Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 16. April 2019
ZK1 2018 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________, Kläger und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Pachterstreckung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. März 2018, ZEV 2017 29);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 25. Juni 1981 schlossen J.________, Vater der Beklagten, als Verpächter und die Kläger als Pächter einen Pachtvertrag über die landwirtschaftlichen Grundstücke GB-Nr. xx und GB-Nr. yy, Gemeinde Schwyz, Heimwesen F.________, für eine Pachtperiode vom 1. Mai 1982 bis 1. Mai 1988
(Vi-KB 18), also für eine Pachtdauer von sechs Jahren. Der Pachtvertrag wurde nach Ablauf der vereinbarten Pachtdauer jeweils für weitere sechs Jahre stillschweigend fortgesetzt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 kündigte die Beklagte das Pachtverhältnis per 30. April 2018 (Vi-KB 2).
B. Die Kläger gelangten am 23. März 2017 an das Vermittleramt Schwyz und leiteten mit dem Schlichtungsgesuch das Pachterstreckungsverfahren ein (Vi-KB 5). Weil die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Mai 2017 keine Einigung erzielen konnten (KB 9), reichten die Kläger mit Eingabe vom 1. Juni 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz eine Klage gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
1. Das Pachtverhältnis der Parteien gemäss Pachtvertrag vom 25. Juni 1981 betreffend dem Heimwesen F.________, bestehend aus den landwirtschaftlichen Grundstücken Nr. xx und Nr. yy, GB Schwyz, F.________, sei um 6 Jahre vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2024 zu erstrecken.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 4. September 2017 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Kläger (Vi-act. 7). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2017 und des Beweisverfahrens (Befragung von K.________, Ehemann der Beklagten, und Parteibefragung) sowie nach erfolgter Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 28. März 2018 Folgendes:
1. Die Pachterstreckungsklage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten des Schlichtungsverfahrens und der Entscheidgebühr von Fr. 2‘600.00, werden den Klägern auferlegt.
Sie werden liquidiert, indem die Entscheidgebühr mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1‘300.00 verrechnet werden.
3. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
4.(Rechtsmittel).
5.(Zustellung).
C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 reichten die Kläger fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. März 2018 im Verfahren ZEV 2017 29 sei vollumfänglich aufzuheben und das Pachtverhältnis der Parteien gemäss Pachtvertrag vom 25. Juni 1981 betreffend dem Heimwesen F.________, bestehend aus den landwirtschaftlichen Grundstücken Nr. xx und Nr. yy, GB Schwyz, F.________, sei um 6 Jahre vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2024 zu erstrecken.
2. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, und zwar sowohl für das vorinstanzliche sowie auch für das vorliegende Verfahren.
Am 11. Juni 2018 trägt die Beklagte mit Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kläger, unter solidarischer Haftbarkeit
(KG-act. 8). Die Kläger nahmen dazu mit Eingabe vom 20. August 2018 Stellung (KG-act. 11), wozu sich die Beklagte am 11. September 2018 vernehmen liess (KG-act. 13);-
in Erwägung:
1. Mit Einschreiben vom 27. Dezember 2016 kündigte die Beklagte das seit dem 1. Mai 1982 bestehende Pachtverhältnis mit den Klägern betreffend die landwirtschaftlichen Grundstücke KTN xx und yy F.________, Schwyz auf den 30. April 2018 (Vi-KB 2). Die Kläger fochten diese Kündigung nicht an, sondern ersuchten einzig um Erstreckung dieses Pachtverhältnisses vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2024 (vgl. Vi-KB 5). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beklagte habe den Nachweis erbracht, dass die Fortsetzung der Pacht für sie unzumutbar sei, weil sie und ihr Ehegatte den Pachtgegenstand selber bewirtschaften wollten. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, zum einen liessen die persönlichen und äusseren Umstände von K.________, Ehemann der Beklagten, und seiner Familie die geplante Selbstbewirtschaftung als realistisch erscheinen. K.________ sei nämlich körperlich und fachlich in der Lage, den von ihm geplanten Betrieb auf den Pachtgrundstücken zu führen. Obwohl der angedachte Betrieb mit dem Beeren- und Obstanbau wegen der in der näheren Umgebung typischerweise vorhandenen Bewirtschaftungsweisen als eher unüblich zu bezeichnen sei, seien die Pachtgrundstücke für die geplante Bewirtschaftung gleichwohl als sachlich geeignet zu betrachten. Zum anderen gehe aus den von K.________ im Hinblick auf die Selbstbewirtschaftung getroffenen Anstalten deutlich hervor, dass er die von der Beklagten geltend gemachte Selbstbewirtschaftung ernsthaft zu betreiben beabsichtige. Denn indem er in den letzten zwei Jahren die Ausbildungen bei der H.________ GmbH absolviert habe und überdies in Kontakt mit dem Amt für Landwirtschaft getreten sei, von welchem er bezüglich seines geplanten Landwirtschaftsbetriebs unterstützt werde, habe er seinen Willen zur Selbstbewirtschaftung hinreichend manifestiert. Daran vermöge nichts zu ändern, dass weder ein detailliertes Betriebskonzept vorliege noch ein versuchsweiser Anbau auf der Pachtfläche durchgeführt worden sei. Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheine die Selbstbewirtschaftung als praktisch möglich und als ernsthaft gewollt. Aus diesen Gründen sei eine Erstreckung des Pachtverhältnisses von Gesetzes wegen unzulässig, weshalb nicht beurteilt werden müsse, wie es sich um die für und gegen eine Erstreckung sprechenden Interessen der Parteien verhalte (angef. Urteil, E. 8 S. 16 f.).
2. a) Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen (Art. 26 Abs. 1 LPG). Der Richter erstreckt die Pacht, wenn dies für den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG). Trifft dies zu, darf die Pacht von Gesetzes wegen nicht erstreckt werden. Nur wenn kein Unzumutbarkeitsgrund dargetan ist, sind im Rahmen der Prüfung der Erstreckungsdauer die gegenseitigen Interessen des Pächters an der Erstreckung einerseits und des Verpächters an einer kündigungsgemässen Auflösung des Pachtverhältnisses andererseits gegeneinander abzuwägen (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. A., 2014, N 558 und 569).
b) „Selbst bewirtschaften“ liegt vor bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, durch die ein Haupt- oder Nebeneinkommen als Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Landwirtes und seiner Familie erzielt werden soll. Dabei muss der Bewerber nicht nur das Gewerbe selber leiten wollen und können, sondern er muss sich auch darin in wesentlichem Umfang persönlich betätigen (BGE 115 II 181 E. 2a S. 184). Mit Verweis auf Art. 9 BGBB ist „Selbstbewirtschafter“, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, falls es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Um für die Selbstbewirtschaftung eines Gewerbes geeignet zu erscheinen, muss eine Person in der Regel eine landwirtschaftliche Schule besucht haben und körperlich in der Lage sein, im Betrieb persönlich zu arbeiten. Neben der persönlichen Eignung müssen ebenso die äusseren Umstände eine objektiv vernünftige Führung eines Landwirtschaftsbetriebes zulassen bzw. praktisch möglich machen. So muss etwa das Land sachlich zur beabsichtigten Selbstbewirtschaftung geeignet sein. Die Selbstbewirtschaftung muss auch ernstlich gewollt sein. Ein Wille zur Selbstbewirtschaftung liegt vor, wenn genügend Grund zur Annahme besteht, dass der Erwerber das Gewerbe tatsächlich langfristig bewirtschaften wird. Diesbezügliche Kriterien sind zum einen die im Hinblick auf die Bewirtschaftung bereits getroffenen Anstalten und zum anderen welche Situation der Bewerber zu Gunsten der Bewirtschaftung des Gewerbes aufgeben muss. Je höher sein bisheriges Einkommen und je kleiner der in Frage stehende Betrieb, desto weniger wahrscheinlich erscheint der Wille zur Selbstbewirtschaftung (Studer/Hofer, a.a.O., N 584). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft entschied, bei der Selbstbewirtschaftung sei die Dringlichkeit keine Voraussetzung; dies im Gegensatz zum Mietrecht, bei welchem ein dringlicher Eigenbedarf vorliegen müsse, um eine Erstreckung abzuwenden (Studer/Hofer, a.a.O., N 585).
c) Die Beurteilung, ob eine Person Selbstbewirtschafter ist, ist tatsächlicher Natur. Weil der Verpächter einzig nachzuweisen hat, dass sein Selbstbewirtschaftungswille vorhanden ist, spielt etwa keine Rolle, ob er auf die Selbstbewirtschaftung angewiesen ist. Ebenso wenig ist relevant, ob der Verlust des Pachtlandes für den Pächter eine Härte darstellt. Der Wille zur Selbstbewirtschaftung betrifft eine zukünftige Tätigkeit und bezieht sich auf einen inneren Vorgang. Der entsprechende Beweis kann deshalb naturgemäss lediglich über den Nachweis von äusseren Tatsachen erfolgen, welche auf diesen Willen schliessen lassen (Studer/Hofer, a.a.O., N 586).
3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte ausreichend zu beweisen vermag, dass ihr Ehemann K.________ den Pachtgegenstand i.S.v. Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG selber bewirtschaften will, also ob er für die Selbstbewirtschaftung (eines Gewerbes) geeignet erscheint, ob die äusseren Umstände eine objektiv vernünftige Führung eines Landwirtschaftsbetriebes zulassen und ob er das Pachtland auch ernstlich bewirtschaften will.
a) Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung von K.________ aus, zwar habe dieser Zeuge de facto die Stellung der beklagtischen Partei als Pachterstreckungsgegner inne bzw. teile diese. Indessen bringe Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG diese Gegebenheit unweigerlich mit sich, weshalb sie per se nicht bereits zur Annahme einer eingeschränkten Zeugenqualität führe, zumal abgesehen von dieser engen Beziehung zur Beklagten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, aufgrund derer angenommen werden müsste, K.________ sage die Unwahrheit. Vielmehr seien die Aussagen von K.________ in sich stimmig und widerspruchsfrei, sodass dessen Glaubwürdigkeit nicht eingeschränkt sei (angef. Urteil, E. 4.2 S. 7).
aa) Die Kläger bringen vor, K.________ beabsichtige den Pachtgegenstand selbst zu bewirtschaften und habe somit ein erhebliches Interesse am Prozessausgang. Er habe den beklagtischen Rechtsvertreter instruiert. Eine eigene Position der Beklagten sei nicht auszumachen. Als faktische Partei seien die Aussagen von K.________ daher bloss als Parteibehauptungen zu werten, unabhängig davon, ob sie glaubwürdig seien oder nicht. Weil die Vorinstanz die Aussagen von K.________ als Zeugenaussagen gewertet und nur ihn zur Selbstbewirtschaftung befragt habe, habe sie den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt (KG-act. 1, S. 8 unten bis S. 10).
