Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. Oktober 2020
ZK1 2020 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG, Beklagte, Berufungsführerin und Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG, Klägerin, Berufungsgegnerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
(Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die A.________ AG, früher mit Sitz in E.________, heute mit Sitz in F.________, bezweckt die G.________ sowie die Nutzung und Verwertung von IP-Rechten und Know how (KG-act. 15). Sie verfolgte ein Projekt zur Entwicklung eines neuen H.________ anstelle des klassischen I.________ mit dem Ziel einer 50-prozentigen Treibstoffeinsparung (Vi-act. A/V, S. 38). Das Projekt wurde anfänglich vom J.________ mit Fr. 828‘923.00 unterstützt
(Vi-act. A/V, S. 44, 65 f., 77). Mit Schreiben vom 7. April 2016 stoppte das J.________ weitere Zahlungen mit sofortiger Wirkung (Vi-act. A/V, S. 76), nachdem externe Experten zum Schluss gekommen waren, dass das Projekt physikalische Grundgesetze (Impuls- und Energiesatz) verletzte (Vi-act. A/V, S. 70, 74 f.).
Die A.________ AG hatte ihren Versuchsbetrieb in E.________ in den Räumlichkeiten der K.________. Als Mieterin der Räumlichkeiten trat die L.________ AG auf (Vi-act. A/V, S. 50). Die A.________ AG war deren Untermieterin (Vi-act. A/V, S. 51). Das Mietverhältnis wurde mit Wirkung ab April/Mai 2018 durch die B.________ AG übernommen (Vi-act. A/V, S. 129). Nachdem Verhandlungen der Beteiligten über eine Refinanzierung der A.________ AG gescheitert waren, verpflichtete sich die B.________ AG mit Vertrag vom 9. Januar 2018, die L.________ AG mit Aufträgen und Betriebsmitteldarlehen zu versehen. Die Betriebsmitteldarlehen wurden besichert mit der gesamten Ausrüstung aller Werkzeuge und aller technischen Mittel, welche sich in der Werkstatt der L.________ AG befanden. Ab der ersten Auftragserteilung oder Gewährung eines Betriebsmittelkredits sollten sämtliche diese Gegenstände in den Besitz der B.________ AG übergehen (Vi-act. A/V, S. 111). In der Folge verweigerte die L.________ AG der A.________ AG den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und ihren Versuchsanlagen.
b) Am 15. Februar 2018 reichte die A.________ AG bzw. M.________ bei der Staatsanwaltschaft E.________ eine erste Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung, evt. Diebstahls, evt. Unterdrückung von Urkunden und Sachbeschädigung ein (KG-act. 1.1., S. 2).
c) Mit Entscheid vom 6. März 2018 verpflichtete das Landgerichtspräsidium E.________ die L.________ AG bzw. deren Organe, der A.________ AG Zugang zu den Büroräumlichkeiten und zur Werkhalle gemäss deren Mietverträgen zu gewähren und ihnen unverzüglich alle ihre Unterlagen, Gegenstände, Messgeräte, Testmuster, Karussels, A.________- und I.________-Modelle zurückzugeben und die Nutzung der erwähnten Räumlichkeiten ungehindert in dem Umfang zuzulassen, wie dies bis zum 5. Januar 2018 der Fall war
(Vi-act. C/BB 15). Mit Vollstreckungsentscheid vom 1. Juni 2018 verpflichtete das Landgerichtspräsidium E.________ die L.________ AG zudem unter Androhung von Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.00 pro Tag, den Anordnungen gemäss Entscheid vom 6. März 2018 innert einer letzten Nachfrist von 3 Tagen nachzukommen (Vi-act. BB 32, Dokument 0204.03 in Ordner 1/5). Über die L.________ AG wurde mit Entscheid des Landgerichts E.________ vom 14. Juni 2018 der Konkurs eröffnet (Vi-act. BB 33, Dokument 0205.04 in Ordner 1/5).
d) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Höfe betrieb die A.________ AG die B.________ AG für Fr. 11‘000‘000.00 nebst 5 Prozent Zins seit 24. Juli 2018. Als Forderungsgrund nannte sie: „Direkte Verantwortung wegen rechtswidriger Handlungen gegen A.________ AG, Vertrauensbruch, Verletzung der Treuepflicht, Urkundendelikte, Entwendung von Inventar der A.________ AG, Sachentziehung, Handlungen gegen die Interessen der A.________ AG und deren Aktionäre, Interessenkonflikt zwischen B.________ AG und A.________ AG. Unter solidarischer Haftung von D.________, B.________ AG, N.________, O.________ GmbH“ (Vi-act. B/KB 2). Mit Klage nach Art. 85a SchKG vom 29. August 2018 verlangte die B.________ AG beim Bezirksgericht Höfe die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht (Vi-act. A/1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hiess die Klage mit Urteil vom 23. April 2020 gut. Das Gesuch der A.________ AG um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er mit der Begründung ab, ihr einziger Verwaltungsrat sei seinen Mitwirkungspflichten zur Feststellung der Mittellosigkeit nicht nachgekommen und das Hauptbegehren der Beklagten auf Abweisung der negativen Feststellungsklage erweise sich als aussichtslos (Vi-act. A/A).
Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Berufung beim Kantonsgericht. Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2020 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(KG-act. 1). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt
(KG-act. 3). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Die A.________ AG und M.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichten aufforderungsgemäss (KG-act. 6) innert Frist Unterlagen zur Mittellosigkeit ein (KG-act. 9). Die eingereichten Unterlagen wurden der Gegenseite nur insoweit zugestellt, als die Gesuchstellerin damit einverstanden waren (KG-act. 10-12). Die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beantragt die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mangels Erfolgsaussichten der Berufung (KG-act. 7,13).
2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.
a) Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können diese grundsätzlich nicht beanspruchen, da sie nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet sind und in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen haben (BGE 131 II 306, E. 5.2.1, S. 326 m.w.H.). Ausnahmsweise kann allerdings auch für eine juristische Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten wird vom Bundesgericht weit verstanden und umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder interessierte Gläubiger (BGE 131 II 306, E. 5.2.2, S. 327 m.w.H.).
Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, der sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu Art. 117 ZPO). Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 5 zu Art. 117 ZPO).
M.________ ist das einzige Verwaltungsratsmitglied der Gesuchstellerin
(KG-act. 15). Gemäss Steuererklärung verfügte er im Jahre 2018 über ein Nettoeinkommen von Fr. 25‘800.00 (KG-act. 9/3) und im Jahre 2019 von Fr. 0.00 (KG-act. 9/5). An beweglichem Vermögen wies er in der Steuerklärung 2019 total Fr. 163‘975.00 aus, dem Schulden von Fr. 365‘000.00 gegenüberstanden (KG-act. 9/5, S. 6). Die Vermögenswerte bestanden aus Kontoguthaben gegenüber der P.________ (Bank I) von Fr. 10‘295.00 sowie aus einem Darlehen gegenüber der A.________ AG von Fr. 45‘500.00 und gegenüber der Q.________ AG von Fr. 108‘000.00 (KG-act. 9/5, Wertschriftenverzeichnis, S. 2; KG-act. 9/12). Sowohl der Nennwert der Aktien der Q.________ AG als auch jene der A.________ AG wurden jedoch mit Fr. 0.00 eingesetzt (a.a.O., sowie KG-act. 9/6). Hinsichtlich der A.________ AG ist zudem auf untenstehende Ausführungen zu verweisen. Es ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass weder die Guthaben gegenüber der A.________ AG noch jene gegenüber der Q.________ AG realisierbar sind, zumindest nicht innert nützlicher Frist. Per 5. August 2020 beträgt das Kontoguthaben von M.________ bei der P.________ (Bank I) nur noch Fr. 1‘830.92 (KG-act. 9/11). Es ist somit offenkundig, dass M.________ die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens weder aus Einkommen noch aus Vermögen bestreiten kann. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, auf die Bedarfsverhältnisse von M.________ einzugehen.
Die A.________ AG wies gemäss Bilanz per 31. Dezember 2018 Aktiven vor Reinverlust von Fr. 141‘908.90 aus, bestehend aus Kontoguthaben von
Fr. 208.90 und mobilen Sachanlagen von Fr. 141‘700.00. Bei einem Verlustvortrag von Fr. 508‘736.00 betrugen die Passiven 237‘388.59 (KG-act. 9/8). Die Gesellschaft ist damit überschuldet, wobei die Gläubiger Rangrücktritte im Umfange von Fr. 585‘950.00 erklärt haben (vgl. Anhang zur Jahresrechnung). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die mobilen Sachanlagen (Werkstatt/Material/Werkzeuge, Messtechnik/Elektronik/Telemetrie, Prüfstand/Karussell/Schubmessung, Protoypenbau, R.________) bzw. deren Zugänglichkeit gegenüber des vorliegenden Prozesses bilden.
In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege einer juristischen Person somit ausnahmsweise erfüllt.
b) Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGE 131 I 113, E. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1).
