Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 12. März 2019
ZK1 2018 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________,
**3.**C.________, Kläger und Berufungsführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
gegen
**1.**E.________,
**2.**F.________,
**3.**G.________, Beklagte und Berufungsgegner, Ziff. 1-3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________, **4.**I.________, bestehend aus den Beklagten 1-3, Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch J.________,
betreffend
Erbteilung (Ausgleichung, gemischte Schenkung)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2017, ZGO 2015 12);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Der Ehe von U.________ und V.________ entsprossen die Kinder A.________, B.________, C.________ (nachfolgend Kläger 1-3), E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend Beklagte 1-3).Am 16. Dezember 1986schlossen U.________, der Kläger 1 und der Beklagte 1 einen Gesellschaftsvertrag betreffend die Kollektivgesellschaft „W.________“. Die Gesellschaft bezweckte den „Betrieb der Garage an der K.________strasse“ (Vi-BB 4). Per 31. Dezember 1992 trat U.________ aus der Gesellschaft aus (Vi-BB 6). Zwei Jahre später, das heisst per 31. Dezember 1994 verliess auch der Kläger 1 die Gesellschaft. In der Folge führte der Beklage 1 den Betrieb im Rahmen der Einzelfirma „X.________“ alleine weiter (Vi-KB 17). Am 18. April 1995 verkaufte U.________ dem Beklagten 1 die Liegenschaften GB zz (Garage mit Wohnhaus) an der K.________strasse yy und N.________strasse yy, und GB xx (Wiese, Hofraum und Gewässer) in der N.________ in Z.________ mit einem Kaufpreis von Fr. 1‘595‘000.00 (Vi-KB 3, Vi-BB 3). Am ww verstarb U.________ (nachfolgend als Erblasser bezeichnet).
B. Am 8. Oktober 2015 erhoben die Kläger 1-3 beim Bezirksgericht Schwyz Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses (Vi-act. 1). Mit ihren zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren beantragten die Kläger 1-3 Folgendes (vgl. Replik vom uu, Vi-act. 24 resp. Stellungnahme zu den Noven vom 10. Februar 2017, Vi-act. 40):
1. Feststellung Nachlass
Es sei der Nachlass des am ww verstorbenen U.________, letzter Aufenthalt im Betagtenzentrum Y.________, festzustellen, d.h. es sei insbesondere festzustellen, dass der Nachlass die im erbschaftsamtlichen Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven mit einem Netto-Verkehrswert von CHF 21‘813.00 nach der güterrechtlichen
Auseinandersetzung umfasst.
2. Teilungsklage
Es sei der gemäss Ziff. 1 festgestellte Nachlass zu teilen, wobei
2.1 Ausgleichsklage
die im Jahr 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 durch den Erblasser an die Beklagten 1 zur Ausgleichung zu bringen sei.
D.h. die der Ausgleichung unterworfene gemischte Schenkung
2.1.1 sei somit der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen;
2.1.2 sei an den Erbteil des Beklagten 1 anzurechnen;
2.1.3 und die Kläger 1, 2 und 3 seien zu berechtigen, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils, welcher je 1/12 beträgt, in der Erbteilung zulasten des Erbteiles des Beklagten 1 zu beanspruchen.
Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in allen Fällen so festzusetzen sind, dass die Kläger 1, 2 und 3 ihren gesetzlichen Erbteil, welcher je 1/12 beträgt, der um die gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vermehrten Erbschaft von U.________ ungeschmälert erhalten, jedoch mindestens CHF 42‘222.00 je Kläger.
2.3 Eventualiter Herabsetzungsklage:
Es sei die im Jahr 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vom Erblasser an den Beklagen 1 der Herabsetzung zu unterstellen und in die Berechnungsmasse für den Herabsetzungsanspruch einzubeziehen.
Falls der Nachlass für die Deckung des Herabsetzungsanspruches nicht ausreicht, sei die 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und xx im Z.________ des Erblassers an den Beklagten 1 auf jenen Bruchteils ihres Wertes herabzusetzen, um den Klägern 1, 2 und 3 ihren vollen Pflichtteil von je 3/48 des Gesamtnachlasses zu verschaffen.
Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in allen Fällen so festzusetzen sind, dass die Kläger 1, 2 und 3 ihren Pflichtteil von je 3/48 der um die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vermehrten Erbschaft von U.________ ungeschmälert erhalten, jedoch von mindestens CHF 31‘667.00 je Kläger.
3. Alle anderslautenden Anträge, insbesondere auch der neugestellte Antrag Ziff. 4, der Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sei mithin festzustellen, dass der Beklagte 1 keinen Anspruch auf einen Erbanteil aus dem Nachlass gemäss Ziff. 1 hat. Die Beklagten 2 und 3 haben Anspruch auf je 1/12 bzw. je CHF 1‘812.75 und die Beklagte 4 auf ½ bzw. CHF 10‘906.50 des nach Ziff. 1 festgestellten Nachlasses.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagten stellten zuletzt folgende Anträge (vgl. Duplik vom 2. November 2016, Vi-act. 34 resp. Stellungnahme vom 22. Mai 2017, Vi-act. 46):
1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten U+V.________ vorzunehmen und es sei der Nachlass des am ww verstorbenen U.________, letzter Aufenthalt im Betagtenzentrum Y.________, wohnhaft gewesen N.________strasse yy/K.________strasse vv, Z.________, festzustellen, d.h. es sei insbesondere festzustellen, dass der Nachlass die im erbschaftlichen Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven mit einem Netto-Inventarwert von CHF 21‘814.00 nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung umfasst.
2. Es sei der gemäss Ziff. 1 festgestellte Nachlass zu teilen und festzustellen, dass der Anteil der Kläger 1, 2, 3 und der Beklagten 1, 2, 3 je 1/12, entspricht je Fr. 1‘875.75 und der Anteil der Beklagten 4 6/12 (= ½), entspricht Fr. 10‘906.50 (nebst Fr. 12‘037.65 aus Güterrecht), beträgt.
3. Die anderslautenden Anträge (u.a. Ausgleichungs- und Herabsetzungsklagen) der Kläger seien vollständig abzuweisen.
4. Eventualiter stellen die Beklagten, für den Fall, dass der Beklagte 1 wider Erwarten gemischte Schenkungen zur Ausgleichung bringen müsste oder dieser der Herabsetzung unterliegen würden, den Antrag, dass der Kläger 1 die jeweils identischen Geldbeträge zur Ausgleichung bringen müsste (evtl. auch die ihm ausgerichteten gemischten Schenkungen der Herabsetzung unterliegen, d.h. herabzusetzen sind), d.h. die der Ausgleichung (evtl. Herabsetzung) unterworfene gemischte Schenkung der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil des Klägers 1 anzurechnen und die Beklagten 2 und 3 zu berechtigen seien, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils, welcher je 1/12 (evtl. 3/48) beträgt, in der Erbteilung zulasten des Erbteiles des Klägers 1 zu beanspruchen, womit der Kläger 1 zu verpflichten wäre, den Beklagten 2 und 3 einen entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen, damit diese ihren gesetzlichen Erbteil von 1/12 (evtl. ihren Pflichtteil von je 3/48), der um die ausgleichungspflichtigen (evtl. herabsetzungspflichtigen) Zuwendungen vermehrten Erbschaft ungeschmälert erhalten.
