Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 20. August 2019
ZK1 2018 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Landwirtschaftliche Pacht (Kündigung)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. August 2018, ZEV 2017 5);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 4. August 2005 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über das landwirtschaftliche Grundstück Nr. xx „F.________“ in Reichenburg SZ mit Pachtbeginn am 1. Januar 2006 und einer Vertragsdauer von zehn Jahren ab. Entsprechend wurde festgehalten, dass die Pacht frühestens auf den 31. Dezember 2015 kündbar sei. Die Kündigungsfrist wurde auf ein Jahr und die Fortsetzungsdauer des Vertrags für den Fall, dass nicht oder nicht fristgerecht gekündigt werde, auf sechs Jahre festgesetzt (Vi-KB 2 aus ZEV 15 33). Am 2. März 2006 unterzeichneten die Parteien „im Hinblick auf die vom Pächter auf dem Pachtland getätigten und noch beabsichtigten Investitionen“ eine „Vertragsergänzung und Vertragsanpassung“ zu diesem Pachtvertrag
(Vi-KB 7 aus ZEV 15 33). Mit Einschreiben vom 28. November 2014 kündigte die Beklagte dem Kläger sämtliche Pachtverträge über ihre landwirtschaftlichen Liegenschaften per 31. Dezember 2015 (Vi-KB 13 aus ZEV 15 33).
B. Anlässlich der gestützt auf das klägerische Schlichtungsbegehren vom 23. Februar 2015 anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2015 vor dem Vermittleramt Reichenburg konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Am 23. Juni 2015 stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus (Vi-KB 3 aus ZEV 15 33).
Am 20. Juli 2015 gelangte der Kläger mit folgenden Anträgen an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (Vi-act. A/1 aus ZEV 15 33):
1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten am 28. November 2014 gegenüber dem Kläger per 31. Dezember 2015 ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses über das Grundstück Nr. xx, F.________, Gemeinde Reichenburg ungültig sei.
2. Eventualiter zum Rechtsbegehren 1 sei unter richterlicher Ergänzung der Pachtvertragsdauer festzustellen, dass die von der Beklagten am 28, November 2014 ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses für das Grundstück Nr. xx, F.________, Gemeinde Reichenburg erst auf Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Klägers, frühestens aus den 31. Dezember 2031 gültig sei.
3. Subeventualiter zum Rechtsbegehren 2 sei die Beklagte gerichtlich zu verpflichten, mit dem Kläger einen Pachtvertrag nach den Bestimmungen des landwirtschaftlichen Pachtgesetzes (LPG) über den bisherigen Pachtgegenstand (Grundstück Nr. xx, F.________) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2031 abzuschliessen.
4. Eventualiter zu den Rechtsbegehren 1 bis 3 sei das Pachtverhältnis ab dem 1. Januar 2016 um sechs Jahre bis zum 31. Dezember 2021 zu erstrecken.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 4. November 2015 forderte die Beklagte, das Pachtverhältnis ab dem 1. Januar 2016 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2018 zu erstrecken und im Übrigen die klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. A/2 aus ZEV 15 33).
Im Nachgang zur Einigungsverhandlung vom 26. Januar 2016 sistierte der Einzelrichter das Verfahren auf Antrag der Parteien (mit Verlängerungen) bis zum 31. Januar 2017 (vgl. Vi-act. 15-24 aus ZEV 15 33). Am 21. Dezember 2016 bat die Beklagte um Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Vi-act. 25 aus ZEV 15 33). In der Folge wurde der Prozess ZEV 15 33 unter der Prozedur ZEV 17 5 weitergeführt (vgl. Vi-act. A/3 aus ZEV 15 33 bzw. A/1 aus ZEV 17 5]).
Mit „Klageänderung“ vom 21. Februar 2017 zog der Kläger sein Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage zurück und hielt im Weiteren an seinen Anträgen fest (Vi-act. A/2 aus ZEV 17 5). Am 24. Februar 2017 bzw. 3. März 2017 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 1-4 aus ZEV 17 5). Replicando hielt der Kläger am 6. Juni 2017 an den Rechtsbegehren Ziffern 1-3 und 5 seiner Klage fest (Vi-act. A/3 aus ZEV 17 5). Mit Duplik vom 21. September 2017 verlangte die Beklagte infolge Rückzugs des Erstreckungsgesuchs die Abweisung sämtlicher klägerischer Rechtsbegehren (Vi-act. A/4 aus ZEV 17 5). Am 6. Februar 2018 wurden G.________, H.________ und I.________ als Zeugen befragt (Vi-act. D/1–D/3 aus ZEV 17 5). Die Parteien hielten in ihren schriftlichen Schlussvorträgen an ihren Anträgen fest (Vi-act. D/4 und D/5).
C. Mit Urteil vom 14. August 2018 wies der Vorderrichter die Klage ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
D. Dagegen erhob der Kläger am 11. September 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes March (ZEV 17 5) vom 14. August 2018 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die von der Berufungsbeklagten am 28. November 2014 ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses für das Grundstück Nr. xx, F.________, Gemeinde Reichenburg erst auf Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Berufungsklägers, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2031
gültig sei.
