Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. März 2019
ZK1 2019 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister.
In Sachen
**1.**A.________, Kläger und Berufungsführer, **2.**B.________, Klägerin und Berufungsführerin, **3.**C.________, Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
D.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Feststellung der Nichtigkeit der Mietkündigung; Rückübergabe Mietobjekt
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. Dezember 2018, ZEV 2018 020);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln A.________, B.________ sowie die C.________ (nachfolgend: Kläger; letztere damals unter H.________ firmierend) auf Gesuch der D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) im Summarverfahren ZES 2017 046 aus dem Mietobjekt F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln, aus (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
ZK2 2017 50 vom 19. Dezember 2017). Das Dispositiv hatte den folgenden Wortlaut:
1. Den Gesuchsgegnern wird richterlich befohlen, das Mietobjekt die „4½-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss Ost (STWE xx) und das Kellerabteil Nr. yy, F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln” ** innert 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung** ** ordnungsgemäss zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuchstellerin zu übergeben.**
2. Für den Widerhandlungsfall dieses Ausweisungsbefehls wird den Gesuchsgegnern Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine richterliche Verfügung angedroht.
3. Für den Widerhandlungsfall dieses Ausweisungsbefehls wird die Gesuchstellerin ermächtigt, unter Vorlage dieses Entscheides die Hilfe der Kantonspolizei ** zur zwangsweisen und notfalls gewaltsamen Durchsetzung dieses Ausweisungsbefehls** in Anspruch zu nehmen (§ 102 Abs. 2 JG).
[Kosten]
[Ausserrechtliche Entschädigung]
[Rechtsmittel]
[Zustellung]
Den von den Klägern dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Verfügung ZK2 2017 50 des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2017; Urteil BGer 4A_67/2018 vom 15. März 2018), ebenso nicht den diversen, in diesem Zusammenhang geführten Revisionsbegehren (vgl. insb. Beschluss KGer ZK2 2018 9 vom 5. März 2018, Verfügung ZES 2018 012 des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 25. Januar 2018; Verfügung ZK2 2018 13 des Kantonsgerichtspräsidenten vom 1. Mai 2018).
b) Mit einer als Unterlassungs- und Leistungsklage betitelten Eingabe vom 29. November 2018 ersuchten die Kläger das Bezirksgericht Einsiedeln nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung (Fall Nr. 2017/01; vgl. Vi-act. B/2) um Anordnung gegenüber der Beklagten, „uns das von uns seit 2014 aufgrund des entsprechenden Mietvertrages gemietete Mietobjekt an der F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln, umgehend zu übergeben, sei es persönlich oder durch Zustellung der Schlüssel per Post.“ Sie machten im Wesentlichen geltend, Gegenstand der Klagebewilligung sei die Feststellung der Nichtigkeit der Mietkündigung. Während des Rechtsstreits habe die Beklagte mehrere Versuche vorgenommen, sie aus dem Mietobjekt illegal auszuweisen. Da die Behörden „korrumpiert“ worden seien, hätten sie das Mietobjekt bis zur Ausstellung der Klagebewilligung vorübergehend verlassen, indem sie der Beklagten die Schlüssel per Post zugestellt hätten. Bis auf die Schlüssel hätten sie der Beklagten die Mietwohnung aber noch nicht übergeben.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 (ZEV 2018 020) trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln sowohl auf die Klage als auch auf das mit der Klage gestellte Ausstandsbegehren nicht ein. Hinsichtlich der Klage erwog er im Wesentlichen, der Einzelrichter habe im Rahmen des Ausweisungsverfahrens ZES 2017 046 als Vorfrage geprüft, ob der Mietvertrag zwischen der Beklagten und den Klägern rechtsgültig gekündigt worden sei und dies bejaht. Die Kläger würden sich zur Begründung ihres Begehrens auf den Mietvertrag vom 16./23. Juni 2014 berufen. Diese Frage sei jedoch bereits im Ausweisungsverfahren materiell rechtskräftig entschieden worden. Das Erfordernis, dass in der gleichen Sache nicht bereits ein Urteil vorliegen dürfe (res iudicata), stelle eine negative Prozessvoraussetzung dar, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.
c) Mit rechtzeitig erhobener Berufung vom 25. Januar 2019 bestreiten die Kläger das Vorliegen einer res iudicata und beantragen beim Kantonsgericht Schwyz die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und nochmalige Prüfung der Unterlassungs- und Leistungsklage (KG-act. 1).
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 erklärte die Beklagte den Verzicht auf Einreichung einer Berufungsantwort (KG-act. 6).
2. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln war auf das ihm gegenüber gestellte Ausstandsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung nicht eingetreten, dass bereits auf das im Ausweisungsverfahren ZES 2017 046 gestellte Ausstandsbegehren mit Verfügung ZES 2017 049 vom 10. April 2017 nicht eingetreten worden sei, sowohl das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss ZK2 2017 33 vom 29. September 2017 sowie das Bundesgericht mit Urteil 4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017 auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten seien, überdies das Bundesgericht mit Urteil 4F_2/2018 vom 22. Januar 2018 das Revisionsbegehren der Kläger abgewiesen habe, soweit darauf einzutreten war und dass auch das neuerliche Ausstandsbegehren als haltlos und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Sowohl Beschwerde als auch Berufung sind gemäss Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie müssen die Abänderungsanträge hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, im Einzelnen bezeichnen und angeben, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO).