Die Beklagte wendet ein, die Kläger würden sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzen. Weil K.________ nicht Partei sei, habe er als Zeuge befragt werden müssen. Dessen Aussagen seien verwertbar und vom Gericht entsprechend zu würdigen, was die Vorinstanz getan habe. Die Position der Beklagten bzw. nicht jene von K.________ würden sich aus den Rechtsschriften des beklagtischen Rechtsvertreters ergeben. Auch die Kläger hätten sich in den Rechtsschriften zur Selbstbewirtschaftung von K.________ äussern können. Weil dies K.________ nicht habe tun können, sei er befragt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, was die Kläger zum Willen von K.________ noch hätten aussagen sollen, was nicht schon vorgebracht worden sei (KG-act. 8, S. 5-7 N 4).
bb) Auch die fehlende Glaubwürdigkeit einer Person schliesst deren Zeugenbefragung generell nicht aus. Ebenso wenig ist eine Person vom Zeugnis ausgeschlossen, wenn sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.A., 2016, N 6 zu Art. 169 ZPO; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 8 und 12 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 5 zu Art. 169 ZPO). Ein Zeuge darf daher durchaus befangen und parteiisch sein. Erst auf dem Weg der Beweiswürdigung wird sich das Gericht mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinanderzusetzen haben (Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, a.a.O., N 6 zu Art. 169 ZPO). Namentlich die Aussagen von nahen Verwandten dürften im Allgemeinen nicht höher zu bewerten sein als Parteiaussagen (Rütschi, a.a.O., N 5 zu Art. 169 ZPO; Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. A., 1995, N 2d zu Art. 243 aZPO BE). Von der Zeugenbefragung ausgeschlossen ist dagegen, wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse am Prozessausgang hat und somit zur Anfechtung des Urteils legitimiert ist (Weibel/Walz, a.a.O., N 6 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, a.a.O., N 2 zu Art. 169 ZPO). Solche Personen unterstehen der Parteibefragung und der Beweisaussage (Rütschi, a.a.O., N 3 zu Art. 169 ZPO).
cc) K.________ ist nicht Partei, sondern der Ehemann der Beklagten. Die Vorinstanz durfte ihn deshalb als Zeugen befragen. Aber seine Nähe zur Beklagten ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von K.________ zu beachten. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von K.________ anbelangt, stellten die Kläger die Auffassung der Vorinstanz nicht in Abrede, wonach die Aussagen von K.________ in sich stimmig und widerspruchsfrei seien. Denn selbst wenn die Beklagte K.________ vor seiner Zeugeneinvernahme auf die von den Klägern behauptete Konzeptlosigkeit der geplanten Selbstbewirtschaftung hingewiesen hätte, habe er nie den Eindruck erwecken wollen, es liege bereits ein ausgearbeitetes Konzept vor. Ausserdem habe K.________ hinsichtlich des unbenutzt gebliebenen Versuchsgeländes auch dem Vorbringen der Beklagten widersprochen (angef. Urteil, E. 4.2 S. 7; KG-act. 1,
S. 8-10). Die Zeugenaussagen von K.________ sind an gegebener Stelle entsprechend zu würdigen.
b) Die Vorinstanz hielt dafür, die von K.________ besuchten Weiterbildungskurse seien relativ umfassend gewesen und hätten spezifisch den nachhaltigen Anbau von Pflanzenkulturen gerade auch in Höhenlagen wie jene der Pachtgrundstücke beinhaltet, wobei ebenso der Anbau von Beeren und Obst Teil dieser Kurse gewesen sei. Die fachliche Eignung von K.________ würde für eine Selbstbewirtschaftung sprechen. Zudem hätten auch die beiden Söhne Freude an der Landwirtschaft und diesbezüglich bereits Erfahrungen gemacht. Ebenso hätten die Beklagte, deren Ehegatte und die gemeinsamen Kinder eine persönliche Bindung zur Pachtliegenschaft (angef. Urteil, E. 5. 3 und 5.4 S. 9 f.).
aa) Die Kläger bringen vor, es stehe lediglich fest, dass K.________ vor über zehn Jahren einen landwirtschaftlichen Spezialkurs besucht habe, ohne eine Prüfung absolvieren zu müssen. Die Aussagen von K.________ zum Inhalt dieses Kurses bzw. dass dieser Kurs den Anbau von Beeren und Obst sowie von Pflanzenkulturen in Höhenlagen zum Gegenstand gehabt haben soll, seien reine unbelegte Parteibehauptungen. Die konkreten Kursinhalte seien nicht belegt. Es wäre zumindest die Einreichung einer schriftlichen Aufstellung oder eines Stundenplanes der landwirtschaftlichen Kurse zu erwarten gewesen. Die von K.________ besuchten Kurse stellten Weiterbildungskurse, also nicht landwirtschaftliche Ausbildungskurse dar. Weder die Beklagte noch deren Ehemann könnten eine landwirtschaftliche Praxis vorweisen, geschweige denn im Anbau von Beeren und Obst auf einer Höhe von 860 m.ü.M. Die Beklagte vermöge eine realistische, den fachlichen Anforderungen genügende Selbstbewirtschaftung von K.________ nicht ansatzweise zu beweisen. Die Vorinstanz stelle bloss auf unsubstanziierte Behauptungen der Beklagten ab, ohne ein Gutachten einzuholen, welches wieder offeriert werde (KG-act. 1, S. 10 unten bis S. 13; KG-act. 11, S. 5 zu 5.). Auch die Söhne der Beklagten hätten keine Ahnung von der Landwirtschaft, wie sie K.________ angeblich betreiben wolle, zumal sie über keinerlei landwirtschaftliche Ausbildung verfügten und die Landwirtschaftsbetriebe von Bekannten, in welchen sie mitgeholfen hätten, nichts mit Obst- und Beerenanbau zu tun hätten. Nicht die Beklagte und deren Ehemann hätten eine persönliche Beziehung zur Pachtliegenschaft, sondern vielmehr die Kläger, welche seit dem 1. Mai 1982 die landwirtschaftlichen Grundstücke auf dem F.________ gepachtet hätten
(KG-act. 1, S. 21; KG-act. 11, S. 10 oben).
Die Beklagte hält dagegen, der von K.________ in den Jahren 2005/2006 besuchte siebenwöchige Spezialkurs an der landwirtschaftlichen Schule in Pfäffikon sei als ausreichende Ausbildung zu qualifizieren. Eine landwirtschaftliche praktische Erfahrung sei nicht erforderlich. Mit den von K.________ bei der H.________ GmbH absolvierten Ausbildungen habe er ganzheitliche Informationen zu Permakulturen erworben, welche auch auf den Anbau von Obst und Beeren anwendbar seien. K.________ habe bestätigt, die Pachtgrundstücke selbst bewirtschaften zu wollen. Dies genüge gemäss Gerichtspraxis als Nachweis für die Selbstbewirtschaftung. Zudem sei K.________ neben dem Bauernhof seines Onkels aufgewachsen und habe im Betrieb immer mitgeholfen. Daher sei er mit den landwirtschaftlichen Abläufen bestens vertraut (KG-act. 8, S. 7-9 N 5). Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass ihre beiden Söhne auf Landwirtschaftsbetrieben von Bekannten mithelfen würden, was die Kläger nicht in Abrede gestellt hätten. Ihre Söhne seien also sehr wohl an der Landwirtschaft interessiert (KG-act. 8, S. 16 f. N 8.2 f.).
bb) Es wurde bereits erwähnt, dass die Selbstbewirtschaftung in der Regel den Besuch einer landwirtschaftlichen Schule voraussetzt. Davon geht regelmässig auch die von Studer/Hofer zitierte kantonale Gerichtspraxis aus (Studer/Hofer, a.a.O., N 587): Mit der Absolvierung der landwirtschaftlichen Schule wird der Verpächter die Voraussetzungen für die Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes erfüllen, wobei seine bisherige Ausbildung als gelernter Gartenbauer ihm Grundlagen für die zukünftige Tätigkeit liefert (Entscheid ER2 06 281 des Einzelrichters am Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden vom 24. April 2007). Der Verpächter ist geeignet, wenn er früher bei der Bewirtschaftung half und so praktische Kenntnisse erwarb und die landwirtschaftliche Schule besuchte (Entscheid 64/95 des Obergerichtspräsidenten des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. März 1995). Im von Studer/Hofer zitierten Urteil 11 94 69/253 des Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. September 1994 fehlt zwar ein Hinweis auf den Besuch einer landwirtschaftlichen Schule. Indessen gab es an der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung des Pachtgegenstandes deshalb nichts zu zweifeln, weil die Verpächterin eine Bauerntochter war, früher auf dem elterlichen Hof arbeitete und Gustis etc. sömmerte. Ein entsprechender Mangel kann kompensiert werden, wenn der Ehegatte, ein Geschwister, ein Elternteil, ein Kind oder eine nicht verwandte Person das landwirtschaftliche Gewerbe mitbewirtschaften (Richli, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung – zwei zentrale Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: AJP 9/93, S. 1063 ff., S. 1068).
Im Vergleich zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes i.S.v. Art. 7 BGBB sind die beruflichen Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung eines (kleinen) landwirtschaftlichen Grundstücks geringer. Diesbezüglich genügen minimale landwirtschaftliche Kenntnisse, welche für die Bewirtschaftung des Grundstücks notwendig sind. Daher wird man bei Hobby-Landwirten in der Regel keine volle landwirtschaftliche Ausbildung verlangen. Doch darf auch erwartet werden, dass sie für die Bewirtschaftung der jeweiligen Grundstücke hinreichend qualifiziert sind (Richli, a.a.O., S. 1067 f.; EGV SZ 2005 B 16.6 E. 4.1; Entscheid OGP 06 44 des Einzelrichters von Appenzell Ausserrhoden vom 7. März 2007). Die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gewährte mit Urteil ZKA/MPR/99/1 vom 2. Juni 1999 eine Pachterstreckung bei einem Verpächter, welcher nicht Bauer war, der einen Bauernbetrieb voll- oder nebenberuflich führte, sondern von Beruf Schreiner war und während acht Jahren lediglich hobbymässig als Bauer arbeitete.
cc) Das Vorbringen der Beklagten, K.________ sei neben einem Bauernhof aufgewachsen, welcher seinem Onkel gehört habe und in welchem Betrieb er immer mitgeholfen habe (KG-act. 8, S. 7 N 5.3, ist nicht substanziiert, weil sie nicht vorbringt, inwiefern ihr Ehemann mitgeholfen haben soll. Die Beklagte vermag somit daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
K.________, der Ehemann der Beklagten, erwarb am 6. Juli 2006 den Fach-Ausweis des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schwyz, worin bestätigt wird, dass er an der Kantonalen Landwirtschaftlichen Schule Pfäffikon den siebenwöchigen Spezialkurs für Landwirte 2005/2006 besucht habe (Vi-BB 4). Es handelt sich um einen landwirtschaftlich anerkannten Kurs, welcher – was gerichtsnotorisch ist – zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt, auch wenn er unbestrittenermassen nur theoretischer Natur war (bezüglich letzterem vgl. auch Vi-act. 10, S. 24 Frage 21) und keine Abschlussprüfung beinhaltete. Was dieser Spezialkurs genau zum Gegenstand hatte, steht nicht fest. Weder behauptet noch erwiesen ist, dass K.________ in den folgenden zehn Jahren einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachging.