3. Eventualiter zum Rechtsbegehren 2 sei die Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten (zzgl. MWST).
Mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2018 ersuchte die Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Vorwegzunehmen ist, dass der Kläger mit Berufung keine Feststellung der Ungültigkeit der von der Beklagten am 28. November 2014 per 31. Dezember 2015 ausgesprochenen Kündigung verlangt (vgl. noch Klagehauptbegehren Ziff. 1). Er behauptet denn auch nicht (mehr), dass es sich um eine missbräuchliche Kündigung handeln würde, weil die Beklagte Kenntnis über die von ihm getätigten Investitionen und deren Bedeutung hatte, sie aus Rache ausgesprochen wurde oder die Beklagte ihn um seine Erstreckungsmöglichkeit bringen wollte. Ebenso wenig macht er von neuem eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder des in der Bundesverfassung verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben geltend (vgl. angef. Urteil E. 2.3.1, S. 5 ff., E. 3.2.2, S. 12 ff., und E. 2.3.3, S. 21 f.). Hingegen ersucht der Kläger um Feststellung, dass die von der Beklagten am 28. November 2014 ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses für das Grundstück Nr. xx, F.________, Gemeinde Reichenburg, erst auf Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Berufungsklägers, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2031 gültig sei (vgl. hierzu insb. KG-act. 1 Ziff. 27 ff., S. 11 ff., und Ziff. 49 ff., S. 16 ff.). Der Vorderrichter bejahte ein entsprechendes Feststellungsinteresse, was unbestritten blieb, wies aber das im Wesentlichen identische (Eventual-)Begehren (vgl. Klagebegehren Ziff. 2) unter Verweis auf die unter dem Titel des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten vorgenommene Vertragsauslegung (vgl. insb. angef. Urteil E. 2.3.2/b, S. 13 ff.) mit der Begründung ab, es liege keine mittels richterlicher Vertragsanpassung zu füllende Vertragslücke vor (vgl. angef. Urteil E. 2.4, S. 22 f.), was der Kläger bestreitet. Im Weiteren behauptet der Kläger, dass für Genossenbürger ein Anspruch auf die Zuweisung von Pachtland der Beklagten bestehe und eine rechtsungleiche Behandlung vorliegen würde, obgleich er nicht mehr um Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Pachtvertrags (vgl. Klagesubeventualbegehren Ziff. 3) ersucht (vgl. angef. Urteil E. 2.5, S 23 f.; KG-act. 1 Ziff. 59 ff., S. 18 ff.).
b) Vorliegend gelangt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Gestützt auf Art. 247 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sog. beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BGer, Urteil 4A_676/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1).
2. Gestützt auf das klägerische Berufungsbegehren Ziff. 2 ist zu prüfen, ob die von der Beklagten am 28. November 2014 per 31. Dezember 2015 ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses, welches unbestrittenermassen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) untersteht (vgl. Vi-KB 2 aus ZEV 15 33 Ziff. 12, S. 2), erst auf Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Klägers bzw. den 31. Dezember 2031 gültig ist bzw. frühestens auf diesen Zeitpunkt hätte ausgesprochen werden können. Zwischen den Parteien ist der Vertragsinhalt bzw. umstritten, ob eine Pacht mit einer Dauer von zehn Jahren oder bis zur Pensionierung des Klägers vereinbart wurde. Eine Kündigung, welche zwar die Frist von einem Jahr von Art. 16 Abs. 2 LPG oder eine längere vertragliche Frist einhält, indes nicht auf das Vertragsende oder das Ende einer Periode nach Art. 7 f. LPG erfolgt, hat dieselbe Wirkung wie eine verspätete Kündigung, sie bleibt also gültig und bewirkt die Beendigung auf den nächsten gesetzlichen oder vertraglichen Termin (Studer/Hofer et al., Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. A. 2014, N 382).
a) aa) Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; sog. subjektive Auslegung). In der Praxis lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien sehr häufig nicht (mehr) mit genügender Sicherheit feststellen (Müller, Berner Kommentar, 2018, N 59 und 61 zu Art. 18 OR). Diesfalls sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. objektivierte Auslegung; BGer, Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666).
bb) Ausgangspunkt der Vertragsauslegung ist der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen bzw. des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes (Wiegand, Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 19 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A., 2014, N 374 zu Art. 18 OR). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer reinen Wortauslegung nicht sein Bewenden haben. Aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus den weiteren Umständen kann sich ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Sofern keine ernsthaften Gründe für eine solche Annahme bestehen, ist im Allgemeinen aber vom klaren Wortlaut einer Vertragsbestimmung nicht abzuweichen (BGer, Urteil 4A_82/2016 vom 6. Juni 2016, E. 3.1; BGE 136 III 186 E. 3.2.1, S. 188 = Pra 99/2010 Nr. 113; vgl. auch Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 399 f. zu Art. 18 OR; Wiegand, a.a.O., N 18 zu Art. 18 OR). Weitere Auslegungsmittel neben dem Wortlaut sind insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die damalige Interessenlage der Parteien und der Vertragszweck sowie allenfalls die Verkehrsübung (vgl. Wiegand, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 385 ff. zu Art. 18 OR; Müller, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 18 OR). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze ist immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen (Wiegand, a.a.O., N 38 zu Art. 18 OR). Für die subjektive und die objektivierte Auslegung werden weitgehend die gleichen Auslegungsmittel herangezogen. Die empirische Ermittlung des wirklichen Willens und die objektivierte Auslegung sind praktisch denn auch kaum auseinanderzuhalten (Wiegand/Hurni, in: Honsell, Kurzkommentar, 2014, N 13 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 359 zu Art. 18 OR). Bei der Auslegung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (Wiegand, a.a.O., N 36 zu Art. 18 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. A. 2014, N 1223; Müller, a.a.O., N 190 zu Art. 18 OR).