5. Weitere Bezifferungen und Anträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2015 schloss sich V.________ den Anträgen der Beklagen 1-3 an (Vi-act. 14). V.________ verstarb während des erstinstanzlichen Verfahrens am uu.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 erkannte das Bezirksgericht wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von U.________, gest. ww, einen Nettowert von Fr. 21’813.00 aufweist.
2. Es wird festgestellt, dass den Klägern 1-3 und den Beklagten 1-3 je ein Zwölftel (1/12) sowie der Erbengemeinschaft der V.________ sel. (Beklagte 4), bestehend aus den Beklagten 1-3, die Hälfte (1/2) des Nettonachlasses zukommt.
Die Kläger 1-3 und die Beklagten 1-3 erhalten je Fr. 1’817.75 und die Erbengemeinschaft der V.________ sel. (Beklagte 4) erhält Fr. 10’906.50 aus dem Nettonachlass.
3. Die übrigen Anträge der Kläger werden abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 7’750.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 7’500.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 250.00, werden Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Entscheidgebühr wird liqudiert, indem sie mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3’500.00 verrechnet wird. Die Gerichtskasse hat den Klägern je einen Betrag von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.
5. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1-3 eine Parteientschädigung von Fr. 22’199.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.-7. [Rechtsmittel und Zustellung].
C. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger 1-3 am 22. Januar 2018 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 2017 (ZGO 2015 12) des Bezirksgerichts Schwyz wie folgt abzuändern:
1.1 Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 3 seien aufzuheben und
1.1.1 Feststellung Nachlass
es sei der Nachlass des am ww verstorbenen
U.________, letzter Aufenthalt im Betagtenzentrum Y.________, festzustellen, d.h. es sei insbesondere festzustellen, dass der Nachlass die im erschaftsamtlichen Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven mit einem Netto-Inventarwert von CHF 21‘813.00 nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung umfasst.
1.1.2 Teilungsklage
Es sei der gemäss Ziff. 1.1.1 festgestellte Nachlass zu teilen, wobei
1.1.2.1 Ausgleichsklage
die im Jahr 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 durch den Erblasser an den Beklagten 1 zur Ausgleichung zu bringen sei.
D.h. die der Ausgleichung unterworfene gemischte Schenkung
1.1.2.1.1 sei somit der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen;
1.1.2.1.2 sei an den Erbteil des Beklagten 1 anzurechnen;
1.1.2.1.3 und die Kläger 1, 2 und 3 seien zu berechtigen, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils, welcher je 1/12 beträgt, in der Erbteilung zulasten des Erbteiles des Beklagten 1 zu beanspruchen.
Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in allen Fällen so festzusetzen sind, dass die Kläger 1, 2 und 3 ihren gesetzlichen Erbteil, welcher je 1/12 beträgt, der um die gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484’853.10 vermehrten Erbschaft von U.________ ungeschmälert erhalten, jedoch mindestens CHF 42’222.00 je Kläger.
1.2.2.2 Eventualiter Herabsetzungsklage:
Es sei die im Jahr 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vom Erblasser an den Beklagten 1 der Herabsetzung zu unterstellen und in die Berechnungsmasse für den Herabsetzungsanspruch einzubeziehen.
Falls der Nachlass für die Deckung des Herabsetzungsanspruches nicht ausreicht, sei die 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ des Erblassers an den Beklagten 1 auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, um den Klägern 1, 2 und 3 ihren vollen Pflichtteil von je 3/48 des Gesamtnachlasses zu verschaffen.
Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in allen Fällen so festzusetzen sind, dass die Kläger 1, 2 und 3 ihren Pflichtteil von je 3/48 der um die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vermehrten Erbschaft von U.________ ungeschmälert erhalten, jedoch mindestens CHF 31‘667.00 je Kläger.
1.1.3
Es sei mithin festzustellen, dass der Beklagte 1 keinen Anspruch auf einen Erbanteil aus dem Nachlass gemäss Ziff. 1.1.1 hat. Die Beklagten 2 und 3 haben Anspruch auf je 1/12 bzw. je CHF 1‘812.75 und die Beklagte 4 auf ½ bzw. CHF 10‘906.50 des nach Ziff. 1.1.1 festgestellten Nachlasses.
1.2 Dispositiv-Ziffer 4 und 5 seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu festzulegen, mithin
1.2.1 seien die Gerichtskosten den Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
1.2.2 seien die Beklagten/Berufungsbeklagten zu verpflichten, den Klägern/Berufungsklägern eine Parteientschädigung auszurichten.
2. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 2017 (ZGO 2015 12) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.2 zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Weiter beantragten die Kläger die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 2. März 2018 schloss sich die Beklagte 4 den Anträgen der Beklagten 1-3 an und teilte mit, sich gegenwärtig nicht aktiv am Prozess beteiligen zu wollen (KG-act. 10). Mit Berufungsantwort vom 7. März 2018 stellten die Beklagten 1-3 folgende Anträge:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter stellen die Beklagten, für den Fall, dass der Beklagte 1 wider Erwarten gemischte Schenkungen zur Ausgleichung bringen müsste oder dieser der Herabsetzung unterliegen würden, den Antrag, dass der Kläger 1 die jeweils identischen Geldbeträge zur Ausgleichung bringen müsste (evtl. auch die ihm ausgerichteten gemischten Schenkungen der Herabsetzung unterliegen, d.h. herabzusetzen sind), d.h. die der Ausgleichung (evtl. Herabsetzung) unterworfene gemischte Schenkung der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil des Klägers 1 anzurechnen und die Beklagten 2 und 3 zu berechtigen seien, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils, welcher je 1/12 (evtl. 3/48) beträgt, in der Erbteilung zulasten des Erbteiles des Klägers 1 zu beanspruchen, womit der Kläger 1 zu verpflichten wäre, den Beklagten 2 und 3 einen entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen, damit diese ihren gesetzlichen Erbteil von 1/12 (evtl. ihren Pflichtteil von je 3/48), der um die ausgleichungspflichtigen (evtl. herabsetzungspflichtigen) Zuwendungen vermehrten Erbschaft ungeschmälert erhalten.
