ZK1 2019 21•ZK1 2019 21 - Forderung
ZK1 2019 21Kantonsgericht Schwyz / I. Zivilkammer (KG Schwyz)19.06.2019
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 19. Juni 2019
ZK1 2019 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer,
gegen
B.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. März 2019, ZGO 2019 7);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Berufungsführer seine Berufung vom 1. Mai 2019 gegen das Urteil vom 18. März 2019 (ZGO 2019 7) mit Schreiben vom 17. Juni 2019 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zu leisten ist, weil der Berufungsgegnerin mangels Fristansetzung zur Berufungsantwort kein relevanter Aufwand anfallen konnte;
dass auf die Berufung mangels Erfüllung der Anforderungen an die Begründungspflicht und mangels Verbesserung sowie wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (KG-act. 5);
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘630.50.
4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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19. Juni 2019 kau