Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 3. Dezember 2019
ZK1 2018 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Ergänzung und Abänderung Scheidungsurteil (Besuchsrecht und Kinderunterhalt)
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 19. April 2018, ZEO 2016 49);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die zwischen den Parteien am ________ vor dem Zivilstandsamt Küssnacht geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Mai 2008 geschieden. Im Rahmen des diesem Beschluss zugrundeliegenden Vergleichs wurde vereinbart, dass die Besuchsrechtsregelung betreffend das minderjährige Kind E.________, von den Eltern einvernehmlich aussergerichtlich geregelt werde und der Kläger ab Februar 2008 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Euro 200.00 verpflichtet sei
(Vi-KB 3).
B. Mit Klage vom 17. Juni 2016 verlangte der Kläger bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt (Vi-act. 1):
1. In Abänderung von Ziff. 3 der durch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.05.2008 genehmigten Scheidungsvereinbarung sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der ehelichen Tochter E.________, aufzuheben.
2. In Ergänzung von Ziff. 3 der durch Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.05.2008 genehmigten Scheidungsvereinbarung sei dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.
3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeständung zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Nach erfolglos gebliebener Einigungsverhandlung vom 7. Juli 2016 verwies der Kläger mit Klagebegründung vom 27. Februar 2017 nebst einigen Ergänzungen auf seine Klage (Vi-act. 8). Mit Klageantwort vom 6. Juni 2017 ersuchte die Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. 13). Am 9. Juni 2017 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Vi-act. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. September 2017 wurden die Parteien befragt und sie hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (Vi-act. 21). Am 26. Oktober 2017 wurde E.________ angehört (Vi-act. 24). Die Parteien verzichteten am 7. November 2017 bzw. 10. November 2017 (Posteingang 13. November 2017) auf entsprechende Anfrage hin auf mündliche Schlussvorträge (Vi-act. 26 und 28). Während seitens des Klägers innert Frist kein Schlussvortrag einging (vgl. Vi-act. 29 f.), hielt die Beklagte mit schriftlichem Schlussvortrag vom 19. Februar 2018 an ihren bisherigen Anträgen fest (Vi-act. 35).
C. Mit Urteil vom 19. April 2018 erkannte die Einzelrichterin was folgt:
1. Die mit Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Mai 2008 genehmigte Scheidungskonvention wird in Ziff. 2 wie folgt ergänzt:
Finden die Eltern keine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung, gilt Folgendes:
1. Der Kläger wird berechtigt, E.________ in den ersten sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids jeweils in den geraden Kalenderwochen einen halben Tag (Samstagvormittag oder –nachmittag oder nach Vereinbarung) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
2. Vom sechsten Monat bis ein Jahr nach Rechtskraft dieses Entscheids wird der Kläger berechtigt, E.________ jeweils in den geraden Kalenderwochen einen Tag (Samstag oder nach Vereinbarung) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
3. Ab einem Jahr nach Rechtskraft dieses Entscheids wird der Kläger berechtigt, E.________ jedes zweite Wochenende von jeweils Samstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
4. Ab 18. Monate nach Rechtskraft dieses Entscheids wird der Kläger zusätzlich berechtigt:
1.4.1 E.________ in den geraden Jahren von Karfreitag, 8.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom Pfingstsamstag, 8.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie jedes Jahr am zweiten tag der Doppelfeiertage Weih-nachten und Neujahr jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
1.4.2 sowie während zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei der Kläger die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten abzusprechen hat.
5. Weitergehende oder abweichende (Halb-)Tages-, Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache werden vorbehalten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Für den Kläger bleibt Ziff. 5 nachfolgend vorbehalten.
4. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
[Unentgeltliche Rechtspflege des Klägers bzw. Liquidierung der Prozesskosten].
[Rechtsmittel].
[Zustellung].
D. Dagegen erhob die Beklagte am 22. Mai 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Das vorinstanzliche Urteil der Einzelrichterin des Bezirks Schwyz v. 19. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei vorliegend die Unzuständigkeit der Schwyzer Gerichte festzustellen.
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirks Schwyz v. 19. April 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts des Berufungsbeklagten für E.________ zu verzichten. Subeventualiter sei eine kinderpsychologische Begutachtung durchzuführen und die Festlegung etwaiger Kontakte des Berufungsbeklagten hieran zu knüpfen sowie die zuständige Kindesschutzbehörde mit einer kindes- und situationsadäquaten Umsetzung zu beauftragen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 25. Juni 2018 (Postaufgabe) ersuchte der Kläger um kostenfällige Abweisung der Berufung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 7).
Am 6. August 2018 reichte der Kläger das Formular über die Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten (KG-act. 11). Die Beklagte hielt am 26. Oktober 2018 replicando an ihren Anträgen fest
(KG-act. 15), zu welcher Eingabe der Kläger wiederum am 27. November 2018 Stellung bezog (KG-act. 18).
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 gewährte die Verfahrensleitung dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 21).
Am 10. Juli 2019 wurden bei Frau F.________, M.________ (Institut), und dem Schulpsychologischen Dienst der Stadt Luzern schriftliche Auskünfte eingeholt (KG-act. 6 f.; siehe auch KG-act. 20 und 24 f.), welcher Aufforderung diese am 12. Juli 2019 (Postaufgabe 14. Juli 2019) bzw. 21. August 2019 nachkamen (KG-act. 29 und 31). Die entsprechenden Stellungnahmen hierzu datieren vom 6. bzw. 12. September 2019 (KG-act. 34 f.).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Die Beklagte ersucht zunächst um vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Feststellung der Unzuständigkeit der Schwyzer Gerichte.
a) Die Beklagte bringt vor, es habe sich im Nachgang an die Besprechung des vorinstanzlichen Urteils ergeben, dass die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts in Frage gestellt werden müsse. Die Klageschrift vom 17. Juni 2016 habe als Wohnsitzadresse und Wohnsitz fälschlicherweise „G.________, 6414 Oberarth‟. Die Beklagte macht unter Beilage aktuell eingeholter Wohnsitzbestätigungen geltend, sie und E.________ seien per 1. März 2014 von Deutschland nach Oberarth/SZ gezogen, per 1. September 2015 in Morschach/SZ und per 1. Mai 2016 in Luzern angemeldet gewesen. Per 1. August 2016 sei der Wegzug nach Wien/A und per 1. Juli 2017 die erneute Anmeldung in Luzern erfolgt. Im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage sei ihr gemeinsamer Wohnsitz und Aufenthalt in Luzern gewesen, womit die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts nicht gegeben gewesen wäre. Aufgrund der verschiedenen Wohnortswechsel sowie der postalischen Nachsendungen hätten sich die Parteien und das Gericht diesbezüglich in einem Irrtum befunden. Die vorderrichterliche Feststellung, wonach sie bei Klageeinreichung „den gewöhnlichen Aufenthalt in Oberarth‟ gehabt habe, sei deshalb unzutreffend. Die Abänderungsklage sei als Unterhaltssache im Sinne von Art. 5 Nr. 2 LugÜ zu qualifizieren, weshalb das Gericht des Ortes, an welchem das unterhaltsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe – vorliegend Luzern – zuständig gewesen wäre. Bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs ergäbe sich eine identische Zuständigkeit. Die Vorderrichterin hätte ihre Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit gleich zu Beginn von Amtes wegen prüfen müssen. Deren Urteil sei infolge Nichtigkeit und zwingender Zuständigkeit aufzuheben.
b) Der in Schwyz wohnhafte Kläger hält diesem Vorbringen entgegen, dass die Unzuständigkeitseinrede zu spät erfolge und die Beklagte sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen habe (mit Verweis auf Art. 18 ZPO). Die Vorderrichterin habe keine Veranlassung gehabt, an der Zuständigkeit zu zweifeln und es sei kein Verstoss gegen die ordre public auszumachen. Selbst wenn die Beklagte ihren Wohnsitz bei Klageeinreichung in Luzern gehabt hätte, die Bestimmung nach Art. 5 HKsÜ dem Grundsatze nach zwingender Natur wäre, würde dies nicht zur Unzuständigkeit der schwyzerischen Behörden führen. So richte sich die Zuständigkeit in Bezug auf den Kinderunterhalt nach der durch Art. 64 IPRG vorgesehenen grundsätzlichen Zuständigkeitsordnung des Art. 59 IPRG, wonach wahlweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig seien, sofern sich dieser seit einem Jahr in der Schweiz aufhalte oder Schweizer Bürger sei. Beides treffe vorliegend zu. Es träfen deshalb zwei zwingende Gerichtsstände aufeinander. Selbst wenn die Beklagte bei Klageeinreichung Wohnsitz in Luzern gehabt hätte, wäre aus Gründen der Prozessökonomie als auch aufgrund einer einheitlichen Entscheidung die gegebene Zuständigkeit von Schwyz für die Unterhaltsfrage gleichzeitig auch für die Besuchsrechtsfrage begründet gewesen, auch wenn diese dem Grundsatze nach zwingend sei.
c) Die örtliche Zuständigkeit gehört zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Der Kläger ersucht um Abänderung und Ergänzung der durch Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Mai 2008 genehmigten Scheidungsvereinbarung. Gemäss Art. 2 ZPO bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bei internationalen Verhältnissen vorbehalten. Laut seinem Art. 1 Abs. 1 lit. a regelt das IPRG die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte im internationalen Verhältnis. Ob ein internationales Verhältnis vorliegt, ist in jedem Einzelfall selbständig zu bestimmen. Das „internationale Verhältnis“, das für die Anwendbarkeit der ZPO zu fehlen hat, ist gleich wie nach Art. 1 Abs. 1 IPRG auszulegen (Vock/Nauer, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 1 und 3 zu Art. 2 ZPO). Ein internationaler Bezug setzt einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus (Kren Kostkiewicz, IPRG LugÜ, Kommentar, 2. A. 2019, N 1 zu Art. 1 IPRG). Vorliegend begründet die Tatsache eines im Ausland ergangenen Urteils die Internationalität (vgl. auch Schnyder/Grolimund, Basler Kommentar, 3. A. 2013, N 6b zu Art. 1 IPRG). Unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG) wird die Zuständigkeit des – schweizerischen oder ausländischen – Richters ausschliesslich durch das IPRG geregelt (BGE 128 III 343 E. 2b = Pra 92/2003 Nr. 14).