3. Dem prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sei nicht stattzugeben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.
Am 20. März 2018 reichten die Kläger unaufgefordert eine „Stellungnahme/Anschlussberufungsantwort“ ein und beantragten die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Anträge Ziff. 1-4 der Berufungsantwort (KG-act. 14). Die Beklagten liessen sich dazu am 19. April 2018 vernehmen (KG-act. 18). Diese Stellungnahme wurde den Klägern zur Kenntnis gebracht mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass sich die Parteien nach der Auffassung der Verfahrensleitung hinreichend zum Berufungsgegenstand geäussert hätten (KG-act. 19). Es gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB untersteht grundsätzlich der Ausgleichungspflicht, was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat; von der Ausgleichung kann der Erblasser die Erben ausdrücklich dispensieren. Laut Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegen die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind.
aa) (Lebzeitige) Zuwendungen des Erblassers an seine Erben sind i.d.R. sowohl unter Ausgleichungs- als auch unter Herabsetzungsaspekten zu prüfen. Die Ausgleichung dient im Rahmen des gesetzlichen Erbteilungsrechts der Gleichbehandlung der Erben. Demgegenüber soll die Herabsetzung die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben sichern, wenn der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen oder letztwillige Verfügungen von der gesetzlichen Erbfolge abweicht (Burckhardt Bertossa, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., Vorbemerkungen N 9 zu Art. 626 ff. ZGB). Unterliegt eine lebzeitige Zuwendung der Ausgleichung, so verletzt sie gerade nicht den Pflichtteil eines Erben (Burckhardt Bertossa, a.a.O., N 5 zu Art. 626 ZGB sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. N 10; BSK ZGB II-Forni/Piatti, 5. A., N 5 zu Art. 527 ZGB; BGE 116 II 667 E. 2b.cc = Pra 80 [1991] Nr. 159; vgl. BGE 71 II 69 E. 4a; vgl. auch Urteil BGer 5A_883/2010 und 5A_887/2010 vom 18. April 2011 E. 6). Es ist deshalb jeweils zuerst zu prüfen, ob eine Zuwendung ausgleichungspflichtig ist. Nur wenn die Ausgleichung zu verneinen ist und die lebzeitige Zuwendung den Pflichtteil eines Erben verletzt, unterliegt die Zuwendung überhaupt der Herabsetzung (Burckhardt Bertossa, a.a.O., N 5 zu Art. 626 ZGB sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. ZGB N 10; CHK-Wildisen, 3. A., N 2 zu Art. 475 ZGB; zit. Urteil 5A_883/2010 und 5A_887/2010 E. 6; zit. BGE 116 II 667 E. 2b.cc; vgl. BGE 107 II 119 E. 3b, 71 II 69 E. 4a sowie auch 126 III 171 E. 3a). Die Herabsetzung ist mit anderen Worten subsidiär zur Ausgleichung (Burckhardt Bertossa, a.a.O., N 5 zu Art. 626 ZGB sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. ZGB N 10; Hrubesch-Millauer, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., N 2 zu Art. 527; vgl. Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 462, in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.; zit. Urteil 5A_883/2010 und 5A_887/2010 E. 6).
bb) Sowohl die Ausgleichung wie auch die Herabsetzung setzen in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt (Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 6 zu Art. 527 ZGB; Burckhardt Bertossa, a.a.O., N 33 zu Art. 626 ZGB; CHK-Fankhauser, 3. A., N 1 zu Art. 527 ZGB und N 4 zu Art. 626 ZGB; BSK ZGB II-Forni/Piatti. 5 A., N 2 zu Art. 527 ZGB und N 9 zu Art. 626 ZGB; BGer, zur Publikation vorgesehenes Urteil 5A_404/2018 vom 6. November 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 126 III 71 E. 3a).
cc) In subjektiver Hinsicht bedingt das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung, dass der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) hat (Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 7 zu Art. 527 ZGB; Burckhardt Bertossa, a.a.O., N 34 zu Art. 626 ZGB; zit. Urteil 5A_404/2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 126 III 171 E. 3a). Nach der jüngst wiederum bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Schenkungswille naturgemäss nur entstehen, wenn der Wertunterschied bzw. das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt ist. Gleichwohl hat sich die Frage gestellt, ob bei einem Geschäft mit einem Nachkommen ein grobes Missverhältnis der Leistungen allenfalls für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung genügen könnte, auch wenn es beim Geschäftsabschluss nicht erkannt wurde. Ein Erblasser kann einem Erben nicht einen Vermögensvorteil als Heiratsgut, Ausstattung usw. zuwenden, wenn ihm nicht einmal bewusst ist, dass er sich damit entreichert und den Erben bereichert, das heisst, wenn er das Geschäft nicht als ein (zum mindesten teilweise) unentgeltliches erkennt. Denn nur mit diesem Bewusstsein hat er subjektiv überhaupt die Möglichkeit, den Erlass der Ausgleichungspflicht zu verfügen. Eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 bzw. Art. 527 Ziff. 1 ZGB liegt daher nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dem Erblasser nicht bloss erkennbar gewesen, sondern von ihm auch tatsächlich erkannt worden ist (zit. Urteil 5A_404/2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 III 171 E. 3b/cc und 98 II 352 E. 3b sowie weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es liegt in der Natur der Sache, dass das, was der Erblasser gewusst, was er gewollt hat, als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen lässt (zit. Urteil 5A_404/2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 193 E. 2.2.1).
b) Unbestritten ist, dass der Erblasser dem Beklagten 1 mit öffentlicher Urkunde vom 18. April 1995 die Liegenschaften GB zz (Garage mit Wohnhaus) GB xx (Wiese, Hofraum und Gewässer) zu einem Kaufpreis von Fr. 1'595'000.00 verkaufte (Vi-KB 3, Vi-BB 3). Gemäss Ziff. III des Kaufvertrages wurde hinsichtlich der Tilgung des Kaufpreises Folgendes vereinbart (S. 5):
Fr. 148'000.00 Schuld […]
Fr. 410’000.00 Schuld […]
Fr. 160’000.00 Schuld […]
Fr. 100’000.00 Schuld laut dem nicht grundpfändlich sichergestellten Darlehen von L.________ (Ehefrau des Käufers)
Fr. 235‘000.00verrechnen die Parteien mit dem Gegenwert der nachstehenden Wohnrechte zugunsten des Verkäufers und dessen Ehefrau.
Die restlichen
Fr. 541‘500.00verrechnen die Parteien ausserhalb dieses Vertrages.
