Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 16. Juli 2019 (mit Berichtigung vom 17. Juli 2019)
ZK1 2019 11
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**E.________, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, **3.**G.________, Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
betreffend
Ehescheidung (Besuchsrecht, Unterhalt, Güterrecht)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018, ZEO 2013 49);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Berufung vom 5. Februar 2019 gegen das Scheidungsurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 (ZEO 13 49) stellte der Kläger folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Es seien in Abänderung von Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 28. Dezember 2018 (Geschäftsnummer ZEO 13 49) der Kläger und Berufungskläger für berechtigt zu erklären, die Kinder E.________ und G.________, jeweils an jedem zweiten Wochenende pro Monat von Samstag, 09:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich, respektive mit sich zu Besuch zu nehmen.
2. Es sei Ziff. 7 des angefochtenen Urteils (Ernennung von H.________ als Casemanager) vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.
3. Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils vom 28. Dezember 2018 und in Aufhebung und Abänderung der Berichtigung dieses Urteils vom 31. Januar 2019 der Kläger und Berufungskläger zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsbeklagten pro Kind und Monat einen Barunterhalt von Fr. 1’250.- zu bezahlen, zahlbar jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, längstens bis zur Mündigkeit eines jeden Kindes, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte, die Kinderzulagen direkt bezieht.
Es sei demzufolge von der Pflicht des Klägers und Berufungsklägers zur Zahlung weiterer oder zusätzlicher Kinderunterhaltsbeiträge abzusehen.
4. Es sei Ziff. 9 des angefochtenen Urteils (Verpflichtung zur Zahlung eines persönlichen Unterhalts im Sinne von Art. 125 ZGB) ersatzlos aufzuheben.
5. Es sei Ziff. 11 des angefochtenen Urteils im Sinne der nachfolgenden Ausführungen dahingehend abzuändern, als dass die neuen Einkommens- und Bedarfszahlen, die ausschlaggebend sein werden, im Berufungsurteil aufzunehmen seien.
6. Es sei Ziff. 12 lit. f des angefochtenen Urteils (Güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 7’808.40) ersatzlos aufzuheben.
7. Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziff. 15 des angefochtenen Urteils lediglich die Entscheidgebühr sowie die Kosten für das Gutachten T.________ den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die übrigen Kosten der Beklagten und Berufungsbeklagten zur alleinigen Tilgung zu überbinden.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge:
1. Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, mithin die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Anwaltes zu gewähren.
2. Es sei demzufolge von der Erhebung einer Gerichts- / Prozesskaution abzusehen.
Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 13. März 2019 die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsführers (KG-act. 6).
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Juli 2019 schlossen die Parteien nach durchgeführter Parteibefragung auf Vorschlag der Gerichtsleitung folgenden Vergleich (KG-act. 28):
1. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 (ZEO 13 49) wird wie folgt ergänzt (Abs. 2 neu):
Beide Eltern verpflichten sich, sich gegenseitig über wesentliche Ereignisse im Leben der Kinder zu informieren.
2. Dispositiv-Ziff. 5, erster Satz des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 (ZEO 13 49) wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
Der Ehemann/Vater betreut Sohn E.________ und Tochter G.________ an jedem ungeraden Wochenende des Kalenderjahres von Samstag, 09:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr; beginnend mit dem Wochenende vom 20./21. Juli 2019.
3. Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 (ZEO 13 49) wird wie folgt ergänzt:
Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der Casemanager, H.________, sein Mandat bis mindestens Ende Juli 2020 weiterführt. Nach diesem Termin wird sein Mandat beendet, sobald sich beide Parteien schriftlich damit einverstanden erklären.
4. Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
Der Vater/Ehemann verpflichtet sich, an den Unterhalt der Kinder E.________ und G.________ monatlich und im Voraus je Kind folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Ab 1. August 2019 bis zum Eintritt von G.________ in die Oberstufe (voraussichtlich 31. August 2021):
aa) Fr. 1'310.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Fr. 1'213.25 Barunterhalt + Fr. 95.55 Betreuungsunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in der ehelichen Wohnung an der I.________strasse xx in Siebnen lebt;
bb) Fr. 1'590.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Fr. 1'213.25 Barunterhalt + Fr. 375.55 Betreuungsunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in einer neuen Wohnung lebt;
b) ab Eintritt von G.________ in die Oberstufe (voraussichtlich 1. September 2021) bis G.________ 16 Jahre alt ist (30. September 2024):
aa) Fr. 1'160.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Barunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in der ehelichen Wohnung an der I.________strasse xx in Siebnen lebt;
bb) Fr. 1'310.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Barunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in einer neuen Wohnung lebt;
c) ab dem 16. Altersjahr von G.________ (1. Oktober 2024) bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes:
aa) Fr. 1'090.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Barunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in der ehelichen Wohnung an der I.________strasse xx in Siebnen lebt;
bb) Fr. 1'210.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Barunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in einer neuen Wohnung lebt.
