Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. Juli 2019
ZK1 2018 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung (Klageänderung)
(Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 15. März 2018, ZGO 2017 24);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) C.________ (nachfolgend: Kläger) gelangte am 20. April 2017 an das Vermittleramt Höfe und stellte die folgenden Schlichtungsbegehren gegen A.________ (nachfolgend: Beklagter; vgl. Vi-act. B, KB 2; vgl. angefochtener Beschluss, E. 1):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 50‘000.00 plus Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2017 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.
Nachdem das Vermittleramt Höfe dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt hatte (Vi-act. B, KB 2), reichte dieser am 30. Juni 2017 beim Bezirksgericht Höfe Klage ein mit den folgenden Anträgen (Vi-act. A/I, S. 2):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 50‘000.00 plus Zins zu 5.00 % seit dem 10. Februar 2017 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, Fr. 50‘000.00 an die E.________ Freienbach (CHE-xx), auf Anrechnung an die und zur teilweisen Liberierung der Kommanditeinlage des Klägers zu leisten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.
Der Beklagte machte dagegen u.a. geltend, es sei auf das Eventualbegehren des Klägers gemäss der Rechtsbegehren-Ziff. 2 nicht einzutreten (Vi-act. A/II, S. 2). Das Bezirksgericht Höfe wies das Nichteintretensbegehren des Beklagten mit Beschluss vom 15. März 2018 ab und hielt zudem fest, es entscheide über die Prozesskosten im Endentscheid.
b) Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte am 7. Mai 2018 Berufung und beantragte Folgendes (KG-act. 1, S. 2 f.):
1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 15. März 2018 betreffend Abweisung des Nichteintretensantrags bezüglich Eventualbegehren Ziff. 2 der Klage vom 30. August 2017 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei auf das Eventualbegehren Ziff. 2 der Klage vom 30. August 2017 nicht einzutreten.
3. Es sei das Verfahren an das Bezirksgericht Höfe zurückzuverweisen, dies
a. zur Fortsetzung des Verfahrens ohne Eintreten auf/Entscheid über das Eventualbegehren Ziff. 2 gemäss Klage vom 30. August 2017, d.h.
b. insbesondere zur Ansetzung einer angemessenen Klageantwortfrist für den Berufungskläger/Beklagten von mindestens 30 Tagen, und
c. zum Entscheid in der Sache (ausschliesslich) über die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 gemäss Klage vom 30. August 2017 nach erfolgter Verfahrensdurchführung.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten.
Der Kläger erstattete daraufhin am 11. Juni 2018 die Berufungsantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten (KG-act. 7, S. 2). Letzterer replizierte am 22. Juni 2018 unaufgefordert und stellte die folgenden Anträge (KG-act. 9, S. 2):
1. Es seien die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu den materiellen Gesichtspunkten ohne direkten Zusammenhang zur Frage der Klageänderungszulässigkeit, insbesondere die Rz. 26–32 Berufungsantwort vom 11. Juni 2018, aus den Akten zu weisen bzw. sei die Berufungsantwort zur Korrektur an den Berufungsbeklagten zurückzusenden.
2. Eventualtiter seien die in Ziff. 1 bezeichneten Ausführungen zum Materiellen in der Berufungsantwort im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.
In der Folge duplizierte der Kläger am 28. Juni 2018 ebenfalls unaufgefordert und beantragte, die prozessualen Anträge Nr. 1 und 2 gemäss der Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2018 seien vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten (KG-act. 11, S. 2).
2. a) Vorab ist die Frage der Zuständigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 2 ZPO bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Laut seinem Art. 1 Abs. 1 lit. a regelt das IPRG die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte im internationalen Verhältnis. Ein solches ist vorliegend gegeben, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Wien, Österreich, und der Beklagte den seinen in Pfäffikon, Schweiz, hat (Vi-act. A/II, N 4; Vi-act. B, KB 3; vgl. Vi-act. A/II, S. 1; vgl. auch BGE 143 III 404, E. 5.1 = Pra 107 [2018] Nr. 86).
Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Ein völkerrechtlicher Vertrag ist u.a. das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ). Dieses kommt zur Anwendung, sofern die zu entscheidende Rechtssache in dessen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich fällt (Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano Übereinkommen, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ). Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten des LugÜ. Bei der vom Kläger geltend gemachten Geldforderung von Fr. 50‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2017 resp. der eventualiter beantragten Leistung von Fr. 50‘000.00 an die E.________ auf Anrechnung an bzw. zur teilweisen Liberierung der Kommanditeinlage des Klägers gegenüber dem Beklagten handelt es sich um eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ. Somit ist sowohl der räumliche als auch der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ eröffnet (vgl. Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano Übereinkommen, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ). Ebenso ist der zeitliche Anwendungsbereich des LugÜ i.S.v. Art. 63 Abs. 1 LugÜ eröffnet.
International zuständig i.S.v. Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind die Gerichte desjenigen Vertragsstaates des LugÜ, in welchem die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat (vgl. Dallafior/Honegger, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano Übereinkommen, 2. A. 2016, N 9 f. zu Art. 2 LugÜ). Für die vorliegende Streitsache sind somit die Gerichte am Sitz des Beklagten in der Schweiz international zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem autonomen Recht des international zuständigen Vertragsstaats, d.h. vorliegend nach dem IPRG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_224/2013 vom 7. November 2013, E. 2.1). Die Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag bestimmt sich nach Art. 112 IPRG (Kren Kostkiewicz, Kommentar IPRG/LugÜ, 2. A. 2019, N 5 zu Art. 129 IPRG; vgl. BGE 117 II 204, E. 2a). Demzufolge sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten in Pfäffikon im Kanton Schwyz örtlich zuständig (vgl. Art. 112 Abs. 1 IPRG). Für die sachliche Zuständigkeit ist ebenfalls das autonome Recht des international zuständigen Vertragsstaates
massgebend, d.h. vorliegend die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. dem Justizgesetz des Kantons Schwyz (JG; SRSZ 231.110; vgl. Dallafior/Honegger, a.a.O., N 31 zu Art. 2 LugÜ). Nach Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG ist das Kantonsgericht für die Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe sachlich zuständig.
Zu demselben Schluss käme man im Übrigen auch, wenn davon auszugehen wäre, dass die Parteien in Bezug auf die in der Klage vom 30. Juni 2017 gestellten Forderungen des Klägers im Kommanditgesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 2010 in Ziff. XIII.3 (Vi-act. B, KB 6) eine rechtsgültige Gerichtsstandsvereinbarung i.S.v. Art. 23 Ziff. 1 LugÜ vereinbart hätten, da der gewählte Gerichtsstand Pfäffikon (SZ) ohnehin demjenigen gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ entspreche würde.
b) Der Kläger stützt seine Forderung gegenüber dem Beklagten auf Bezahlung von Fr. 50‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2017, eventualiter auf Leistung von Fr. 50‘000.00 an die E.________ auf Anrechnung an bzw. zur teilweisen Liberierung seiner Kommanditeinlage u.a. auf den Kommanditgesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 2010, welchen die Parteien gemäss dessen Ziff. XIII.1 dem schweizerischen Recht unterstellten (Vi-act. B, KB 6). Ebenso hielten die Parteien im Finanzierungsvertrag vom 2. Juli 2007 fest, dass dieser Vertrag und alle damit zusammenhängenden Abmachungen sowie Änderungen und Ergänzungen dem schweizerischen Recht unterstünden (Vi-act. B, KB 9, Ziff. 7). Diese beiden Verträge waren zudem Anlagen des Vertrags „betreffend Schuldverzicht Aktionärsdarlehen und Regelung der zugrunde liegenden Kompensation“ vom 13. Dezember 2010 (Vi-act. B, KB 11, S. 2), welcher wiederum im „Nachtrag zum Vertrag betreffend Schuldverzicht Aktionärsdarlehen vom 13. Dezember 2010“ vom 19. März 2012 als Anhang aufgeführt war (Vi-act. B, KB 13, S. 2). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Parteien die streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse dem Schweizer Recht unterstellen wollten (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Somit ist das schweizerische Recht anwendbar.
3. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO) sind Klageänderungen wegen der Fixationswirkung (Art. 64 Abs. 1 ZPO) nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO bzw. in der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO zulässig (Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, N 3 zu Art. 227 ZPO; vgl. Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 1 zu Art. 227 ZPO). Klageänderung bedeutet eine Änderung des Streitgegenstands, welcher sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Rechtsbegehren und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt (vgl. BGE 139 III 126, E. 3.2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2016, E. 2.2.3; vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 1 zu Art. 227 ZPO). Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Ein sachlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstammen (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 29 zu Art. 227 ZPO; vgl. Leuenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 227 ZPO). Hierzu ist in dreistufiger Abfolge zu prüfen, ob erstens die prozessualen Ansprüche dem gleichen (identischen) Lebensvorgang entstammen, ob sie zweitens aus verschiedenen, aber immerhin gleichartigen (konnexen) Klagegründen hergeleitet werden oder drittens, ob ein Verbindungszusammenhang rechtlicher Art genügt (Willisegger, a.a.O., N 30 zu Art. 227 ZPO). Ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sind, stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 227 ZPO).
4. a) In der Klage vom 30. Juni 2017 führte der Kläger einleitend aus, er nehme in seiner Klageschrift mit dem Eventualantrag in Ziff. 2 eine Klageänderung bzw. ‑erweiterung nach Art. 227 ZPO vor, indem er anstelle der in der Rechtsbegehren-Ziff. 1 verlangten Leistung an ihn gemäss der Klagebewilligung eventualiter eine Leistung des Beklagten im Umfang von Fr. 50‘000.00 an die E.________ verlange (Vi-act. A/I, N 13). Die Klageänderung stehe mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang und habe keinen Einfluss auf die Verfahrensart. Insbesondere betreffe das Eventualrechtsbegehren dasselbe Rechtsverhältnis bzw. denselben Lebensvorgang, da sich beide Ansprüche auf das gleiche Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten stützen würden (Vi-act. A/I, N 14).
b) Der Beklagte brachte dagegen erstinstanzlich vor, in Ziff. 1 der Rechtsbegehren des Klägers fordere dieser eine Bezahlung von ihm an den Kläger persönlich – ohne jegliche Spezifikation oder Einschränkung in Bezug auf die Verwendung des eingeklagten Betrags. Im Gegensatz dazu kämen die Fr. 50‘000.00 gemäss dem Eventualbegehren in Ziff. 2 einem anderen Rechtssubjekt zu, nämlich der E.________ (Vi-act. A/II, N 8 f.). Die angeblichen Ansprüche des Klägers seien rechtlich unabhängig voneinander, kämen einem gänzlich anderen Empfänger zu und seien in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen grundverschieden (Vi-act. A/II, N 10 f.). Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E.________ habe er alleine die Kompetenz zur Geschäftsführung dieser Gesellschaft. Der Kläger habe als Kommanditär hingegen keinerlei Geschäftsführungskompetenz. Die Gutheissung des Eventualbegehrens habe demnach zur Folge, dass er zu einer Leistung an sich selbst verpflichtet würde (Vi-act. A/II, N 14). Ausserdem liege dem Begehren in Ziff. 1 und dem Eventualbegehren in Ziff. 2 ein anderes Klagefundament im Sinne eines verschiedenartigen Lebenssachverhalts resp. ein anderer tatsächlicher Konsens zugrunde (Vi-act. A/II, N 19).
5. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, der Kläger stelle in seiner Klageschrift ein Eventualbegehren, welches er im Schlichtungsverfahren noch nicht gestellt habe, womit eine Klageerweiterung bzw. Klageänderung i.S.v. Art. 227 Abs. 1 ZPO vorliege (angefochtener Beschluss, E. 3.1). Sämtliche Rechtsbegehren des Klägers bezögen sich auf den „Vertrag betreffend Schuldverzicht Aktionärsdarlehen und Regelung der zugrunde liegenden Kompensation“ vom 13. Dezember 2010 (Vi-act. B, KB 11), den „Kommanditgesellschaftsvertrag“ vom 13. Dezember 2010
(Vi-act. B, KB 6), den vom 19. März 2012 datierenden „Nachtrag zum Vertrag betreffend Schuldverzicht Aktionärsdarlehen vom 13. Dezember 2010“
(Vi-act. B, KB 13) sowie den „Finanzierungsvertrag“ vom 2. Juli 2007
(Vi-act. B, KB 9). Der „Vertrag betreffend Schuldverzicht […]“ beziehe sich laut dessen Präambel auf den „Finanzierungsvertrag“ sowie den „Kommanditgesellschaftsvertrag“. Weiter ergebe sich aus der Präambel, dass die Kommanditgesellschaft F.________ (heute: E.________) gegründet worden sei, um den Schuldverzicht bzw. die Kompensation der Aktionäre gegenüber der G.________ AG (heute: H.________ AG) zu regeln. Insofern stehe auch der „Kommanditgesellschaftsvertrag“ im Zusammenhang mit dem ursprünglichen „Finanzierungsvertrag“. Der „Nachtrag zum Vertrag betreffend Schuldverzicht […]“ sei, wie aus der Vertragsbezeichnung hervorgehe, ein Nachtrag zum „Vertrag betreffend Schuldverzicht […]“ und beziehe sich somit auch auf den „Finanzierungsvertrag“. Allem Anschein nach stünden die genannten Verträge in einem engen Zusammenhang. Der Kläger stütze seine Rechtsbegehren-Ziff. 1 und 2 auf denselben von ihm behaupteten Konsens. Ob ein solcher bestehe, sei für die Eintretensfrage irrelevant. Das Eventualbegehren des Klägers stehe in einem tatsächlichen Zusammenhang zum ursprünglich behaupteten Klagegrund (angefochtener Beschluss, E. 3.2.1.4). Am gemeinsamen Lebenssachverhalt ändere nichts, ob die wirtschaftlichen Folgen allenfalls unterschiedlich seien. Es sei nicht massgebend, wer der wirtschaftlich Begünstigte der Leistung sei (angefochtener Beschluss, E. 3.2.1.5). Ausserdem sei das Eventualbegehren des Klägers in der gleichen Verfahrensart wie das Hauptverfahren – im ordentlichen Verfahren – zu behandeln (angefochtener Beschluss, E. 4). Die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung seien demnach erfüllt (angefochtener Beschluss, E. 5).
6. a) Der Beklagte macht vor dem Berufungsgericht geltend, die Vorinstanz sei zwar zutreffend zum Schluss gekommen, dass eine Klageerweiterung vorliege, sei aber zu Unrecht vom Vorliegen eines engen Sachzusammenhangs zum ursprünglichen Begehren ausgegangen (vgl. KG-act. 1, N 17 f.). Die Vorinstanz gehe ohne nähere Begründung von einem engen Zusammenhang zwischen den vorstehend in E. 5 genannten Vereinbarungen (Vi-act. B, KB 6, 9, 11 und 13) aus. Zudem folgere die Vorinstanz, dass der Kläger seine Rechtsbegehren letztlich auf denselben behaupteten Konsens stütze, was für die Beurteilung der Eintretensfrage ausreichend sei, da der einheitliche Konsens eine doppelrelevante Tatsache darstelle (KG-act. 1, N 19 f.). Die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen entbinde den Kläger nicht davon, bezüglich der Eintretensvoraussetzungen die Tatsachen in seinen Rechtsschriften schlüssig darzulegen (KG-act. 1, N 21). Die Ausführungen des Klägers seien aber offensichtlich widersprüchlich und nicht schlüssig (KG-act. 1, N 22).
