Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. Juni 2019
ZK1 2018 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D._______,
betreffend
Ehescheidung (Nichtanerkennung ausl. Scheidungsurteil)
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2018, ZEO 2018 55);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 4. Juli 2018 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eine unbegründete Ehescheidungsklage i.S.v. Art. 290 ZPO ein (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 beantragte der Ehemann (nachfolgend: Beklagte), es sei auf die Scheidungsklage – nach evtl. vorgängiger Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils des Gemeindegerichts Kalesija, Bosnien-Herzegowina – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin nicht einzutreten (Vi-act. 5). Am 11. September 2018 reichte er das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Kalesija vom 23. Juli 2018 mit beglaubigter Übersetzung und Rechtskraftbescheinigung nach (Vi-act. 9). Die Klägerin beantragte Eintreten auf die Scheidungsklage und Abweisung der beklagtischen Rechtsbegehren, weil das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Kalesija nichtig, evtl. ungültig sei, jedenfalls in der Schweiz nicht anerkannt werden könne, da sie von diesem Verfahren keine Kenntnis gehabt habe (Vi-act. 12). Mit Verfügung vom 6. November 2018 trat die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz auf die Scheidungsklage ein und legte fest, dass über die Kosten dieses Zwischenentscheids im Endentscheid befunden werde.
B. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beklagte fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Zwischenentscheid ZEO 2018 55 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. November 2018 sei aufzuheben.
2. Das rechtskräftige Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Kalesija, Bosnien-Herzegowina, vom 23. Juli 2018 sei anzuerkennen und auf die Scheidungsklage von C.________ vom 4. Juli 2018 sei nicht einzutreten;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin / Berufungsbeklagten.
Am 21. Januar 2019 beantragte die Klägerin mit Berufungsantwort in Bestätigung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Berufung sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihr für das Berufungsverfahren einstweilen einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss in der Höhe der Summe der allenfalls auf sie entfallenden Gerichtskosten zuzüglich Fr. 2'500.00, eventuell wie viel, zu bezahlen. Eventualiter ersuchte die Klägerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (KG-act. 8).
Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 nahm der Beklagte zum Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin Stellung und hielt dafür, dieses sei wegen fehlender Mittellosigkeit abzuweisen (KG-act. 13). Die Klägerin liess sich dazu am 27. Februar 2019 vernehmen (KG-act. 19);-
in Erwägung:
1. Das Gemeindegericht Kalesija, Bosnien-Herzegowina, sprach mit Urteil vom 23. Juli 2018 die Scheidung zwischen den Parteien aus und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von 410.00 BAM zu bezahlen (Vi-BB 6a). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist unbestritten, dass das Gemeindegericht Kalesija hierfür zuständig war, dass das besagte Urteil in Rechtskraft erwuchs und dass kein Verstoss gegen den materiellen Schweizer Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG vorliegt (vgl. angef. Verfügung, E. 1.2-1.4.2 S. 2 f.; KG-act. 1, S. 3 f. N 4a; KG-act. 8, S. 3 N 5). Es ist somit einzig darüber zu entscheiden, ob das bosnisch-herzegowinische Urteil den formellen Schweizer Ordre public verletzt oder nicht.
2. Die Vorinstanz führte aus, der Ehescheidungsantrag des Beklagten habe der Klägerin nicht zugestellt werden können. Der Beklagte habe mit Klageerhebung am 5. Oktober 2017 dem Gemeindegericht Kalesija nicht mitgeteilt, dass die Klägerin in der Schweiz einen Rechtsvertreter habe, obwohl er darüber mit Schreiben vom 28. September 2017 informiert worden sei. Zufolge unbekannter Adresse der Klägerin habe das Gemeindegericht Kalesija auf Vorschlag des Rechtsvertreters des Beklagten der Klägerin einen vorübergehenden Vertreter beigegeben mit Publikation im Amtsblatt, worauf das Gericht den Rechtsvertreter als Bevollmächtigten der Klägerin bestellt habe. Damit sei erstellt, dass der Klägerin das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden sei und es sei naheliegend, dass die Klägerin von der Einleitung des Scheidungsverfahrens in Bosnien-Herzegowina keine Kenntnis gehabt habe, zumal deren „Vertreter“ im Scheidungsverfahren keine Beweise beigebracht habe. Die Unterschrift auf der vom Beklagten eingereichten Vollmacht, mit welcher die Klägerin ihren Rechtsvertreter bevollmächtigt haben soll, vermöge ebenso wenig einen gegenteiligen Beweis zu erbringen, weil die Unterschrift nicht zweifelsfrei der Klägerin zugeordnet werden könne. Ausserdem sei fraglich, wie der Bevollmächtigte die Unterschrift der Klägerin hätte einholen können, während dem Gericht der Wohn- und Aufenthaltsort der Klägerin unbekannt geblieben sei. Der vom Gemeindegericht Kalesija eingesetzte Bevollmächtigte der Klägerin habe um Vertagung der Verhandlung ersucht, weil sie nicht anwesend sein könne, ohne dies weiter zu begründen. Daher bleibe die Zustellung der Vorladung an die Klägerin unbewiesen, weshalb eine vorbehaltlose Einlassung der Klägerin nicht angenommen werden könne. Eine Anerkennung des Scheidungsurteils des Gemeindegerichts Kalesija würde mangels gehöriger Vorladung oder Einlassung eine Verletzung des formellen Ordre public darstellen. Könne somit das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Kalesija nicht anerkennt werden, sei auf die Scheidungsklage der Klägerin einzutreten (angef. Verfügung, E. 1.4.4 S. 4 f.).
