Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 22. November 2019
ZK1 2018 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Ehescheidung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. November 2018, ZEO 2015 16);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Freienbach. Ihrer Ehe entspross die Tochter J.________ (Vi-KB 1).
B. Am 25. März 2015 machte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidung anhängig (Vi-act. A/I). Mit Verfügungen vom 6. Mai 2015 bzw. 29. September 2015 gewährte der Einzelrichter den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D4 und D10). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 14. September 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Vi-act. D9). Mit Klagebegründung vom 2. November 2015 stellte der Kläger die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/II):
1. Die zwischen den Parteien am ________ in Freienbach SZ getraute Ehe sei zu scheiden.
2. Die gemeinsame Tochter J.________ sei unter die alleinige Sorge und Obhut des Klägers zu stellen.
3. Der Beklagten, sei lediglich ein begleitetes, maximal halbtägiges, zweimonatliches Besuchsrecht in der Schweiz zu gewähren.
4. Es sei festzustellen, dass die Parteien finanziell nicht im Stande sind, einander und für das gemeinsame Kind J.________, Unterhaltsbeiträge zu zahlen.
5. Die Parteien seien güterrechtlich als auseinandergesetzt anzusehen.
6. Es sei auf eine Teilung der beruflichen Vorsorge zu verzichten.
7. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt D.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten der Beklagten.
C. In dem von der Beklagten am 24. Juli 2015 angehobenen Massnahmeverfahren (ZES 2015 364) erklärte der Einzelrichter die Beklagte am 16. November 2015 gestützt auf die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung für berechtigt, J.________ jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats für jeweils zwei Stunden begleitet zu treffen. Zudem beauftragte er die KESB Ausserschwyz, für J.________ zur Organisation und Überwachung der einzelnen Besuchskontakte einen Beistand/eine Beiständin zu ernennen (act. D23 und D26 aus ZES 2015 364). Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 ernannte diese I.________ als Beistand (act. D33 aus ZES 2015 364). Am 20. Juni 2016 stellte der Einzelrichter J.________ vorsorglich unter die Obhut des Klägers (Dispositivziffer 1) und berechtigte die Beklagte, J.________ zweimal pro Monat für jeweils drei Stunden begleitet zu treffen (Dispositivziffer 2). Weiter verfügte er die Weiterführung der von der KESB Ausserschwyz eingerichteten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositivziffer 3). Sowohl das Kantons- als auch das Bundesgericht wiesen die von der Beklagten dagegen erhobenen Beschwerden ab (ZK2 2016 35 und 5A_968/2016; act. A/B und A/C aus ZES 2015 364).
D. Mit Klageantwort vom 11. Februar 2016 ersuchte die Beklagte um Folgendes (Vi-act. A/III):
1. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, soweit sie den nachfolgenden Gegenrechtsbegehren der Beklagten widersprechen.
2. Ehe
Die Ehe sei zu scheiden.
3. Elterliche Sorge und Obhut
Die gemeinsame Tochter J.________, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Beklagten zu stellen.
4. Besuchsrecht
Dem Kläger sei ein durch das Gericht festzusetzendes Besuchsrecht einzuräumen.
5. Kindsunterhalt
Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter J.________ mit Wirkung ab Vollstreckbarkeit, monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich CHF 500.00, evtl. einen Beitrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.
6. Ehegattenunterhalt
Der Kläger sei zu verpflichten der Beklagten ab Vollstreckbarkeit, monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von moantlich CHF 200.00, evtl. einen Beitrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zu bezahlen.
7. Güterrecht
Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
8. Berufliche Vorsorge
Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien den Parteien je hälftig zuzusprechen. Die Bezifferung des Anspruchs erfolgt nach Abschluss des Beweisverfahrens.
9. Unentgeltliche Rechtspflege
Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
An der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2018 (vgl. Vi-act. D13) wurden die Parteien befragt. Der Kläger hielt replicando an seinen bisherigen Anträgen fest und stellte sich überdies gegen die Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. Die Beklagte verlangte duplicando was folgt (Vi-act A/IV):
1. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, soweit sie den nach-folgenden Gegenrechtsbegehren der Beklagten widersprechen.
2. Ehe
Die Ehe sei zu scheiden.
3. Elterliche Sorge und Obhut
Die gemeinsame Tochter J.________, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Beklagten zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen.
4. Besuchsrecht
Dem Kläger sei ein durch das Gericht festzusetzendes Besuchsrecht einzuräumen.
Für den Fall, dass die Beklagte die Schweiz verlassen muss, sei der Kläger für berechtigt zu erklären, das gemeinsame Kind J.________, insgesamt zehn Wochen pro Kalenderjahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
*Eventualiter * sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, das gemeinsame Kind J.________, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch und in die Ferien zu nehmen und zwar:
An jedem ersten und dritten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr:
in den Jahren mit geraden Jahreszahlen über die Festtage vom 24. Dezember von 09:00 Uhr bis 25. Dezember 18:00 Uhr und am 1. Januar 09:00 Uhr bis 2. Januar 18:00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 26. Dezember, am 31. Dezember (jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) und an Ostern (Donnerstagabend 17:00 Uhr bis Montagabend 18:00 Uhr);
Darüber sei die Beklagte berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter für insgesamt zwei Wochen pro Kalenderjahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
*Eventualiter * für den Fall dass die Beklagte die Schweiz verlassen muss, sei diese für berechtigt zu erklären, das gemeinsame Kind J.________, für insgesamt zehn Wochen pro Kalenderjahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
5. Kindsunterhalt
Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter J.________ mit Wirkung ab Vollstreckbarkeit, monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich mindestens CHF 400.00, evtl. einen Beitrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.
6. Ehegattenunterhalt
Der Kläger sei zu verpflichten der Beklagten ab Vollstreckbarkeit, monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich CHF 200.00, evtl. einen Beitrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zu bezahlen.
Auf einen Ehegattenunterhalt zu Gunsten der Beklagten sei mangels Leistungsfähigkeit des Klägers zu verzichten.
7. Güterrecht
Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
8. Berufliche Vorsorge
Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien den Parteien je hälftig zuzusprechen. Die Bezifferung des Anspruchs erfolgt nach Abschluss des Beweisverfahrens.
9. Unentgeltliche Rechtspflege
Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen und RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
10. Kosten und Entschädigungsfolgen
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Gleichzeitig stellte sie den folgenden prozessualen Antrag:
1. Es sei für J.________ eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ff. ZPO anzuordnen und RA L.________, eventualiter eine andere Rechtsvertreterin/einen anderen Rechtsvertreter als Prozessbeiständin/Prozessbeistand zu ernennen.
Am 25. Juni 2018 holte der Einzelrichter bei Herrn E.________, Frau F.________ und beim Amt für Migration schriftliche Auskünfte ein, welche am 3., 9. und 12. Juli 2018 eingingen (Vi-act. D14-D16, D18, D21 und D23). Am 15. Oktober 2018 nahm die Beklagte zum Beweisergebnis Stellung (Vi-act. D25). Der Kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. Mit Scheidungsurteil vom 7. November 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt:
1. Die am ________ geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2. Die am ________ geborene Tochter der Parteien, J.________, wird unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Klägers gestellt.
3.1 Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, J.________ wie folgt mit sich bzw. zu sich auf Besuch und in die Ferien zu nehmen:
Bis und mit März 2019: alle 14 Tage jeweils für drei Stunden, begleitet;
Ab April 2019: an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag, 10 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr.
*Ab Wegzug bzw. Wegweisung aus der Schweiz: *
Am zweiten Wochenende der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November jeweils von Freitag, 17 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr.
3.2 Zudem ist die Beklagte berechtigt, J.________ ab Eintritt in die Primarschule, spätestens aber ab Januar 2022 während zwei Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist während der Schulferien von J.________ auszuüben, in zwei Teilen à einer Woche („Samstag bis Samstag“). Die Beklagte hat die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gegenüber dem Kläger jeweils mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen.
3.3. Der Beklagten ist es untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers J.________ ins Ausland mitzunehmen oder ins Ausland verbringen zu lassen.
Die Beklagte ist verpflichtet, vor jedem Besuchskontakt dem Kläger ihren aktuellen Reisepass für die Dauer des Besuches zu übergeben.
4. Die mit Beschluss Nr. IIA/005/01/2016 der KESB Ausserschwyz am 13. Januar 2016 für J.________ gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnete Beistandschaft wird auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweitert, wobei die Aufträge an den Beistand neu wie folgt formuliert werden:
Beratung des Klägers in Erziehungsfragen, insbesondere die Aufklärung des Klägers über die entwicklungspsychologische Bedeutung der Kontaktpflege von J.________ zu beiden Eltern;
Organisation und Überwachung der einzelnen Besuchskontakte zwischen der Beklagten und J.________ (inkl. Klärung und Sicherstellung der Finanzierung der begleiteten Besuchskontakte);
Unterstützung des Klägers im Zusammenhang mit der Organisation der familienexternen Betreuung von J.________;
Unterstützung des Klägers in schulischen Belangen von J.________;
Ansprechperson für Lehrpersonen und weitere, mit der Beschulung und/oder Betreuung von J.________ befasste Personen (z.B. Psychologen, Therapeuten);
nötigenfalls das Stellen von Anträgen auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse bei der zuständigen Stelle.
5. Auf die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für J.________ wird aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit vorläufig verzichtet.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklären.
7. Ein Ausgleich von während der Ehe erworbenen Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ff. ZGB ist wegen fehlender Ansprüche bei beiden Parteien nicht möglich.
8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
9. Die Gerichtskosten betragen Fr. 6'000.00 und werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 3'000.00) auferlegt. Sie werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen.
10. Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Die unentgeltlichen Rechtsvertreter werden gemäss separaten Verfügungen aus der Gerichtskasse entschädigt.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
Mittels Berichtigung (Versand: 15. November 2018) passte der Vorderrichter Dispositivziffer 3.2 insoweit an, als er die Beklagte für berechtigt erklärte, J.________ ab 2022 während ** dreier** Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen, auszuüben in ** drei** Teilen à einer Woche. Zudem ergänzte er das Dispositiv wie folgt:
3.4. Die Beklagte ist berechtigt, ab Wegzug bzw. Wegweisung aus der Schweiz am Sonntag einer jeden ungeraden Kalenderwoche jeweils von 17.00 bis 17.15 Uhr mit J.________ telefonischen Kontakt, Kontakt via Skype bzw. einen vergleichbaren persönlichen Kontakt zu haben.
F. Dagegen erhob die Beklagte am 10. Dezember 2018 fristgerecht folgende Berufung (KG-act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 4, 5, 7 und 8 des angefochtenen Urteils vom 7. November 2018 (ZEO 2015 16) sowie des berichtigten Urteils vom 7. November 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe wie folgt abzuändern:
1.1. Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und J.________, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und ihr zu Pflege und Erziehung zuzuweisen.
*Eventualiter * sei J.________, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten zu stellen und der Berufungsklägerin die alleinige Obhut zuzuweisen.
1.2. Dispositiv-Ziffer 3.1 sei (als Folge der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2) aufzuheben und dem Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren.
*Eventualiter * sei Dispositiv-Ziffer 3.1 teilweise aufzuheben und die Berufungsklägerin zu berechtigen, ihre Tochter J.________,
An jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.
Am zweiten Wochenende der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November jeweils von Freitag, 17 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr
*Eventualiter * sei Dispositiv-Ziffer 3.1 im Falle eines Wegzuges bzw. einer Wegweisung aus der Schweiz zugunsten eines ausgedehnten Ferienbesuchsrechts von insgesamt zehn Wochen pro Kalenderjahr aufzuheben.
1.3. Dispositiv-Ziffer 3.2 sei (als Folge der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2) aufzuheben und dem Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht zu gewähren.
*Eventualiter * sei Dispositiv-Ziffer 3.2 teilweise aufzuheben und sei die Berufungsklägerin zu berechtigen, J.________ ab April 2019, *subeventualiter * ab Januar 2022, während vier Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist während der Schulferien von J.________ auszuüben. Die Beklagte hat die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gegenüber dem Kläger jeweils mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen.
1.4. Dispositiv-Ziffer 3.3 sei (als Folge der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2) ersatzlos aufzuheben.
*Eventualiter * sei die Dispositiv-Ziffer 3.3 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin die Ausreise zu gewähren und ihr hierfür den Reisepass von J.________ auszuhändigen.
*Subeventualiter * sei die Dispositiv-Ziffer 3.3 aufzuheben und eine andere mildere Massnahme durch das Gericht anzuordnen.
*Subsubeventualiter * sei die Dispositiv-Ziffer 3.3 teilweise aufzuheben und die Beklagte lediglich zu verpflichten, vor jedem Besuchskontakt einer Behörde ihren aktuellen Reisepass für die Dauer der Besuche zu übergeben.
1.5. Dispositiv-Ziffer 3.4 sei (als Folge der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2) aufzuheben und dem Berufungsbeklagten ein Recht auf telefonische Kontakte, Kontakte via Skype bzw. einen vergleichbaren persönlichen Kontakt einzuräumen.
1.6. Dispositiv-Ziffer 4 sei (als Folge der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2) aufzuheben.
1.7. Dispositiv-Ziffer 5 sei (als Folge der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2) aufzuheben und der Berufungsbeklagte zur Leistung eines angemessenen monatlichen jeweils auf den ersten des Monats geschuldeten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 300.00, evtl. wieviel, zu bezahlen.
1.8. Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben und die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ff.ZGB auszugleichen.
1.9. Dispositiv-Ziffer 8 sei aufzuheben und die weiteren Anträge zu genehmigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Gleichzeitig stellte sie die folgenden Prozessanträge:
1. Der Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklagte] sei gestützt auf seine eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
*Eventualiter * sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und RA B.________ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
2. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung der Berufung betreffend Dispositiv-Ziffer 3.1, 3.2, 3.4 und 4 aufzuheben und es sei die vorzeitige Vollstreckung zu bewilligen.
*Eventualiter * sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen der Berufungsklägerin mindestens das von der Vorinstanz unter den Dispositiv-Ziffer 3.1, 3.2 und 3.4 eingeräumte Besuchsrecht einzuräumen sowie die Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 4 zu erweitern.
3. Es sei für J.________ eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ff.ZPO anzuordnen und RA L.________, eventualiter eine andere Rechtsvertreterin/einen anderen Rechtsvertreter als Prozessbeiständin/Prozessbeistand zu ernennen.
4. Es sei der Berufungsklägerin zudem Einsicht in die vollständigen Gerichtsakten zu gewähren und ihr sodann nochmals Frist zur Ergänzung der Berufung anzusetzen.
Am 18. Dezember 2018 überwies die KESB des Bezirkes Meilen dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber eine Gefährdungsmeldung der Kita M.________ in N.________ vom 8. November 2018, welche am 13. November 2018 bei ihr eingegangen war und in welcher die Kita-Leiterin O.________ die angebliche Gefährdung wie folgt beschreibt (KG-act. 5/1).
J.________ weist traumatischen Hintergrund auf
Instabilität in der Familie. Umzug, Kita-Wechsel, Wiederaustritt, Fremdbetreuung (einmal kam eine Frau P.________ aus Q.________, welche zur Familie einen engeren Kontakt habe, mit dem Vater das Kind abholen)
Unklar, wo die Mutter lebe und weshalb das Kind keinen Kontakt zur Mutter hat. Wer hat Sorgerecht?