Entgegen den Vorbringen des Beklagten ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klageänderung an keiner Stelle vom Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache aus, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl für die Zulässigkeit einer Klage als auch für deren materiellen Begründetheit relevant ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_95/2015 vom 22. September 2015, E. 2.2.3.1). Insbesondere hielt die Vorinstanz nicht fest, der einheitliche Konsens stelle eine doppelrelevante Tatsache dar, sondern erwog vielmehr, für die Eintretensfrage sei irrelevant, ob der vom Kläger behauptete Konsens bestehe (angefochtener Beschluss, E. 3.2.1.4). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageänderung ist abgesehen davon ohnehin nicht auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen abzustellen, sondern wie vorstehend in E. 3 dargelegt zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 227 ZPO erfüllt sind, was die Vorinstanz bejahte (vgl. angefochtener Beschluss, E. 5). Wenn der Beklagte dagegen vorbringt, die Vorinstanz sei ohne nähere Begründung von einem engen Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen ausgegangen, lässt er unberücksichtigt und setzt sich nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss in E. 3.2.1.4 darlegte, inwiefern die Vereinbarungen (Vi-act. B, KB 6, 9, 11 und 13) aufeinander Bezug nähmen und somit zusammenhängen würden.
b) Weiter macht der Beklagte geltend, der Kläger behaupte im Zusammenhang mit dem Haupt- und Eventualbegehren selbst keinen einheitlichen Konsens. Einen solchen könne es augenscheinlich auch nicht geben. Die Ausführungen des Klägers in Sachen Konsens seien widersprüchlich. Zum einen behaupte er, es bestehe ein übereinstimmender Konsens betreffend die wirtschaftliche Begünstigung von ihm durch Leistung einer Kapitaleinlage in die E.________. Zum anderen führe der Kläger aber auch aus, die Parteien hätten eine Regelung der Frage der Zahlungsmodalität resp. der Frage, wer das Kapital der E.________ zu liberieren habe, unterlassen, weshalb die Forderung im Umfang von Fr. 50‘000.00 entweder an den Kläger oder an die E.________ zu leisten sei. Diese Argumentation des Klägers zeige, dass es zu dieser entscheidenden Frage keinen Konsens gebe (vgl. KG-act. 1, N 23–25).
Der Beklagte lässt mit diesen Ausführungen ausser Acht, dass für die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung nicht relevant ist, ob im Zusammenhang mit dem Haupt- und dem Eventualbegehren ein einheitlicher Konsens vorliegt (so zutreffend auch die Vorinstanz; angefochtener Beschluss, E. 3.2.1.4). Es ist vielmehr zu prüfen, ob zwischen dem Haupt- und dem Eventualbegehren ein sachlicher Zusammenhang besteht, was zu bejahen ist, wenn die Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstammen (vgl. vorstehend E. 3). Als Klagefundament im Sinne eines Lebensvorgangs gilt der ganze (mehr oder minder vollständig und richtig vorgetragene) Komplex von Tatsachen, aus dem die Klage hergeleitet wird und die sich bei natürlicher Betrachtungsweise dem gleichen Lebensvorgang zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Kläger die Tatsachen vorbrachte oder nicht (Willisegger, a.a.O., N 10 zu Art. 227 ZPO). Der Kläger führt diesbezüglich aus, die beiden Ansprüche beträfen beide dasselbe Streitobjekt, nämlich die Zahlung des Beklagten von Fr. 50'000.00. Zudem würden die Rechtsbegehren auf denselben vier vertraglichen Grundlagen beruhen, welche wie die Vorinstanz zutreffend erwäge aufeinander Bezug nähmen und in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden (KG-act. 7, N 9). Im Zentrum der vertraglichen Abreden stehe eine wirtschaftliche Begünstigung von ihm mittels Leistung des Beklagten von Fr. 50‘000.00, welche der Liberierung seiner latenten Kommanditeinlage dienen solle. Wie diese Leistung des Beklagten genau zu erbringen sei – durch Zahlung an die E.________ direkt oder durch Zahlung an ihn zwecks Liberierung seiner Kommanditeinlage – hätten sie vertraglich nicht explizit geregelt und sei durch die Vorinstanz zu entscheiden (KG-act. 7, N 11).