Diese Unterhaltsbeiträge sind ausdrücklich über die Mündigkeit des jeweiligen Kindes hinaus zu seinen Handen weiterhin an die Mutter/Ehefrau zu entrichten, solange es sich in angemessener Erstausbildung befindet, bei der Mutter/Ehefrau wohnhaft ist und keine eigenen Ansprüche gegen den Vater/Ehemann i.S. von Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend macht oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.
5. Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
Der Ehemann verpflichtet sich gestützt auf Art. 125 ff. ZGB, der Ehefrau folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; je zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
a) ab 1. August 2019 bis G.________ in die Oberstufe eintritt (voraussichtlich am 31. August 2021):
-- Fr. 815.00 gerundet, falls sie in der ehelichen Wohnung wohnt
-- Fr. 535.00 gerundet, falls sie in einer neuen Wohnung wohnt
b) ab Eintritt von G.________ in die Oberstufe (voraussichtlich ab 1. September 2021) bis zum 16. Altersjahr von G.________ (30. September 2024):
-- Fr. 800.00 gerundet, falls sie in der ehelichen Wohnung wohnt
-- Fr. 780.00 gerundet, falls sie in einer neuen Wohnung wohnt
Erzielt die Ehefrau ein höheres monatliches Nettoeinkommen als nachfolgend in Ziff. 6 lit. a dieses Vergleichs festgehalten, reduziert sich der persönliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte dieses Mehrverdienstes.
Die an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau geschuldeten Beiträge ruhen nach Ablauf eines Jahres seit der Aufnahme einer allfälligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft für dessen Dauer und sind nach Aufgabe des Zusammenlebens wieder geschuldet.
6. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen:
a) Einkommen, netto, inkl. 13. ML
E.________ Fr. 260.00 KZ der Mutter + Fr. 30.00 KZ des Vaters;
G.________ Fr. 260.00 KZ der Mutter;
Ehemann Fr. 7'685.00 (Pensum 100 %, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. KZ);
Ehefrau a) Fr. 2'510.00 (Pensum 40 % bei der Post und 10 % als Coiffeuse; ab 1. August 2019 bis zum Eintritt von G.________ in die Oberstufe [voraussichtlich 1. September 2021]);
b) Fr. 3'450.00 (Pensum 40 % bei der Post und 40 % anderswo; ab Eintritt von G.________ in die Oberstufe [vor-aussichtlich 1. September 2021] bis 30. September 2024);
c) Fr. 4'300.00 (Pensum 100 %; ab 1. Oktober 2024).
b) Bedarf
E.________ bei der Mutter:
a) in der ehelichen Wohnung: Fr. 1'066.00
b) in einer neuen Wohnung: Fr. 1'206.00
beim Vater: Fr. 60.00 (Mietanteil)
G.________ bei der Mutter:
a) in der ehelichen Wohnung: Fr. 1'066.00
b) in einer neuen Wohnung: Fr. 1'206.00
beim Vater: Fr. 60.00 (Mietanteil)
Ehemann Fr. 3'348.40
Ehefrau a) in der ehelichen Wohnung: Fr. 2'701.10
b) in einer neuen Wohnung: Fr. 3'261.10
c) Vermögen, per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom 14. Mai 2013:
Ehemann: Fr. 33'703.90 flüssige Mittel
Fr. 13'608.00 Rückkaufswert Vorsorgepolice bei PostFinance
½ ME an GB yy Schübelbach, belastet mit Fr. 230'000.00 Hypothek
Ehefrau: Fr. 28'765.09 flüssige Mittel
½ ME an GB yy Schübelbach, belastet mit Fr. 230'000.00 Hypothek
7. Dispositiv-Ziff. 12 lit. c des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 (ZEO 13 49) wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Die Frist zur Übertragung der Liegenschaft gemäss Urteil des Bezirksgerichts March wird bis 30. Juni 2020 verlängert.