Im Weiteren besuchte K.________ von Herbst 2016 bis Sommer 2017 den (alpinen) Permakultur-Design-Kurs der H.________ GmbH auf der G.________ (Alp). Dieser Kurs umfasste fünf verschiedene dreitägige Module, unter anderem Landwirtschaft und Gemüsebau, und diente zur Vorbereitung, ein eigenes Permakultur-Projekt zu starten bzw. das eigene Grundstück nach den Prinzipien der Permakultur zu planen. Die Gebühr belief sich auf Fr. 2‘500.00 (Vi-BB 5 und 6). Zwar ist in der Kursbeschreibung nicht ausdrücklich die Rede von Beerenkultur, so aber neben Gemüsebau doch auch von Landwirtschaft allgemein. Ausserdem sagte der Zeuge K.________ aus, die G.________ (Alp) liege auf 1‘100 m.ü.M., habe eine Beerenkultur und der dortige Kurs habe insbesondere auch Beeren und Obst zum Gegenstand gehabt (Vi-act. 10, S. 22 Frage 6 und S. 24 Frage 22). Trotz der Nähe von K.________ zur Beklagten erscheinen seine Aussagen an anderer Stelle glaubhaft (vgl. E. 3a/cc vorne). Es besteht deshalb kein Grund, nicht auch auf diese Zeugenaussage von K.________ abzustellen, zumal sie nicht unglaubhaft erscheint. Denn anders als bei diesem Kurs behauptete K.________ bei seiner Zeugenbefragung nicht, dass der von ihm im Juli und Oktober 2017 während insgesamt sieben Tagen ebenfalls absolvierte Weiterbildungskurs der H.________ GmbH „Gemüsegärtnern nach Permakultur auf dem W.________“, wofür er eine Gebühr von Fr. 860.00 bezahlte, den Anbau von Beeren und Obst zum Gegenstand hatte. Bei diesem Kurs handelt es sich um eine Einführung in den intensiven gärtnerischen Anbau von Gemüsekulturen (Vi-BB 7).
Nach dem Gesagten steht fest, dass K.________ eine anerkannte siebenwöchige landwirtschaftliche Schule besuchte und zwei Kurse von insgesamt 22 Tagen betreffend den Gemüseanbau absolvierte, wobei seiner glaubhaften Zeugenaussage entnommen werden kann, dass ein Kurs insbesondere auch Beeren und Obst zum Gegenstand hatte. Insoweit ist erwiesen, dass K.________ über eine siebenwöchige, landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, besondere Kenntnisse im Gemüseanbau hat und zumindest rudimentäres Wissen über den Anbau von Beeren verfügt, welcher für Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke geplant ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Ausbildung von K.________ die Beweisofferte der Kläger (Gutachten; vgl. Vi-act. 1, S. 13) abgenommen werden sollte.
dd) Unbestritten bzw. aktenkundig ist, dass die Beklagte selber über keine spezielle landwirtschaftliche Ausbildung oder dergleichen verfügt (Vi-act. 10, S. 30 Fragen 7-9).
ee) Die Beklagte trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, ihre beiden Söhne hätten bereits Erfahrungen in der Landwirtschaft gemacht und Freude daran. L.________ helfe im Betrieb des Nachbars M.________ aus. O.________ helfe im Betrieb von N.________ in Rothenthurm mit. Beide Söhne würden die Eltern im Betrieb tatkräftig unterstützen können (Vi-act. 7, S. 5 N 9). Die Kläger bestritten diese Mithilfe der beiden Söhne nicht, wendeten aber ein, M.________ und N.________ würden Futterbau mit Milchproduktion betreiben, hätten also nichts mit Beeren und Obst zu tun, weshalb L.________ und O.________ von der Landwirtschaft, wie K.________ sie angeblich betreiben wolle, keine Ahnung hätten (Vi-act. 11, S. 4). Somit steht fest, dass die Söhne der Beklagten weder über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen noch im Obst- und Beerenanbau Erfahrungen haben. Ihre Mithilfe in den landwirtschaftlichen Betrieben dokumentiert aber ihr Interesse an der Landwirtschaft und ihre Bereitschaft, im eventuellen Betrieb der Eltern mitzuhelfen. Die persönliche Beziehung der Kläger zur Pachtliegenschaft spielt bei der vorentscheidenden Frage der Selbstbewirtschaftung des Verpächters bzw. der Beklagten und deren Ehemann K.________ keine Rolle. Dagegen ist zu beachten, dass die Beklagte nach ihren eigenen Aussagen als Kind oft auf dem damals noch von ihrem Vater verpachteten F.________ war (Vi-act. 10, S. 30 Frage 10) und K.________, teilweise auch mit seinen beiden Söhnen, das Wohnhaus im F.________ renovierte (vgl. dazu E. 3d hinten). Die Beklagte, ihr Ehemann und deren zwei Söhne L.________ und O.________ haben somit eine persönliche Beziehung zur Pachtliegenschaft.
c) Die Vorinstanz führte aus, K.________ habe den Beruf eines Plattenlegers erlernt, bis anhin entsprechende Weiterbildungskurse besucht und bilde heute noch Personen in diesem Bereich aus. Es sei darum nicht ersichtlich, weshalb er nicht gerne manuell arbeite und handarbeitsscheu sei, zumal die Kläger hierfür keine Anhaltspunkte aufführen würden. Die körperliche Eignung von K.________ lasse die geplante Selbstbewirtschaftung als realistisch erscheinen (angef. Urteil, E. 5.4 S. 10).
aa) Die Kläger tragen vor, über das eigene Plattenleger-Geschäft von K.________, P.________ GmbH, sei im Jahre zz ziemlich schnell Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Sie reichen diesbezüglich entsprechende Belege ins Recht. Worauf dieser Misserfolg zurückzuführen gewesen sei, stehe nicht fest. Indessen lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass K.________ nicht gerne manuell arbeite. Er sei nämlich schon seit langer Zeit als Berufsschullehrer bzw. nicht mehr als Handwerker tätig, sei also körperliche Arbeit nicht mehr gewohnt. Die Beklagte und deren Familie seien weder willens noch im Stande, umfangreiche und arbeitsintensive Handarbeiten vorzunehmen, welche mit dem Anbau von Beeren und Obst verbunden seien (KG-act. 1, S. 13-15; KG-act. 11, S. 7).
Die Beklagte wendet ein, die neu eingereichten Unterlagen stellten unzulässige Noven dar. Ausserdem sei der Grund für den Konkurs nicht bekannt. Überdies sei K.________ mit seinem Plattenleger-Unternehmen über 20 Jahre aktiv gewesen und habe 14 Lehrlinge ausgebildet. Er sei ein äusserst begabter Plattenleger. Auch lasse sich den Akten entnehmen, dass K.________ gerne manuell arbeite (KG-act. 8, S. 9 f. N 6.2 f.).
bb) Es ist unbestritten, dass K.________ den Beruf eines Plattenlegers erlernte und entsprechende Weiterbildungskurse besuchte. Dass im Jahre zz über der P.________ GmbH der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt worden sei, stellt eine neue Behauptung dar, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht gehört werden darf (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), weil nicht ersichtlich ist und die Kläger auch nicht darlegen, dass sie diese neuen Tatsachen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorbringen können. Gleiches gilt für die entsprechenden neu eingereichten Beweismittel (KG-act. 1/5 – 1/7). Falls die Kläger damit gehört werden dürften, müsste die Beklagte mit ihren diesbezüglichen Einwendungen und Beweismittel gehört werden, unter anderem mit den nur teilweise datierten Zeitungsberichten, wonach K.________ im X.________ (Datum) am internationalen Berufswettbewerb in Amsterdam Weltmeister im Plattenlegen geworden sei
(KG-act. 8/4 und 8/5). Darüber hinaus stünde der Grund für den Konkurs der P.________ GmbH nicht fest. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb K.________ nicht gerne manuell arbeiten und handarbeitsscheu sein soll, zumal dies nicht einzig aus dem Umstand geschlossen werden kann, dass er seit langer Zeit als Berufsschullehrer bzw. nicht mehr als Handwerker tätig ist. Zudem steht fest, dass K.________ das Wohnhaus auf dem F.________ renovierte (vgl. E. 3d hinten). Es ist somit ausreichend belegt, dass K.________ körperlich in der Lage ist, die landwirtschaftlichen Grundstücke persönlich zu bearbeiten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte (aus gesundheitlichen Gründen) ihn dabei nicht unterstützen könnte.
d) Die Vorinstanz hielt dafür, die äusseren Umstände, insbesondere das zur Verfügung stehende Land und die Unterkunftssituation, seien für eine vernünftige Führung des von K.________ geplanten Landwirtschaftsbetriebs gegeben, auch wenn der Anbau von Obst- und Beeren in Höhenanlagen von 860 m.ü.M. im inneren Teil des Kantons Schwyz eher als untypisch bzw.
etwas ungewöhnlich erscheinen möge (angef. Urteil, E. 6 S. 11 f.).
aa) Die Kläger bringen vor, es sei nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht und noch weniger bewiesen, dass die auf ca. 860 m.ü.M. liegende Pachtliegenschaften F.________ zum vermeintlich beabsichtigten Anbau von Beeren und Obst geeignet seien. Denn der Beerenanbau sei stark von der Witterung abhängig und bevorzuge Standorte ohne Staunässe. Daher müsste der Standort genau begutachtet werden, was vorliegend nicht erfolgt sei. Stattdessen habe die Vorinstanz auf die Parteibehauptungen der Beklagten und deren Ehemann abgestellt. Ebenso wenig genüge die von Q.________ vom Amt für Landwirtschaft vorgenommene Besichtigung der Pachtliegenschaft. Ausserdem stellten die mit Berufungsantwort von der Beklagten eingereichten Beilagen 1 und 8 des Amts für Landwirtschaft unzulässige Noven dar. Darüber hinaus komme Q.________ gar nicht zum Schluss, dass das Pachtland für den Anbau von Beeren und Obst geeignet sei. Weil die Vorinstanz den von den Klägern beantragten Augenschein und die Erstellung eines Gutachtens über den Anbaustandort nicht abgenommen habe, habe sie deren rechtliches Gehör verletzt. An diesen Beweisofferten werde festgehalten
(KG-act. 1, S. 16-20; KG-act. 11, S. 6 und 8 f.). Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen. Die Kläger brächten kein einziges Argument vor, weshalb der Anbau von Beeren und Obst auf dem jetzigen Pachtland nicht möglich sein soll. Vielmehr habe Q.________ als Fachperson das Pachtland vor Ort besichtigt und als tauglich für den Obst- und Beerenanbau qualifiziert. Die von ihr neu eingereichten Beilagen 1 und 8 seien novenrechtlich zulässig. Daher sei weder ein Augenschein noch eine Begutachtung notwendig. Die Beklagte offeriert hierfür die Befragung von Q.________ und R.________ vom Amt für Landwirtschaft als Zeugen (KG-act. 8, S. 10 f. N 6.4, S. 14 N 7.1 f. und S. 18 N 9.1; KG-act. 13, S. 3 und 5).
