Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. November 2018
ZK1 2018 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen (Stockwerkeigentümergemeinschaft)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2017, ZEV 2016 28);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies am 21. Juni 2016 das Gesuch von A.________ um Absetzung der E.________ GmbH als Liegenschaftsverwalterin der C.________ ab (ZES 2015 193). A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Berufung (ZK2 2016 36). Zuvor stellte sie am 22. Juni 2016 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe noch folgende vorliegend zur Diskussion stehende Rechtsbegehren (ZEV 2016 28):
1. Es seien richterlich ersatzlos aufzuheben:
a. Der Beschluss 4.2 vom 07. September 2015 über die Genehmigung der Eingaben vom 16. Juni 2015 und vom 31. Juli 2015 im Verfahren vor dem Einzelrichter Höfe (ZES 2015 193).
b. Der Beschluss 4.1 vom 07. September 2015 über die Erteilung einer Vollmacht für die Vertretung und Prozessführung im Verfahren vor dem Einzelrichter Höfe (ZES 2015 193) an die E.________ GmbH, insoweit diese rückwirkend für die Zeit vor dem 07. September 2015 erteilt wurde.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren als auch das Schlichtungsverfahren zulasten der Gesuchsgegnerin.
Am 7. Dezember 2017 schrieb die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz das Verfahren betreffend die Abberufung der Liegenschaftsverwaltung zufolge Aufgabe des Verwaltungsmandats durch die E.________ GmbH per 30. Juni 2016 als gegenstandslos ab (ZK2 2016 36). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat in der Folge mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 auf die Klage betreffend die Aufhebung der Beschlüsse 4.1 und 4.2 vom 7. September 2015 (ZEV 2016 28) nicht ein, auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu. Mit rechtzeitiger Berufung vom 1. Februar 2018 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Ungültigkeit der fraglichen Beschlüsse festzustellen. Mit Berufungsantwort vom 7. März 2018 verlangt die Beklagte, die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 7). Die Parteien nahmen nochmals umfassend Stellung (KG-act. 10 und 14).
2. Der Vorderrichter stützte den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf den Wegfall des nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erforderlichen schutzwürdigen Interesses der Klägerin ab. Er ging davon aus, dass sich die Wirkung der Beschlüsse der Beklagten, deren ersatzlosen Aufhebung bzw. deren Ungültigkeit festzustellen vorliegend die Klägerin begehrt, auf das zufolge Mandatsbeendung als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren betreffend Abberufung der Liegenschaftsverwaltung (ZES 2015 193 bzw. ZK2 2016 36) beschränke. Dies bestreitet die Berufungsführerin nicht, macht aber geltend, die reglementwidrigen Beschlüsse würden zufolge der hier angefochtenen Nichteintretensverfügung weiterhin gültig bleiben. Dadurch könnten die Reglementsmissachtungen künftig negative präjudizielle Wirkungen entfalten.
a) Das Nichteintreten verhindert nicht, dass die Klägerin zukünftig ihres Erachtens reglementwidrige Beschlüsse zur Wahrung ihrer Ansprüche im Verfahren nach Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB beim Richter anfechten kann. Die bezüglich ihres Rechtsschutzinteresses beweisbelastete (ZK1 2017 18 vom 18. April 2018 E. 3 mit Hinw.) Berufungsführerin behauptet nicht konkret, dass das vorliegend angefochtene Nichteintreten einen Richter in der Beurteilung solcher Beschlüsse beeinflussen könnte. Abgesehen davon wird die angefochtene Verfügung, die ohnehin anspruchsbezogen keine materielle Rechtskraft entfaltet (vgl. etwa Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 60 ZPO N 29), nicht damit begründet, dass die fraglichen Beschlüsse grundsätzlich nicht anfechtbar wären, weil etwa – worauf die Berufungsführerin anzuspielen scheint (KG-act. 1, S. 7 f., unter Hinweis auf Riemer, BK, 1990, Art. 75 ZGB N 42) – die gesellschaftsinternen Regeln zur Abänderungen von Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien. Daher ist nicht ersichtlich, dass diese Verfügung präjudizielle, für die Berufungsführerin negative Wirkungen derart entfalten könnte, dass ihr künftig gerichtlicher Rechtsschutz erschwert würde. Sie legt auch nicht dar, dass diese Gefahr in Bezug auf andere Beschlüsse konkret bestünde. Es fehlt ihr mithin im vorliegenden Verfahren, in welchem sie nach ihren Rechtsbegehren ausdrücklich die Aufhebung von Beschlüssen „im Verfahren vor dem Einzelrichter Höfe (ZES 2015 193)“ verlangt, welches mittlerweile gegenstandslos wurde, an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids (vgl. zu dieser generellen Voraussetzung Zürcher in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 59 ZPO N 12 f. auch in Bezug auf Gestaltungsklagen mit Hinw.).