_____________
Fr. 1‘595‘000.00total
Die Kläger anerkennen, dass der Kaufpreis dem damaligen Verkehrswert der Liegenschaften entsprochen hatte (Vi-act. 24 S. 16). Jedoch sind die Kläger der Auffassung, bei der Position Übernahme „Darlehen L.________“ von Fr. 100‘000.00 handle es sich um eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers zugunsten des Beklagten 1. Zudem habe der Erblasser im Rahmen der Verrechnung von Fr. 541‘500.00 Geschäftsschulden des Beklagten 1 von gesamthaft Fr. 384‘853.10 bezahlt (bestehend aus den Transaktionen „Fr. 100‘000.00 Kontokorrent M.________ (Bank I)“, „Fr. 93‘143.00 Kontokorrent O.________ (Bank II)“, „Fr. 95‘029.05 Kontokorrent P.________ AG, Zug“ und „Fr. 96‘981.05 Kontokorrent T.________ (Bank III)“). Insgesamt habe der Erblasser im Umfang von Fr. 484‘853.10 zugunsten des Beklagen 1 eine gemischte Schenkung getätigt. Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei diesen Transaktionen um erbrechtlich relevante Vorgänge gehandelt habe resp. das Vorliegen eines Schenkungswillens des Erblassers. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Kläger hätten nicht bewiesen, dass der Erblasser mit der Bezahlung von Geschäftsschulden von Fr. 384‘853.10 beabsichtigt habe, dem Beklagten 1 einen Teil des von ihm geleisteten Kaufpreises zurückzuzahlen (angefocht. Urteil E. 4.2.1). Was das „Darlehen L.________“ anbelange, sei nicht erwiesen, dass, wie die Kläger behauptet hätten, nicht der Erblasser, sondern der Beklagte 1 Darlehensnehmer des im Kaufvertrag genannten Darlehens gewesen sei (angefocht. Urteil E. 4.3.3).
c) Nachfolgend ist zunächst auf die Zahlung „Fr. 100‘000.00 Kontokorrent M.________ (Bank I)“ einzugehen. Sodann sind die drei Überweisungen „Fr. 93‘143.00 Kontokorrent O.________ (Bank II)“, „Fr. 95‘029.05 Kontokorrent P.________ AG, Zug“ und „Fr. 96‘981.05 Kontokorrent T.________ (Bank III)“ zu behandeln und schliesslich das „Darlehen L.________“ über Fr. 100‘000.00.
d) Fr. 100‘000.00 Kontokorrent M.________ (Bank I)
aa) Die Kläger machen geltend, im Zusammenhang mit dem Kontokorrent Nr. tt bei der M.________ (Bank I), welches im Jahr 1987 in der Eingangsbilanz aufgeführt gewesen sei (vgl. Vi-KB 14), habe ein erbrechtlich relevanter Vorgang stattgefunden. Als der Beklagte die Liegenschaften vom Erblasser übernommen habe, hätte er ein neues Kontokorrent bei der O.________ (Bank II) eröffnet. Von diesem neuen Kontokorrent seien Fr. 100‘000.00 auf das Kontokorrent Nr. ss bei der M.________ (Bank I), lautend auf den Erblasser, geflossen. Dieses Kontokorrent habe dieselbe Nummer wie dasjenige, welches jeweils in der Bilanz der Gesellschaft aufgeführt sei. Mithin handle es sich um ein Kontokorrent der Gesellschaft. Der Beklagte 1 habe somit mit der Überweisung von Fr. 100‘000.00 „direkt selber“ das alte Kontokorrentkonto bei der M.________ (Bank I) „ausgeglichen“. In der Folge habe der Erblasser jedoch die Fr. 100‘000.00 wieder an den Beklagten rückvergütet. Dies gehe aus Vi-KB 10 hervor, wonach unter dem Titel „Ausgänge“ folgender Vermerk stehe: „Fr. 100‘000.00 an E.________ per 31.5.1995 (Valuta 12.5.1995) Rückvergütung KK-Kredit M.________ (Bank I)“. In Vi-BB 13 finde sich diese Rückzahlung unter den Eingängen. Zusammengefasst habe der Beklagte 1 selber das Kontokorrent der Gesellschaft bei der M.________ (Bank I) ausgeglichen und der Erblasser habe ihm diesen Betrag rückvergütet (KG-act. 1 S. 48 f.).
bb) Die Beklagten führen hierzu aus, der Garagenbetrieb habe bis Ende 1994 über ein Kontokorrent mit der Nummer tt bei der M.________ (Bank I) verfügt (Vi-BB 8). Der Beklagte 1 habe diese Kontobeziehung jedoch nach der Geschäftsübernahme nicht mehr weitergeführt, sondern den Betrieb und den Kauf der Liegenschaft neu ausschliesslich über die O.________ (Bank II) finanziert. Er habe bei der O.________ (Bank II) ein neues Kontokorrent mit der Nummer rr eröffnet. Mit der Übernahme der Garagenliegenschaft sei ab diesem Kontokorrent bei der O.________ (Bank II) zu Lasten des Beklagten 1 eine Zahlung von 100‘000.00 an den Erblasser persönlich auf dessen eigenes Konto ss bei der M.________ (Bank I) erfolgt (vgl. Vi-KB 13). Diese Überweisung sei per 12. Mai 1995 erfolgt (Vi-BB 12). Der Erblasser habe diesen vom Beklagten 1 bzw. seiner Einzelfirma erhaltenen Betrag alsdann per 31. Mai 1995 (mit Valuta 12. Mai 1995) an die M.________ (Bank I) zur Tilgung des Kontokorrentkredits Nr. tt weitergeleitet. Entsprechend sei der Kontokorrentkredit in der Bilanz 1995 (Vi-BB 11) nicht mehr aufgeführt gewesen, dafür neu der Kredit Nr. rr bei der O.________ (Bank II) mit einer Schuld von Fr. 123‘813.00 per 31. Dezember 1995. Damit habe eine blosse Umlagerung der Kontokorrentschuld von der M.________ (Bank I) auf die O.________ (Bank II) stattgefunden, wobei die Abwicklung teilweise über den Erblasser erfolgt sei. Der Beklagte 1 habe die Fr. 100’000.00 nicht „erhalten“, vielmehr sei zwar die alte Kontokorrentschuld bezahlt worden, jedoch sei dem Beklagten 1 dafür die Schuld Nr. rr bei der O.________ (Bank II) entstanden (KG-act. 12 S. 23).