Die Gesuchstellerin macht eine Schadensersatzforderung im Betrage von Fr. 11'000'000.00 geltend. Gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.8-1.11), auf welche zu verweisen ist, setzt eine Schadensersatzforderung nach Art. 41 OR eine widerrechtliche Handlung, einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden sowie ein Verschulden voraus. Die Beweis- und Substantiierungspflicht liegt bei jener Partei, welche die Schadensersatzforderung geltend macht, im vorliegenden Fall also bei der beklagten Partei bzw. bei der Gesuchstellerin.
Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3 mit zahlreichen weiteren Verweisen).
aa) Die Rechtsschriften der Gesuchstellerin enthalten praktisch keine Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens. In der Klageantwort vom 2. Oktober 2018 (Vi-act, A/II) wird unter Ziff. 12.12 „zur Dokumentation des angerichteten Schadens“ was folgt ausgeführt:
A.________ hat in 5 Jahren Grundlagenforschung einzigartige Ergebnisse erzielt, die mittlerweile auch international Anerkennung finden. Es geht um den Klimaschutz durch Reduktion von CO2-Emissionen im S.________. Klimaschutz hat in der Schweiz Verfassungsrang. Jeder Laie versteht, dass T.________ kapitalintensiv ist, und dass Forschungsergebnisse aus Grundlagenforschung nur mit nachfolgender Anwendungsentwicklung einen wirtschaftlichen Nutzen bringen können. Hierzu entwickelt A.________ seit Frühjahr 2017 die Basis mit Geschäftsplänen und Geschäftskontakten, um Folgeprojekte aufzugleisen und Investoren zu akquirieren. Die Serie A Finanzierung ist auf 3 Jahre Projektlaufzeit und 10 Mio. Euro ausgelegt. Serie B, C und D Finanzierungen enthalten zwei- und dreistellige Millionenbeträge. B.________ kennt diese Zahlen, der Beweis dazu kann jederzeit angetreten werden.
Diese Ausführungen stellen keine Substantiierung des Schadens oder von Schadenselementen dar, welche dem Richter die Schätzung des Schadens erlauben würden. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang offerierten Beilagen Vi-act. C BB 22-24. Aus dem Investitions- und Finanzierungsplan des Projekts kann nicht einfach auf den entstandenen Schaden geschlossen werden. Gleiches gilt bezüglich den Ausführungen auf S. 10 der Klageantwort, wonach die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin das Inventar gegen Rechnung geliefert und dafür Zahlungen von Fr. 464'868.00 erhalten habe. Die auf S. 9 der Klageantwort enthaltene Behauptung, ein Jahr Verzögerung kumuliere mit der Laufzeit des Projekts auf Kosten in dreistelliger Millionenhöhe, ist zu unbestimmt, als dass darauf abgestellt oder diesbezüglich Beweis erhoben werden könnte.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe stellte die Gesuchsgegnerin unter Ziffer 4 folgende Rechtsbegehren (vgl. Vi-act. A/V, S. 24 + 222):
Das Gericht möge den Schaden binnen 6 Monaten durch neutrale Gutachter feststellen lassen und die Höhe der Betreibung auf den vom Gutachter festgestellten Betrag festsetzen:
a. Aufwendungen zum Neubau der Versuchsanlage samt Werkstatt CHF 1'600’000
b. Aufwendungen für persönliche Umtriebe CHF 560’000
c. Genugtuung für psychische Belastung und Unrecht CHF 625’000
d. Rechtskosten für Anwälte, Gerichte, Wirtschaftsprüfer CHF 90’600
e. Schadensersatz für Folgeschäden aus 2 Jahren Zeitverzug für Innovationsprojekt nach Gutachten
f. Schadensersatz aus Diebstahl/Zerstörung historischer Unikate nach Gutachten
Kosten der Beweismittelerhebung nach ZPO 102 zu Lasten der Klägerin, hilfsweise beantragt die A.________ die unentgeltliche Rechtspflege
In lit. a - d beziffert die Gesuchsstellerin somit nur vier Forderungen im Gesamtbetrage von Fr. 2'875'600.00 der Gesamtforderung von Fr. 11'000'000.00. Die Aufwendungen bleiben zudem mit Ausnahme der vorerwähnten Zahlungen für das Inventar völlig unsubstantiiert, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass aus (welchen?) Aufwendungen nicht ohne weiteres auf den Schaden geschlossen werden kann.
