Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. Juli 2019
ZK1 2019 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, **2.**D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Haftung (Reduktion der Genugtuung wegen Selbstverschulden; Ereignis vom 31.05.2009)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 19. Dezember 2018, ZGO 2016 003);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Klägerin am 29. Januar 2019 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 19. Dezember 2018 betr. Genugtuung und Regressforderung aus dem Ereignis vom 31. Mai 2009 erhob und verlangte, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 95'000.00 nebst Zins, d.h. eine Genugtuung ohne Abzug eines Selbstverschuldens der Klägerin zuzusprechen;
dass die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Juli 2019 (KG-act. 14) um Abschreibung des Verfahrens gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene aussergerichtliche Vereinbarung vom 10./11. Juli 2019 ersucht und beantragt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Prozessentschädigung Vormerk zu nehmen;
dass das Berufungsverfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass den Parteien antragsgemäss keine Prozessentschädigungen zuzusprechen sind;
dass die Gerichtskosten antragsgemäss (Art. 109 ZPO) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, wobei bei der Kostenfestsetzung dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Klägerin einerseits und den Beklagten andererseits je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin Fr. 400.00 zurückzuerstatten. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 4'200.00 zurückzuzahlen.
3. Die ausserrechtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 28'500.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 14, inkl. Beilage), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
16. Juli 2019 kau