Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. Juni 2019
ZK1 2018 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
1.A.________ undB.________,
**2.**C.________,
Kläger und Berufungsführer,
beide vertreten durch RechtsanwaltD.________,
gegen
1.****E.________, Beklagter und Berufungsgegner, 2.F.________ undG.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
vertreten durch RechtsanwaltH.________, **3.**I.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch RechtsanwaltJ.________, **4.**K.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin**,**
5. Erben vonL.________, bestehend aus M.________, und** N.________**, vertreten durch O.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt P.________,
betreffend
Berichtigung der Wertquoten der StWE „Q.________"
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 18. Oktober 2018, ZGO 2017 02);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 4. April 2017 reichten A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend Kläger 1 und 2) gegen E.________, F.________, G.________, I.________, K.________ und die Erben von L.________, nämlich M.________ und N.________, nachfolgend Beklagte 1-5, beim Bezirksgericht Gersau Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. 1):
1.1 Das Miteigentumsgrundstück Nr. zz GB Gersau, bestehend aus den 6 im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeinheiten ww, vv, uu, tt, ss und rr sei von der Liegenschaft GB Nr. yy abzutrennen.
1.2 Die Abtrennungsparzelle GB Nr. zz sei in das Gesamteigentum der Kläger und der Beklagten zu übertragen.
1.3 Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,
und
und
2.1 Das Miteigentumsgrundstück GB Nr. yy sei an folgende Miteigentümer zuzuweisen:
B.________ und A.________ als Miteigentümer zu je ½ Anteil
C.________
E.________
F.________ und G.________
als Miteigentümer zu je ½ Anteil
2.2 Die Wertquoten der Stockwerkeinheiten der Liegenschaft GB yy Gersau seien wie folgt neu festzulegen:
(C.________)
(I.________)
(E.________)
(B.________ und A.________)
(F.________ und G.________)
(E.________) _______
492/492
2.3 Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,
und
3.1 Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „Q.________“ vom 19.12.1966 sei abzuändern und anzupassen gemäss den Änderungsfassungen sub Ziff. 19 der Klagebegründung.
3.2 Eventuell sei das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „Q.________“ aufzuheben und die Parteien seien richterlich anzuweisen, ein neues Reglement nach Massgabe der gemäss Urteil zur vorliegenden Klage vom 4. April 2017 getroffenen richterlichen Anordnungen zu erlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beklagte 4 b beantragte in der Klageantwort vom 18. Mai 2017 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. 5). Der Beklagte 3 stellte den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. 13). Die Beklagten 2 anerkannten die Klageanträge 1.1 bis 3.2 und erklärten, sich nicht weiter am Verfahren beteiligen zu wollen, weshalb ihnen keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen seien (Vi-act. 9). Die Beklagten 1 und 5 reichten keine Klageantwort ein.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2018 stellten die Kläger replicando folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 26):
Änderung/Ergänzung der Rechtsbegehren
Rechtsbegehren Ziff. 1.1
Die Verbindung des Miteigentumsgrundstück Nr. zz GB Gersau, bestehend aus den 6 im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeinheiten ww, vv, uu, tt, ss und rr mit der Liegenschaft GB Nr. yy sei aufzuheben.
Rechtsbegehren 1.2
Das abparzellierte Grundstück GB Nr. zz sei ins Miteigentum der Beklagten Ziff. 4, K.________, mit einem Miteigentumsanteil von 418/508 und der Beklagten Ziff. 5, der Erben von L.________, mit einem Miteigentumsanteil von 90/508 zu übertragen.
Rechtsbegehren 1.3
Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,
und
und
Rechtsbegehren Ziff. 2.1
Das Grundstück GB Nr. yy sei in folgende Stockwerkeinheiten aufzuteilen:
1. GB nn im Miteigentum zu je ½ Anteil von B.________ und A.________
2. GB qq im Eigentum von C.________
3. GB oo im Eigentum von E.________
4. GB ll im Eigentum von E.________
5. GB mm im Eigentum zu je ½ Anteil von F.________ und G.________
6. GB pp im Eigentum von I.________.
Rechtsbegehren Ziff. 3.1
Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „Q.________“ vom 19.12.1966 sei abzuändern und wie folgt anzupassen:
(…).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2018 beantragten die Beklagten 5 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage
(Vi-act. 27); die übrigen Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest
(Vi-act. 30). Am 18. April 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt:
1. Auf die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von CHF 8’000.00 werden den Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 verrechnet. Die Kläger haben dem Gericht CHF 5’000.00 zu erstatten.
3. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten Ziffer 3 eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 (inkl. Auslagen und MWST), der Beklagten Ziffer 4 eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und den Beklagten Ziffer 5 eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 zu bezahlen.
4.-5. [Rechtsmittel und Zustellung].
B. Dagegen erhoben die Kläger 1 und 2 am 21. November 2018 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act.1):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 18.10.2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei an das Bezirksgericht Gersau zur Klagebeurteilung zurückzuweisen.
3. Eventuell seien die Rechtsbegehren der Klage vom 04.04.2017, präzisiert mit Duplikvortrag [recte: Replikvortrag] vom 27.03.2018, gutzuheissen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen.