Die Kläger stellen hinsichtlich des erstinstanzlich mit Nichteintreten erledigten Ausstandsbegehrens gegenüber Einzelrichter G.________ keinen ausdrücklichen Antrag. Mit den erstinstanzlichen Erwägungen setzen sie sich nicht auseinander. Sie legen insbesondere nicht dar, weshalb die vorne zitierten Erwägungen des Einzelrichters nicht stichhaltig sein sollen. Reine Polemik vermag eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht zu ersetzen. Soweit sie geltend machen, der erstinstanzliche Richter habe in der angefochtenen Verfügung trotz hängigem Ausstandsverfahren entschieden, geht es offensichtlich um das frühere Ausweisungsverfahren (vgl. Beschluss ZK2 2017 33 vom 29. September 2017 und Verfügung ZK2 2018 88 vom 24. Januar 2019), welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Abgesehen davon kann ein Richter sein Amt weiter ausüben, bis über das Ausstandsbegehren entschieden ist (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 19 zu Art. 50 ZPO). Auf das Ausstandsbegehren ist deshalb, insoweit der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich überhaupt als angefochten anzusehen ist, nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Als Prozessvor-aussetzungen gilt gemäss Abs. 2 lit. e insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit des – formell rechtskräftigen – Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Die materielle Rechtskraft hat eine negative und eine positive Wirkung. Sie verhindert einerseits eine erneute Beurteilung desselben Streitgegenstands als Hauptfrage eines Prozesses (negative Wirkung; ne bis in idem; Einmaligkeits- oder Sperrwirkung). Dies liegt sowohl im Interesse des Rechtsfriedens wie auch der Gerichte, nicht immer wieder in derselben Sache angegangen zu werden. In positiver Hinsicht hindert sie die Parteien daran, dieselbe Sache in einem anderen Prozess als blosse Vorfrage oder Einrede nochmals aufzuwerfen (Zingg, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 95 zu Art. 59 ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 39 zu Art. 59 ZPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine abgeurteilte Sache vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt folgerichtig nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klageabweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGE 121 III 474, E. 4a, mit weiteren Verweisen; BGE 141 III 229 E. 3.2.6; BGE 136 III 356, E.2.1). Die Lehre steht auf dem gleichen Standpunkt (Zingg, a.a.O., N 122 zu 59 ZPO; Dorschner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 zu Art. 86 ZPO; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, N 35 zu Art. 236 ZPO; Zürcher, a.a.O., N 41 f. zu Art. 59 ZPO). Die Antwort auf eine Vorfrage in einem früheren Prozess stellt in einem späteren Verfahren keine res iudicata dar (Zingg, a.a.O., N 129 zu 59 ZPO; BGE 134 II 297 E. 4.1). Das Bundesgericht lehnt insbesondere einen weiten Begriff der Rechtskraft „nach weltweit verbreitetem Konzept anglo-amerikanischer Herkunft“ ab (BGE 141 III 229 E. 3.2.5).
Im früheren erstinstanzlichen Verfahren ZES 2017 046 und im darauffolgenden Berufungsverfahren ZK2 2017 50 ging es um die Ausweisung der Kläger aus dem Mietobjekt (vgl. das in E. 1a. zitierte Urteilsdispositiv). Im vorliegenden Verfahren verlangen die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Mietkündigung. Insoweit liegt nicht ein identischer Anspruch vor. Zwar hat der Einzelrichter die Frage der Gültigkeit der Kündigung im Mietausweisungsverfahren vorfrageweise geprüft, als Vorfrage nimmt die Kündigung nach dem Gesagten jedoch nicht an der Rechtskraft des Ausweisungsverfahrens teil. Anders verhält es sich dagegen insoweit, als die Kläger die Rückübertragung des Mietobjekts verlangen. Der neue Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, weil bloss das kontradiktorische Gegenteil zur früheren Ausweisung zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 121 II 474 E. 4a). Dass die Ausweisungsverfügung im summarischen Verfahren erging, vermag daran nichts zu ändern. Urteilen gemäss Art. 257 ZPO, mit denen in klaren Fällen Rechtsschutz gewährt wird, kommt volle materielle Rechtskraft zu, d.h. also auch gegenüber einer späteren Klage im einlässlichen, nicht summarischen Verfahren (Zingg, a.a.O., N 111, S. 611 unten zu Art. 59 ZPO; vgl. Verfügung des Einzelrichters ZES 2017 046 vom 8. Mai 2017, E. 1).
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung nicht der Einwand der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden kann. Lediglich dem Begehren auf Rückübertragung der Mietsache steht die res iudicata der Ausweisungsverfügung entgegen. Ob die Kläger ein hinreichendes Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit der Mietkündigung haben, ist vom Einzelrichter nicht geprüft worden. Nicht klar ist auch, ob die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung als Grundlage für weitere Ansprüche dienen soll, nachdem das erstinstanzliche Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden ist. In der Klageschrift vom 29. November 2018 erwähnen die Kläger immerhin mögliche Schadensersatzansprüche (Vi-act. A1, S. 2 unter „Materielles“).
Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Beklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht und keine Anträge für das Berufungsverfahren gestellt. Sie kann deshalb nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kläger sind nicht anwaltlich vertreten. Sie haben gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Solche Gründe sind nicht dargelegt worden, weshalb den Klägern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter G.________ wird nicht eingetreten.
2. Die Verfügung des Einzelrichters vom 11. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an den Einzelrichter zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten der Staatskasse.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 14'820.00.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), C.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
20. März 2019 kau