Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Oktober 2018
ZK1 2018 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beklagter, Widerkläger und Berufungsführer,
gegen
B.________ AG, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Mietrecht
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2018, ZEO 2016 71);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 12. Juli 2018 auf Klage der B.________ AG (nachfolgend: Berufungsgegnerin) den Mietzins für die Fläche an der D.________strasse xx in Freienbach ab Oktober 2016 bis zur Behebung des Mangels auf null herabsetzte, im Übrigen die Klage abwies, die Berufungsgegnerin verpflichtete, A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) als Widerkläger den Betrag von Fr. 48‘000.00 zu bezahlen und im Übrigen die Widerklage abwies, die Schlichtungsbehörde Höfe anwies, den von der Berufungsgegnerin für den Monat September 2016 hinterlegten Betrag von Fr. 9‘210.00 an den Berufungsführer auszubezahlen und die Gerichtskosten und Parteientschädigungen regelte;
dass der Berufungsführer dieses Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe mit Berufung vom 21. August 2018 fristgerecht beim Kantonsgericht Schwyz anfocht (KG-act. 1);
dass der Berufungsführer - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3‘600‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8.1) - mit Verfügung vom 22. August 2018 (KG-act. 2) aufgefordert wurde, bis zum 10. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 40‘000.00 zu leisten;
dass der Berufungsführer diese Kostenvorschussverfügung mit Eingabe vom 24. September 2018 beim Bundesgericht anfocht und das Bundesgericht mit Urteil 4A_530/2018 vom 16. Oktober 2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass dem Berufungsführer mit Verfügung vom 17. September 2018 (KG-act. 7) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 40‘000.00 bis Freitag, 28. September 2018 unter der Androhung gesetzt worden ist, dass im Unterlassungsfalle auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 StPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind, er überdies die Berufungsgegnerin zu entschädigen hat, wobei die von der Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin geltend gemachte Entschädigung im Gesamtbetrage von Fr. 1‘972.35 (inkl. Spesen und MWST) gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 1 und 11 GTRAe ohne weiteres zuzusprechen ist;
dass über die erstinstanzlichen Prozesskosten im separaten Beschwerdeverfahren ZK2 2018 72 zu befinden ist;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Der Berufungsführer ist verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘972.35 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘600‘000.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens ZK2 2018 72 zurückerstattet) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
26. Oktober 2018 sl