3. a) Der Beklagte bringt vor, aus dem Urteil des Gemeindesgerichts Kalesija vom 23. Juli 2018 sei zu schliessen, dass die Klägerin Rechtsanwalt E.________ als den von ihr mandatierten Bevollmächtigten bestellt habe. Dieser Rechtsvertreter habe sich in der Klageantwort vorbehaltlos materiell und substanziiert geäussert, was ohne vorgängige Instruktion seitens der Klägerin nicht möglich gewesen wäre. Dieser Sachverhalt ergebe sich ebenfalls aus den Vi-BB 7-9 und aus den hiermit neu eingereichten Unterlagen BB 7b, 8b und 9b (KG-act. 1/2-1/4). In Anbetracht dessen vermöge die Klägerin weder durch blosses Bestreiten ihrer Urheberschaft bezüglich der Unterschrift „M.________“ auf der Anwaltsvollmacht vom 29. April 2018 (Vi-BB 5) noch durch nichtssagende Verweise auf ihr Unterschriftsgebaren bei der Ausstellung schweizerischer Anwaltsvollmachten den ihr obliegenden Beweis einer Nichteinlassung zu erbringen. Dasselbe lasse sich aus den neu eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt K.________ vom 27. November 2018 und des Bestätigungsschreibens von Rechtsanwalt E.________ vom 28. November 2018 (KG-act. 1/5 und 1/6) ableiten. Habe sich die Klägerin somit auf das Scheidungsverfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija vorbehaltslos eingelassen, sei dessen Urteil vom 23. Juli 2018 anzuerkennen und die bei der Vor-instanz eingereichte Scheidungsklage der Klägerin vom 4. Juli 2018 gestützt auf Art. 9 Abs. 3 IPRG zurückzuweisen (KG-act. 1, S. 5-12 N 5c-8b).
Die Klägerin wendet ein, der Beklagte sei mit den von ihm im Berufungsverfahren neu eingereichten Belegen BB 7b, 8b und 9b sowie II/2 und II/3 wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören, zumal er seine Novenberechtigung nicht darlege. Doch selbst wenn der Beklagte damit gehört werden könnte, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sei möglich, dass der angebliche Rechtsvertreter über den Vater der Klägerin „Informationen über deren persönliche Verhältnisse“ habe erhältlich machen können. Sie habe aber die vom Beklagten eingereichte Vollmacht nie unterzeichnet; diese sei gefälscht. Seit der Eheschliessung habe sie nicht mehr mit ihrem Ledigennamen, sondern durchwegs mit dem Familiennamen des Beklagten (A.________) unterschrieben. Der angebliche Rechtsvertreter der Klägerin behaupte gerade nicht, dass sie ihn bevollmächtigt und mit ihr – mit Ausnahme der bestrittenen Nichtergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Gemeindegerichts Kalesija vom 23. Juli 2018 – die Verfahrensschritte abgesprochen habe und von ihr instruiert worden sei. Rechtsanwalt E.________ habe lediglich pauschal ausgeführt, dass die Klägerin ihn informiert habe. Es frage sich auch, wie dieser überhaupt in den Besitz einer solchen Vollmacht hätte kommen können, weil er nach seinen eigenen Angaben weder visuellen Kontakt mit der Klägerin gehabt noch über deren Adresse verfügt habe. Der angebliche Rechtsvertreter habe denn auch keinen einzigen Beleg der Klägerin eingereicht und – abgesehen vom Antrag auf persönliche Anhörung der Ehegatten – keinerlei Beweisanträge gestellt. Ebenso wenig habe er ansatzweise darlegen können, weshalb die Klägerin zu keinem einzigen Termin erschienen sei. Sie habe im Verfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija einen Rechtsvertreter weder mandatiert noch instruiert, weder mündlich noch schriftlich. Der angebliche Rechtsvertreter habe somit zu keinem Zeitpunkt namens und auftrags der Klägerin eine Klageantwortschrift einreichen können. Von einem mehrfachen aktiven Eingreifen der Klägerin bzw. von mehrmaligen Äusserungen zum Prozessgegenstand und somit von einer Einlassung könne keine Rede sein. Habe sich die Klägerin nach dem Gesagten nicht auf das Verfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija eingelassen, sei auf ihre Scheidungsklage vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz einzutreten (KG-act. 8, S. 4-8 N 7-15).
b) Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG). Massgeblich ist also das Recht am effektiven Zustellungsort zur Zeit der Klageeinleitung. Diese Bestimmung ist wie die übrigen von Art. 27 Abs. 2 IPRG Ausdruck des sog. formellen Ordre public, wodurch die Beachtung fundamentaler verfahrensrechtlicher Auffassungen, wie sie im schweizerischen Recht gelten, sichergestellt werden. Eine gehörige Vorladung erfordert, dass der ausserhalb des Urteilsstaates wohnende Beklagte zumindest eine diesen Rechtsstreit betreffende Vorladung oder Verfügung erhält, und zwar rechtzeitig und in der richtigen Form. Zu beachten im Verkehr zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina ist im Besonderen das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (Däppen/Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. A., 2013, N 9-12 zu Art. 27 IPRG; Müller-Chen, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Züricher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A., 2018, N 43, 51, 55 und 56 sowie 64 ff. zu Art. 27 IPRG). Erforderlich ist also eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg. Eine direkte Postzustellung ist nicht zulässig (www.rhf.admin.ch/Rechtshilfeführer/Länder-index/Bosnien und Herzegowina/Zivilrecht; vgl. auch Müller-Chen, a.a.O., N 70 zu Art. 27 IPRG). Die blosse Tatsache einer Mandatierung eines Rechtsvertreters nach anderweitiger, also nicht auf dem Rechtshilfeweg erfolgter, sondern z.B. zufälliger Kenntnisnahme einer Verfahrenseinleitung stellt keine Zustellung dar (BGer, Urteil 5A_544/2007 vom 4. Februar 2008 E. 3.2.2). Die mangelhafte Ladung wird geheilt, wenn die beklagte Partei sich vorbehaltlos auf das Verfahren einliess, was der Fall ist, wenn sie irgendeine (anerkennende oder abwehrende) Prozesshandlung vornimmt (Müller-Chen, a.a.O., N 72 zu Art. 27 IPRG). Keine Einlassung liegt vor, wenn die anerkennungsbeklagte Partei ohne Kenntnis der nicht gehörigen Ladung am Verfahren teilnahm oder zwar am Verfahren teilnahm, aber ausdrücklich die nicht gehörige Ladung rügt, ohne sich zur Hauptsache zu äussern. Ebenso wenig liegt eine Einlassung vor, wenn sich eine Person völlig passiv verhält und damit einem Verfahren fernbleibt (Däppen/Mabillard, a.a.O., N 15 zu Art. 27 IPRG und Müller-Chen, a.a.O., N 74 zu Art. 27 IPRG, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Verletzung des formellen Ordre public ist grundsätzlich von jener Partei nachzuweisen, welche sich gegen die Anerkennung wehrt. Bei einem Abwesenheitsurteil findet eine Umkehr der Beweislast statt, wenn die anerkennungsbeklagte Partei geltend macht, sie sei nicht gehörig geladen worden. Dann muss der Anerkennungskläger eine Urkunde einreichen, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und rechtzeitig geladen wurde (Müller-Chen, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 27 IPRG).
c) Es ist unbestritten, dass das Gemeindegericht Kalesija der Klägerin persönlich kein das Verfahren einleitendes Schriftstück (auf dem Rechtshilfeweg) zukommen liess. Entscheidend ist somit, ob die Klägerin sich auf das Verfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija einliess, was zu verneinen wäre, wenn sie Rechtsanwalt E.________ keine Vollmacht erteilte, ihre Interessen vor dem Gemeindegericht Kalesija zu vertreten.
d) Mit Schreiben vom 28. September 2017 gab Rechtsanwalt L.________ dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Er wies ihn ebenfalls darauf hin, ihm dürfte bereits bekannt sein, dass seine Klientin aus der gemeinsamen Wohnung in Goldau ausgezogen sei (Vi-BB 2). Der Beklagte reichte am 5. Oktober 2017 beim Gemeindegericht Kalesija die Scheidungsklage ein, worin er als Wohnsitz der Klägerin „F.________strasse xx, 6410 Goldau“ angab (Vi-BB 4), was aber nicht (mehr) zutraf. Stattdessen unterliess er es, dem Gericht die Adresse von deren damaligen Rechtsvertreter anzugeben (Vi-BB 4). Erst mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 liess Rechtsanwalt L.________ den beklagtischen Rechtsanwalt B.________ mitteilen, dass er die Interessen der Klägerin nicht mehr vertrete (Vi-BB 3). Ob – wie die Vorinstanz dafürhält – dieses Verhalten des Beklagten (Nichtbekanntgabe der Adresse des damaligen klägerischen Rechtsvertreters Rechtsanwalt L.________) als „äusserst fraglich“ zu bezeichnen ist, kann offenbleiben. Indessen ist immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsvertretung vor dem Bezirksgericht Schwyz (vgl. Vi-BB 2) keineswegs auch eine Rechtvertretung vor dem vom Beklagten in Kalesija rechtshängig gemachten Gericht bedeutet. Rechtsanwalt L.________ und Rechtsanwalt D.________ vertraten die Klägerin denn auch nicht vor dem erwähnten ausländischen Gericht.