b) aa) Der Vorderrichter erachtete den Nachweis eines übereinstimmenden wirklichen Willens als nicht erbracht und ermittelte den mutmasslichen Willen der Parteien nach der objektivierten Auslegungsmethode (angef. Urteil E. 2.3.2/b, S. 15). Der Kläger behauptet denn auch nicht, er habe einen übereinstimmenden wirklichen Willen nachweisen können. Mit dem Vorderrichter ist zunächst auf den Wortlaut des zwischen den beiden Parteien abgeschlossenen Pachtvertrags sowie dessen Nachtrags einzugehen. Dabei hält der Pachtvertrag vom 4. August 2005 unter anderem was folgt fest (Vi-KB 2 aus ZEV 15 33):
**1.**Pachtbeginn und –dauer
Die Pacht beginnt am 1. Januar 2006
und dauert10 Jahre.
Sie ist somit frühestens kündbar auf den 31. Dezember 2015.
**2.**Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr(e).
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss spätestens am Tag vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Empfängers sein. Bei einer Kündigung auf den 31.12.2015 spätestens am ** 31.12.2014**.
**3.**Fortsetzung
Wird nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, so erneuert sich der Pachtvertrag jeweils um 6 Jahre.
Am 2. März 2006 trafen die Parteien „im Hinblick auf die vom Pächter auf dem Pachtland getätigten und noch beabsichtigten Investitionen, welche in einem Baubewilligungsverfahren durch die zuständigen Behörden bewilligt werden müssen‟, weitere Regelungen (vgl. Vi-KB 7 aus ZEV 15 33). Dieser Nachtrag ist mit „Vertragsergänzung und Vertragsanpassung zum Pachtvertrag vom 04.08.2005‟ betitelt. In den ersten drei Ziffern wird in den Titeln explizit Bezug genommen zu den jeweiligen Ziffern des ursprünglichen Pachtvertrags, welche angepasst werden sollen: „1. Die spezielle Bewirtschaftung (zu Ziff. 6 des Pachtvertrages)‟, „2. Das Drainagesystem (zu Ziff. 7 des Pachtvertrages)‟, „3. Die Rückgabe des Pachtgegenstandes (zu Ziff. 10 des Pachtvertrages‟. Daneben wurde der Pachtvertrag um die Positionen „Sicherstellung / Kaution‟, „Die Zufahrtsstrasse‟ sowie „Auswechslung des Pächters/Vertrags-übernahme‟ ergänzt (Ziffern 4-6). Diese letzten drei Punkte wurden im Pachtvertrag noch nicht thematisiert; es fehlt hier eine Bezugnahme auf den Pachtvertrag. Da die Parteien im Nachtrag keine (weitere) Vereinbarung zur bereits im Pachtvertrag geregelten Pachtdauer oder zur Kündigung trafen bzw. sich dieser hierzu mit keinem Wort äussert und die ursprüngliche erst recht nicht aufhoben, kann gestützt auf den (klaren) Wortlaut des Nachtrags davon ausgegangen werden bzw. mussten und durften die Parteien davon ausgehen, dass die im Pachtvertrag festgehaltene Pachtdauer (inkl. Kündigungsmodalitäten) nicht verändert wurde, wobei auch auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden kann (angef. Urteil E. 2.3.2/b, S. 16 f.). Dabei geht der klägerische Vorhalt einer isolierten Auslegung des Wortlauts
(vgl. KG-act. 1 Ziff. 29-31, S. 11 f.) indes fehl, da der Vorderrichter nach einer Auseinandersetzung mit diesem auch auf die Vertragsumstände abstellte
(vgl. angef. Urteil E. 2.3.2/b, S. 17 ff.), mit welchen es sich im Folgenden auseinanderzusetzen gilt. Zusammengefasst macht der Kläger geltend, aufgrund der Zeugenaussagen, des bereits langjährigen Pachtverhältnisses, der Investitionen in Millionenhöhe, des Nachtragsvertrags und des Wunsches aller Parteien, den Gemüsebaubetrieb langfristig zu sichern, seien der Pachtvertrag und der Nachtragsvertrag aus objektiver Sicht und nach Treu und Glauben nur so zu verstehen, dass die Pacht erst per Erreichen seines Rentenalters kündbar sei (KG-act. 1 Ziff. 47, S. 16). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, mit dem Nachtrag sei die im Pachtvertrag festgehaltene Pachtdauer nicht verändert worden.