d) Umstritten war im Zeitpunkt der Klageeinreichung die Frage des Kinderunterhalts.
aa) Für die Zuständigkeit bei der Ergänzung oder Abänderung von Scheidungsurteilen hinsichtlich Kinderbelangen sind primär die staatsvertraglichen Regelungen des LugÜ betreffend Unterhalt (Art. 2 und 5 Ziff. 2 LugÜ) massgebend (Bopp, Basler Kommentar, 3. A. 2013, N 13 und 20 zu Art. 64 IPRG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 5 zu Art. 64 IPRG; vgl. auch Fankhauser, in: Büchler/Müller-Chen, Private Law, national – global – comparative, Festschrift für Ingeborg Schwenzer zum 60. Geburtstag, 2011, S. 484). Das LugÜ kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn ein relevanter Anknüpfungspunkt zu einem Vertragsstaat besteht. Dabei muss der räumlich-persönliche Anwendungsbereich im Ergebnis für jede Vorschrift einzeln ermittelt werden, bzw. es ergibt sich nicht aus einer entsprechenden allgemeinen Norm, ob das LugÜ zur Anwendung gelangt, sondern dies ist anhand seiner einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen. Im Falle von Art. 2 Abs. 1 LugÜ kann beispielsweise der Wohnsitz des Beklagten und bei Art. 32 ff. LugÜ die Herkunft eines Gerichtsentscheides einen relevanten Anknüpfungspunkt zu einem Vertragsstaat bilden (Rohner/Lerch, Basler Kommentar, 2. A. 2016, N 12 f. zu Art. 1 LugÜ mit Verweisen).
bb) Familienrechtliche Streitigkeiten sind gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ grundsätzlich vom Lugano-Übereinkommen ausgenommen. Die Unterhaltssachen stellen eine Ausnahme dar (vgl. Art. 2 und 5 Ziff. 2 LugÜ; Bopp, a.a.O., N 13 und 20 zu Art. 64 IPRG). Die allgemeine Zuständigkeit im Wohnsitzstaat des Beklagten konkurriert mit den besonderen Gerichtsständen gemäss Art. 5 ff. LugÜ (Acocella, in: Anton K. Schnyder, Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2011, N 1 und 5 zu Art. 2 LugÜ). Unter den Begriff der Unterhaltssache gemäss Art. 5 Abs. 2 LugÜ fallen auch die Unterhaltsforderungen des Kindes gegen die Eltern (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 47 zu Art. 5 LugÜ). Die besonderen Zuständigkeiten von Art. 5 LugÜ sind indessen nur gegeben, wenn eine Partei in einem anderen Sitz- bzw. Wohnsitzstaat verklagt wird (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 1 zu Art. 5 LugÜ mit Verweisen; BGE 131 III 76 E. 3.4, S. 82), was vorliegend nicht der Fall ist, da beide Parteien Wohnsitz in der Schweiz haben und die Beklagte auch in der Schweiz verklagt wurde.
cc) Für die Anwendung von Art. 2 LugÜ genügt es, wenn der Beklagte in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat und die Auslandberührung nur zu einem Drittstaat besteht. Diese besteht dann, wenn entweder der Kläger seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Drittstaat hat oder bei Wohnsitz des Klägers und Beklagten im selben LugÜ-Staat der Ort des streitigen Geschehens sich in einem Drittstaat befindet (Acocella, a.a.O., N 14 zu Vorbem. Art. 2 LugÜ und N 8 zu Art. 2 LugÜ; vgl. auch Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. A. 2011, N 8 zu vor Art. 2 EuGVO). Da es vorliegend um die Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils geht, kann ein Auslandbezug bejaht werden. Zudem handelt es sich bei den Anträgen des Klägers um Abänderung und Ergänzung der durch Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Mai 2008 genehmigten Scheidungsverbarung um eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ. Somit ist sowohl der räumliche als auch der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ eröffnet (vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., N 4 und 12 zu Art. 1 LugÜ); ebenso der zeitliche Anwendungsbereich des LugÜ i.S.v. Art. 63 Abs. 1 LugÜ.
Art. 2 Abs. 1 LugÜ hält für den Fall, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens hat, fest, dass der Beklagte grundsätzlich in seinem Wohnsitzstaat, vorliegend unbestrittenermassen der Schweiz, zu verklagen ist. Die Bestimmung regelt – im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 2 LugÜ (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 4 zu Art. 79 IPRG) − lediglich die internationale Zuständigkeit (Dallafior/Honegger, Basler Kommentar, a.a.O., N 25 zu Art. 2 LugÜ; vgl. auch BGE 131 III 76 E. 3.4, S. 82). Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit beantwortet das autonome Recht des international zuständigen Vertragsstaats. Befindet sich der Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz, ist zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in aller Regel das IPRG massgebend (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG; Art. 2 ZPO). Sieht das IPRG einen besonderen Gerichtsstand vor, geht dieser dem allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 2 IPRG vor und bestimmt die örtliche Zuständigkeit (Dallafior/Honegger, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 2 LugÜ; siehe auch BGer, Urteil 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.5.1). Soweit das LugÜ nicht zur Anwendung kommt, gelten für die Ergänzung oder Abänderung eines ausländischen Urteils hinsichtlich des Kindesunterhalts die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 59 f. jeweils in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IPRG (Bopp, a.a.O., N 14 und 20 zu Art. 64 IPRG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 6 zu Art. 64 IPRG). Gemäss Lehre kann sich die Zuständigkeit für die Abänderung der Kinderbelange alternativ auch aus Art. 79 f. IPRG ergeben bzw. wird dessen Anwendbarkeit für Abänderungsklagen bejaht (vgl. Bopp, a.a.O., N 14 und 20 zu Art. 64 IPRG; Zeiter /Koller, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen, 3. A. 2016, N 4a zu Art. 64 IPRG; Widmer/Lüchinger, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, N 21 und 35 zu Art. 64 IPRG, Fankhauser, a.a.O., S. 483 f. mit Verweisen). Demgegenüber wird es als redaktionelles Versehen angesehen, dass Art. 79 Abs. 2 IPRG nicht auch die Zuständigkeit des Schweizerischen Scheidungsgerichts nach Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 IPRG vorbehält (Schwander, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 79 IPRG). Auch gemäss Bundesgericht richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Ergänzung eines ausländischen Urteils in Bezug auf den Kinderunterhalt nach Art. 59 IPRG (vgl. BGE 124 III 176; vgl. auch Fankhauser, a.a.O., S. 484). Gemäss dieser Bestimmung sind wahlweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, sofern sich dieser seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder Schweizer Bürger ist. Der Kläger argumentierte in seiner Klage, dass das Bezirksgericht Schwyz als Wohnsitzgericht des Klägers sowie der Beklagten örtlich zuständig sei, nachdem er Schweizer Bürger sei, was (erstinstanzlich) unbestritten blieb (vgl.
Vi-act. 1 Ziff. A./2., S. 3; Vi-act. 13 Ziff. B./Ad 2., S. 3). Gemäss den Aussagen der Beklagten wohnte der Kläger im Zeitpunkt der Scheidung im Jahre 2008 zudem bereits in der Schweiz (Vi-act. 21 Ziff. IV./A./2., S. 3). Die Zuständigkeit der Vorderrichterin ist damit hinsichtlich des Kinderunterhalts gestützt auf Art. 59 lit. b IPRG zu bejahen.
e) Gegenstand des Verfahrens bildet weiter die Frage des Besuchsrechts.