Am 20. Dezember 2018 äusserten sich die Beklagten 2 dahingehend, dass sie das angefochtene Urteil „anerkennen“ (KG-act. 9). Mit Berufungsantwort vom 8. Januar 2019 beantragte der Beklagte 3 die Abweisung der Berufung, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger (KG-act. 11). Die Beklagten 5 teilten mit Eingabe vom 10. Januar 2019 mit, dass sie an den vorinstanzlichen Anträgen festhalten und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichten würden (KG-act. 13). Am 22. Januar 2019 nahmen die Kläger im Rahmen des Replikrechts zur Berufungsantwort des Beklagten 3 Stellung (KG-act. 15), wozu sich wiederum die Beklagten 3 und 5 mit Eingaben vom 2. Februar 2019 resp. 6. Februar 2019 äusserten (KG-act. 17 und 19). Am 21. Februar 2019 reichten die Kläger eine weitere Stellungnahme ein
(KG-act. 21).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in der Begründung eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Die Kläger rügen vorab, Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils („Auf die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist“) stehe im Widerspruch zu den Erwägungen. Die Vorinstanz sei wegen unbeziffert gebliebener Rechtsbegehren bzw. weiterer formeller Gründe nicht auf die Klage eingetreten. Trotz des Nichteintretens habe die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Nichteintreten schliesse aber die materielle Klagebeurteilung aus. Der Entscheid sei gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO bereits deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, da wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt worden seien (KG-act. 1 S. 4 f.). Der Beklagte 3 hält dafür, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gekommen sei, die Klage wäre abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre. Es sei dem Gericht erlaubt, in den Erwägungen Eventualbegründungen anzuführen (KG-act. 11 S. 3). Die übrigen Beklagten äusserten sich nicht dazu.
b) Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Der Sachentscheid entscheidet inhaltlich über den eingeklagten Anspruch und lautet auf (teilweise) Gutheissung oder Abweisung. Mangelt es an einer Prozessvoraussetzung bzw. liegt ein Prozesshindernis vor, wird auf die Klage nicht eingetreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Ob ein Sach- oder ein Prozessentscheid vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dessen Inhalt (D. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 9 f. zu Art. 236 ZPO; BK-Killias, N 10 f. zu Art. 236 ZPO; BSK ZPO-Steck/Brunner, 3. A., N 14 ff. ZPO).
c) Im angefochtenen Entscheid prüfte die Vorinstanz zunächst die Gültigkeit der Klagebewilligung (E. 1) sowie die örtliche und sachliche Zuständigkeit (E. 2 und 3) und bejahte diese Prozessvoraussetzungen, ebenso die genügende Bevollmächtigung der Klägerin 2 (E. 4). Sodann setzte sich die Vorinstanz mit der Höhe des Streitwerts auseinander (E. 5). Sie erwog zusammengefasst, die klagende Partei hätte eine unbezifferte Forderungsklage spätestens im ersten Schlussvortrag zu beziffern, ansonsten sei ihr Leistungsbegehren unzulässig resp. es sei diesfalls auf die Klage nicht einzutreten. Die Kläger hätten dies aber unterlassen bzw. lediglich mehrere Varianten zur Bezifferung angeführt. Damit seien die klägerischen Begehren „letztlich unbestimmt, bzw. unbeziffert“ geblieben. Als Fazit hielt die Vorinstanz fest „Somit ist die Klage unbestimmt geblieben und auf sie ist nicht einzutreten“ (E. 5 in fine). In Erwägung 6 finden sich Ausführungen zur Klageänderung. Die Vorinstanz hält dazu fest, es sei den Ausführungen des Beklagten 3 zu folgen, wonach die anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Replik ergänzten bzw. geänderten Klagebegehren mit Blick auf Art. 230 i.V.m. mit Art. 227 ZPO unzulässig seien. Im Weiteren stellte sie fest, die Rechtsbegehren könnten vom Grundbuchamt nicht vollzogen werden und der Grundbucheintrag sei nicht „in dem Masse falsch“, dass er über eine richterliche Anordnung geändert werden könne (E. 6.3). Alsdann führte die Vorinstanz aus, dass weder die Rechtsbegehren der Klageschrift noch die geänderten Begehren in der Replik derart bestimmt seien, dass sie zum Urteil erhoben werden könnten (E. 7). Sie gelangte zu folgendem Ergebnis: „Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf die Klage ist nicht einzutreten“ (E. 7 in fine). In Erwägung 8 verneint die Vorinstanz die (analoge) Anwendung von Art. 69 Abs. 4 GBV. Sie erwägt, die Bestimmung liesse insbesondere eine Löschung von Stockwerkeinheiten nicht zu, ausserdem richte sie sich an das Grundbuchamt und nicht an das Gericht. Ausserdem müsste geprüft werden, ob sie intertemporal überhaupt anwendbar sei. Im Übrigen hätten die Kläger keinen Anspruch dargetan, welcher einen (entschädigungslosen) Verlust des Miteigentums der Beklagten 4 und 5 vorsähe. Die Vorinstanz hielt als Ergebnis fest: „Die Anträge der Kläger sind unbestimmt und können nicht als Grundlage für einen Urteilsspruch dienen. Somit ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist“ (E. 8 in fine). Zuletzt setzte sich die Vorinstanz noch mit Art. 712e Abs. 3 ZGB auseinander. Sie hielt fest, dass sich die Parteien beim Grundbucheintrag nicht in einem Irrtum befunden hätten und die zwölf Stockwerkeigentumseinheiten bei der Begründung des Stockwerkeigentums korrekt festgelegt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gestützt auf die genannte Bestimmung seien damit nicht gegeben. Die Vorinstanz zog daraus folgendes Fazit: „Somit sind die klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist“ (E. 9 in fine). Die restlichen Erwägungen befassen sich mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Rechtsbelehrung (E. 10-12). Die vorinstanzliche Erkenntnis lautete schliesslich: „Auf die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist“ (Dispositivziffer 1).
