Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Juli 2019
ZK1 2019 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister.
In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________, Beklagter und Berufungsgegner,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 7. Mai 2019, ZEV 2019 003);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. A.________ (nachfolgend: Klägerin) stellte mit Eingabe vom 25. Februar 2019 beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter) „in seiner Eigenschaft als Privatkläger im Strafverfahren SEO 2018 006“ folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A1):
Ich ersuche Sie anzuordnen, dass:
1. mir der Beklagte Fr. 20‘600 Entschädigung der Kosten zahlt, die ich im Zusammenhang mit meiner Verteidigung im Strafverfahren Nr. SEO 2018 006 getragen habe;
2. mir der Beklagte Fr. 2000 Schadensersatz wegen des entgangenen Gewinns zahlt;
3. mir der Beklagte Fr. 5‘000.00 Genugtuung wegen der Gesundheitsschäden zahlt.“
Am 13. März 2019 (Vi-act. A2) wies der Einzelrichter das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihr gleichzeitig Frist zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2‘800.00. Nachdem der Prozesskostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, setzte der Einzelrichter der Klägerin mit Verfügung vom 10. April 2019 eine Nachfrist bis 3. Mai 2019 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (Vi-act. D3).
Am 12. April 2019 stellte die Klägerin beim Vorderrichter ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens (Vi-act. D10), welches der Einzelrichter mit prozessleitende Verfügung vom 15. April 2019 (Vi-act. D11) abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. April 2019 (ZK2 2019 28) nicht ein. Die Klägerin focht diese Verfügung mit Beschwerde beim Bundesgericht an. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren (BGer 4D_30/2019) ist zurzeit noch hängig.
Mit Verfügung 7. Mai 2019 trat der Einzelrichter infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 der Klägerin und sprach dem Beklagten keine Prozessentschädigung zu (Vi-act. A4).
B. Die Klägerin erhebt mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (Postaufgabe: 7. Juni 2019) fristgerecht (vgl. Zustellbeleg Vi-act. D13) Berufung beim Kantonsgericht mit den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben (KG-act. 1). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (KG-act. 2). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO);-
in Erwägung:
1. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Der Berufungsinstanz kommt hinsichtlich der von den Parteien gerügten Mängel eine umfassende Kognition zu (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 5 f. zu Art. 310 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 1 zu Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen können – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - allerdings nur noch im Rahmen von Art. 317 StPO vorgebracht werden.
a) Der Einzelrichter stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Gesuch um Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2019 abgewiesen worden und der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz auf die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (E. 8). Der Einwand der Klägerin, sowohl der Klage als auch dem Revisionsverfahren liege derselbe Gegenstand zugrunde, weshalb der Einzelrichter die Sistierung zu Unrecht abgelehnt habe, ist unbehelflich. Der Einzelrichter lehnte die beantragte Sistierung mit separater Verfügung vom 15. April 2019 ab (Vi-act. D11). Die Klägerin focht diese Verfügung beim Kantonsgericht an, dessen Präsident mit Verfügung vom 18. April 2019 (ZK2 2019 28) auf die Beschwerde nicht eintrat. Darauf ist nicht zurückzukommen. Zwar ist die Beschwerde zurzeit noch vor dem Bundesgericht hängig (Verfahren 4D_30/2019). Die Klägerin behauptet jedoch nicht, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das Sistierungsgesuch der Klägerin mit Verfügung vom 15. April 2019 abgewiesen worden sei.
b) Der Einzelrichter stellt sodann fest, dass die Klägerin die ablehnende Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 13. März 2019 (ZES 2019 036) nicht angefochten habe. Die Klägerin vermag nichts Anderes aufzuzeigen. Entgegen ihrem Einwand ging es in der Eingabe der Klägerin vom 16. April 2019 und dem entsprechenden Verfahren ZK2 2019 28 vor dem
Kantonsgericht Schwyz nicht um die unentgeltliche Rechtspflege, sondern – wie erwähnt – um die von der Klägerin beantragte Sistierung des Verfahrens (KG-act. 1 in ZK2 2019 28 sowie Verfügung vom 18. April 2019 in ZK2 2019 28). Es bleibt deshalb auch hier bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Kantonsgericht nicht angefochten worden ist.
2. Gemäss Art. 101 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des (Gerichtskosten-) Vorschusses und der Sicherheit (für die Parteientschädigung, soweit beantragt). Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein.
Vorliegend hat die Klägerin den von ihr mit Verfügung des Einzelrichters vom 13. März 2019 (Vi-act. A2) verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2‘800.00 auch innert der mit Verfügung vom 10. April 2019 (Vi-act. D9) bis zum 3. Mai 2019 gesetzten Frist nicht bezahlt. Die Klägerin behauptet nichts Anderes. Ihr Einwand, die vom Einzelrichter angesetzte Nachfrist sei in den Zeitraum gefallen, in welchem ihre Beschwerde gegen die Nichtsistierung des Verfahrens bei höheren Instanzen in Bearbeitung gewesen sei, ist unbehelflich. Weder der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung (Art. 325 ZPO) noch der Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 103 BGG) kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Klägerin behauptet nicht, dass die aufschiebende Wirkung von den Rechtsmittelinstanzen erteilt worden sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Einzelrichter ist deshalb zurecht auf die Klage nicht eingetreten, nachdem die Klägerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss unbestrittenermassen innert der gesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte.
3. Der Berufung kommt gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Umfang der Anträge zu. Es erübrigt sich deshalb, über den Antrag der Klägerin auf aufschiebende Wirkung zu befinden, zumal die Gegenpartei keinen gegenteiligen Antrag im Sinne von Art. 315 Abs. 2 ZPO stellte.
4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt worden ist;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 27’600.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
10. Juli 2019 kau