Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Juni 2019
ZK1 2018 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ Inc.,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Markenrechtsverletzung, Auskunftserteilung und Forderung (Stufenklage)
(Direktprozess);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Beklagte zahlt der Klägerin für die Verwendung der Marken «Harry Popper» und «Happy Popper» den Betrag von Fr. 150'000.00.
Mit der Bezahlung des Betrages von Fr. 150'000.00 sind die Parteien vollumfänglich, insbesondere aus Immaterialgüterrecht und Lauterkeitsrecht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
Die Beklagte verpflichtet sich, die Marke «Harry Popper» nicht mehr zu verwenden.
2. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausserrechtlichen Kosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
3. Die Parteien sind berechtigt, diesen Vergleich bis zum 11. Juni 2019 schriftlich zu widerrufen.
4. Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich.
5. Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht.
Schwyz, den 9. Mai 2019
Sign. Rechtsanwalt Dr. B.________
(für die A.________ Inc.)
Sign. Rechtsanwalt D.________
(für die C.________ AG)
dass keine der Parteien den Vergleich innert der von ihnen gemäss Ziffer 3 des Vergleiches vereinbarten Frist widerrufen hat, weshalb er definitiv gültig geworden ist;
dass das Verfahren gemäss Ziffer 4 des Vergleichs sowie gestützt auf Art. 241 ZPO abzuschreiben ist;
dass die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 2 des Vergleichs zu verlegen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 42 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
dass auf eine formelle Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden kann, nachdem beide Parteien gemäss Ziff. 5 des Vergleichs auf Einlegung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht verzichtet haben;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 16‘600.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin Fr. 14‘600.00 zurückzuzahlen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ihren Kostenanteil von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen.
3. Die ausserrechtlichen Kosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 30‘000.00 zurückzuzahlen.
4. Diese Verfügung ist rechtskräftig.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
25. Juni 2019 sl