Das LugÜ ist nicht anwendbar auf Statussachen, zu welchen auch das Besuchsrecht eines Elternteils gehört, unabhängig davon, ob es in einem Scheidungs-, Vormundschafts- oder sonstigen Verfahren zur Debatte steht (Rohner/Lerch, a.a.O., N 68 und 71 zu Art. 1 LugÜ; BGE 124 III 176 E. 4, S. 180). Den Bestimmungen des IPRG vorbehalten sind die Bestimmungen über den Minderjährigenschutz gemäss Art. 85 IPRG, der seinerseits auf das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung, und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ; SR 0.211.231.011) verweist (Zeiter/Koller, a.a.O., N 3 zu Art. 64 IPRG; Bopp, a.a.O., N 14 und 20 zu Art. 64 IPRG). Für die Vertragsstaaten Schweiz und Österreich trat das HKsÜ am 1. Juli 2009 bzw. am 1. April 2011 in Kraft. Die am ________ geborene E.________ fällt sodann unter den persönlichen und der persönliche Verkehr – mit Auslandbezug − in den sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 6. A. 2018, N 18 zu Art. 296 ZGB; vgl. auch PKG 2016 Nr. 15 E. 2). Art. 85 Abs. 1 IPRG hält fest, dass für den Schutz von Kindern in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Kinderschutzabkommen gilt. Für die Zuständigkeit bei der Ergänzung oder Abänderung von Scheidungsurteilen betreffend Sorge- und Besuchsrechtsregelungen sind die Art. 5 Abs. 1, 8 f. und 11 f. HKsÜ massgebend (Bopp, a.a.O., N 13 und 20 zu Art. 64 IPRG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 5 zu Art. 64 IPRG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Gerichte des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ bestimmt seinem Wortlaut nach ebenfalls einzig die internationale, nicht aber die innerstaatliche (örtliche) Zuständigkeit (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, S. 153; Widmer/Lüchinger, a.a.O., N 31 zu Art. 64 IPRG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den IZPR-Regeln des betroffenen Staates. Mangels entsprechender Norm des IPRG wird in der Lehre Art. 79 Abs.1 IPRG herangezogen unter dem Hinweis, dass auch die Praxis zum MSA (Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 [MSA; SR 0.211.231.01]) die Behörden oder Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes für örtlich zuständig erkläre (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., S. 153). In einem Entscheid aus dem Jahre 1998 erklärte das Bundesgericht das Bezirksgericht X. gestützt auf Art. 1 MSA – dieses wurde durch das HKsÜ ersetzt und gilt weiterhin im Verhältnis der Schweiz mit den Staaten, welche das HKsÜ nicht ratifiziert haben, sofern diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es ratifiziert haben (vgl. Die Rolle der Behörden im Rahmen des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ], www.bj.admin.ch, besucht am 27. März 2019) − für örtlich zuständig. In einem Entscheid aus dem Jahre 2008 hielt das Bundesgericht bezüglich Art. 1 MSA fest, dass die interne bzw. örtliche Zuständigkeit nach der Lehre in erster Linie ebenfalls am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes gegeben sei, sofern die Regelung der Kinderbelange nicht Nebenfolge des Prozesses sei, dessen interne Zuständigkeit sich nach anderen, beispielsweise scheidungsrechtlichen (Art. 59 IPRG) richten würden (BGer, 5A_43/2008 vom 15. Mai 2008 E. 2.1 mit Verweis auf Bucher, L’enfant en droit international privé, Genf 2003, Rz. 328). Da vorliegend mit Art. 59 IPRG eine spezielle Regelung für Scheidungen vorhanden ist, auf welche Art. 64 Abs. 1 IPRG verweist, ist deren Anwendung auch an dieser Stelle zu bejahen, weshalb die Zuständigkeit der Vorderrichterin betreffend das Besuchsrecht ebenfalls gegeben ist (vgl. Art. 59 lit. b IPRG), ohne dass der Wohnsitz der Beklagten ausschlaggebend wäre (vgl. auch Widmer/Lüchinger, a.a.O. N 31 zu Art. 64 IPRG). Im Übrigen würde es zu unbefriedigenden Resultaten führen, wenn zwei verschiedene Richter über die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind und den Kinderunterhalt zu befinden hätten (vgl. auch BGE 124 III 176 E. 6, S. 181, wo das Bundesgericht in einem ähnlichen Zusammenhang die Frage aufwarf, ob nicht der Scheidungsrichter für örtlich zuständig erklärt werden müsste, wenn die Belange im Rahmen einer Änderung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils neu bzw. ergänzend geregelt werden sollen; vgl. ebenso BGE 126 III 298 E. 2, S. 303; vgl. Art. 59 lit. b IPRG).
f) Selbst wenn hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beklagten bzw. von E.________ abzustellen wäre, würde dies nichts an der Zuständigkeit der Vorderrichterin ändern:
aa) Art. 60 ZPO enthebt die Parteien weder von der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO), dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei die Tatsachen, welche sie angreifen. Ergeht trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein Nichteintretensentscheid, sondern ein Urteil in der Sache, kann dieses deswegen an schwerwiegenden Mängeln leiden und unter Umständen gar nichtig sein. Es gilt indessen in Bezug auf die in Frage stehende Prozessvoraussetzung zu differenzieren. So ist beispielsweise bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in gewissen Fällen eine Einlassung denkbar. Die Vermeidung derartiger Mängel liegt im öffentlichen Interesse. Hat das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen Anhaltspunkte dafür, dass eine davon fehlt, ist eine amtswegige Sachverhaltsermittlung geboten. Das Gericht hat von Amtes wegen unabhängig von den Vorbringen der Parteien darüber zu wachen, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist das Gericht allerdings nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Die Prüfung von Amtes wegen hat nur zu erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung erginge. Diese Gefahr kann es rechtfertigen, verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen. Wenn im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit keine Einlassung erfolgt oder zulässig ist und die beklagte Partei, nachdem der Fall erstinstanzlich materiell beurteilt worden ist, erst zweitinstanzlich gestützt auf Vorbringen, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zulässig wären, aufzeigt, dass die örtliche Zuständigkeit eigentlich nicht gegeben gewesen wäre, stellt sich die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf Art. 60 ZPO zur Vermeidung von Entscheidungen in der Sache trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein über Art. 317 Abs. 1 ZPO hinausgehendes Novenrecht anzunehmen ist (BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1, 3.2, 3.4.2, 3.4.3 und 3.5). Vorliegend gilt für das Verfahren grundsätzlich die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZPO), gestützt auf welche Noven auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, S. 351 f. = Pra 108/2019 Nr. 88). Wie sich dies vorliegend verhält, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Noven ohnehin keinen Einfluss auf die Zuständigkeit haben, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.
bb) Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt – gemäss Art. 5 Abs. 1 HKSÜ − ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes zu verstehen, welcher sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes und den dadurch begründeten Beziehungen oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration ergibt. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich aufgrund der nach aussen erkennbaren tatsächlichen Umstände; innere Umstände, wie etwa der Wille, sind dabei nicht massgebend. In der Regel fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes mit dem Lebensmittelpunkt mindestens eines Elternteils zusammen (BGer, Urteil 5A_509/2012 vom 20. August 2012 E. 6). Mit Bezug auf den Wohnsitz knüpfen sowohl Art. 23 Abs. 1 ZGB – gemäss Art. 10 Abs. 2 ZPO bestimmt sich der Wohnsitz nach dem ZGB − als auch Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG an die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kann bei der Auslegung letzterer Bestimmung grundsätzlich ebenfalls auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen werden. Im Verhalten der Person muss sich manifestieren, dass sie an diesem Orte eine gewisse Zeit zu verweilen gedenkt (Westenberg, Basler Kommentar, a.a.O., N 8 f. und 15 zu Art. 20 IPRG *). * Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird gemäss Bundesgericht üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233 E. 2.5.2, S. 238).
Gemäss den neu eingereichten Wohnsitzbestätigungen waren die Beklagte und E.________ vom 1. März 2014 bis 31. August 2015 in der Gemeinde Arth/SZ angemeldet und vom 1. September 2015 bis 30. April 2016 im Einwohnerregister der Gemeinde Morschach/SZ registriert. Vom 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016 und wieder seit 1. Juli 2017 waren bzw. sind sie im Einwohnerregister der Gemeinde Luzern eingetragen (KG-act. 1/3-1/8). Zwar kann die Hinterlegung der Schriften als Indiz für die Wohnsitzbegründung in Luzern angesehen werden (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A. 2016, N 09.28). Inwieweit die Absicht dauernden Verbleibens für Dritte im Weiteren erkennbar gewesen wäre, begründet die Beklagte indessen nicht, was sich gerade in Anbetracht der kurzen Dauer von drei Monaten, während welcher die Beklagte und E.________ im Einwohnerregister der Gemeinde Luzern eingetragen waren, aufgedrängt hätte. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorderrichterin die Vorladung zur Einigungsverhandlung vom 22. Juni 2016 der Beklagten nach Oberarth/SZ sandte (vgl. Vi-act. 2), ohne dass entsprechende, aus den Akten ersichtliche Einwände erfolgt wären, obwohl die Beklagte und E.________ gemäss den von ihr eingereichten Bestätigungen bereits seit dem 31. August 2015 und damit seit knapp einem Jahr dort abgemeldet waren. Zudem bestritt die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter mit Klageantwort vom 6. Juni 2017 die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts explizit nicht (vgl. Vi-act. 13 Ziff. B./Ad 2., S. 3). Im Weiteren behauptet die Beklagte neu lediglich, ihr Ehemann habe mit dem vorinstanzlichen Gericht telefoniert und die Zuständigkeitsfrage aufgeworfen. Was konkret Inhalt des angeblichen Telefonats gewesen sein soll und ob der Ehemann das Gespräch mit einer Kanzleiperson führte oder ob er an die Vorsitzende weiterverbunden wurde, legt die Beklagte nicht dar. Mangels Substantiierung bleibt damit unklar, ob und wenn ja welche Angaben die Vorinstanz zum behaupteten Telefonat machen kann resp. könnte. Dass die Beklagte sich hinsichtlich des Wohnsitzes in einem Irrtum befunden hätte, erscheint schliesslich wenig glaubhaft.
g) Es bleibt auf das anwendbare Recht einzugehen.
aa) Für den Kindesunterhalt gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
(HUÜ; SR 0.211.213.01), dessen Vertragsstaaten die Schweiz und Österreich sind und welches primär auf das Aufenthaltsrecht des Kindes im Zeitpunkt der Ergänzung bzw. Abänderung abstellt (Bopp, a.a.O., N 20 zu Art. 63 IPRG sowie N 15 und 21 zu Art. 64 IPRG). Nach Art. 4 Abs. 1 HUÜ ist für die vom Übereinkommen erfassten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht massgebend (BGer, Urteil 5A_481/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.2). Sowohl im Zeitpunkt der Klageeinreichung als auch gegenwärtig befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt der Beklagten sowie von E.________ in der Schweiz, womit schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
bb) Bei Besuchsregelungen richtet sich das anwendbare Recht nach Art. 15 Abs. 1 HKsÜ (Bopp, a.a.O., N 25 zu Art. 63 IPRG und N 14 und 20 zu Art. 64 IPRG). Gestützt auf diese Bestimmung ist das schweizerische Recht anwendbar, da keine Ausnahme vom Prinzip gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ gegeben ist (vgl. auch BGer, Urteil 5A_331/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.2 = Pra 106/2017 Nr. 20).
