Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 10. September 2019
ZK1 2018 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Vertrag/unerlaubter Handlung/übermässiger Einwirkung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. November 2018, ZGO 2017 16);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN xx in Lauerz/SZ. Auf dem angrenzenden Grundstück KTN yy liess C.________ im Jahr 2013 das bestehende Einfamilienhaus teilweise abbrechen und durch einen Neubau ersetzen.
B. Am 16. Oktober 2017 erhob A.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter; Vi-act. 1):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Behebung der, durch die beklagtische Bautätigkeit verursachte Schieflage des klägerischen Einfamilienhauses an der E.________ zz in Lauerz, Schadenersatz in der Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des Ausgangszustandes, bzw. der Horizontalität des Gebäudes im Betrag von mindestens Fr. 300‘000.00 (evtl. wieviel?) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den durch seine Bautätigkeit versursachten Schaden (Gefälle Badezimmer, Risse Wände, etc.) an der Liegenschaft des Klägers ohne Anhebung des Gebäudes in der Höhe von mindestens Fr. 50‘000.00 (evtl. wieviel?) zu ersetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit Klageantwort vom 20. Dezember 2017 trug der Beklagte auf Klageabweisung an (Vi-act. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 14-16). Mit Urteil vom 7. November 2018 wies das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14‘421.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 14. Dezember 2018 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. November 2018 sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 300‘000.00 zu bezahlen.
2. Eventuell sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 50‘000.00 zu bezahlen.
3. Subeventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zwecks Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subsubeventuell seien die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien die Gerichtskosten auf Fr. 5‘400.00 sowie die Parteientschädigung vom [recte: auf] Fr. 8‘000.00 festzusetzen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Der Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 4. Januar 2019 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, Letzteres zuzüglich MWST (KG-act. 7). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 8).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger nicht ausgeführt habe, weshalb es ihm unmöglich oder unzumutbar sein solle, die Hauptforderung zu beziffern. Der Kläger hätte die behaupteten Kosten ohne Weiteres mit einer entsprechenden Offerte präzisieren können. Im Eventualantrag habe der Kläger mindestens Fr. 50‘000.00 „gemäss noch einzuholender Offerte“ gefordert, jedoch nicht dargetan, weshalb es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, die Offerte vor Klageeinleitung einzuholen. Soweit der Kläger vorbringe, er habe die Bezifferung nicht vornehmen können, weil sich diese Schäden, welche am Haus infolge der Verkippungen eingetreten seien, fortsetzen würden, stelle dies keinen Grund für eine unbezifferte Forderungsklage dar, da er dies mit einem entsprechenden Nachklagevorbehalt hätte geltend machen können. Die Vorinstanz liess schliesslich die Frage der Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch den Eventualantrag offen (angefocht. Urteil E. 2.2 und 2.3).
b) Der Kläger moniert, er habe für den Haupt- und den Eventualantrag jeweils einen Mindestbetrag genannt. Mit dem Zusatz „evtl. wieviel?“ habe er eine Überklagung vermeiden wollen. Der Vorwurf, man hätte zu wenig unternommen, die Klage zu beziffern, sei unzutreffend, denn der Kläger habe bereits auf eigene Kosten ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie ausführe, die Bezifferung der Klageforderung sei nur in Fällen unzumutbar, in denen sich die Höhe des Anspruches nur mit Hilfe einer vorsorglichen Beweisaufnahme oder eines vorsorglichen Expertiseverfahrens ermitteln liesse. Da der Kläger ein Gutachten veranlasst habe, sei aber die Unzumutbarkeit bereits gegeben (KG-act. 1 S. 4 f.).
c) Die Vorinstanz wirft dem Kläger (zu Recht) nicht vor, keinen Mindestwert genannt zu haben. Die Argumentation der Vorinstanz geht vielmehr dahin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Bezifferung der Ansprüche dem Kläger zum Prozessbeginn unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. In der Tat genügt es nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung zu verzichten, sondern es obliegt dem Kläger der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Betreffend den Hauptantrag machte der Kläger diesbezüglich gar keine Ausführungen. Soweit er hinsichtlich des Eventualantrages vorbrachte, die Bezifferung sei wegen der Fortsetzung der Schäden unmöglich, hielt ihm die Vorinstanz zutreffend entgegen, dass allenfalls ein Nachklagevorbehalt hätte angebracht werden können, das Eintreten weiterer Schäden jedoch kein Grund sei, auf eine Bezifferung zu Beginn des Verfahrens zu verzichten (vgl. zum Nachklagevorbehalt und zur [unechten] Teilklage BSK ZPO-Dorscher, N 11 ff. zu Art. 86 ZPO und Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 10 f. zu Art. 86 ZPO). Wohl erscheint fraglich, ob der Kläger zwecks Bezifferung der Klage tatsächlich gehalten war, ein Gutachten erstellen zu lassen, welchem im Prozess letztlich lediglich die Bedeutung eines Parteigutachtens zukommt (vgl. Bopp/Bessenich, a.a.O., N 12 f. zu Art. 85 ZPO). Allerdings entschied sich der anwaltlich vertretene Kläger vorliegend, ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich (auch) zur Schadenshöhe äussert. Erhebt er in der Folge trotzdem eine erst nachträglich zu beziffernde Forderungsklage, entbindet ihn dies grundsätzlich nicht davon darzulegen, weshalb er die Klage zu Beginn des Prozesses dennoch nicht bezifferte. Ob in casu eine unbezifferte Forderungsklage zulässig war, liess die Vorinstanz, wie erwähnt, offen. Die Frage braucht auch im Berufungsverfahren nicht definitiv geklärt zu werden, da, wie nachfolgend auszuführen sein wird, die Vorinstanz die Klage wegen mangelnder Substanziierung des Schadens zu Recht abwies.