e) aa) Im Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Kalesija vom 23. Juli 2018 wurde festgehalten, das Gericht habe Rechtsanwalt E.________ als vorübergehenden Vertreter der Ehefrau bestellt. In der Folge habe die Ehefrau diesen Rechtsanwalt als ihren Rechtsvertreter bevollmächtigt. Rechtsanwalt E.________ habe in seinem Antwortschreiben ausgeführt, die Mutter und Schwester des Ehemannes hätten seine Mandantin vertrieben, die Fortsetzung der Ehegemeinschaft sei sehr gering, seine Klientin sei krank und habe versucht, eine Arbeit zu finden, weshalb deren Ehemann zur Bezahlung eines Ehegattenunterhalts von 2.000,00 BAM pro Monat zu verpflichten sei. Die Hauptverhandlung vom 13. Juli 2018 sei in Anwesenheit der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Parteien abgehalten und abgeschlossen worden. Weil die Ehefrau im Verfahren keine Beweise offeriert habe, welche den von ihr beantragten Ehegattenunterhalt begründen könnten und belegen würden, dass der Ehemann in der Lage sei, einen Beitrag in solcher Höhe zu leisten, sei letzterer entsprechend seines eigenen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Ehefrau einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich 410,00 BAM zu leisten (Vi-BB 6a; vgl. auch KG-act. 1/4, S. 2). Damit steht fest, dass Rechtsanwalt E.________ sich vorbehaltlos materiell und substanziiert zur Scheidungsklage des Beklagten äusserte, was er nur tun konnte, wenn er zuvor entsprechende Informationen/Instruktionen erhielt. Zwar wäre es möglich, dass der Vater der Klägerin Rechtsanwalt E.________ über die persönlichen Verhältnisse seiner Tochter informierte, wie dies die Klägerin behauptet (KG-act. 8, S. 5 N 9). Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater der Klägerin sich zum Antrag des Ehegattenunterhaltsbeitrags (2‘000,00 BAM pro Monat) hätte äussern sollen. Nach dem Gesagten sind in den erwähnten Ausführungen des Urteils des Gemeindegerichts Kalesija Indizien zu erblicken, welche für eine Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt E.________ im Verfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija sprechen.
bb) Der Beklagte führte in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2018 im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Klägerin habe die Schriftstücke im bosnisch-herzegowinischen Scheidungsverfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija rechtskonform über den von ihr mit ihrer Interessenwahrung beauftragten Rechtsanwalt E.________ zugestellt erhalten. Die Klägerin habe sich auf diesen Scheidungsprozess bewusst und vorbehaltlos eingelassen und über ihren Rechtsvertreter spezifische Anträge stellen lassen. Letzteres könne einzig durch ein bestandenes Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und E.________ erklärt werden (Vi-act. 15, S. 3). Der Beklagte legte diesbezüglich drei verfahrensleitende Verfügungen des Gemeindegerichts Kalesija ins Recht, welche nicht unterzeichnet sind und nur inoffiziell übersetzt wurden. Es handelt sich dabei aber immer um dieselbe Verfügung vom 13. Juli 2018 bzw. anders als auf S. 3 seiner Eingabe vom 2. Oktober 2018 ausgeführt, legte der Beklagte keine Verfügungen mit dem Datum vom 11. April 2018 und 10. Mai 2018 ins Recht. Für den Fall der Bestreitung der Übersetzungen offerierte der Beklagte amtliche Deutschübersetzungen (Vi-act. 15, S. 3 f.; Vi-BB 7-9). Die Klägerin erklärte in ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2018, weil die Vi-BB 7-9 nicht übersetzt seien, könne sie dazu noch keine Stellung beziehen (Vi-act. 18, S. 1 unten).
Der Beklagte reichte in seiner Berufungseingabe vom 30. November 2018 unter anderem drei Protokolle betreffend die Vorbereitung für die Hauptverhandlung bzw. die Hauptverhandlung vor dem Gemeindegericht Kalesija vom 11. April 2018, 10. Mai 2018 und 13. Juli 2018 inkl. amtlicher Übersetzungen ein (vgl. KG-act. 1, S. 7-9 N 5e, 5f und 6a und b; KG-act. 1/2-1/4). Die Klägerin bestritt deren Zulässigkeit gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO (KG-act. 8, S. 4 N 7). Der Beklagte legte die verfahrensleitende Verfügung vom 13. Juli 2018 (KG-act. 1/4) bereits im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht (vgl. Vi-BB 7-9). Neu sind indessen die verfahrensleitenden Verfügungen vom 11. April 2018 und 10. Mai 2018 (im Original und mit Übersetzung ins Deutsche). Doch offerierte der Beklagte auch diese beiden Verfügungen im vorinstanzlichen Verfahren (Vi-act. 15, S. 3), auch wenn er sie – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich nicht einreichte (vgl. Vi-BB 7 und 8). Daher kann der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren mit allen drei Verfügungen und den entsprechenden offiziellen Übersetzungen ins Deutsche (vgl. Vi-BB 7-9) gehört werden.