cc) Den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass in der Eingangsbilanz der damaligen W.________ das Kontokorrent Nr. tt bei der M.________ (Bank I) als Kreditor aufgeführt ist (Vi-KB 14). Dieses Kontokorrent mit der Nummer tt findet sich sodann in sämtlichen Bilanzen der Geschäftsjahre 1987-1994 (Vi-KB 15 und 8). In der Bilanz per 31. Dezember 1995 ist es nicht mehr verzeichnet, stattdessen ist ein Kontokorrent bei der O.________ (Bank II) der Nr. rr mit einem Negativsaldo von Fr. 123‘813.00 aufgeführt (Vi-KB 11). Des Weiteren ist ersichtlich und darüber sind sich die Parteien einig, dass ab dem Kontokorrent O.________ (Bank II) Nr. rr auf das Kontokorrent M.________ (Bank I) ss, welches auf den Erblasser lautet, per 12. Mai 1995 Fr. 100‘000.00 überwiesen wurden (Vi-BB 13). Den Aktennotizen der O.________ (Bank II) betreffend den Verkauf bzw. die Übernahme der X.________ ist sodann zu entnehmen, dass ab dem Kontokorrent
M.________ (Bank I) ss am 31. Mai 1996 mit Valuta per 12. Mai 1995 wiederum Fr. 100‘000.00 als „Rückvergütung KK-Kredit M.________ (Bank I)“ flossen (Vi-KB 10, vgl. auch Vi-BB 13).
dd) Festzustellen ist, dass das Kontokorrent M.________ (Bank I) ss aufgrund der unterschiedlichen Zahlen hinter dem Strich bzw. dem Punkt mit dem Kontokorrent M.________ (Bank I) tt nicht identisch ist, denn die in beiden Kontonummern vorkommende Zahl „qq“ zeigt nur, dass es sich um dieselbe Kundenbeziehung, jedoch nicht um dasselbe Konto handelt. Damit kann entgegen der klägerischen Behauptung nicht angenommen werden, der Beklagte 1 habe das Kontokorrent M.________ (Bank I) tt „selber“ ausgeglichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geldfluss ab dem Kontokorrent O.________ (Bank II) Nr. rr über das Kontokorrent M.________ (Bank I) ss auf das Kontokorrent M.________ (Bank I) tt erfolgte, mit dem Ergebnis, dass das letzte Kontokorrent, nämlich das Kontokorrent M.________ (Bank I) tt, am Ende ausgeglichen war bzw. diese Schuld getilgt war. Dies aber nur, weil der Beklagte 1 vorab sein neues Geschäftskontokorrent bei der O.________ (Bank II) entsprechend belastete. Daraus resultiert im Ergebnis jedoch keine Bereicherung des Beklagten 1 im Sinne einer Verminderung von Passiven, da nach wie vor eine Kontokorrentschuld besteht, jedoch nicht mehr gegenüber der M.________ (Bank I), sondern neu gegenüber der O.________ (Bank II). Soweit die Kläger der Ansicht sind, der Erblasser hätte nebst seiner Überweisung ab dem Kontokorrent M.________ (Bank I) ss auf das Kontokorrent M.________ (Bank I) tt von Fr. 100’000.00 noch eine Rückzahlung in derselben Höhe an den Beklagten 1 geleistet bzw. diesem die Fr. 100‘000.00 wieder zurückbezahlt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere vermag allein der Vermerk „Rückzahlung von Fr. 100‘000.00 von U.________ von Fr. 100‘000.00 erfolgte am 31.5.1995 mit Valuta 12.5.1995“ in Vi-BB 13 eine solche Argumentation nicht zu stützen. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche Konti des Erblassers und des Beklagten 1 in einen solchen zusätzlichen Zahlungsvorgang involviert gewesen wären und auf dem Beleg Vi-BB 12, welcher die Ein- und Ausgänge auf Seiten des Erblassers dokumentiert, sind lediglich ein Eingang von Fr. 100‘000.00 auf dem Kontokorrent M.________ (Bank I) ss einerseits und ein Ausgang von Fr. 100‘000.00 (ohne Nennung der involvierten Konti) verzeichnet. Müsste Vi-BB 13 tatsächlich so verstanden werden, dass der Beklagte 1 zunächst ab dem Darlehenskonto Fr. 100‘000.00 auf das Kontokorrent M.________ (Bank I) ss überwies, dieser Betrag in der Folge für die Tilgung des Kontokorrentkredits M.________ (Bank I) tt verwendet wurde und der Beklagte 1 diesen Betrag vom Erblasser wieder zurückerhielt, müsste ein solcher zusätzlicher Zahlungsausgang von Fr. 100‘000.00 auch auf dem Beleg der Ein- und Ausgänge des Erblassers verzeichnet sein. Mithin wäre zu erwarten, dass dort zwei Zahlungsausgänge zu Lasten des Erblassers über Fr. 100‘000.00 aufgeführt wären, was aber nicht der Fall ist. Damit vermögen die Kläger den Beweis nicht zu erbringen, dass der Beklagte 1 die Fr. 100’000.00 vom Erblasser zurückerhalten hat, so dass eine entsprechende unentgeltliche Zuwendung in dieser Höhe schon in objektiver Hinsicht nicht erstellt ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erörterungen hinsichtlich des Schenkungswillens.
e) Fr. 93‘143.00 Kontokorrent O.________ (Bank II), Fr. 95‘029.05 Kontokorrent P.________ AG, Zug und Fr. 96‘981.05 Kontokorrent T.________ (Bank III)
aa) Im Kern stellt sich bezüglich dieser Positionen die Frage, aus welchem Grund der Erblasser diese bezahlte resp. ob ein Schenkungswille bestand.
bb) Die Kläger bringen dazu vor, die Tilgung dieser Geschäftsschulden durch den Erblasser sei für den Garagenbetrieb existenzsichernd gewesen. Der Erblasser sei weder vertraglich noch gesellschaftsrechtlich verpflichtet gewesen, diese Schulden zweieinhalb Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu übernehmen. Die im Jahr 1987 eintretenden Teilhaber hätten die Aktiven *und * Passiven der bisherigen Unternehmung auch im Innenverhältnis übernommen; entgegen der Ansicht der Beklagten sei es nicht so gewesen, dass der Erblasser gestützt auf den Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1986 (Vi-BB 4) die Passiven alleine habe übernehmen müssen. Als der Beklagte 1 nach dem Ausscheiden des Erblassers den Betrieb per Anfang 1995 schliesslich alleine weitergeführt habe, habe die Bilanz per 31. Dezember 1995 erstmals überhaupt ein Eigenkapital von Fr. 226‘911.05 aufgewiesen, mithin habe der Beklagte 1 von den Zahlungen des Erblassers enorm profitiert (KG-act. 1 S. 50 f., vgl. auch S. 11 ff.).