d) Eine inhaltliche Analyse des als „Urteil“ bezeichneten Entscheids zeigt, dass die Vorinstanz in den Erwägungen 5 und 7 das Eintreten auf die Klage ablehnte, dies wegen fehlender Bezifferung des Streitwerts (E. 5) und mangels hinreichender Bestimmtheit der klägerischen Rechtsbegehren (E. 7). In den Erwägungen 8 und 9 finden sich Äusserungen zur Begründetheit der Klage. In diesen Erwägungen hielt die Vorinstanz jeweils im Ergebnis fest, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten worden sei. „Nichteintreten“ einerseits und „Abweisung soweit einzutreten war“ andererseits schliessen sich jedoch gegenseitig aus. Eine Klageabweisung soweit eingetreten wurde kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn zumindest auf einen Teil der Klage eingetreten wurde, was aber dem vorliegenden Entscheid so nicht entnommen werden kann. Mit anderen Worten blieb der Vorinstanz, nachdem sie entschied, auf die gesamte Klage nicht eintreten zu wollen, kein Raum mehr für ein (beschränktes) Eintreten. Insofern leidet der angefochtene Entscheid an einem inneren Widerspruch. Dieser kommt auch exemplarisch darin zum Ausdruck, dass die Vorinstanz einerseits dafürhält, die Rechtsbegehren seien (zu) unbestimmt, sich dann aber dennoch zu deren Begründetheit äussert. Wohl steht es jedem Gericht frei darzulegen, weshalb über ein Begehren, auf welches aus formellen Gründen nicht einzutreten war, auch aus materiellen Gründen negativ zu entscheiden wäre (vgl. Mosimann, Entscheidbegründung, Zürich/St. Gallen 2013, N 106). Die Äusserungen der Vorinstanz zur Sachrechtslage in den Erwägungen 8 und 9 sind jedoch angesichts des Widerspruchs zwischen Nichteintreten und Abweisung und der generell geringen Begründungdichte als blosse Meinungsäusserung des Gerichts anzusehen, mithin handelt es sich um rechtlich nicht bindende obiter dicta und nicht um eine Eventualbegründung im Sinne eines selbständigen Begründungsstranges, welcher an die Stelle der primären Begründung treten könnte, sollte sich letztere als unhaltbar erweisen (Droese, Res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2015, S. 196 und 199). Der angefochtene Entscheid ist somit inhaltlich als Nichteintretensbeschluss zu betrachten (vgl. § 45 Abs. 1 JG). Soweit sich die Vorinstanz zur Sache äusserte, erfolgte dies wie erwähnt höchstens im Rahmen von obiter dicta. Da aber eine rechtskräftige Feststellung in einem obiter dictum ausgeschlossen ist, können die darin enthaltenen Ausführungen grundsätzlich nicht Berufungsgegenstand sein (vgl. Droese, a.a.O., S. 199; vgl. BGer, Urteil 4A_417/2017 vom 14. März 2018 E. 6). Daraus folgt, dass, sollte sich das Nichteintreten als unrichtig erweisen (vgl. dazu nachfolgend E. 2), der angefochtene Entscheid ohne Weiteres aufgehoben werden kann und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird (vgl. BGer, zit. Urteil 4A_417/2017 E. 6), da diesfalls wesentliche Teile der Klage resp. sämtliche klägerischen Begehren als nicht beurteilt zu betrachten sind (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. a) In Bezug auf den Streitwert erwog die Vorinstanz, seitens der Parteien sei unbestritten geblieben, dass dieser Fr. 30‘000.00 übersteige. Die Kläger hätten hinsichtlich der verlangten Berichtigung der Wertquoten zwei Varianten der Bezifferung angeführt, so dass das entsprechende Begehren unbeziffert geblieben sei. Auch seien die weiteren Rechtsbegehren, nämlich Aufhebung des Miteigentums, Grundbuchberichtigung und Abänderung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft, ebenfalls nicht beziffert worden, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (angefocht. Urteil. E. 5).
