Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. April 2019
ZK1 2019 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Anfechtung Beschluss (Streitwert, Nichteintreten)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2018, ZEV 2018 59);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ vom 27. März 2018 stellten A.________ und B.________ als Traktandum 8 folgende Anträge (Vi-KB 3, 7 und 8):
1. Den nachfolgenden Stockwerkeigentümern:
F._______
G._______
H._______
I.________
sei zu verbieten, die zu ihren Wohnungen (Stockwerkeinheiten) gehörenden Wintergärten:
F._______, Wohnung vv
G._______, Wohnung ww
H._______, Wohnung xx, zwei Wintergärten
I.________, Wohnung yy
zu beheizen, namentlich diese an der Heizung anschliessen bzw. angeschlossen zu halten. Sie haben bis spätestens Ende Mai 2018 die notwendigen bautechnischen Massnahmen zu ergreifen, um den vorgenommenen Anschluss zu unterbinden bzw. wieder rückgängig zu machen.
2. Sollte das gemäss Ziffer 1 hiervor beschlossene Verbot nicht eingehalten werden, so ist gegen die fehlbaren Stockwerkeigentümer vorzugehen. Die Verwaltung wird aufgefordert, im Namen der Gemeinschaft zu Lasten der fehlbaren Stockwerkeigentümer Ersatzmassnahmen durchzuführen, allenfalls unter Ergreifung gerichtlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Letztere wird beauftragt und legitimiert, die notwendigen (unter Einschluss gerichtlicher) Schritte einzuleiten.
Die Versammlung lehnte die Anträge ab (Vi-KB 8). Gegen diesen Beschluss erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend Kläger) am 26. September 2018 gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ (nachfolgend Beklagte) Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im vereinfachten Verfahren mit folgenden Anträgen (Vi-act. I):
1. Es sei festzustellen, dass der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. März 2018 [recte: 27. März 2018] unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) nichtig ist;
Eventualiter sei der am 17. März 2018 [recte: 27. März 2018] von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) für ungültig zu erklären und daher aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten – ohne interne Beteiligung der Kläger.
Mit Klageantwort vom 18. Oktober 2018 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage infolge eines über Fr. 30‘000.00 liegenden Streitwerts nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. II). Mit Eingabe vom 19. November 2018 nahmen die Kläger zum Nichteintretensantrag Stellung und beantragten, diesen abzuweisen (Vi-act. III). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 trat der Einzelrichter auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 unter solidarischer Haftung den Klägern (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diese unter solidarischer Haftung, die Beklagten mit Fr. 1‘800.00 zu entschädigen (Dispositivziffer 3).
b) Dagegen erhoben die Kläger am 11. Januar 2019 (Datum Postaufgabe) Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Dezember 2018 (Geschäfts Nr. ZEV 2018 59) sei in Gutheissung der Berufung vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten.
2. Das Verfahren sei zur Vervollständigung und Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Klage gutzuheissen. Demgemäss sei:
festzustellen, dass der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. März 2018 [recte: 27. März 2018] unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) nichtig ist;
eventualiter sei der am 17. März 2018 [recte: 27. März 2018] von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) für ungültig zu erklären und daher aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten – ohne interne Beteiligung der Kläger.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten – ohne interne Beteiligung der Kläger.
Mit Berufungsantwort vom 4. Februar 2019 trug die Beklagte auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (KG-act. 8). In ihrer Berufungsreplik vom 25. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) bzw. -duplik vom 20. März 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (KG-act. 10 und 12).
2. Nach Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 das vereinfachte Verfahren. Sachlich zuständig ist der Einzelrichter (§ 31 Abs. 2 lit. c JG).
a) Der Vorderrichter erwog, gemäss dem klägerischen Antrag hätten die einzelnen Stockwerkeigentümer verpflichtet werden sollen, den Anschluss zu unterbinden bzw. rückgängig zu machen. Lediglich im Unterlassungsfall sollte die Verwaltung Ersatzmassnahmen zu Lasten der fehlbaren Stockwerkeigentümer vornehmen. Damit hätten jedoch die einzelnen Stockwerkeigentümer letztlich die Kosten zu tragen und der Aufwand würde nicht bei der Beklagten anfallen. Somit würden sich die vermögensrechtlichen Auswirkungen ausschliesslich im Vermögen der einzelnen Eigentümer niederschlagen. Wegen der Rechtsnatur der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche im Kern eine Miteigentümergemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit darstelle, erscheine es folgerichtig, die sich im Vermögen der Eigentümer ergebenden Veränderungen miteinzubeziehen. Der mit einem allfälligen Rückbau verbundene Verlust käme deutlich über der Streitwertgrenze von Fr. 30‘000.00 zu liegen (angefocht. Verfügung E. 7).
b) Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, der Streitwert sei gleichzusetzen mit dem Aufwand, welcher der Beklagten dereinst entstünde, wenn sie die verlangte Massnahme durchzusetzen haben werde. Demgegenüber nicht relevant sei ein allfälliger Wertverlust infolge des Entfallens der Beheizung, denn dieser betreffe die einzelnen Stockwerkeigentümer, nicht aber die Beklagte als Gemeinschaft. Bei diesen Folgekosten handle es sich weder um gemeinschaftliche Kosten noch würden diese die gemeinschaftliche Sache tangieren (KG-act. 1 S. 4 f. und 8 f.). Die Beklagten halten dem entgegen, dass die durch die Beheizung der Wintergärten gewonnene Wohnfläche zu einem Wertzuwachs des Grundstücks geführt habe. Entfalle die Beheizung, würde sich dies in einem Wertverlust pro Wohnung von ca. Fr. 40‘000.00, mithin total mindestens Fr. 200‘000.00 niederschlagen. Dieser Wertverlust sei Teil des Streitwerts, da der gesamte Wert eines Stockwerkeigentümerbeschlusses im Streitwert abgebildet werden müsse (KG-act. 8 S. 8 und 19).
c) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er bemisst sich grundsätzlich nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet. Massgebend ist das Rechtsbegehren, nicht aber das wirtschaftliche Streitinteresse (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 zu Art. 91 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat dabei einen Ermessenentscheid zu fällen, wobei stets der objektive Wert massgebend ist (Stein-Wigger, a.a.O., N 25 zu Art. 91 ZPO; BK-Sterchi, N15 zu Art. 91 ZPO). Die Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer ist in der Regel vermögensrechtlicher Natur (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. A., N 37 zu Art. 91 ZPO). Bei Klagen auf Anfechtung solcher Beschlüsse ist nicht das Interesse des klagenden Stockwerkeigentümers massgebend, sondern dasjenige der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes (BGE 140 III 571 E. 1.1 und BGer, Urteil 5A_386/2009 vom 31. Juli 2009 E. 5.1). Gemeint ist damit, dass beispielsweise im Falle einer Klage auf Abberufung der Verwaltung gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB nicht nur der auf den Kläger entsprechend seiner Wertquote persönlich entfallende Honoraranteil für die Berechnung des Streitwertes massgebend ist, sondern das gesamte der Verwaltung jährlich ausbezahlte Honorar (BGer, Urteil 5C.203/1999 vom 14. März 2000 E. 1b).
d) Die Kläger verlangten von der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dass diese, sollten die betroffenen Stockwerkeigentümer den Heizungsanschluss nicht von sich aus rückgängig machen bzw. unterbinden, dies im Sinne einer Ersatzvornahme tue. Das Kostenrisiko der Gemeinschaft besteht somit darin, dass sie im Falle einer Ersatzvornahme den mit den Arbeiten betrauten Dritten den Werklohn schuldet und den Kostenersatz gegenüber den einzelnen Stockwerkeigentümern unter Umständen nicht erhältlich machen kann. Soweit aber einzelnen Stockwerkeigentümern durch den Verlust der Beheizung ihres Wintergartens eine Minderung des Verkehrswertes ihres Stockwerkeigentumsanteils entsteht, beschlägt ein solcher Wertverlust die Gemeinschaft nicht. Denn das Streitinteresse der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Rahmen ihrer beschränkten Vermögensfähigkeit zu verstehen und diese besteht nur im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit (Art. 712l Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 145 III 8 E. 3.2.1; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum; 2. A., N 70 zu Art. 712l ZGB; ders., in: Zürcher Kommentar, Band IV 1c, 2010, N 44 zu Art. 712l ZGB). Der Erhalt eines bestimmten Verkehrswerts der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten gehört jedoch nicht zur Verwaltungstätigkeit der Gemeinschaft. Weder die Liegenschaft im Stockwerkeigentum noch die gemeinschaftlichen Teile gehören zum Verwaltungsvermögen. Sie bilden zwar den Gegenstand der gemeinschaftlichen Verwaltung, sind jedoch nicht selbst ein Vermögensbestandteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Wermelinger, in: Zürcher Kommentar, N 50 zu Art. 712l ZGB mit Hinweisen). Darüber hinaus wäre der Einbezug eines allfälligen Wertverlustes in den Streitwert auch deshalb nicht angebracht, weil die vom Streitwert abhängigen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Falle des Unterliegens die gesamte Gemeinschaft belasten würden, das heisst auch diejenigen Stockwerkeigentümer, welche von einer solchen Wertminderung gar nicht betroffen wären. Mithin beschlägt eine Verkehrswertminderung lediglich Partikularinteressen einzelner Eigentümer und nicht das Streitinteresse der gesamten Stockwerkeigentümergemeinschaft. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob eine nach Auffassung der Kläger illegale Beheizung sich überhaupt wertvermehrend auswirkte; ebenso muss in diesem Verfahrensstadium nicht geklärt werden, ob die Kläger ein generelles Beheizungsverbot verlangen oder ob lediglich ein Verbot angestrebt wird, die Wintergärten an die gemeinschaftliche Heizung anzuschliessen.