Der Beklagte moniert, der Kläger zitiere zwar verschiedene Bestimmungen aus den streitgegenständlichen Verträgen, diese enthielten jedoch an keiner Stelle eine Zahlung im Betrag von Fr. 50‘000.00 durch ihn (KG-act. 1, N 26). Dem steht entgegen, dass der Kläger in seiner Klageschrift unter Bezugnahme auf Ziff. 2 des Vertrags „betreffend Schuldverzicht […]“ (Vi-act. B, KB 11) sowie auf „Schritt 2“ des Nachtrags „zum Vertrag betreffend Schuldverzicht […]“ (Vi-act. B, KB 13) festhielt, der Beklagte und I.________ hätten sich verpflichtet, ihm Fr. 100‘000.00 als „cash äquivalente Einlage zum Erwerb von 1 % an der Kommanditgesellschaft“ der F.________, heute E.________ zu leisten. Bei seiner Forderung handle es sich um eine Solidarschuld des Beklagten zusammen mit I.________. Der Beklagte habe es verpasst, ihm den Teilbetrag, die streitgegenständlichen Fr. 50‘000.00, für die Liberierung seiner Kommanditeinlage bei der E.________ zu leisten bzw. die Kommanditeinlage in genannter Höhe zu liberieren (Vi-act. A/I, N 79, vgl. auch N 44 und 46iii i.V.m.
KG-act. 7, N 40). Folglich lässt sich der Klageschrift entnehmen, aus welchen Vertragsziffern der vom Kläger ins Recht gelegten Vereinbarungen (Vi-act. B, KB 6, 9, 11 und 13) dieser eine Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von Fr. 50‘000.00 ableiten will. Dem Beklagten kann demnach nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es fehle an einer plausiblen Behauptung vonseiten des Klägers (vgl. KG-act. 1, N 27). Zudem führte letzterer erstinstanzlich aus, weder der „Vertrag betreffend Schuldverzicht […]“ (Vi-act. B, KB 11) noch der „Nachtrag zum Vertrag betreffend Schuldverzicht […]“ (Vi-act. B, KB 13) äussere sich zu den Zahlungsmodalitäten resp. zum Zahlungsempfänger des Totalbetrags von Fr. 100‘000.00. Festgehalten werde lediglich, dass „die restlichen Fr. 100‘000.00 […] als cash äquivalente Einlage zum Erwerb von 1 % an der Kommanditgesellschaft getätigt“ werden müsse, jedoch nicht, ob die Zahlung der Kommanditeinlage an den Kläger zwecks Liberierung seiner eigenen Kommanditeinlage oder direkt an die E.________ geleistet werden müsse (Vi-act. A/I, N 88). Demnach stützt der Kläger sowohl seinen Haupt- als auch seinen Eventualantrag gemäss Ziff. 1 resp. 2 der Rechtsbegehren auf dieselben Vertragsbestimmungen und es kann dem Beklagten insofern nicht zugestimmt werden, dass der Kläger nicht erkläre, aus welchen Klauseln er den Anspruch gemäss Ziff. 1 und aus welchen er jenen gemäss Ziff. 2 der Rechtsbegehren herleite (KG-act. 1, N 26). Darüber hinaus bringt der Beklagte nicht vor, dass sich die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf andere vertragliche Grundlagen bezögen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Ausführungen des Klägers in KG-act. 7, N 26–32 aus dem Recht zu weisen wären, wie dies der Beklagte beantragt (KG-act. 9, S. 2), zumal es sich dabei um Bestreitungen der Vorbringen des Beklagten in KG-act. 1, N 9–13 handelt.
c) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Art. 227 ZPO einen Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien ermöglichen, indem einerseits der beklagten Partei die Verteidigung nicht übermässig erschwert werden darf, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen zugelassen werden. Dies nicht nur, um während des Prozesses eingetretene relevante Tatsachen noch zu berücksichtigen, sondern auch, um während des Verfahrens gewonnene bessere Einsichten in das Streitverhältnis noch auswerten zu können (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.3). Der Beklagte macht indessen nicht geltend, dass ihm die Verteidigung durch die Klageänderung erschwert oder dass der Prozess dadurch verschleppt worden wäre. Er bringt einzig vor, die Parteien hätten nie die Gelegenheit gehabt, im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens auszuloten, ob allenfalls eine einvernehmliche Lösung infrage käme (KG-act. 1, N 41). Dieses Argument ist nicht stichhaltig, zumal die Parteien nach wie vor die Möglichkeit hätten, eine vergleichsweise Regelung zu treffen. Abgesehen davon könnte ein erneutes Schlichtungsgesuch des Klägers betreffend sein Eventualbegehren eine Verzögerung des Prozesses zur Folge haben, da gemäss Art. 125 lit. c ZPO die Möglichkeit bestünde, die selbstständig eingereichten Klagen zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen, sofern ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Klagen bestünde (vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 14 zu Art. 125 ZPO).
