Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 19. Dezember 2018
ZK1 2018 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Nebenfolgen der Ehescheidung (Obhut, Unterhalt, Erziehungsgutschriften)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Mai 2018, ZEO 2018 24);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die am ________ vor dem Zivilstandsamt Zug/ZG geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die elterliche Sorge für das Kind D.________, wird beiden Eltern gemeinsam belassen.
Die gesamte Erziehungsgutschrift ist der Ehefrau anzurechnen. Die entsprechende Mitteilung an die AHV erfolgt durch die Ehegatten selbst.
3. Die Vereinbarung der Ehegatten vom 24. April 2018 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
„1. Scheidung
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
2. Gemeinsame elterliche Sorge und Obhut (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB)
2.1 Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für D.________, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Insbesondere ist ein geplanter, länger dauernder Auslandsaufenthalt insb. Wohnsitzverlegung des Kindes nur unter Zustimmung des anderen Elternteils vorzunehmen.
2.2 Die Parteien beantragen dem Gericht, die Obhut für das Kind D.________, der Ehefrau zuzuteilen. Das Kind wird demnach bei der Ehefrau wohnen.
2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sollen trotz gemeinsamer elterlicher Sorge ausschliesslich der Ehefrau angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
3. Besuchsrecht (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 273 ff. ZGB)
3.1 Der Ehemann/Vater ist berechtigt, das Kind jedes Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
3.2 Der Vater ist sodann berechtigt, das Kind
in den geraden Jahren von Karfreitag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom Pfingstsamstag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, sowie jedes Jahr am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr jeweils von 17.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
während 3 Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Ehemann verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens 3 Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Ehefrau abzusprechen
3.3 Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
4. Unterhaltsbeiträge (Art. 125 ff. ZGB, Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB)
4.1 Kindesunterhalt
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 1‘757.55 zzgl. Kinderzulagen (Fr. 704.25 Barunterhalt und Fr. 1‘053.30 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
Die Kindesunterhaltsbeiträge sind an die Ehefrau zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haus der Ehefrau leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehemann stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
Ausserordentliche Auslagen (z.B. Zahnbehandlungen, ausserordentliche Arztkosten, besondere Schulkosten wie Schulmaterial oder Lager, Musikunterricht oder dergleichen) übernehmen die Ehegatten je zur Hälfte und zwar nach der Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern der nicht obhutsberechtigte Ehegatte vorgängig seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; eine gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
4.2 Nachehelicher Unterhalt
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau einen nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 216.65 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar monatlich im Voraus.
4.3 Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
(inkl. 13. Monatslohn, 100 %): Fr. 5‘814.15 netto
(ca. 30-40 %, Stundenlohn): Fr. 1‘868.65 netto;
Die Ehegatten verfügen über kein nennenswertes Vermögen.
Bedarf Ehemann: Fr. 4‘174.95
Bedarf Ehefrau: Fr. 2‘921.95
Bedarf Kind: Fr. 904.25
5.[Vorsorgeausgleich].
6.[Familienwohnung].
7.[Güterrecht].
8.[Saldoklausel].
9.[Kosten- und Entschädigungsfolgen].“
[Anweisung E.________ (Versicherung)].
[Gerichtskosten].
[Verzicht Parteientschädigungen].
7.-8. [Rechtsmittel und Zustellung].
dass gestützt auf die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren eine Änderung der Obhutszuteilung, der Betreuungsanteile, des Unterhalts und der Zurechnung der Erziehungsgutschriften zu prüfen ist;
dass die Parteien an der Instruktionsverhandlung vom 12. Dezember 2018 nach durchgeführter Parteibefragung folgenden Vergleich schlossen (KG-act. 17):
1. Ziff. 2.2, 2.3, 3 und 4 der Vereinbarung der Ehegatten vom 24. April 2018 über die Scheidungsfolgen, genehmigt mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Mai 2018, werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
2.2 Die Parteien beantragen dem Gericht, das Kind D.________, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Der Wohnsitz von D.________ ist bei der Mutter.
2.3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-IV-Renten werden den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Beide Parteien sind je einzeln berechtigt, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
3. Betreuung von D.________
3.1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, D.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, bei sich zu betreuen.
Der Vater wird D.________ zudem an den Wochentagen während durchschnittlich zwei Tagen betreuen. Über die genauen Betreuungszeiten werden sich die Eltern jeweils mindestens zwei Wochen im Voraus verständigen. Sofern keine Einigung der Eltern zustande kommt, gelten folgende Betreuungszeiten durch den Vater: jeweils von Donnerstag, nach Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, und Freitag, nach Schulschluss, bis Samstag, 17.00 Uhr. In der schulfreien Zeit wird D.________ jeweils von Donnerstag 09.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr durch den Vater betreut.
