Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 4. Juli 2019
ZK1 2019 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________ GmbH, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit (nichtbezahlte BVG-Beiträge)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 29. November 2018, ZEV 2018 4);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Übertragungsvertrag vom 18. Oktober 2013 verkauften C.________ und E.________ sämtliche Stammanteile der F.________ GmbH mit Sitz in Thun von insgesamt Fr. 20'000.00 an G.________. Die Verkäuferschaft bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass die zu übertragenden Stammanteile frei von Rechten Dritten sind, unter Aufhebung jeglicher Gewährleistung (Vi-KB 3). Am 31. Oktober 2013 firmierte G.________ die F.________ GmbH in die A.________ GmbH mit Sitz in Küssnacht am Rigi um, mit Publikation im Amtsblatt vom ________ (Vi-KB 4 und 5). G.________ ist der einzige Gesellschafter der A.________ GmbH (Vi-KB 4).
Weder C.________ noch E.________ noch G.________ schlossen die F.________ GmbH bzw. die A.________ GmbH bei einer BVG-Einrichtung an und bezahlten entsprechend auch keine BVG-Beiträge ein. Am 4. Januar 2016 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegenüber der A.________ GmbH den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2006
(Vi-BB 2, S. 2 lit. A.b). Mit Schreiben vom 1. April 2017 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der A.________ GmbH Rechnung in der Höhe von Fr. 38'761.00 (Vi-KB 7).
B. Am 6. März 2018 reichten die A.________ GmbH und G.________ beim Bezirksgericht Küssnacht innert der dreimonatigen Weisungsfrist Klage gegen C.________ und E.________ ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
1. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 seien um Ersatz von Vorsorgebeiträgen für die Berufliche Vorsorge in den Jahren 2006-2009 von Fr. 16'904.20 und von Kosten aus verspäteter Meldung von Fr. 5'600.00, somit total Fr. 22'504.20, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016, alles unter solidarischer Haftbarkeit, zu verpflichten.
2. Zusätzlich sei im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten gerichtlich festzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beklagten Ziff. 1 und 2.
Mit Klageantwort vom 22. Mai 2018 trugen C.________ und E.________ auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie solidarischer Haftbarkeit zulasten der Kläger (Vi-act. A/II).
Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi mit Urteil vom 29. November 2018 Folgendes:
1.a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger Ziff. 2 am Schluss der mündlichen Hauptverhandlung vom 23.11.2018 den Rückzug seiner Klage zu Protokoll erklärt hat, und dementsprechend wird die Klage des Klägers Ziff. 2 vom 06.03.2018 als zufolge Klagerückzugs erledigt bzw. gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
b) Die Klage der Klägerin Ziff. 1 wird abgewiesen.
2. Hinsichtlich der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (cf. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wird was folgt angeordnet:
a) Die Gerichtskosten werden auf die Gebühr von Fr. 3'000.00 festgesetzt, den Klägern Ziff. 1 und 2 überbunden und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
b) Unter dem Aspekt der Parteientschädigung werden die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 pauschal mit insgesamt Fr. 3'800.00 (Honorar, inkl. Auslagen sowie einschliesslich MwSt) ausserrechtlich zu entschädigen.
3.+4.[…].
C. Gegen dieses Urteil erhob die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsführerin) am 1. Februar 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 29. November 2018 (ZEV 2018 4), Ziff. 1b und 2, sei aufzuheben.
2. Die Klage vom 06. März 2018 sei insofern gutzuheissen, als der Berufungsbeklagte zum Ersatz von Vorsorgebeiträgen für die Berufliche Vorsorge in den Jahren 2006-2009 von Fr. 16'904.20 und von Kosten aus verspäteter Meldung von Fr. 5'600.00, somit total Fr. 22'504.20, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 04. Januar 2016, an die Berufungsklägerin zu verpflichten sei.
3. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung und neuem Entscheid an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 6. März 2019 trägt C.________ (nachfolgend: Berufungsgegner) auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 9).