bb) Der Kläger stützt sich bei seiner Argumentation insbesondere auf die von ihm getätigten Investitionen. So macht er geltend, für einen langfristigen, wirtschaftlichen Erfolg des Gemüsebaubetriebes habe er in den Jahren 2000 bis 2015 umfangreiche Investitionen in unverzichtbare Bauten und Anlagen im Umfang von 3.75 Mio tätigen müssen, von welchen die Beklagte Kenntnis gehabt habe und welche allesamt mit deren Zustimmung oder nachträglicher Zustimmung erfolgt seien. Hierfür bedürfe es der Sicherheit, dass diese Anlagen auch wirtschaftlich abgeschrieben werden könnten. Gemäss Ingress der Vertragsergänzung/-anpassung wurde die Vereinbarung im Hinblick auf die vom Pächter auf dem Pachtland getätigten und noch beabsichtigten Investitionen, welche in einem Baubewilligungsverfahren durch die zuständigen Behörden bewilligt werden müssten, getroffen (Vi-KB 7 aus ZEV 2015 33, S. 1). Dass grundsätzlich die vom Kläger getätigten Investitionen bzw. die erstellten Bauten – gemäss Kläger nebst der Regelung der Nachfolge − Anlass zum Abschluss des Nachtrags gaben, ist denn auch unbestritten (vgl. KG-act. 1 Ziff. 22, S. 9; KG-act. 7 Ziff. 1.4, S. 7). Umstritten ist demgegenüber die Höhe der getätigten Investitionen sowie ob diesen in vollem Umfang zugestimmt wurde und die Kündigung erst nach deren wirtschaftlicher Abschreibung erfolgen konnte (vgl. KG-act. 7 Ziff. 1.2, S. 5, und Ziff. 2.8, S. 13). Der Vorderrichter kam zum Schluss, dass aufgrund der Akten und insbesondere der Zeugenaussagen davon ausgegangen werden müsse, dass auch die Beklagte von Investitionen von mehreren Hunderttausend Franken ausgegangen sei. Dennoch hätten die Parteien offenbar nicht über eine Amortisation/Abschreibung der getätigten Investitionen gesprochen. Der Kläger vermag hiergegen nichts vorzubringen. Jedenfalls lässt der allfällige Umstand, dass er durch die Kündigung per 31. Dezember 2015 allenfalls erhebliche finanzielle Einbussen erleidet (vgl. KG-act. 1 Ziff. 62, S. 20), nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Parteien eine Kündigungsmöglichkeit vor der Pensionierung des Klägers hätten ausschliessen wollen. Selbst wenn der Kläger Investitionen in der behaupteten Höhe getätigt hätte (vgl. hierzu auch E. 5b/aa unten), liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass nebst der getroffenen Regelung über die Rückgabe des Pachtgegenstands die Vertragsdauer verlängert worden wäre bzw. hiervon hätte ausgegangen werden müssen. Dies ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des Zeugen G.________, einem ehemaligen Mitglied des Genossenrates (Ressort Liegenschaften). Dieser gab zwar zu Protokoll, es habe damals niemand daran gedacht, dass die Investitionen/Bauten nach einer zehnjährigen Dauer zurückgeführt werden müssten, und man habe keinen Grund gesehen, den Pachtvertrag nach zehn Jahren zu künden. Er wisse nicht, was in der Zwischenzeit alles passiert sei, dass es sich so verändert habe. Damals sei das nicht der Sinn gewesen. Es sei ein Betrieb gewesen, den man nicht einfach wegbedingen könne (Vi-act. D/1 aus ZEV 17 5 Frage 8, S. 3). Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einer längeren als einer zehnjährigen Pachtdauer bzw. einer Erneuerung des Pachtvertrags ausgegangen wurde, lässt sich indes mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht ableiten, dass eine Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen worden wäre. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich einerseits um einen Vertrag auf unbestimmte Dauer handelte (vgl. BGer, Urteil 4C.38/2005 vom 24. Juni 2005 E. 3.2.1); andererseits kündigte die Beklagte zwar unbestrittenermassen sämtliche Verträge mit ihren Pächtern, indes – wie bereits im Jahr 2004 (vgl. Vi-BB 16 aus ZEV 2015 33) − mit der Absicht, neue Pachtverträge mit den Pächtern abzuschliessen (vgl. Vi-KB 13 aus ZEV 2015 33). Der Vorderrichter ging bei der Prüfung einer allfälligen Rachekündigung, gegen deren Verneinung sich der Kläger im Berufungsverfahren wie eingangs erwähnt nicht stellt und auf welche Erwägungen verwiesen werden kann, zu Recht davon aus, dass im Zeitpunkt der Kündigung am 28. November 2014 die Neuvergabe der tatsächliche Grund für die Kündigung war und man den Kläger damals nicht habe „loswerden“ wollen (vgl. angef. Urteil E. 2.3.1, S. 11 f.; zur Frage der Zustimmung zu den Investitionen vgl. E. 5b/aa unten). Der Zeuge G.________ gab im Weiteren zu Protokoll, man habe sich aus seiner Sicht im Hinblick auf eine Rückführung der ganzen Bauten nach der Pensionierung des Klägers, einer Geschäftsaufgabe oder -übergabe oder einem Todesfall absichern wollen, dass man dann hierfür die finanziellen Mittel habe. Man habe Fr. 60‘000.00 oder 70‘000.00 reingenommen. Im Vordergrund stand aus seiner Sicht damit die Absicherung der Beklagten. Entgegen den Vorbringen des Klägers nannte der Zeuge zudem nebst der Pensionierung auch andere Arten der Geschäftsaufgabe als Grund für den Abschluss des Nachtrags (vgl. Vi-act. D/1 aus ZEV 17 5 Frage 8, S. 3).