Der Zeuge K.________ sagte bei seiner Zeugenbefragung aus, Q.________ vom Amt für Landwirtschaft habe vor Ort einen Augenschein genommen und sei zum Schluss gekommen, der Obst- und Beerenanbau sei auch in dieser Höhenlage sehr gut machbar. Sie kläre nun ab, welche Obstsorten auf dieser Höhe mit Erfolg angebaut werden könnten. Selbst die auf 1‘100 m.ü.M. liegende G.________ (Alp) habe eine wunderbare Beerenkultur (Vi-act. 10, S. 22 Frage 6 und S. 24 Frage 23). Gemäss Aktennotiz von Q.________ vom 26. April 2018, basierend auf einer Besprechung mit K.________ und dessen Sohn L.________ vom 23. April 2018, erfolgten zwischenzeitlich erste Abklärungen. Q.________ arbeitete einen ersten Vorschlag mit Heidelbeeren aus und stellte diesen vor (KG-act. 8/1 und 8/8). Die Kläger halten dafür, dass die Beklagte mit diesen neuen Unterlagen nicht zu hören sei, weil der Inhalt der Aktennotiz und das undatierte Dokument „Erste Abklärungen und Vorschläge“ längst im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingeholt werden können
(KG-act. 11, S. 3 oben). Die Beklagte wendet ein, die vom 26. April 2018 datierende Aktennotiz beziehe sich auf eine nach dem Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2018 erfolgte Besprechung vom 23. April 2018, anlässlich welcher der Beklagten auch das Schreiben „Erste Abklärungen und Vorschläge“ übergeben worden sei. Daher handle es sich bei beiden Akten um zulässige Noven (KG-act. 13, S. 3). Der Kläger äusserte sich in der Folge zum von der Beklagten neu behaupteten Zeitpunkt des Zugangs dieser Aktennotiz und des Schreibens „Erste Abklärungen und Vorschläge“ nicht bzw. bestritt diesen Zeitpunkt nicht (vgl. KG-act. 14 ff.), weshalb auf den Inhalt dieser beiden Unterlagen abzustellen ist. Q.________ hält gestützt auf Bodenproben und die Höhenlage den Standort des Pachtlandes für Beeren als geeignet. Die professionelle Obstproduktion (Niederstammanlage) sei auf dieser Höhe indessen nicht empfehlenswert. Falls diese trotzdem weiterverfolgt werde, seien am ehesten Äpfel geeignet und Tafeltrauben könnten getestet werden. Weil der Beerenanbau sehr anspruchsvoll sei und vom Betriebsleiter viel Fachkompetenz erfordere, sei zu empfehlen, mit einer einfachen Kultur bzw. mit dem Anbau von Heidelbeeren zu beginnen und diesen erst im Verlaufe der Jahre mit weiteren Beerenarten zu erweitern. Mit Holzschnitzeln oder Sägemehl könnte versucht werden, den für Heidelbeeren notwendigen sauren Boden (pH von
4-5) von aktuell 6.6 pH (Oberboden) bzw. pH 6.1 (Unterboden) zu erreichen. Bei den Tafeltrauben sei darauf zu achten, dass eine frühe Sorte zu wählen sei, welche möglichst krankheitsresistent sei (KG-act. 8/8). Gestützt auf diese Beweislage ist ausreichend bewiesen, dass sich das Pachtland auf dem F.________ für den Beerenanbau, insbesondere für den Anbau von Heidelbeeren, eignet und auch Obst wie Äpfel und Tafeltrauben angebaut werden können, wenngleich Letzteres nicht zu empfehlen ist. Die von den Klägern offerierten Beweisofferten, Augenschein und Gutachten, brauchen deshalb nicht abgenommen zu werden.
bb) Die Kläger bringen weiter vor, auf der Pachtliegenschaft stehe keine für die Familie der Beklagten taugliche und dauerhafte Wohnstätte zur Verfügung, weil das zum Betrieb gehörende Wohngebäude stark sanierungsbedürftig und im Vergleich zu deren Einfamilienhaus in Bennau kaum attraktiv sei. Im Haus befinde sich nicht einmal eine Waschküche und es gebe nur eine kleine Dusche für den Fünfpersonenhaushalt. Die Räumlichkeiten würden höchstens als Feriendomizil taugen und würden heute von der Beklagten und deren Familie lediglich als solche benützt. Die von der Beklagten neu eingereichten Fotos des Wohngebäudes seien als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen. Dass K.________ das Wohngebäude auf dem F.________ in langjähriger Eigenarbeit saniert habe, werde bestritten, gründe einzig auf dessen Behauptungen, sei also durch nichts bewiesen. Vielmehr seien fünf bis sechs Personen auf dem F.________ gewesen, denen K.________ mitgeteilt habe, was zu tun sei. Die Kläger offerieren zum Beweis einen Augenschein. Es sei nicht substanziiert, geschweige denn bewiesen, dass die Beklagte und deren Familie ihr trautes Heim aufgeben würden und auf den 20 km entfernten F.________ zögen, umso mehr deren jüngstes Kind noch die Primarschule besuche. Ein geeignetes Wohnobjekt sei für eine ernsthafte Selbstbewirtschaftung vor Ort aber notwendig (KG-act. 1, S. 20 f.; KG-act. 11, S. 6 unten, S. 7 oben und S. 9 unten). Die Beklagte wendet ein, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass ihr Ehemann die Liegenschaft auf dem F.________ in langjähriger Eigenarbeit selber renoviert habe, was die Kläger nicht bestritten hätten. Dieses Haus biete eine ausreichende Wohnmöglichkeit. Sie und ihr Ehemann würden in dieses Wohnhaus ziehen, sobald sie mit der Bewirtschaftung beginnen könnten. Die Beklagte reicht neue Fotos ein, um den guten Ausbau des Wohngebäudes zu dokumentieren. Damit sei sie zu hören, weil diese notwendig seien, um die klägerischen Behauptungen zu widerlegen (KG-act. 8, S. 10, N 6.3 und S. 16 N 8.1; KG-act. 13, S. 3 und 5).
Die Kläger behaupteten an der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 6. Dezember 2017 pauschal und unsubstanziiert, das Wohnhaus auf dem F.________ sei sehr baufällig und bilde keine für die Beklagte und deren Familie taugliche und dauerhafte Wohnstätte (Vi-act. 10, S. 1 und Vi-act. 11, S. 11 Abs. 2). Daraufhin entgegnete die Beklagte duplicando, K.________ habe das Wohnhaus (auf dem F.________) mit viel Eigenleistungsarbeit hergerichtet; es sei bewohnbar (Vi-act. 10, S. 8 Abs. 3). In der anschliessenden Stellungnahmen liessen sich die Kläger zum Zustand des Wohnhauses nicht vernehmen (vgl. Vi-act. 10, S. 11-16 und S. 19 f.). In der Folge sagte K.________ gleichentags als Zeuge aus, er habe tausende Stunden in den F.________ investiert, um das Versprechen einzulösen, welches er seinem Schwiegervater gemacht habe. Er habe ein Zimmer nach dem anderen in vielen Stunden zurechtgemacht. Jeden Samstag und Sonntag habe er dort oben gearbeitet, zum Teil mit den Jungs, zum Teil auch allein. Sie seien noch nicht ganz fertig. Er müsse noch die zweite WC-Anlage machen (Vi-act. 10, S. 23 Fragen 12 f.). In der Stellungnahme zur Zeugenbefragung K.________ gingen die Kläger auf diese substanziierten Aussagen nicht ein (vgl. Vi-act. 10,
S. 31-33 und S. 35 f.). Daher können die Kläger mit ihrem neuen Vorbringen nicht gehört werden, wonach K.________ das Haus auf dem F.________ nicht selber renoviert habe und dieses Haus nicht bewohnbar sei. Auch aufgrund der unbestritten erfolgten umfangreichen Renovationsarbeiten steht rechtsgenüglich fest, dass das Wohnhaus auf dem F.________ von der Beklagten, ihrem Ehemann und ihren drei Kindern bewohnt werden kann.
e) Schliesslich sind die im Hinblick auf die geplante Selbstbewirtschaftung bereits getroffenen Anstalten näher zu prüfen.
aa) Die Vorinstanz führte aus, die von K.________ in den letzten zwei Jahren besuchten Ausbildungen bzw. der damit verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand, sein Kontakt mit dem Amt für Landwirtschaft und deren Unterstützung, die Nichtkündigung des Pachtverhältnisses im Jahre 2011 trotz Aufnahme des Kontaktes von K.________ mit dem klägerischen Rechtsvertreter, die Erwägung der Beklagten anlässlich der Besprechung beim Amt für Landwirtschaft vom 25. November 2016, einen Teil der Pachtfläche dem Kläger in Form der Gebrauchsleihe weiterhin zur Nutzung zu überlassen sowie das fehlende Motiv für eine Neuverpachtung würden gewichtige Gründe aus dem Kreis von K.________ bislang getätigten Bemühungen und Anstalten für das Vorliegen eines ernsthaften Willens zur Selbstbewirtschaftung darstellen. Diese würden überwiegen gegenüber den Umständen, wonach ein eigentliches, konkretes Konzept für die geplante Selbstbewirtschaftung fehlen würde und K.________ auf der abgezäunten Versuchsfläche keine Anpflanzungsversuche durchgeführt habe (angef. Urteil, E. 7.4 S. 14-16).