Hat J.________ eine Beiständin?
Der Vater wollte, dass das Kind 5 Tg/Wo in die Kita kommen kann. Sein Verhalten wies darauf hin, dass er überfordert ist und das Kind sich hin und her geschoben vorkam.
Das Kind wird nicht mehr in die Kita M.________ gebracht.
Der Vater hat gesundheitliche, psychische, evtl. traumatische Probleme
Der Vater hat grosse Mühe mit weiblichen Fachpersonen korrekt zu kommunizieren.
Kantonswechsel wegen Scheidung oder weshalb? Besteht im Kt. SZ eine Meldung an KESB?
Die Gerichtsleitung setzte den Parteien in der Folge Frist zur Stellungnahme (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ersuchte die Beklagte um Ergreifung von Massnahmen zum Schutz von J.________, in welchem Zusammenhang auch zwingend die aufschiebende Wirkung der Berufung betreffend die Dispositivziffern 3.1, 3.2, 3.4 und 5 (recte 4) aufzuheben und die vorzeitige Vollstreckung zu bewilligen (eventualiter vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen) sei (KG-act. 8). Der Kläger liess sich weder zur Gefährdungsmeldung noch zur Stellungnahme der Beklagten vernehmen.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 erkundigte sich der Beistand von J.________ nach der Möglichkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung mit der Erweiterung der Beistandschaft, da die vom Einzelrichter am 7. November 2018 verfügten Erweiterungen seiner Aufgaben als Beistand infolge Anfechtung nicht rechtskräftig seien. Zudem sah er in weiteren Bereichen Regelungsbedarf (KG-act. 10). Zum entsprechenden Ersuchen äusserten sich die Parteien innert Frist (vgl. KG-act. 11) nicht.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 entzog der Kantonsgerichtsvizepräsident der Berufung mit Bezug auf Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung und formulierte die Aufträge an den Beistand für die Dauer des Verfahrens inhaltlich dieser Dispositivziffer entsprechend. Im Weiteren wies er den Antrag der Beklagten auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Berufung und auf vorzeitige Vollstreckung der Dispositivziffern 3.1, 3.2 und 3.4 des angefochtenen Urteils bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Einräumung des entsprechenden Besuchsrechts sowie den Antrag auf Anordnung einer Kindesvertretung für J.________ ab. Ebenso wies er ihr Gesuch um Prozesskostenbevorschussung ab und gewährte ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 17).
Mit Eingabe vom 26. März 2019 ersuchte die Beklagte gestützt auf den Umstand, dass sie die Schweiz fristgerecht am 20. März 2019 verlassen habe, erneut darum, der Berufung betreffend die Dispositivziffern 3.1, 3.2, 3.4 und 4 die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die vorzeitige Vollstreckung zu bewilligen; eventualiter sei ihr im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen mindestens das vom Vorderrichter unter den Dispositivziffern 3.1, 3.2 und 3.4 zugesprochene Besuchsrecht einzuräumen (KG-act. 18).
Am 1. April 2019 stellte der Kläger sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 21). Mit Eingabe vom 5. April 2019 (Posteingang 10. April 2019) reichte er zur Ergänzung des Gesuchs weitere Beilagen ein (KG-act. 24). Am 9. April 2019 ging (verspätet) als elektronische Eingabe die Berufungsantwort (mit Beilage 1) ein mit den Rechtsbegehren (KG-act. 25):
1. Die Berufung der Beklagten sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch der Beklagten vom 26. März 2019 sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.
3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt D.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten der Beklagten.
Am 10. April 2019 reichte der Kläger eine nicht rechtsgültig unterzeichnete Berufungsantwort (inklusive Beilagen 1-7) per Post ein (KG-act. 28). Eine weitere, unaufgeforderte und ebenfalls nicht rechtsgültig unterzeichnete Eingabe datiert vom 12. April 2019 (KG-act. 30). Am 23. April 2019 präsentierte der Kläger innert gesetzter Frist eine mit rechtsgültiger Unterschrift versehene Berufungsantwort. Bei deren Beilage 8 handelt es sich um die am 12. April 2019 eingereichten Belege (KG-act. 38). Mit Eingaben vom 1., 2. sowie 22. Mai 2019 legte der Kläger weitere Belege vor (KG-act. 40, 42 und 51). Die Stellungnahme der Beklagten zur Berufungsantwort datiert vom 9. Mai 2019 (KG-act. 45). Am 13. Mai 2019 bzw. 3. Juni 2019 gaben beide Parteien Kostennoten ihrer Rechtsvertreter zu den Akten (KG-act. 48 und 53). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 forderte die Verfahrensleitung die Parteien zur Einreichung von Belegen ihrer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) und den Kläger überdies zu seinem Aufenthaltsstatus auf (KG-act. 57). Entsprechende Eingaben der Parteien datieren vom 4., 14. und 16. Juli 2019 (KG-act. 58, 61 und 63). Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 forderte die Verfahrensleitung beim Kläger weitere Belege zu weiteren Freizügigkeitskonti ein (KG-act. 64). Entsprechende Eingaben erfolgten am 12. und 19. August 2019 durch die R.________ (KG-act. 67-70).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Die örtliche Zuständigkeit gehört zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO Abs. 2 lit. b ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Laut Art. 2 ZPO sind Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das IPRG im internationalen Verhältnis u.a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden. Unbestrittenermassen wohnt(e) die Beklagte im Zeitpunkt der Anhängigmachung der vorliegenden Scheidungsklage wie auch aktuell in Nordmazedonien, während der Kläger in der Schweiz wohnt. Ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG liegt damit vor (Schnyder/Grolimund, Basler Kommentar, 3. A. 2013, N 2 zu Art. 1 IPRG, m.N.). Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG wiederum sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Für die direkte Scheidungszuständigkeit existieren indes weder multi- noch bilaterale Übereinkommen (vgl. auch Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ), weshalb sich die Zuständigkeit nach Art. 59 IPRG richtet (Bopp, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 59 IPRG). Gemäss Art. 59 lit. b IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers unter anderem zuständig, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält, was vorliegend der Fall ist. Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig (Art. 63 Abs. 1 IPRG). Diese Zuständigkeitsbestimmung ist im autonomen Bereich abschliessend. Die in Art. 63 Abs. 2 Satz 2 IPRG statuierten Vorbehalte betreffen nur das anwendbare Recht und nicht auch die Zuständigkeit (Bopp, a.a.O., N 4 zu Art. 63 IPRG). Da der Kläger im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidung seinen Wohnsitz in Wollerau hatte, ist die Zuständigkeit des Vorderrichters gegeben.
b) Die Scheidung untersteht gemäss Art. 61 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht. Nebst dem schweizerisch-iranischen Niederlassungsabkommen gilt für die Schweiz kein Staatsvertrag. Nach Art. 63 Abs. 2 IPRG unterstehen die Nebenfolgen der Scheidung – mit Vorbehalten − dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Nordmazedonien ist nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01). Ebenso wenig trat es dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01) oder dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern bei (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Das anwendbare Recht für die elterliche Sorge, das Besuchsrecht, den Ehegattenunterhalt und den Kindesunterhalt richtet sich demnach ebenfalls nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 IPRG, wonach (wie im Übrigen auch nach Art. 15 Abs. 1 HKsÜ; siehe auch Art. 2 MSA und Art. 4 ff. HUÜ) das schweizerische Recht anzuwenden ist (vgl. Bopp, a.a.O., N 14, 20 und 25 zu Art. 63 IPRG). Desgleichen folgen der Vorsorgeausgleich sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung dem Scheidungsstatut bzw. dem schweizerischen Recht (vgl. Bopp, a.a.O., N 17 f. und 28 zu Art. 63 IPRG).
2. a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet und erwuchs am 28. Januar 2019 (Ablauf Frist für Einreichung Berufungsantwort/Anschlussberufung) in Rechtskraft. Streitig sind demgegenüber die elterliche Sorge und Obhut, das Besuchsrecht, die Beistandschaft, Kinderunterhaltsbeiträge, die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Auch für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilprozessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen sind die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt, für welche der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies die Dispositionsmaxime Anwendung findet (Art. 58 Abs. 1 ZPO), im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 22 zu Art. 290 ZPO).
c) Der Kläger reichte die Berufungsantwort verspätet ein, weshalb insofern aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Der von ihm erstinstanzlich vorgebrachte Prozessstoff ist zu berücksichtigen (Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 5 zu Art. 312 ZPO; Gehri, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, N 4 zu Art. 312 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 8 zu Art. 312 ZPO). Soweit das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO unterliegt, können die Parteien im Berufungsverfahren indessen Noven vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, S. 351 f. = Pra 108/2019 Nr. 88). Ausserdem muss das Gericht von sich aus tätig werden, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt, und es ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 296 ZPO). Die verpasste Berufungsantwort schadet dem Kläger in diesem Bereich also nicht (vgl. auch AppGer BS, Entscheid ZB.2014.2 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2; Schweiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 572).
3. Der Vorderrichter attestierte beiden Parteien eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und erachtete eine Alleinzuteilung des Sorgerechtes für J.________ an den Kläger als geboten. Er scheine gewillt und fähig, J.________ zu betreuen, zu pflegen und im üblichen Rahmen zu fördern (angef. Urteil E. 2.13 f., S. 22 und 24). Die Beklagte verlangt mit Berufung die alleinige elterliche Sorge über J.________, eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge (KG-act. 1 Antrag Ziff. 1.1, S. 2).
a) aa) In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Sowohl bei unverheirateten Eltern als auch bei einer Scheidung bildet aber die gemeinsame elterliche Sorge die Regel (vgl. BGer, Urteil 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1). Das Sorgerecht soll nur dann nicht beiden Elternteilen gemeinsam zustehen, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Ein Ausnahmegrund kann insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln (BGE 141 III 472 E. 4.6 f., S. 478; BGE 142 III 1 E. 3.3, S. 5 f.). Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten dürfen demnach nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Vorausgesetzt ist, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen (BGer, Urteil 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 4.1). Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltlosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken unmöglich ist. Ebenso wenig entspricht es in aller Regel dem Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder sogar der Richter immer wieder Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6, S. 478). Bei einem schweren Elternkonflikt wird die dysfunktionale Beziehungsdynamik der Eltern durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil mit anderen Worten insbesondere dadurch entschärft, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5 A. 2014, N 14 zu Art. 298 ZGB). Die bei fehlender Bindungstoleranz entstehende unbefriedigende Lage, dass die gemeinsame elterliche Sorge an der einseitigen mütterlichen oder väterlichen Blockade scheitert und der entsprechende Elternteil mit seiner Verweigerungshaltung auch gegen die Interessen des Kindes handelt, ist dabei hinzunehmen. So würde in der konkreten Situation ein gemeinsames Sorgerecht das Kind anhaltenden behördlichen Interventionen bei der Ausübung dieses Rechtes aussetzen, welche seinem Wohl offensichtlich abträglich wären (BGE 142 III 197 E. 3.7, S. 202).
bb) Der Vorderrichter lehnte ein gemeinsames elterliches Sorgerecht ab. Das Verhältnis der Parteien sei spätestens seit dem Frühjahr 2015 in schwerwiegender Weise gestört; seit Jahren finde keine direkte Kommunikation statt und ein konstruktives Zusammenwirken scheine weiterhin unmöglich (angef. Urteil E. 2.14, S. 23). Damals bzw. am 5. März 2015, gut fünf Wochen nach der Geburt von J.________, reiste die Beklagte aus der Schweiz aus und J.________ wurde seither unbestrittenermassen ununterbrochen vom Kläger betreut (vgl. angef. Urteil E. 2.4., S. 9, und E. 9, S. 31). Die Parteien hoben sodann gegenseitig Strafverfahren an (vgl. Vi-BB 23), unter anderem das Verfahren SUB 2015 469 (gegen den Kläger) betreffend sexuelle Nötigung und diverse weitere Tatbestände, welches am 21. August 2017 eingestellt wurde (KG-act. 28/3). Gemäss der Gefährdungsmeldung vom 8. November 2018 soll der Kläger gegenüber der Kita-Leiterin O.________ (oder allenfalls anderen Erziehern/-innen) gesagt haben, dass die Beklagte psychisch krank und er alleinerziehender Vater sei (KG-act. 5.1). In seinem Schreiben vom 16. Januar 2019 spricht I.________ von einer enorm belasteten Situation. Es seien immer wieder Gespräche über die entwicklungspsychologische Bedeutung der Kontaktpflege von J.________ zu beiden Eltern nötig. Aufgrund der äusserst schwierigen Konfliktlage zwischen den Parteien ersuchte er um eine vorgezogene Erweiterung seiner Kompetenzen im Sinne der hier angefochtenen Regelung. Die von ihm geschilderten Probleme bzw. von den Parteien erhobenen Vorwürfe (verschmutztes Erscheinen zu den Besuchstagen, Schläge, Manipulation mittels Geschenken) illustrieren, dass ein konstruktives Zusammenwirken nicht möglich ist (vgl. KG-act. 10). Das Verhältnis der Parteien ist nach wie vor sehr belastet und konfliktbeladen. Wenn die Beklagte auch eine gewisse Entspannung wahrgenommen haben will, bezeichnet sie es selber aktuell als unbestritten, dass ein Zusammenwirken (aufgrund des massiven Widerstandes des Klägers) auch in Zukunft nicht möglich sei (KG-act. 1 Ziff. 13.7, S. 19). In Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange müssen die Eltern wie dargelegt ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Andernfalls führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen (BGE 142 III 197 E. 3.5, S. 199). Eine solche kann eine Kindeswohlgefährdung bewirken (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB). Der Vorderrichter weist zu Recht auf bald anstehende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einschulung von J.________ und auf den erschwerenden Umstand hin, dass die Beklagte die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit werde verlassen müssen. Zwischenzeitlich kehrte die Beklagte denn auch nach Nordmazedonien zurück (vgl. KG-act. 18). In Anbetracht des anhaltenden schweren Konfliktes erscheint die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge notwendige Abstimmung zwischen den Parteien, mit oder ohne grosse geografische Distanz, nicht möglich (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 16 zu Art. 298 ZGB). Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls wäre bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge unausweichlich. Deshalb ermöglicht nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des Konflikts im Interesse des Kindeswohls (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 15 zu Art. 298 ZGB). Es kann an dieser Stelle auch auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (angef. Urteil E. 2.14, S. 23 f.; § 45 Abs. 5 JG). „Mildere Massnahmen‟ wie die Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse (vgl. KG-act. 1 Ziff. 13.8, S. 20 f.) könnten der vorliegenden Situation nicht gerecht werden, da sich der Konflikt der Parteien nach dem Gesagten nicht nur auf einzelne Probleme beschränkt, sondern ein einvernehmliches Zusammenwirken nicht möglich ist (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.7, S. 478 f.; Büchler/Clausen, a.a.O., N 21 zu Art. 298 ZGB).