Kann die Ehefrau die Finanzierung der Liegenschaft I.________strasse xx, 8854 Siebnen, nicht bis 30. Juni 2020 erwirken, so erklären beide Ehegatten ihre Absicht, die Liegenschaft freihändig über einen Makler bestens zu verkaufen und den Nettoerlös hälftig zu teilen.
Kann die Liegenschaft nicht bis zum 30. Juni 2021 freihändig verkauft werden, so kann einer der Ehegatten die öffentliche Versteigerung gemäss Urteil des Bezirksgerichts March verlangen.
8. Dispositiv-Ziff. 12 lit. f des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 (ZEO 13 49) wird ersatzlos aufgehoben.
9. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung.
Beide Parteien beantragen weiterhin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
10. Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich.
11. Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht.
2. Dieser Vergleich regelt sämtliche im Berufungsverfahren streitigen Punkte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens.
In sämtlichen Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und hat der Richter die Vereinbarung zwischen den Eltern uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen zu überprüfen (Stein-Wigger, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. II, 3. A. 2017, Anhang ZPO, N 8 und 21 zu Art. 279 ZPO). Die getroffene Regelung erscheint angemessen und berücksichtigt das Kindeswohl.
Der Vergleich vom 10. Juli 2019 ist somit genehmigungsfähig.
3. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über genehmigungsbedürftige Vereinbarungen präsidial entschieden werden.
Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf pauschal Fr. 2‘000.00 festgesetzt (§ 34 Ziff. 8 GebO sowie § 3 Abs. 2 GebO). Die Kosten für die Vertretung des Kindes gelten als Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Honorarnote von Rechtsanwältin F.________ erscheint angemessen (KG-act. 29). Dem Vergleich der Parteien folgend sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen.
Die Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens sind gemäss Vergleich wettzuschlagen. Beiden Parteien kann antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt werden. Die Honorarnoten von Rechtsanwalt B.________ (KG-act. 26 [korrigiert mit dem Stundenansatz von Fr. 180.00 für die unentgeltliche Vertretung gemäss Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz des Kantons Schwyz vom 3. November 2003], zuzüglich 5 Stunden für die Instruktionsverhandlung inkl. Fahrtweg) und Rechtsanwalt D.________ (KG-act. 30) erscheinen als angemessen;-
erkannt:
1. In Genehmigung des Vergleichs vom 10. Juli 2019 werden Dispositiv-Ziff. 5, erster Satz, Dispositiv-Ziff. 8, 9, 11, 12 lit. f des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2018 (ZEO 13 49) aufgehoben und gemäss Vergleich ersetzt sowie Dispositiv-Ziff. 4, 7 und 12 lit. c gemäss Vergleich ergänzt. Das Scheidungsurteil lautet neu wie folgt:
1. Die am ________ vor dem Zivilstandsamt Freienbach SZ geschlossene Ehe A.________-C.________ wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG Fr. 20'766.45 seiner Freizügigkeitsleistung bei der L.________ auf das Vorsorgekonto der Ehefrau bei der M.________ überweisen zu lassen.
Die Pensionskasse L.________ wird mit Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils entsprechend angewiesen.
3. Die elterliche Sorge für Sohn E.________ und Tochter G.________ wird beiden Eltern gemeinsam belassen.
4. Sohn E.________ und Tochter G.________ werden unter die Obhut der Mutter/Ehefrau gestellt, wo sich auch ihr Wohnsitz befindet.
Beide Eltern verpflichten sich, sich gegenseitig über wesentliche Ereignisse im Leben der Kinder zu informieren.
5. Der Ehemann/Vater betreut Sohn E.________ und Tochter G.________ an jedem ungeraden Wochenende des Kalenderjahres von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; beginnend mit dem Wochenende vom 20./21. Juli 2019.
Zudem ist der Ehemann/Vater berechtigt, den Sohn E.________ und Tochter G.________ während der Schulferien wie folgt mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen:
• im Jahr 2019:
eine Woche während der Sommerschulferien. Die Parteien legen die Ferienwoche gemeinsam bis spätestens Ende März 2019 fest. Bei Nichteinigung legt der Vater die Ferienwoche fest.
• ab 2020:
zwei Wochen während der Schulferien, wobei auch zwei einzelne Ferienwochen vereinbart werden können. Die Parteien legen die Ferienwochen gemeinsam und unter Miteinbezug der Kinder E.________ und G.________ bis spätestens Ende März des betreffenden Jahres fest. Bei Nichteinigung legt in den geraden Jahren die Mutter und in den ungeraden Jahren der Vater die Ferienwochen fest.