bb) Das Obergericht des Kantons Solothurn hielt mit Entscheid ZKREK.2003.171 vom 29. Oktober 2003 den Beweis der ernsthaften Absicht des Verpächters als erbracht, wenn er unbestrittenermassen landwirtschaftliche Kurse besuchte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft führte mit Entscheid 200 06 835 vom 17. Oktober 2006 aus, der Eigenbedarf sei klar gegeben, weil der Sohn des Verpächters und auch dessen Enkel an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson bestätigt hätten, sie wollten die verpachteten Parzellen selber bewirtschaften. Mit Verfügung SV 2002 42 vom 21. Juni 2002 bejahte das Bezirksgericht Schwyz den Eigenbedarf in einem Fall, in welchem der Bruder des Ehemannes der Verpächterin die Absicht bestätigte, die Liegenschaft zu pachten, weil aufgrund seiner über 20 Jahre dauernden landwirtschaftlichen Erfahrung und des Besuchs des Spezialkurses für Landwirte davon ausgegangen werden dürfe, dass dieser Bruder das Gewerbe auch persönlich leiten könne (Studer/Hofer, a.a.O., N 587 zu Art. 27 LPG). Wird die Selbstbewirtschaftung einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke als Freizeitbeschäftigung (Hobby-Landwirtschaft) ausgeübt, sind besonders hohe Anforderungen an den Willen der Selbstbewirtschaftung und deren tatsächliche Ausführung zu stellen, weil die Gefahr, dass die Selbstbewirtschaftung nach nicht allzu langer Zeit aufgegeben wird, grösser ist als bei Gewerben. Der Hobby-Landwirt muss die entsprechende landwirtschaftliche Tätigkeit schon bisher nebenbei ausgeübt oder sich zumindest intensiv darauf vorbereitet haben (EGV SZ 2005 B 16.6 E. 4.1; Studer/Hofer, a.a.O., N 587 zu Art. 27 LPG mit Hinweis auf Entscheid OGP 06 44 des Einzelrichters von Appenzell Ausserrhoden vom 7. März 2007; Richli, a.a.O., S. 1067).
cc) aaa) K.________ besuchte von Herbst 2016 bis Sommer 2017 den fünf Module zu je drei Tagen umfassenden (alpinen) Y.________-Kurs der H.________ GmbH auf der G.________ (Alp) sowie im Juli und Oktober 2017 während insgesamt sieben Tagen den Weiterbildungskurs der H.________ GmbH „Gemüsegärtnern nach Permakultur auf dem W.________“, wofür er Gebühren von Fr. 2‘500.00 und Fr. 860.00 bezahlte (vgl. E. 3b/cc vorne). Seine Zeugenaussagen, wonach er im Sommer (2017) den Permakulturkurs in der G.________ (Alp) gerade auch deshalb absolviert habe, um sich noch einmal zu vergewissern, ob er wirklich den Weg der Selbstbewirtschaftung beschreiten wolle und bereit sei für diese neue Lebensaufgabe (Vi-act. 10, S. 21 Frage 5), erscheint glaubhaft. Ausserdem steht K.________ im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Selbstbewirtschaftung der strittigen landwirtschaftlichen Grundstücke seit längerer Zeit mit Q.________ vom Amt für Landwirtschaft in Kontakt und nahm am 30. März 2017 und 23. April 2018 mit ihr an diesbezüglichen Besprechungen teil. Q.________ nahm vor Ort bereits einen Augenschein sowie eine Bodenprobe vor, arbeitete einen ersten Vorschlag mit Heidelbeeren aus und stellte diesen vor (vgl. E. 3d/aa vorne). Damit im Einklang steht ebenso die Tatsache, dass K.________ selber, teilweise auch mit seinen Söhnen, sehr viele Stunden investierte, um im Haus auf dem F.________ ein Zimmer nach dem anderen zu renovieren, sodass die Beklagte, ihr Ehemann und ihre drei Kinder es bewohnen können, auch wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2017 (nur) noch eine zweite WC-Anlage ausstand (vgl. E. 3d/bb vorne). Darin sind gewichtige Gründe zu erblicken, welche für die Absicht von K.________ sprechen, die landwirtschaftlichen Grundstücke selbst bewirtschaften zu wollen, es sei denn, die Beklagte und K.________ hätten all dies unternommen, um die Kläger und das Amt für Landwirtschaft aus irgendwelchen Gründen täuschen zu wollen. Es stellt sich deshalb die Frage, weshalb die Beklagte und K.________ dies hätten tun sollen.
bbb) Die Kläger halten dafür, dass eine Täuschung seitens von K.________ durchaus denkbar sei. Hierfür könne es viele unbekannte Gründe geben, insbesondere bereits vereinbarte, höhere (inoffizielle) Pachteinnahmen. Aber nicht die Gründe für eine Täuschung, sondern die Täuschung an sich sei relevant. K.________ habe anlässlich der Besprechung beim Amt für Landwirtschaft geäussert, die Pachtliegenschaft schon lange jemandem versprochen zu haben. Die Selbstbewirtschaftung der Pachtgrundstücke durch K.________ bzw. die Familie der Beklagten sei bloss vorgeschoben, um diese Liegenschaft an die Nachbaren I.________ zu verpachten. Auch die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen würden für eine Täuschungsabsicht von K.________ sprechen. Zwischen den Parteien habe es einige Probleme gegeben. Die von der Beklagten eingereichten Bestätigungen der umliegenden Nachbarn, worin diese bezeugen sollen, dass das Pachtland ihnen nicht schon vorversprochen worden sei, hätten keinerlei Beweiswert, weil sie möglicherweise als künftige faktische „Neupächter“ ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Prozesses hätten. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte im Jahre 2011 auf eine Kündigung des Pachtlandes verzichtet habe. Weder sie noch K.________ hätten jemals davon gesprochen, den Pachtgegenstand per Mai 2018 selber bewirtschaften zu wollen. Die Beklagte habe den Klägern nie ein Vorpachtrecht offeriert (KG-act. 1, S. 21 f. und S. 25 f.; KG-act. 11, S. 3 unten, S. 4 Abs. 1, S. 10 Abs. 2 f. und S. 12 Abs. 3). Die Beklagte bestreitet, dass die Selbstbewirtschaftung bloss vorgeschoben sei. Eine Verpachtung der Grundstücke an die Nachbarn würden der Beklagten keinen finanziellen Vorteil verschaffen, weil die Pachtzinse administriert seien. Zwischen den Parteien habe es zu keiner Zeit irgendwelche Probleme gegeben. Die Personen, welchen das Pachtland angeblich versprochen worden sein solle, hätten ausdrücklich das Gegenteil bestätigt. Es sei somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte die Kläger vom Pachtland „vertreiben“ wolle. Ausserdem habe die Beklagte bereits im Jahre 2011 auf eine Kündigung verzichtet und den Klägern gegenüber geäussert, per Mai 2018 mit der Selbstbewirtschaftung beginnen zu wollen. Auch habe die Beklagte den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren ein „Vorpachtrecht“ versprochen, welches die Kläger umgehend abgelehnt hätten. Die Beklagte sei nachweislich bereit gewesen, den Klägern einen Teil des Pachtlandes in Gebrauchsleihe zur weiteren Bewirtschaftung zu überlassen (KG-act. 8, S. 17 f. N 8.4 und S. 21 N 9.7;
KG-act. 13, S. 6 f. N 7 f.).
Es ist weder ersichtlich noch bewiesen, dass die von den Klägern behauptete Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke an die Nachbarn der Beklagten einen finanziellen Vorteil verschaffen würde.
Gemäss den Aussagen von A.________ anlässlich ihrer Parteibefragung im erstinstanzlichen Verfahren vom 6. Dezember 2017 sollen K.________ bzw. die Beklagte im Landwirtschaftsamt geäussert haben, die Pachtgrundstücke seien schon lange versprochen worden, sie würden eben schauen, mit den Nachbarn auszukommen (Vi-act. 10, S. 27 Frage 10). Die Kläger offerierten hierfür bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihre Beweisaussage (Vi-act. 11, S. 2 und 12). Die Beklagte nahm in der Folge im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr dazu Stellung. Sie bestritt indessen bereits zuvor eine Neuverpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke an die Familie I.________ oder an irgendeine andere Person, reichte Bestätigungen der umliegenden Nachbarn ein, worin diese festhalten, dass das Pachtland ihnen nicht schon vorversprochen worden sei (Vi-BB 10-13), und offerierte diese als Zeugen (Vi-act. 10, S. 4 und 8).
Es ist unbestritten, dass das Pachtverhältnis zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten bzw. deren Vater andererseits im Jahre 1982 begründet wurde. Die Kläger schilderten im erstinstanzlichen Verfahren einen Fall, welcher Probleme zwischen den Parteien dokumentieren soll, ohne auch nur den ungefähren Zeitpunkt bekanntzugeben (Ableiten des Wassers aus dem überlaufenden S.________ auf das Pachtland; Vi-act. 10, S. 11). Zwar führte A.________ in ihrer Parteibefragung aus, das Verhältnis zwischen den Parteien sei schon lange nicht mehr gut. Die Nachbarn hätten ohne Bewilligung (Strassen) bauen und Marchsteine „runtermachen“ können. Niemand habe geklagt. Dies hätten sich die Kläger nie erlauben können (Vi-act. 10, S. 30 Frage 8). Indessen dokumentierte sie keine weiteren Fälle. Daher können die Kläger mit ihren neuen und von der Beklagten bestrittenen Vorbringen nicht gehört werden, wonach K.________ die Reparatur des Dachs des Pachtstalles nie in die Wege geleitet und den Eingang zur Mosterei immer wieder mit seinen Waren belegt habe und auch ihr Hund mehrmals Streitpunkt gewesen sei (KG-act. 11, S. 10 Abs. 2; KG-act. 13, S. 6 f. N 7). Insoweit sind also nur wenige Spannungen zwischen den Parteien behauptet, aber nicht bewiesen, welche ausserdem schon länger bestanden haben sollen und somit die Beklagte lange Zeit nicht dazu bewegte, das Pachtverhältnis zu kündigen.