In der verfahrensleitenden Verfügung vom 11. April 2018 ist namentlich davon die Rede, der vorläufig C.________ vertretende Rechtsanwalt E.________ erkläre, seine Mandantin bestreite die Ausführungen der Gegenpartei, kümmere sich zurzeit um ihren Wohnsitz, habe ihr Aufenthalts- und Arbeitsvisum noch nicht geklärt, weshalb die Klageanträge unbegründet seien, der Vater seiner Klientin habe ihn kontaktiert und deren jetzige, vorübergehende Adresse übergeben (KG-act. 1/2). Im Protokoll vom 10. Mai 2018 wird festgehalten, der Bevollmächtigte von C.________ führe aus, seine Mandantin widersetze sich dem Teilrückzug der Klage der Gegenpartei (Ehegattenunterhalt) und habe ihn mit Vollmacht vom 29. April 2018 ermächtigt, in ihrem Namen einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von 100.000,00 BAM zu beantragen (KG-act. 1/3). Gemäss der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. Juli 2018 habe der Bevollmächtigte von C.________ ausgeführt, die Klägerin informiert zu haben, worauf sie ihm gegenüber geäussert habe, sie sei nicht in der Lage, jetzt beizutreten, sondern im September, weshalb er um eine Verlegung des Gerichtstermins ersuche (KG-act. 1/4, S. 1). Bei der Beweiswürdigung zu beachten ist, dass die Originalakten nicht unterzeichnet sind. Auch diese Ausführungen sind jedoch Indizien für eine Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt E.________ im Verfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija.
cc) Im Recht liegt eine Vollmacht vom 29. April 2018, mit welcher die Klägerin E.________ beauftragt haben soll, in ihrem Namen im Scheidungsverfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Als Vollmachtgeberin wird in Computerschrift der Name „C.________“ genannt, wobei die Unterschrift mit „M.________“ erfolgte (Vi-BB 5). Demgegenüber unterzeichnete die Klägerin alle anderen im Recht liegenden Vollmachten vom 24. Mai 2018, 23. März 2017, 26. September 2017, 30. Oktober 2017 und 20. Oktober 2017 mit dem Namen „C.________“, wobei sich der Buchstabe „E“ für C.________ jeweils vom Buchstaben „E“ für C.________ gemäss Vi-BB 5 unterscheidet (vgl. Vi-KB 1, 4, 8 S. 6 und 10, 11 und 12; KG-act. 8/1). Allein daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die Vollmacht sei gefälscht. Der Beklagte führte denn auch im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dieser Vollmacht aus, ob die Klägerin mit der Unterzeichnung der Urkunde mit ihrem Ledigennamen etwas habe bezwecken oder vertuschen wollen, sei ihm nicht bekannt. Indessen sei sicher, dass er weder die Anwaltsvollmacht noch eine andere Urkunde gefälscht habe. Er offerierte hierfür folgende Beweisofferten: Beweisaussage der Klägerin über ihre Kontakte zu Rechtsanwalt E.________; Abgabe einer Anwaltsgeheimnisentbindungserklärung durch die Klägerin zugunsten von Rechtsanwalt E.________, damit er über den Umgang und Kontakt mit der Klägerin berichten könne; Edition sämtlicher ihrer Identitätskarten, Reisepässe und (fremdenpolizeilichen) Ausweisschriften durch die Klägerin, damit ein Abgleich mit der „Identitätsnummer: yy“ vorgenommen werden könne; Edition des Originals der von der Klägerin bei Rechtsanwalt E.________ einzuverlangenden Anwaltsvollmacht durch die Klägerin; Schriftgutachten über die Urheberschaft der Klägerin hinsichtlich der Unterschrift „M.________“ auf dem Original der Anwaltsvollmacht (Vi-act. 15, S. 2; Vi-BB 5).
dd) Der Beklagte reichte mit Berufungseingabe vom 30. November 2018 weiter die Schreiben der Rechtsanwälte K.________ vom 27. November 2018 und E.________ vom 28. November 2018 ein (KG-act. 1/5 und 1/6). Diese Schreiben wurden zwar erst nach erfolgter Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2018 erstellt. Doch wird im ersten Schreiben Bezug genommen auf die Klage der Klägerin (recte wohl: Eingabe der Klägerin vom 20. September 2018, weil deren Klage vom 4. Juli 2018 ohne materielle Begründung erstellt wurde; vgl. Vi-act. 1 und 15). Daher hätte der Beklagte von seinem Rechtsanwalt K.________ ein entsprechendes Schreiben früher bzw. schon im vorinstanzlichen Verfahren erhältlich machen können. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel aber nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). «Ohne Verzug» bedeutet, möglichst sofort bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Bekanntwerden/Entdeckung. Ausserdem muss die Prozesspartei beweisen, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 317 ZPO). Weil das Schreiben vom 27. November 2018 diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann der Beklagte damit wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden. Dies umso mehr, als er seine Novenberechtigung nicht dartut. Demzufolge ist der Beklagte ebenso wenig mit dem Antwortschreiben von Rechtsanwalt E.________ vom 28. November 2018 (KG-act. 1/6) zu hören.