In der übrigen Zeit werden E.________ und G.________ von der Ehefrau/Mutter betreut. Eine abweichende/weitergehende Regelung der Betreuung an den Wochenenden und/oder in den Ferien durch den Vater im Einvernehmen mit den Kindern bleibt den Parteien vorbehalten.
6. Die von der KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 01.05.2013 für die Kinder E.________ und G.________ angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird weitergeführt, solange es für die KESB Ausserschwyz angezeigt erscheint.
Der Beiständin kommen die im angeführten Beschluss genannten Aufgaben zu, nämlich:
stützen;
mit E.________ und G.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;
die Besuchsrechtsausübung sicherzustellen und zu überwachen;
bei Konflikten betreffend das Betreuungsrecht des Vaters zwischen den Kindseltern zu vermitteln.
Er/Sie hat sich diesbezüglich mit dem in Disp.-Ziff. 7 eingesetzten Casemanager abzusprechen.
7. H.________, wird als Casemanager beauftragt, dessen Aufgabe es im Wesentlichen ist, die Parteien in psychiatrisch/psychologischer Hinsicht zu begleiten, unterstützen und allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Er hat insbesondere das Helfersystem der Familie immer wieder an einen Tisch zu bringen und die nächsten Schritte zu besprechen und zu koordinieren und zwar solange, als es ihm als Fachperson angezeigt erscheint.
Hinsichtlich der Kosten wird H.________ ersucht, soweit möglich Dritte (Versicherungen/Krankenkasse, etc.) miteinzubeziehen. Im Übrigen haben die Ehegatten die anfallenden Kosten hälftig zu tragen.
Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der Casemanager, H.________, sein Mandat bis mindestens Ende Juli 2020 weiterführt. Nach diesem Termin wird sein Mandat beendet, sobald sich beide Parteien schriftlich damit einverstanden erklären.
8. Der Vater/Ehemann verpflichtet sich, an den Unterhalt der Kinder E.________ und G.________ monatlich und im Voraus je Kind folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Ab 1. August 2019 bis zum Eintritt von G.________ in die Oberstufe (voraussichtlich 31. August 2021):
aa) Fr. 1'310.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Fr. 1'213.25 Barunterhalt + Fr. 95.55 Betreuungsunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in der ehelichen Wohnung an der I.________strasse xx in Siebnen lebt;
bb) Fr. 1'590.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Fr. 1'213.25 Barunterhalt + Fr. 375.55 Betreuungsunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in einer neuen Wohnung lebt;
b) ab Eintritt von G.________ in die Oberstufe (voraussichtlich 1. September 2021) bis G.________ 16 Jahre alt ist (30. September 2024):
aa) Fr. 1'160.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Barunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in der ehelichen Wohnung an der I.________strasse xx in Siebnen lebt;
bb) Fr. 1'310.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Barunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in einer neuen Wohnung lebt;
c) ab dem 16. Altersjahr von G.________ (1. Oktober 2024) bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes:
aa) Fr. 1'090.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Barunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in der ehelichen Wohnung an der I.________strasse xx in Siebnen lebt;
bb) Fr. 1'210.00 exkl. KZ; gerundet, bestehend aus Barunterhalt; falls die Mutter/Ehefrau mit den Kindern in einer neuen Wohnung lebt.
Diese Unterhaltsbeiträge sind ausdrücklich über die Mündigkeit des jeweiligen Kindes hinaus zu seinen Handen weiterhin an die Mutter/Ehefrau zu entrichten, solange es sich in angemessener Erstausbildung befindet, bei der Mutter/Ehefrau wohnhaft ist und keine eigenen Ansprüche gegen den Vater/Ehemann i.S. von Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend macht oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.
9. Der Ehemann verpflichtet sich gestützt auf Art. 125 ff. ZGB, der Ehefrau folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; je zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
a) ab 1. August 2019 bis G.________ in die Oberstufe eintritt (voraussichtlich am 31. August 2021):
-- Fr. 815.00 gerundet, falls sie in der ehelichen Wohnung wohnt;
-- Fr. 535.00 gerundet, falls sie in einer neuen Wohnung wohnt;
b) ab Eintritt von G.________ in die Oberstufe (voraussichtlich ab 1. September 2021) bis zum 16. Altersjahr von G.________ (30. September 2024):
-- Fr. 800.00 gerundet, falls sie in der ehelichen Wohnung wohnt;
-- Fr. 780.00 gerundet, falls sie in einer neuen Wohnung wohnt.