b) Sind die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nicht erfüllt, hat das Scheidungsgericht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zuzuweisen (Büchler/Clausen, a.a.O., N 34 zu Art. 298 ZGB). Dabei ist das Kindeswohl die oberste Leitmaxime. Zu den wesentlichen Kriterien gehört zunächst die mit der Ermöglichung einer altersgerechten und optimalen Entfaltung in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht verbundene Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGer, Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 5; Büchler/Clausen, a.a.O., N 35 zu Art. 298 ZGB). In erster Linie geht es um die Frage, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, das Kind weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (BGer, Urteil 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.3). Relevant sind sodann die Möglichkeit zu weitgehend persönlicher Betreuung, die bisher gelebte Situation bzw. die Stabilität der Verhältnisse und die Bindungstoleranz der Elternteile (BGer, Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 5). In Betracht zu ziehen sind die Art und Qualität der persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern mitsamt der Möglichkeit, die Kinder in eigener Obhut zu betreuen (Büchler/Clausen, a.a.O., N 36 zu Art. 298 ZGB). Bei etwa gleicher Erziehungsfähigkeit erhält die örtliche und familiäre Stabilität besonderes Gewicht (BGer, Urteil 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2; Büchler/Clausen, a.a.O., N 36 zu Art. 298 ZGB). Auch die erwähnte Bindungstoleranz bzw. die Bereitschaft und die Fähigkeit eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere eine normale Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern, kann ein erheblicher Gesichtspunkt bei beiderseitig gegebener Erziehungsfähigkeit sein (Büchler/Clausen, a.a.O., N 38 zu Art. 298 ZGB).
c) Die Beklagte macht im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit des Klägers diverse unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie unrichtige Rechtsanwendungen geltend.
aa) Die Beklagte bezeichnet die im Verfahren ZES 2015 364 von G.________ von der S.________ Höfe sowie von F.________ eingeholten Auskünfte vom 2. bzw. 13. Oktober 2015 als veraltet. Der Kläger wird in diesen insgesamt als sehr kooperativ und als fürsorglicher Vater beschrieben, der in der Lage sei, angemessen für J.________ zu sorgen. Der Gesundheitszustand von J.________ wird als gut und der Entwicklungszustand als altersentsprechend eingestuft. Eine aktuelle Kindeswohlgefährdung verneinen beide (vgl. act. D8 f., D11 und D14 aus ZES 2015 364; siehe auch angef. Urteil E. 2.4, S. 9 f.; § 45 Abs. 5 JG). Dass der Vorderrichter die jeweiligen Ausführungen trotz fehlender Aktualität berücksichtigte, ist entgegen den beklagtischen Einwänden nicht zu beanstanden, da auch aktuellere fachliche Beurteilungen Eingang in die Würdigung fanden, wie sogleich gezeigt wird. Damit konnte sich der Vorderrichter einen zeitlichen Gesamtüberblick verschaffen. Die Einschätzungen der genannten Personen decken sich im Wesentlichen mit den neueren Beurteilungen, wie ebenfalls nachfolgend dargestellt wird.
bb) F.________, bei welcher J.________ bis Ende Februar 2017 Patientin war, bezeichnete den physischen und psychischen Gesundheitszustand von J.________ in ihrem Bericht vom 6. Juli 2018 als gut und den Entwicklungszustand als altersentsprechend. Den Umgang des Klägers mit ihr beurteilt sie als liebevoll adäquat. Der Kläger sei aus ihrer Sicht in der Lage, angemessen für J.________ zu sorgen, wenn er auch etwas ängstlich und überbesorgt sei. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls bestehe aus ihrer Sicht nicht (Vi-act. D15 und D21). Wie bereits der Vorderrichter zurecht festhielt, hat der Umstand, dass der Ärztin die Patientenakten nicht physisch vorlagen, nicht ohne Weiteres zur Folge, dass auf die Aussagen nicht abgestellt werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Ärztin dem Gericht mitgeteilt hätte, wenn sie die gestellten Fragen nicht mit der gebotenen Sorgfalt hätte wahrheitsgetreu beantworten können. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ein Beizug der Patientenakten zwecks Überprüfung der Aussagen war und ist deshalb nicht angezeigt.
cc) E.________ beurteilt den physischen und psychischen Gesundheits- sowie den Entwicklungszustand ebenfalls als normal. Der Umgang des Klägers mit J.________ sei liebevoll und altersentsprechend, soweit er das gestützt auf die kurzen (vier) Konsultationen beurteilen könne. Der Kläger sei hinsichtlich der Entwicklung im Sozial- und Essverhalten besorgt und könne angemessen für J.________ sorgen. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls bestehe nicht (Vi-act. D14 und D23).
Auf den Umstand, dass J.________ erst seit dem 11. April 2018 Patientin von E.________ ist bzw. von diesem Datum an (bis 8. Juli 2018) nur viermal von ihm behandelt wurde, wies der Vorderrichter hin (vgl. angef. Urteil E. 2.4, S. 11). Der beklagtische Vorhalt, der Vorderrichter lasse ausser Acht, dass J.________ offenbar während mehr als einem Jahr (28. Februar 2017 bis und mit 10. April 2018) kinderärztlich nicht betreut worden sei, greift insoweit ins Leere. Der Vorderrichter stellte auf die vorhandenen Auskünfte für die jeweiligen Zeitspannen ab. E.________ konnte sich immerhin anlässlich von vier Terminen ein Bild vom Gesundheitszustand von J.________ machen. Insgesamt kam auch er im Wesentlichen zum selben Schluss wie seine Berufskollegen. Er erachtete den physischen und psychischen Gesundheitszustand sowie den Entwicklungszustand von J.________ als normal, trotz „gestörtem Essverhalten und Müdigkeit“, aufgrund welchem der Kläger mit J.________ bei ihm in Behandlung war. Das gestörte Essverhalten sowie die Müdigkeit können sodann viele Gründe haben und sind nicht als wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes von J.________ anzusehen. Zudem ist gestützt auf die Ausführungen von E.________ anzunehmen, dass die Arztbesuche wohl auch in der ausgeprägten Besorgnis des Klägers um seine Tochter gründeten. Jedenfalls ist insoweit nicht davon auszugehen, dass das Wohl von J.________ gefährdet ist.
dd) Die Beklagte sieht die Erziehungsfähigkeit des Klägers nebst dessen fehlender Bindungstoleranz aufgrund der „psychischen Gewaltanwendung“ durch die Isolation von J.________ von der Umwelt als eingeschränkt, welche der Kläger gewollt herbeigeführt habe. Der erneute Aufbau von sozialen Kontakten und die ärztliche Kontrolle seien erst im Hinblick auf weitere Prozesshandlungen wieder aufgenommen worden. Der Kläger sei um keinerlei soziale Kontakte zu gleichaltrigen Kindern und anderen Eltern bemüht und schirme J.________ von der Aussenwelt ab, was auch zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer Sprachentwicklung geführt habe. Dem Bericht von T.________ lasse sich deutlich eine alleine vom Kläger ausgehende Gefährdung des Kindeswohls entnehmen.
Gemäss den Ausführungen von E.________ sei es wichtig, dass J.________ zur Integration „(in Kindergarten, der Sprache und im Sozialverhalten)“ mehrmals wöchentlich in einer für diese Kompetenzen förderliche Umgebung untergebracht werde (Vi-act. D23). T.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, welche J.________ in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2018 als ein aufgewecktes, lebhaftes, körperlich altersentsprechend entwickeltes Mädchen beschrieb, wies ebenfalls auf einen deutlichen Sprachentwicklungsrückstand hin. Sie bat dringend darum, J.________ mindestens an drei Tagen pro Woche (idealerweise die ganze Woche) in einer Tagesbetreuung (Kinderkrippe) zu platzieren. Für die soziale wie auch sprachliche Entwicklung sei es dringend notwendig, dass J.________ regelmässig Kontakt zu gleichaltrigen Kindern habe. Gerade im Hinblick auf die schulische Integration erscheine es ihr wichtig, dass J.________ jetzt in ihren sprachlichen und auch sozialen Fertigkeiten gefördert werden könne, damit ihr der Eintritt in den Kindergarten nächstes Jahr gelingen könne (Vi-KB 8). Mithin ist von Defiziten in der sozialen und sprachlichen Entwicklung bei J.________ auszugehen. Selbst die Beklagte führt indes die überbesorgte Haltung des Klägers bzw. den beabsichtigten Schutz vor allfälligen Krankheiten, und keine bösen Absichten, als Grund für die Einschränkung sämtlicher sozialer Kontakte (inkl. allfälliger Arztbesuche) auf (KG-act. 1 Ziff. 12.1., S. 11). Gemäss F.________ erkrankte J.________ sehr oft an banalen viralen Infekten, weshalb eine Pausierung mit den Krippenbesuchen vorübergehend gerechtfertigt gewesen sei (vgl. Vi-act. D21). Während rund anderthalb Jahren wurde J.________ dann alleine vom Kläger betreut (vgl. Vi-act. D13 Fragen 16 ff., S. 5 f.). Er bemühte sich aber in Wollerau wie auch an seinem neuen Wohnort um eine familienergänzende Kinderbetreuung (vgl. auch angef. Urteil E. 2.4, S. 12 mit Verweis auf Vi-KB 8 und 18). Die Kita M.________ besuchte J.________ nach dem Umzug aufgrund von Differenzen zwischen dem Kläger und der Kita-Leitung allerdings nur für eine beschränkte Zeit (vgl. hierzu die Gefährdungsmeldung [KG-act. 5/1]). Der Beistand I.________ erwähnte zwar in seinem Schreiben vom 16. Januar 2019, dass sich der Kläger über fehlende Unterstützung bei der Ermöglichung der dringlichen Besuche seiner Tochter in einer Kindertagesstätte beklage (vgl. KG-act. 10). Bereits am 14. Dezember 2018 hatte die Gemeinde N.________ dem Kläger indes unter Bezugnahme auf einen Betreuungsvertrag eine Kostengutsprache für die Kinderkrippe U.________ in Q.________ ab 10. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019 an drei Tagen pro Woche erteilt (vgl. KG-act. 21/6 bzw. 28/4), weshalb anzunehmen ist, dass der Kläger bei der Suche nach einer angemessenen Kindertagesstätte erfolgreich war. Gemäss der am 2. Mai 2019 eingereichten Bestätigung der Gemeindeverwaltung Q.________ vom 30. April 2019 kündigte der Kläger den Betreuungsvertrag im Hinblick auf den Beginn des Kindergartens, in welchen die vierjährige J.________ eingeteilt wurde (KG-act. 51/1), wieder per 31. Juli 2019 (vgl. KG-act. 42 inkl. 42/1). Es kann deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch ohne die Einholung eines Berichts bei der Kinderkrippe (vgl. KG-act. 45 Ziff. B/I./4, S. 3) davon ausgegangen werden, dass J.________ die Krippe regelmässig besuchte. Auch wenn den Kläger äussere Einwirkungen zum Aufbau sozialer Kontakte anstiessen, sieht er nach Einschätzung des Amtsbeistandes im Januar 2019 die Beratungshinweise der Kinderärzte völlig ein, dass J.________ dringlich in ihrer Sprache und in ihrer sozialen Entwicklung in einer Kindertagesstätte besser gefördert werden kann, als er alleine dazu in der Lage ist (vgl. KG-act. 10).
ee) Der Kläger ist seit dem ________ Patient von H.________. Dieser behandelte auch J.________, und zwar vom 21. August 2017 bis zum 4. April 2018 insgesamt zehnmal betr. „Infekt der oberen Atemwege, Hautexanthem und Gewichtsproblematik“. Er bezeichnete J.________ physisch und psychisch als gesund, als ein aktives, dem Alter entsprechend entwickeltes Mädchen. Der Kläger gebe sich grosse Mühe, die Kinder gut zu umsorgen. Er habe einen liebevollen, väterlichen Umgang mit J.________. Der Arzt beantwortete auf Wunsch des Klägers den Fragenkatalog, welchen das Gericht E.________ unterbreitet hatte (Vi-KB 15). Selbst wenn dem Beleg nicht die Qualität eines Beweismittels beigemessen wird, blieben die dagegen vorgebrachten Einwände pauschaler Natur (vgl. auch BGE 141 III 433 E. 2.6, S. 437 f.). So machte die Beklagte weder geltend noch ist ersichtlich, dass oder inwieweit es sich bei den Aussagen des Arztes um eine reine Gefälligkeit handeln sollte, auch wenn zwischen dem Kläger und diesem ein Vertrauensverhältnis bestehen mag. Die aufgeführten Krankheiten sind sodann nicht kinderspezifisch und die Ausführungen des Arztes werden durch die weiteren eingeholten ärztlichen Berichte gestützt. Mit Bezug auf die erwähnte sprachliche Unterentwicklung aberkannte der Vorderrichter dem Bericht zudem die Beweiskraft, da H.________ diesbezüglich praktisch wörtlich aus dem Schreiben von T.________ zitiere. Von einer unkritischen Übernahme der Aussagen kann daher nicht gesprochen werden. Insgesamt ist mit dem Vorderrichter davon auszugehen, dass H.________ als Facharzt FMH für allgemeine innere Medizin in der Lage war, den allgemeinen Gesundheitszustand von J.________ zu beurteilen. Auf die schriftlichen Ausführungen ist mithin abzustellen.
ff) Nach Ansicht der Beklagten hätte der Vorderrichter zwingend ein Gutachten zum physischen und psychischen Zustand von J.________ einholen müssen, da deren zwischenzeitlichen physischen wie auch psychischen Beeinträchtigungen den normalen Rahmen der Entwicklung eines Kleinkindes überschreiten würden.
Es steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Gerichtes, im Einzelfall zu entscheiden und zu begründen, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll und notwendig ist. Ein Gutachten muss eingeholt werden, wenn es als einzig taugliches Beweismittel erscheint (Mazan/Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 18 f. zu Art. 296 ZPO). Das Gericht kann auf weitere Beweiserhebungen verzichten und einen Beweisantrag ablehnen, wenn es das beantragte Beweismittel als untauglich erachtet oder aufgrund der übrigen Beweismittel seine Überzeugung bereits bildete bzw. das Beweisergebnis schon feststeht, weil es über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt. Die Möglichkeit zu einer solchen antizipierten Beweiswürdigung gilt unter Vorbehalt eines Antrags auf Kindesanhörung auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime (BGer, Urteil 5A_426/2017 vom 16. Februar 2018 E. 6.1; BGer, Urteil 5A_416/2008 vom 25. August 2008 E. 4; BGE 130 III 734 E. 2.2.3, S. 735; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N 5.76). Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst die Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismitteln. Wenn der massgebliche Sachverhalt sich auf andere Weise abklären lässt, verstösst somit auch der Verzicht auf ein Gutachten nicht gegen Bundesrecht (BGer, Urteil 5A_720/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1).
