Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 23. Juli 2019
ZK1 2018 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
**1.**A.________, Klägerin und Berufungsführerin, **2.**B.________, Kläger und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Erbteilung, Auskunftsansprüche
(Berufung gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 6. April 2018, ZGO 2015 30);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
1. A.________, B.________ und D.________ sind die Nachkommen von J.________ sel., gestorben am xx, und K.________ sel., gestorben am yy, und bilden eine Erbengemeinschaft bezüglich des Nachlasses von K.________ sel. (vgl. Erbenschein Vi-act. B/5). Mit Klage vom 26. Oktober 2015 stellten A.________ und B.________ (nachfolgend Kläger) gegen ihren Bruder, D.________ (nachfolgend Beklagter), folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
1. Es sei der Nachlass des am yy in Wollerau verstorbenen K.________ festzustellen und zu teilen;
2. Es sei in rechtlicher Hinsicht insbesondere festzustellen,
1. dass K.________ Alleinerbe seiner am xx vorverstorbenen Ehefrau J.________, geworden ist,
2. dass der Nachlass von K.________ schweizerischem Recht unterfällt, und
3. dass die Pflichtteile der Kläger in diesem Nachlass je ¼ (einen Viertel) ausmachen;
3. Es sei zu den erwähnten Zwecken der Erbschaftswert festzustellen, zuzüglich der im Sinn der nachfolgenden Begründung der Ausgleichung sowie der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten. Insbesondere
1. sei festzustellen, dass die am 12. Dezember 2003 erfolgte Banküberweisung einer Summe von CHF 1 Mio. durch den Erblasser an den Beklagten eine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellt, die der für die Erbteilung massgeblichen Erbmasse hinzuzuzählen ist. Der Beklagte sei zu verpflichten, diese Summe nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2015 entweder in den Nachlass zuzuzahlen oder sich bei der Erbteilung anrechnen zu lassen; dem Beklagten sei zur Ausübung dieses Wahlrechts eine angemessene Frist anzusetzen unter der Androhung, dass der Beklagte im Säumnisfall die fragliche Geldsumme einzuzahlen habe (Realkollation);
2. sei durch das Gericht allenfalls auf dem Rechtshilfeweg ein Bewertungsgutachten einzuholen, insbesondere zum Verkehrswert der Liegenschaft G.________weg zz, Stuttgart, per yy;
4. a) Es sei der Beklagte unter Androhung von Bestrafung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB), ev. von Ordnungsbusse, im Säumnisfall zu verpflichten, den Klägern über sein Verhältnis zum Erblasser, insbesondere über von diesem erhaltene Schenkungen, Vorbezüge, allfällige Darlehen sowie sonstige Vereinbarungen umfassende Auskunft im Sinn der nachfolgenden Klagebegründung (vgl. Ziff. 65 hiernach) zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen;
eventuell sei mit Bezug auf Fragen und Auskunftsbegehren der Kläger zum L.________, FL-Balzers, im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu verfahren und sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Liechtensteinischen Fürstlichen Landgerichts in Sachen der Parteien (Proz. Nr. 04 CG.2015.5) zu sistieren.
2. Den Klägern sei, sobald sie nach Auskunftserteilung durch den Beklagten bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens dazu in der Lage sind, eine angemessene Frist zur Bezifferung ihrer Forderung anzusetzen.
5. Es seien auf der Grundlage des solcherart ermittelten (kalkulatorischen) Nachlasses die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers soweit herabzusetzen, als dies die Wahrung der Pflichtteile der Kläger erheischt; demgemäss sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vom Gericht festgesetzten Betrag zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung (17. April 2015) zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWSt) zulasten des Beklagten.
Mit Antrag Ziff. 4 stellten die Kläger umfangreiche Auskunftsbegehren die den Nachlass ihrer Mutter, J.________ sel., den Nachlass des Erblassers, K.________ sel., sowie beide Nachlässe betreffen (vgl. Vi-act. A/I, S. 34 ff., Ziff. 65; angef. Teilurteil, S. 4 ff.). Der Beklagte erstattete am 29. Februar 2016 die Klageantwort und beantragte was folgt (Vi-act. A/II):
in prozessualer Hinsicht
1. Auf Ziffern 4 und 5 der Klage sei nicht einzutreten.
2. Es seien die Kläger aufzufordern, den Streitwert ihrer Klage zu beziffern.
3. Es sei der Prozess hinsichtlich den Vorbringen zum L.________ auf die Vorfrage der Passivlegitimation des Beklagten zu beschränken.