Erzielt die Ehefrau ein höheres monatliches Nettoeinkommen als nachfolgend in Ziff. 6 lit. a dieses Vergleichs festgehalten, reduziert sich der persönliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte dieses Mehrverdienstes.
Die an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau geschuldeten Beiträge ruhen nach Ablauf eines Jahres seit der Aufnahme einer allfälligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft für dessen Dauer und sind nach Aufgabe des Zusammenlebens wieder geschuldet.
10. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende November 2018 von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2020 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.
11. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen:
a) Einkommen, netto, inkl. 13. ML
E.________ Fr. 260.00 KZ der Mutter + Fr. 30.00 KZ des Vaters;
G.________ Fr. 260.00 KZ der Mutter;
Ehemann Fr. 7'685.00 (Pensum 100 %, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. KZ);
Ehefrau a) Fr. 2'510.00 (Pensum 40 % bei der Post und 10 % als Coiffeuse; ab 1. August 2019 bis zum Eintritt von G.________ in die Oberstufe [voraussichtlich 1. September 2021]);
b) Fr. 3'450.00 (Pensum 40 % bei der Post und 40 % anderswo; ab Eintritt von G.________ in die Oberstufe [voraussichtlich 1. September 2021] bis 30. September 2024);
c) Fr. 4'300.00 (Pensum 100 %; ab 1. Oktober 2024).
b) Bedarf
E.________ bei der Mutter:
a) in der ehelichen Wohnung: Fr. 1'066.00
b) in einer neuen Wohnung: Fr. 1'206.00
beim Vater: Fr. 60.00 (Mietanteil)
G.________ bei der Mutter:
a) in der ehelichen Wohnung: Fr. 1'066.00
b) in einer neuen Wohnung: Fr. 1'206.00
beim Vater: Fr. 60.00 (Mietanteil)
Ehemann Fr. 3'348.40
Ehefrau a) in der ehelichen Wohnung: Fr. 2'701.10
b) in einer neuen Wohnung: Fr. 3'261.10
c) Vermögen, per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom 14. Mai 2013:
Ehemann: Fr. 33'703.90 flüssige Mittel
Fr. 13'608.00 Rückkaufswert Vorsorgepolice bei PostFinance
½ ME an GB yy Schübelbach, belastet mit Fr. 230'000.00 Hypothek
Ehefrau: Fr. 28'765.09 flüssige Mittel
½ ME an GB yy Schübelbach, belastet mit Fr. 230'000.00 Hypothek
12. In güterrechtlicher Hinsicht wird
a) jede Partei ihre persönlichen Effekten zu Eigentum behalten;
b) jede Partei die auf ihren Namen lautenden Wertschriften, Konti, Depots, Säule 3a-Konti etc. zu Eigentum erhalten;
c) kann die Ehefrau beim Notariat March die Übertragung der Liegenschaft I.________strasse xx, 8854 Siebnen (umfassend GB yy Schübelbach, GB zz Schübe!bach und GB vv Schübelbach), welche sich heute im hälftigen Miteigentum der Parteien befindet, bis spätestens 30. Juni 2020 in ihr Alleineigentum erwirken und zwar wie folgt:
i. Der Ehemann verpflichtet sich, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft I.________strasse xx, 8854 Siebnen (umfassend GB yy Schübelbach, GB zz Schübelbach und GB vv Schübelbach), auf die Ehefrau zu übertragen, womit diese Alleineigentümerin wird.
ii. Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Ehemannes auf die Ehefrau ist durch diese wie folgt abzugelten:
durch Übernahme des hälftigen Anteils des Ehemannes an der Schuldpflicht der hypothekarischen Belastung in der Höhe von Fr. 230'000.00 durch die Ehefrau, d.h. die Ehefrau übernimmt unter vollständiger Entlastung des Ehemannes die gesamten auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden und wird somit Alleinschuldnerin der gesamten, aktuell bestehenden Hypothekarschuld von Fr. 460'000.00 bei der N.________ (Bank) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung;
durch Banküberweisung von Fr. 165'741.50 an den Ehemann, zahlbar bei Eigentumsübertragung.
iii. Die Ehefrau hat vor der Eigentumsübertragung der Liegenschaft eine Bestätigung des Hypothekarkreditgebers beizubringen, gemäss welcher der Ehemann aus der Solidarhaft für sämtliche Schulden/Hypotheken betreffend dieser Liegenschaft entlassen wird.
iv. Zudem muss bei Eigentumsübertragung die Bezahlung von Fr. 165‘741.50 an den Ehemann durch Bankgarantie oder ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank oder dergl. sichergestellt sein.
v. Die Übernahme der Liegenschaft erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistungspflicht des Ehemannes.
vi. Bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft I.________strasse xx, 8854 Siebnen, handelt es sich um einen Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem Güterrecht im Sinne von § 107 lit. b StG.
vii. Die mit dem Eigentumswechsel verbundenen Notariats- und Grundbuchgebühren übernehmen die Parteien je zur Hälfte.