ee) Nach dem Gesagten ist gestützt auf die aktuelle Beweislage der zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalt in wesentlichen Teilen, nämlich hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin Rechtsanwalt E.________ im Verfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija mit der Wahrung ihrer Interessen bevollmächtigte, nicht ausreichend geklärt. Daran vermag nichts zu ändern, dass Rechtsanwalt E.________ im Verfahren vor dem Gemeindegericht Kalesija keinen Beleg der Klägerin ins Recht legte, lediglich die persönliche Befragung der Parteien als Beweis offerierte (Vi-BB 6a, S. 3; KG-act.1/3, letzte Seite) und die Klägerin zu keinem Termin vor dem Gemeindegericht Kalesija erschien (KG-act. 1/4, S. 1). Daher ist in Gutheissung des Eventualberufungsantrags des Beklagten die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c). Die Vorinstanz wird selber darüber zu befinden haben, welche der vom Beklagten zur Echtheit der Vollmacht vom 29. April 2018 sowie zum Umgang bzw. zu den Kontakten zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt E.________ offerierten Beweise (vgl. E. 3e/cc vorne) abzunehmen sind.
4. Die Klägerin beantragt die Verpflichtung des Beklagten, ihr für das Berufungsverfahren einstweilen einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe der allenfalls auf sie entfallenen Gerichtskosten zuzüglich Fr. 2‘500.00, eventuell wie viel, zu bezahlen. Eventualiter sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 8, S. 2 und 8-10 N 16; KG-act. 15). Der Beklagte verneint die Mittellosigkeit der Klägerin und trägt auf Abweisung des klägerischen Berufungsbegehrens an (KG-act. 13).
a)Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ausserdem muss ein Anwaltsmandat bestehen und es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2).
Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, welche für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGer, Urteil 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3;
BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung massgebend. Es ist also einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich (BGer, Urteil 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3; BGE 124 I 97 E. 3b S. 98; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181).
b) Der Beklagte bestreitet nicht, dass es ihm möglich wäre, der Klägerin die Kosten, die sie allenfalls zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (vgl. KG-act. 13). Ausserdem ergibt sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten aus dessen Vermögensverzeichnis der G.________ (Bank 1) per 25. Januar 2019 (KG-act. 10/2). Entscheidend für die Beurteilung der Prozesskostenbevorschussung ist somit, ob die Klägerin ihre behauptete Mittellosigkeit glaubhaft zu machen vermag.
c) Die Klägerin legt dar, weshalb ihr ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'054.45 anzurechnen sei (KG-act. 8, S. 8 N 16.1.1). Der Beklagte wendet ein, deren massgebliches Einkommen betrage Fr. 3'580.50 pro Monat (KG-act. 13, S. 2 N 3).
Es ist unbestritten und belegt, dass gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Dezember 2018 die N.________ (GmbH) der Klägerin einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 3'580.50 pro Monat ausbezahlte, und zwar inklusive 13. Monatslohn, Ferienguthaben und Spesen von jeweils pauschal Fr. 200.00 (vgl. KG-act. 8/2). Der Klägerin anfallende Spesen wie für auswärtige Verpflegung sind (erst) in deren Notbedarfsrechnung zu berücksichtigten, falls sie glaubhaft zu machen vermag, dass solche tatsächlich anfielen. Ebenso wenig sind die der Klägerin in den Monaten September und Dezember 2018 tatsächlich ausbezahlten Ferienguthaben von Fr. 2'370.60 und Fr. 875.05 von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen. Denn entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung bzw. das effektiv in einem Jahr bezogene Einkommen (vgl. BGE 121 IV 272 E 3d S. 279), welches bei der Klägerin im Jahre 2018 Fr. 42'965.90 bzw. durchschnittlich Fr. 3'580.60 pro Monat betrug, und zwar bei Berücksichtigung der bezogenen Ferien. Die Klägerin behauptet zu Recht nicht, sie habe im Jahre 2018 keine Ferien gemacht, zumal sie z.B. im September 2018 erheblich weniger Einkommen erzielte als in den übrigen Monaten (vgl. KG-act. 8/2). Somit ist der Klägerin ein monatliches Einkommen von Fr. 3'580.50 anzurechnen.
d) Die Klägerin beziffert ihren (erweiterten) betreibungsrechtlichen Notbedarf auf insgesamt Fr. 3'036.40 pro Monat (KG-act. 8, S. 9 N 16.1.1). Der Beklagte will der Klägerin lediglich einen monatlichen Notbedarf (inkl. des Zuschlags von 30 % des Grundbetrags) von Fr. 2'786.00 anrechnen lassen
(KG-act. 13, S. 3 N 4a).