e) Der Vorderrichter befasste sich mit der Höhe der im Streitwert zu berücksichtigenden Kosten für die baulichen Massnahmen nicht. Diesbezüglich brachten die Kläger in der Klage zunächst vor, der Aufwand belaufe sich pro Wintergarten (wobei eine Wohnung über deren zwei verfüge) auf rund Fr. 3‘000.00, somit total ca. Fr. 15‘000.00 (Vi-act. I S. 3). Die Beklagte bezifferte die Kosten für die Abkoppelung der Bodenheizung vom Heizsystem der Überbauung auf mindestens Fr. 10‘000.00 pro Wintergarten, unter der Annahme von vier Wintergärten ging sie von total Fr. 40‘000.00 aus. Dies deshalb, weil der Boden in den Wintergärten geöffnet und die Verbindung fachmännisch getrennt werden müsse. Sodann sei die Wärmedämmung zum Haus (Isolation) anzupassen, da die Wintergärten nun Aussenbauteile seien (Vi-act. II S. 6 f.). In der nachfolgenden Stellungnahme führten die Kläger aus, sie hätten durch Heizungsinstallateur J.________ eine entsprechende Offerte erstellen lassen. Dieser offeriere die notwendigen Massnahmen pro Wintergarten für Fr. 580.00 (exkl. MWST), das heisst total Fr. 3‘125.00 (inkl. 7,7 % MWST). Dabei müssten die Zubringerleitungen am Bodenheizungsverteiler abgestellt, die Leitung am Bodenheizungsverteilter demontiert, die Anschlüsse verkappt, die Heizleitungen bündig am Boden durchtrennt und mit flüssigem Harz aufgefüllt werden. Hinzu kämen allfällige Aufwendungen der Gemeinde, da diese das Harz zur Verfügung stellen und bei der Anwendung zugegen sein müsse, womit sich die Kosten auf rund Fr. 5‘000.00 erhöhen könnten. Daraus ergäbe sich, dass der zuerst genannte Streitwert von Fr. 15‘000.00 sicherlich nicht zu tief liege. Eine Wärmedämmung müsse nicht angebracht werden, da die Liegenschaft als Ganzes genügend isoliert und die Isolation bei der Erstellung der Wintergärten nicht verändert bzw. entfernt worden sei (Vi-act. III S. 3 f.)
f) Aus der Offerte J.________ geht hervor, dass der offerierte Preis von Fr. 580.00 (exkl. MWST) pro Wintergarten das Abstellen der Zubringerleitungen am Bodenheizungsverteilter, die Demontage und das Verkappen der Leitungen an demselben sowie das Durchtrennen und Auffüllen der Heizleitungen mit Harz umfasst (Vi-KB 1 zu Vi-act. III). Sodann weist die Offerte darauf hin, dass die Gemeinde das Harz zur Verfügung stellen und eine Amtsperson bei dessen Anwendung zugegen sein müsse. Der Offerte nicht zu entnehmen ist jedoch, ob und inwieweit für diese Arbeiten der Boden geöffnet werden muss, wie dies die Beklagte vorbringt (Vi-act. II S. 6). Die Kläger bestreiten nicht, dass für die Offertstellung keine Begehung der betroffenen Wintergärten stattfand (KG-act. 8 S. 11 und KG-act. 10 S. 6 f.). Da davon auszugehen ist, dass die Offerte nicht in Kenntnis der Örtlichkeiten erstellt wurde und seitens der Kläger auch nicht behauptet wurde, J.________ habe diese beispielsweise aufgrund von Leitungsplänen oder dergleichen ausgearbeitet, liegt es auf der Hand, dass mit zusätzlichem, in der Offerte nicht erwähntem Aufwand, insbesondere durch Aufspitzen des Bodens, gerechnet werden muss, mit der Folge, dass die Kosten den von den Klägern zuerst genannten Minimalbetrag von Fr. 5‘000.00 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit übersteigen werden. Allerdings kann umgekehrt auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufwand im Bereich des von der Beklagten genannten Betrages von rund Fr. 40‘000.00 zu liegen kommt. Denn die beklagtische Behauptung, wonach der jeweils an die Wintergärten anschliessende Wohnraum über keine Wärmedämmung verfüge, erscheint nicht schlüssig, zumal nicht vorgetragen wurde, diese sei infolge der Beheizung entfernt oder gar nie angebracht worden. Mithin ist nicht hinreichend dargetan, dass zusätzliche Kosten für eine Isolation anfallen würden. In Würdigung aller Umstände ist vom seitens der Kläger ursprünglich genannten Betrag von Fr. 15‘000.00 als Streitwert auszugehen, womit mögliche Zusatzkosten, namentlich für die Öffnung und Wiederherstellung des Bodens, abgedeckt wären. Anzufügen ist, dass auch die Kläger, zumindest im Eventualstandpunkt, einräumen, ein (teilweises) Aufspitzen des Bodens könnte allenfalls Mehrkosten verursachen (Vi-act. III S. 3).
