Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 11. März 2021
ZK1 2021 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beklagte,
betreffend
Forderung aus Verletzung Urheberrecht
(Direktprozess);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die A.________ (nachfolgend: Klägerin) mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe: 19. Januar 2021; KG-act. 1) beim Kantonsgericht Klage gegen die C.________ (nachfolgend: Beklagte) einreichte, dabei im Wesentlichen geltend machte, die Beklagte habe nach GT 3a entschädigungspflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durchgeführt, wofür ihr mit A.________ Rechnung Nr. zz für das Jahr 2019 und mit Rechnung Nr. yy für das Jahr 2020 je Fr. 227.20 in Rechnung gestellt worden seien;
dass die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren stellte:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 5. August 2019 sowie Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. März 2020 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx BA Höfe sei im Betrag von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5.8.2019 aufzuheben.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ww BA Höfe sei im Betrag von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3.9.2020 aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
dass die Beklagte innert Frist zur Klageantwort am 10. Februar 2021 mitteilte, die beiden Beträge von je Fr. 227.20 zuzüglich Zins bezahlt zu haben (KG-act. 4) und auf den Einwand der Klägerin, die bezahlten Beträge seien zuerst an die Betreibungskosten und die Zinsen anzurechnen (vgl. KG-act. 6), am 26. Februar 2021 die noch verbleibenden Beträge von Fr. 23.00 und Fr. 17.00 bezahlte (KG-act. 8 sowie 8/1-2);
dass die Klägerin die vollständige Zahlung ihrer Forderungen anerkennt (KG-act. 10), womit das Verfahren gegenstandslos geworden und gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind, nachdem sie durch das Hinauszögern der Zahlung Anlass zur Klage gegeben und durch Bezahlung der Forderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 8 zu Art. 107 ZPO);
dass die von der Klägerin geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 920.00 für die 9-seitige Klageschrift (KG-act. 1) und die zweiseitige Stellungnahme (KG-act. 6) gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. BGer Urteil 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 22 zu Art. 95 ZPO) als angemessen erscheint, allerdings inkl. Mehrwertsteuer;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Fr. 500.00 zu bezahlen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten.
3. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 920.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 454.40.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R, unter Beilage des Doppels von KG-act. 10) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
11. März 2021 kau