Kantonsgericht Schwyz
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**Berichtigung vom 22.**März 2022
ZK1 2020 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,
Berufungsgegnerin,
betreffend
Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen und definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts
(Berichtigung);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
das Gericht nach Art. 334 Abs. 1 ZPO auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht;
den Parteien mit Verfügung vom 21. Februar 2024 angekündigt wurde, das Kantonsgericht beabsichtige in Nachachtung von Erw. 7.3.2 des bundesgerichtlichen Urteils 5A_357/2022 v. 8. November 2023 betreffend die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren Dispositivziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. März 2022 von Amtes wegen zu berichtigen, wogegen die Parteien nicht opponierten bzw. sich nicht vernehmen liessen;
laut Erw. 7.b des kantonsgerichtlichen Urteils der Berufungsführer gegenüber der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 2’775.00 hat (inkl. Auslagen und MWST), in Dispositivziffer 3 jedoch angeordnet wird, der Berufungsführer habe der Berufungsgegnerin eine Entschädigung in derselben Höhe zu bezahlen, mithin die erwähnte Dispositivziffer im Widerspruch mit der Begründung steht;
folglich Dispositivziffer 3 insofern zu berichtigen ist, als nicht der Berufungsführer die Berufungsgegnerin, sondern die Berufungsgegnerin den Berufungsführer zu entschädigen hat;
bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sowie mangels Antrags keine Entschädigungen zu sprechen sind;
der berichtigte Entscheid den Parteien neu zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO), womit die Rechtmittelfrist für die berichtigte Dispositivziffer 3 ab Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die unveränderten Dispositivziffern des Urteils des Kantonsgerichtes Schwyz vom 22. März 2022;-
beschlossen:
1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. März 2022 wird wie folgt berichtigt (Änderungen fettgedruckt):
2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
3. Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert überschreitet Fr. 30’000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und D.________ (1/R, inkl. Eingabe vom 19. April 2024 z.K.).
Namens der 1. Zivilkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDie Gerichtsschreiberin
Versand
30. April 2024 amu