b) Die Kläger kritisieren, die Vorinstanz habe das Rechtsbegehren als Leistungsklage aufgefasst, was aber nicht der Fall sei, weil kein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt werde. Vielmehr handle es sich um eine Gestaltungsklage im Sinne von Art. 87 ZPO, welche nicht beziffert werden könne und müsse. Die von der Vorinstanz verlangte Bezifferung nach Art. 85 ZPO betreffe nur die Forderungsklage. Zudem sei die Bezifferung keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO (KG-act. 1 S. 9 f.). Demgegenüber ist der Beklagte 3 der Ansicht, auch die Gestaltungsklage weise einen Streitwert auf bzw. könne beziffert werden. Im Übrigen sei die Vorinstanz auch wegen der unmöglichen und nicht vollstreckbaren Rechtsbegehren auf die Klage nicht eingetreten (KG-act. 11 S. 7). Die übrigen Beklagten äusserten sich dazu nicht.
c) Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Mit der Leistungsklage sind nicht nur Ansprüche auf Bezahlung eines Geldbetrages einklagbar, sondern grundsätzlich jeder irgendwie geartete Leistungsanspruch (Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 3 zu Art. 84 ZPO). Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts- oder Rechtsverhältnisses (Art. 87 ZPO). Welche Rechte oder Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Gestaltungsklage sein können, ist eine Frage des materiellen Rechts (Bopp/Bessenich, a.a.O., N 5 zu Art. 87 ZPO). Das vorliegende Begehren, seien es die Anträge laut der Klage oder der Replik (vgl. dazu nachstehend E. 4), zielt von ihrer Intention her auf eine (teilweise) Aufhebung des Stockwerkeigentums auf GB Nr. yy bzw. vollständige Aufhebung hinsichtlich GB Nr. zz mit gleichzeitiger Zuweisung von GB Nr. zz an die Beklagten 4 und 5 ab (vgl. nachstehend E. 3). Damit verlangen die Kläger die Änderung resp. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Eigentumsverhältnisse an den genannten Grundstücken, was typischerweise Gegenstand einer Gestaltungsklage ist und im Übrigen auch der Beklagte 3 nicht bestreitet (KG-act. 11 S. 7 Rz 22). Richtig ist zwar, dass auch die Gestaltungsklage einen Streitwert aufweist (vgl. BK-Markus, N 23 zu Art. 87 ZPO mit Hinweisen). Allerdings ist die Frage im Zusammenhang mit dem Streitwert vorliegend bedeutungslos, denn selbst wenn die Klage Aspekte einer Leistungsklage aufwiese, was sie nicht tut, handelte es sich ohnehin nicht um eine im Rahmen von Art. 84 f. ZPO zwingend zu beziffernde Forderungsklage auf Geld (vgl. zum Ganzen Bopp/Bessenich, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 85 ZPO; BK-Markus, N 11 zu Art. 85 ZPO).
d) Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die klägerischen Rechtsbegehren lauten, wie erwähnt, nicht auf Bezahlung eines Geldbetrages, so dass das Erfordernis der Bezifferung entfällt (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO e contrario). Jedoch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit in dem Sinne, als mit der Klage ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 4 zu Art. 91 ZPO). Diesfalls hat das Gericht nach Art. 91 Abs. 2 ZPO vorzugehen, das heisst, es hat den Streitwert von Amtes wegen festzulegen (zum Ganzen Stein-Wigger, a.a.O., N 25 zu Art. 91 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A., N 6 zu Art. 91 ZPO). Da die vorliegende Klage nicht beziffert werden musste, trat die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf diese ein. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Vorinstanz wird den Streitwert im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO festzulegen haben.
3. a) Wie unter E. 2 b vorstehend kurz erwähnt, trat die Vorinstanz auf die Klage ausserdem wegen fehlender Bestimmtheit der Rechtsbegehren nicht ein. Sie führte zur Begründung aus, die Begehren könnten bezüglich Anweisung an das Grundbuchamt nicht vollzogen werden. Insbesondere der Antrag, die Verbindung von GB Nr. zz mit GB Nr. yy sei zu löschen, könnte nicht vollzogen werden, da das Grundbuch eine solche Verbindung nicht vorsehe und daher eine Löschung gar nicht möglich sei. Zudem seien die Einträge von Miteigentum an beiden Grundstücken nicht falsch, speziell sei nur, dass jeder Stockwerkeigentumseinheit zwei Stammgrundstücke zugewiesen und auf GB Nr. zz keine Stockwerkeinheiten realisiert worden seien (angefocht. Entscheid E. 7).
b) Die Kläger monieren, die Rechtsbegehren seien hinreichend klar und bestimmt, was auch aus der vorinstanzlichen Erwägung 8 ersichtlich sei. Dort halte die Vorinstanz selber fest, dass mit den Rechtsbegehren gemäss der Replik „das abparzellierte Grundstück GB Nr. zz in das Miteigentum der Beklagten Ziff. 4 und Ziff. 5 übertragen werden“ solle, und dass damit die erwähnten Beklagten das Miteigentum an GB Nr. yy verlieren und umgekehrt die übrigen Parteien ihr Miteigentum an GB Nr. zz. Hiermit habe die Vorinstanz den Streitgegenstand selber auf den Punkt gebracht; so solle nämlich GB Nr. zz von der fehlerhaften Eintragung als Eigentum der jeweiligen Eigentümer der zwölf Stockwerkeinheiten mit einem entsprechenden Löschungsantrag entlastet werden. Gleichzeitig würde eine Bereinigung und Berichtigung des Eigentums an GB Nr. zz erfolgen. Im Übrigen würde, wenn die Begehren nicht klar wären, auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei die richterliche Fragepflicht greifen, was die Vorinstanz nicht getan habe
(KG-act. 1 S. 21). Der Beklagte 3 hält dem entgegen, dass prozessuale Unsorgfalt die richterliche Fragepflicht nicht auslöse. Relevant sei zudem, dass der Beklagte 3 mehrmals auf die untauglichen Rechtsbegehren hingewiesen habe. Die Kläger hätten versucht, ihre Anträge mittels Klageänderung nachzubessern, was aber nicht dazu geführt habe, dass diese danach genügend bestimmt gewesen seien (KG-act. 11 S. 7).
c) Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO hat eine Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten. Das Rechtsbegehren ist grundsätzlich so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann (Leuenberger, a.a.O., N 28 zu Art. 221 ZPO). Dieses Erfordernis ist jedoch kein Selbstzweck, sondern soll in erster Linie die Gegenpartei darüber informieren, gegen was sie sich verteidigen muss; es dient somit der Wahrung des rechtlichen Gehörs (BGer, Urteil 5A_390/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1). Sodann sind Rechtsbegehren auslegungsfähige Prozesshandlungen, die nach dem Vertrauensprinzip und unter Einbeziehung der Klage- bzw. Gesuchsbegründung auszulegen sind (Leuenberger, a.a.O., N 28 und 38 zu Art. 221 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., N 8 zu Art. 221 ZPO).
d) Der Betreff der vorliegenden Klage lautet „Berichtigung der Wertquoten der STWE-Liegenschaft ‚Q.________‘ Gersau“. In Antrag Ziffer 1.1 verlangen die Kläger die Abtrennung (Klageschrift) bzw. Aufhebung der Verbindung (Replik) der Grundstücke GB Nr. yy und zz. Sodann wird in Antrag Ziffer 1.2 beantragt, dass GB Nr. zz in das Gesamteigentum aller Parteien (Klageschrift) bzw. das Miteigentum (Replik) der Beklagten 4 und 5 übertragen wird. Mit Antrag Ziffer 1.3 (Klageschrift und Replik) sollen die Abtrennung bzw. Verbindung der Grundstücke im Grundbuch gelöscht, die nicht erbauten Stockwerkeinheiten S8283-S8288 aufgehoben und gelöscht sowie die neuen Eigentumsverhältnisse an GB Nr. zz eingetragen werden. Mit Antrag Ziffer 2.1 (Klageschrift und Replik) soll das Miteigentum an GB Nr. yy nur noch denjenigen Stockwerkeigentümern zugewiesen werden, welche über eine baulich realisierte Stockwerkeinheit verfügen. Mit Antrag Ziffer 2.2 (Klageschrift, mit Replik unverändert geblieben) wollen die Kläger die Wertquoten entsprechend der neuen Eigentumsverhältnisse angepasst haben. Schliesslich werden mit Antrag Ziffer 3.1 diverse Änderungen im Reglement verlangt (Klageschrift und Replik).
e) Die Bezeichnung der Eingabe als Wertberichtigungsklage vermag zwar höchstens einen Teil des von den Klägern Verlangten zu umschreiben. Sie ist jedoch nicht entscheidend, denn auszulegen sind die Rechtsbegehren. Was Antrag Ziffer 1.1 anbetrifft, ist dieser vom Wortlaut (“abzutrennen“ bzw. „Verbindung […] aufzuheben“) her bestimmt und klar. Eine andere Frage ist, ob das Vorhandensein der behaupteten „Verbindung“ sachverhaltlich erstellt werden kann und, bejahendenfalls, ob deren Aufhebung eine Grundlage im materiellen Recht findet. Somit ist nicht zu prüfen, ob auf den Antrag einzutreten ist, sondern ob er allenfalls mangels Begründetheit abzuweisen ist. Mit der Zuweisung zu Gesamt- bzw. Miteigentum und der (Neu-)Aufteilung von GB Nr. yy zielen die Kläger dem Wortlaut nach darauf ab, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft „Q.________“ inskünftig nur noch aus den Eigentümern der tatsächlich erbauten sechs Einheiten (qq-ll) bestehen soll und ausschliesslich diese Stockwerkeigentümer Miteigentümer des Stammgrundstückes GB Nr. yy sein sollen. Mit anderen Worten verlangen die Kläger eine (teilweise) Aufhebung des Stockwerkeigentums auf GB Nr. yy und die vollständige Aufhebung auf GB Nr. zz mit gleichzeitiger Zuweisung von GB Nr. zz in das Gesamteigentum aller Parteien bzw. zu Miteigentum an die Beklagten 4 und 5. Zutreffend ist, dass auch die Vorinstanz dies so verstand (vgl. angefocht. Entscheid E. 8). Dass dieser Klageinhalt den Beklagten nicht klar und ihnen eine entsprechende Abwehr unmöglich war, ist ebenso wenig ersichtlich und machen sie in diesem Zusammenhang auch nicht geltend. Dass die Beklagten die klägerischen Anträge zutreffend erfassten, zeigt sich nur schon daran, dass der Beklagte 3 als Gegenargument anführte, die klägerischen Begehren würden zu einer „materiellen Enteignung“ führen, was das Gesetz nicht vorsehe (HVP S. 8). Auch wenn alternative Formulierungen der klägerischen Rechtsbegehren denkbar sind, bedeutet dies somit nicht, dass die Begehren, wie sie gestellt wurden, für die Beklagten nicht verständlich waren. Die beantragten Anweisungen an das Grundbuchamt stehen schliesslich in engem Konnex mit den vorstehenden Anträgen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie unbestimmt sein sollen. In welchem Umfang sie allenfalls gutzuheissen oder abzuweisen sind, wird materiell zu prüfen sein. Dies gilt auch für die vom Wortlaut her klaren Anträge im Zusammenhang mit der Änderung des Reglements. Im Übrigen kann das Gericht einen klägerischen Anspruch auch nur teilweise schützen, das heisst, es kann weniger zusprechen, als der Kläger verlangte (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 12 zu Art. 58 ZPO). Nach dem Gesagten kann den Klägern nicht vorgeworfen werden, ihre Begehren seien unbestimmt; somit trat die Vorinstanz auch aus dieser Perspektive zu Unrecht auf die Klage nicht ein, so dass der angefochtene Entscheid auch aus diesen Gründen aufzuheben ist.