aa) Bei der Prüfung der Mittelosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom betreibungsrechtlichen Notbedarf auszugehen und es sind folgende Zuschläge vorzunehmen: Zuschlag von max. 30 % zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag; Berücksichtigung der laufenden Steuern und von belegten Abzahlungen aus den Vorjahren; Freibetrag in der Höhe des Bedarfs von ein bis zwei, ausnahmsweise drei Monaten (Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 / 7. November 2007, Ziff. I).
bb) Der Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 ist unbestritten. Dazuzuschlagen sind 30 % bzw. Fr. 360.00.
Die Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten beträgt Fr. 830.00 (vgl. KG-act. 8/4).
Die Krankenkassenprämie beläuft sich auf insgesamt Fr. 378.90 pro Monat (KG-act. 8/5). Entgegen dem Einwand des Beklagten ist dieser gesamte Betrag bzw. nicht nur die Krankenkassenprämie nach KVG von Fr. 329.30 zu berücksichtigen. Denn massgebend ist die finanzielle Situation der Klägerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung und somit der 21. Januar 2019. Dieser Betrag fällt der Klägerin im Jahre 2019 effektiv jeden Monat an.
Der Klägerin musste in den Jahren 2015 bis 2017 nicht gedeckte Krankheitskosten von durchschnittlich Fr. 46.50 pro Monat bezahlen (vgl. KG-act. 8/6). Es rechtfertigt sich deshalb, auch diesen Betrag in deren Bedarfsrechnung aufzunehmen.
Die Klägerin macht Arbeitswegkosten von Fr. 71.00 pro Monat geltend (vgl. KG-act. 8, S. 9 N 16.11; KG-act. 15, S. 2 N 3). Der Beklagte anerkennt monatlich Fr. 67.00 (KG-act. 13, S. 3 N 4a). Zwar trifft zu, dass der Arbeitsweg der Klägerin vom Wohnort in Baar am I.________weg zz zum Arbeitsort in Cham am H.________ ww über Zug führt und somit drei Zonen, nämlich die Zonen 623, 610 und 622, umfasst (vgl. KG-act. 8/7). Indessen wäre nicht auf die entsprechenden Kosten für einen Monat von Fr. 71.00, sondern auf die monatlichen Kosten eines Jahresabonnements abzustellen. Weil das Jahresabonnement für drei Zonen Fr. 639.00 (vgl. www.zvb.ch/Abos und Billette/Abonnemente/Jahresabonnement) beträgt, beliefen sich Arbeitswegkosten bloss auf Fr. 53.25 (Fr. 639.00 : 12) pro Monat. Da der Beklagte aber Fr. 67.00 pro Monat anerkennt, ist für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dieser Betrag in die Bedarfsrechnung der Klägerin aufzunehmen.
Die mutmasslichen Steuern sind in die klägerische Bedarfsrechnung einzubeziehen (E. 4d/aa vorne). Im Recht liegt die Steuererklärung 2017, welche lediglich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten umfasst (KG-act. 11, S. 2; KG-act. 11/3, S. 4), und die diesbezügliche Veranlagungsverfügung, worin für den Beklagten von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 34‘400.00 (Kanton) bzw. Fr. 49‘600.00 (Bund) ausgegangen wird (vgl.
KG-act. 11/4). Daraus lässt sich gemäss Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz für das Jahr 2017 ein Steuerbetrag von ca. Fr. 3‘700.00 errechnen, was rund Fr. 300.00 pro Monat entsprechen. Diese Steuerbeträge gründen auf Einkünften von insgesamt ca. Fr. 77‘000.00. Davon wurden im Wesentlichen folgend Beträge abgezogen: Versicherungsprämien von rund Fr. 8‘900.00, allgemeiner Abzug von Fr. 6‘400.00, Kinderalimente von Fr. 11‘280.00 und Sozialabzug für volljährige Kinder in Ausbildung von Fr. 11‘000.00 (KG-act. 11/4). Offenbar sind die Kinderalimente für sein am vv geborenes Kind J.________ bestimmt, welches nicht in seinem Haushalt lebt (KG-act. 11/3, S. 3). Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder (vgl. Vi-BB 4, S. 1). Die Klägerin erzielte im Jahre 2018 ein Einkommen von Fr. 42'965.90 (vgl. E. 4c vorne). Dass die Klägerin für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss, ist nicht bekannt und wird von keiner Partei geltend gemacht. Sie wird daher keine Abzüge für Kinder vornehmen können. Vor dem Hintergrund dieser Umstände erweist sich der von der Klägerin für Steuern geschätzte Betrag für Steuern von Fr. 150.00 pro Monat nicht als unangemessen.