2. a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (vgl. Art. 222 ZPO; BGer, Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (zit. Urteil 4A_443/2017 E. 2 mit Hinweis u.a. auf BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (zit. Urteil 4A_443/2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (zit. Urteil 4A_443/2017 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In der Praxis ist aber nicht prinzipiell ausgeschlossen, Tatsachen durch Verweis auf in den Rechtsschriften spezifisch bezeichnete Aktenstücke, wie zum Beispiel Zustandsaufnahmen und Expertisen über Beschädigungen, einzubringen (KGer SZ, Urteil ZK1 2016 29 vom 2. Mai 2017 E. 3 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Der Verweis ist aber dann ungenügend, wenn die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten (zit. Urteil 4A_443/2017 E. 2.2.2; BGer, Urteil 4A_11/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 5.2.1.2 = Pra 8/2019 Nr. 87).
b) Der Kläger bringt vor, er habe in der Klageschrift ausgeführt, es ergäbe sich aus dem Gutachten der F.________ AG, dass die Kosten für die Wiederherstellung der Horizontalität Fr. 300‘000.00 betragen würden (Vi-KB 16 S. 18). Er habe den Verfasser des Gutachtens, G.________, als Sachverständigen offeriert. Ferner habe er als Beweismittel für die Setzungen mehrfach einen Augenschein beantragt. Es sei nicht einzusehen, inwiefern es dem Kläger im Rahmen der ersten zwei Vorträge möglich gewesen wäre, den Schaden genauer zu substanziieren als ein Fachmann. Eine genaue Aufschlüsselung der Kosten für die Anhebung des klägerischen Hauses sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht möglich gewesen. Es handle sich um einen Gesamtschaden, der durch eine einzige Firma zu beheben sein werde. Hätte die Vorinstanz die vom Kläger offerierten Beweise abgenommen, hätten die genannten Sachverständigen den Schaden genau beziffern können (KG-act. 1 S. 5 ff.). Der Beklagte hält dem entgegen, in der Klageschrift seien die angeblich notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Horizontalität weder im Einzelnen bezeichnet noch kostenmässig beziffert worden. Der Kläger habe nicht einmal dargelegt, welche Teile seines Gebäudes sich wegen der behaupteten Setzungen verändert hätten. Es seien auch keine Offerten eingeholt bzw. eingereicht worden. Auch hätte G.________ die Gesamtsumme von Fr. 300‘000.00 explizit „als Grössenordnung“ bezeichnet. Die pauschale Nennung einer Summe könne nie den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung eines Schadens genügen. Dies gelte auch für den klägerischen Eventualantrag. So ergäbe sich der Betrag von Fr. 50‘000.00 nicht einmal aus dem Gutachten (KG-act. 7 S. 2 ff.).
