Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 19. Februar 2019
ZK1 2018 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Fuss- und Fahrwegrecht
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. April 2018, ZGO 2016 19);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. zz des Grundbuches Wangen. Das Grundstück ist mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der C.________ belastet. Laut Grundbuchbeleg war dieses im kantonalen Grundbuch wie folgt eingetragen: „Der C.________ das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem E.________“ (KB 3 ebenso KG-act. 1 Rz 12).
B. Der Kläger reichte beim Bezirksgericht March am 15. November 2016 gegen die C.________ folgende Klage ein (Vi-act. A 1):
1. Es sei festzustellen, dass das im Grundbuch zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz und zu Gunsten der Beklagten eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nur insoweit ausgeübt werden darf, als damit der Zugang zu den im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften Nr. yy, Nr. xx und Nr. ww, Grundbuch Wangen, eventualiter der Liegenschaften Nr. yy, Nr. xx, Nr. ww, Nr. vv und Nr. uu, Grundbuch Wangen, ermöglicht wird.
2. Diese Feststellung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei im Grundbuch anzumerken.
3. Es sei der Beklagten zu verbieten, das genannte Fuss- und Fahrwegrecht zu einem anderem als dem in Ziff. 1 vorstehend genannten Zweck auszuüben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte verlangte, die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Vi-act. A 2). Replizierend (Vi-act. A 3) stellte der Kläger ein neues, ebenfalls im Grundbuch anzumerkendes und dem verlangten Verbot zu unterstellendes Eventualbegehren (Unterlassungsklage neue Ziff. 2):
Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das im Grundbuch zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz und zu ihren Gunsten eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht dahingehend auszuüben, als damit die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet H.________ (d.h. über die Liegenschaft Nr. tt hinaus) ermöglicht wird.
In der Duplik (Vi-act. A 4) hält die Beklagte an der Abweisung der Klagebegehren fest. Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (Vi-act. A 5-7).
C. Mit Urteil vom 24. April 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, die Beklagte zu entschädigen.
D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 28. Mai 2018 beantragt der Kläger dem Kantonsgericht, das Urteil des Bezirksgerichts vollumfänglich aufzuheben und erneuerte die erstinstanzlich gestellten Begehren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Beklagte verlangt mit Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7). Die Parteien liessen sich in weiteren Eingaben vom 27. August 2018 und 24. September 2018 vernehmen (KG-act. 11 und 15);-
und in Erwägung:
1. Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Streitwert von Fr. 40‘000.00 aus. Diese Angaben erscheinen nicht offensichtlich unrichtig, so dass darauf abzustellen ist (Art. 91 ZPO).
2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Liegenschaft des Klägers mit einer Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB belastet und deren Inhalt nach der in Art. 738 ZGB vorgegebenen Stufenfolge zu bestimmen ist (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 2.1). Die Vorinstanz hielt schon den Grundbucheintrag „mit Bezug auf den vorliegend konkret umstrittenen Berechtigtenkreis“ für klar und wies die Klage mit der Begründung ab, es könne aus dem Wesen der Personaldienstbarkeit geschlossen werden, dass im Unterschied zu einer Grunddienstbarkeit nicht ein Grundstück, sondern die Bewirtschafter der Beklagten als Berechtigte umfassend, d.h. unabhängig davon, welches Grundstück sie bewirtschaften, berechtigt sind (ebd. E. 2.2). Dem und namentlich der damit zumindest implizit einhergehenden Schlussfolgerung, dass die Personaldienstbarkeit von ihrem Wesen her und somit auch vorliegend sowohl anzahl- als auch ortsmässig unbestimmte Grundstücke umfasse, ist grundsätzlich beizupflichten.