Gestützt auf die Ausführungen der Leiterin der Kita M.________ scheint ihrer Gefährdungsmeldung vom 8. November 2018 insbesondere das als unkooperativ, abweisend sowie in zwei Fällen unzuverlässig beschriebene Verhalten des Gesuchsgegners zugrundezuliegen, worauf bereits in der Verfügung vom 13. Februar 2019 hingewiesen wurde. Über den angeblichen „traumatischen Hintergrund“ von J.________ bzw. inwieweit sich dieser im Rahmen der dortigen Kitabesuche konkret ausdrückte, lässt sich der Gefährdungsmeldung nichts Näheres entnehmen (vgl. KG-act. 17, S. 13). Gemäss den Vorbringen der Beklagten würden diverse Hinweise auf häusliche Gewalt bestehen, welche sich jedoch strafrechtlich, nicht zuletzt aus verjährungsrechtlichen Gründen, nicht verfolgen liessen (KG-act. 1 ZIff. 13.3, S. 18; vgl. hierzu auch angef. Urteil E. 2.5., S. 13 f.). Damit sind Anhaltspunkte für Gewaltanwendungen gegenüber J.________ indessen nicht belegt. Auch I.________ und gemäss dessen Ausführungen ferner der Besuchsbegleiter konnten nicht bestätigen, dass J.________ (vom Bruder) geschlagen werde (vgl. KG-act. 10). Konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung von J.________ liegen ebenso wenig vor. E.________ erachtete den physischen und psychischen Gesundheitszustand sowie den Entwicklungszustand von J.________, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3c/cc), als normal. Was die Integration von J.________ betrifft, leitete der Kläger die empfohlenen Schritte zwischenzeitlich ein (vgl. oben E. 3c/dd). Ausserdem dürfte J.________ diesen Sommer in den Kindergarten eingetreten sein. Der Vorderrichter durfte nach dem Gesagten gestützt auf die ärztlichen Berichte auch ohne die Einholung eines Gutachtens darauf schliessen, dass J.________ gesund ist. Zu bedenken ist auch, dass eine Begutachtung für das Kind immer eine grosse Belastung darstellt und eine Kindesanhörung grundsätzlich erst ab dem Alter von sechs Jahren durchzuführen ist (Schweighauser, a.a.O., N 18 f. zu Art. 296 ZPO und N 29 zu Art. 298 ZPO).
gg) Der Vorderrichter sah von der Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Parteien ab. Er habe sich über einen längeren Zeitraum ein eigenes, zuverlässiges Bild sowohl von den Parteien persönlich als auch von deren Lebensumständen machen können (angef. Urteil E. 5.3, S. 28). Die Beklagte bekundet Zweifel, dass das Gericht über die notwendigen fachlichen Kompetenzen verfüge, um die Erziehungsfähigkeit in den vorliegend sehr schwierigen Umständen beurteilen zu können. Es stelle sich die Frage, in welchen Fällen ein solches Gutachten angeordnet werden müsse, wenn nicht im vorliegenden Fall. Mit diesen allgemein bleibenden Vorbringen vermag die Beklagte indessen die Notwendigkeit einer Begutachtung nicht aufzuzeigen. Davon abgesehen macht die Leiterin der Kita M.________ in ihrer Gefährdungsmeldung zwar geltend, der Kläger habe ein körperliches Handycap und habe bei der IV-Stelle Langenthal zu einem psychologischen Gespräch erscheinen müssen. Genauere Informationen seien bei der Gemeinde zu erhalten. Nach dem Dafürhalten der Beklagten soll diesen Hinweisen nachgegangen werden (vgl. KG-act. 8, S. 2). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass bzw. inwieweit die vom Kläger auch anlässlich seiner Befragung erwähnten (vgl. Vi-act. D13 Frage 4, S. 4) Rückenprobleme ihn von einer angemessenen Betreuung von J.________ abhalten könnten. Ein Entscheid der Invalidenversicherung liegt zudem bislang nicht vor (vgl. E. 2c/hh unten). Für die Annahme einer Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers enthält die Gefährdungsmeldung jedenfalls keine konkreten Hinweise. Die Beklagte erwähnt, der Kläger verunmögliche J.________ den Kontakt zu anderen Personen und sorge für ihre Gesundheit nur unter grossem Druck von aussen. Entscheidend ist aber letztlich, dass sich der Kläger, wie bereits erwähnt, zwischenzeitlich um die Förderung von J.________ in ihren sprachlichen und sozialen Fähigkeiten kümmert(e) und diesbezüglich auch Einsicht zeigt. Daneben lässt sich dem Bericht von T.________ entgegen dem pauschalen Vorbringen der Beklagten keine, alleine vom Kläger ausgehende, Gefährdung des Wohls von J.________ entnehmen. Nebst der Notwendigkeit der Förderung in ihren sprachlichen und sozialen Fähigkeiten erachtete diese eine Entlastung des Klägers in der Kinderbetreuung als erforderlich, damit er sich um seine Gesundheit und die eigene Weiterbildung kümmern könne. Näher erläuterte dies die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie indessen nicht. Für eine psychische Beeinträchtigung des Klägers, die gegen eine kindeswohlgerechte Betreuung von J.________ sprächen, liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor. Fehlt eine psychische Störung mit Krankheitswert, ist die allgemeine Erziehungsfähigkeit in der Regel gegeben (Felder/Bürgin, Die kinderpsychiatrische Begutachtung, in: FamPra 4/2000 S, 630). Insgesamt widerspricht die momentan gelebte Regelung gestützt auf die vorhandenen Berichte nicht dem Kindeswohl und kann auf eine (weitere) psychologische/psychiatrische Fachmeinung verzichtet werden (vgl. auch Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. II, 3. A. 2017, N 404 zu Anh. Psych).
hh) Die Beklagte weist auf die unsichere berufliche, wirtschaftliche und persönliche Zukunft des Klägers hin und erachtet es als unklar, inwiefern dieser J.________ persönlich und selbständig betreuen wolle. Er lebe gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen seit Jahren ununterbrochen und vollumfänglich auf Kosten der Sozialhilfe. Er verfüge über keinen gefestigten Aufenthalt und habe keine Aussichten auf eine Anstellung. Der Vorderrichter habe nicht überprüft, ob die Verlängerung der bis zum 10. Juni 2020 gewährten Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen geknüpft sei und habe unberücksichtigt gelassen, dass diese unabhängig solcher Bewilligungen später widerrufen oder nicht mehr verlängert werden könne. Es sei sodann gänzlich unbekannt, ob der Wohnsitzwechsel in den Kanton Zürich genehmigt und ob dieser an Bedingungen geknüpft worden sei und inwiefern der Kläger dort unterstützt werde.
Der Kläger geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist deshalb nicht in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung für J.________ zu sorgen. Der Regierungsrat bestätigte in seinem Beschluss Nr. xx vom ________ die vorinstanzliche Ablehnung des Familiennachzugsgesuches betreffend J.________ aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Klägers, erachtete aber in seinen Erwägungen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens ausnahmsweise als gerechtfertigt. Er wies darauf hin, dass das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit bei der Prüfung eines neuen Familiennachzugsgesuches nach erfolgter Zuteilung der elterlichen Sorge an den Kläger wiederum zentraler Punkt sei, was ebenso für die Beurteilung der Aufenthaltsbewilligung des Klägers gelte (vgl. Vi-BB 7). Gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem Entscheid vom 29. Mai 2017 (III 2017 39) betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist bzw. war dem Kläger aufgrund der Betreuungspflichten seiner Tochter die Aufnahme einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit grundsätzlich (erst) ab Januar 2018 zumutbar. Das Verwaltungsgericht wies deshalb das Amt für Migration um eine ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Klägers an und hielt fest, es stehe in dessen pflichtgemässen Ermessen, diese mit einer Bedingung zu verbinden. Sollte der Kläger unbesehen einer Verbindung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer Bedingung über den Januar 2018 hinaus in der Schweiz weiterhin keiner Arbeit nachgehen, so dass keine Änderung absehbar und er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sei, bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer (neuen) Interessenabwägung die Aufenthaltsbewilligung des Klägers allenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern (vgl. Vi-BB 31). Der Vorderrichter berücksichtigte die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung (mit Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG) und wies darauf hin, dass der Kläger seit Jahren ununterbrochen und vollumfänglich auf Kosten der Sozialhilfe lebe und gestützt auf migrationsrechtliche Bestimmungen zu entscheiden sein werde, ob und allenfalls wann er die Schweiz zu verlassen habe. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt dürfte die soziale Sicherheit von J.________ seinen Ausführungen nach weit genügend gewährleistet sein (angef. Urteil E. 2.12, S. 22).
Gemäss den Aussagen des Rechtsvertreters des Klägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Amt für Migration weder eine Befristung noch Bedingungen ausgesprochen. Auf entsprechende Nachfrage des Vorderrichters hin verneinte er die Bereitschaft zur Einreichung der entsprechenden Akten mit der Begründung, diese seien für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Die Mitteilung an das Gericht, dass sein Mandant einen gefestigten Aufenthaltsstatus habe, sei ausreichend (Vi-act. D13 N 52 ff.). Auf Aufforderung des Vorderrichters hin gab das Amt für Migration am 25. Juni 2018 bekannt, dass der Kläger über eine Aufenthaltsbewilligung bis am 10. Juni 2020 verfüge (Vi-act. D18). Gemäss der beigelegten Bewilligungskopie handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung B („Mit Erwerbstätigkeit“; Vi-act. D18.1). Im August 2018 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich. Ausländer können nur in *einem * Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausstellte (Art. 66 VZAE). Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AIG; vgl. auch Ar. 67 Abs. 1 VZAE). Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligte und eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilte, erlischt die frühere Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG und ist der Ausländer berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen (Kantonswechsel von Drittstaatangehörigen, Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2019, S. 3). Wird der Wohnsitz entgegen Art. 31 Abs. 1 AIG vor der Gewährung des Kantonswechsels verlegt, so erfolgt die einwohnerrechtliche Anmeldung bei der Gemeinde gemäss „Merkblatt Kantonswechsel Drittstaaten‟ des Amts für Migration des Kantons Schwyz stets unter dem Vorbehalt der definitiven Bewilligungserteilung durch das Amt für Migration. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AIG). Im Schreiben vom 5. März 2019, welches der Kläger gestützt auf die Verfügung vom 2. Juli 2019 dem Gericht am 4. Juli 2019 einreichte, teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass der Aufenthalt des Klägers und seiner Tochter bis zum Vorliegen des Entscheides über das IV-Gesuch vom 1. Februar 2018 durch die IV-Stelle geduldet werde (KG-act. 58/2). Gemäss Verfügung der Gemeinde N.________, Abteilung Soziales, vom 16. November 2018, wird bzw. wurde dem Kläger denn auch die wirtschaftliche Unterstützung seit dem 1. Oktober 2018 bis vorläufig zum 30. September 2019 ausgerichtet (KG-act. 21/2). In ihrem Schreiben vom 15. Februar 2019 bestätigte die Gemeinde N.________, Abteilung Soziales, eine entsprechende Unterstützung mit Sozialhilfeleistungen seit dem 1. Oktober 2018 (KG-act. 21/3). Da die Mutter von W.________ IV-Bezügerin ist, erhält der Kläger für ihn ausserdem eine Kinderrente von Fr. 627.00 bzw. Fr. 632.00 (KG-act. 21/2 und 21/4). Ebenso erteilte die Gemeinde N.________, Abteilung Soziales, Kostengutsprachen für die Kinderkrippen M.________ und U.________ (vgl. KG-act. 21/5 und 21/6 bzw. 28/4). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Klägers sind zumindest gegenwärtig stabil und existenzsichernd. Die Regelung über die Zuteilung der elterlichen Sorge steht unter dem Änderungsvorbehalt (Art. 134 ZGB), doch hat eine sinnvolle Ordnung absehbare Entwicklungen zu berücksichtigen (Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 133 ZGB). Gemäss der Bestätigung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Januar 2019 über eine Anmeldung des Klägers bei der Invalidenversicherung werden aktuell medizinische Abklärungen im Rahmen von MEDAS-Abklärung getätigt und der Kläger anschliessend über das weitere Vorgehen informiert bzw. erhält er einen Entscheid der Invalidenversicherung (KG-act. 28/6). Ob der Kläger auch nach Erlass dieses Entscheids weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, ist gegenwärtig offen und eine Ausweisung kann zumindest nicht als absehbar bezeichnet werden. Entsprechend ist einzig auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
ii) Nach dem Gesagten ist der vom Vorderrichter gezogene Schluss, der Kläger sei in der Lage, J.________ zugeneigt und altersadäquat zu betreuen und für das körperliche Wohl des Kindes zu sorgen, nicht zu beanstanden.
d) Die Beklagte stellt sich auch mit Bezug auf ihre eigene Erziehungsfähigkeit gegen den angefochtenen Entscheid.
aa) Der Vorderrichter bezeichnete die Beklagte aufgrund ihrer unsicheren beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Zukunft in Nordmazedonien als ebenfalls eingeschränkt erziehungsfähig. Die Beklagte moniert, dass sich die vom Vorderrichter behauptete unsichere berufliche, wirtschaftliche und persönliche Zukunft in ihrem Heimatland nicht nachweisen lasse, weshalb hieraus keine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit abgeleitet werden könne. Andere Gründe für eine Beeinträchtigung ihrer Erziehungsfähigkeit habe der Vorderrichter zu Recht nicht festgestellt. Suizidalität dürfte klar zu verneinen sein und der „wenige Umgang“ mit J.________ sei alleine dem Kläger anzulasten. Soweit ersichtlich gibt es denn auch zumindest seit dem 26. Februar 2015 keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte Suizidabsichten geäussert hätte oder wegen psychischer Probleme in (fach-)ärztlicher Behandlung gewesen wäre (vgl. angef. Urteil E. 2.8., S. 18). Die Beklagte bemühte sich zudem um regelmässigen Kontakt zu ihrer Tochter. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (vgl. angef. Urteil E. 2.7-2.9; § 45 Abs. 5 JG). Im Folgenden ist auf die Lebensumstände der Beklagten in ihrem Heimatland bzw. die entsprechenden Einwände einzugehen.
bb) Der Vorderrichter erklärte, die Behauptungen der Beklagten zu den Lebensumständen in der Heimat stünden in klarem Widerspruch zu früheren Ausführungen (angef. Urteil E. 2.10, S. 21). Die Beklagte gibt zu bedenken, dass sie im Zusammenhang mit dem Familiennachzug gezwungen gewesen sei, die Lebensumstände in Mazedonien eher unvorteilhaft darzustellen, woraus ihr für die zivilrechtliche Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut kein Nachteil erwachsen dürfe (KG-act. 1 Ziff. 12.2, S. 17). Die Beklagte wurde am 18. Juni 2015 in der schweizerischen Botschaft in Pristina, Kosovo, im Rahmen der Prüfung des Familiennachzugs betr. J.________ befragt, gegen welchen sie sich damals explizit stellte. Ihre Wohnsituation bezeichnete sie als schlimm. Ihr Mutter habe eine Rente von € 250.00, für sie bleibe fast nichts, weil erstere viel Geld für die Frau ihres jüngeren Bruders ausgebe (vgl. KB 2 aus ZES 15 364, Fragen 2, 5 und 19, S. 1 ff.). Das am 26. Februar 2015 für die Beklagte sowie Tochter J.________ gestellte Gesuch beschränkte der Kläger bereits am 31. März 2015 auf letztere mit der Begründung, er sei inzwischen von der Beklagten getrennt (vgl. Vi-BB 7). Weshalb die unvorteilhafte Darstellung ihres Heimatlandes der Beklagten zur ihrem Vorteil hätte gereichen sollen, ist daher nicht ersichtlich, im Gegenteil. Auch wenn die Befragung ohne vorgängige Belehrung bzw. Aufklärung erfolgte und die Antworten aus zivilrechtlicher Sicht deshalb lediglich die Bedeutung von Behauptungen haben dürften (vgl. Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3a zu Art. 191-192 ZPO), kann daher davon ausgegangen werden, dass die damaligen Aussagen der Beklagten den Tatsachen entsprachen. Ihre Ausführungen in den familienrechtlichen Verfahren stehen unbestrittenermassen im Widerspruch zu diesen (vgl. act. D3, S. 18 f. aus ZES 2015 364 und Vi-D13 Fragen 21 ff., S. 16 f.; siehe auch Vi-act. A./III. Ziff. 18, S. 10), für welchen Umstand nach dem Gesagten keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen. Der Vorderrichter schloss nicht aus, dass sich die räumlichen Verhältnisse der Familie der Beklagten in Mazedonien verbessert hätten und die Beklagte bei ihrer Rückkehr in die Heimat eigene Räume im Elternhaus würde beziehen können. Er hegte allerdings ernste Zweifel daran, dass die Beklagte in Mazedonien ohne Weiteres beruflich Fuss fassen und sich eine selbständige wirtschaftliche Existenz aufbauen könne (vgl. angef. Urteil E. 2.10, S. 21). Mit Eingabe vom 14. Juli 2019 teilte die Beklagte mit, sie habe in der Zwischenzeit eine Anstellung finden können und befinde sich seit dem 1. April 2019 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der X.________ in Y.________ und verdiene MKD 21‘000.00 bzw. rund Fr. 380.30 bzw. EUR 342.20. Als Beweis legte sie eine entsprechende Bestätigung ihrer Arbeitgeberin inklusive Übersetzung zu den Akten (KG-act. 61). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass sie ein Einkommen von rund EUR 340.00 erzielt. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Arbeitslosenquote in Nordmazedonien.
cc) Die Beklagte beanstandet im Weiteren, dass der Vorderrichter auf einen Bericht des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg sowie eine Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 28. Dezember 2016 und damit in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auf Tatsachenbehauptungen Bezug genommen habe, ohne die selbständig beigezogenen Beweise den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet zu haben. Die Ausführungen seien politisch geprägt und würden die Lebensumstände in Mazedonien schlechter darstellen (KG-act, 1 Ziff. 12.2, S. 14 f.).
Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGer, Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1) Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Information auch dann offenkundig sein, wenn die Information mittels für jedermann zugänglicher Veröffentlichungen nachgeprüft werden kann. In Bezug auf das Internet gelten indes nur Informationen offizieller Herkunft (wie beispielweise Bundesamt für Statistik, Einträge im Handelsregister, Wechselkurse, Zugsfahrpläne SBB etc.) als offenkundige Tatsachen, da sie leicht zugänglich sind und aus nicht umstrittenen Quellen stammen (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 und E. 1.2 = Pra107/2018 Nr. 61). Bereits das Bundesgericht stützte sich in einem ihrer Entscheide auf einen Bericht des genannten Rates (vgl. BGer, Urteil 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 7.2.2 betr. „Ist Gambia sicher?‟). Ob aber in diesem Zusammenhang sowie hinsichtlich der Pressemitteilung der Hans Böckler-Stiftung von Informationen offizieller Herkunft auszugehen ist, kann schlussendlich offen gelassen werden.
So kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmit-telinstanz ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht, das heisst sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft werden können, der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst und die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz bestehen (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 53 ZPO; BGer, Urteil 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.2; BGE 127 V 431 E. 3d/aa, S. 437 f.; BGE 133 I 201 E. 2.2, S. 204; BGE 126 I 68 E. 2, S. 72). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es unter den genannten Voraussetzungen möglich, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, S. 204 f.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, S. 197 f.; BGer, Urteil 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 3.1). Die nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung soll aber die Ausnahme bilden, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 28 zu Art. 53 ZPO; vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, S. 438; BGE 126 II 111 E. 6b/aa, S. 123 f.). Vorliegend waren die Lebensumstände in der Heimat der Beklagten bereits erstinstanzlich sowie auch im Massnahmeverfahren ZES 2015 364 umstrittenes Thema zwischen den Parteien. Die Beklagte machte in diesem Zusammenhang unter anderem gute bzw. reelle Chancen auf eine Anstellung und tiefe Lebenshaltungskosten geltend (vgl. Vi-act. A/IV Ziff. 10.8, S. 16 f.). Dass der Vorderrichter in der Folge gestützt auf das pauschale Vorbringen eigene Recherchen im Internet anstrengte, ohne die Parteien über die von ihm zu diesem Thema berücksichtigten Fakten zu unterrichten, stellt zumindest keine (besonders) schwerwiegende Gehörsverletzung dar. Die Berufungsinstanz verfügt sodann über volle Kognition und kann den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Rechtsmittelanträge gesamthaft, das heisst sowohl hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen umfassend, überprüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Überdies würde die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen, zumal sich die Beklagte in ihrer Berufung mit dem Inhalt des Berichts und der Pressemitteilung auseinandersetzen konnte. Von einer Rückweisung des Prozesses, wie von der Beklagten eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist daher abzusehen.
Gemäss dem Bericht des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg belaufen sich die monatlichen Lebenshaltungskosten für eine einzelne Person auf ca. EUR 530.00. EUR 170.00 davon entfallen auf Mietkosten. Die Lebenshaltungskostenaufstellung stützt sich gemäss Quellenangabe auf den mazedonischen Gewerkschaftsbund. Dass sie aus politischen Gründen unzutreffende Angaben enthalten würde und international anerkannte Organisationen wie die Weltbank, Z.________ etc., auf welche der Vorderrichter nach Ansicht der Beklagten wenn schon hätte Bezug nehmen müssen, von wesentlich anderen Werten ausgehen würden, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Der Vorderrichter ging gestützt auf den Bericht des Flüchtlingsrats davon aus, dass eine auf Sozialhilfe angewiesene Person mit den staatlichen Leistungen die Armutsgrenze nicht erreichen würde, was die Beklagte zwar bestreitet, wogegen sie aber ebenfalls nichts Stichhaltiges vorzubringen vermag. Auch wenn die Beklagte nun ein Einkommen von EUR 340.00 erzielt und sie bei ihrer Mutter leben kann bzw. ihr keine Mietkosten anfallen, kann sie den Lebensunterhalt für sich und J.________ nicht selber bewältigen, da bereits die Lebenskosten für eine einzelne Person (ohne Mietkosten) ihr Einkommen um EUR 20.00 übersteigen. Jedenfalls vermag die Beklagte mit ihrem Vorbringen, die Lebenshaltungskosten in Nordmazedonien könnten stark variieren, nicht aufzuzeigen, dass sie mit einem Einkommen von rund EUR 340.00 die Lebenshaltungskosten von ihr und J.________ decken könnte, auch wenn die Betreuung von J.________ durch die Familie der Beklagten gewährleistet wäre. Weiteres leitet die Beklagte aus der von ihr eingereichten „Numbeo-Tabelle“ nicht ab. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte zur Annahme vor, dass die in der Pressemitteilung der Hans Böckler-Stiftung wiedergegebenen Werte wesentlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen bzw. die Lebenshaltungskosten in Nordmazedonien im Vergleich zu Deutschland nicht bei 45.3 % und diejenigen der Schweiz bei etwa 160 % liegen würden. Im Gegensatz dazu vermag der Kläger mittels Unterstützung staatlicher Leistungen für sich und die Kinder aufzukommen. Insgesamt kann den vorderrichterlichen Einschätzungen selbst unter Berücksichtigung des neu geltend gemachten Einkommens von rund EUR 340.00 beigepflichtet werden.
e) Für Verschuldensüberlegungen ist bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut kein Platz, indessen kann wie erwähnt die Bindungstoleranz in den Entscheid einfliessen (BGer, Urteil 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2). Gestützt auf das Schreiben des Beistands I.________ vom 16. Januar 2019 sowie die vom Kläger eingereichten Protokolle der Besuchstreffen fanden die begleiteten Besuche zwischen J.________ und ihrer Mutter in letzter Zeit mehrheitlich statt, wenn auch unter gegenseitigen Vorwürfen der Parteien (KG-act. 10; vgl. auch die Protokolle der Besuchstreffen vom 31. August 2018, 8. und 22. September 2018, 6. und 21. Oktober 2018, 3. November 2018, 1. und 29. Dezember 2018 sowie 17. März 2019 [Vi-KB 19-21 und KG-act. 28/5]). Im Januar und Februar 2019 stellte sich der Kläger gegen Treffen bzw. diese konnten trotz Beistands nicht stattfinden. Gemäss den Ausführungen des Sozialpädagogen K.________ begründete der Kläger dies mit fortgesetzten Manipulationen, denen J.________ durch die Mutter ausgesetzt sei. Gemäss dem erwähnten Schreiben des Beistands vom 16. Januar 2019 ertrage es der Kläger nicht, dass J.________ von der Beklagten Geschenke erhalte; er empfinde dies als Manipulation (KG-act. 10). Das Problem der Bindungstoleranz des Klägers ist damit nach wie vor vorhanden. Indes stehen beiderseits Vorwürfe im Raum und der Beklagten wurde ermöglicht, eine gewisse Beziehung zu J.________ aufzubauen. Gewichtiger erscheint, dass die Verhältnisse in Nordmazedonien nach oben Gesagtem (vgl. E. 3d) trotz des Einkommens der Beklagten mangelhaft sind bzw. sie ihre Lebenskosten und diejenigen von J.________ nicht zu decken vermag. Die gegenwärtige finanzielle Situation des Klägers ist demgegenüber als stabil einzustufen, wenn er auch von der Sozialhilfe lebt. Im Vordergrund steht des Weiteren die Tatsache, dass J.________ seit der Ausreise der Beklagten aus der Schweiz am 5. März 2015, gut fünf Wochen nach der Geburt, vom Kläger betreut wurde bzw. wird. Mit ihm zusammen verbrachte sie ihr ganzes bisheriges Leben. Zu ihrer Mutter hatte J.________ in den letzten Monaten in der Regel an zwei Sonntagen im Monat begleitet für drei Stunden Kontakt. Ein Wechsel zu ihrer Mutter nach Nordmazedonien stünde nicht nur einem positiven Verlauf ihrer Sprachentwicklung entgegen, sondern J.________ würde auch ihrem gewohnten Umfeld, insbesondere ihren Bezugspersonen, entrissen, ungeachtet der Frage, wie es zu diesen Umständen kam.
f) Insgesamt teilte der Vorderrichter die elterliche Sorge zu Recht dem Kläger zu. Entsprechend ist J.________ auch unter dessen Obhut zu stellen.
4. Umstritten ist weiter das Besuchsrecht.
a) Der Vorderrichter erklärte die Beklagte für berechtigt, J.________ bis und mit März 2019 alle 14 Tage jeweils für drei Stunden begleitet, ab April 2019 an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ab Wegzug bzw. Wegweisung aus der Schweiz am zweiten Wochenende der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen (Dispositivziffer 3.1). Zudem sei die Beklagte berechtigt, J.________ ab 2022 während drei Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei während der Schulferien von J.________ auszuüben, in drei Teilen à einer Woche („Samstag bis Samstag"). Die Beklagte habe die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gegenüber dem Kläger jeweils mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen (Dispositivziffer 3.2). Überdies untersagte er der Beklagten, ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers J.________ ins Ausland mitzunehmen oder ins Ausland verbringen zu lassen, und verpflichtete die Beklagte, vor jedem Besuchskontakt dem Kläger ihren aktuellen Reisepass für die Dauer des Besuches zu übergeben (Dispositivziffer 3.3). Schliesslich wurde die Beklagte für berechtigt erklärt, ab Wegzug bzw. Wegweisung aus der Schweiz am Sonntag einer jeden ungeraden Kalenderwoche jeweils von 17.00 bis 17.15 Uhr mit J.________ telefonischen Kontakt, Kontakt via Skype bzw. einen vergleichbaren persönlichen Kontakt zu haben (Dispositivziffer 3.4).
b) Die Beklagte stellt sich gegen ein begleitetes Besuchsrecht und erachtet nebst genereller Bestreitung einer Entführungsgefahr die Auflage und Bedingung in Dispositivziffer 3.3 als unverhältnismässig.
aa) Die Beklagte moniert, in dem vom Vorderrichter zitierten Entscheid werde explizit nur von der Hinterlegung der Ausweisschriften *des Kindes * gesprochen. Da sich diese Ausweisschriften bereits im Besitz des Klägers befänden, lasse sich die Ausreise gar nicht erst bewerkstelligen. Weitergehende Anordnungen würden sich weder als notwendig noch als verhältnismässig erweisen. Zudem sei für sie aufgrund ihres Unbehagens sowie der Gefahr, dass er diesen nicht mehr herausgebe oder sonst wie missbrauche, unzumutbar, ihren Reisepass dem Kläger zu übergeben. Vielmehr wäre, im Sinne eines Subsubeventualantrages, der Reisepass einer Behörde zu übergeben. Aufgrund der sehr beschränkten finanziellen Mittel werde sie auch das Ferienbesuchsrecht in der Schweiz nicht wahrnehmen können. Hingegen würden sich Besuche in Mazedonien vor dem Hintergrund der institutionalisierten und kostengünstigen Busverbindungen zwischen der Schweiz und Mazedonien einrichten lassen. Dispositivziffer 3.3 sei zumindest für die Ferien aufzuheben, so dass sie wenigstens ohne die Zustimmung des Klägers Ferien in Mazedonien verbringen könne. Auch im Fall, dass der Kläger die Schweiz ebenfalls verlassen müsste, wäre es absurd, wenn sie das Besuchsrecht weiterhin in der Schweiz wahrnehmen müsste. J.________ habe bislang kein gefestigtes eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Entsprechend lasse sich auch nicht rechtfertigen, dass mithilfe von Dispositivziffer 3.3 an der Schweiz als Besuchsland festgehalten werde. Eine Zustimmung zur Verbringung von J.________ ins Ausland werde sie zudem nie erhalten. Im Übrigen widerspreche Dispositivziffer 3.3 der Dispositivziffer 3.1 insofern, als letztere sie für berechtigt erkläre, J.________ „mit sich bzw. zu sich auf Besuch und in die Ferien zu nehmen", welche Formulierung zum Ausdruck bringe, dass auch Auslandaufenthalte ohne weitere Zustimmung des Kindsvaters möglich sein sollten.
bb) Der Vorderrichter ordnete lediglich bis Ende März 2019 oder bis zum Wegzug bzw. der Wegweisung aus der Schweiz ein begleitetes Besuchsrecht an (vgl. Dispositivziffer 3.1). Den entsprechenden, gegen die Begleitung gerichteten Vorbringen mangelt es daher an Relevanz bzw. sie sind als gegenstandslos geworden anzusehen. Der Vorderrichter unterteilte die Besuchsrechtsregelung im Weiteren in zwei „Varianten“ (vgl. angef. Urteil E. 3.2, S. 24 f.). Zum Ferienbesuchsrecht inklusive Auslandbeschränkung gemäss den Dispositivziffern 3.2 und 3.3 äusserte sich der Vorderrichter in der Erwägung 3.2 lit. b, welcher Abschnitt gemäss seinem einleitenden Satz die Situation nach der Ausreise der Beklagten aus der Schweiz regelt. Einerseits wird die Beklagte sowohl im Zusammenhang mit dem Wochenend- als auch dem Ferienbesuchsrecht (ausnahmslos) für berechtigt erklärt, J.________ „mit sich bzw. zu sich“ zu nehmen (vgl. Dispositivziffern 3.1 und 3.2), andererseits wird ihr untersagt, sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers ins Ausland mitzunehmen oder ins Ausland verbringen zu lassen (vgl. Dispositivziffer 3.3). Aufgrund des Auslandverbots ist davon auszugehen, dass das Wochenend- und Ferienbesuchsrecht nach dem Wegzug der Beklagten aus der Schweiz gemäss dem angefochtenen Urteil in der Schweiz auszuüben ist.