4. a) Nach Auffassung der Vorinstanz war die von den Klägern mit der Replik vorgetragene „Änderung/Ergänzung der Rechtsbegehren“ nicht zulässig. Sie erwog, dass eine Zustimmung der Beklagten zur Klageänderung im Sinne von Art. 230 i.V.m. mit Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorgelegen habe. Eine Klageänderung sei aber nach Art. 230 Abs. 1 lit. a und b ZPO nur zulässig, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben seien und diese zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhten. Es lägen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor, welche nicht schon anlässlich des ersten Parteivortrages hätten vorgebracht werden können. Die Novenschranke sei zwar nicht anlässlich der Hauptverhandlung gefallen, allerdings könnten Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung nicht beliebig geändert werden (angefocht. Entscheid E. 6.1 und 6.2).
b) Die Kläger machen geltend, es habe sich gar nicht um eine Klageänderung gehandelt, da die Anträge lediglich umformuliert (Ziff. 1.1) bzw. verdeutlicht (Ziff. 1.2) und die rechtliche Begründung verändert worden seien. Aber selbst wenn eine Klageänderung vorläge, wäre diese zulässig, da das Novenrecht und das Recht auf Klageänderung bis zum Aktenschluss unbeschränkt sei. Vorliegend habe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden und es sei direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen worden, so dass die präzisierten Rechtsbegehren, welche zu Beginn der Hauptverhandlung vorgetragen worden seien, ohne weiteres zulässig seien. Zudem würden die Klagepräzisierungen auf den neu aufgelegten klägerischen Belegen Vi-KB 12-16 beruhen (KG-act. 1 S. 13 ff.). Der Beklagte 3 widerspricht dem und macht geltend, die Begehren hätten eine inhaltliche Veränderung erfahren und diese seien als Klageänderungen zu betrachten. Namentlich sei anstelle der Zuweisung zu Gesamteigentum neu Miteigentum verlangt worden und ausserdem hätte GB Nr. zz nur noch den Beklagten 4 und 5 zugewiesen werden sollen anstelle von zunächst allen Parteien. Sodann treffe es nicht zu, dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen basiere, denn Vi-KB 12-16 würden keine zuvor nicht bekannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sei durch die Änderung der Anträge das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt worden, da deren Stellung im Prozess erheblich erschwert worden sei (KG-act. 11 S. 7 ff.). Die übrigen Beklagten äusserten sich nicht dazu.
c) Klageänderung bedeutet Änderung des Streitgegenstandes. Bei nicht individualisierten Rechten (z.B. Geldforderungen) besteht der Streitgegenstand aus dem Rechtsbegehren und dem Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt. Dieser zweigliedrige Streitgegenstand kann bezüglich des Rechtsbegehrens als auch des Lebensvorganges Änderungen erfahren. Bei individualisierten Rechten (z. B. Zusprechung des Eigentums an einer bestimmten Sache) ist der Lebensvorgang für die Identifizierung des Streitgegenstandes in der Regel nicht notwendig, mithin kommt es nur auf die Änderung des Rechtsbegehrens an (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 1 zu Art. 227 ZPO mit Hinweisen). Keine Klageänderung stellen die Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern sowie die Verdeutlichung der Rechtsbegehren dar (Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 227 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, N 21 f. zu Art. 227 ZPO).