3.2. Der Vater wird D.________ zudem wie folgt bei sich betreuen:
in den geraden Jahren von Karfreitag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom Pfingstsamstag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, sowie jedes Jahr am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien. Die Eltern sprechen die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus ab.
3.3 Weitergehende oder abweichende Vereinbarungen der Eltern über die Betreuung von D.________ an den Wochenenden, Feiertagen oder in den Ferien bleiben vorbehalten.
4. Unterhaltsbeiträge
Der Ehemann/Vater verpflichtet sich, monatlich und im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
4.1. ab 1. Juni 2018 bis 5. April 2022:
an die Mutter für Sohn D.________: Fr. 1‘559.00 (Fr. 1‘177.00 Barunterhalt und Fr. 382.00 Betreuungsunterhalt)
an die Mutter als nachehelicher Unterhaltsbeitrag: Fr. 22.00
4.2. ab 6. April 2022 bis 5. April 2024:
an die Mutter für Sohn D.________: Fr. 1‘108.00 (Fr. 726.00 Barunterhalt und Fr. 382.00 Betreuungsunterhalt)
an die Mutter als nachehelicher Unterhaltsbeitrag: Fr. 147.00
4.3. ab 6. April 2024 bis 5. April 2028:
an die Mutter für Sohn D.________ in Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche: Fr. 315.00
an die Mutter als nachehelicher Unterhaltsbeitrag: Fr. 441.00
4.4. ab 6. April 2018 [über] die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung:
an die Mutter für Sohn D.________ in Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche: Fr. 318.00 solange D.________ nach Eintritt seiner Mündigkeit nicht die Auszahlung an sich selber verlangt.
4.5 Ausserordentliche Auslagen (z.B. Zahnbehandlungen, ausserordentliche Arztkosten, besondere Schulkosten wie Schulmaterial oder Lager, Musikunterricht oder dergleichen) übernehmen die Eltern je zur Hälfte und zwar nach der Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern der andere Elternteil vorgängig seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; eine gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
Diese Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Ehemann
(netto inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, 100 %): Fr. 6‘085.00;
Erwerbseinkommen Ehefrau:
1. Juni 2018 bis 5. April 2024 (netto, 50 %): Fr. 2‘670.00;
6. April 2024 bis 5. April 2028 (netto, 80 %) Fr. 4‘270.00;
ab 6. April 2028 (netto 100 %) Fr. 4‘767.00.
Bedarf Ehemann: Fr. 3‘627.00
Bedarf Ehefrau:
bis 5. April 2024: Fr. 2‘927.00
ab 6. April 2024: Fr. 3‘538.00
Bedarf D.________:
bis 5. April 2022: Fr. 2‘320.00
ab 6. April 2024 Fr. 1‘347.00
Weder Eltern noch Kind verfügen über wesentliches Vermögen.
2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung.
Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege.
3. Die Parteien beantragen die Genehmigung dieses Vergleichs.
4. Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht.
dass der Vergleich die angefochtenen Punkte, nämlich die Obhutszuteilung, die Betreuungsanteile, den Unterhalt und die Zurechnung der Erziehungsgutschriften, sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung der zweiten Instanz regelt;
dass in sämtlichen Kinderbelangen die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und der Richter die Vereinbarung zwischen den Eltern uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen zu überprüfen hat (Stein-Wigger, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. II, 3. A. 2017, N 21 zu Anh. ZPO Art. 279);
dass die getroffene Regelung angemessen erscheint und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem Kindswohl zuwiderlaufen würde;
dass die am 12. Dezember 2018 geschlossene Vereinbarung deshalb genehmigungsfähig ist;
dass die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) von Fr. 1‘000.00 der Berufungsgegnerin und dem Berufungsführer vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen sind;
dass die Berufungsgegnerin und der Berufungsführer ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren vereinbarungsgemäss je selber tragen;
dass beide Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellten, wobei der Ehemann das seinige am 14. Dezember 2018 wieder zurückzog (KG-act. 19);
dass der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, wobei die Nachzahlungspflicht vorbehalten bleibt (Art. 123 ZPO);
dass vorliegend präsidial entschieden werden kann (vgl. § 40 Abs. 2 JG);-
erkannt:
1. In Genehmigung von Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom 12. Dezember 2018 wird Ziff. 2.2 der Vereinbarung der Ehegatten vom 24. April 2018 über die Scheidungsfolgen, genehmigt mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Mai 2018, aufgehoben und das Kind D.________, unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Der Wohnsitz von D.________ ist bei der Berufungsgegnerin.
