Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 12. März 2019
ZK1 2018 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 24. Mai 2018, ZGO 2017 29);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. A.________ schloss bei der C.________ AG für das Fahrzeug Austin-Healey 100 S „Sebring“ eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab (Vi-KB 3). Am 24. April 2015 erlitt er auf dem Gelände des Fahrzentrums des TCS in E.________ einen Selbstunfall. Am Fahrzeug Austin-Healey 100 S „Sebring“ entstand Sachschaden.
B. Am 25. September 2017 erhob A.________ (nachfolgend Kläger) gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) beim Bezirksgericht Höfe Klage mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 167’722.10 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen (Vi-act. I). Die Beklagte trug mit Klageantwort vom 13. November 2017 auf Abweisung der Klage an (Vi-act. II). An der Hauptverhandlung vom 24. Mai 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. D1). Das Bezirksgericht Höfe wies die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2018 ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, die Beklagte mit Fr. 12‘000.00 zu entschädigen (Dispositivziffer 3).
C. Dagegen erhob der Kläger am 20. August 2018 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 167‘722.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. April 2015 bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (KG-act. 1). Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 20. September 2018, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, zuzüglich 8 % MWST auf der Prozessentschädigung (KG-act. 7). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 8).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Sie ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dieser Anforderung genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, diese bloss zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; vgl. auch KGer, Urteil ZK1 2015 19 vom 16. Februar 2016 E. 2.a m. H.). Soweit der Kläger in der Berufungsschrift lediglich die aus der Klageschrift bekannten tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen und anschliessend seinen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Vortrag wiederholt, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist darauf nicht einzugehen.
2. a) Der Kläger stützt seine Forderung auf die bei der Beklagten abgeschlossene Kaskoversicherung. Ziffer 11c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet wie folgt (Vi-KB 4 S. 12):
Nicht versichert sind
(…)
Schäden bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten. Ferner bei Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen, Rundkursen sowie bei allen Wettbewerben im Gelände.
Fahrten bei Trainings, Veranstaltungen und Fahrsicherheitsausbildungen sind – ungeachtet der vorgenannten Örtlichkeiten – versichert, wenn sie
ausschliesslich der Sicherheit im ordentlichen Strassenverkehr dienen und
keinen Renncharakter haben und
ohne Zeitmessung erfolgen und
von Instruktoren geleitet sowie beaufsichtigt werden.
Nicht versichert sind generell Schäden, die sich während der Kursteile mit freiem Fahren ereignen.
b) Der Kläger bestreitet in der Berufung die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach die betreffende Fahrt nach Ziffer 11c AVB grundsätzlich nicht versichert sei, da diese auf einem Trainingsgelände des TCS erfolgt sei, welches über einen Rundkurs verfüge und auch als Rennstrecke genutzt werde (angefocht. Urteil E. 2b S. 5 f.). Der Kläger wirft der Vorinstanz jedoch vor, im Zusammenhang mit der Frage, ob die fragliche Fahrt ausschliesslich der Sicherheit im ordentlichen Strassenverkehr gedient habe, zu Unrecht von der Anmeldung und dem Veranstaltungsprogramm auf die konkrete Fahrt des Klägers geschlossen zu haben. Der Kläger habe kein freies Fahrtraining absolviert, sondern im Rahmen der Veranstaltung das Angebot eines von einem Instruktor geleiteten und beaufsichtigten Fahrtrainings genutzt (KG-act. 1 S. 23).
c) Der Anmeldung des F.________ Clubs ist zu entnehmen, dass sich die Mitglieder für ein „Fahrtraining in E.________ vom 24. April 2015“ hätten anmelden können (Vi-KB 20). Aus dem Einladungsschreiben geht sodann hervor, dass man die Rennstrecke in E.________ für den ganzen Freitagnachmittag, den 24. April 2015 gemietet habe. Laut dem Programm für den Freitag, 24. April 2015 war um 12.30 Uhr die technische Prüfung der Fahrzeuge, um 13.00 Uhr das Briefing sowie die Öffnung der Rennstrecke und um 17.00 Uhr das Ende des freien Trainings vorgesehen (Vi-BB 6 S. 2). Gegenüber der Beklagten bestätigte der Leiter des TCS Fahrtrainingszentrums E.________ in einer E-Mail vom 28. Mai 2015 unter anderem, es sei kein Instruktor des TCS eingeteilt gewesen und die F.________ (Club) habe ein „Plausch Fahren ohne Zeitnahme“ organisiert (Vi-BB 12). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass weder die Anmeldung und das Programm noch die Bestätigung des TCS zu beweisen vermöchten, dass das Fahrtraining ausschliesslich der Sicherheit im Strassenverkehr gedient habe, vielmehr sei die Veranstaltung als „freies Training“ oder gar als „Plauschfahren“ bezeichnet worden (angefocht. Urteil E. 2b S. 6 f.). Der Kläger legt jedoch in der Berufung – abgesehen von der Bestätigung von G.________ vom 17. Juni 2015 (KB 12), worauf nachfolgend einzugehen ist – nicht dar, worauf er seine Behauptung stützt, er habe während der fraglichen Veranstaltung quasi ein eigenes Programm absolviert, nämlich anstelle des freien Trainings ein ausschliesslich der Sicherheit im Strassenverkehr dienendes Fahrsicherheitstraining (KG-act. 1 S. 23). Hierfür fehlen ohnehin entsprechend substanziierte Vorbringen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften bzw. Vorträgen (vgl. Vi-act. I S. 14; Plädoyernotizen zur Hauptverhandlung S. 5 ff.). Es ist somit mit Blick auf die Beweislastregel von Art. 8 ZGB nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es als nicht erwiesen erachtete, dass die fragliche Fahrt ausschliesslich der Sicherheit im ordentlichen Strassenverkehr gedient haben soll.