2. a) Ausländische Scheidungsurteile können grundsätzlich nur ergänzt oder abgeändert werden, wenn das Urteil in der Schweiz anzuerkennen ist (Bopp, a.a.O., N 3 zu Art. 64 IPRG; vgl. auch Bopp/Grolimund, Schweizerischer Vorsorgeausgleich bei ausländischen Scheidungsurteilen, in: FamPra 3/2003, S. 508). Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz richtet sich nach Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG i.V.m. Art. 25 ff. IPRG und diejenige einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung nach Art. 25 ff. IPRG i.V.m. Art. 65 IPRG, soweit nicht bilaterale oder multilaterale staatsvertragliche Regelungen vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG; VGer SG, Entscheid B 2014/204 vom 22. Januar 2016 E. 2.3.1; Bopp/Grolimund, a.a.O., S. 509).
b) Die Anerkennung von Sorge- und Besuchsrechtsregelungen im Scheidungsurteil fällt in den Anwendungsbereich des HKsÜ (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 85 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 3 lit. b HKsÜ, Art. 4 HKsÜ e contrario und Art. 23 HKsÜ). Die in einem Konventionsstaat angeordnete Zuweisung der elterlichen Sorge resp. Regelung des persönlichen Verkehrs wird in jedem anderen Konventionsstaat ohne spezielles Verfahren anerkannt und ihre Wirkungen werden auf das Hoheitsgebiet aller Konventionsstaaten erstreckt. Somit kann sich jede Person vorfraglich in irgendeinem Verfahren in jedem Konventionsstaat auf diese Schutzmassnahme berufen (Art. 23 Abs. 1 HKsÜ; Schwander, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile, in: FamPra 4/2009, S. 851). Auch hinsichtlich des Kindesunterhalts erfolgt vorliegend gestützt auf das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (SR 0.211.221.432) – Österreich ist dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.02) nicht beigetreten − eine entsprechende Anerkennung. Gründe für eine jeweilige Verweigerung der Anerkennung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
3. In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Auch für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilprozessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO), was ebenso im Abänderungsverfahren gilt (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Soweit das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO unterliegt, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, S. 351 f. = Pra 108/2019 Nr. 88).
4. Die Beklagte ersucht (eventualiter) um vollumfängliche Aufhebung der vorderrichterlichen Besuchsrechtsregelung (Dispositivziffer 1) und um Verzicht auf Festlegung eines Besuchsrechts des Klägers. Es genüge, die Kontakte weiterhin je nach Absprache stattfinden zu lassen.
a) aa) Die Vorderrichterin geht vorab davon aus, dass das Scheidungsurteil bezüglich Besuchsrecht ergänzungsbedürftig sei. Selbst wenn es nicht als lückenhaft angesehen würde, wären aber zumindest die Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt, zumal sich die damalige Prognose über die Einigkeit in der Ausübung des persönlichen Verkehrs unbestritten als falsch erwiesen habe (angef. Urteil E. 4.1 und 4.2, S. 4). Die Beklagte erachtet das Urteil weder als ergänzungsbedürftig noch habe im Scheidungszeitpunkt eine heute nicht mehr aktuelle Prognose bestanden, da sie und der Kläger es damals aus persönlichen Gründen wie auch aufgrund der räumlichen Distanz nicht anders gewollt hätten (KG-act. 1 Ziff. 4, S. 6).
bb) Ein Scheidungsurteil muss ergänzt werden, wenn der ursprüngliche Scheidungsrichter es aus Versehen, Irrtum oder Unkenntnis unterlassen hat, eine Frage zu regeln, die bei der Scheidung notwendigerweise hätte geregelt werden müssen. Das an sich rechtskräftige Urteil weist eine Lücke auf, die durch eine nachträgliche Ergänzung geschlossen werden kann (Bopp, a.a.O., N 7 zu Art. 64 IPRG). Die Frage der Lückenhaftig- oder Ergänzungsbedürftigkeit einer ausländischen Entscheidung richtet sich nach dem in der Sache anwendbaren Recht (Bopp/Grolimund, a.a.O., S. 513; Bopp, a.a.O., N 8 zu Art. 64 IPRG). Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB regelt das Gericht den persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Richter hat den persönlichen Verkehr dem Grundsatze und auch dem Umfange nach zu ordnen (BGE 100 II 4 E. 1, S. 4; BGE 100 II 76 E. 4b, S. 82). Er muss ihn auch dann regeln, wenn die Parteien erklären, sich hierüber direkt verständigen zu wollen (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 35 f. zu Art. 275 ZGB mit Verweisen). Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass E.________ im Zeitpunkt der Scheidung noch keine drei und bei Fällung des vorderrichterlichen Entscheides doch erst 13 Jahre alt war, ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin von einem ergänzungsbedürftigen Scheidungsurteil ausging.
cc) Für die Frage der Abänderung sind zudem gerade nicht nur die damaligen Verhältnisse alleine entscheidend. Die Parteien kamen im Scheidungszeitpunkt im Rahmen eines Vergleichs überein, dass das Besuchsrecht von ihnen einvernehmlich aussergerichtlich geregelt werde. Zum heutigen Zeitpunkt ist eine einvernehmliche Regelung aber offensichtlich nicht mehr möglich. Im Wegfall der Verständigungsmöglichkeit ist eine Änderung der Verhältnisse zu erblicken (BGE 81 II 313 E. 3, S. 317). Kommt hinzu, dass zwischen den Wohnorten der Parteien keine solch grosse Distanz wie damals mehr besteht. In Anbetracht all dessen wären die Voraussetzungen für eine Abänderung grundsätzlich ebenso gegeben.
dd) Anzufügen ist, dass E.________ gemäss den Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufung einen Kontakt zu ihrem Vater ablehnt und Mutter sowie Tochter nicht bereit und in der Lage sind, die vorderrichterliche Besuchsrechtsregelung umzusetzen. Es solle weiterhin genügen, die Kontakte je nach Absprache stattfinden zu lassen. Da sich die Parteien über den Umfang des Besuchsrechts nicht einig sind und die Beklagte sich zumindest implizit − hauptsächlich gestützt auf den Willen E.________ – gänzlich gegen ein Besuchsrecht stellt, hätte die ursprüngliche Regelung indes zur Folge, dass dem Kläger ein Kontakt zu seiner Tochter verweigert blieb. Es ist deshalb ein konkretes Besuchsrecht festzulegen und dabei auch zu prüfen, ob insbesondere aufgrund der geltend gemachten ablehnenden Haltung E.________ ein solches jedoch letztlich zu verweigern ist.
b) aa) Die Vorderrichterin hegte trotz eines reifen Eindrucks von E.________ anlässlich der Kinderanhörung gewisse Zweifel an der Authentizität, da sie zumindest teilweise offensichtlich die Ausführungen ihrer Mutter wiedergegeben habe. E.________ habe auch ausgeführt, ihre Mutter vorgängig gefragt zu haben, was sie anlässlich der Anhörung erwarte. Ausserdem habe sie auf Fragen teilweise leicht genervt gewirkt und damit den Anschein erweckt, für das vom Vater eingeleitete Verfahren kein Verständnis zu haben und dieses eher mühselig zu empfinden, was ebenfalls auf eine gewisse Beeinflussung durch die Beklagte und deren Umfeld hindeute und auf ihre Loyalität gegenüber der Mutter schliessen lasse. Ihre Äusserungen, wonach sie nichts mit dem Kläger zu tun haben möchte, seien deshalb zurückhaltend zu gewichten und dürften nicht ausschlaggebend sein. E.________ habe gemäss ihren Ausführungen als kleines Kind sehr gerne etwas mit dem Kläger gemacht, weshalb früher ein sehr gutes Vater-Tochter-Verhältnis bestanden habe. Der Kontakt sei zumindest bis zum 8. Altersjahr von E.________ nie gänzlich und dauernd abgebrochen und auch in letzter Zeit hätten wieder Kontakte stattgefunden. Überdies seien sich E.________ und I.________, die Tochter des Klägers aus einer späteren Beziehung, sowie deren Mütter sehr nahe gestanden und hätten viel Zeit miteinander verbracht. Dadurch habe E.________ mitbekommen, was ihr Vater nach der Trennung von ihrer Mutter gemacht und wie er gelebt habe, selbst wenn er jeweils erst ca. 30 Minuten bevor sie wieder habe gehen müssen, dazuge-stossen sei. Zudem stünden die Beklagte und E.________ seit Langem in gutem Kontakt zu den Eltern des Klägers. Diese Kontakte würden zumindest eine mittelbare Verbindung zwischen E.________ und dem Kläger bilden bzw. es ermöglichen, dass E.________ indirekt am Leben des Klägers teilhaben könne resp. habe teilhaben können. Gemäss den Angaben der Beklagten habe der Kläger E.________ 2008 bis 2010 ca. viermal besucht. Es könne trotzdem nicht von einem Desinteresse des Klägers an E.________ gesprochen werden. Selbst wenn die Kontakte in den letzten Jahren spärlich gewesen sein sollten, sei von einem Wiederaufbau einer einstig guten Beziehung nicht abzusehen. Gegen eine fixe Besuchsrechtsregelung sprechen nach Ansicht der Vorderrichterin auch die Aktivitäten von E.________ nicht, sondern seien diese im Rahmen der Besuchsrechtsausübung zu berücksichtigen. Im Weiteren sei anlässlich der Anhörung der Eindruck entstanden, dass E.________ keine Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger, deren Begründung einem Freispruch gleichkäme, haben dürfte. Nebst dem persönlichen Kontakt zum Kläger wäre eine Aufklärung von E.________ durch die Beklagte wünschenswert, um das Misstrauen gegenüber dem Kläger etwas zu reduzieren. Das eingestellte Strafverfahren bilde keinen Grund, das Besuchsrecht zu untersagen oder nur begleitet anzuordnen, sondern dürfe einzig zur Folge haben, dass die Besuchsrechtsregelung zur Vertrauensschaffung gestaffelt aufgebaut werde, zumal die Einleitung des Strafverfahrens nachvollziehbarerweise einen Einschnitt in die Vater-Kind-Beziehung und eine gewisse Distanzierung zur Folge gehabt haben dürfte. Im Sinne dieses Vertrauensaufbaus sollte es der Kläger akzeptieren, wenn E.________ das Besuchsrecht anfänglich in Begleitung einer Vertrauensperson ausüben möchte, auch ohne dass es diesbezüglich einer gerichtlichen Anweisung oder Auflage bedürfte bzw. die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären.