Gemäss Aktennotiz von T.________ vom Amt für Landwirtschaft vom 28. November 2016 habe sich die Beklagte anlässlich einer Besprechung am 25. November 2016 vorstellen können, B.________ einen Teil der Pachtfläche am ehesten in Form der Gebrauchsleihe weiterhin zur Nutzung zu überlassen (Vi-BB 2, S. 1 unten). Dadurch wäre die Pacht des verbleibenden Teils der Pachtgrundstücke erheblich weniger interessant geworden. Dies spricht gegen das Vorliegen von grösseren Spannungen zwischen den Parteien und gegen eine Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke an einen anderen Pächter. Gleiches ist aus dem Umstand zu schliessen, wonach K.________ vor Ablauf der Pachtdauer (30. April 2012) bzw. vor vielen Jahren sich beim klägerischen Rechtsvertreter über etwas Pachtrechtliches erkundigte, nach dem Vorbringen der Beklagten über die Voraussetzungen einer Selbstbewirtschaftung (Vi-act. 7, S. 4 N 5; Vi-act. 11, S. 3), was K.________ als Zeuge und die Beklagte in ihrer Parteibefragung ausführlich darlegten (vgl. Vi-act. 10, S. 21 Frage 4 und S. 30 Frage 10). Denn es stellt sich die Frage, weshalb die Beklagte nach der Kontaktnahme von K.________ mit dem klägerischen Rechtsvertreter damals keine Kündigung aussprach, wenn sie eine Neuverpachtung schon lange versprochen hätten und das Verhältnis zwischen den Parteien schon lange nicht mehr gut gewesen wäre.
Nach dem Gesagten liegen keine überzeugenden Gründe dafür vor, dass die vielen Handlungen, welche für die Absicht von K.________ sprechen, die landwirtschaftlichen Grundstücke selbst bewirtschaften zu wollen, einzig deshalb erfolgten, um die Kläger und das Amt für Landwirtschaft täuschen zu wollen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beweisaussage der Kläger an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Daher ist nicht notwendig, die von der Beklagten offerierten Nachbarn, welche in den Vi-BB 10-13 bestätigten, dass ihnen das Pachtland nicht schon vorversprochen worden sei, als Zeugen zu befragen.
dd) Die Kläger bringen vor, die Vorstellungen von K.________ über die Selbstbewirtschaftung seien bis heute planlos. Es bestünden nämlich verschiedene Beeren- und Obstsorten sowie diverse Varianten, wie diese angebaut und zwischengelagert werden könnten. Es fehle an einem konkreten Bewirtschaftungskonzept und Businessplan (Einsatz welcher Produktionsmittel mit welchem Kapital) und an einer Aufstellung (inkl. Preise) über die benötigten Maschinen. Es seien weder Bodenproben vorgenommen noch die baufälligen Gebäude saniert noch Maschinen angeschafft worden. All dies, obwohl Q.________ im April 2017 die Ausarbeitung entsprechender Ziele bis Herbst 2017 vorgesehen habe. Ein klares Bewirtschaftungskonzept des Pachtlandes müsse wegen den bestehenden schwierigen Gegebenheiten zwingend vorliegen, ansonsten ein ernsthafter Wille zur Selbstbewirtschaftung nicht bestehe. Schliesslich hätten die Beklagte und K.________ bereits im Frühjahr 2018 mit der Selbstbewirtschaftung beginnen müssen, wenn die Kläger den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hätten. Der Kauf der Produkte (KG-act. 8/12) bestätige die Konzeptlosigkeit der Beklagten und K.________, wobei die Beklagte mit diesem neuen Vorbringen gar nicht zu hören sei (KG-act. 1, S. 17-22 und S. 24 f.; KG-act. 11, S. 3 f., 8 f. und 11). Die Beklagte wendet ein, sie und K.________ seien daran, mit Hilfe des Amtes für Landwirtschaft ein detailliertes Betriebskonzept auszuarbeiten, wobei ein solches für den Nachweis der Selbstbewirtschaftung nicht vorliegen müsse. Der klägerische Rechtsvertreter habe bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Weiterzug eines negativen Entscheids angekündigt. Ein detailliertes Konzept sei erst sinnvoll, wenn der Zeitpunkt der Bewirtschaftung absehbar sei. Alsdann würde die Beklagte auch die notwendigen Maschinen anschaffen (KG-act. 8, S. 15 N 7.4 f., S. 19 f. N 9.2, 9.4 und 9.6; KG-act. 13, S. 4 N 3 und S. 6 N 5 f.).
Studer/Hofer erwähnen nur einen Fall aus der Gerichtspraxis, in welchem vom Fehlen eines klaren Bewirtschaftungskonzeptes des Pachtlandes durch den Verpächter die Rede ist. Das betreffende Gericht verneinte einen ernsthaften Selbstbewirtschaftungswillen des Verpächters nicht einzig wegen des Fehlens eines klaren Bewirtschaftungskonzepts des Pachtlandes, sondern auch weil die dargelegte Wirtschaftlichkeit zweifelhaft war, der Verpächter und seine Ehefrau im Zeitpunkt des Antritts 65 Jahre alt waren, der Verpächter selbst zudem teilinvalid war und eine Invalidenrente von 50 % erhielt und das Betriebsgebäude sanierungsbedürftig war (Studer/Hofer, a.a.O., N 587 S. 407-410 mit Hinweis auf Urteil SU:2000.00137 der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2000).
Q.________ sah in ihrer Aktennotiz vom 27. April 2017 die Ausarbeitung eines Konzepts (in welche Richtung soll es gehen und welche Kosten kommen auf die Familie U.________ zu) bis Herbst 2017 vor. Eine Bodenprobe werde durch K.________ vorgenommen (Vi-BB 3). In der Folge erfolgte eine Bodenprobe, wenn auch nicht durch K.________, sondern durch Q.________ (vgl. E. 3d/aa vorne). Bis heute fehlt aber ein eigentliches, konkretes Konzept (vgl. etwa KG-act. 11/2) für die geplante Selbstbewirtschaftung. Allerdings hielt Q.________ in ihrer neusten Aktennotiz vom 26. April 2018 ausdrücklich fest, dass nach Rücksprache mit R.________ ein detailliertes Konzept (mit konkreten Planungsvarianten und/oder Beizug von Experten) erst Sinn mache, wenn der Zeitpunkt der Bewirtschaftung absehbar sei (KG-act. 8/1, S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2017 führten die Kläger aus, ihnen gehe es um die Existenz, weshalb sie für eine Gutheissung der Klage kämpfen würden. Solange sie irgendwo noch einen Faden hätten, würden sie weiterkämpfen, egal wie der Entscheid ausfallen werde (Vi-act. 10, S. 36 unten). Der Zeitpunkt für den Beginn einer Bewirtschaftung war bis heute und ist nicht einmal jetzt mit Vorliegen des kantonsgerichtlichen Urteils absehbar, falls die Kläger den Entscheid beim Bundesgericht anfechten. Die Ausarbeitung eines konkreten Betriebskonzepts macht also bis heute keinen Sinn. Gleiches gilt für die Anschaffung von Maschinen.
ee) Die Kläger bringen weiter vor, es spreche gegen den Selbstbewirtschaftungswillen von K.________, dass dieser das ihm angeblich für den Anbau von Beeren zur Verfügung gestellte Versuchsgelände vor dem Haus der Pachtgrundstücke bloss umgepflügt, aber keine Anpflanzungen vorgenommen habe, sodass es mittlerweile vergandet sei, zumal er diese Unterlassung nicht habe vernünftig begründen können (KG-act. 1, S. 14 und 18 f.). Erst anfangs April 2018 habe K.________ unter Mithilfe fünf weiterer Personen das Versuchsgelände umgegraben. Die angepflanzte Gemüsemenge wie Kartoffeln, Zwiebeln, Kohlraben, Bohnen, Salat und Randen, ohne Holzschnitzel und Sägemehl, reiche bloss für den Hausgebrauch (KG-act. 11, S. 6). Die Beklagte bestreitet das Vorbringen der Gegenpartei. Sie und ihr Ehemann hätten wegen des eingeleiteten Gerichtsverfahrens die Geduld verloren, was aufgrund des bisherigen Verlaufs der Angelegenheit nicht verwunderlich sei. Ausserdem würden aktuelle Fotos den ernsthaften Willen der Beklagten dokumentieren. Die Bezeichnung eines „Versuchsgeländes“ mache klar, dass vorerst nur eine kleine Menge angebaut werde. Er habe bei V.________ Produkte in der Höhe von Fr. 860.60 gekauft (KG-act. 8, S. 11 f. N 6.5 und S. 15 f. N 7.5 und S. 20 N 9.5; KG-act. 8/10 und 8/12; KG-act. 13, S. 5).
Es ist unbestritten, dass K.________ das Versuchsgelände während längerer Zeit nicht bepflanzte (vgl. Vi-KB 27; Vi-act. 10, S. 23-25 Fragen 18 f. und
28-30), nachdem die Kläger bereits am 23. März 2017 beim Vermittleramt Schwyz ein Schlichtungsgesuch betreffend Pachterstreckung einreichten
(Vi-KB 5) und mit Eingabe vom 1. Juni 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz gegen die Beklagten klagten (Vi-act. 1). Doch immerhin später – es steht aber nicht fest, wann – erfolgten Anpflanzungen, unbestrittenermassen Gemüse (vgl. auch KG-act. 8/10). Am 26. April 2018 kaufte K.________ bei V.________ verschiedene Beerensorten wie Apfelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, aber auch Früchte wie Nektarinen, Aprikosen und Kiwis sowie Reben, Volldünger und Holzspäne im Gesamtbetrag von Fr. 860.60 (KG-act. 8/12), nachdem Q.________ anlässlich der Besprechung vom 23. April 2018 äusserte, es sei zu empfehlen, mit einer einfachen Kultur bzw. mit dem Anbau von Heidelbeeren zu beginnen und diesen erst im Verlaufe der Jahre mit weiteren Beerenarten zu erweitern. Mit Holzschnitzeln oder Sägemehl könnte versucht werden, den für Heidelbeeren notwendigen sauren Boden zu erreichen. Bei den Tafeltrauben sei darauf zu achten, dass eine frühe Sorte zu wählen sei, welche möglichst krankheitsresistent sei (KG-act. 8/8). Dieses Verhalten von K.________ spricht nicht in erheblichem Umfang gegen dessen Selbstbewirtschaftungswillen.
ff) Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Beklagten, die Erfolgsaussichten der geplanten Selbstbewirtschaftung sowie die im Rahmen der Vorbereitung auf die Selbstbewirtschaftung aufgewendete Sorgfalt im Einzelnen zu beurteilen. Denn auch wenn diese Indikatoren bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit des Selbstbewirtschaftungswillens nicht von vornherein ausser Acht gelassen werden könnten, seien sie nur dann ausschlaggebend, wenn unter Würdigung aller weiteren Umstände angenommen werden müsste, eine Selbstbewirtschaftung könne unter diesen Voraussetzungen nicht ernsthaft gewollt sein oder sei ökonomisch oder ökologisch unsinnig, wofür vorliegend kein Anlass bestehe (angef. Urteil, E. 7.4.2 S. 16).