cc) Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, kümmerten sie sich nicht ernsthaft um das Kind oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auf einen Missbrauch des Besuchsrechts zurückzuführen sein, welcher z.B. vorliegt, wenn der besuchsberechtigte Elternteil die Anwesenheit des Kindes dazu benutzt, es zu entführen (BGer, Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 = FamPra 4/2003, S. 955; BGer, Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist aber, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil wie dem Kind um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGer, Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 = FamPra 4/2003, S. 955; BGer, Urteil 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). Sowohl die Verweigerung oder der Entzug des Besuchsrechts als auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts setzen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls voraus; eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes, so auch eine bloss abstrakte Entführungsgefahr, welche besonders bei gemischtnationalen Ehen gegeben sein kann (BGE 122 III 404 E. 4c/aa; KG SZ, Beschluss RK1 2008 20 vom 13. Oktober 2008 E. 4e), reicht nicht aus (vgl. BGer, Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Die Massnahme muss sodann zur Erreichung des Ziels erforderlich sein. Es darf immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (BGer, Urteil 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1; BGer, Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1; vgl. auch BGE 122 III 404 E. 3b, S. 407). So kann die Kindesschutzbehörde (bzw. das Gericht [vgl. Art. 315a Abs. 1 ZGB]) anstelle einer Verweigerung oder eines Entzugs des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB alle am Besuchsrecht Beteiligten ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen geboten ist (vgl. Art. 273 Abs. 2 und Art. 307 Abs. 3 ZGB). Der Besuchsberechtigte kann verpflichtet werden, die Besuche an einem bestimmten Ort auszuüben, oder es kann ihm verboten werden, mit dem Kind bestimmte Orte aufzusuchen oder bestimmte Personen zu treffen (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 39 zu Art. 273 ZGB). Um einer drohenden Entführung zu begegnen, werden in der Praxis verschiedene Auflagen bzw. Weisungen vorgesehen, z.B. das Verbot, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen, die Auflage, dass der Besuchsberechtigte seine Reisepapiere oder die des Kindes bei der obhutsberechtigten Person (oder bei einer Polizeistelle oder der Gerichtskanzlei) zu hinterlegen hat, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts oder einer Auszugssperre des Zivilstandregisters, damit der Ausreisewillige keinen Geburtsschein des Kindes erlangen kann. Auch für den Erlass von Auflagen genügt die bloss abstrakte Gefahr nicht (Büchler, a.a.O., N 40 zu Art. 273 ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 24 zu Art. 273 ZGB).
dd) Der Vorderrichter bezeichnete die Einschätzung einer Entführungsgefahr vorliegend als schwierig. Er verwies auf die Tatsache, dass sich die Beklagte gemäss eigener Darstellung alleine zwecks (Wieder-)Erlangung des Kontakts zu J.________, der elterlichen Sorge und der Obhut – trotz einer weiteren minderjährigen Tochter im Heimatland − seit mehr als drei Jahren ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalte. Inwieweit sich hieraus eine Entführungsgefahr ableiten lässt, ist unklar. Jedenfalls vermag der alleinige Umstand, dass die Beklagte in ihre Heimat zurückkehren möchte/muss bzw. zurückkehrte, eine solche nicht zu begründen. Ebenso kann ihr Wunsch, mit J.________ in Nordmazedonien leben zu können, nicht mit einer konkreten Entführungsabsicht gleichgestellt werden (vgl. BGer, 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.3 [act. A./C. aus ZES 2015 364]). Gemäss ihren Ausführungen an der Befragung durch den Einzelrichter im Verfahren ZES 2015 364 sowie anlässlich der ersten Befragung in Pristina erklärte sie ihre Befürchtung, dass J.________ – wie sie und ihr Bruder W.________ − vom Kläger geschlagen werden könnte, weshalb sie nicht wolle, dass J.________ für unbestimmte Zeit dort bzw. in der Schweiz bleibe (act. D3, S. 18., und KB 2 Ziff. 14 aus ZES 2015 364). Das Kantonsgericht schloss im dortigen Rechtsmittelverfahren eine Entführungsgefahr nicht völlig aus bzw. es bezeichnete eine solche als latent vorhanden. Schliesslich erachtete es ein begleitetes Besuchsrecht insbesondere gestützt auf die vorhandenen Spannungen unter den Parteien als gerechtfertigt (vgl. act. A./B. aus ZES 2015 364). Für das Scheidungsverfahren, in welchem behauptete Tatsachen im Gegensatz zum Massnahmeverfahren nicht nur glaubhaft zu machen sind, kann eine konkrete Entführungsgefahr nicht als rechtsgenüglich erwiesen angenommen werden. Wie der Vorderrichter selber festhält, versuchte die Beklagte bis heute soweit ersichtlich nie, J.________ widerrechtlich aus der Schweiz zu verbringen. Kommt hinzu, dass Mazedonien bzw. Nordmazedonien entgegen den Ausführungen des Vorderrichters Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist.
c) Weiter ist auf die Wochenend- und Ferienbesuchsregelung einzugehen.
aa) Die Beklagte verlangt, ihr sei mangels Nachvollziehbarkeit einer anderen Regelung auch bei einem Aufenthalt in der Schweiz ein Besuchsrecht ab Freitag zu gewähren. Abgesehen von der Frage des Besuchsortes stellt sie sich nicht gegen das vom Vorderrichter ab Wegzug aus der Schweiz gewährte Wochenendbesuchsrecht; allenfalls sei es angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Gunsten eines ausgedehnteren Ferienbesuchsrechts von mindestens zehn Wochen abzuändern. Das Ferienbesuchsrecht sei sodann bereits ab April 2019 bzw. ab Eintritt in den Kindergarten zu gewähren und eine Drittelung der Ferien aufzuheben, da dies ein Mehrfaches an finanziellen Ausgaben zur Folge habe. Dem Kindswohl und ihren Interessen wäre eine längere Feriendauer zuträglicher. Weiter sei das Ferienbesuchsrecht mindestens auf vier Wochen auszudehnen, weil das Wochenendbesuchsrecht bei Auslandaufenthalt nur schwer ausgeübt werden könne. Schliesslich sei das Dispositiv insofern unklar, als nicht zweifelsfrei feststehe, ob das Ferienbesuchsrecht ab Januar 2022 (wovon auszugehen sei) oder ab Juli/August 2022 wahrgenommen werden könne.
bb) In der französischsprachigen Schweiz gilt schon seit langem die Regel, dass das Besuchsrecht üblicherweise jedes zweite Wochenende mit einer oder zwei Übernachtungen, die Hälfte der Schulferien und alternierend die Doppelfeiertage umfasst. Auch in der deutschsprachigen Schweiz gelten inzwischen ähnliche Prinzipien, v.a. wenn über das Besuchsrecht kein Streit besteht. Besteht Streit über das Besuchsrecht, tendiert die Praxis in der Deutschschweiz bei Kleinkindern bzw. Kindern im Vorschulalter zu einem oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern auf ein (bis zwei) Wochenende(n) mit einer Übernachtung und zwei bis drei Wochen Ferien jährlich (vgl. Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2012, N 12 zu Art. 273 ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 15 zu Art. 273 ZGB; Büchler, a.a.O., N 23 zu Art. 273 ZGB; BGer, Urteil 5C.146/2004 vom 1. September 2004 E. 2.1). Zu beachten ist indessen einerseits, dass Konfliktsituationen nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürfen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1, S. 589; BGE 131 III 209 E. 4, S. 211). Andererseits misst sich die Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht an der kantonalen Praxis, sondern am Kindeswohl, welches oberste Richtschnur bildet, wobei das ortsübliche Besuchsrecht nur aus konkreten Gründen eingeschränkt werden sollte (Michel/Schlatter, a.a.O., N 12 zu Art. 273 ZGB; BGE 131 III 209 E. 5, S. 212). Bei der Regelung der Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte spielen daneben insbesondere das Alter des Kindes, seine bisherige Bindung an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern, die Gesundheit und zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen sowie die Distanz zwischen den elterlichen Wohnungen eine massgebende Rolle (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 273 ZGB; Michel/Schlatter, a.a.O., N 12 zu Art. 273 ZGB). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (BGer, Urteil 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5 = FamPra 1/2012 Nr. 13). Der Besuchsort sollte bei kleineren Kindern wenn möglich ihre vertraute Umgebung sein. Dabei ist es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, den Kontakt zum Kind zu pflegen, ohne dass die sorge- beziehungsweise obhutsberechtigte Person anwesend ist. Bei älteren Kindern können die Besuchskontakte beim berechtigten Elternteil stattfinden (Büchler, a.a.O., N 29 zu Art. 273 ZGB).
Zieht ein Elternteil ins Ausland, wird hinsichtlich der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und dem Kind oft kein Idealzustand erreicht werden können. Bei grösseren räumlichen Distanzen wird die Neuregelung angesichts des zeitlichen und finanziellen Aufwandes für die Ausübung des persönlichen Verkehrs sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder meist darauf hinauslaufen, dass eine kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längere Ferienaufenthalte (teil-) kompensiert wird. Bei Kleinkindern, bei welchen sich der physische Kontakt auch nicht hinreichend mit anderen Kommunikationskanälen wie Skype substituieren lässt, wären indes häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal. In einer solchen Situation sind die Gerichte gehalten, eine der neuen Situation angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung zu treffen, welche verbindlich und durchsetzbar ist und mit welcher der konventionsrechtlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) nachgelebt wird. Diese sieht vor, dass ein jeder Vertragsstaat das Recht des von einem oder beiden Elternteilen getrennten Kindes achtet, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Es entspricht zudem kinderpsychologischer Erkenntnis, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer, Urteil 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.8 sowie Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 27. Juli 2016, „Wegzug ins Ausland und gemeinsame elterliche Sorge“; vgl. auch BGE 136 III 353 E. 3.3, S. 359).
cc) Ihren Angaben nach wohnt die Beklagte derzeit (noch) bei ihrer Mutter in deren Liegenschaft (KG-act. 61). Die Autofahrt von N.________ bis nach Grupcin, Nordmazedonien, dauert gemäss Google Maps über 17 Stunden. Die reine Flugzeit eines Direktfluges beschränkt sich auf gut zwei Stunden (www.google.ch). Es handelt sich hierbei um eine leicht zugängliche und nichtstreitige Internetquelle (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.2 = Pra 107/2018 Nr. 61). Da das Holen und Bringen des Kindes zu den Pflichten des Besuchsberechtigten gehört, würden Besuche in Nordmazedonien nicht nur für J.________, sondern auch für die Beklagte einen nicht zumutbaren Aufwand bringen (Büchler, a.a.O., N 30 zu Art. 273 ZGB). Aufgrund der vorliegend grossen geografischen Distanz erscheint angezeigt, dass die Beklagte J.________ auch für die weitere Zukunft in der Schweiz bzw. in der näheren Umgebung des Wohnortes von J.________ besucht. Vom Kläger kann jedenfalls aufgrund der grossen Distanz nicht erwartet werden, dass er J.________ jeweils nach Nordmazedonien begleitet. Ein weiterer Aspekt sind die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten, für welche grundsätzlich ebenfalls der Besuchsberechtigte aufkommen muss. Da vorliegend auch die Leistungsfähigkeit des sorge- und obhutsberechtigten Klägers sehr beschränkt ist, fällt eine Teilung der Kosten ausser Betracht (Büchler, a.a.O., 31 zu Art. 273 ZGB). Ob die Beklagte entsprechende Reisen wie allenfalls auch eine nötige Unterkunft in der Nähe von J.________ künftig zu finanzieren vermag, ist fraglich. Sie selber erwähnte kostengünstige Busverbindungen und ersuchte (eventualiter) ab Wegzug bzw. Wegweisung aus der Schweiz – wenn wohl auch in ihrer Heimat − um ein Besuchsrecht am zweiten Wochenende der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, wie vom Vorderrichter in quantitativer Hinsicht gewährt. Zwei Übernachtungen entsprechen in etwa der gängigen Praxis bei Schulkindern; der Kläger stellt sich vorliegend nicht gegen diese bzw. er erhob keine Berufung (vgl. Büchler, a.a.O., N 23 zu Art. 273 ZGB). Bis anhin fanden lediglich begleitete Besuche zwischen J.________ und der Beklagten von drei Stunden statt. Dennoch und trotz des Alters von J.________ erscheinen zwei Übernachtungen auch im vorliegenden Fall als dem Kindeswohl entsprechend, da die Besuchstreffen gemäss den Protokollen im Wesentlichen sehr positiv und herzlich verliefen und J.________ sich jeweils freute, ihre Mutter zu sehen. Für lediglich eine Übernachtung wäre der entsprechende Aufwand der Beklagten denn auch nicht vertretbar. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen, ob sie das Besuchsrecht wahrnehme, womit sie bezüglich der Ausübung keine Pflicht trifft.
dd) Die Beklagte nennt als Grund für eine Abänderung des Wochenendbesuchsrechts zugunsten eines ausgedehnteren Ferienbesuchsrechts von mindestens zehn Wochen einzig die finanziellen Verhältnisse der Parteien, welche schlussendlich nicht entscheidend sein können, da das Kindeswohl im Zentrum steht. Trotz finanzieller Probleme ist eine Aufhebung des Wochenendbesuchsrechts zugunsten grosszügigerer Ferien in Anbetracht des Alters und der noch nicht gefestigten Bindung zur Mutter abzulehnen. Gerade bei jüngeren Kindern sollte an der regulären Besuchsrechtsregelung festgehalten werden, da es für sie wichtiger erscheint, den Vater oder die Mutter häufiger zu sehen (Giger, Das Besuchsrecht nach Scheidung der Eltern, in: Andorno/Thier, Menschenwürde und Selbstbestimmung, 2014, S. 229 f.). Die Abstände zwischen den einzelnen Besuchen sind bereits sehr gross, tragen aber der geographischen Distanz Rechnung. Eine oder mehrere Wochen am Stück mit ihrer Mutter zu verbringen, stünde einem kontinuierlichen Aufbau der Beziehung entgegen und würde nicht dem Wohl von J.________ dienen. Wenn die Treffen auch positiv verliefen, ist vorerst zugunsten des Kindeswohls auf ein zeitnahes Ferienbesuchsrecht gänzlich zu verzichten. J.________ soll zunächst an den Wochenendbesuchen den Kontakt zur Mutter aufbauen und vertiefen können, damit sie bereit ist für – mehrere – Übernachtungen mit bzw. bei der Beklagten (in Nordmazedonien). Die Gewährung eines Ferienbesuchsrechts bereits ab Eintritt in den Kindergarten, wie die Beklagte dies verlangt, kann zwar angemessen sein, würde aber den vorliegenden Verhältnissen nach dem Gesagten nicht gerecht werden. Die Zivilkammer erwartet, dass die Wochenendbesuche trotz finanzieller Bedenken und aufwändiger Organisation durchgeführt werden können, damit sich die Bindung zwischen J.________ und ihrer Mutter festigen kann.