bb) Die Beklagte moniert eine nicht korrekte Sachverhaltsermittlung sowie eine bundesrechtswidrige Handhabung von Art. 273 Abs. 1 ZGB. Die sich in der Pubertät befindende E.________ sehe sich auf einmal mit radikalen Besuchsrechtswünschen eines Mannes konfrontiert, der zwar ihr leiblicher Vater sei, den sie aber nicht kenne und dem sie aufgrund der Anschuldigungen betreffend sexuellen Missbrauch misstraue. Über das entsprechende Strafverfahren habe im Übrigen nicht sie E.________ in Kenntnis gesetzt, sondern E.________ sei in diesem Zusammenhang mit ihrem Halbbruder J.________ befragt worden. Der Kläger schüre auch Unsicherheiten, wenn er E.________ gegenüber ausführe, er heile Menschen. E.________ habe in den schulischen Leistungen stark nachgelassen und finde derzeit keine Ruhe. Der schulpsychologische Dienst und der Schulpsychologe hätten deutliche Veränderungen bei ihr festgestellt. Frau F.________ würde aktuell keine Besuche oder Kontakte empfehlen und schliesse zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit einer Annäherung nicht aus, wenn der Kläger adäquat mitwirke. E.________ habe zweimal ein Gespräch allein mit dem Kläger gesucht, welche beide sehr enttäuschend verlaufen seien, weil dieser das erste Mal, am 3. Januar 2018, bereits mit Freunden abgemacht und daher keine Zeit gehabt habe und das zweite Mal, am 5. Mai 2018, das Gespräch nach 25 Minuten abgebrochen und E.________ stehen gelassen habe. Es seien keinerlei Kontaktbemühungen des Klägers während rund zwölf Jahren aktenkundig und er suche auch bis heute keinen Kontakt. Wenn der Kläger jeweils ca. 30 Minuten vor dem Verlassen der Halbgeschwister – welche im Übrigen seit gut drei Jahren den Kontakt zu ihm verweigern würden − dazugestossen sei, handle es sich um Zufallsbegegnungen. E.________ habe auch nicht gesagt, dass sie als kleines Kind sehr gerne etwas mit dem Kläger gemacht habe. Einerseits vermöge sie sich an derlei gar nicht erinnern, andererseits sei dies aufgrund der Distanz und dessen Desinteresses gar nicht möglich gewesen. Vielmehr hätte sie vermutlich gerne etwas mit ihm unternommen, wenn er denn ernsthaftes Interesse gezeigt hätte. Es habe nie eine gute Beziehung zwischen E.________ und dem Kläger gegeben, weshalb auch kein entsprechender Wiederaufbau möglich sei. Die vorderrichterliche Besuchsrechtsregelung sei nicht adäquat, entspreche nicht dem Kindeswohl und nehme keine Rücksicht auf die von E.________ geäusserte Meinung. E.________ wolle weder weitere Besuche noch Kontakte mit dem Kläger und habe anlässlich ihrer Befragung nicht ihre [der Beklagten] Ausführungen wiedergegeben. Weder sie noch E.________ seien bereit und in der Lage, die Besuchsrechts- bzw. Annäherungsregelung der Vorderrichterin umzusetzen.
cc) Der Kläger hält dem entgegen, es sei ihm und der Beklagten aus Distanzgründen und aufgrund der Vereitelung durch Letztere − entgegen ihren Absichten im Scheidungszeitpunkt − nicht möglich gewesen, eine Besuchsrechtsregelung herbeizuführen. Die Beklagte hintertreibe das Besuchsrecht und instrumentalisiere und beeinflusse E.________. Sie sperre sich aus egoistischen/egomanischen Gründen gegen das Besuchsrecht. Es seien keine Gründe vorhanden, das Besuchsrecht einzuschränken oder gar aufzuheben; die Beklagte bringe nicht Plausibles und Nachvollziehbares vor. Dass er sein Kind nicht gut kenne, sei vorab der Weigerungshaltung der Beklagten zuzuschreiben, welche alles getan habe, um ein ordentliches Besuchsrecht zu verunmöglichen. Die gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen sexueller Übergriffe seien zudem von Anfang an unberechtigt gewesen. Ebenso wenig habe er E.________ erklärt, er habe heilende Kräfte. Weiter bestreite er, dass sie in den schulischen Leistungen massiv abgebaut hätte. Die beiden Vorfälle im Januar und Mai 2018 seien sodann ganz normal verlaufen. Er habe sich regelmässig bemüht, die Tochter zu besuchen. Die Problematik der unregelmässigen Ausübung des Besuchsrechts sei vorab auf dem Hintergrund der Weigerungshaltung der Beklagten zu sehen. Teilweise habe sie zudem in Wien gewohnt und teilweise sei ihm die Adresse nicht bekannt gewesen. Die Beeinflussung von E.________ durch die Beklagte sei offenkundig.
c) aa) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). In der Regel ist für das Wohl des Kindes die Beziehung zu beiden Eltern wichtig, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen kann (BGer, Urteil 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit Verweisen). Wird das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr aber gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3). Nebst der Gefährdung des Kindeswohls ist für die Verweigerung oder den Entzug des Anspruchs auf persönlichen Verkehr zudem vorausgesetzt, dass dieser Gefährdung nicht durch andere geeignete Massnahmen begegnet werden kann; die gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts muss stets die ultima ratio bleiben (Büchler, in: Schwenzer, Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 3. A. 2017, N 5 zu Art. 274 ZGB; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A. 2018, N 4 zu Art. 274 ZGB). Das Besuchsrecht darf dem nicht obhutsberechtigten Elternteil damit nicht ohne wichtige Gründe abgesprochen werden bzw. ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht leichthin anzunehmen (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3).
bb) So darf eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs aufgrund des Gebots der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht allein wegen eines elterlichen Konflikts erfolgen, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4; BGer, Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2). Anhaltende Spannungen zwischen den Eltern, die das Kind in enorme Loyalitätskonflikte bringen, können nach älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar Grund für die Verweigerung oder den Entzug des persönlichen Verkehrs sein. Bis zu einem gewissen Grad sind Loyalitätskonflikte des Kindes nach neuerer Rechtsprechung aber als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen (Büchler, a.a.O., N 9 zu Art. 274 ZGB mit Verweisen). Ebenso wenig kann eine Gefährdung des Kindeswohls schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Die Ausübung des Besuchsrechts darf mithin nicht (allein) vom Willen des Kindes abhängen und es kann erst bei ernsthafter Gefahr der zweckwidrigen Ausübung, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, verweigert werden (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3; Büchler, a.a.O., N 10 zu Art. 274 ZGB). Das Wohl des Kindes ist nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Anderes kann in engen Grenzen bei älteren urteilsfähigen und bald mündigen Kindern gelten, niemals aber, wenn die angeblich ablehnende Haltung des Kindes wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (BGer, Urteil vom 23. Dezember 2008, 5A_341/2008, E. 4.3). Die Weigerung des Kindes, den nicht obhutsberechtigten Elternteil zu besuchen, bildet also ein Element bei der Regelung des persönlichen Verkehrs, welche namentlich dann nicht ausschliesslich vom Willen des Kindes abhängt, wenn dessen Weigerungshaltung hauptsächlich vom Inhaber der Obhut beeinflusst wird (BGer, Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3). Indes ist der geäusserte Kindeswille in der Entscheidung zu berücksichtigen, und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (BGer, Urteil 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die Fähigkeit des Kindes zu autonomer Willensbildung ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen, wobei es aber nicht in Eigenregie bestimmen kann, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5). Nebst dem Alter ist auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willensbekundungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (BGer, Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).