cc) Die Beklagten halten dem entgegen, dass gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1986 ausdrücklich auf die Bilanz per 31. Dezember 1985 verwiesen worden sei, worin angemerkt sei, die mit einem Stern (*) markierten Kontokorrentkredite (O.________ (Bank II)
KK Nr. pp, T.________ (Bank III) KK Nr. oo sowie M.________ (Bank I) KK Nr. qq) würden Eigentum des Erblassers bilden, was dieser in der Bestätigung vom 19. Dezember 2013 mit der Formulierung „alte Geschäftsschulden“ auch bestätigt habe (Vi-KB 5; Vi-BB 14). Der Erblasser habe sich verpflichtet gefühlt, diese zu bezahlen, da sie bereits bei Eintritt des Beklagten 1 in den Garagenbetrieb bestanden hätten. Was die Tilgung des Kredits P.________ AG, Zug, über Fr. 95‘029.05 anbelange, sei diese im Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1986 zwar nicht erwähnt, jedoch sei in eben jenem Vertrag, wie auch in der Vereinbarung vom 30. Dezember 1992 (Vi-BB 6), bestimmt worden, dass der verbleibende Teilhaber ein Übernahmerecht für die im Geschäft befindlichen Aktiven habe. Die Schuld gegenüber der P.________ AG habe bereits im Jahr 1992 bestanden, wobei sie erst ab dem Jahr 1994 als separate Position in der Bilanz aufgeführt worden sei. Es handle sich somit nicht um erbrechtlich relevante Vorgänge. Der Beklagte 1 habe nicht profitiert. Er habe den Betrieb nur dank der strittigen Zahlungen überhaupt fortführen können (KG-act. 12 S. 24 ff.).
dd) Nach dem Wortlaut des „Gesellschaftsvertrag(s) über die Kollektivgesellschaft W.________“ vom 16. Dezember 1986 sollen die Teilhaber die im Anhang zu diesem Vertrag, d.h. die in der Bilanz per 31. Dezember 1985 aufgeführten Aktiven und Passiven der Einzelfirma U.________, übernehmen. Als Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft wurde der 1. Januar 1987 festgelegt, wobei die nach Vorliegen des Jahresabschlusses per 1. Januar 1987 dannzumal sich ergebenden Zahlen massgebend sein sollen (Vi-BB 4 Ziff. 1 und 2). Die angesprochene Bilanz per 31. Dezember 1985 wies als Kreditoren u.a. das Kontokorrent O.________ (Bank II) Nr. pp mit einem Saldo von Fr. 93‘074.00, das Kontokorrent T.________ (Bank III) Nr. oo mit einem Saldo von Fr. 86‘027.30, das Kontokorrent M.________ (Bank I) Nr. tt mit einem Saldo von Fr. 57‘366.00 sowie weitere Kreditoren von Fr 99‘383.00 aus. Bezüglich diesen drei mit einem Stern (*) markierten Positionen (O.________ (Bank II), T.________ (Bank III) und M.________ (Bank I)) wird festgehalten, dass „allfällige Hinterlagen (…) Eigentum des Gesellschafters U.________“ sind. In der Eingangsbilanz per 1. Januar 1987 wiesen die Kredite (negative) Saldi von Fr. 86‘425.00 (O.________ (Bank II)), Fr. 90‘977.00 (T.________ (Bank III)) und Fr. 30‘767 (M.________ (Bank I)) sowie 94‘944.65 (weitere Kreditoren) auf (Vi-KB 14). Mit Zusatzvertrag ebenfalls vom 16. Dezember 1986 räumte der Erblasser dem Beklagten 1 und dem Kläger 1 ein Vorkaufsrecht auf der Garagenliegenschaft und dem benachbarten Land (= GB zz und GB xx) zum Preis von Fr. 700‘000.00 ein (Vi-BB 5). Gemäss dem Vertrag „über die Weiterführung der Firma W.________ ab 1. Januar 1993“ vom 30. Dezember 1992 wurde vereinbart, dass nach dem Austritt von Mitgesellschafter U.________ per 31. Dezember 1992 die Gesellschaft weiterbestehen soll und der Beklagte 1 die kaufmännische und der Kläger 1 die technische Leitung übernimmt (Vi-BB 6 Ziff. 1 und 2). Laut Ziff. 8 dieses Vertrages soll der verbleibende Teilhaber im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge Ablebens, Kündigung oder anderen Gründen ein Übernahmerecht für die im Geschäft sich befindenden Aktiven haben. Nach Ziff. 11 sollen sämtliche früheren Vereinbarungen aufgehoben werden. Per 31. Dezember 1994 trat sodann der Kläger 1 aus der Gesellschaft aus. Gemäss der „Vereinbarung über die Abgangsentschädigung von Herrn A.________ (…)“ wurde vereinbart, dass der verbleibende Gesellschafter (der Beklagte 1) die Schuld des Kapitalkontos des Klägers 1 per 31. Dezember 1994 mit einem Saldo per 31. Dezember 1993 von Fr. 69‘194.80 übernimmt und ihm darüber hinaus ein Betrag von Fr. 70‘000.00 ausbezahlt werde (Vi-BB 7 Ziff. 1 und 2). Nach Ziff. 6 dieser Vereinbarung soll der Beklagte 1 die Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft W.________ übernehmen. In der Bilanz per 31. Dezember 1994 tauchte sodann erstmals die P.________ AG, Zug als Kreditor mit einem Saldo von Fr. 98‘383.20 auf (Vi-KB 8). Die übrigen Kontokorrentkredite wiesen Saldi von Fr. 96‘374.00 (O.________ (Bank II)), Fr. 97‘114.05 (T.________ (Bank III)) und Fr. 91‘607.00 (M.________ (Bank I)) auf. Am 18. April 1995 schlossen der Erblasser und der Beklagte 1 den bereits unter E. 1b zitierten Grundstückkaufvertrag (Vi-KB 3; Vi-BB 3). Unbestritten ist, dass der Beklagte 1 dem Erblasser am 31. Mai 1995 den Betrag von Fr. 541'500.00 effektiv überwies (Vi-act. 1 S. 8; Vi-act. 16 S. 10; Vi-KB 9; vgl. Vi-BB 12 und 13). Gemäss der Aktennotiz der O.________ (Bank II) vom 30. Mai 1995 glich der Erblasser den Kontokorrentkredit bei der O.________ (Bank II) von Fr. 93‘143.00, den Kontokorrentkredit P.________ AG, Zug von Fr. 95‘029.05 und den Kontokorrentkredit bei der T.________ (Bank III) von Fr. 96‘681.05 per 31. Mai 1995 aus (Vi-BB 12; Vi-KB 10).
