Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. Juni 2019
ZK1 2018 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beklagter und Berufungsgegner,
betreffend
Ehescheidung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juli 2018, ZEO 2016 2);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Klägerin ihre Berufung vom 4. September 2018 (KG-act. 1) gegen Dispositivziffer 3 und 4 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juli 2018 (ZEO 2016 2) mit Schreiben vom 7. Mai 2019 vollumfänglich zurückgezogen hat (KG-act. 16), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass der Beklagte zur Eingabe der Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2019 Stellung nahm (KG-act. 18);
dass grundsätzlich die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), das Gericht jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 ZPO), so unter anderem in familienrechtlichen Verfahren (lit. c), wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (lit. e) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f);
dass die Klägerin Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils betreffend das Güterrecht im Wesentlichen anfocht, weil die Vorinstanz ausstehende Unterhaltsbeiträge des Beklagten entgegen Art. 205 Abs. 3 ZGB nicht berücksichtigt habe (KG-act. 1 Ziff. 2, S. 4-7);
dass die von der Klägerin monierten, noch offenen Unterhaltsschulden des Beklagten während des Berufungsverfahrens beglichen bzw. zwangsvollstreckt wurden (KG-act. 14/1-3), folglich die Berufung in diesem Punkt vor dem Rechtsmittelrückzug bereits gegenstandslos geworden ist, wobei dieser Umstand dem Verhalten des Beklagten anzulasten und somit letztlich von ihm verursacht worden ist;
dass die Klägerin Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Berechnung der Entschädigung nach Art. 124e ZGB anfocht, weil ihrer Ansicht nach die Vorinstanz diese falsch berechnet habe (KG-act. 1 Ziff. 3, S. 7-11);
dass weder ersichtlich ist noch dargetan wurde, inwiefern die bezüglich Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils vor dem Rückzug gegenstandslos gewordene Berufung und der Rückzug der Berufung betreffend die Entschädigung nach Art. 124e ZGB in Zusammenhang stehen;
dass der Vorderrichter die Forderung der Klägerin aus Güterrecht auf Fr. 14‘752.00 und die Entschädigung gestützt auf Art. 124e ZGB auf Fr. 118‘664.00 festsetzte, die Klägerin im Berufungsverfahren dagegen Fr. 122‘528.55 resp. Fr. 153‘350.00 forderte, mithin der Streitgegenstand vor Kantonsgericht überwiegend die Forderung aus Güterrecht betraf;
dass im Sinne des Gesagten es sich somit rechtfertigt, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin aufzuerlegen sowie den nicht anwaltlich vertretenen Beklagten zu verpflichten, im gleichen Verhältnis die Klägerin für ihre Kosten der berufsmässigen Vertretung gestützt auf §§ 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 11 GebTRA angemessen zu entschädigen;
dass die Abschreibung des Verfahrens präsidial erfolgen kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden zu 3/4 (Fr. 450.00) dem Beklagten und zu 1/4 (Fr. 150.00) der Klägerin auferlegt.
3. Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1‘300.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 142’462.55.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an C.________ (1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten; zum Erlass der notwendigen Mitteilungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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3. Juni 2019 kau