a) Dem Kläger geht es in seiner Berufung ausdrücklich nicht um den Kreis der Berechtigten (also die Destinatäre der Beklagten, dazu etwa Gösku, CHK, 3. A. 2016, Art. 781 ZGB N 7; Schmid-Tschirren, KUKO, 2. A. 2018, Art. 781 ZGB N 8), sondern um den Zweck der Dienstbarkeit, nämlich die Frage, zu welchen Grundstücken bzw. in welche Gebiete im Perimeter des E.________ bzw. der heutigen F.________strasse über seine Liegenschaft gefahren werden darf (Berufungsbegründung Rz 29). Seine nicht näher begründete Behauptung, die Deutlichkeit des Grundbucheintrages beurteile sich nur in Bezug auf diese konkret strittige Frage, leuchtet indes nicht ein. Aus dem Umstand, dass das Gesetz in Art. 781 ZGB die "anderen Dienstbarkeiten" nicht bestimmt, mithin die Parteien im Rahmen der gesetzlich typisierten Dienstbarkeiten grundsätzlich einen beliebigen Inhalt vereinbaren können (vgl. Petitpierre, BSK, 5. A. 2015, Art. 781 ZGB N 13), lässt sich nicht ableiten, ein im Nachhinein aufgebrachter Streitpunkt sei für die Analyse des Eintrags entscheidend. Massgeblich ist, ob sich die Rechte und Pflichten der umstrittenen Dienstbarkeit aus dem Eintrag deutlich ergeben (BGE 137 III 44 E. 2.2), was grundsätzlich losgelöst davon zu beurteilen ist, inwiefern das eingetragene Recht später bestritten wird.
b) Rechtlich stellt sich unabhängig vom konkreten Streitpunkt die Frage, an welcher Stelle die gewöhnlichen Bedürfnisse nach Art. 781 Abs. 2 ZGB der Berechtigten in die Prüfung des Umfangs der Dienstbarkeit nach Art. 738 ZGB Eingang finden. Die Personaldienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB sind inhaltlich gesetzlich nicht umschrieben, sondern können durch die Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden (Schmid-Tschirren, ebd. N 4; vgl. auch oben lit. a). Sie sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten (Art. 781 Abs. 2 ZGB). Weil sich der gesetzliche Vorbehalt anderer Vereinbarungen grammatikalisch aber nur auf die Übertragbarkeit bezieht, liegt es auf der Hand, „gewöhnliche“ Bedürfnisse schon bei der Auslegung des Grundbucheintrags zu berücksichtigen und nicht erst, wenn zufolge Unklarheit des Eintrags zur Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit auf den Erwerbsgrund abzustellen ist (so jedoch BGE 137 III 444 E. 2.2). Der Wortlaut des Gesetzes spricht somit im vorliegenden Fall, in welchem die Parteien keine anderen Vereinbarungen geltend machen, dafür, die „gewöhnlichen Bedürfnisse“ zu objektivieren und bei der Beurteilung des Grundbucheintrages zu berücksichtigen. Es kann hier offen gelassen werden, ob der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf die inhaltsbestimmende Gewöhnlichkeit der Bedürfnisse in Art. 781 Abs. 2 ZGB „nichts Neues sagen“ (so Petitpierre, a.a.O., Art. 781 N 7 und 19) oder die Dispositionsfreiheit der Parteien einschränken (a. M. Leemann, ZK, 1925, Art. 781 N 43 f.) wollte. Hingegen bleibt festzuhalten, dass die Personaldienstbarkeiten praktisch bereits insofern den gewöhnlichen Bedürfnissen einer bestimmten Person dienen, als die Bestimmung eines an der Belastung berechtigten Grundstückes nicht erwünscht ist (vgl. dazu Petitpierre, a.a.O., Art. 781 ZGB N 4; Leemann, ebd. N 4).