Der Vorderrichter hielt in seinen Erwägungen fest, ab 2022 sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, J.________ während drei Wochen mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen (vgl. angef. Urteil E. 3.2 lit. b, S. 25). Gemäss der entsprechenden Dispositivziffer 3.2 ist die Beklagte demgegenüber berechtigt, J.________ ab Eintritt in die Primarschule, spätestens aber ab Januar 2022 während zwei Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. Mittels Berichtigung korrigierte der Vorderrichter die Passage auf „ab 2022“ (und erhöhte die Anzahl der Ferienwochen daneben auf drei). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Vorderrichter den Start für das Ferienbesuchsrechts damit auf Januar 2022 festlegte, zumal er diesen sowohl in den Erwägungen als auch im (berichtigten) Dispositiv des angefochtenen Urteils mit „ab 2022‟ umschreibt, ohne dies näher zu definieren. J.________ wurde am ________ 2019 vier und wird am ________ 2020 fünf Jahre alt. Die Schulpflicht begann daher im Kanton Zürich diesen Sommer mit Eintritt in den Kindergarten, welche Stufe zwei Jahre dauert (§§ 3 Abs. 2 und 5 VSG ZH). Im Kanton Schwyz würde die Schulpflicht mit dem Eintritt in den einjährigen Kindergarten im Sommer 2020 beginnen (vgl. §§ 4 f. VSV SZ). J.________ wird mithin sowohl gemäss der dem Vorderrichter vorliegenden Ausgangslage als auch gemäss aktuellem Wohnort voraussichtlich im Sommer 2021 in die Primarschule eintreten. Erst recht liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass der Vorderrichter den Beginn des Ferienbesuchsrechts auf den Juli/August 2022 hätte legen wollen. Entsprechendes behauptet oder verlangt denn auch der Kläger nicht.
ee) Die Beklagte beantragt ein Ferienbesuchsrecht von vier anstelle von drei Wochen, weil das Wochenendbesuchsrecht aufgrund der geografischen Verhältnisse nur schwer wahrgenommen werden könne. Der Kläger stellt sich gegen diese Ausweitung. Bei grösseren Distanzen dient ein ausgedehntes Ferienrecht bei eingeschulten Kindern der Kompensation für die selteneren Besuchswochenenden (BGE 136 III 353 E. 3.3, S. 359). Vorliegend gilt indes zu bedenken, dass J.________ nach den anfänglichen Wochenendbesuchen in der Schweiz erstmals im Rahmen des Ferienbesuchsrechts, für mehrere Nächte, Zeit mit und bei der Mutter verbringen wird. Da die Beklagte J.________ zu sich nach Nordmazedonien nehmen möchte, ist die Distanz zum Vater gross und die Umgebung nicht vertraut. Mehrwöchige Ferien zögen eine (anfänglich zu) lange Trennung vom Vater nach sich, weshalb zunächst hiervon abzusehen ist, auch wenn auf eine Woche beschränkte Ferien höhere Kosten nach sich ziehen. Bei einem Aufenthalt von einer Woche bei ihrer Mutter hat J.________ ausreichend Zeit, um bei ihr jeweils „anzukommen‟, wie die Beklagte dies formuliert. Gerade aufgrund der Distanz, des grossen Reiseaufwandes bei einzelnen Ferienwochen, der neuen Umgebung und unabhängig davon insbesondere auch im Sinne eines behutsamen Übergangs erscheint ausserdem zunächst ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen als angemessen. Einer späteren Ausdehnung auf vier Wochen, wie von der Beklagten gewünscht, steht indes nichts im Wege bzw. ist eine solche, ohne die Beschränkung auf eine Woche, angezeigt. Nach zwei Jahren, in welchen die Mutter und Kind während je drei einzelnen Wochen Zeit miteinander verbrachten, dürften vier Wochen Ferien, auszuüben in maximal zwei Wochen am Stück, dem Kindeswohl entsprechen und den Reiseaufwand reduzieren. Das Ferienbesuchsrecht der Beklagten beläuft sich damit ab Januar 2024 auf vier Wochen. Diese phasenweise Erweiterung des Besuchsrechts trägt den vorliegenden Verhältnissen Rechnung. Die Beklagte hat die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gegenüber dem Kläger jeweils mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen.
ff) Zusammenfassend ist die Wochenendbesuchsregelung des Vorderrichters grundsätzlich zu bestätigen, aber insoweit anzupassen bzw. zu ergänzen, als die Beklagte J.________ in der Schweiz bzw. in der näheren Umgebung ihres Wohnortes, zu besuchen hat. Sie hat dem Kläger mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen, ob sie das Besuchsrecht wahrnimmt. Da die Beklagte selber nicht von ihrer Rückkehr in die Schweiz ausgeht, erübrigt sich die Frage der Anpassung des Wochenendbesuchsrechts bei Aufenthalt der Beklagten in der Schweiz. Eine solche wäre ohnehin nicht angezeigt, da das Verhältnis zwischen J.________ und der Beklagten noch nicht ausreichend gefestigt ist. Das Wochenendbesuchsrecht ab Wegzug bzw. Wegweisung aus der Schweiz berücksichtigt die grosse geographische Distanz und ist in wesentlich grösseren Abständen durchzuführen, weshalb eine grosszügigere Regelung angemessen ist, als wenn die Beklagte noch in der Schweiz leben würde.
Das Ferienbesuchsrecht erfährt im Gegensatz zum erstinstanzlichen Entscheid insoweit eine Ausweitung, als der Beklagten ab Januar 2024 ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen zu gewähren ist, auszuüben in maximal zwei Wochen am Stück.
d) Unterstützt wird die Besuchsregelung durch die in Dispositivziffer 3.4 angeordnete Berechtigung der Beklagten zu telefonischem Kontakt, Kontakt via Skype bzw. einem vergleichbaren persönlichen Kontakt, welche die Beklagten einzig für den Fall der Umverteilung der elterlichen Sorge und Obhut beanstandet. Die Kontaktregelung erscheint angemessen, insbesondere in Anbetracht der geografischen Distanz zwischen Mutter und Tochter.
5. Mit Prozessantrag Ziffer 3 ersucht die Beklagte um Anordnung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO. Der Antrag wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2019 abgelehnt (vgl. KG-act. 17 E. 4).
6. Um Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ersucht die Beklagte ebenfalls nur als Folge der Aufhebung von Dispositivziffer 2. Dass die erweiterte Beistandschaft angezeigt ist, wurde bereits in der Verfügung vom 13. Februar 2019 festgehalten und es wurde der Berufung diesbezüglich entsprechend dem Prozessantrag 2 der Beklagten die aufschiebende Wirkung entzogen, unter anderem auch gestützt auf das Schreiben des Amtsbeistands I.________ vom 16. Januar 2019, welcher sich nach der Möglichkeit der „Erweiterung“ der Beistandschaft erkundigte (vgl. KG-act. 10 und 17, insb. E. 3c). Der Vorderrichter erachtete aufgrund der fehlenden Bindungstoleranz des Klägers bzw. als Unterstützung für die Parteien und für die Wahrung der Interessen von J.________ die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB als angezeigt. Aufgrund der gesamten Umstände (bestehender Sprachentwicklungsrückstand, Fremdsprachigkeit, bildungsferner Familienhintergrund) erscheine es wahrscheinlich, dass J.________ beim Eintritt in den Kindergarten und noch für eine Weile auf Unterstützung beim Spracherwerb angewiesen sein werde. Dabei könne der Beistand dem Kläger ebenfalls unterstützend zur Seite stehen; er solle bei Bedarf auch von Dritten (Lehrpersonen, Therapeuten, Psychologen) angesprochen werden können. Ausserdem erteilte der Vorderrichter dem Beistand unter anderem den Auftrag, den Kläger im Zusammenhang mit der Organisation der familienexternen Betreuung von J.________ zu unterstützen (vgl. angef. Urteil E. 2.6, S. 14 f., und E. 4.1 f., S. 26 f.). Dass die Verhältnisse eine Unterstützung in diesen Belangen nicht mehr erfordern würde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch seitens der Parteien nicht geltend gemacht. Insbesondere mit Bezug auf den Sprachentwicklungsrückstand von J.________ und deren Sozialverhalten kann auf die obigen Ausführungen unter E. 3c verwiesen werden. Dass sich der Kläger im Umgang mit Personen, welche mit der Betreuung von J.________ befasst sind, zumindest teilweise schwertut, lässt sich der Gefährdungsmeldung der Kita M.________ entnehmen (vgl. hierzu oben E. 3c/ff und KG-act. 5/1). Trotz des Eintritts von J.________ in den Kindergarten kann sodann nach wie vor Bedarf für eine familienexterne Betreuung bestehen. Zumindest drängt sich eine Einschränkung der Befugnisse des Beistands in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch in Erziehungsfragen, insbesondere der Aufklärung des Klägers über die entwicklungspsychologische Bedeutung der Kontaktpflege von J.________ zu beiden Eltern, besteht nach wie vor Bedarf zur entsprechenden Beratung des Klägers, da er sich auch anfangs diesen Jahres erneut gegen Kontakte der Beklagten zu J.________ stellte (vgl. oben E. 3a/bb). Erst recht hat dies für die Organisation und Überwachung der einzelnen Besuchskontakte zwischen der Beklagten und J.________ zu gelten. Aufgrund des bestehenden Konflikts zwischen den Parteien und immer noch eingeschränkten Bindungstoleranz des Klägers (vgl. oben E. 3a und f) sind nach wie vor erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten, welchen mit Ermahnungen, einer Weisung und/oder Überwachung nicht gerecht werden kann. Da die Beklagte wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, dürfte sich die Ausübung der Besuche überdies noch schwieriger gestalten (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB). Der Besuchsrechtsbeistand hat dafür zu sorgen, dass die einzelnen Besuche im Rahmen der behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung reibungslos verlaufen. Dabei hat er die Beteiligten bei Problemen zu beraten, so dass Spannungen abgebaut und negative Beeinflussungen vermieden werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 21-24 zu Art. 307 ZGB und N 14 zu Art. 308 ZGB). Im Sinne des Kindeswohls ist mithin angezeigt, die dem Beistand vom Vorderrichter erteilten Aufträge zu bestätigen.
7. Der Kläger beanstandet den Verzicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen (vgl. Dispositivziffer 5 des angef. Urteils) nicht. Dies ist zu bestätigen, nachdem die Beklagte nachweislich über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt. Eine entsprechende Verpflichtung des Klägers fällt infolge Bestätigung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils von vornherein ausser Betracht.
8. Der Vorderrichter erkannte, dass ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ff. ZGB wegen fehlender Ansprüche bei beiden Parteien nicht möglich sei (Dispositivziffer 7). Die Beklagte fordert mit Rechtsbegehren Ziffer 1.8 einen Ausgleich der entsprechenden Ansprüche.
a) aa) Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Recht betreffend Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung in Kraft. Nach dem revidierten Art. 122 ZGB werden die Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geteilt, wohingegen bisher die Rechtskraft der Scheidung massgebend war (Art. 122 aZGB). Übergangsrechtlich gilt das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Gemäss Bundesgericht sind in Scheidungsverfahren, welche am 1. Januar 2017 rechtshängig waren, die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ab Heiratsdatum bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu teilen (vgl. BGer, Urteil 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5; BGer, Urteil 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2 = FamPra 2018, S. 829 ff.; BGer, Urteil 5A_710/2017 vom 30. April 2017 E. 5.2; BGer, Urteil 5A_172/2018 vom 23. August 2018 E. 5; vgl. auch KG SZ, Urteil ZK1 2017 20 vom 18. Dezember 2018 E. 11a; Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 1/2017, S. 158 f.). Demnach sind vorliegend grundsätzlich diejenigen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Parteien im Zeitraum von der Heirat, dem ________, bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage, dem 25. März 2015, ansparten.
bb) Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Nach Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Ziff. 2).
b) Gemäss dem angefochtenen Urteil lagen im relevanten Zeitraum bei keiner Partei zu teilende Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vor. Nach den Vorbringen der Beklagten lasse sich den Erwägungen nicht entnehmen, worauf der Vorderrichter seine Feststellung stütze, dass offenbar weder der Kläger noch sie in der Zeit vom ________ bis am 25. März 2015 einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen seien. Entsprechend lasse sich auch nicht feststellen, weshalb sich ein Verzicht auf die Einholung von Belegen bzw. Auskünften bei der Ausgleichskasse Schwyz rechtfertigen lasse. Die Vorinstanz habe damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Den Akten lasse sich entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit in einem Wiedereingliederungsprogramm gewesen sei und dort wohl Sozialversicherungszahlungen geleistet habe. Darüber hinaus werde bestritten, dass vorliegend der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, der 25. März 2015, massgebend sei. Der Kläger habe ein unzulässiges Scheidungsverfahren eingeleitet, welches mangels Scheidungswillens ihrerseits und gleichzeitig fehlender Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB hätte abgewiesen werden müssen. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie aufgrund der Verfahrensdauer sowie aus Kostengründen im Scheidungspunkt eingelenkt habe. Entsprechend sei auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen.