d) aa) Gemäss ihren Aussagen vom 26. Oktober 2017 will E.________ seit dem Zeitpunkt nichts mehr mit ihrem Vater zu tun haben, als sie „die ganzen Umstände“, dass er mit Kindern etwas mache, was er nicht dürfe, mitkriegte. Sie habe kein Vertrauen zu ihm und wisse nicht, was er als nächstes plane (Vi-act. 24, S. 2). Inwieweit E.________ teilweise offensichtlich die Ausführungen ihrer Mutter wiedergegeben haben oder von dieser beeinflusst worden sein soll, lässt sich gestützt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ganz nachvollziehen. Frau F.________, Fachpsychologin Psychotherapie FSP beim M.________ (Institut) und ehemalige Therapeutin von E.________, konnte sich im Rahmen der bei ihr eingeholten schriftlichen Auskunft nicht zu einer Beeinflussung E.________ durch ihre Mutter äussern
(KG-act. 29 Frage 6, S. 2). Zumindest lassen die von der Vorderrichterin geschilderten Umstände, dass E.________ vorgängig bei der Beklagten eine Erkundigung zur Kinderanhörung einholte und sich anlässlich ihrer Anhörung leicht genervt verhielt, nicht ohne Weiteres hierauf schliessen. Auf jeden Fall aber suchte E.________ offenbar trotz ihrer angeblichen Ablehnung den Kontakt zum Kläger bzw. kann ungeachtet der Frage einer Beeinflussung E.________ durch ihre Mutter nicht von einer konstanten, strikten Ablehnung gegenüber dem Vater über Jahre hinweg ausgegangen werden. So machte E.________ gemäss ihren Aussagen mit dem Kläger und den Grosseltern in der Zeit vor ihrer Anhörung einen Ausflug mit dem Schiff „Wilhelm Tell“, über welchen sie sich nicht abwertend äusserte. Vielmehr führte sie aus, dass der Kläger sich bei ihr nach der Schule etc. erkundigt habe. E.________ erachtete es lediglich als komisch, dass ihr Vater ihre Begleitung zu seinem Auto abgelehnt habe, was jedoch nicht negativ zu werten ist (vgl. Vi-act. 24, S. 2). Gemäss den Vorbringen der Beklagten suchte E.________ ausserdem zweimal, am 3. Januar 2018 und 5. Mai 2018, ein Gespräch allein mit dem Kläger, wenn auch die Aussagen der Parteien über deren Verlauf divergieren
(vgl. KG-act. 1, S. 5, und KG-act. 7, S. 10). Erstinstanzlich führte die Beklagte sodann auch aus, E.________ habe seit Dezember 2017 mehrmals versucht, ein Treffen mit dem Kläger – in Begleitung von H.________ als Aufpasser im Hintergrund − zu organisieren (Vi-act. 35, S. 2). Ausserdem erwähnte sie in ihrer persönlichen Stellungnahme zum Protokoll der Kinderanhörung vom 4. Dezember 2017 unter anderem, dass der Kläger E.________ vom Frühjahr bis zum Sommer 2014 ca. alle vier Wochen insgesamt vier- bis fünfmal für jeweils eineinhalb Stunden besucht habe. In der Folge sei der Kontakt vom Kläger abgebrochen worden, weil sie (die Beklagte) seinem Wunsch, E.________ über Nacht und in den Ferien zu sich zu nehmen, nicht zugestimmt habe (vgl. Vi-act. 35 Beilage 2; vgl. auch unten E. 4d/bb). Gestützt auf ihre Ausführungen lag der zeitweise fehlende Kontakt mithin zumindest teilweise nicht in dem gegen ein Besuchsrecht gerichteten Kindeswillen begründet, sondern konnten sich die Parteien nicht über den Umfang des Besuchsrechts einigen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben von Frau F.________, in deren Behandlung E.________ von Mai bis Oktober 2018 war, zu würdigen. Ihr gegenüber habe sich E.________ nur kritisch bis klar ablehnend über ihre Beziehung zum Kläger geäussert. Auf ein mögliches „erneutes“ Kennenlernen von ihrem leiblichen Vater habe sie sich damals nicht einlassen wollen und können. Bereits die Möglichkeit, über eine Wiederaufnahme der Kontakte zu sprechen oder die Gründe, die gegen eine Kontaktaufnahme sprechen würden, zu diskutieren, hätten dazu geführt, dass E.________ sich noch deutlicher davon distanziert habe. Zum damaligen Zeitpunkt hätte ein Beharren auf die Kontakte mit dem leiblichen Vater zu einer verstärkten Ablehnung bei E.________ geführt. Wie sich die Situation aus heutiger Sicht präsentiere, könne sie nicht beurteilen (KG-act. 29 Frage 5, S. 2). Wenn auch Frau F.________ für den Fall des Beharrens auf Kontakte mit dem Vater eine verstärkte Ablehnung bei E.________ in Aussicht stellte, konnte sie – ohne weitere Fakten − eine Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf diese Ablehnung nicht bejahen (KG-act. 29 Frage 7, S. 2). Zu beachten ist weiter, dass sich E.________ ihren Aussagen nach – wie bereits erwähnt − (erst) aufgrund der Vorwürfe wegen sexuellen Missbrauchs gegen Kontakte zu ihrem Vater stellte (Vi-act. 24, S. 2). Das gegen den Kläger am 5. August 2013 von der damals von ihm getrenntlebenden (zweiten) Ehefrau wegen sexueller Handlungen mit Kindern in Gang gesetzten Strafverfahren wurde von der Kantonalen Staatsanwaltschaft am 3. März 2017 eingestellt. Gemäss Einstellungsverfügung konnten dem Kläger gestützt auf die dortigen Aussagen der potentiellen Opfer sowie der Beklagten und K.________, der zweiten Ehefrau des Klägers, keine sexuellen Handlungen vorgeworfen werden (vgl. Vi-KB 4). Es besteht damit kein Grund, welcher den Ausschluss des Besuchsrechts rechtfertigen würde (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 274 ZGB). Das Besuchsrecht darf nicht alleine gestützt auf den Kindeswillen verweigert werden, welcher im Wesentlichen auf einem unberechtigten Vorwurf gründet. Die Ausübung des Besuchsrechts widerspricht in einem solchen Fall nicht tatsächlich den Interessen des Kindes (vgl. BGer, Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Zudem ist E.________ inzwischen zwar 14 Jahre alt, damit indes immer noch vier Jahre vom Mündigkeitsalter entfernt, weshalb es nicht alleine ihr zu überlassen ist, ob und gegebenenfalls wann sie bereit ist, den Kontakt wiederaufzunehmen (vgl. BGer, Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5). Dass das angehobene Strafverfahren ein gewisses Misstrauen in E.________ erweckte, ist zwar nachvollziehbar und wurde von der Vorderrichterin auch berücksichtigt. Nebst dem – angeblich auch wegen spiritueller Betätigung des Klägers − verlorenen Vertrauen führte E.________ im Weiteren jedoch lediglich aus, ihr Vater sei ihr unsympathisch, er rede „zu viel gut von sich“ (Vi-act. 24, S. 2). Beides kann kein Grund für die Verweigerung des Besuchsrechts bilden. Wenn E.________ auch Misstrauen gegenüber ihrem Vater ausdrückte, so hat sie keine Angst vor ihm (Vi-act. 24, S. 2).
bb) Was die Beziehung des Klägers zu E.________ betrifft, so verneinte die Beklagte bereits in ihrem ersten Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. September 2017, dass jemals ein vernünftiges Vater-Tochter-Verhältnis existiert habe. Der Kläger habe sich nie ernsthaft um E.________ gekümmert, weder interessiert noch kommuniziert. Auch bezüglich der Modalitäten des Besuchsrechts habe keine Kommunikation stattgefunden (Vi-act. 21, S. 2). E.________ gab demgegenüber anlässlich ihrer Anhörung vom 26. Oktober 2017 zu Protokoll, sie habe als kleines Kind sehr gerne etwas mit dem Kläger gemacht (Vi-act. 24, S. 2). Auch wenn sich E.________ erst auf die gemeinsame Zeit mit dem Kläger ab einem gewissen Alter zurückerinnern dürfte, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich hierbei lediglich um eine hypothetische Aussage handeln sollte. Entgegen ihren heutigen Vorbringen behauptete die Beklagte Entsprechendes in ihrem Schlussvortrag denn auch (noch) nicht, weshalb von der Richtigkeit der Aussage von E.________ auszugehen ist. Gestützt auf die Aktenlage lässt sich das genaue Ausmass, in welchem sich der Kläger später um den Kontakt zu seiner Tochter bemühte, und ob es sich bei gewissen Treffen um Zufallsbegegnungen handelte, zwar nicht abschliessend feststellen. Gemäss den Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer bereits erwähnten Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 nahm der Kläger nach ihrem Umzug nach Friedrichshafen im Juli 2008 jedoch zumindest viermal innerhalb von 24 Monaten Besuche wahr (Vi-act. 35 Beilage 2). Ihren Aussagen an der Parteibefragung zufolge habe er vielleicht noch einige Male telefoniert. Ob Kontakte mit dem Kläger stattfanden, als sie und E.________ in den Sommerferien ein paar Tage bei den Grosseltern waren, wusste die Beklagte nicht mehr genau (Vi-act. 21 Fragen 5 f., S. 3). Im Jahre 2011 kam es ihren Ausführungen nach immerhin zu sechs und anschliessend in ca. vier Monaten zu vier bis fünf Besuchen à eineinhalb Stunden. Der Kläger habe dann plötzlich eine Wochenendbesuchsregelung erwartet, welcher sie nicht zugestimmt habe. Vom Frühjahr bis zum Sommer 2014 habe er E.________ etwa alle vier Wochen für jeweils eineinhalb Stunden besucht. Nach den vier bis fünf Treffen habe er E.________ wiederum auch über Nacht und in den Ferien zu sich nehmen wollen. Dem habe sie wiederum nicht zugestimmt, woraufhin der Kläger den Kontakt abgebrochen habe. Anlässlich eines Treffens mit ihrem Ehemann kurz vor Weihnachten 2015 habe der Kläger ein ortsübliches Besuchsrecht gefordert und die Einladung, in Begleitung und in Ruhe mit seiner Tochter eine Basis aufzubauen, ausgeschlagen. Daneben erwähnt die Beklagte Karten und Geschenke des Klägers an E.________ (Vi-act. 35 Beilage 2). Dass der Kläger abermals, wenn allenfalls auch mit Unterbrüchen, den Kontakt zu E.________ suchte und ein solcher auch (teilweise unregelmässig) stattfand, gesteht die Beklagte damit ein. Der Kläger seinerseits liess anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. September 2017 durch seinen Rechtsvertreter vortragen, es habe gewisse Schwierigkeiten gegeben, als die Beklagte mit E.________ im letzten Jahr nach Wien gezogen sei; da sei eine Besuchsrechtsausübung am Faktischen gescheitert. Aufgrund des heutigen Wohnsitzes von E.________ (Luzern) sei eine normale Regelung möglich. Das Besuchsrecht sei auch in der Zeit, als die Beklagte noch in Muotathal und Arth gewohnt habe, regelmässig ausgeübt worden. Die Beklagte würde ihm das Besuchsrecht seit ca. 2014 bzw. nach Eröffnung des Strafverfahrens vorenthalten (Vi-act. 22, S. 1 und 3). An der Parteibefragung gab der Kläger zu Protokoll, dass er und E.________ ein gutes Verhältnis und einen sehr guten Kontakt gehabt hätten, als sie im Muotathal und in Adligenswil gewohnt hätten. Auch in Deutschland habe er sie mehrmals besucht. Er habe zu E.________ das letzte Mal Kontakt gehabt, als die Pädophilie-Kampagne gegen ihn gestartet worden sei. Auf Nachfrage hin bejahte er, dass dies ca. im August 2013 gewesen sein müsse. Ihm sei immer wieder ein Termin versprochen worden, welcher dann nicht stattgefunden habe (vgl. Vi-act. 21 Fragen 13-17 und 23 f., S. 4 ff.). Über den Grund für das Fehlen von Besuchen ab diesem Zeitpunkt bzw. ab Sommer 2014 gehen die Meinungen der Parteien damit zwar auseinander, gemäss beiden Versionen aber stellte sich die Beklagte gegen ein Besuchsrecht, einerseits gänzlich und andererseits hinsichtlich des Umfangs bzw. mit Bezug auf Übernachtungen E.________ bei ihrem Vater. Insgesamt kann – auch ohne weitere Beweise − davon ausgegangen werden, dass es nicht (nur) am angeblichen Desinteresse des Klägers gelegen sein kann, dass er und E.________ sich in den letzten Jahren nicht regelmässig sahen. Die unregelmässige Ausübung des Besuchsrechts dürfte (auch) in der offenen Formulierung im Wiener Scheidungsurteil bzw. in der fehlenden Einigung der Parteien über den Umfang des Besuchsrechts sowie in der teilweise vorhandenen grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien begründet gewesen sein. Trotz eingeschränkter Intensität der bisherigen Beziehung dient deren Aufbau nicht nur der Verwirklichung des gegenseitigen Anspruchs auf angemessenen persönlichen Verkehr, sondern vorliegend ebenso der Persönlichkeitsentwicklung E.________.
