Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 27. April 2018
ZK1 2018 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Kläger und Berufungsführer, **2.**B.________, Klägerin und Berufungsführerin, 3.****C.________(ehemals D.________), Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
E.________, Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Feststellung betreffend Mietverhältnis (Klagebewilligung)
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. November 2017, ZEO 2017 93);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 28. November 2017 auf eine von den Klägern erhobene Feststellungsklage betreffend Mietverhältnis infolge ungültiger Klagebewilligung nicht eingetreten ist;
dass die Kläger mit Berufung vom 21. Januar 2018 diese Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfechten und – ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen – die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhaltes behaupten;
dass die Kläger die Beurteilung der Berufung unter Ausschluss der Richter des Kantonsgerichts Schwyz Dr. Urs Tschümperlin, Dr. Reto Heizmann und lic. iur. Daniela Pérez verlangen, bei denen Ausstands- und Ablehnungsgründe vorlägen, Ausstandsgesuche nach Art. 49 ZPO zu begründen sind
– wie den Klägern schon verschiedentlich beschieden worden ist – und auf wie vorliegend unbegründete Ausstandsgesuche präsidial nicht einzutreten ist (vgl. u.a. Verfügung ZK1 2017 26 vom 11. Oktober 2017; Verfügung ZK2 2017 50 vom 11. Oktober 2017; Urteil BGer 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017);
dass die Kläger mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (KG-act. 4) aufgefordert worden sind, bis spätestens 9. Februar 2018 einen gemeinsamen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen, die Kläger diese Verfügung beim Bundesgericht angefochten haben, das Bundesgericht im Verfahren 4A_57/2018 am 5. Februar 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung und am 5. April 2018 die Beschwerde abgewiesen hat (KG-act. 9 und 12);
dass die Kläger den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet haben, weshalb ihnen mit Verfügung vom 19. Februar 2018 (KG-act. 10) eine Nachfrist bis zum 6. März 2018 gesetzt wurde und den Klägern diese Nachfristansetzung am 20. bzw. 22. Februar 2018 durch die Post zugestellt wurde (vgl. Beilagen zu KG-act. 10);
dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind;
dass mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 15’000.00 (monatlicher Mietzins Fr. 2‘190.00).
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), E.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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27. April 2018 kau