d) Was Antrag Ziffer 1.1 anbelangt, ist von einer blossen Verdeutlichung auszugehen, denn Abtrennung und Aufhebung der Verbindung der Grundstücke läuft faktisch auf dasselbe heraus. Nicht mehr als Verdeutlichung betrachtet kann hingegen die Zuweisung von GB Nr. zz zu Mit- anstatt zu Gesamteigentum (Antrag Ziffer 1.2); dies umso mehr, als GB Nr. zz zusätzlich auch nur noch an die Beklagten 4 und 5 übertragen werden soll anstelle von zunächst allen Parteien. Hinsichtlich Antrag Ziffer 1.3 liegt bezüglich Alinea 1 wiederum lediglich eine Verdeutlichung vor, dies als Folge der neuen Fassung von Antrag Ziffer 1. Alinea 2 von Antrag Ziffer 1.3 blieb sich gleich; dagegen ist Alina 3 als Klageänderung zu werten (als Folge des geänderten Antrages Ziffer 1.2). Ebenso tendenziell nicht mehr im Rahmen einer Verdeutlichung ist der geänderte Antrag Ziffer 2.1 zu sehen, da nicht nur die Zuweisung von GB Nr. yy an bestimmte Miteigentümer, sondern eine neue Aufteilung der Stockwerkeinheiten verlangt wird. Die Frage braucht indessen nicht definitiv geklärt zu werden, denn, wie nachfolgend unter E. 4e/f auszuführen sein wird, war die Klageänderung ohnehin zulässig. Antrag Ziffer 3.1 betreffend das Reglement ist schliesslich vornehmlich redaktioneller Natur und daher nicht als Klageänderung zu betrachten.
e) Nach Art. 230 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn (lit. a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und (lit. b) sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. September 2015 [Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren], in Kraft seit 1. Januar 2018 [AS 2016 3643; BBl 2014 8669]). Bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung – ohne zweiten Schriftenwechsel oder Instruktionsverhandlung mit Replik und Duplik – tritt der Aktenschluss nach den ersten Parteivorträgen ein. In diesem Fall können die Parteien noch bis zu den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel vortragen, aber nicht mehr in den mündlichen Stellungnahmen dazu. Darum muss die Klageänderung unter den weit gefassten Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich sein und braucht nicht zusätzlich auf Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO gestützt zu werden. Insofern ist der Wortlaut von Art. 230 ZPO, der für Klageänderungen in der Hauptverhandlung als zusätzliche Voraussetzung Noven verlangt, zu eng. Bei direkter Vorladung zur Hauptverhandlung sind vielmehr die Regeln der Klageänderung vor Aktenschluss (Art. 227 ZPO) anzuwenden (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1a zu Art. 230 ZPO mit Hinweisen; BSK ZPO-Willisegger, 3. A., N 4 zu Art. 230 ZPO; BK-Killias, N 15 zu Art. 230 ZPO).
f) Soweit in casu Klageänderungen vorliegen, gilt somit Folgendes: Am 2. Oktober 2017 fand eine Instruktionsverhandlung statt, die ausschliesslich Vergleichsgespräche beinhaltete und im Rahmen derer die Parteien keine Vorträge hielten (Vi-act. 18). Folglich fiel die Novenschranke für die Kläger erst mit ihrem ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung. Nach dem Gesagten ist die Zulässigkeit ihrer mit der Replik eingebrachten „Änderung/Ergänzung der Rechtsbegehren“ einzig nach den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO zu beurteilen, mithin ist nicht erforderlich, dass diese zusätzlich auf (zulässigen) Noven beruht. Laut Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (lit. a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (lit. b) die Gegenpartei zustimmt. Erfüllt ist vorliegend das Kriterium der gleichen Verfahrensart. Da insbesondere der Beklagte 3 die Zulässigkeit der Änderung bestritt und mithin die Zustimmung der Gegenpartei nicht vorlag, bleibt einzig der sachliche Zusammenhang zu prüfen. Ein neues oder geändertes Rechtsbegehren steht in einem sachlichen Zusammenhang, wenn es sich auf den gleichen Lebensvorgang stützt (Leuenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 227 ZPO; BK-Killias, N 39 zu Art. 227 ZPO). Hinsichtlich des Antrages betreffend Zuweisung von GB Nr. zz zu Mit- anstelle von Gesamteigentum machten die Kläger in der Klageschrift geltend, die genannte Parzelle liege ausserhalb der Bauzone, so dass gar kein Stockwerkeigentum begründet werden könne (Vi-act. 1 S. 15). Replicando wiesen die Kläger erneut auf den Umstand hin, dass die von alt GB Nr. xx abgetrennte Parzelle GB Nr. zz ausserhalb der Bauzone liege und deshalb die Realisierung der ursprünglich vorgesehenen zusätzlichen sechs Einheiten ausgeschlossen sei. Die nicht erbauten Stockwerkeinheiten, welche nach Auffassung der Kläger auf dem Grundstück GB zz hätten zu stehen kommen sollen, hätten daher rechtlich keinen Bestand (Vi-act. 26 S. 10 und 17). Somit stützen sich beide Anträge auf denselben Lebensvorgang, nämlich dass GB Nr. zz ausserhalb der Bauzone liege und folglich keine Bauten realisiert werden könnten. Dasselbe gilt konsequenterweise auch für den geänderten Antrag Ziffer 1.3 Alinea 3. Antrag Ziffer 2.1 liegt in beiden Fassungen der Umstand zugrunde, dass sich die baulich realisierten Stockwerkeigentumseinheiten qq-ll (unbestrittenermassen) auf GB Nr. yy befinden und sowohl die errichteten Stockwerkeinheiten (qq-ll) als auch die nicht erbauten Einheiten (ww-rr) über einen Miteigentumsanteil an jeweils beiden Stammgrundstücken GB Nr. yy und GB Nr. zz mit einer entsprechenden Wertquote verfügen (Vi-KB 9 und 10, vgl. auch Vi-KB 11 und Vi-BB 5 [Beklagte 5]). Damit ergibt sich, dass, soweit Klageänderungen vorliegen, die ursprünglichen und die geänderten bzw. ergänzten Rechtsbegehren auf denselben Lebenssachverhalten beruhen, so dass die Klageänderungen als zulässig zu beurteilen sind.
