Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 28. November 2018
ZK1 2018 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Forderung aus Werkvertrag (Nichteintreten)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. Oktober 2018, ZEV 2018 39);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 auf die von der A.________ AG mit Eingabe vom 8. Juli 2018 anhängig gemachte Forderungsklage (aus Werkvertrag) gegen die B.________ AG nicht eintrat und der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 200.00 auferlegte;
dass diese Verfügung der A.________ AG am 18. Oktober 2018 zugestellt wurde (Vi-act. E/7), folglich die dreissigtägige Berufungsfrist am 19. Oktober 2018 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und am 19. November 2018 endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO);
dass gegen diesen Nichteintretensentscheid die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsführerin) am 5. November 2018 Berufung erhob (KG-act. 1);
dass die Rechtsmitteleingabe nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe entsprach, weshalb der Berufungsführerin am 6. November 2018 Gelegenheit zur Verbesserung innert laufender Rechtsmittelfrist eingeräumt wurde, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
dass diese prozessleitende Verfügung der Berufungsführerin am 10. November 2018 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 3 Track & Trace vom 27. November 2018);
dass innert laufender Rechtsmittelfrist, d.h. bis am 19. November 2018 von der Berufungsführerin keine verbesserte Berufungsschrift eingereicht wurde, sodass androhungsgemäss auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 JG) nicht einzutreten ist;
dass bei dieser Ausgangslage, nachdem die Berufungsführerin den Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bis am 23. November 2018 nicht geleistet hatte (KG-act. 4), auf eine Nachfristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden kann;
dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), indes nunmehr eine reduzierte Kostenauflage angezeigt ist (§ 34 N 8 GebO);
dass keine Berufungsantwort einzuholen war, weshalb mangels Aufwand keine Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu sprechen ist;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 200.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 25‘196.00.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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28. November 2018 kau