c) In seiner Klage begründete der Kläger sein Begehren auf Verzicht einer Aufteilung der beruflichen Vorsorge mit der extrem kurzen Dauer der Ehe (vgl. Vi-act. A/II., S. 6). In ihrer Klageantwort verlangte die Beklagte die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge, ging aber selber davon aus, dass kein Vorsorgeguthaben vorhanden sei, da der Kläger während der gesamten Dauer der Ehe arbeitslos gewesen sei. Allerdings sei dies von Amtes wegen zu überprüfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf Teilung der beruflichen Vorsorge seien derzeit nicht erfüllt, zumindest würden für eine Beurteilung die entsprechenden Dokumente fehlen (Vi-act. A/III. N 29, S. 13; siehe auch Vi-act. A/IV. N 14.1, S. 20). In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 wies die Beklagte auf die bejahenden Antworten des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung auf die Fragen hin, ob er früher in der Schweiz gearbeitet und je in eine Pensionskasse einbezahlt habe. An welche Pensionskasse die Einzahlungen erfolgt seien, könne er sich nicht erinnern und er habe sich auch nicht nach dem entsprechenden Guthaben erkundigt (vgl. Vi-act. D13, Fragen 11-14, S. 5). Der Kläger reichte am 1. Mai 2019 Saldobestätigungen der R.________ vom 29. April 2019 zu den Akten, gemäss welchen sich das Vorsorgeguthaben zweier Konti per 29. April 2019 insgesamt auf Fr. 972.86 belief (KG-act. 40/1 und 40/2). Die Beklagte verlangt mit Eingabe vom 9. Mai 2019 die Hälfte hiervon (KG-act. 45, S. 7). Mit Verfügung vom 2 Juli 2019 forderte die Verfahrensleitung die Parteien zur Einreichung von Belegen ihrer beruflichen Vorsorgeeinrichtung(-en) mit den relevanten Angaben auf (KG-act. 57). Während die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli 2019 mitteilte, weder in der Schweiz noch im Ausland über Vorsorgeguthaben zu verfügen (KG-act. 61), reichte der Kläger Unterlagen der Stiftung V.________ zu den Akten (KG-act. 63/1-63/3), gemäss welchen sich das Guthaben bei Heirat bzw. per ________ auf Fr. 788.20 und per 25. März 2015 auf Fr. 794.14 belief. Das bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses aufgezinste Guthaben (per Heirat) bezifferte die Stiftung auf Fr. 799.46. Da das aufgezinste Guthaben per 25. März 2015 höher ausfällt als das per 25. März 2015 ausgewiesene Freizügigkeitsguthaben, stellt sich die Frage nach der Richtigkeit des ersteren, zumal im relevanten Zeitraum gemäss Kontoauszug keine Kontoverwaltungsspesen anfielen und dem Konto Zinsen gutgeschrieben wurden. Dessen ungeachtet gingen gemäss Kontoauszug lediglich vor der Ehe Einzahlungen auf das Freizügigkeitskonto ein. Das Guthaben erhöhte sich in der Folge lediglich aufgrund der Zinsen (von unbeachtlicher Höhe) und betrug selbst am 1. Januar 2019 lediglich Fr. 800.19. Da der Beklagte im Weiteren keine Belege zu den bekannten Konti bei der R.________ (vgl. KG-act. 40/1 und 40/2) einreichte, setzte die Verfahrensleitung ihm eine weitere Frist zur Einreichung der diesbezüglich relevanten Unterlagen an. Mit separaten Eingaben vom 12. August 2019 gab anstelle des Beklagten die Freizügigkeitsstiftung Auszüge vom 1. November 2003 bis 12. August 2019 der Freizügigkeitskonti Nr. yy sowie Nr. zz zu den Akten (KG-act. 67 f.). Gemäss den dortigen Angaben belief sich die Freizügigkeitsleistung des Kontos Nr. zz per Heiratsdatum (________) auf Fr. 507.65 und die Austrittsleistung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. März 2015 auf Fr. 514.90 (vgl. KG-act. 67/2). Dem beigelegten Kontoauszug lassen sich diese beiden Beträge nicht zuordnen. So soll das Guthaben gemäss diesem per November 2003 Fr. 405.70 betragen und die (Zins-)Gutschriften sich ab diesem Zeitpunkt bis Ende 2013 insgesamt auf rund Fr. 50.00 belaufen haben (vgl. KG-act. 67/1). Hinsichtlich dem Konto Nr. yy fehlen entsprechende Angaben bzw. die dortigen ergänzenden Informationen zur Durchführbarkeit beziehen sich – wohl fälschlicherweise – ebenfalls auf das Konto Nr. zz, bei welchem sich die Leistung per ________ auf Fr. 507.65 und per 25. März 2015 auf Fr. 514.90 belaufen haben soll (vgl. KG-act. 68/2). Die relevanten Zahlen lassen sich daher einzig aus dem entsprechenden Kontoauszug (KG-act. 68/1) ableiten. Die Zinsen beliefen sich im Jahr 2014 auf Fr. 1.70 und im Jahr 2015 auf Fr. 1.05. Beim Konto Nr. yy waren es im Jahr 2014 Fr. 2.55 und im Jahr 2015 Fr. 1.60. Ungeachtet der separaten Informationen der R.________ kann gestützt auf deren eingereichte Kontoauszüge auch bezüglich dieser beiden Konti davon ausgegangen werden, dass der Kläger während der Ehe keine nennenswerten Leistungen anzuäufnen vermochte, sondern die Gutschriften lediglich aus geringfügigen Zinsen bestanden. Bezeichnenderweise teilte die R.________ dem klägerischen Rechtsvertreter im Schreiben vom 19. August 2019 unter anderem mit, dass das aktuell noch vorhandene Guthaben vorehelicher Natur sei (KG-act. 70/1). Der Beklagten steht damit kein Anteil am Guthaben zu, selbst wenn auf einen späteren Zeitpunkt als der Rechtshängigkeit der Scheidung abgestellt würde. Im Übrigen liegen keine Gründe für das Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt als die Rechtshängigkeit der vom Kläger erhobenen Scheidungsklage vor, nachdem die Beklagte sich am 14. September 2015 ausdrücklich mit der Scheidung einverstanden erklärte (vgl. Vi-act. D9). Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, weshalb der Vorderrichter Zweifel an ihrem Scheidungswillen hätte haben müssen. Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils ist damit zu bestätigen.
9. Die Beklagte ersucht um Aufhebung von Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils und um Genehmigung der weiteren Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 1.9). Im Berufungsverfahren wird die elterliche Sorge und Obhut entgegen den Anträgen der Beklagten beim Kläger belassen und ein Anspruch aus der beruflichen Vorsorge sowie auf eine Kindesvertretung verneint. Kinderunterhaltsbeiträge (an die Beklagte) werden nicht gesprochen. Mit ihren Anträgen zum Besuchsrecht dringt die Beklagte teilweise, im Sinne der obigen Erwägungen, durch.
10. a) Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 macht die Beklagte eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, weil der Vorderrichter ihr auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. September 2018 hin (Vi-act. E79) keine vollständige Einsicht in die Gerichtsakten gewährt habe. Ihr seien bis dato insbesondere diverse Dokumente des Dossiers E nicht bekannt gewesen (u.a. die Aktennummern E7-15, 36, 48 f., 53-60, 64, 67 f. und 70). Der Vorderrichter habe ihr die Verzeichnisse der Akten der Dossiers C und E nicht zugestellt. Dem Dossier E lasse sich beispielsweise entnehmen, dass im Juni 2018 seitens des Klägers weitere Eingaben an das Gericht erfolgt seien, welche ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Deren Inhalt werde an dieser Stelle vollumfänglich bestritten (KG-act. 16).
b) aa) Aus dem rechtlichen Gehör folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen (BGer, Urteil 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
bb) Die Verfahrensleitung gewährte der Beklagten im Berufungsvefahren Akteneinsicht in die erstinstanzlichen sowie die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen zweitinstanzlichen Akten (KG-act. 12), wozu sich die Beklagte in der bereits erwähnten Eingabe vom 12. Februar 2019 äusserte. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter E. 3d/cc kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unvollständiger Akteneinsicht als geheilt angesehen werden, da der Berufungsinstanz volle Kognition zukommt und eine Rückweisung an die Vorinstanz einem Leerlauf gleichkäme. Selbst die Beklagte hält fest, dass der Vorderrichter die Vorbringen des Klägers in dessen Eingaben vom Juni 2018 zu Recht nicht berücksichtigte, weshalb auch kein Nachteil auszumachen ist.
11. Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch der Beklagten vom 26. März 2019 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. KG-act. 18) gegenstandslos.
12. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen anzupassen.
Die Beklagte dringt mit ihrer Berufung mit Bezug auf den persönlichen Verkehr insoweit durch, als Dispositivziffer 3.3 (Auslandverbot/Übergabe des Reisepasses) aufgehoben wird. Dispositivziffer 3.1 ist lediglich insofern anzupassen, als die Beklagte für berechtigt erklärt wird, J.________ in der Schweiz bzw. der Nähe ihres Wohnortes zu besuchen. Das Ferienbesuchsrecht (Dispositivziffer 3.2) wird im Sinne der obigen Erwägungen konkretisiert und erweitert. Hinsichtlich der Sorgerechts- und Obhutszuteilung inkl. Kindesunterhalt und Beistandschaftsregelung unterliegt die Beklagte vollständig. Dispositivziffer 3.4 wird im Dispositiv lediglich zwecks dortiger fortlaufender Nummerierung aufgehoben und die Regelung des telefonischen Kontakts etc. neu mit 3.3 beziffert. Mit ihren Prozessanträgen dringt die Beklagte (nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) lediglich insoweit durch, als der Berufung betreffend Dispositivziffer 4 die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Da überwiegend nichtvermögensrechtliche Punkte (elterliche Sorge und Obhut sowie Besuchsrecht) streitig und beide Parteien bedürftig sind, werden die Kosten (inkl. Verfügung vom 13. Februar 2019) ausgangsgemäss und ermessensweise den Parteien je zur Hälfte den Parteien auferlegt (Art. 106 abs. 2 und 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. A. 2018, 8. Kap. § 37 N 76; Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 204). Entsprechend werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung ist aus genanntem Grund sowie infolge Bestätigung der Sorgerechts- und Obhutszuteilung nicht angezeigt.
13. Dem Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2019 entsprochen (vgl. KG-act. 18). Anfangs April 2019 stellte auch der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist unbestrittenermassen arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Den eingereichten Kontoauszügen lassen sich sodann keine nennenswerten Vermögenswerte entnehmen (vgl. insb. KG-act. 21/2, 21/3, 21/7 und 24/2; siehe auch KG-act. 30/2). Es ist damit von seiner Bedürftigkeit auszugehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zumal sein Standpunkt nicht aussichtslos ist.
a) Der Gerichtskostenanteil der Beklagten ist einstweilen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Seitens des Klägers können demgegenüber grundsätzlich lediglich die ab 1. April 2019 angefallenen Kosten berücksichtigt werden, da das Gemeinwesen im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur die Kosten ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu übernehmen hat. Gründe für eine rückwirkende Gewährung werden vom Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 119 ZPO; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 611 ff.). Da der grosse Teil der Aufwendungen des Gerichts nach der Gesuchseinreichung anfiel, wird der Gerichtskostenanteil des Klägers indes ebenfalls einstweilen vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
b) aa) Werden die Parteikosten wettgeschlagen, handelt es sich ungeachtet der Frage des Obsiegens oder Unterliegens um einen Anwendungsfall von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO (Huber, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 122 ZPO). Beide Parteien sind berufsmässig vertreten und beantragen eine Parteientschädigung. Gemäss § 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA beträgt das Honorar für Ehe- und Vaterschaftssachen Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60 % dieses Ansatzes (§ 11 GebTRA). Es ist deshalb grundsätzlich je ein Honorar von zwischen Fr. 200.00 (20 % von Fr. 1’000.00) und 6'000.00 (60 % von Fr. 10’000.00) zuzusprechen. Im Rahmen dieses Ansatzes ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, ihrem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
bb) Der Kläger reichte am 13. Mai 2019 eine Honorarnote über Fr. 2‘857.00 (14 h 39 min bzw. 14.65 h x Fr. 180.00 [Honorar] + Fr. 15.75 [Auslagen] + Fr. 204.26 [7.7 % MWST]) zu den Akten (KG-act. 48/1). Die anwaltliche Entschädigung umfasst auch den Aufwand, der im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie gleichzeitig eingereichter Rechtsschriften in der Hauptsache entstand. Selbst wenn es sich dabei streng genommen um eine Rückwirkung handelt, darf der anwaltliche Aufwand für diese Vorarbeiten nicht entschädigungslos bleiben, weil dies letztlich auf eine Behinderung der prozessualen Chancengleichheit hinausliefe (Wuffli, a.a.O., N 467 und 616; Wuffli//Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 558; BGE 122 I 203 E. 2f, S. 208). Vorliegend reichte der Kläger über einen Monat nach Ablauf der Berufungsantwortfrist zuerst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und einige Tage darauf die merklich verspätete Berufungsantwort. Zwar wendete der Rechtsvertreter gemäss seiner Honorarnote bis Ende März 2019 nebst dem Kontakt mit dem Klienten (39 min) insbesondere für die Berufungsantwort bereits 4 h 30 min auf. Dennoch blieb er zunächst – zumindest nach aussen hin – trotz Fristansetzung untätig und stellte kein Armenrechtsgesuch, obwohl ihm dies ungeachtet der fristgerechten Einreichung einer Berufungsantwort ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der für die Zeit ab dem 1. April 2019 bis Mitte Mai 2019 geltend gemachte Aufwand von 9.5 h erscheint für die Ausfertigung der Berufungsantwort und weiteren Eingaben an das Gericht sowie den Klientenkontakt als angemessen, was eine Entschädigung von rund Fr. 1‘850.00 (Fr. 1‘710.00 [Honorar] + Fr. 9.50 [Auslagen] + Fr. 132.40 [MWST]) ergibt. Insbesondere unter Berücksichtigung der wenigen nach Einreichung der Kostennote eingegangenen Eingaben ist der Rechtsvertreter des Klägers mit Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
cc) Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagten vom 3. Juni 2019 weist einen Betrag von Fr. 6‘685.70 (34 h 09 min bzw. 34.15 h x Fr. 180.00 [Honorar] + Fr. 60.70 [Auslagen] + Fr. 478.00 [7.7 % MWST]) aus (KG-act. 53/1 und 53/2).
Das eingeforderte Honorar von Fr. 6'147.00 übersteigt den im Gebührentarif vorgesehenen Maximalwert von Fr. 6'000.00 (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 GebTRA). Ein Anwendungsfall von § 16 Abs. 1 GebTRA liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Die Vergütung des Höchstansatzes erscheint indes in Anbetracht des Aufwandes und des Auslandbezugs angemessen. Der beklagtische Rechtsvertreter ist damit aus der Gerichtskasse mit aufgerundet Fr. 6’530.00 (inkl. Auslagen von 60.70 und 7.7 % MWST) zu entschädigen.
dd) Nach dem Gesagten ist dem Rechtsvertreter des Klägers infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse Fr. 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) und dem Rechtsvertreter der Beklagten Fr. 6’530.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreter auszurichten. Damit ist es beiden möglich, einen bescheidenen (nicht bloss symbolischen) Verdienst zu erzielen (§ 5 Abs. 1 GebTRA; Ziff. II der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 [mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung an § 5 GebTRA i.d.F. vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010]; BGE 132 I 201 E. 8, S. 213 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 16 Rz 70; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 3.3 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgerichts Höfe vom 7. November 2018 ersatzlos aufgehoben. Die Dispositivziffern 3.1, 3.2, 3.4 sowie 8 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3.1 Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, J.________ wie folgt in der Schweiz bzw. in der näheren Umgebung des Wohnortes von J.________ mit sich bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
Ab April 2019: an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr.
Am zweiten Wochenende der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November jeweils von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr. Die Beklagte hat dem Kläger jeweils mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen, ob sie das Besuchsrecht wahrnimmt.
3.2 Zudem ist die Beklagte berechtigt, J.________ wie folgt mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen:
Für drei Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien, auszuüben in drei Teilen à einer Woche („Samstag bis Samstag“).
Für vier Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien, auszuüben in mindestens zwei Teilen à maximal zwei Wochen („Samstag bis Samstag“).
3.3 Die Beklagte ist berechtigt, ab Wegzug bzw. Wegweisung aus der Schweiz am Sonntag einer jeden ungeraden Kalenderwoche jeweils von 17.00 bis 17.15 Uhr mit J.________ telefonischen Kontakt, Kontakt via Skype bzw. einen vergleichbaren persönlichen Kontakt zu haben.
8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beklagten vom 26. März 2019 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden je zur Hälfte (je Fr. 1‘500.00) den Parteien auferlegt.
4. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
5. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die der Beklagten in Dispositivziffer 3 vorstehend für das Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt B.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6’530.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 123 ZPO).
6. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. April 2019 wird wie folgt gutgeheissen:
1. Die dem Kläger in Dispositivziffer 3 vorstehend für das Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 werden einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
2. Der Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt D.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
3. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 123 ZPO).
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00 und ist im Übrigen unbestimmt.
8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Vornahme der entsprechenden Meldungen), die KESB Ausserschwyz (1/R, auszugsweise E. 3, 4, 6 und 7 sowie Dispositivziffer 1 [bis und mit Ziffer 3.3]) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
26. November 2019 kau