cc) Der Kläger sieht in seiner Berufung entgegen seinen Ausführungen in der Klageschrift auch in der Nachfolgeregelung einen Auslöser für den Abschluss des Nachtrags (vgl. Vi-act. A/1 aus ZEV 2015 33 Ziff. 14, S. 14;
KG-act. 7 Ziff. 22, S. 9). Mit der Aufnahme der Nachfolgeklausel sei implizit die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zu seiner Pensionierung geregelt worden. Wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine nur im Hinblick auf die Risiken von Tod und Unfall aufgenommene Nachfolgeklausel schon längstens mit ihm hätte vereinbart werden müssen, so kann ihm dieses Argument auch hinsichtlich der Pensionierung entgegenhalten werden. Inwieweit die Regelung, dass ein allfälliger neuer Pächter in den bestehenden Pachtvertrag eintreten könne, für die verbleibenden neuneinhalb Jahre quasi obsolet gewesen wäre, ist sodann nicht ersichtlich. Zwar ist der Pachteintritt bei Tod des Pächters bereits gesetzlich geregelt (vgl. Art. 18 LPG). Hieraus lässt sich indes nicht ohne Weiteres der Schluss ableiten, dass die Nachfolgeklausel nur im Hinblick auf eine Pensionierung Eingang in den Nachtragsvertrag finden konnte, da nebst dem Tod und der Pensionierung auch andere unvorhergesehene Gründe wie Unfall oder Erkrankung zu einem Pächterwechsel hätten führen können, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (vgl. KG-act. 7 Ziff. 2.3, S. 9). Wie bereits erwähnt, führte auch der Zeuge G.________ nebst der Pensionierung weitere Gründe für den Abschluss des Nachtrags auf (vgl. Vi-act. D/1 aus ZEV 17 5 Frage 8, S. 3). Zudem können gemäss Art. 18 Abs. 2 LPG lediglich Nachkommen, der Ehegatte und der oder die eingetragene Partner/-in im Falle einer Kündigung seitens des Verpächters den Eintritt in den Pachtvertrag erklären. Sowohl G.________ als auch der damalige Genossenpräsident, I.________, erwähnten, der Kläger habe keine eigenen Nachkommen und man habe sich deswegen Gedanken über die Nachfolge gemacht (vgl. Vi-act, D/1 aus ZEV 17 5 Frage 21, S. 5; Vi-act. D/3 aus ZEV 17 5 Frage 23, S. 5).
dd) Daneben lässt der Kläger ausser Acht, dass der Zeuge G.________ zwar nicht mehr wusste, ob beim Abschluss des Nachtrags über die Dauer des Pachtvertrags gesprochen worden sei, er indessen die Frage, ob der Hauptvertrag trotz Nachtrag per 31. Dezember 2015 kündbar gewesen sei, bejahte. Es seien alle Verträge immer für zehn Jahre abgeschlossen und immer erneuert, gekündigt und erneuert worden (Vi-act. D/1 aus ZEV 17 5 Frage 17 ff., S. 5). Der Kläger stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht in Frage. An welcher Stelle der Zeuge G.________ bestätigt haben soll, dass die Vertragsdauer angepasst worden wäre, wenn der Nachtragsvertrag gleichzeitig oder vor dem Pachtvertrag vereinbart worden wäre, ist unergründlich. Zumindest lässt sich dies aus der Antwort zur Frage 15 nicht ableiten (vgl. Vi-act. D/1 aus ZEV 17 5, S. 4). I.________, gab auf die Frage, ob beim Abschluss des Nachtrags über die Dauer des Pachtvertrags gesprochen worden sei, zunächst fragend zu Protokoll, dass dieser ja bestimmt gewesen sei und der Pachtvertrag ein Jahr vorher im 2005 unterschrieben worden sei. Anschliessend verneinte er die Frage. Der Vertrag sei unterschrieben und fertig. Er sei der Ansicht gewesen, dass der Pachtvertrag trotz Nachtragsvertrag wie bei allen anderen auch per 31. Dezember 2015 kündbar gewesen sei (Vi-act. D/3 aus ZEV 17 5 Fragen 20 f., S. 5). Gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen, welche sowohl den Pachtvertrag als auch den Nachtrag damals für die Beklagte unterzeichneten, war die Beklagte damals demnach der Ansicht, dass das Pachtverhältnis per 31. Dezember 2015 kündbar war (vgl. auch angef. Urteil E. 2.3.2/b, S. 15).
