ZK1 2019 34•ZK1 2019 34 - Abänderung Scheidungsurteil (Unterhalt)
ZK1 2019 34Kantonsgericht Schwyz / I. Zivilkammer (KG Schwyz)05.12.2019
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Dezember 2019
ZK1 2019 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.________,
gegen
C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Abänderung Scheidungsurteil (Unterhalt)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2019, ZEO 2017 13);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Berufungsführer seine Berufung vom 18. September 2019 gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2019 zurückzog (KG-act. 7), weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zu leisten ist, nachdem der Berufungsgegnerin mangels Einreichung einer Berufungsantwort kein relevanter Aufwand entstanden ist bzw. sie auch nach Fristabnahme zur Einreichung einer Berufungsantwort (KG-act. 8) keine Entschädigung geltend machte;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
4. Zufertigung an Fürsprecher B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
5. Dezember 2019 kau