Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. September 2019
ZK1 2019 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Auflösung Miteigentum (2. Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. April 2018, ZGO 2016 2);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 5. November 2018 verfügte der Kantonsgerichtspräsident:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘500.00 entschädigt. Die Prozessentschädigung gemäss Ziff. 4 geht auf die Gerichtskasse über.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, D.________, beschwerte sich vor Bundesgericht gegen die Kürzung seiner Entschädigung und verlangte, in Aufhebung von Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 5. November 2018 sei ihm für das Berufungsverfahren ZK1 2018 23 eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Fr. 3‘910.70 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die zweite zivilrechtliche Abteilung am Bundesgericht nahm die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen und hiess sie mit Urteil vom 8. August 2019 gut. Sie hob den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. November 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung und Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters zurück (BGer 5A_1002/2018). Das Gericht begründete dies damit (ebd. E. 2.5):
Das Kantonsgericht basiert seinen Ermessensentscheid auf der Überlegung, dass in der Berufungsantwort "eine zu kurze und ungenügende Berufungsbegründung geltend gemacht werde". Wie der Beschwerdeführer indes zutreffend ausführt, lässt es den Umstand ausser Acht, dass die Berufungsantwort hauptsächlich Ausführungen zur Sache selbst enthält. Wieso diese unter den gegebenen Umständen nicht notwendig gewesen wären, führt das Kantonsgericht weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Stellungnahme aus. Mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht die Frage, ob der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, um sowohl prozessual wie auch materiell zur Berufung Stellung zu nehmen, nicht beurteilen und die Sache ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es sich dazu äussere.
3. Aufgrund der Bindungswirkung der Anträge beim Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) bleiben Dispositivziffern 1-4 der Verfügung vom 5. November 2018 betreffend das Nichteintreten und die Kosten- und Entschädigungsregelung unter den Parteien rechtswirksam (ZK1 2018 23). Mithin kann bloss Dispositivziffer 5 der Verfügung im ersten Rechtsgang als aufgehoben und im Sinne des Dispositivs des Bundesgerichtsurteils zur Neubeurteilung zurückgewiesen gelten. Dennoch sind Ziff. 1-4 vorliegend aufgrund der gemäss Wortlaut vollständigen Kassation durch das Bundesgericht der Klarheit halber im Dispositiv nochmals zu wiederholen. Nach dem Gesagten kann die Höhe der in Dispositivziffer 4 festgesetzten Entschädigung nicht mehr neu beurteilt werden und ist auch nicht auf den Verzicht des Nachweises der Uneinbringlichkeit dieser Entschädigung zurückzukommen.
4. Kosten- und Entschädigungsentscheide brauchen in der Regel zwar nicht begründet zu werden; eine Begründung ist dann erforderlich, wenn die Behörde die Honorarnote kürzt oder sich nicht an die geltenden Tarife und Reglemente hält (EGV-SZ 2012 A 6.2, E. 4.a). Es ist zu rekapitulieren, dass nach kantonalem Recht, wie auch das Bundesgericht festhielt (BGer 5A_1002/2018 E. 2.1), auf eine eingereichte, spezifizierte Kostennote nur abzustellen ist, wenn sie angemessen erscheint (§ 6 Abs. 1 GebTRA), was im Fall der Überbindung von Anwaltskosten an die Gegenpartei sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung von Amtes wegen zu prüfen ist (ebd. Abs. 3). Es geht um die Angemessenheit der Kostennote (unten lit. a), welche nicht mit derjenigen der Entschädigung an sich (lit. b) zu verwechseln ist. Die in der kantonalen Regelungshoheit liegende Richtlinie (BGer 5A_157/2015 E. 3.3.2) zur Festsetzung bzw. Überprüfung der Angemessenheit findet sich in § 2 GebTRA, wonach im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ist. In der Entscheidbegründung braucht nicht jede einzelne Position in der Honorarnote betreffend den Zeitaufwand auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Es entspricht vielmehr dem kantonalen Gebührentarif (§ 6 Abs. 1 GebTRA) sowie der kantonalen Praxis, dass die zuständige Behörde die Honorarnote gesamthaft betrachtet und beurteilt, ob die Kostennote mit den Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA konform und damit angemessen ist. Das muss unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht betreffend die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters genügen, solange das Gericht summarisch und anhand von beispielhaft aufgeführten Positionen der Honorarnote begründet, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint (ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4.d).