c) In der Klageschrift machte der Kläger geltend, er habe im Laufe der Bauzeit des beklagtischen Gebäudes zunehmend Risse im Inneren seines Hauses und beim Übergang zur Garage festgestellt. Auch habe sich das Gefälle im Badezimmer verändert. Im Bereich der Dachfugen hätten sich Risse gebildet, die Schrauben der Dachverkleidung seien hervorgetreten und der Verputz löse sich ab. Es hätten gegenüber der Nullmessung vom 22. November 2012, der Folgemessung vom 10. März 2014 und derjenigen vom 14. August 2015 im Einfamilienhaus des Klägers Setzungen von 2-9 mm resultiert. Die Verkippung seines Hauses sei eine Folge der Bauarbeiten des Beklagten (Vi-act. 1 S. 6 f.). Hierzu legte der Kläger die Fotodokumentation „Umgebungssenkungen/Spannungen“, die Zustandsaufnahme vom 22. November 2012 sowie das Protokoll der Schlusskontrolle vom 10. März 2014 auf. Für die Messung vom 14. August 2015 verwies er zusätzlich auf das Gutachten der F.________ AG (Vi-KB 9, 13 und 14 sowie Vi-KB 16). Bezüglich der Schadenshöhe führte der Kläger aus, die Kosten für die Wiederherstellung der Horizontalität würden „gemäss dem Gutachten F.________ AG rund Fr. 300‘000.00“ betragen. Bezüglich des Eventualantrages hielt der Kläger fest, dass der Beklagte für die Behebung „der offensichtlichen Schäden (siehe KB 16)“ mindestens Fr. 50‘000.00 „gemäss noch einzuholender Offerten“ zu bezahlen habe (Vi-act. 1 S. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Kläger im ersten Vortrag aus, die Messwerte der Setzungen hätten sich „bis heute massiv verstärkt“ und würden aktuell bei „ca. 4-5 cm“ liegen. Hierfür beantragte der Kläger einen Augenschein und die Parteibefragung, evtl. Beweisaussage des Klägers (Vi-act. 15 S. 2). Hinsichtlich der Höhe der Forderung von Fr. 300‘000.00 für die Wiederherstellung der Horizontalität verwies der Kläger auf S. 18 des Gutachtens der F.________ AG. Er führte weiter aus, er habe die Kosten auch vom Experten H.________ von der I.________ AG, schätzen lassen, wobei er diesen bereits in der Klageschrift als Sachverständigen offeriert habe. Auch ergäbe sich aus dem Gutachten der F.________ AG (S. 18, Frage 8), dass die reine Behebung der Schäden, welche durch die Verkippung des Hauses entstanden seien, Kosten von mehreren Fr. 10‘000.00 verursachen würden (Vi-act. 15 S. 13 f.)
d) Der Beklagte bestritt den in der Klageschrift behaupteten Schaden von Fr. 300‘000.00 bzw. Fr. 50‘000.00 in der Klageantwort und hielt dafür, dass dieser nicht substanziiert sei (Vi-act 8 S. 22 und 25). Dass der Beklagte die Höhe des Schadens nicht hinreichend bestritten hätte, machte der Kläger zu Recht nicht geltend. Denn der Kläger schlüsselte in der Klageschrift (und auch später; vgl. dazu nachstehend) weder den Haupt- noch den Eventualantrag auf, so dass sich der Beklagte mit einer pauschalen Bestreitung begnügen durfte (zum Substanziierungsgrad von Bestreitungen vgl. zit. Urteil 4A_443/2017 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 433 E. 2.6 und weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; zit. Urteil 4A_11/2018 E. 5.2.2.1-5.2.2.3). Im ersten Vortrag im Rahmen der Hauptverhandlung verwies der Kläger erneut auf das Gutachten der F.________ AG und erwähnt darüber hinaus eine Schätzung durch H.________ von der I.________ AG. Allerdings machte er nach wie vor keine weiteren Angaben dazu, wie sich die Forderungen zusammensetzen. Zwar wird im Gutachten der F.________ AG auf S. 18 in der Antwort zu Frage 8 ausgeführt, die Baumeisterkosten für die Anhebung des Gebäudes seien auf Fr. 203‘040.00 inkl. MWST veranschlagt. Der Gutachter schreibt weiter, im in der Kostenschätzung ermittelten Preis seien die Leistungen für die Wiederherstellung des Ursprungszustandes nicht eingerechnet, so dass noch weitere Leistungen hinzuzurechnen seien, nämlich Ergänzung der Konstruktion nach der Hebung, Freilegung innen und aussen, Hebegerät, Zufahrt und Lagerlatz sowie Strom und Wasser. Weiter kämen Aufwendungen für die Anpassungen der Gebäudetechnik sowie Honorare dazu (Vi-KB 16). Da der Kläger sich in seinen Vorträgen nirgends auf diese Angaben bezieht, obwohl der Beklagte den Betrag von Fr. 300‘000.00 bestritt, er insbesondere keine Ausführungen dazu macht, ob es sich bei der im Gutachten erwähnten Veranschlagung der Baumeisterkosten um diejenige der I.________ AG handelt, wie die Fussnote Nr. 18 nahelegt (vgl. Vi-KB 16 S. 18 und 5), ist nicht klar, inwieweit der Kläger seinen Verweis auf das Gutachten der F.