Zusammenfassend setzt sich der für die Beurteilung der Mittellosigkeit der Klägerin relevante erweiterte monatliche Notbedarf wie folgt zusammen: Grundbetrag von Fr. 1'200.00, 30 % Zuschlag zum Grundbetrag bzw. Fr. 360.00, Wohnungsmiete von Fr. 830.00, Krankenkassenprämien von Fr. 378.90, ungedeckte Krankheitskosten von Fr. 46.50, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz von Fr. 67.00 und Steuern von Fr. 150.00, somit insgesamt Fr. 3'032.40.
e) Nach Abzug des erweiterten Bedarfs von Fr. 3'032.40 verbleibt der Klägerin von ihrem Einkommen von Fr. 3'580.50 noch ein Überschuss von rund Fr. 550.00 pro Monat.
f) Die Parteien wiesen in ihrer Steuererklärung 2016 per 31. Dezember 2016 ein Reinvermögen von ca. Fr. 85'000.00 aus, wobei sämtliche Vermögenswerte bei der G.________ (Bank 1) angelegt waren (Vi-KB 8, S. 5 und 8). Per 31. Dezember 2017 beliefen sich die Vermögenswerte des Beklagten gemäss dessen Steuererklärung auf denselben Bankkonti auf rund Fr. 58'500.00 (KG-act. 11/3, S. 5 und 8). Gemäss Vermögensverzeichnis der G.________ (Bank 1) per 25. Januar 2019 wies er indessen ein Vermögen von rund Fr. 165'000.00 aus (KG-act. 10/2). Die Klägerin verfügt über keine eigene Steuererklärung (KG-act.11, S. 2). Das Konto der Klägerin bei der O.________ (Bank 2) wurde per 8. August 2018 saldiert. Der betreffende Schlusssaldo war negativ und betrug minus Fr. 22.70 (KG-act. 11/2). Aktuell verfügt die Klägerin bei der O.________ (Bank 2) über keine Bankkonti mehr (KG-act. 11/1). Sie hat neu ein Privatkonto bei der P.________ (Bank 3), dessen Saldo per 31. Dezember 2018 von Fr. 78.65 betrug (KG-act. 8/8). Weitere Hinweise zur Vermögenssituation der Klägerin liegen keine vor. Der Beklagte bringt lediglich pauschal bzw. ohne weitere Angaben zu machen vor, die Klägerin verfüge immer noch über Aktivvermögen (KG-act. 13, S. 4 N 4c). Aus diesen Gründen ist glaubhaft davon auszugehen, dass die Klägerin über kein Vermögen verfügt, um die Ausgaben des vorliegenden Berufungsverfahrens zu finanzieren. Daher müsste die Klägerin zur Finanzierung des Berufungsverfahrens die monatlichen Überschüsse von ca. Fr. 550.00 heranziehen, um ihre eigenen Anwaltskosten von Fr. 2'449.00 und den ihr aufzuerlegenden Teil der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 (vgl. E. 5 hinten) zu finanzieren. Ihr erweiterter Bedarf beläuft sich auf Fr. 3'032.40 pro Monat (vgl. E. 4d vorne), weshalb ihr ein Freibetrag in der Höhe von rund Fr. 6‘000.00 bzw. ausnahmsweise Fr. 9‘000.00 einzuräumen ist. Vor diesem finanziellen Hintergrund der Klägerin und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte per 25. Januar 2019 ein Vermögen von mehr als Fr. 165'000.00 auswies, lässt es sich rechtfertigen, den Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin zu verpflichten.
Der Beklagte äussert sich nicht (substanziiert) zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskostenbeitrages (ihr aufzuerlegender Teil an den Kosten des Berufungsverfahrens + Fr. 2‘500.00; KG-act. 8, S. 2; KG-act. 13). Er ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss im Betrag von insgesamt Fr. 4‘449.00 zu bezahlen, weil der Klägerin für das Berufungsverfahren Fr. 2‘000.00 aufzuerlegen sind (vgl. E. 5 hinten) und der klägerische Rechtsanwalt D.________ in seiner Honorarnote vom 27. Februar 2019 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘448.99 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 15/1) geltend macht.
5. Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2018 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie das klägerische Gesuch um Leistung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses für das Berufungsverfahren gutzuheissen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2'500.00 dem Beklagten zu 1/5 (Fr. 500.00) und der Klägerin zu 4/5 (Fr. 2’000.00) aufzuerlegen, wobei sie vom geleisteten Kostenvorschuss des Beklagten von Fr. 2‘500.00 (KG-act. 7) zu beziehen sind und die Klägerin zu verpflichten ist, dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 2’000.00 zu bezahlen. Die Klägerin ist überdies zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST; 3/5 von Fr. 2'500.00) zu leisten;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss von Fr. 4'449.00 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden dem Beklagten zu 1/5 (Fr. 500.00) und der Klägerin zu 4/5 (Fr. 2'000.00) auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Beklagten von Fr. 2‘500.00 bezogen. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
4. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist noch unbestimmt.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Juni 2019 kau