Entsprechend der Anweisung des Bundesgerichts hat sich das Kantonsgericht vorliegend nunmehr dazu zu äussern, ob der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, um prozessual und materiell zur Berufung Stellung zu nehmen.
a) Erstinstanzlich haben sich grossenteils andere Anwälte der gleichen Kanzlei mit dem Mandat befasst. Die Mehrkosten wegen eines Anwaltswechsels sind indes weder notwendig noch belastbar (auch § 4 Abs. 2 GebTRA). Soweit der unentgeltliche Rechtsvertreter diesbezüglich mangels umfassender Vertretung vor erster Instanz für die Beantwortung der Berufung in der Sache Mehraufwand hatte, kann er diesen daher nicht verrechnen. Darauf machte schon der vorinstanzliche Richter die Kanzlei des unentgeltlichen Rechtsvertreters mehrfach aufmerksam (Vi-act. F/3, F/6 und F/8). Die Beantwortung der zugestandenermassen (ZK1 2018 23 KG-act. 6 S. 6 lit. c) „äusserst kurzen“, zwölfseitigen Berufung wird einem erfahrenen Anwalt, welcher bereits erstinstanzlich umfassend mit dem Fall befasst war, keinen erheblichen Aufwand verursachen, wenn er wiederholt die Korrektheit des angefochtenen Urteils unterstreichen und im Übrigen die abweichenden Darlegungen in der Berufungsschrift bestreiten kann, wie das vorliegend auch der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Berufungsantwort tat. Dies gilt umso mehr, als die Gegenpartei das Rechtsmittel thematisch auf die Bestreitung einer einfachen Gesellschaft und die Verjährung respektive Substantiierung von Verrechnungs- bzw. Ersatzforderung beschränkte. Die materiellen Ausführungen der Berufungsschrift umfassten dementsprechend nur 5 ½ Seiten. Zudem wird sich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter, mit welchem die Mandantin wie vorliegend bereits erstinstanzlich mehrfach persönlichen Kontakt hatte, unter diesen Umständen zur Berufungsantwort nicht erneut rund zwei Stunden mit seiner Mandantin austauschen müssen. Diese Kritik nicht notwendigen respektive nicht an die noch im Berufungsverfahren verbleibenden Bedeutung und Schwierigkeiten der Streitsache angepassten Aufwands genügt praxisgemäss zur Feststellung, dass die eingereichte Kostennote über einen Aufwand von über zwei Arbeitstagen insgesamt als unangemessen zu betrachten ist. Deshalb kann die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festgesetzt werden.
b) Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die beim Bundesgericht angefochtene pauschale Vergütung von Fr. 2‘500.00 liegt zwar im unteren Bereich des Tarifs (§§ 11 und 8 GebTRA), was für das auf einen Schriftenwechsel beschränkte Berufungsverfahren, welches mit einem Nichteintretensentscheid erledigt wurde (vgl. oben E. 3), jedoch gerechtfertigt ist und nach dem Gesagten in Bezug auf den effektiv notwendigen Aufwand für die Berufungsantwort nicht zu einem unter dem Honoraransatz von Fr. 180.00 führt. Angesichts des Charakters der „äusserst kurzen“ Berufung verlor die Streitsache wie gesagt an Bedeutung und Schwierigkeiten, weshalb ein Aufwand von insgesamt erheblich mehr als einem Arbeitstag nicht ersichtlich ist. Auch die verhältnismässig geringere Entschädigung von Fr. 1‘500.00 für die Beschwerde ans Bundesgericht, welche konkret über 16 Seiten einiges konziser auf Schwierigkeiten einging, als die 22 Seiten umfassende Berufungsantwort im ersten Rechtsgang vor Kantonsgericht, unterstreicht diese Einschätzung. Es bleibt, den Anwalt der Klägerin betreffend der mit einem Stundenansatz von Fr. 250.00 berechneten Kostennote darauf hinzuweisen, dass es ihm verboten ist, von der Vertretenen eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (Rüegg/Rüegg, BSK, 3. A. 2017, Art. 118 StPO N 16).
5. Zusammenfassend ist an der Verfügung vom 5. November 2018 (ZK1 2018 23) inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich festzuhalten. Für den zweiten Rechtsgang werden keine Kosten erhoben;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘500.00 entschädigt. Die Prozessentschädigung gemäss Ziff. 4 geht auf die Gerichtskasse über.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'410.70.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/A, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit Verfügung ZK1 2018 23 und den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
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25. September 2019 kau