ee) Dieser Chronologie ist zu entnehmen und im Übrigen unbestritten, dass die hier interessierenden drei Kreditschulden bereits zu Beginn der Kollektivgesellschaft, das heisst schon vor dem 1. Januar 1987 bestanden, und zwar auch die damals in der Bilanz noch nicht separat aufgeführte Schuld gegenüber der P.________ AG. Die Kreditschulden nahmen ihren Anfang also in einer Zeit, als der Erblasser den Garagenbetrieb noch alleine als Einzelfirma führte (vgl. Vi-BB 4 Ziff. 2, „Einzelfirma U.________“). Weiter ist ersichtlich, dass diese Kredite in den Jahren des Bestehens der Kollektivgesellschaft – zunächst unter Beteiligung des Erblassers, später noch zwischen dem Beklagten 1 und dem Kläger 1 – weiterhin bestanden resp. nicht zurückgezahlt oder wesentlich vermindert wurden. Die Parteien sind sich sodann darüber einig, dass dem Betrieb im Zeitraum Ende 1994 bzw. Anfang 1995 zufolge Überschuldung der Konkurs drohte (vgl. auch Bilanz per 31. Dezember 1994, Vi-KB 8). Unstrittig ist letztlich auch, dass durch den Verkauf der beiden Liegenschaften und insbesondere die Zahlung des Restkaufpreises von Fr. 541‘000.00, welchen Betrag der Beklagte 1 mittels eines Darlehens finanzierte (Darlehen O.________ (Bank II) nn; vgl. Vi-BB 13), für den Erblasser überhaupt erst die Möglichkeit für eine Rückzahlung der Kredite geschaffen wurde.
ff) Die Zivilkammer erachtet es zwar als zweifelhaft, dass der Erblasser rechtlich zur Rückzahlung der Kredite verpflichtet war resp. die verbleibenden Gesellschafter oder später der Beklagte 1 von ihm die Zahlung hätte auf dem Rechtsweg fordern können, da nicht hinreichend schlüssig erscheint, dass der Erblasser nach seinem Ausscheiden für die betreffenden Passiven weiterhin alleine hätte haften sollen. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn der Schenkungswille fehlt, wenn der Zuwendende in der Meinung handelt, er erfülle eine sittliche Pflicht, selbst wenn eine solche gar nicht besteht. Als Erfüllung einer sittlichen Pflicht versteht man eine Leistung, welche durch die in der Rechtsgemeinschaft herrschenden sittlichen Anschauungen geboten erscheint. Ob im Einzelfall eine Leistung durch eine sittliche Pflicht geboten war, hängt von den persönlichen und ökonomischen Verhältnissen beider Parteien ab. Eine Leistung wird nicht in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbracht, wenn der Empfänger selbst über ausreichende Mittel verfügt (vgl. Art. 239 Abs. 3 OR; Liniger/Triebold, in: Honsell, Kuko Obligationenrecht, N 15 zu Art. 239 OR mit Hinweis u.a. auf BGE 83 II 536). Vorliegend ist von eben einer solchen Konstellation auszugehen: Angesichts des drohenden Konkurses des Garagenbetriebs beglich der Erblasser, nachdem er aus dem Liegenschaftsverkauf über entsprechende finanzielle Mittel verfügte, Schulden, welche er seinerzeit durch seine eigene Geschäftstätigkeit mit der Einzelfirma verursachte und die in der Folge den Betrieb auch nach seinem Ausscheiden weiterhin belasteten und weder der Beklagte 1 noch der Kläger 1 in der Lage waren, zurückzuzahlen. Es scheint, als habe der Erblasser mit der Bezahlung der ursprünglich von ihm verursachen Geschäftsschulden quasi „reinen Tisch“ machen wollen. Diese Motivation schliesst aber einen Schenkungswillen aus; aufgrund der damaligen Situation, in der sich die Beteiligten befanden, erscheint es vielmehr naheliegender, dass der Erblasser in der Vorstellung handelte, mit der Rückzahlung der Kredite eine sittliche Pflicht zu erfüllen. Umgekehrt finden sich in den Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Hinweise darauf, dass der Erblasser mit der Rückzahlung der Kreditschulden eine unentgeltliche Zuwendung zu tätigen beabsichtigte. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich schliesslich Erörterungen zum Dokument vom 19. Dezember 2013 (Vi-KB 5; Vi-BB 14).
gg) Anzumerken ist noch Folgendes: Zwar wies die Bilanz des Garagenbetriebs, wie die Kläger zutreffend feststellten, nach dem Liegenschaftsverkauf erstmalig Eigenkapital auf. Als Eigenkapital bezeichnet man gemeinhin denjenigen Teil des Kapitals eines Wirtschaftssubjekts, der sich bilanziell als positive Differenz aus Vermögen und Schulden zeigt. In casu kam das Eigenkapital dadurch zustande, dass Schulden abgebaut wurden (vgl. Rückzahlungen durch den Erblasser). Zudem erfolgte der Erwerb der Liegenschaften nicht zulasten der Geschäftsbuchhaltung, sondern der Beklagte 1 finanzierte diese über ein privates Bankdarlehen (bei der O.________ (Bank II)). Das Bankdarlehen in dieser Höhe konnte wiederum nur erhältlich gemacht werden, weil der Marktwert der Liegenschaften entsprechend gestiegen war. Da nun auf der einen Seite Geschäftsschulden der Einzelfirma abgebaut wurden und auf der anderen Seite für den Beklagten 1 aber entsprechende private Darlehensschulden resultierten, erscheint es fraglich, ob bzw. in welchem Umfang der Beklagte 1, wäre denn eine Schenkungsabsicht nachgewiesen, in einer Gesamtrechnung betrachtet effektiv profitierte. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Zuwendungsabsicht ohnehin zu verneinen ist und darüber hinaus die entsprechenden Behauptungen und Beweisofferten für eine solche Betrachtungsweise fehlen.
f) Fr. 100‘000.00 Darlehen L.________
aa) Die Kläger kritisieren die vorinstanzliche Feststellung als unzutreffend, wonach nicht beurteilt werden könne, ob das im Kaufvertrag erwähnte Darlehen tatsächlich das Darlehen der Ehefrau des Beklagten 1 an den Garagenbetrieb betroffen habe. Bis zum Jahr 1994 sei dieses Darlehen in der Bilanz des Garagenbetriebs aufgeführt gewesen. In der Bilanz 1995 sei es schliesslich nicht mehr vorhanden gewesen. Dies beweise eindeutig, dass in diesem Umfang eine Vermögensabtretung stattgefunden habe. Ein Schenkungswille habe deswegen bestanden, weil der Erblasser keine Verpflichtung gehabt habe, dieses Darlehen zu übernehmen. Das Darlehen sei von der Kollektivgesellschaft aufgenommen worden, jedoch habe diese im Jahr 1995 nur noch aus dem Beklagten 1 bestanden, mithin habe das Darlehen zwischen diesem und seiner Ehefrau bestanden. Der Erblasser habe damit nichts zu tun gehabt (KG-act. 1 S. 46 f.).