aaa) Die Kläger bringen vor, die Selbstbewirtschaftung müsse eine existenziell wirtschaftliche Grundlage haben, weshalb die Erstinstanz die Erfolgsaussichten der geplanten Selbstbewirtschaftung in Anbetracht des ökonomisch und ökologisch unsinnigen Projekts hätte beurteilen müssen. Denn diese sei nicht lediglich Indikator für die Ernsthaftigkeit des Selbstbewirtschaftungswillens, sondern stelle eine zusätzliche, selbständig zu beweisende Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Pacht dar, wenn – wie vorliegend – die Bewirtschaftung nicht nur ein (teures) Hobby sein solle. In casu fehle es an der für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen Wirtschaftlichkeit und Rentabilität. Die Beklagte lege nicht dar, wie sie mit der Selbstbewirtschaftung einen höheren Ertrag zu erzielen vermöge als mit dem erhaltenen Pachtzins (KG-act. 1, S. 16 Abs. 1, S. 23 Abs. 2, S. 24 Abs. 2 und S. 27 oben; KG-act. 11, S. 7 Abs. 2). Die Beklagte schliesst sich der vorinstanzlichen Auffassung an. Das Erzielen einer Rendite und die Realisierung der Betriebsfinanzierung seien Aufgabe der Beklagten. Wäre ihr Projekt von Vornherein nicht rentabel, hätten die Experten des Amts für Landwirtschaft dies ihr und ihrem Ehemann schon längst mitgeteilt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das sachkundige Amt für Landwirtschaft das Projekt begleite und unterstütze, wäre es aus ihrer Sicht unsinnig. Es bestünden keine Zweifel daran, dass K.________ den Landwirtschaftsbetrieb werde rentabel führen können. Ausserdem sei zu beachten, dass die Kläger zusammen ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 26‘202.00 erzielen würden. Der Nachweis, dass der Ertrag der Selbstbewirtschaftung höher sein müsse als der derzeitige Pachtzins, müsse nicht erbracht werden (KG-act. 8, S. 12 f. N 6.7-6.9, S. 19 N 9.2 f. und S. 21 N 9.9).
bbb) Die 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau berücksichtigte in ihrem Urteil vom 4. Mai 2000, in welchem sie einen ernsthaften Selbstbewirtschaftungswillen des Verpächters verneinte, neben etlichen anderen Faktoren auch den Umstand, dass dessen dargelegte Wirtschaftlichkeit zweifelhaft gewesen sei (Studer/Hofer, a.a.O., N 587 S. 408 mit Hinweis auf Urteil SU:2000.00137 der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2000; vgl. auch E. 3e/dd vorne). Die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hielt in ihrem Urteil ZKA/MPR/99/1 vom 2. Juni 1999, in welchem sie eine Pachterstreckung gewährte, insbesondere fest, der Verpächter habe nicht darzulegen vermocht, wie er bei der Selbstbewirtschaftung einen grösseren Ertrag als mit dem erhaltenen Pachtzins erzielen würde (Studer/Hofer, a.a.O., N 585). Studer/Hofer halten diese Auffassung bzw. die Erforderlichkeit, dass die Selbstbewirtschaftung auch das Streben nach wirtschaftlichen Gewinn, der in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag steht, zumindest als fragwürdig, weil der Gesetzgeber diese Bedingung nicht vorgesehen habe (Studer/Hofer, a.a.O., N 585). Insoweit erweist sich bereits die Relevanz dieses Faktors als ungewiss. Ausserdem ist unbestritten, dass die Kläger zusammen ein Jahreseinkommen von Fr. 26‘202.00 erzielen (KG-act. 8, S. 12 f. N 6.7; KG-act. 11, S. 6 f.), welches nicht als hoch bezeichnet werden kann.
ccc) Überdies ist bei der Frage der Rentabilität einzubeziehen, welche Situation die Beklagte und K.________ zu Gunsten der Bewirtschaftung (des Gewerbes) der landwirtschaftlichen Grundstücke aufgeben müssen (vgl. E. 2b vorne).
Die Vorinstanz betrachtete die Aufgabe der aktuellen beruflichen Tätigkeit von K.________ zugunsten der Bewirtschaftung des beabsichtigten Landwirtschaftsbetriebs nicht als unangebracht, zumal er glaubhaft ausgeführt habe, er könne seine Teilzeiterwerbstätigkeit als Ausbildner stufenweise herunterfahren. Die Beklagte sei derzeit arbeitslos. Die Familie U.________ werde somit auch bei begonnener Selbstbewirtschaftung während einer gewissen Zeit auf ein Teileinkommen von K.________ aus seinem angestammten Beruf zählen können. Daher erscheine das von der Beklagten für die geplante Selbstbewirtschaftung erwähnte Startguthaben von Fr. 80‘000.00 nicht als unrealistisch (angef. Urteil, S. 10).
Die Kläger wenden ein, beim Anbau von Beeren und Obst sei in der Aufbauphase während mehrerer Jahre ohne Ertrag bzw. mit wenig Ertrag zu rechnen, weshalb ein Startguthaben von Fr. 80‘000.00 vollkommen unrealistisch sei, zumal zu Beginn auch massive Investitionen wie die Anschaffung von Maschinen getätigt werden müssten. Es sei undenkbar, dass die Familie U.________ während der Aufbauphase von einem Teilzeiteinkommen von K.________ und vom Beeren- und Obstanbau leben könnten. Die Kläger offerieren hierfür ein Gutachten (KG-act. 1, S. 15 Abs. 3). Die Beklagte erachtet ein Startkapital von Fr. 80‘000.00 als angemessen, wobei die Erfolgsaussichten der geplanten Selbstbewirtschaftung nicht beurteilt werden müssten
(KG-act. 8, s. 12 N 6.7).
Das von K.________ herangezogene Startkapital von Fr. 80‘000.00 stammt von seinem Freizügigkeitskonto (Vi-act. 10, S. 24 Frage 24). Die Kläger legen nicht substanziiert dar, weshalb dieses Kapital nicht ausreichen bzw. welcher höhere Geldbetrag erforderlich sein soll, um das Projekt aufzubauen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Familie U.________ während der Aufbauphase von einem Teilzeiteinkommen von K.________ aus seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer und vom Beeren- und Obstanbau nicht leben könnte, zumal die Kläger selbst bloss ein Jahreseinkommen von Fr. 26‘202.00 erzielen (vgl. E. 3e/ff/bbb), die Söhne der Familie U.________ heute bereits 21 bzw. 18 Jahre alt sind und Sohn L.________ sich bereits im September 2017 in Ausbildung als Strassentransportfachmann befand (vgl. Vi-act. 7, S. 5 N 9), K.________ als Berufsschullehrer bei einem Pensum von 100 % ein Jahressalär von Fr. 127‘037.00 erzielen würde (Vi-BB 8) und er in den Jahren 2016 und 2017 20 bzw. elf Lektionen unterrichtete (Vi-act. 10, S. 23 Frage 14). Insoweit könnten sich K.________ und die Beklagte genügend Zeit nehmen, um die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs aufzubauen.
f) Zusammenfassend steht Folgendes fest: Der Ehemann der Beklagten, K.________, besuchte in den Jahren 2005/2006 eine siebenwöchige theoretische Landwirtschaftsschule, erwarb aufgrund der Absolvierung von Kursen in den Jahren 2016 und 2017 auch besondere praktische Kenntnisse im Gemüseanbau und zumindest rudimentäres Wissen über den Anbau von Beeren und die ganze Familie der Beklagten hat eine persönliche Beziehung zur Pachtliegenschaft (vgl. E. 3b vorne). K.________ arbeitet gerne manuell bzw. ist nicht handarbeitsscheu und körperlich in der Lage, die Pachtliegenschaft persönlich zu bearbeiten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte ihn dabei (aus gesundheitlichen Gründen) nicht unterstützen könnte (vgl. E. 3c vorne). Das Pachtland auf dem F.________ eignet sich für den Beerenanbau, insbesondere für den Anbau von Heidelbeeren, und auch Obst wie Äpfel und Tafeltrauben können angebaut werden, wenngleich Letzteres nicht zu empfehlen ist. Da K.________, teilweise mit Hilfe von dessen Söhnen, das Haus auf dem F.________ während vielen Stunden umfassend renovierte, kann es von der Beklagten und deren Familie bewohnt werden (vgl. E. 3d vorne). Die Umstände, wonach K.________ für die von ihm in den Jahren 2016 und 2017 besuchten landwirtschaftlichen Kurse bei der H.________ GmbH insgesamt Gebühren von Fr. 3‘360.00 bezahlte, er im Zusammenhang mit der von ihm auf dem F.________ behaupteten Selbstbewirtschaftung der strittigen landwirtschaftlichen Grundstücke seit längerer Zeit mit Q.________ vom Amt für Landwirtschaft in Kontakt steht, nachweislich an zwei Besprechungen teilnahm, Letztere vor Ort einen Augenschein sowie eine Bodenprobe vornahm und einen Vorschlag für Heidelbeeren ausarbeitete, sprechen klar für die Absicht von K.________, die Pachtliegenschaft selbst bewirtschaften zu wollen. Dies auch deshalb, weil weder ersichtlich noch bewiesen ist, dass die von den Klägern behauptete, aber unbewiesene Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke an die Nachbarn der Beklagten einen finanziellen Vorteil verschaffen würde, nur wenige Spannungen zwischen den Parteien behauptet, aber nicht bewiesen sind, welche schon länger bestanden haben sollen und somit die Beklagte lange Zeit nicht dazu bewegte, das Pachtverhältnis zu kündigen, und sich die Beklagte anlässlich einer Besprechung am 25. November 2016 vorstellen konnte, B.________ einen Teil der Pachtfläche am ehesten in Form der Gebrauchsleihe weiterhin zur Nutzung zu überlassen. Es liegen also keine überzeugenden Gründe dafür vor, dass die vielen Handlungen, welche für die Absicht von K.________ sprechen, die landwirtschaftlichen Grundstücke selbst bewirtschaften zu wollen, einzig deshalb erfolgten, um die Kläger und das Amt für Landwirtschaft täuschen zu wollen (vgl. E. 3e/cc). Bis heute fehlt aber ein eigentliches, konkretes Konzept für die geplante Selbstbewirtschaftung, wobei nach Auffassung von Q.________ ein detailliertes Konzept erst Sinn macht, wenn der Zeitpunkt der Bewirtschaftung absehbar ist, was bis heute nicht zutrifft (vgl. E. 3e/dd vorne). Nicht in erheblichem Umfang gegen einen Selbstbewirtschaftungswillen seitens von K.________ spricht der Umstand, dass er das von ihm von den Klägern zur Verfügung gestellte Versuchsgelände vor dem Haus der Pachtgrundstücke lange Zeit nicht bepflanzte bzw. erst Ende April 2018 verschiedene Beerenarten kaufte (vgl. E. 3e/ee vorne). Umstritten ist, ob das Streben nach wirtschaftlichem Gewinn, welcher in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag steht, bei der Prüfung des Selbstbewirtschaftungswillens einzubeziehen ist. Das von den Klägern erwirtschaftete Jahreseinkommen von ca. Fr. 26‘000.00 ist nicht als hoch zu bezeichnen. Bei der Frage der Rentabilität ist zu berücksichtigten, dass K.________ für den Aufbau seiner Selbstständigkeit im Obstanbau immerhin ein Startkapital von Fr. 80‘000.00 vorsieht und nicht ersichtlich ist, weshalb die Familie U.________ während der Aufbauphase von einem Teilzeiteinkommen K.________ aus seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer und vom Beeren- und Obstanbau nicht leben können soll (vgl. E. 3e/ff vorne).
