Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. Oktober 2018
ZK1 2018 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. iur. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht; Gültigkeit Klagebewilligung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Juli 2018, ZEV 2016 009);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln am 20. Juli 2018 verfügte, der beklagtische Einwand, es liege keine gültige Klagebewilligung vor, werde verworfen, und es werde auf die Klage vom 18. November 2016 eingetreten (Dispositivziff. 1), die Entscheidgebühr werde auf Fr. 1‘500.00 festgesetzt und dem Beklagten überbunden (Dispositivziff. 2) und der Beklagte werde verpflichtet, die Klägerin ausserrechtlich mit Fr. 1‘500.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen (Dispositivziff. 3);
dass gegen diesen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) der Beklagte mit Eingabe vom 15. September 2018 (Postaufgabe: 17. September 2018; Eingang Kantonsgericht: 19. September 2018) beim Kantonsgericht Berufung erheben (KG-act. 1) und am 19. September 2018 eine ergänzende Eingabe hierzu sowie zwei Beilagen einreichen liess (KG-act. 2);
dass eine erste Aktenkontrolle ergab, dass die Berufung des Beklagten (nachfolgend Berufungsführer) verspätet zu sein schien, weshalb dem Berufungsführer mit verfahrensleitender Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 20. September 2018 Gelegenheit gegeben wurde, sich innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur Frage der Verspätung zu äussern unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde (KG-act. 3 Ziff. 1);
dass den Parteien am 25. September 2018 das Aktenüberweisungsschreiben des Vorderrichters vom 20. September 2018 und den Zustellnachweis die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2018 betreffend (Vi-act. D 24) in Kopie zugestellt wurde (KG-act. 5);
dass der Berufungsführer am 8. Oktober 2018 fristgerecht eine Stellungnahme und zuhanden des Kantonsgerichtspräsidenten mit der Begründung einreichte, dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin in der Sache vorbefasst sei (KG-act. 6);
dass ein Ausstandsgesuch zu begründen ist, d.h. die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 49 Abs. 1 ZPO), was der Berufungsführer vorliegend unterlässt, und dass davon abgesehen nach Art. 47 Abs. 2 ZPO – wobei die Auflistung nicht abschliessend ist – die Vorbefasstheit in einer Sache für sich allein noch keinen Ausstandsgrund darzustellen vermag (Guido E. Urbach, OFK-ZPO, 2. überarbeit. A., 2015, N 13 zu Art. 47 ZPO), sich weitere Ausführungen sowie Weiterungen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZPO vorliegend jedoch erübrigen, da die vorliegende Verfügung vom Kantonsgerichtspräsidenten getroffen wird;
dass dem Berufungsführer die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2018 am 31. Juli 2018 zugestellt wurde (Vi-act. D 24);
dass gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO die dreissigtägige Berufungsfrist bis und mit 15. August 2018 gehemmt war, folglich am Donnerstag, 16. August 2018 zu laufen begann und am Freitag, 14. September 2018 endete, wie auch die nachfolgende visualisierte Fristberechnung belegt (zum Ganzen „Beginn und Berechnung des Fristenlaufs“ vgl. auch Reto M. Jenny/Daniel Jenny, OFK-ZPO, 2. überarbeit. A., 2015, N 2 zu Art. 145 ZPO; Jurij Benn, BSK ZPO, 3. A., N 1 zu Art. 146 ZPO; A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., N 4 zu Art. 146 ZPO):
Tag
Datum
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16. August 2018
2
17. August 2018
3
18. August 2018
4
19. August 2018
5
20. August 2018
6
21. August 2018
7
22. August 2018
8
23. August 2018
9
24. August 2018
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25. August 2018
11
26. August 2018
12
27. August 2018
13
28. August 2018
14
29. August 2018
15
30. August 2018
Tag
Datum
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31. August 2018
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1. September 2018
18
2. September 2018
19
3. September 2018
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4. September 2018
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5. September 2018
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6. September 2018
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7. September 2018
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8. September 2018
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9. September 2018
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10. September 2018
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11. September 2018
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12. September 2018
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13. September 2018
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14. September 2018
Kantonsgericht Schwyz
1
dass die vom Berufungsführer erst am Montag, 17. September 2018 der Post übergebene Rechtsmitteleingabe (Berufung) demnach verspätet ist;
dass demgemäss auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;
dass für das kantonsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO);
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, da der Gegenpartei mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen erwachsen sind;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Prozessentschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an Rechtsanwältin D.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1, 2 [inkl. Beilagen] und 6) und an die Vorinstanz (1/A sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
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10. Oktober 2018 kau