Am 2. April 2019 hält die Berufungsführerin an ihren Berufungsanträgen fest und reicht am 6. Juni 2019 neue Unterlagen ein, wozu der Berufungsgegner mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Stellung nimmt (KG-act. 13, 15 und 17).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Die Abschreibung der Klage von G.________ (Kläger Ziff. 2; vgl. angef. Urteil, Dispositivziff. 1a) erwuchs mangels Anfechtung (vgl. KG-act. 1, Berufungsbegehren Ziff. 1) in Rechtskraft. Ebenso wenig bildet die Klage gegen die Beklagte Ziffer 2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, da die Vorinstanz diese infolge fehlender Passivlegitimation abwies (angef. Urteil, E. 3 S. 5), was im Berufungsverfahren nicht angefochten ist (vgl. KG-act. 1, Berufungsbegehren Ziff. 2).
2. Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Ersatzes von Vorsorgebeiträgen für die Berufliche Vorsorge von Fr. 16'904.20 einzig mit der Begründung ab, die Berufungsführerin habe durch das Verhalten der F.________ GmbH bzw. durch den Nichtanschluss an eine BVG-Einrichtung keinen Vermögensschaden erlitten. Denn bei der F.________ GmbH und der A.________ GmbH handle es sich um dieselbe Gesellschaft. Die Berufungsführerin hätte die nachzuzahlenden BVG-Beiträge von Fr. 16'904.20 auch dann entrichten müssen, wenn sich die F.________ GmbH bzw. der Berufungsgegner korrekt verhalten und sich einer BVG-Einrichtung angeschlossen hätte. Diese Passiven hätten also seit jeher existiert und sich auch nicht vergrössert (angef. Urteil, E. 4c S. 5). Aus diesem Grund und weil sich der Kläger Ziffer 2 aus dem Verfahren zurückgezogen habe, habe die Vorinstanz offengelassen, ob die Beklagten den Kläger Ziffer 2 getäuscht hätten oder ob sich letzterer nicht für die Situation der Gesellschaft interessiert habe bzw. die Unterlagen nicht habe einsehen wollen und ob jegliche Gewährleistung vertraglich wegbedungen worden sei (angef. Urteil, E. 5 S. 7).
a) Die Berufungsführerin bringt vor, der Berufungsgegner habe sich als Gesellschafter und Geschäftsführer der damals mit F.________ GmbH firmierten Gesellschaft nicht hinreichend um die Bezahlung der gesetzlich verlangten Sozialversicherungsbeiträge gekümmert, obwohl er um eine solche Verpflichtung gewusst habe oder hätte wissen müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe dadurch der Berufungsgegner der Berufungsführerin zumindest grobfahrlässig einen finanziellen Schaden zugefügt. Überdies sei die Vorinstanz auf das Vorbringen betreffend das schuldhafte Verhalten des Berufungsgegners bzw. dessen gesellschaftliche Verantwortlichkeit nicht eingegangen und habe dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Da die Berufungsführerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'904.20 nachträglich bezahlt habe, sei diese Forderung durch Subrogation auf sie übergegangen und der Berufungsgegner sei zu verpflichten, ihr den erwähnten Betrag zurückzuzahlen (KG-act. 1, S. 4 f. N 2 f.; KG-act. 13, S. 2 f. zu C. Rechtliches, Ziff. 13+14 und 15+16).
Der Berufungsgegner wendet ein, die Vorinstanz habe in E. 4c und d zutreffend begründet, weshalb bei der Berufungsführerin kein Vermögensschaden eingetreten sei: Weil die F.________ GmbH lediglich in die Berufungsführerin umfirmiert worden sei, handle es sich bei diesen beiden Gesellschaften um dieselbe Gesellschaft, weshalb die nachzuzahlenden BVG-Beiträge von Fr. 16'904.20 bei der Berufungsführerin zu keiner Vermögensverminderung geführt hätten. Diese habe sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandergesetzt. Aus diesen Gründen habe die Erstinstanz die weiteren Voraussetzungen für eine gesellschaftliche Verantwortlichkeit des Gesuchsgegners nach Art. 754 OR nicht mehr prüfen müssen. Vorliegend sei somit auch irrelevant, ob er zum damaligen Zeitpunkt die gesetzliche Anschlusspflicht gekannt habe oder hätte kennen müssen. Gleichwohl legt er dar, weshalb dies nicht der Fall gewesen sei. Sodann zeigt der Berufungsgegner auf, weswegen keine Subrogation erfolgt sei (KG-act. 9, S. 5-7 N 13-16).