5. Im Hinblick auf die materielle Beurteilung ist noch Folgendes anzufügen: Die Kläger machten geltend, die ursprüngliche Stammparzelle alt GB Nr. xx sei bereits im Rahmen der Schaffung des Zonenplans Gersau in die zwei Parzellen GB Nr. yy und zz aufgeteilt gewesen. Dem Zonenplan (Vi-KB 8) sei zu entnehmen, dass GB Nr. zz ausserhalb der Bauzone liege, so dass es rechtlich ausgeschlossen sei, die auf diesem Parzellenteil ursprünglich vorgesehenen sechs Stockwerkeinheiten im siebten bis zwölften Stock zu realisieren. Wegen der Nichtrealisierung der Bauten handle es sich um bereits anfänglich ungerechtfertigte Grundbucheinträge (Vi-act. 26 S. 10 und 16 f.). Die Kläger werfen somit die Frage einer (ursprünglichen) Unmöglichkeit wegen fehlender Bebaubarkeit des Stammgrundstücks auf. Denn dieses muss technisch und rechtlich bebaubar sein. Es hat in einer Bauzone zu liegen, ansonsten der Begründungsvertrag nicht bedingungs- bzw. vorbehaltlos erfolgen kann (ZK-Wermelinger, N 92 Vorbemerkungen zu Art. 712a-712t ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 14 zu Art. 712a ZGB). Eine Bedingung liegt vor, wenn die Verbindlichkeit oder die Auflösung eines Vertrags vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängt (vgl. Art. 151 ff. OR; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 10. A., N 3948 ff.). In diesem Sinne wäre die Bebaubarkeit als Bedingung für die Verbindlichkeit des Begründungsaktes zu sehen, das heisst des Rechtsgrundes für die Eintragung in das Grundbuch (Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht, 5. A., N 06.374). Die Vorinstanz wird somit vorab beweismässig zu erstellen haben, ob und inwieweit die betroffenen Grundstücke tatsächlich bebaubar waren. Soweit sich ergibt, dass die Baulandeigenschaft in einem bestimmten Umfang zu verneinen ist, wird zu prüfen sein, welche Auswirkungen dieser Umstand auf den Bestand des Begründungsaktes bzw. des Stockwerkeigentums hat. Im Übrigen ist die Vorinstanz frei in ihrer Rechtsfindung.
6. Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Klagebegehren zufolge des Nichteintretens materiell nicht beurteilt wurden (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO).
7. a) Es ist nicht ohne Weiteres absehbar, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird. Daher ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Vorinstanz zuzuweisen und die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung der Kostenhöhe (Art. 104 Abs. 4 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 11 zu Art. 104 ZPO; BGer, Urteil 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2).
b) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind pauschal auf Fr. 4‘000.00 festzusetzen.
c) Die Kläger sind berufsmässig vertreten und beantragen eine Parteientschädigung, ohne eine Kostennote einzureichen. Deren Entschädigung ist für das Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). In Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. den §§ 2, 9 Abs. 2 und 11 GebTRA ist von einem vollen Honorar von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. Der Beklagte 3 ist ebenfalls berufsmässig vertreten, und dessen Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über Fr. 3‘543.20 ein (KG-act. 11/2). Diese erscheint in Nachachtung der vorstehend zitierten Bestimmungen sowie der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA, das heisst insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, als angemessen, so dass das volle Honorar im beantragten Umfang festzusetzen ist. Die Beklagten 1, 2, 4 und 5 beantragen keine Entschädigung (KG-act. 9 und 13), weshalb ihnen eine solche nicht zuzusprechen ist;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 18. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4‘000.00 festgesetzt. Sie werden von den Kostenvorschüssen der Kläger 1 (je Fr. 3‘000.00) und der Klägerin 2 (Fr. 6‘000.00) bezogen. Im Rest werden den Klägern 1 je Fr. 2‘000.00 und der Klägerin 2 Fr. 4‘000.00 zurückerstattet.
b) Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird für die Kläger 1 und 2 auf Fr. 3‘500.00 und den Beklagten 3 auf Fr. 3‘543.20 festgesetzt (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
c) Das Bezirksgericht Gersau wird im Rahmen ihrer neuerlichen Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei(en) für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz der Beklagten an die Kläger festzusetzen haben.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), E.________ (1/R), Rechtsanwalt H.________ (3/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), K.________ (1/R), Rechtsanwalt P.________ (3/R) und an die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
5. Juni 2019 sl