Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. März 2018
ZK1 2018 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer,
gegen
B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Abänderung des Scheidungsurteils
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Januar 2018, ZEO 2017 6);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ (nachfolgend: Kläger) im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juli 2008 (ZK 2006 35) in Ziff. 4a des Dispositivs verpflichtet worden ist, B.________ (nachfolgend: Beklagte) an den Unterhalt von E.________, monatliche und vorauszahlbare Beiträge von Fr. 1'500.00 (solange er weniger als Fr. 9'500.00 pro Monat verdient) und Fr. 1'800.00 (sobald er mehr als Fr. 9'500.00 pro Monat verdient) zu bezahlen und zwar bis zur Mündigkeit von E.________ bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Vi-act. KB 2);
dass der Kläger mit Abänderungsklage vom 13. Februar 2017 beim Bezirksgericht Höfe die folgenden Rechtsbegehren stellte (Vi-act. A I):
1. Das Scheidungsurteil des Einzelrichters des Bezirks Höfe vom 9. Juni 2006 sei dahingehend zu abzuändern, dass die unter Dispositiv-Ziffer 4 (in der Version des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juli 2008) festgelegten Kinder-Unterhaltsbeiträge spätestens ab Einreichung der Klage auf Fr. 0.‑ herabgesetzt werden.
2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, wobei beantragt wird, dass eine allfällige zugesprochene Parteientschädigung direkt an die Rechtsvertreterin des Klägers auszuzahlen ist.
wobei der Kläger das Abänderungsbegehren im Wesentlichen damit begründete, dass er gemäss IV-Verfügung vom 10. Juli 2015 seit dem 3. März 2015 eine Rente in der Höhe von Fr. 2'294.00 erhalte, die IV-Kinderrente von Fr. 11'000.00 im Jahre 2016 bzw. Fr. 916.66 pro Monat direkt an die Beklagte ausbezahlt werde, der Kläger über kein weiteres Einkommen verfüge, kein Vermögen, aber gegenüber seinen Eltern Schulden habe und sein eigenes Existenzminimum nicht gedeckt sei;
dass die Beklagte mit Klageantwort vom 19. Mai 2017 (Vi-act. A II) die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragte, eventualiter die Bezahlung eines Unterhaltsbetrages in der Höhe der ausbezahlten Kinderrente, und zudem die Verpflichtung des Klägers verlangte, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Februar 2012 bis Februar 2017 in der Höhe von Fr. 69'492.00 anzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 10. Januar 2018 was folgt erkannte:
1. Das Scheidungsurteil des Einzelrichters des Bezirks Höfe vom 9. Juni 2006 wird insofern abgeändert, als der unter Dispositiv-Ziffer 4 (in der Version des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juli 2008) festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag ab 1. März 2017 auf Fr. 0.‑ herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers ausserrechtlich mit Fr. 2'585.70 zu entschädigen. Da diese bereits aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'585.70 entschädigt wurde, geht der Anspruch auf die Gerichtskasse über.
5.[Rechtsmittelbelehrung]
6.[Zufertigung]
dass der Kläger dieses Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe mit rechtzeitiger Berufung vom 5. Februar 2018 beim Kantonsgericht anficht;
dass keine Berufungsantwort eingeholt worden ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO), sich der Kläger aber mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. März 2018 (KG-act. 14) zur Kostenvorschussverfügung vom 14. Februar 2018 über Fr. 1'000.00 (KG-act. 4) äussert;
dass der Kläger in der Berufung zwar geltend macht, "Obergericht SZ und Bezirksgericht" seien befangen und unfähig, ein Ausstandsbegehren sich jedoch gegen einzelne Gerichtsmitglieder richten muss, einzeln zu begründen ist und auf pauschale Ablehnungsbegehren unter Mitwirkung der abgelehnten Personen nicht einzutreten ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 zu Art. 49 ZPO sowie N 2 zu Art. 50 ZPO; Weber in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art. 49 ZPO; BGE 129 III 445; BGE 114 Ia 278 E.1);
dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein muss und damit ein Interesse an dessen Aufhebung haben muss, eine formelle Beschwer einer Partei vorliegt, wenn von ihren Anträgen abgewichen wird, und von materieller Beschwer gesprochen wird, wenn den Anträgen einer Partei zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt wird (Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 zu Art. 59 ZPO; Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 30-32 Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO; Beschluss ZK2 2017 8 vom 19. Mai 2017, E. 4);
dass im vorliegenden Fall der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Anträge des Klägers vollumfänglich gutgeheissen hat, indem er den Unterhaltsbeitrag ab 1. März 2017 auf Fr. 0.00 herabsetzte, die Gerichtskosten der Beklagten auferlegte, die Prozessentschädigung der Rechtsvertreterin des Klägers zusprach, letzterem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und die übrigen Anträge der Parteien (nämlich jene der Beklagten) abwies, dass der Kläger nicht dartut, inwieweit er durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein soll, eine Beschwer auch nicht ersichtlich ist und somit auf die Berufung nicht einzutreten ist (Reetz, a.a.O., N 30 Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 11 Vor Art. 308-334 ZPO);
dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge, bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);
dass der Kläger keinen Antrag stellt, wie anstelle des erstinstanzlichen Richters bezüglich der vor der ersten Instanz gestellten Anträge zu entscheiden sei, weshalb auch aus diesem Grunde auf die Berufung nicht einzutreten ist;
dass der Kläger in der Berufungsschrift zwar unter anderem beantragt, es sei der von der Beklagten angerichtete Schaden sofort zu beheben, die Zukunft des Klägers und von E.________ müsse restlos wiederhergestellt werden, jegliche administrative und behördliche Behinderungen sowie Betreibungen seien sofort "auszuräumen" und der dadurch entstandene Schaden zu beheben und der Staat müsse die volle Verantwortung für das Geschehene übernehmen, diese Anträge jedoch über die vor dem Bezirksgericht gestellten Anträge hinausgehen und somit nicht zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens gemacht werden können;
dass zusammenfassend somit auf die Berufung nicht einzutreten ist;
dass angesichts der finanziellen Verhältnisse des Klägers ausnahmsweise auf Kostenerhebung zu verzichten und der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt worden ist;
dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf das mit Eingabe vom 12. März 2018 (KG-act. 14) sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen und die Kostenvorschussverfügung vom 14. Februar 2018 (KG-act. 4) mit dem vorliegenden Entscheid obsolet wird;
dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 0.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R, elektronisch an die Adresse D.________), Rechtsanwältin C.________ (2/R, unter Beilage von Kopien von KG-act. 1 und 14), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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21. März 2018 kau