cc) Was die von der Beklagten angesprochenen schulischen Probleme betrifft, zeigen sich bei E.________ gemäss der Kinder- und Jugendpsychologin L.________ deutliche Lücken in den mathematischen Vorläuferfertigkeiten und der Erarbeitung von Rechenstrategien. Die Diagnose der Dyskalkulie habe bestätigt werden können und E.________ habe einen Anspruch auf Nachteils-ausgleich erhalten (KG-act. 31). Gemäss ihren eigenen Ausführungen musste E.________ bereits die 2. Primarklasse wiederholen, weil sie in Mathematik „schlecht“ war (Vi-act. 24, S. 2 oben). Das Fach Mathematik bereitete E.________ damit schon Jahre vor Einreichung der vorliegenden Klage Probleme. Die Beklagte bringt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2019 vor, der Notendurchschnitt habe sich aufgrund der zwischenzeitlich eingekehrten Ruhe erheblich verbessert (KG-act. 34). Den eingereichten Zeugnissen für die Schuljahre 2017/18 (5. Klasse) und 2018/19 (6. Klasse) lässt sich entnehmen, dass E.________ ihren Notendurchschnitt im letzten Schuljahr tatsächlich steigern konnte. Zu beachten ist aber auch, dass sie lediglich im ersten Semester der 5. Klasse eine ungenügende Note (3.5 in Mathematik) zu verzeichnen hatte und sich der tiefste aus den jeweils neun Noten errechnete Durchschnitt im zweiten Semester der 5. Klasse immerhin auf 4.66 belief. Im Weiteren hielt Frau L.________ fest, dass E.________ mit den vielen Umzügen, welche zwangsläufig auch zu schulischen Lücken geführt und von ihr immer wieder viel abverlangt hätten, sich in ein neues soziales Gefüge einzuordnen sowie mit den familiären Belastungen einige Herausforderungen zu bewältigen gehabt habe. Es sei durchaus denkbar, dass diese Kumulation einen hemmenden Einfluss auf die schulischen Leistungen gehabt hätten. Entgegen den beklagtischen Vorbringen (vgl. KG-act. 34) ist damit gestützt auf die eingeholten Berichte gerade nicht klar, dass E.________ (alleine) aufgrund des vom Kläger verlangten Besuchsrechts in ihren schulischen Leistungen nachliess oder deswegen eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen musste. Vielmehr nennt Frau L.________ den Verdacht von Lehrpersonen auf eine Dyskalkulie als Grund für die Anmeldung beim schulpsychologischen Dienst. Ebenso führt Frau F.________ nebst der Ablehnung von E.________ zu Kontakten zu ihrem Vater eine Mathematikschwäche als Auslöser für die Therapie auf. Des Weiteren hält sie fest, die Beklagte habe ihr gegenüber eine in der Vergangenheit erlebte Mobbingsituation von E.________ erwähnt. E.________ habe ausserdem mit in der Pubertät einhergehenden Emotionsregulationsschwierigkeiten zu kämpfen und sie belaste die Situation mit dem leiblichen Vater, die Schwierigkeiten in der Schule und Konflikte zu Hause. In ihrer Beziehung zur Mutter und ihrem Stiefvater wirke E.________ ambivalent; sie sei ihnen gegenüber einerseits sehr loyal gewesen, es habe jedoch auch kritische Äusserungen gegeben. E.________ hat(te) mithin offenbar mit Problemen verschiedenster Art zu kämpfen. Dass die Frage um das Besuchsrecht sie zusätzlich belastet(e), kann zu keiner Verweigerung des Besuchsrechts führen. Ausserdem erklärt die Beklagte nicht, inwieweit das vorderrichterliche Besuchsrecht den Hobbys von E.________ oder einem allfälligen Studium im Bereich Musik oder Gesang (vgl. Vi-act. 21 Frage 11, S. 4) entgegenstehen würde. Mit dem von der Vorderrichterin schrittweise eingeführten Besuchsrecht (vgl. hierzu E. 5 unten) bzw. der langsamen Wiederannäherung von Vater und Tochter wird dazu beigetragen, dass sich E.________ wieder sicher fühlen und ihr Misstrauen ablegen kann. Wichtig wird dabei auch sein, dass beide Parteien E.________ ernst nehmen (vgl. KG-act. 29, S. 2).
dd) Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für eine Verweigerung des Besuchsrechts vor. Die Beklagte selber lehnte anlässlich ihrer Befragung Kontakte von E.________ zum Kläger nicht strikte ab, sondern erachtete ein starres, nicht flexibles Besuchsrecht – insbesondere unter Bezugnahme auf deren Aktivitäten in Chören − als der Entwicklung von E.________ bzw. ihrem Wohl entgegenstehend (vgl. Vi-act. 21 Fragen 11 f., S. 4). Die bisherige Besuchsregelung stellt jedoch nach dem Gesagten und gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre keine angemessene Lösung mehr dar bzw. ist nicht erfolgversprechend, wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger das Verfahren nicht ohne Not oder Interesse an E.________ anstrengte. Auch mit Berufung stellt sich die Beklagte, insbesondere unter Bezugnahme auf den Willen von E.________, klar gegen ein konkretes Besuchsrecht und verneint die Bereitschaft zu dessen Umsetzung. Dass der Kläger E.________ gegenüber ein ihrem Wohl schadendes Verhalten an den Tag gelegt hätte oder ein solches zu befürchten wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Besuchsrechtsregelung zu treffen ist.
5. Es bleibt im Folgenden auf den Umfang des Besuchsrechts einzugehen.
a) aa) In der französischsprachigen Schweiz gilt schon seit langem die Regel, dass das Besuchsrecht üblicherweise jedes zweite Wochenende mit einer oder zwei Übernachtungen, die Hälfte der Schulferien und alternierend die Doppelfeiertage umfasst. Auch in der deutschsprachigen Schweiz gelten inzwischen ähnliche Prinzipien, v.a. wenn über das Besuchsrecht kein Streit besteht. Besteht Streit über das Besuchsrecht, tendiert die Praxis in der deutschsprachigen Schweiz bei Kleinkindern bzw. Kindern im Vorschulalter zu einem oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern auf ein (bis zwei) Wochenende(n) mit einer Übernachtung und zwei bis drei Wochen Ferien jährlich (vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., N 12 zu Art. 273 ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 15 zu Art. 273 ZGB; Büchler, a.a.O., N 23 zu Art. 273 ZGB; BGer, Urteil 5C.146/2004 vom 1. September 2004 E. 2.1). Zu beachten ist indessen einerseits, dass Konfliktsituationen nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürfen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1, S. 589; BGE 131 III 209 E. 4, S. 211). Andererseits misst sich die Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht an der kantonalen Praxis, sondern am Kindeswohl, welches oberste Richtschnur bildet, wobei das ortsübliche Besuchsrecht nur aus konkreten Gründen eingeschränkt werden sollte (Michel/Schlatter, a.a.O., N 12 zu Art. 273 ZGB; BGE 131 III 209 E. 5, S. 212). Bei der Regelung der Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte spielen daneben insbesondere das Alter des Kindes, seine bisherige Bindung an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern, die Gesundheit und zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen sowie die Distanz zwischen den elterlichen Wohnungen eine massgebende Rolle (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 273 ZGB; Michel/Schlatter, a.a.O., N 12 zu Art. 273 ZGB). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (BGer, Urteil 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5 = FamPra 1/2012 Nr. 13).