c) Der Kläger vermag nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen, weshalb trotz einer fehlenden Anpassung im Nachtrag bzw. Vereinbarung einer Vertragsdauer bis zur Pensionierung von einer Änderung der Vertragsdauer auszugehen gewesen wäre. Dass eine entsprechende Regelung vergessen ging, erscheint in Anbetracht ihrer Wichtigkeit nicht plausibel bzw. liegen keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor. Dass vor der Pensionierung keine Kündigungsmöglichkeit bestand, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Begleitumständen, dem Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrags oder gestützt auf die Interessenlage der Parteien, wobei auch auf die vorderrichterlichen Erwägungen verwiesen werden kann (angef. Urteil E. 2.3.2/b, S. 14 ff.; § 45 Abs. 5 JG). Die Parteien durften und mussten mithin davon ausgehen, dass der Pachtvertrag per 31. Dezember 2015 gekündigt werden kann. Erst recht lassen die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss zu als der (klare) Wortlaut (vgl. BGer, Urteil 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.4.1). Ebenso wenig vermag der Kläger einen hiervon abweichenden übereinstimmenden wirklichen Willen nachzuweisen.
3. Der Vorderrichter verneinte nach erfolgter Vertragsauslegung das Vorliegen einer Vertragslücke, welche mittels Vertragsanpassung zu füllen wäre (angef. Urteil E. 2.4, S. 22 f.). Der Kläger bejaht hinsichtlich des Kündigungstermins per 31. Dezember 2031 einen rechtlichen Konsens, geht aber in der Folge punkto Vertragsdauer ebenfalls von einer Lücke aus und verlangt, dass der Pachtvertrag bis zum 31. Dezember 2031 zu verlängern sei.
Die Auslegung eines Vertrags endet mit einem positiven Ergebnis, wenn das auslegende Gericht mit Bezug auf die streitige Rechtsfrage einen übereinstimmenden – wirklichen oder mutmasslichen – Willen der Parteien feststellt. Führt die Auslegung nicht zu einem solchen (positiven) Ergebnis, stellt sich die Frage, ob der Vertrag aufgrund seiner Lückenhaftigkeit zu ergänzen ist. Eine Lücke liegt dann vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben, obwohl das Gesetz die Regelung der betreffenden Frage den Parteien belässt, also nicht eine zwingende Norm eingreift (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1202 und 1248). Mit anderen Worten setzt eine Vertragsergänzung voraus, dass die Parteien über einen Punkt, der sich nachträglich als regelungsbedürftig erweist, gerade keine Vereinbarung getroffen haben (Müller, Berner Kommentar, 2018, N 433 zu Art. 18 OR). Erst wenn der Vertrag auch bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip eine sich stellende Frage nicht beantwortet, kann eine Vertragslücke angenommen werden, welche gemäss dem hypothetischen Vertragswillen geschlossen werden kann (Urteil BGer 4A_453/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 115 II 484 E. 4). Da die Ergänzung Punkte betrifft, welche die Parteien selbst nicht geregelt haben (Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 633 zu Art. 18 OR), und vorliegend hinsichtlich der Vertragsdauer bzw. Kündigungsmodalitäten von einem überstimmenden (mutmasslichen) Willen der Parteien auszugehen ist und der Vertrag zusammen mit dem Nachtrag gestützt auf das Vertrauensprinzip dahingehend verstanden werden durfte und musste, als das Pachtverhältnis per 31. Dezember 2015 kündbar ist, besteht keine Vertragslücke. Dessen ungeachtet ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 3) davon auszugehen, dass die Parteien trotz der Investitionen keine Pachtdauer bis zum Jahr 2031 vereinbart hätten, wenn sie im Jahr 2006 hierzu eine Regelung getroffen hätten. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus Ziff. 2.4 oder 5.1 des Pachtreglements ableiten (Vi-KB 23 aus ZEV 2015 33).
4. Der Kläger macht weiter geltend, er habe als Genossenbürger Anspruch auf die Zuweisung von Pachtland, welcher sich nicht nur aus dem Reglement der Beklagten ergebe, sondern auch als Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf Gleichbehandlung sei.