c) Nach dem Grundbuch einschliesslich des beiden Parteien bekannten Eintrags im kantonalen Grundbuch ist die Beklagte berechtigt, räumlich beschränkt auf den Teil der heutigen F.________strasse, das Grundstück des Klägers zu begehen und zu befahren (vgl. dazu Fasel, Grundbuchverordnung, 2. A. 2013, Art. 98 GBV N 14 zu den Stichworten Fussweg- und Fahrwegrecht, wobei in casu sich die Frage der Umschreibung der zugelassenen Fahrzeuge nicht stellt). Daraus ergibt sich klar, dass der Eigentümer des klägerischen Grundstücks sich das Begehen und Befahren des auf seinem Grundstück befindlichen Strassenstücks für sich allein (vgl. BGer 5A_698/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2), d.h. wohin und wie die Beklagte es nicht lassen kann (salopp nach Petitpierre, a.a.O., N 17), gefallen lassen muss (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Mithin beschränkt der Eintrag das Eigentum des belasteten Grundstückes grundsätzlich schlüssig unabhängig von der Anzahl und der örtlichen Lage der Grundstücke, zu welchen die Berechtigten der Beklagten gehen oder fahren wollen. Etwas anderes lässt sich auch nicht dem aktenkundigen Notariatsschreiben (KB 5) entnehmen. Das Notariat äussert sich nicht zur Deutlichkeit des Eintrags und betrachtet die Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts in Bezug auf die nach dem Begründungsakt erworbenen Grundstücke als Frage der Zumutbarkeit einer Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB (dazu noch unten E. 3.b).
Aus diesen Gründen ist, ohne auf die weiteren Auslegungsmittel von Art. 738 ZGB einzugehen (dazu das angef. Urteil E. 2.3 f.), das hauptsächliche Klagebegehren, welches die Feststellung anstrebt, die eingetragene Personaldienstbarkeit sei auf den Zugang zu bestimmten Liegenschaften beschränkt, abzuweisen.
3. Die inhaltsbestimmenden (vgl. oben E. 2.b) gewöhnlichen Bedürfnisse richten sich nach dem grundsätzlich auch gegenüber Veränderungen beständige Mass der Interessen der Beteiligten im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (Leemann, a.a.O., Art. 781 ZGB N 42; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. A. 2017, N 1433).
a) Der Kläger macht im Eventualstandpunkt geltend, dass aufgrund der damaligen tatsächlichen Gegebenheiten für Fahrzeuge in Richtung H.________ kein Durchgang bestand (Vi-act. A 1 Ziff. 6.3 S. 7 f.; A3 Rz 12, 24 und 37). Die Beklagte bestritt diesen Umstand in der Klageantwort nicht, sondern hielt ihn einfach für unerheblich (Vi-act. A 2 Ziff. 33). In der Duplik anerkannte sie, dass von der F.________strasse die Grundstücke im Gebiet H.________ 1920 höchstens über einen Pfad erreichbar waren und ein Fahrweg zu den in den Jahren ss und rr von ihr erworbenen Grundstücken erst „just nach deren Erwerb“ bzw. spätestens qq erstellt wurde (Vi-act. A 4 Nr. 18, 37). Sie äussert sich im Berufungsverfahren zu diesem Punkt nicht mehr dermassen klar, räumt zunächst aber immerhin noch ein, dass die Strasse erst qq erstellt bzw. ausgebaut wurde (KG-act. 7 Rz 40). In ihrer zweiten Eingabe bestreitet sie jedoch pauschal, dass keine durchgehende Verbindung vom Gebiet H.________ zur F.________strasse bestand und bezeichnet entsprechende klägerische Behauptungen als unzulässige Noven (KG-act. 15 Ziff. 5). Der Kläger machte indes schon erstinstanzlich und seitens der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht unbestritten geltend, dass im Zeitpunkt der Begründung der Personaldienstbarkeit keine Verbindung für Fahrzeuge bestand. Insofern handelt es sich bei seinen entsprechenden Behauptungen im Berufungsverfahren um keine unzulässigen Noven.