Gemäss Art. 157 ZPO bildet das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise, weshalb es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, zu würdigen hat (BGer, Urteil 4A_85/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.2.2). Gemäss dem Regelbeweismass, das immer dann zur Anwendung gelangt, wenn wie vorliegend das Gesetz selbst oder Rechtsprechung und Lehre nichts anderes anordnen, gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Im Rahmen des Gegenbeweises sind die konkreten Umstände zu behaupten und gegebenenfalls zu substanziieren, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung hätten wachhalten und diesen dadurch hätten vereiteln können (BGE 140 III 602 E. 8.1.3 S. 605). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326). Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Beklagte ausreichend zu beweisen vermag, K.________ werde die Pachtgrundstücke tatsächlich langfristig bewirtschaften. Somit ist es für die Beklagte wegen Selbstbewirtschaftung der Pachtgrundstücke i.S.v. Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG nicht zumutbar, die Pacht mit den Klägern fortzusetzen, weshalb sie von Gesetzes wegen nicht erstreckt werden darf. Die Vorbringen der Kläger zur Interessenabwägung und die entsprechenden Einwendungen der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 27-31; KG-act. 8, S. 22-24 N 10.4; KG-act. 11, S. 12 f.) brauchen deshalb nicht beantwortet zu werden.
4. Die Vorinstanz führte im Urteil vom 28. März 2018 unter Darlegung der für die Räumungsfrist zu beachtenden konkreten Umstände aus, die Kläger hätten keine Räumungsfrist beantragt, die aktuelle sechsjährige Pachtperiode dauere aber noch bis Ende April 2018 an, weshalb die verbleibende Pachtdauer von mehr als 30 Tagen für die Räumung des Pachtobjekts als angemessen erscheine (angef. Urteil, E. 9 S. 17 f.). Daher wies die Vorinstanz die Pachterstreckungsklage ab ohne eine Räumungsfrist anzuordnen (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1).
a) Die Kläger bringen für den Fall der Nichterstreckung der Pachtdauer mit Berufungseingabe vom 7. Mai 2018 vor, weil das Pachtverhältnis seit mehr als 50 Jahren bestanden habe und sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass ihnen kurz vor der Pensionierung die Existenz entzogen würde, sei der Räumungszeitpunkt auf das Frühjahr 2019 festzusetzen, weil nun schon wieder Futter für den kommenden Winter im Pachtstall eingelagert werde, zumindest sei die Räumungsfrist jedoch auf 90 Tage anzusetzen (KG-act. 1, S. 32 f.). Ein Antrag betreffend Räumungsfrist sei nicht notwendig, weil das Gericht bei Streitigkeiten um die landwirtschaftliche Pacht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und im Interesse der schwächeren Partei (Pächter) mehr Anordnungsspielraum habe (KG-act. 11, S. 13 unten).
Die Beklagte wendet ein, die Pachtdauer werde durch das vorliegende Berufungsverfahren weiter verlängert. Die Kläger hätten hinsichtlich der Räumungsfrist keinen Antrag gestellt. Daher könne gar keine solche Frist angesetzt werden (KG-act. 8, S. 24 N 11).
b) Es stellt sich die Frage, ob der die Erstreckung anbegehrende, aber unterliegende Pächter von einem Tag auf den anderen das Pachtgrundstück verlassen muss, nachdem das Pachtverhältnis durch die Dauer des Erstreckungsverfahrens faktisch erstreckt wurde. In vielen Fällen wird dies allein aus praktischen Gründen nicht möglich sein, weil jeder Umzug eine gewisse Zeit benötigt. Unter diesen Umständen ist dem Pächter eine angemessene Räumungsfrist anzusetzen (Studer/Hofer, a.a.O., N 574 mit Hinweis auf bestimmte Gerichtsentscheide und die Literatur). Es erscheint indessen problematisch, wenn das Gericht dabei über die Anträge der Parteien hinausgeht. In einem solchen Fall ist den Parteien eine kurze Frist zur Antragsstellung und Begründung anzusetzen und nach Eingang von deren Eingaben zu entscheiden (Studer/Hofer, a.a.O., N 574). Die Bemessung der Räumungsfrist ist im Wesentlichen vom konkreten Einzelfall abhängig. Berücksichtigt werden können etwa der Aufwand des Pächters für den Umzug, die saisonalen Zufahrtsverhältnisse, der ordentliche Kündigungstermin, die Absichten des Verpächters usw. Das Bundesgericht erachtete eine Räumungsfrist von 14 Tagen nach Rechtskraft der Ausweisungsverfügung nicht als willkürlich, weil der Pächter seit mehr als sechs Jahren wusste, dass er das Pachtobjekt auf den Tag X hätte räumen müssen (BGer, Urteil 4P.268/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 5).
c) Die Kläger stellen im Berufungsverfahren für den Fall der Nichterstreckung der Pachtdauer keinen Antrag hinsichtlich der Räumungsfrist. Ein entsprechendes Rechtsbegehren ist aber auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime erforderlich. Indessen ist auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Fall beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621). Vorliegend ergibt sich aus der Berufungsbegründung, was die Kläger verlangen. Sie führen nämlich aus, dass eine Räumungsfrist von 90 Tagen anzusetzen sei (KG-act 1, S.32 oben). Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Räumungsfrist angemessen oder eine andere anzusetzen ist.
Der Vater der Beklagten und die Kläger schlossen den Pachtvertrag am 25. Juni 1981 für eine Pachtperiode vom 1. Mai 1982 bis 1. Mai 1988
(Vi-KB 18). Nach Ablauf der jeweiligen Pachtperiode erneuerte sich das Pachtverhältnis stillschweigend um je weitere sechs Jahre. Der Pachtvertrag garantiert somit jeweils lediglich eine Pachtdauer von sechs Jahren. Bis heute dauerte das Pachtverhältnis rund 37 Jahre. Die aktuelle Pachtperiode würde erst am 30. April 2024 enden. Die Kläger wissen spätestens seit der Besprechung beim Amt für Landwirtschaft vom 25. November 2016, dass die Beklagte das Pachtverhältnis per 30. April 2018 kündigen wollte (Vi-KB 2). Wegen des vorliegenden Berufungsverfahrens wurde die Pachtdauer bisher über fast ein Jahr „erstreckt“. Die Kläger mussten mit der Möglichkeit rechnen, dass mit vorliegendem Urteil das Pachtverhältnis nicht erstreckt würde. Im jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht viel Futter für den kommenden Winter im Pachtstall eingelagert sein, zumal die Kläger selber vorbringen, sie würden damit erst im Mai beginnen. Aus diesen Gründen erweist sich eine Räumungsfrist von 30 Tagen seit Rechtskraft dieses vorliegenden Urteils als angemessen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. März 2018 zu bestätigen, wobei zusätzlich eine Räumungsfrist von 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils (vgl. E. 4 vorne) in das Dispositiv aufzunehmen ist.
a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf pauschal Fr. 2‘500.00 festzusetzen (vgl. auch KG-act. 4 und 5). Die Kläger sind zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
b) Rechtsanwalt Dr. E.________, Rechtsvertreter der Beklagten, reichte mit Eingabe vom 13. September 2018 eine detaillierte Kostennote ins Recht und macht bei einem Stundenlohn von Fr. 250.00, einem Zeitaufwand von 19.81 Stunden und Auslagen von Fr. 121.05 einen Betrag von total Fr. 5‘073.55 geltend, davon ein Honorar von Fr. 4‘952.50 (Fr. 5'073.55
Der Streitwert beträgt vorliegend unbestrittenermassen Fr. 19'200.00 (vgl. angef. Urteil, E. 10.2 S. 18 f.). Bei einem Streitwert von Fr. 10'001.00 bis Fr. 20'000.00 beläuft sich das Grundhonorar auf Fr. 1'100.00 bis Fr. 3'300.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % dieses Ansatzes (§ 11 GebTRA), also maximal Fr. 1'980.00 (60 % von Fr. 3'300.00). Weder behauptet noch begründet der beklagtische Rechtsvertreter eine erhebliche Überschreitung des Höchstansatzes. Insbesondere macht er nicht geltend, das vorliegende Berufungsverfahren habe aussergewöhnlich viel Arbeit i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA beansprucht, weshalb die Höchsttarife bis 100 % überschritten werden dürften. Eine Überschreitung des Höchstansatzes ist denn auch nicht ersichtlich. Daher ist das Honorar in Anwendung der §§ 2, 6 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 2 und 11 GebTRA auf den tariflichen Höchstbetrag von Fr. 1'980.00 festzusetzen. Hinzuzuzählen ist die Auslagenpauschale von Fr. 121.05 (vgl. § 17 GebTRA). Auf den Gesamtbetrag von Fr. 2'105.05 (Fr. 1'980.00 + Fr. 121.05) ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GebTRA). Der Normalsatz der Mehrwertsteuer betrug in der relevanten Zeit vom 11. Mai 2018 bis 13. September 2018 (vgl. KG-act. 15/1) 7.7 % (vgl. www.estv.admin.ch/Mehrwertsteuer/Steuersätze). Daher sind die Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'267.15 (107.7 % von Fr. 2'105.05; inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. März 2018 bestätigt.
2. Die Kläger sind verpflichtet, die landwirtschaftlichen Grundstücke
GB-Nr. xx und GB-Nr. yy, Gemeinde Schwyz, Heimwesen F.________, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu räumen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 2‘500.00 werden den Klägern auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
4. Die Kläger sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘267.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 19'200.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt Dr. C.________ (3/R), Rechtsanwalt Dr. E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
17. April 2019 kau