diese Klageänderung erfolgte vor Aktenschluss (vgl. KG-act. 22), so dass deren Zulässigkeit nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist (Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 227 ZPO N 3). Nach dieser Bestimmung ist die Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (lit. a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder (lit. b) die Gegenpartei zustimmt. Für Direktprozesse vor dem Kantonsgericht gilt so oder so das ordentliche Verfahren (soweit nicht für vorsorgliche Massnahmen das Summarverfahren Anwendung findet), so dass die Voraussetzung von lit. a ohne Weiteres gegeben ist. Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die geänderte Klage aus demselben oder einem benachbarten Lebensvorgang stammt (Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 227 ZPO N 31). Die Änderung in Bezug auf Ansetzung der Frist beruht auf demselben Tatsachenfundament wie die Klage, so dass die Konnexität und damit die Zulässigkeit der Klageänderung ohne Weiteres zu bejahen sind. Dasselbe würde auch für den Eventualantrag gelten, auch wenn dieser, weil bereits der Hauptantrag vollumfänglich gutzuheissen sein wird, nicht beurteilt werden muss.
b) Art. 956 Abs. 2 OR stellt dem Berechtigten eine Unterlassungs- und Beseitigungsklage zur Verfügung. Das Urteil lautet auf Unterlassen des zukünftigen Verhaltens (Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 956 OR N 10 f.). Die Klage auf Beseitigung ist eine Leistungsklage und geht auf Beseitigung einer gegenwärtigen und noch bestehenden Verletzung (Siffert, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Art. 944-956 OR, 2017, Art. 956 OR N 48). Wenn auf klägerisches Begehren hin die Änderung der Firma mitsamt einem entsprechenden Eintrag im Handelsregister vom Gericht angeordnet wird, so muss dem Beklagten eine angemessene Frist angesetzt werden (Siffert, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Art. 944-956 OR, 2017, Art. 956 OR N 51).
c) Die Klägerin macht im Hauptbegehren einen Unterlassungsanspruch geltend. Das Begehren setzt auch im Firmenrecht ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches besteht, wenn das Verhalten der Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann der Umstand sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattfanden (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung zeitigte. Wiederholungsgefahr kann bereits angenommen werden, wenn die beklagte Partei die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, weil dann zu vermuten ist, dass sie es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (HGer ZH, Urteil HG160205-O vom 21. Januar 2019 E. 6.1; vgl. auch Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 956 OR N 9). Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2021 abmahnte bzw. aufforderte, ihre Firma zu ändern (KG-act. 1/6), ebenso steht fest, dass die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam und ihre Firma unverändert beliess (KG-act. 1 S. 4 f.; KG-act. 6 S. 10 f.). In Anbetracht dessen, dass die Beklagte die Widerrechtlichkeit des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist davon auszugehen, dass sie ihre Firma weiterhin benutzen wird, so dass Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu bejahen ist.
d) Antragsgemäss ist der Beklagten daher gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR zu verbieten, mit Wirkung innerhalb von 20 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde eine Firma mit dem Bestandteil „NOBILIS“ (gross oder klein geschrieben) zu führen.
5. Die Klägerin beantragt zur Durchsetzung des Urteils die Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO können bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschiedene indirekte Zwangsmittel angedroht werden. Dazu gehören die Strafandrohung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tagesbusse (als Variante der Ordnungsbusse). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 236 ZPO N 25). Eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB kann sich nur an natürliche
Personen richten („societas delinquere non potest“). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Bestrafung setzt voraus, dass die Organe von der Androhung Kenntnis erlangten (Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 15). Es drängt sich vorliegend auf, die gerichtlichen Anordnungen mit einer an die Organe selbst gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen; dass die Androhung eine übermässige Belastung der Beklagten darstellen würde, behauptete diese nicht und ergibt sich ebenso wenig aus den Akten.
6. Zusammengefasst ist die Klage gutzuheissen. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Art. 96 ZPO i.V.m. § 34 Rz 8 und § 33 Rz 6 GebO, wonach die Ansätze des Bezirksgerichts gelten, wenn das Kantonsgericht erste Instanz ist, wobei ein Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 100’000.00 vorgegeben ist. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 50’000.00 (vgl. E. 1a vorstehend) und des Umstands, dass kein übermässiger Aufwand entstand, bedingt auch dadurch, dass keine Hauptverhandlung stattfand, sind die Verfahrenskosten am unteren Ende des Tarifs, mithin auf Fr. 5’000.00 festzusetzen. Sie werden der Beklagten, welche auch bezüglich der zurückgezogenen Widerklage als unterliegend gilt, auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Klägerin zudem angemessen zu entschädigen. Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, weil mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Wie erwähnt, ist von einem Streitwert von Fr. 50’000.00 auszugehen. Gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von Fr. 20’001.00 bis Fr. 50’000.00 Fr. 1’650.00 bis Fr. 6’600.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin zwei Rechtsschriften einzureichen hatte, diese aber nicht allzu umfangreich waren, wie vorstehend ausgeführt keine Hauptverhandlung stattfand, der Klägerin aber ein zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit der zurückgezogenen Widerklage entstand, die Schwierigkeit nicht über das Übliche hinausgeht sowie die Streitsache angesichts der grundlegenden Bedeutung für die Geschäftstätigkeit der Klägerin als wichtig erscheint, ist die Entschädigung, auch in Nachachtung dessen, dass sich der Streitwert am oberen Ende des massgeblichen Tarifrahmens bewegt, auf den maximalen vorgesehenen Betrag, ermessensweise pauschal auf Fr. 6’600.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA);-
erkannt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagten mit Wirkung innerhalb von 20 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde verboten, eine Firma mit dem Bestandteil „NOBILIS“ (gross oder klein geschrieben) zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5’000.00 festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Beklagten in gleicher Höhe bezogen. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5’000.00 wird ihr zurückerstattet.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 6’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 50’000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
13. April 2023 kau