g) Die Beklagte will bei der Festsetzung des Streitwertes zusätzlich Kosten für eine „Prozessvollmacht“ von rund Fr. 30‘000.00 berücksichtigt haben
(KG-act. 8 S. 12). Wohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass, sollte es zu einer Ersatzvornahme kommen, Prozesskosten anfallen könnten. Jedoch erscheinen sowohl der Ausgang des vorliegenden Anfechtungsverfahrens als auch die nachfolgenden Entwicklungen derzeit ungewiss, so dass sich eine Berücksichtigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufdrängt. Ausserdem wäre mit Blick auf Art. 91 Abs. 1 ZPO fraglich, ob in einem laufenden Verfahren Prozesskosten für künftige, ungewisse Prozesse als Streitwert zu berücksichtigen wären. Die Frage kann nach dem Gesagten jedoch offenbleiben.
3. Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Beurteilung an den Vorderrichter zurückzuweisen.
a) Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten anbelangt, hat der Vorderrichter im Endentscheid über deren Verteilung zu entscheiden (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Gründe ersichtlich, um vorliegend anders zu verfahren, da das Verfahren fortzuführen sein wird.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese hat die Kläger für das Berufungsverfahren ausserdem angemessen zu entschädigen. Der klägerische Rechtsvertreter legte keine Kostennote vor. In Anwendung von §§ 8 Abs. 2 und 11 GebTRA sowie der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA, namentlich der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, und des Umstandes, dass ein zweifacher Schriftenwechsel stattfand, ist diese ermessenweise auf Fr. 1'800.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).
c) Die Kläger beantragen, dass sie im Falle des Obsiegens von der internen Mittragung der Prozesskosten ausgenommen werden sollen. Die Beklagte wendet sich gegen eine Befreiung von der internen Kostentragung. Die Frage, ob ein im Prozess gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft obsiegender Stockwerkeigentümer gleichwohl anteilsmässig Prozesskosten zu tragen habe, welche der unterlegenen Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegt wurden, deren Mitglied er ist, wurde bis anhin höchstrichterlich nicht geklärt bzw. offengelassen (BGer, Urteil 5A_521/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1-3.2.3 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Das Kantonsgericht befasste sich mit der Frage bis anhin nicht. In der übrigen kantonalen Praxis und der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (tendenziell eine interne Kostenbefreiung eher befürwortend OGer ZH,
Urteil LF150072 vom 7. Juni 2016 E. II./5.4.1.1 mit weiteren Hinweisen, namentlich auch auf einen gegenteiligen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 24. Februar 2014, publ. in ZWR 2014 S. 270 ff. E. 3.5; offengelassen in OGer ZH, Urteil NP160026 vom 17. Oktober 2016 E. III./2; zu verschiedenen Lehrmeinungen und im Übrigen verneinend vgl. ZK-Wermelinger, N 96 ff. zu Art. 712h ZGB; ebenso Wermelinger, a.a.O., N 117 zu Art. 712h ZGB). Vorliegend ist in Betracht zu ziehen, dass sich die Kläger infolge der Gutheissung des beklagtischen Nichteintretensantrags zu Recht zur Erhebung der Berufung gezwungen sahen, was zu von ihnen nicht zu vertretendem Aufwand führte. Ohne dass sich die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts grundsätzlich für eine Befreiung von der internen Kostenbeteiligung der obsiegenden Stockwerkeigentümer ausspricht, sind die Kläger aus den genannten Gründen in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von der internen Kostentragung auszunehmen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an den Vorderrichter zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘500.00 festgesetzt und der Beklagten ohne interne Beteiligung der Kläger auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Kläger (je Fr. 1‘250.00) bezogen und die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 2‘500.00 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kläger ohne deren interne Beteiligung für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
1. Mai 2019 kau