a) Im Berufungsverfahren sind auch Verletzungen des ganzen öffentlichen Rechts, inklusive der Bundesverfassung, zu überprüfen, soweit es für die Beurteilung der Zivilsache (vorfrageweise) heranzuziehen (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 13 zu Art. 310 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 310 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7372) oder relevant ist bzw. herangezogen wird (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 460; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 13 zu Art. 310 ZPO). Im Rahmen des vorliegenden zivilrechtlichen Verfahrens, in welchem es lediglich um die Frage der Feststellung geht, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung erst auf Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Klägers bzw. auf den 31. Dezember 2031 gültig ist, ist nicht von Relevanz bzw. nicht zu prüfen, ob die Beklagte bislang zu Unrecht von einer (erneuten) Zuteilung eines oder des hier im Zentrum stehenden Pachtlandes absah bzw. es unterliess, diesem Pachtland anzubieten. Entsprechend fällt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots in diesem Zusammenhang von Vorneherein ausser Betracht. Ist die Zuordnung zum öffentlichen Recht gerechtfertigt, ist abgesehen davon eine Grundrechtsverletzung grundsätzlich nur dort möglich, wo die Körperschaft dem einzelnen Bürger gegenüber hoheitlich auftritt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Körperschaft (§ 18 EGzZGB; § 13 Abs. 1 KV; vgl. auch VGer SZ, Entscheid VGE 938/04 vom 10. August 2005 E. 4.1). Eine Körperschaft handelt hoheitlich, wenn sie mit ihrem Akt in irgendeiner Weise die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt, indem sie ihn verbindlich und erzwingbar zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet oder sonstwie seine Rechtsbeziehung zum Staat autoritativ festlegt (BGE 117 Ia 107 E. 5d, S. 113). Wie sich dies im Zusammenhang mit der vorliegenden Kündigung verhält, kann offen gelassen werden, da ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wie auch eine missbräuchliche Kündigung, gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen ohnehin verneint werden kann.
b) aa) Die Beklagte kündigte unbestrittenermassen sämtlichen Pächtern und eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Mieter und Vermieter sind grundsätzlich frei, das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine zu kündigen (Art. 266a OR). Auch nach LPG gibt es keine Kündigungsbeschränkung in dem Sinne, dass eine Kündigung nur bei Vorliegen besonderer Gründe, wie Eigengebrauch oder Verletzung der Pflichten durch den Pächter gültig erfolgen könnte (Studer/Hofer et al., a.a.O., N 372). Eine Schranke ergibt sich einzig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 142 III 91 E. 3.2.1, S. 92). So ist eine Kündigung gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen diesen Grundsatz verstösst. Der Vorderrichter verneinte wie bereits erwähnt eine missbräuchliche Kündigung aus Rache oder zwecks Verunmöglichung einer Erstreckung und bezeichnete den vorgebrachten Kündigungsgrund der Neuvergabe/Neuar-rangierung des Pachtlands als plausibel (angef. Urteil, E. 2.3.1 und E. 2.3.2/a, S. 5 ff.). Der Kläger stellt diese Erkenntnisse nicht in Abrede. Er hält zwar fest, wie aus dem Nachtragsvertrag hervorgehe, seien seine Investitionen – gemäss Aufstellung aus den Jahren 2000, 2001, 2006 und 2015 − allesamt mit Zustimmung oder nachträglicher Zustimmung der Beklagten vorgenommen worden (vgl. insb. KG-act. 1 Ziff. 17, S. 6, und Ziff. 40, S. 14). Auf die Erwägungen des Vorderrichters zu den Diskussionen und dem erfolgten Schriftenverkehr zwischen dem Kläger und der Beklagten über ohne das Wissen Letzterer ausgeführter Arbeiten (vgl. angef. Urteil E. 2.3.1, S. 9 ff.) geht er indessen nicht näher ein. Es kann deshalb auf sie verwiesen und mit dem Vorderrichter davon ausgegangen werden, dass der Kläger keinen Nachweis dazu erbringen konnte, dass die Beklagte sämtlichen Investitionen zugestimmt hätte (vgl. auch angef. Urteil E. 2.3.3, S. 22). Im Nachtragsvertrag wird lediglich auf den Baueingabeplan Nr. 221/02 vom 7. Oktober 2005 verwiesen und festgehalten, dass die Verpächterin als Grundeigentümerin im Baubewilligungsverfahren die Gesuchsunterlagen ebenfalls zu unterzeichnen habe und die noch beabsichtigten Investitionen in einem Baubewilligungsverfahren durch die zuständigen Behörden bewilligt werden müssten. Zudem wurde explizit vereinbart, dass zur Erstellung, Erweiterung oder Abänderung von bewilligungspflichtigen Bauten oder Anlagen in jedem einzelnen Falle die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Beklagten einzuholen sei. Inwieweit sich aus dem Nachtragsvertrag eine Zustimmung zu den Investitionen ergeben soll, ist mithin nicht ersichtlich. Selbst wenn von einer umfassenden Zustimmung ausgegangen würde, liegt in diesem Zusammenhang selbst gestützt auf die Vorbringen des Klägers kein Verstoss gegen Art. 271 Abs. 1 OR vor. Haben die Parteien bei Vertragsabschluss nicht vereinbart, dass eine Kündigung erst nach wirtschaftlicher Abschreibung der Investitionen erfolgen kann (vgl. obige E. 3b/bb und angef. Urteil E. 2.3.2/b, insb. S. 19 f.) – vielmehr trafen sie eine Regelung über die Rückgabe des Pachtgegenstandes (Vi-KB 7 aus ZEV 2015 33 Ziff. 3, S. 2) −, kann der Beklagten kein solcher Verstoss