Bestand im Zeitpunkt der Begründung der Personaldienstbarkeit nach dem Gesagten kein direkter Durchgang für Fahrzeuge in Richtung H.________, kann nicht von einem gewöhnlichen Bedürfnis der Berechtigten ausgegangen werden, dass die damals am Gründungsakt beteiligten Personen durch die Einräumung eines Fahrwegrechts in diese Richtung zu erfüllen beabsichtigt haben. Deshalb ist der Eventualantrag des Klägers und insoweit auch die Berufung gegen das auch diesbezüglich abschlägige erstinstanzliche Urteil teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das eingetragene Fahrwegrecht zur Durchfahrt in Richtung H.________ auszuüben. Eine nähere Bestimmung des Gebietes verlangte der Kläger nicht. Da 1920 keine Durchfahrt zum H.________ bestand, ist jedoch die erst rund 50 Jahre später möglich gewordene direkte Fahrt dorthin über die linke Abzweigung im I.________ durch die vorliegend umstrittene, zu Gunsten der Beklagten errichtete Personaldienstbarkeit nicht abgedeckt. Dass 1920 dieses Gebiet schon auf einem Umweg über die rechte Abzweigung erreichbar gewesen wäre, macht die Beklagte nicht geltend.
b) Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Im Falle einer Personaldienstbarkeit treten an die Stelle der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks diejenigen der berechtigten Person (Petitpierre, a.a.O., Art. 781 ZGB N 7; Schmid-Tschirren, a.a.O., Art. 781 ZGB N 5). Selbst wenn die gewöhnlichen Bedürfnisse – entgegen den diese Erwägung einleitenden Lehrmeinungen – gegenüber Veränderungen nicht grundsätzlich als unveränderlich zu betrachten wären, erweisen sich die spätestens qq in Richtung H.________ eröffneten Durchfahrtsmöglichkeiten nach dem Gesagten (oben lit. a) zudem im Sinne von Art. 739 ZGB als unzumutbare Mehrbelastungen. Im Begründungszeitpunkt musste der Belastete nicht mit der Entwicklung rechnen, dass der damals für Fahrzeuge nicht geeignete Pfad zu einer Strasse ausgebaut würde. Die damaligen gewöhnlichen Bedürfnisse der Beklagten erlaubten ihr objektiviert betrachtet nicht die Annahme, das Fahrwegrecht zur Bewirtschaftung einer im Vergleich zu den beiden über die rechte Abzweigung direkt erschliessbaren Grundstücke erheblich grösseren Anzahl von Grundstücken im Gebiet H.________ beanspruchen zu können. Eine entsprechende Mehrbelastung wäre daher auf eine willentliche Änderung der Zweckbestimmung bzw. konkret des ursprünglich gewöhnlichen Bedürfnisses der Beklagten zurückzuführen und mithin mit dem Grundsatz der Identität der vorliegend ungemessenen Dienstbarkeit unvereinbar (vgl. allgemein dazu Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., Rz 1283 f.) und für das belastete Grundstück unzumutbar.
4. Soweit der Kläger fordert, das eventualiter beantragte und vorliegend gutgeheissene Feststellungsbegehren sei zudem einem Verbot zu unterstellen (Unterlassungsklage), begründet er sein Rechtsschutzinteresse in Form einer ernstlichen Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr konkret nicht (vgl. etwa Domej bzw. Oberhammer, KUKO, 2. A. 2014, Art. 59 ZPO N 24 bzw. 84 ZPO N 10). Weder belegt er konkret die behaupteten Verstösse in der Vergangenheit noch zeigt er konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr eines künftigen widerrechtlichen Verhaltens auf (vgl. etwa ZK1 2017 28 vom 18. April 2018 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Insoweit hätte die Vorinstanz auf die Klage schon nicht eintreten können und ist die Berufung abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Stattdessen ist bei hälftigen Kostenfolgen unter Wettschlagen der Entschädigungen vor beiden Instanzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) das Eventualfeststellungsbegehren des Klägers gutzuheissen und das zuständige Grundbuchamt zur entsprechenden Anmerkung anzuweisen;-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das im Grundbuch Wangen zu ihren Gunsten und zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht für die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet H.________ über die Liegenschaft Nr. tt hinaus zu beanspruchen.
b) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Feststellung gemäss Ziff. 1.a im Grundbuch Wangen anzumerken.
c) Im Übrigen ist die Klage, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4‘000.00 und die zweitinstanzlichen von Fr. 3‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus den Vorschüssen des Klägers gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3‘750.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
3. Die Parteientschädigungen beider Instanzen werden wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 40‘000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Februar 2019 sl