bb) Die Beklagten halten demgegenüber dafür, dass das im Kaufvertrag erwähnte Darlehen zwischen dem Erblasser und der Ehefrau des Beklagten 1 bestanden habe. Es habe sich somit um eine Schuld des Erblassers gehandelt. Das im Kaufvertrag genannte Darlehen sei nicht identisch mit dem in der Bilanz per 31. Dezember 1994 (und in den Vorjahren) aufgeführten Darlehen. (KG-act. 12 S. 17 f.).
cc) Nach Art. 8 ZGB trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wer aus der Erfüllung des Ausgleichs- resp. Herabsetzungstatbestandes Rechte ableitet (zit. Urteil 5A_404/2018 E. 3.3; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 12 zu Art. 527 ZGB; Forni/Piatti, a.a.O., N 2 zu Art. 527 ZGB und N 17 zu Art. 626 ZGB). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine „Beweisnot“ besteht, wie dies namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs der Fall ist. Demgegenüber liegt eine Beweisnot nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen; blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGer, Urteil 5A_271/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.4).
dd) Zutreffend ist, dass in den Bilanzen der Jahre 1990 bis 1994 jeweils eine Position „Darlehen L.________“ über Fr. 100‘000.00 aufgeführt ist (Vi-KB 8). In der Bilanz per 31. Dezember 1995 findet sich diese Position nicht mehr (Vi-KB 11). Die Kläger behaupten, dieses Darlehen sei identisch mit dem im Kaufvertrag genannten Darlehensvertrag, was die Beklagten bestritten, indem sie behaupteten, es handle sich vielmehr um ein anderes Darlehensverhältnis mit dem Erblasser als Darlehensnehmer. Als einziges Indiz für die Richtigkeit ihrer von der Gegenseite bestrittenen Behauptung nennen die Kläger den Umstand, dass die Bilanz per 31. Dezember 1995 diese Position nicht mehr aufführte. Dies alleine vermag indessen den geforderten strikten Beweis nicht zu erbringen. Es hätten sich vielmehr zusätzliche Behauptungen zu den Umständen der Begebung des Darlehens und insbesondere der darlehensnehmenden Vertragspartei aufgedrängt. Die Kläger stellten zudem keine Beweisanträge, so etwa die Befragung von L.________ als Darlehensgeberin, die Edition eines allfälligen schriftlichen Vertrages oder von Zahlungsbelegen, welche den Geldfluss aufzuzeigen vermocht hätten und Hinweise auf die Vertragsparteien hätte ergeben können. Gründe für eine Beweislasterleichterung zugunsten der Kläger sind weder dargetan noch ersichtlich. Auch fehlen substanziierte Vorbringen zu einer allfälligen Schenkungsabsicht des Erblassers. Mit anderen Worten lässt sich mangels weiterer Vorbringen zum fraglichen Darlehen und zum Zusammenhang mit dem Kaufvertrag die Behauptung der Kläger, wonach der Erblasser einen Teil des Kaufpreises auf diese Weise dem Beklagten 1 bewusst habe zurückerstatten wollen, nicht prüfen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beweis, dass es sich um ein und dasselbe Darlehen handelte, als nicht erbracht ansah.
2. Die Kläger rügen schliesslich die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverlegung.
a) Nach Ansicht der Kläger könnten ihnen die Verfahrenskosten nicht vollumfänglich auferlegt werden, da sie sich der Teilung nicht widersetzt hätten (KG-act. 1 S. 62). Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei (BGE 139 III 33 E. 3). Entscheidend ist, ob eine Partei in der Hauptsache durchdringt bzw. unterliegt, wobei das Gesamtergebnis massgebend ist (Jenny, in: Sutter Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 6 zu Art. 106 ZPO mit Hinweisen). Es trifft zu, dass sich die Parteien in Bezug auf den Wert des Nettonachlasses und der Grösse der Erbanteile einig waren. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwog, war das Verfahren zum wesentlichen Teil durch die von den Klägern beantragte Ausgleichung bzw. Herabsetzung veranlasst worden, wobei diese hierbei vollumfänglich unterlegen sind (vgl. angefocht. Urteil E. 8.2). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Anhebung eines Erbteilungsprozesses nur wegen eben dieser Ansprüche überhaupt erforderlich wurde, was die Kläger nicht bestritten (KG-act. 12 S. 35; vgl. KG-act. 14 S. 21). Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten vollumfänglich den Klägern auferlegte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Klägern mit dem Endentscheid zusätzliche Kosten für die verfahrensleitende Verfügung vom 7. November 2016 (Vi-act. 36) auferlegte
(KG-act. 1 S. 63).
b) Die Kläger kritisieren sodann, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung im oberen Rand des Tarifrahmens angesetzt, obwohl der entstandene Aufwand dies nicht rechtfertige (KG-act. 1 S 62 f.). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen dieser Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die von der Vorinstanz bei einem Streitwert von Fr. 126‘666.00 festgesetzte Entschädigung von Fr. 22‘199.95 erscheint in Nachachtung dieser Kriterien für das vorliegende Verfahren, welches einige komplexe Sachverhaltsfragen aufwarf, angesichts des dreifachen Schriftenwechsels mit zum Teil relativ umfangreichen Eingaben sowie einer Instruktionsverhandlung noch als gerechtfertigt. Im Übrigen setzten sich die Kläger mit der Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters nicht auseinander, so dass sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.
3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Kläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben die Beklagten überdies angemessen zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar nach § 11 GebTRA 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Im Übrigen ist der bereits zitierte § 2 Abs. 2 GebTRA massgebend. In Nachachtung dieses Rahmens, der allgemeinen Bemessungskriterien und dem Umstand, dass ein doppelter Schriftenwechsel mit zum Teil umfangreichen Eingaben stattfand, ist das Honorar auf 40 % des vorinstanzlichen Ansatzes festzusetzen, was abgerundet Fr. 8‘800.00 ergibt (inkl. Auslagen und MWST);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2017 wird, soweit angefochten, bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 9‘000.00 festgesetzt und den Klägern auferlegt. Sie werden von den Kostenvorschüssen der Kläger (je Fr. 3‘000.00) bezogen.
3. Die Kläger haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit für das Berufungsverfahren mit Fr. 8‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 126‘666.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin D.________ (4/R), Rechtsanwalt H.________ (4/R), J.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
13. März 2019 sl