Die Gesuchstellerin beanstandet in der Berufung vom 25. Mai 2020 wiederholt, der Einzelrichter habe seinen Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung, auf Einvernahme von Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung und auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu Unrecht abgelehnt (vgl. z.B. KG-act. 1, S. 5 ad 8 und 9, S. 6, 7, 8). Er macht geltend, ohne Strafurteil sei der Nachweis des Schadens aus widerrechtlichen Handlungen gemäss Art. 41 OR nicht möglich (KG-act. 1, S. 7, 8, 18 ad 3.1). Folgerichtig beantragt er in Ziff. 3 lit. c des Berufungsbegehrens, dass das Verfahren in den Stand vom 18.02.2020 zurückzuversetzen sei, um die Beweisführung zur Begründung der Schadensersatzforderungen nach Artikel 41 Abs. 1 und 2 OR mit Dokumentationen von vollzogenen Straftaten nach Abschluss des Strafverfahrens zu ermöglichen (KG-act. 1, S. 2). Die Gesuchstellerin verkennt dabei, dass sie zur Substantiierung des Schadens nicht einfach auf das Ergebnis der Strafuntersuchung oder von Gutachten verweisen kann, sondern es ihre Aufgabe gewesen wäre, in den beiden Vorträgen vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht den Schaden entweder so zu beziffern und zu substantiieren, dass darüber hätte Beweis erhoben werden können, oder im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zumindest jene Schadenselemente hinreichend zu bezeichnen, welche dem Richter eine Schätzung des Schadens ermöglicht hätte. Das Gleiche gilt insoweit, als die Gesuchstellerin auf die von ihr eingereichten fünf Bundesordner mit fast 2'000 Seiten verweist und eine Würdigung dieser Dokumente durch das Gericht verlangt (KG-act. 1, S. 9).
Soweit die Gesuchstellerin versucht, die Substantiierung des Schadens insb. hinsichtlich des persönlichen Aufwandes im Berufungsverfahren teilweise nachzuschieben (KG-act. 1, S. 19 f.), ist wegen des Novenverbots nach Art. 317 ZPO darauf nicht einzutreten. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. dazu insb. KG-act. 1, S. 26 unten, S. 29 f.) ist der Sachverhalt im Zivilprozess auch nicht von Amtes wegen abzuklären, sondern haben die Parteien gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Verhandlungsmaxime). Im vorliegenden (reinen) Zivilprozess gibt es keine Untersuchungsmaxime.
bb) Wie bereits ausgeführt, bedarf es zudem auch eines Kausalzusammenhangs zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem eingetretenen Schaden. Auch dazu fehlen Ausführungen fast gänzlich. Diesbezügliche Ausführungen hätten sich umso mehr aufgedrängt, als Adressat der Anordnungen durch das Landgerichtspräsidium E.________ nicht die Gesuchsgegnerin, sondern die L.________ AG war. Dass auch die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Zutritt zu ihren ehemaligen Räumlichkeiten verweigert haben soll, wird nicht behauptet. Ob der Vertrag zwischen der L.________ AG und der Gesuchsgegnerin vom 9. Januar 2018, mit welchem die gesamte sich in der Werkstatt befindliche Ausrüstung zugunsten der Gesuchsgegnerin „besichert“ wurde (Vi-act. A/V, S. 111), überhaupt zum Tragen kam oder die Gegenstände in den Konkurs fielen, wird nicht ausgeführt. Ein allfälliger Kausalzusammenhang lässt sich deshalb nicht allein damit begründen, dass D.________ und N.________ Verwaltungsrat der Gesuchstellerin gewesen seien und M.________ aufgefordert hätten, die Gesuchstellerin vor dem Untergang zu bewahren, dass D.________ zudem einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sei und dennoch den erwähnten Vertrag trotz Kenntnis der Eigentumsverhältnisse abgeschlossen habe (Vi-act. A/II, S. 9 f.).
cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels hinreichender Substantiierung des Schadens und des Kausalzusammenhangs die Erfolgsaussichten der Berufung erheblich geringer als die Verlustgefahren sind. Der Gesuchstellerin ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Die weiteren Tatbestandselemente nach Art. 41 OR können offen gelassen werden.
3. Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden bzw. ein Rechtsmittel ergreifenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Bei einem Streitwert von Fr. 11‘000‘000.00 beträgt der Vorschuss gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts (https://www.kgsz.ch/fileadmin/dateien/pdf/Gerichtsgebuehren\_Kantonsgericht.pdf) Fr. 80‘600.00. Zu berücksichtigen ist jedoch auch der mutmassliche Aufwand. Ein Kostenvorschuss von Fr. 25‘000.00 erscheint als angemessen.
4. Über Zwischenfragen, insb. unentgeltliche Rechtspflege und Sicherheitsleistungen kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Das Gesuch der A.________ AG um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die A.________ AG ist verpflichtet, innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung gemäss separater Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 25‘000.00 zu bezahlen. Wird der Kostenvorschuss auch innert einer allfälligen Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000'000.00.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R) und Rechtsanwalt C.________ (2/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
16. Oktober 2020 kau