Kann die Ehefrau die Finanzierung der Liegenschaft I.________strasse xx, 8854 Siebnen, nicht bis 30. Juni 2020 erwirken, so erklären beide Ehegatten ihre Absicht, die Liegenschaft freihändig über einen Makler bestens zu verkaufen und den Nettoerlös hälftig zu teilen.
Kann die Liegenschaft nicht bis zum 30. Juni 2021 freihändig verkauft werden, so kann einer der Ehegatten deren öffentliche Versteigerung wie folgt verlangen:
i. Mit der Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Versteigerung wird der Gemeindepräsident von Schübelbach beauftragt. Das Verfahren der öffentlichen Versteigerung richtet sich nach § 8 f. EGzOR.
ii. Vom erzielten Steigerungserlös sind vorab sämtliche im Zusammenhang mit der Versteigerung entstandenen Kosten und allfällige Steuern in Abzug zu bringen (= Nettoerlös).
iii. Der verbleibende Nettoerlös ist wie folgt zu verteilen: Vorab ist das auf der Liegenschaft lastenden Hypothekardarlehen über Fr. 460'000.00 der N.________ (Bank) sowie der von der Ehefrau getätigte WEF-Vorbezug der M.________ (gegen gleichzeitige Abgabe der Löschungsbewilligung der betreffenden Anmerkung auf GB yy Schübelbach) zurückzuführen. Vom dann noch verbleibenden Nettoerlös erhält der Ehemann 55.75% und die Ehefrau 44.25%.
d) der VW Jetta dem Ehemann zu Alleineigentum zugewiesen;
e) den Parteien je die Hälfte des Saldierungswertes des auf die beiden Ehegatten lautendenden Kontos Nr. ww bei der N.________ (Bank) zugewiesen, wobei die Parteien verpflichtet werden, die erforderlichen Erklärungen für die Saldierung abzugeben;
Nach Vollzug der in dieser Ziffer enthaltenen Anordnungen sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
13. Die übrigen Parteianträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Die Gerichtskosten, bestehend aus
Entscheidgebühr Fr. 10'000.00
Kosten für die Vertretung der Kinder Fr. 10'072.65
Kosten der Beweisführung (Gutachten J.________) Fr. 14'764.50
Kosten der Beweisführung (Gutachten T.________) Fr.1'292.40
betragen Fr. 36'129.55
15. Die Gerichtskosten von Fr. 36'129.55 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
16. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
17. Das Bezirkskassieramt March wird angewiesen, der Prozessbeiständin der Kinder der Parteien, RA F.________ SZ, den Restbetrag ihrer Entschädigung von Fr. 4'294.10 (inkl. Auslagen & MwSt.) auszubezahlen.
18. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 23.09.2013 je die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes RA B.________ sowie der Ehefrau RA D.________ bestellt.
Die dem Ehemann (Fr. 18'064.75) und der Ehefrau (Fr. 18'064.80) auferlegten und verbleibenden Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
RA B.________ wird mit total Fr. 15'332.20 zu Lasten der Gerichtskasse (inkl. Auslagen & MwSt.) entschädigt.
RA D.________ wird mit Fr. 19'447.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Das Bezirkskassieramt March wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides entsprechend angewiesen.
(Rechtsmittel)
(Mitteilung).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 2’000.00 und der Entschädigung der Kindesvertreterin von Fr. 1‘767.70, total Fr. 3‘767.70, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
4.a) Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B.________ (Berufungsführer) bzw. Rechtsanwalt D.________ (Berufungsgegnerin) gewährt.
b) Die Kostenanteile beider Parteien für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin F.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘767.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
c) Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6‘679.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5‘550.95 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (3/R), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug der Meldungen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a und Art. 43 ZStV, der Anweisungen an die Pensionskassen sowie der Mitteilungen an die KESB Ausserschwyz und an H.________ gemäss Dispositivziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils unter Bekanntgabe der massgeblichen Urteilsziffern gemäss vorliegendem Entscheid) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
17. Juli 2019 kau