b) Soweit die Berufungsführerin in ihrer zweiten Eingabe im Berufungsverfahren geltend macht, bei fehlender Aufhebung der fraglichen Beschlüsse könnte sie einer allfälligen Rechnungsstellung der Verwaltungskosten der ihres Erachtens unzulässigen Vertretung im Abberufungsverfahren nicht mehr opponieren (KG-act. 10 S. 8), handelt es sich um ein unzulässiges, weil ohne Entschuldigung nicht verzugslos vorgebrachtes Novum, das nicht zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), zumal der zweite Schriftenwechsel auf die neuen Belege der Berufungsantwort beschränkt war (KG-act. 8). Abgesehen davon substantiiert die Berufungsführerin nicht, dass solche im Jahr 2015 angefallenen Verwaltungskosten in grundsätzlich anfechtbarer Weise überhaupt noch in eine der Beschlussfassung unterliegende Rechnung aufgenommen werden könnten.
Die Berufung ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit die Berufungsführerin überhaupt hinreichend substantiiert geltend macht, der Vorderrichter hätte unzutreffend ihr Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung verneint. Infolgedessen ist auf die Vorbringen der Beklagten, ihnen würde die Passivlegitimation fehlen, nicht weiter einzugehen.
3. Ferner macht die Berufungsführerin geltend, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der vorinstanzliche Richter statt ein Sachurteil zu fällen die Angelegenheit mangels angeblich dahingefallenen Rechtsschutzinteresses abschreiben würde. Vor seinem überraschenden Entscheid hätte er den Parteien das rechtliche Gehör einräumen müssen. Der Grund für die gewählte Entscheidform liegt wie gesagt (oben E. 2) darin, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin und daher eine Voraussetzung für ein Eintreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO) während des Verfahrens entfiel. Vorliegend konnte indes die Klägerin den Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses nach der ihr bekannten Aufgabe des Liegenschaftsmandats (KG-act. 1/3) nicht mehr korrigieren, weshalb ihr kein rechtliches Gehör mehr einzuräumen war (vgl. dazu Gehri, BSK, 3. A. 2017, Art. 53 ZPO N 8), zumal der Richter von Amtes wegen entscheiden musste (Art. 60 ZPO). Abgesehen davon wöge die formelle Gehörsverletzung nicht schwer, so dass sie durch die das Rechtsschutzinteresse mit freier Kognition überprüfende Berufungsinstanz aus prozessökonomischen Gründen durch die vorstehenden Erwägungen ohnehin geheilt wäre (dazu vgl. oben E. 2). Die nach dem Gesagten aufgrund des Gesetzes absehbare Nichteintretensverfügung ist keine neue Tatsache, welche eine zweitinstanzliche Klageänderung zuliesse, abgesehen davon, dass auch auf die geänderten Begehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden könnte.
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskosten zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO sowie § 34 GebO und §§ 6 Abs. 1 und 12). Die Parteien opponierten der vorderrichterlichen Feststellung eines über Fr. 10‘000.00, indes unter Fr. 30‘000.00 liegenden Streitwertes nicht;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und durch den geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an die beiden Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
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20. November 2018 kau