d) Die Vorinstanz setzte sich sodann mit der Bestätigung vom 17. Juni 2015 von G.________ auseinander, worin dieser festhält, dass der Kläger am 24. April 2015 ein Fahrsicherheitstraining absolviert habe, welches ausschliesslich der Sicherheit im ordentlichen Strassenverkehr gedient habe und nicht für Rennen, Ralleys oder Wettfahrten. Das Training habe keinen Renncharakter gehabt, sei ohne Zeitmessung erfolgt und von ihm als Instruktor geleitet und beaufsichtigt worden (KB 12). Bei den Akten befindet sich sodann ein von G.________ unterzeichnetes Besprechungsprotokoll der Beklagten vom 26. August 2015. Darin beantwortete G.________ die Frage, ob er allen Fahrzeuglenkern dieses Anlasses gegenüber in der Pflicht zu einem Fahrsicherheitstraining, welches ausschliesslich der Sicherheit im ordentlichen Strassenverkehr gedient habe, gewesen sei, oder ob diese Pflicht einzig gegenüber dem Kläger bestanden habe, wie folgt: „Ich machte für die ca. 20 Teilnehmer das Briefing und begleitete ad hoc verschiedene Teilnehmer“ (Vi-BB 10). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, schweigt sich G.________ im Protokoll zur Frage aus, ob er in der Pflicht zu einem Fahrsicherheitstraining gestanden habe, welches ausschliesslich der Sicherheit im ordentlichen Strassenverkehr diente (angefocht. Urteil E. 2b S. 7). Der Umstand, dass G.________ seine in der Bestätigung vom 17. Juni 2015 gemachte Aussage im Protokoll nicht wiederholte, lässt in der Tat Zweifel an deren Inhalt aufkommen. Zudem vermöchte die Bestätigung auch für sich allein genommen den Beweis des ausschliesslich der Sicherheit im ordentlichen Strassenverkehr dienenden Trainings nicht zu erbringen, zumal sie sich darin erschöpft, eben diese Behauptung des Klägers zu wiederholen. Mit anderen Worten hätten sich dazu, wie vorstehend unter E. 2c bereits ausgeführt, substanziierte Ausführungen aufgedrängt, wie namentlich was konkret wie im Hinblick auf die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr trainiert wurde. Was schliesslich die vom Kläger erwähnten unterschiedlichen Schriftmuster im Protokoll anbelangt, führt er in der Berufung nicht aus, welche Schlüsse er daraus ziehen will (KG-act. 1 S. 23). Da jedoch schon die Bestätigung vom 17. Juni 2015 nicht ausreicht, um die klägerische Behauptung zu beweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen zum fraglichen Protokoll ohnehin.
3. Der Kläger machte zusätzlich geltend, die Beklagte habe, nachdem sie die Schadensdeckung zunächst abgelehnt habe, mit E-Mail vom 21. Juli 2015 (Vi-KB 13) die Deckung doch zugesagt, diese dann aber mit Schreiben vom 1. September 2015 (Vi-KB 15) widerrufen. Seiner Ansicht nach sei die Zusage vom 21. Juli 2015 verbindlich und der Widerruf verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Vi-act. 1 S. 5 ff. und S. 15). Soweit sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (BGer, Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.5.2 mit Hinweisen auf BGE 140 III 481 E. 2.3.2 und 125 III III 257 E. 2a). Er lässt etwa rechtserhaltende Fristen verstreichen, unterlässt die Regressnahme auf Dritte, weil er mit der eigenen Inanspruchnahme nicht gerechnet hat oder nimmt andere prozessrelevante oder tatsächliche Handlungen vor, die er ohne den vom Partner geschaffenen Vertrauenstatbestand so nicht vorgenommen hätte (zit. BGE 125 III 257 E. 2a). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, machte der Kläger nicht geltend, solche Dispositionen getroffen zu haben (angefocht. Urteil E. 3 S. 8). Im Übrigen setzt der Kläger sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz argumentativ nicht auseinander, so dass sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen (vgl. KG-act. 1 S. 24). Weiter hielt die Vorinstanz mit Hinweis auf BGE 120 II 197 E. 2b/aa fest, dass, soweit der Kläger sich auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht berufen wolle, dies bereits an einer genügenden Substanziierung der Behauptung, weshalb er vorliegend in guten Treuen auf das Bestehen einer Vollmacht habe schliessen dürfen, scheitern würde (angefocht. Urteil E. 3 S. 8). Auch dazu fehlt eine Auseinandersetzung in der Berufung, so dass es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung bleibt.
4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat die Beklagte ausserdem angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 1 GebTRA). Die Vorinstanz legte eine Entschädigung von Fr. 12‘000.00 fest, was unbestritten blieb. In Berücksichtigung, dass die Beklagte eine Berufungsantwort einzureichen hatte und der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA – namentlich die Wichtigkeit der Streitsache und der notwendige Zeitaufwand – ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 4‘800.00 festzulegen (40 % von Fr. 12‘000.00; inkl. Auslagen und MWST, vgl. 2 Abs. 2 GebTRA);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 8‘000.00 festgelegt und dem Kläger auferlegt. Sie werden von seinem Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.00 bezogen und ihm im Rest von Fr. 2‘000.00 zurückerstattet.
3. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 167‘722.10.
5. Zustellung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
13. März 2019 sl