b) Die Berufungsführerin stützt ihre Forderung gegenüber dem Berufungsgegner auf Art. 827 i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen der Gesellschaft, den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte (Gericke/Waller, in: Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A., 2016, N 13 zu Art. 754 OR mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f. = Pra 2013 Nr. 119; BGE 132 III 359 E. 4 S. 366).
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass es sich bei der F.________ GmbH und der Berufungsführerin um ein und dieselbe Gesellschaft handelt. Erstere wurde nämlich lediglich in zweitere bzw. die A.________ GmbH umfirmiert, was sich aus den Auszügen aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz vom 11. September 2017 und ________ ergibt (vgl. Vi-KB 4 und 5; Urteil A-181/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 E. 3.3.3 S. 8 = Vi-BB 2). Hätte der Berufungsgegner in korrekter Weise die Berufungsführerin (mit Firmenname F.________ GmbH) einer BVG-Einrichtung angeschlossen und die betreffenden Beiträge bezahlt, so hätte G.________ nicht nachträglich dieselben Beiträge für die Berufungsführerin (mit Firmenname A.________ GmbH) nachzahlen müssen. Oder anders formuliert, die Berufungsführerin (mit Firmenname A.________ GmbH) leistete nachträglich Vorsorgebeiträge, welche sie eigentlich bereits unter dem Firmennamen F.________ GmbH hätte bezahlen müssen. Die Passiven bzw. die Vorsorgebeiträge der Berufungsführerin existierten also von jeher resp. vergrösserten sich nicht durch das Verhalten des Berufungsgegners. Das Vermögen der ein und derselben Berufungsführerin wurde insoweit durch das Handeln des Berufungsgegners nicht vermindert. Daher liegt diesbezüglich ein (Vermögens)Schaden i.S.v. Art. 754 Abs. 1 OR nicht vor.
Fehlt es nach dem Gesagten an einem Vermögensschaden der Berufungsführerin hinsichtlich der geschuldeten BVG-Beiträge (betreffend Anschlusskosten vgl. sogleich nachfolgende E. 3), brauchen die weiteren Voraussetzungen für eine gesellschaftliche Verantwortlichkeit des Gesuchsgegners nach Art. 754 OR nicht mehr geprüft zu werden. So oder anders ist die Klage bezüglich des Ersatzes von Beiträgen für die berufliche Vorsorge in den Jahren 2006 bis 2009 in der Höhe von Fr. 16'904.20 abzuweisen.
3. Die Vorinstanz wies die Klage ebenfalls bezüglich der von der Berufungsführerin geltend gemachten Kosten für den zwangsweisen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG von Fr. 5'600.00 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die erwähnten Kosten seien erst mit dem zwangsweisen Anschluss an die Stiftung Auffangvorrichtung BVG bzw. nicht bereits mit der Mahnung angefallen. Die Berufungsführerin habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. sie habe innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Auffangvorrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. Die Berufungsführerin habe somit die Kosten für den zwangsweisen Anschluss an die Stiftung Auffangvorrichtung BVG von Fr. 5'600.00 selber verschuldet, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungsgegner den Anschluss bereits früher versäumt habe oder nicht (angef. Urteil, E. 4d S. 6 f.).
a) Die Berufungsführerin bringt vor, die neben den erwähnten nachträglichen Beitragszahlungen entstandenen und von ihr nicht verschuldeten Folgekosten von Fr. 5'600.00 wären bei frühzeitiger Anmeldung nicht angefallen, weil es sich dabei explizit um "Kosten verspätete Meldung Eintritt pro Versicherter" handle. Der Berufungsgegner habe ihr diese Kosten zu ersetzen
(KG-act. 1, S. 5 N 4 mit Hinweis auf Vi-KB 9 und 10; KG-act. 13, S. 3 zu C. Rechtliches Ziff. 17-19).
