Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. Mai 2018
ZK1 2018 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Ansprüche aus MSchG und UWG
(Direktprozess);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Klägerin am 2. Februar 2018 eine Klage erhob (KG-act. 1);
dass die Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2018 den Vergleich der Parteien einreichte (KG-act. 7) und die Parteien Art. 3 des Vergleichs im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO zu Protokoll gaben (Art. 5.1 Satz 2 des Vergleichs):
„[…]
Art. 3 Finanzielle Verpflichtungen der C.________
3.1 C.________ verpflichtet sich, A.________ eine Entschädigung in der Höhe von EUR 230'000.00 zu bezahlen. Die Bezahlung dieser Summe erfolgt wie folgt:
EUR 115'000 sind der A.________ innert 30 Tagen laufend ab dem Datum der Zustellung der Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts Schwyz im Verfahren ZK1 2018 8 zu bezahlen.
EUR 115'000 sind der A.________ innert 60 Tagen laufend ab dem Datum der Zustellung der Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts Schwyz im Verfahren ZK1 2018 8 zu bezahlen.
Durch die Bezahlung des gesamten Betrags in der Höhe von EUR 230'000.00 sind sämtliche finanziellen Forderungen seitens der A.________ gegenüber der C.________ aus den beiden Gerichtsverfahren abgegolten.
3.2 Die Zahlung hat auf das folgende Konto zu erfolgen:
A.________
IBAN: zz
BIC: yy
[…]“
dass sich aus der Eingabe vom 24. Mai 2018 und den Bestimmungen des Vergleichs ergibt, dass das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 1‘000.00 festzusetzen (§ 34 Ziff. 8 i.V.m. § 33 Ziff. 4, § 35 Ziff. 11 sowie § 3 Ziff. 2 GebO) und gemäss Art. 5.2 des Vergleichs den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind (KG-act. 7/1; Art. 109 Abs. 1 ZPO);
dass die Parteien laut Art. 5.3 und 5.4 des Vergleichs auf Parteientschädigungen verzichten resp. die eigenen Anwaltskosten selber tragen (KG-act. 7/1; Art. 109 Abs. 1 ZPO);
dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vizepräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.
2. Die (reduzierten) Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 500.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin (Fr. 20‘000.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 19‘000.00 wird der Klägerin durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 500.00 zurückzuerstatten.
3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Rückgabe der Akten) und Rechtsanwältin D.________ (2/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
29. Mai 2018 sl