bb) Die vorderrichterliche Besuchsregelung trägt der vorliegenden speziellen Situation angemessen Rechnung, indem Vater und Tochter Zeit haben, sich langsam wieder anzunähern und Vertrauen aufzubauen. Finden nämlich die Parteien keine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung, so sehen sich der Kläger und E.________ im ersten halben Jahr ab Rechtskraft des Entscheids alle zwei Wochen für einen halben Tag (Samstagvormittag oder –nachmittag oder nach Vereinbarung), im darauffolgenden halben Jahr einen ganzen Tag (Samstag oder nach Vereinbarung) und ab einem Jahr nach Rechtskraft des Entscheids jedes zweite Wochenende von Samstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab 18 Monate nach Rechtskraft des Entscheids ist zusätzlich eine Feiertagesregelung (in den geraden Jahren von Karfreitag, 8.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 8.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie jedes Jahr am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 8.00 bis 18.00 Uhr) wie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen im Jahr vorgesehen. Ein weitergehendes Ferienbesuchsrecht ohne gegenseitige Absprache erscheint in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters von E.________ (in 18 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids) nicht angezeigt und wird seitens des Klägers denn auch nicht verlangt. Er sah anlässlich seiner Befragung denn auch ein, dass die Beziehung zu E.________ zuerst wieder aufgebaut werden muss und schlug selber vor, dass mit einem Mittwochnachmittag oder Samstag gestartet werden könne, um sich neu kennenzulernen. Später würde er sie gerne – gerichtsüblich und wie von der Vorderrichterin erkannt – jedes zweite Wochenende sehen (vgl. Vi-act. 21 Frage 20 f., S. 5).
b) aa) Auch die Beklagte erhebt (eventualiter) keine konkreten Einwände gegen den Umfang des vorderrichterlichen Besuchsrechts bzw. sie nimmt keine Stellung zur konkreten Regelung. Indes verlangt sie subeventualiter um Durchführung einer kinderpsychologischen Begutachtung und Anknüpfung der Festlegung etwaiger Kontakte hieran (Berufungsantrag Ziffer 2, Satz 2, erster Teilsatz [KG-act. 1, S. 2]). Abgesehen davon, dass die Beklagte ihren Antrag nicht näher begründet, steht es im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Gerichtes, im Einzelfall zu entscheiden und zu begründen, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll und notwendig ist. Ein Gutachten muss eingeholt werden, wenn es als einzig taugliches Beweismittel erscheint
(Mazan/Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 18 f. zu Art. 296 ZPO). Das Gericht kann auf weitere Beweiserhebungen verzichten und einen Beweisantrag ablehnen, wenn es das beantragte Beweismittel als untauglich erachtet oder aufgrund der übrigen Beweismittel seine Überzeugung bereits bildete bzw. das Beweisergebnis schon feststeht, weil es über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt. Die Möglichkeit zu einer solchen antizipierten Beweiswürdigung gilt unter Vorbehalt eines Antrags auf Kindesanhörung auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime
(BGer, Urteil 5A_426/2017 vom 16. Februar 2018 E. 6.1; BGer 5A_416/2008 vom 25. August 2008 E. 4; BGE 130 III 734 E. 2.2.3, S. 735; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N 5.76).
Gemäss den vorliegend eingeholten Berichten stehen E.________ Probleme schulischer oder anderer Art wie bereits angesprochen nicht alleine oder vordergründig im Zusammenhang mit dem vom Kläger beantragten Besuchsrecht. Von den Fachpersonen wurden daneben vielmehr auch Dyskalkulie, eine in der Vergangenheit erlebte Mobbingsituation und viele Umzüge (vgl. KG-act. 31) bzw. mit der Pubertät einhergehende Emotionsregulationsschwierigkeiten, eine Mathematikschwäche und Konflikte zu Hause angesprochen, wobei auch kritische Äusserungen von E.________ gegenüber der Beklagten und dem Stiefvater fielen (vgl. KG-act. 29 Fragen 3 f., S. 1). Trotz der von E.________ geäusserten Ablehnung ihrem Vater gegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche sich aufgrund einer befürchteten Kindeswohlgefährdung im Falle der Ausübung des Besuchsrechts die Einholung eines Gutachtens aufdrängen würde. Gerade bei Besuchsrechtskonflikten erscheint ein Gutachten aufgrund dessen Zeitdauer in der Regel nicht zweckmässig (Michel/Gareus, Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra 4/2016, S. 888; Fahrni, Durchsetzung des Besuchsrechts – ein Leitfaden, S. 7). Zudem trägt die vorderrichterliche Regelung den vorliegenden Umständen Rechnung, indem es das Besuchsrecht stufenweise festsetzt und dieses sich erst 18 Monate nach Rechtskraft des Entscheids einem gerichtsüblichen annähert.
bb) Die Beklagte ersucht subeventualiter ausserdem um Beauftragung der zuständigen Kindesschutzbehörde mit einer kindes- und situationsadäquaten Umsetzung des Besuchsrechts (Berufungsantrag Ziffer 2, Satz 2, zweiter Teilsatz [KG-act. 1, S. 2]). Konkreter definiert sie ihren Antrag nicht. Es bleibt damit unklar, inwieweit aus Sicht der Beklagten Ermahnungen oder Weisungen an den Kläger, eine Überwachung oder gar eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB angezeigt sein sollen. Letztere ist anzuordnen, wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht, Massnahmen nach Art. 307 ZGB nicht zu deren Behebung führen und die Begleitung und Überwachung durch eine Fachperson als geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Die Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs kann insbesondere eingesetzt werden, wenn die Gefahr besteht, dass es bei Ausübung des Besuchsrechts zu ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kommt oder dass eine unbegleitete Aufnahme des Besuchsrechts zu einer Überforderung des Kindes führt (Cottier, in: Büchler/Jakob, a.a.O., N 1 und 6 zu Art. 308 ZGB). Für den persönlichen Verkehr sieht Art. 273 Abs. 2 ZGB spezifizierend zu Art. 307 Abs. 3 ZGB vor, dass die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen kann, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen nachteilig erscheint. Eine Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls muss hierfür nach den gesamten Umständen konkret und ernstlich zu befürchten sein. Eine bloss abstrakte Gefahr der Kindeswohlgefährdung genügt indessen nicht zum Erlass von Auflagen (Michel/Schlatter, a.a.O., N 18 zu Art. 273 ZGB). Die Vorderrichterin hielt, wie bereits erwähnt, fest, dass es der Kläger akzeptieren sollte, wenn E.________ das Besuchsrecht anfänglich in Begleitung einer Vertrauensperson ausüben möchte, auch ohne dass es diesbezüglich einer gerichtlichen Anweisung oder Auflage bedürfte bzw. die Voraussetzungen hierzu erfüllt wären (angef. Urteil E. 4.7, S. 7). Wenn diese Erwägung auch keinen Eingang ins Dispositiv gefunden hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich aktuell und nachdem er sich mit einer stufenweisen Festsetzung des Besuchsrechts einverstanden erklärte, gegen eine Begleitperson stellen würde. Die Beklagte behauptet dies mit Berufung denn auch nicht, noch beanstandet sie, dass die Erwägung nicht ins Dispositiv aufgenommen wurde. E.________ traf sich mit dem Kläger trotz der Missbrauchsvorwürfe, welche sie für ihre Ablehnung gegenüber diesem verantwortlich macht. Gemäss den eingeholten Berichten waren bzw. sind diese Treffen oder das geforderte Besuchsrecht zumindest nicht alleiniger Grund für ihre belastete Situation. Zudem darf von einem Erfolg der von E.________ von Mai bis Oktober 2018 durchgeführten Therapie mit 14 Konsultationen (KG-act. 29 Fragen 1 f., S. 1) ausgegangen werden. Eine Weisung und damit erst recht eine Besuchsbeistandschaft ist daher nicht erforderlich.
c) Insgesamt ist damit keine Anpassung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils angezeigt.
6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Für diesen Fall wird keine Änderung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung verlangt, weshalb sie zu bestätigen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Auskunft von F.________ von Fr. 145.00 [KG-act. 30]) der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat den Kläger ausserdem zu entschädigen. Gemäss § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätzen, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Beim vorliegend umstrittenen Besuchsrecht handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Für Ehesachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Für die übrigen Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 frei zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nachpflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Dem Kläger wurde am 21. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
(KG-act. 21). Am 12. September 2019 reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten (KG-act. 36). Da der unentgeltlich prozessführende Kläger obsiegt und die Beklagte die Aufwendungen seines Rechtsvertreters zu entschädigen hat, ist eine volle Parteientschädigung festzusetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO e contrario; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 15 und 26 zu Art. 122 ZPO). Es erscheint daher eine Entschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird der Rechtsvertreter des Klägers aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'337.55 (Fr. 1'125.00 [Honorar] + Fr. 116.90 [Auslagen] + Fr. 95.65 [MWST]) entschädigt (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 19. April 2018 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Ziff. 3 wird der Rechtsvertreter des Klägers aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘337.55 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt; mit der Zahlung geht der Anspruch in diesem Umfang auf den Kanton über.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
5. Dezember 2019 kau