2. In Genehmigung der übrigen Vereinbarung vom 12. Dezember 2018 werden Ziff. 2.3, 3 und 4 der Vereinbarung der Ehegatten vom 24. April 2018 über die Scheidungsfolgen, genehmigt mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Mai 2018, aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
2.3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-IV-Renten werden den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Beide Parteien sind je einzeln berechtigt, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
3. Betreuung von D.________
3.1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, D.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, bei sich zu betreuen.
Der Vater wird D.________ zudem an den Wochentagen während durchschnittlich zwei Tagen betreuen. Über die genauen Betreuungszeiten werden sich die Eltern jeweils mindestens zwei Wochen im Voraus verständigen. Sofern keine Einigung der Eltern zustande kommt, gelten folgende Betreuungszeiten durch den Vater: jeweils von Donnerstag, nach Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, und Freitag, nach Schulschluss, bis Samstag, 17.00 Uhr. In der schulfreien Zeit wird D.________ jeweils von Donnerstag 09.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr durch den Vater betreut.
3.2. Der Vater wird D.________ zudem wie folgt bei sich betreuen:
-in den geraden Jahren von Karfreitag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom Pfingstsamstag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, sowie jedes Jahr am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
-während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien. Die Eltern sprechen die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus ab.
3.3 Weitergehende oder abweichende Vereinbarungen der Eltern über die Betreuung von D.________ an den Wochenenden, Feiertagen oder in den Ferien bleiben vorbehalten.
4. Unterhaltsbeiträge
Der Ehemann/Vater verpflichtet sich, monatlich und im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
4.1. ab 1. Juni 2018 bis 5. April 2022:
an die Mutter für Sohn D.________: Fr. 1‘559.00 (Fr. 1‘177.00 Barunterhalt und Fr. 382.00 Betreuungsunterhalt)
an die Mutter als nachehelicher Unterhaltsbeitrag: Fr. 22.00
4.2. ab 6. April 2022 bis 5. April 2024:
an die Mutter für Sohn D.________: Fr. 1‘108.00 (Fr. 726.00 Barunterhalt und Fr. 382.00 Betreuungsunterhalt)
an die Mutter als nachehelicher Unterhaltsbeitrag: Fr. 147.00
4.3. ab 6. April 2024 bis 5. April 2028:
an die Mutter für Sohn D.________ in Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche: Fr. 315.00
an die Mutter als nachehelicher Unterhaltsbeitrag: Fr. 441.00
4.4. ab 6. April 2018 [über] die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung:
an die Mutter für Sohn D.________ in Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche: Fr. 318.00 solange D.________ nach Eintritt seiner Mündigkeit nicht die Auszahlung an sich selber verlangt.
4.5 Ausserordentliche Auslagen (z.B. Zahnbehandlungen, ausserordentliche Arztkosten, besondere Schulkosten wie Schulmaterial oder Lager, Musikunterricht oder dergleichen) übernehmen die Eltern je zur Hälfte und zwar nach der Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern der andere Elternteil vorgängig seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; eine gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
Diese Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Ehemann
(netto inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, 100 %): Fr. 6‘085.00;
Erwerbseinkommen Ehefrau:
1. Juni 2018 bis 5. April 2024 (netto, 50 %): Fr. 2‘670.00;
6. April 2024 bis 5. April 2028 (netto, 80 %) Fr. 4‘270.00;
ab 6. April 2028 (netto 100 %) Fr. 4‘767.00.
Bedarf Ehemann: Fr. 3‘627.00
Bedarf Ehefrau:
bis 5. April 2024: Fr. 2‘927.00
ab 6. April 2024: Fr. 3‘538.00
Bedarf D.________:
bis 5. April 2022: Fr. 2‘320.00
ab 6. April 2024 Fr. 1‘347.00
Weder Eltern noch Kind verfügen über wesentliches Vermögen.
3. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren infolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden vereinbarungsgemäss der Berufungsgegnerin und dem Berufungsführer je zur Hälfte (je Fr. 500.00) auferlegt und im Betrage von Fr. 500.00 vom Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 2‘5000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘000.00 wird dem Berufungsführer zurückerstattet.
5. In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Kostenanteil der Berufungsgegnerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
6. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Berufungsgegnerin (1/R), an die Vorinstanz (2/R, unter Rückgabe der Akten, zur Vornahme der Meldung gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a und Art. 43 ZStV) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. Dezember 2018 kau