Der Berufungsgegner bestreitet, dass der Ausstand inzwischen getilgt worden sei (KG-act. 9, S. 4 N 9). Er hält die wesentliche Begründung der Vorinstanz fest und weist darauf hin, dass sich die Berufungsführerin damit nicht auseinandersetze bzw. nicht begründe, weshalb diese falsch sein solle. Überdies bestreite die Berufungsführerin nicht, dass sie die Kosten bei rechtzeitiger Meldung hätte vermeiden können, worauf sie behaftet werde. Sollte der Berufungsgegner wider Erwarten zum Ersatz der Kosten der verspäteten Meldung verpflichtet werden, so wäre der geforderte Betrag um mind. Fr. 1'400.00 zu reduzieren. Denn die Stiftung Auffangeinrichtung BVG berechne den Verwaltungsaufwand der verspäteten Meldung pro Versicherten und pro Jahr, in welchem trotz Anschlusspflicht kein Eintritt erfolgt sei. Er sei in den Jahren 2013 und 2014 nicht mehr Geschäftsführer gewesen, weshalb die in diesen beiden Jahren angefallenen Gebühren (7 Angestellte x Fr. 100.00 x 2 Jahre) G.________ als neuer Geschäftsführer tragen müsse (KG-act. 9, S. 7 N 17 f.).
b) Die Ausgleichskasse der AHV fordert Arbeitgeber, welche ihrer Pflicht nach Absatz 1 (Errichtung einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung oder Anschluss an eine solche) nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 Satz 1 BVG).
c) Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG forderte die Berufungsführerin mit Schreiben vom 1. April 2017 auf, insgesamt Fr. 38'761.00 zu bezahlen, davon unter dem Titel "Kosten verspätete Meldung Eintritt pro Versicherter" von Fr. 500.00 für H.________, je Fr. 800.00 für I.________, J.________ und K.________ sowie je Fr. 900.00 für L.________, C.________ und M.________ (Vi-KB 7), also total Fr. 5'600.00. Die Berufungsführerin kam dieser Zahlungspflicht am 3. Mai 2017 nach (vgl. Vi-KB 10, S. 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung fielen diese Fr. 5'600.00 somit nicht erst mit dem zwangsweisen Anschluss an die Stiftung Auffangvorrichtung BVG an, sondern allein wegen des Umstandes der verspäteten Meldung bzw. nach Ablauf der Meldefrist (Vi-BB 4; vgl. auch Art. 11 Abs. 5 BVG). Die Kosten betragen Fr. 100.00 pro versicherte Person und Jahr (Vi-BB 4). Zwar hat die Kostenregelung gemäss Vi-BB 4 erst ab 1. Januar 2017 Gültigkeit. Doch muss sie bereits im Jahre 2006 so gegolten haben (vgl. Vi-KB 7, S. 3).
Der Berufungsgegner war nur bis 31. Oktober / 5. November 2013 Geschäftsführer der Berufungsführerin (Vi-KB 4 und 5). Für die Zeit ab November 2013 ist er daher nicht mehr verantwortlich. Welche Jahre die verspäteten Meldungskosten von Fr. 5'600.00 genau betreffen, lässt sich weder aufgrund des Schreibens der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 1. April 2013 noch gestützt auf andere im Recht liegenden Akten erschliessen. Indessen trug der Berufungsgegner für den Fall, dass er zum Ersatz der Kosten der verspäteten Meldung verpflichtet werden würde, hinsichtlich der Reduktion des geforderten Betrags (von Fr. 5'600.00) um mind. Fr. 1'400.00 bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Klageantwort vom 22. Mai 2018 (Vi-act. A/II, S. 8 N 30) und Duplik vom 23. November 2018 (Vi-act. A/III.A, S. 3 N 5) dieselbe Begründung vor wie im Berufungsverfahren (vgl. KG-act. 9, S. 7 N 18). Die Berufungsführerin bestritt dies weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren substanziiert (vgl. Vi-act. A/III; KG-act. 13 und 15). Der Sachverhalt gilt deshalb als erstellt (Abzug von Fr. 1'400.00 für 7 Angestellte x Fr. 100.00 x 2 Jahre). Infolgedessen ist der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin für den Ersatz der Kosten der verspäteten Meldung Fr. 4'200.00 (Fr. 5'600.00 ./. Fr. 1'400.00) zu bezahlen, und zwar – wegen der ebenfalls nicht (substanziiert) bestrittenen Verzinsung (vgl. Vi-act. A/I, S. 2 Antrag-Ziff. 1 und S. 9 N 12; Vi-act. A/II, S. 8 N 33) – zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Januar 2016.
4. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 3'000.00 der Berufungsführerin und G.________ und verpflichtete diese unter solidarischer Haftbarkeit, den Berufungsgegner und E.________ ausserrechtlich pauschal mit Fr. 3'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (angef. Urteil, E. 9 S. 8 f. und Dispositiv-Ziff. 2).
Die Berufungsführerin beantragt Gutheissung der Klage in der Höhe von insgesamt Fr. 22'504.20 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsgegners, ohne sich zur Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädigung zu äussern (KG-act. 1, S. 2, Berufungsbegehren-Ziff. 1, 2 und 4). Der Berufungsgegner trägt auf Abweisung der Berufung an unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 9, S. 2, Antrag-Ziff. 1 und 2). Damit ist von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 3'800.00 auszugehen. Weil die Berufungsführerin zu rund 1/5 obsiegt (Fr. 4'200.00 : Fr. 22'504.20) und G.________ infolge des Klagerückzugs unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 diesen beiden (juristischen bzw. natürlichen) Personen zu 9/10 (Fr. 2'700.00) und dem Berufungsgegner und E.________ zu 1/10 (Fr. 300.00) aufzuerlegen. Überdies sind die Berufungsführerin und G.________ zu verpflichten, dem Berufungsgegner und E.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'040.00 (4/5 von Fr. 3'800.00; inkl. Auslagen und MWST) zu leisten.
5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise bzw. im Betrag von Fr. 4'200.00 gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 (vgl. KG-act. 4) sind deshalb der Berufungsführerin zu 4/5 (Fr. 2'000.00) und dem Berufungsgegner zu 1/5 (Fr. 500.00) aufzuerlegen. Die Berufungsführerin ist überdies zu verpflichten, dem Berufungsgegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Auszugehen ist von einer vollen Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 11 GebTRA), weshalb die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'320.00 (inkl. Auslagen und MWST; 60 % von Fr. 2'200.00) festzulegen ist;-
erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1b und 2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 29. November 2018 werden aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
1.a) (…).
b)Der Beklagte Ziff. 1 wird verpflichtet, der Klägerin Ziff. 1 den Ersatz der Kosten aus verspäteter Meldung von Fr. 4'200.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016 zu bezahlen.
Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Klage abgewiesen.
2. Hinsichtlich der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (cf. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wird was folgt angeordnet:
a) Die Gerichtskosten werden auf die Gebühr von Fr. 3'000.00 festgesetzt, den Klägern zu 9/10 (Fr. 2'700.00) und den Beklagten zu 1/10 (Fr. 300.00) überbunden. Sie werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 300.00 zu bezahlen.
b) Unter dem Aspekt der Parteientschädigung werden die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 pauschal mit insgesamt Fr. 3'040.00 (Honorar, inkl. Auslagen sowie einschliesslich MWST) ausserrechtlich reduziert zu entschädigen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden der Berufungsführerin zu 4/5 (Fr. 2'000.00) und dem Berufungsgegner zu 1/5 (Fr. 500.00) auferlegt. Sie werden aus dem Kostenvorschuss der Berufungsführerin von Fr. 2‘500.00 bezogen. Der Berufungsgegner ist verpflichtet, der Berufungsführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 500.00 zu bezahlen.
3. Die Berufungsführerin ist verpflichtet, dem Berufungsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘320.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 22‘504.20.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Juli 2019 sl