________ AG überhaupt verstanden haben will resp. ob die zitierten Ausführungen im Gutachten als behauptet gelten sollen. Mithin erweist sich die Substanziierung auch in dieser Hinsicht als ungenügend. Hinzu kommt, dass es für die Substanziierung des Eventualantrages nicht genügt, auf die Zustandsaufnahme vor dem Bau und die Schlusskontrolle nach Abschluss der Bauarbeiten zu verweisen (vgl. Vi-KB 13 und 14), denn um festzustellen, welche Schäden erst im Verlaufe der Bauzeit auftraten, müssten die Zustandsaufnahmen verglichen werden, mithin hätte das Gericht die relevanten Angaben zusammensuchen müssen, da der Kläger lediglich pauschal verschiedene Schäden behauptete. Die Vorinstanz erwog denn auch zu Recht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger weder für die Wiederherstellung der Horizontalität noch die Behebung der seiner Ansicht nach durch die Verkippung entstandenen Schäden eine Offerte einreichte (vgl. angefocht. Urteil E. 3.3 S. 5). Weshalb dies in beiden Fällen nicht möglich gewesen sein soll, legte der Kläger nicht dar. Mit anderen Worten durfte sich der Kläger, was die Zusammensetzung der geforderten Schadenssummen angeht, nicht darauf verlassen, diese ergäbe sich aus den Befragungen von G.________ und H.________ oder eines Augenscheins. Vielmehr hätte er hierzu entsprechende Behauptungen vortragen müssen. Solche fehlen aber, so dass die Vor-instanz nicht gehalten war, ein Beweisverfahren mit Befragung der erwähnten Personen oder einen Augenschein durchzuführen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass, selbst wenn der Kläger als zusätzliches Beweismittel die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens betreffend die Schadenshöhe verlangt hätte, was er aber nicht tat, durfte davon mangels hinreichender Substanziierung ohne Weiteres abgesehen werden. Soweit der Kläger noch vorbringt, was die Verkippung betreffe, stelle dies einen durch ein einziges Unternehmen zu behebenden Gesamtschaden dar, handelt es sich um ein neues Vorbringen, für welches er keine Novenberechtigung dartut, er mithin damit nicht zu hören ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon befreit ihn auch dieser Umstand nicht von der Substanziierungspflicht, denn es hätte auch für einen Gesamtschaden eine Offerte eingeholt werden können, aufgrund derer der Schaden näher hätte begründet werden können.
3. a) Der Kläger moniert die Festsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr als zu hoch (KG-act. 1 S. 9 f.). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen grundsätzlich aus der pauschalen Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden nach den kantonalen Tarifen festgesetzt (Art. 96 ZPO; vgl. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Im Kanton Schwyz beträgt der Gebührenrahmen für die Behandlung durch das Bezirksgericht und Entscheid des Bezirksgerichtes in zivilrechtlichen Angelegenheiten zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 33 Ziff. 6 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Kriterien für die Bemessung innerhalb des kantonalen Tarifs sind denn auch in der Regel der Streitwert, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit, allenfalls auch die Art der Prozessführung (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., N 1 und 3 zu Art. 105 ZPO). Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.00 für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können (§ 4 GebO). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gebühr nicht allein nach dem Zeitaufwand, sondern auch nach der Bedeutung der Sache zu bemessen. Diese erscheint jedenfalls nicht als gering, zumal der Kläger geltend macht, bei einem Verkauf der Liegenschaft müsste er mit einer empfindlichen Preiseinbusse rechnen (Vi-act. 1 S. 8). Insgesamt erscheint die Gebühr – auch angesichts des Streitwertes – nicht als unangemessen und ist somit nicht zu beanstanden.
b) Schliesslich rügt der Kläger, die Parteientschädigung sei ebenfalls überhöht (KG-act. 1 S. 10). Im Zivilverfahren beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von Fr. 100’001.00 bis Fr. 1'000’000.00 Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist nach § 2 Abs. 1 GebTRA die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Vorliegend legte der Beklagte eine Kostennote über Fr. 14'421.00 ins Recht (Vi-act. 17). Obschon nicht spezifiziert, bewegt sich dieser Betrag im Bereich eines Drittels des massgeblichen Tarifrahmens und steht somit in angemessener Korrelation zum Streitwert. Im vorliegenden Fall erscheint diese Entschädigung angesichts der nicht unerheblichen Bedeutung der Streitsache und des Aufwandes für die Klageantwort und die Hauptverhandlung jedenfalls nicht als zu hoch.
4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat den Beklagten zudem angemessen zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar gemäss § 11 GebTRA 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungs- und Revisionsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Der Beklagte legte keine Kostennote vor. In Nachachtung der allgemeinen Kriterien des bereits zitierten § 2 Abs. 2 GebTRA, insbesondere der Wichtigkeit der Streitsache und des Aufwands, sowie des Umstandes, dass der Beklagte eine Klageantwort einreichte, ist das Honorar ermessensweise auf pauschal Fr. 4'000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. November 2018 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 8‘000.00 festgesetzt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Klägers (Fr. 15‘000.00) bezogen und ihm im Rest von Fr. 7‘000.00 zurückerstattet.
3. Der Kläger hat den Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
11. September 2019 kau