d) Der Beklagte wiederholt im Weiteren alle seine vorstehend in E. 4b dargelegten erstinstanzlichen Vorbringen wörtlich (KG-act. 1, N 28–33; vgl. Vi-act. A/II, N 8–15), u.a. wonach die vom Kläger behaupteten Ansprüche in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen grundverschieden seien und wonach der Kläger im Hauptbegehren eine Zahlung an ihn persönlich fordere – ohne jegliche Spezifikation oder Einschränkung in Bezug auf deren Verwendung – während der Betrag gemäss dem Eventualbegehren einem anderen Rechtssubjekt zukäme (KG-act. 1, N 28–33).
In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Berufungsführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; vgl. Präsidialverfügung des Obergerichts Zürich LB130045-O vom 8. Oktober 2013 = ZR 112 [2013], Nr. 81). Der Beklagte setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz, es sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageänderung nicht massgebend, wer der wirtschaftlich Begünstigte einer Leistung sei, nicht auseinander. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss kann auch nicht allein darin erkannt werden, dass der Beklagte geltend macht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen, dass die Rechtsnatur und die finanziellen Auswirkungen der angeblichen Ansprüche des Klägers diametral voneinander abweichen würden (KG-act. 1, N 34). Mit dem wortgetreuen Wiederholen seiner erstinstanzlichen Vorbringen vermag der Beklagte den Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht zu genügen und es ist auf diese Vorbringen (KG-act. 1, N 28–33) somit nicht einzutreten. Im Übrigen wäre aber aufgrund dessen, dass der Kläger die beiden geltend gemachten Ansprüche gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren auf dieselben vertraglichen Grundlagen stützt (vgl. vorstehend E. 6c; vgl. auch Urteil und Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150187-O vom 28. November 2017, E. 1.3.3) und er überdies anerkennt, es sei seine Pflicht als Kommanditär, seine Kommanditeinlage gegenüber der Kommanditgesellschaft durch Leistung einer entsprechenden Einlage zu liberieren (Vi-act. A/I, N 89; KG-act. 7, N 47), anzunehmen, dass diese Ansprüche einem benachbarten Lebensvorgang entstammen. Daran ändert nichts, dass die Leistungen jeweils einem anderen Empfänger zukämen, da entgegen dem Beklagten für die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht Anspruchsidentität bestehen muss (KG-act. 1, N 30 und 38 f.; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.3), sondern auch bei gleichartigen, konnexen Klagegründen wie vorliegend vom Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 3).
d) Somit ging die Vorinstanz zutreffend vom Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs i.S.v. Art. 227 Abs. lit. a ZPO zwischen dem Hauptbegehren des Klägers gemäss Ziff. 1 seiner Rechtsbegehren und dem Eventualantrag in Ziff. 2 aus und es blieb zu Recht unbestritten, dass auch das Erfordernis der gleichen Verfahrensart erfüllt ist (vgl. angefochtener Beschluss, E. 4).
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'000.00 dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO hat der berufsmässig vertretene Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese spricht das Gericht gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Demzufolge bewegt sich der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess zwischen Fr. 330.00 (20 % von Fr. 1‘650.00) bis Fr. 3‘960.00 (60 % von Fr. 6‘600.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Der Kläger reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA sowie in Berücksichtigung der 18-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 7) sowie der 5-seitigen Stellungnahme (KG-act. 11) des Klägers ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden dem Beklagten auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Der Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
24. Juli 2019 sl