vorgehalten werden. Überdies bewirken die erheblichen Investitionen in den Pachtgegenstand wie auch die „spezielle Bewirtschaftung‟ oder der allfällige Entzug der wirtschaftlichen Existenz keine (fehlende) Ungleichbehandlung. Der Kläger äussert sich denn auch nicht über die näheren Umstände anderweitiger Pachtlandvergaben. Die alleinige Annahme, dass es auch mit den anderen Pächtern Anlass zu Diskussionen gegeben habe, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Genossenbürgern ungleich bzw. zu Unrecht nicht ungleich behandelt worden wäre. Ebenso wenig lässt sich aus der vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Unzumutbarkeit der Kündigung auf eine missbräuchliche oder sonst wie zu beanstandende Kündigung schliessen. Der Vorderrichter hielt fest, nachdem das eigenmächtige Vorgehen des Klägers offenbar immer wieder Anlass zu Diskussionen gegeben habe, scheine die Begründung der Beklagten nachvollziehbar, dass es ihr gereicht hätte, als sie im März/April 2015 zum wiederholten Male von den eigenmächtigen und ohne Zustimmung der Beklagten vorgenommenen baulichen Massnahmen erfahren hätte (vgl. angef. Urteil E. 2.3.1, S. 11). Der Kläger bestreitet entsprechende „Diskussionen“ nicht, und bringt lediglich vor, dass keiner der Zeugen I.________ oder H.________ eine Auflösung des Pachtverhältnisses aufgrund dieser Diskussionen befürworte (vgl. KG-act. 1 Ziff. 65-67, S. 21 f.). Ersterer war indessen lediglich bis etwa 2010 Präsident der Beklagten. Er bejahte Unstimmigkeiten im Jahre 2007 im Zusammenhang mit vom Kläger ohne das Einverständnis der Beklagten vorgenommenen Aufschüttungen und das Abhalten von Aussprachen. Von der Kündigung habe er erst nachträglich Kenntnis erlangt. Er habe sich völlig rausgehalten, als er weg gewesen sei (vgl. Vi-act. D/3 Fragen 4, S. 2, und 24 ff., S. 5 f.). Aus diesen Zeugenaussagen vermag der Kläger demnach nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entsprechendes gilt bezüglich dem Zeugen H.________, welcher gut mit dem Kläger zusammengearbeitet haben will (vgl. Vi-act. D/2, S. 2). Insgesamt ist damit nicht von einer Kündigung auszugehen, die keinem schützenswerten Interesse entspricht (vgl. Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 271/271a OR) oder gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen würde.
bb) Zur Argumentation des Vorderrichters, es sei aufgrund von Ziffer 3.2 des Reglements klar, dass nicht alle Genossen Pachtland haben könnten und es sei vorgegeben, in welcher Reihenfolge ein Anspruch bestünde, liess sich der Kläger nicht vernehmen. Er stützte sich einzig auf Art. 6 Abs. 1.3 der Statuten und auf Art. 2 Abs. 2.1.1, 2.3 und 2.4 des Reglements der Beklagten unter dem Hinweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Mithin macht er nicht geltend geschweige denn zeigt er näher auf, dass bzw. inwieweit ihm trotz Ziffer 3.2 des Reglements ein unbedingter Anspruch auf Zuweisung von Pachtland zustehen soll. Ungeachtet der Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 2 des Reglements steht die Anspruchsberechtigung auch weiteren Personen zu. Gemäss den Vorbringen der Beklagten ist nicht genügend Pachtland vorhanden für alle interessierten Mitglieder. Demnach ginge grundsätzlich auch unter diesem Titel die Rüge der Ungleichbehandlung bzw. fehlenden Ungleichbehandlung fehl, wenn der Anspruch vorliegend zu prüfen wäre, was bereits verneint wurde.
5. Bei dieser Sachlage kann ein Augenschein ausbleiben. Auch von einer Parteibefragung kann gestützt auf die bisherigen Erwägungen ‒ in antizipierter Beweiswürdigung ‒ abgesehen werden. Es kann denn auch davon ausgegangen werden, dass an einer Befragung lediglich die in den Rechtsschriften bereits dargelegten Standpunkte wiederholt würden, wobei der Parteibefragung eher ein geringer Beweiswert zuerkannt wird (Botschaft ZPO, S. 7326; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N 5.53; vgl. auch KG SZ, ZK1 2016 18 vom 18. Oktober 2016 E. 1b). Ebenso fällt eine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz ausser Betracht, womit auch dem Eventualbegehren des Klägers nicht zu entsprechen ist.
6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt und dieser darüber hinaus verpflichtet, die Beklagte zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteien einigten sich vor erster Instanz auf einen Streitwert von Fr. 87‘312.00 (vgl. Vi-act. A/1 Ziff. 4, S. 3 f.; Vi-act. A/2 Ziff. II./3., S. 2; angef. Urteil E. 4.2, S. 24 f.), von welchem auch vorliegend auszugehen ist. Bei einem Streitwert von Fr. 50‘001 bis Fr. 100‘000.00 beträgt das Honorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz Fr. 3’300.00 bis Fr. 9’250.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60 % dieses Ansatzes (§ 11 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars ebenfalls nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters bestand vorliegend im Wesentlichen in der Ausfertigung der rund 15-seitigen Berufungsantwort, welcher keine tiefgreifenden juristischen Probleme zugrunde lagen. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtenen Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. August 2018 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘500.00 werden dem Kläger auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 87'312.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
21. August 2019 kau