4. Es sei der vorliegende Prozess bis zum rechtskräftigen Abschluss der erbrechtlichen Liquidation des Nachlasses von Frau J.________ sel. zu sistieren.
5. Eventualiter – sofern das angerufene Gericht die Prozessbeschränkung nach Ziffer 3 und/oder eine Sistierung nach Ziffer 4 nicht verfügt, sei dem Beklagten Frist zur ergänzenden Klageantwort einzuräumen.
in materieller Hinsicht
6. Es sei in rechtlicher Hinsicht festzustellen,
1. dass zur Feststellung und Teilung des Nachlasses des Erblassers K.________ sel. vorab der Nachlass von Frau J.________ sel. zu liquidieren sei.
2. dass der Erblasser K.________ sel. Vorerbe seiner am xx vorverstorbenen Ehefrau J.________ sel. geworden sei und der Beklagte der Nacherbe des mütterlichen Nachlasses.
3. dass die Kläger keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen gegen den mütterlichen Nachlass unternommen haben und daher deren allfälligen Ansprüche verwirkt seien.
7. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
hinsichtlich Prozesskosten
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftbarkeit.
Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 27. Mai 2016 zu den Anträgen Ziffer 1 bis 5 der Klageantwort vom 29. Februar 2016 Stellung und beantragten Folgendes (Vi-act. A/III):
Es seien sämtliche Begehren des Beklagten gemäss Klageantwort vom 29. Februar 2016 abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Hingegen sei die hinsichtlich der Begehren Ziffn. 3b, letzter Nebensatz, sowie Ziff. 4a (Hauptbegehren, Umformulierung der Frage A 7, Satz 2) nur unwesentlich modifizierte Klage vom 26. Oktober 2015 vollumfänglich gutzuheissen, nämlich wie folgt:
1. Es sei der Nachlass des am yy in Wollerau verstorbenen K.________ festzustellen und zu teilen;
2. Es sei in rechtlicher Hinsicht insbesondere festzustellen,
1. dass K.________ Alleinerbe seiner am xx vorverstorbenen Ehefrau J.________, geworden ist,
2. dass der Nachlass von K.________ schweizerischem Recht unterfällt, und
3. dass die Pflichtteile der Kläger in diesem Nachlass je ¼ (einen Viertel) ausmachen;
3. Es sei zu den erwähnten Zwecken der Erbschaftswert festzustellen, zuzüglich der im Sinn der nachfolgenden Begründung der Ausgleichung sowie der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten. Insbesondere
1. sei festzustellen, dass die am 12. Dezember 2003 erfolgte Banküberweisung einer Summe von CHF 1 Mio. durch den Erblasser an den Beklagten eine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellt, die der für die Erbteilung massgeblichen Erbmasse hinzuzuzählen ist. Der Beklagte sei zu verpflichten, diese Summe nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2015 entweder in den Nachlass zuzuzahlen oder sich bei der Erbteilung anrechnen zu lassen; dem Beklagten sei zur Ausübung dieses Wahlrechts eine angemessene Frist anzusetzen unter der Androhung, dass der Beklagte im Säumnisfall die fragliche Geldsumme einzuzahlen habe (Realkollation);
2. sei durch das Gericht allenfalls auf dem Rechtshilfeweg ein Bewertungsgutachten einzuholen, insbesondere zum Verkehrswert der Liegenschaft G.________weg zz, Stuttgart, per yy, ferner, sofern nach gerichtlicher Auffassung überhaupt rechtlich relevant, zusätzlich zum Verkehrswert per 20. November 2003;
4. a) Es sei der Beklagte unter Androhung von Bestrafung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB), ev. von Ordnungsbusse, im Säumnisfall zu verpflichten, den Klägern über sein Verhältnis zum Erblasser, insbesondere über von diesem erhaltene Schenkungen, Vorbezüge, allfällige Darlehen sowie sonstige Vereinbarungen umfassende Auskunft im Sinn der Klagebegründung (vgl. Ziff. 65 der Klageschrift vom 25. Oktober 2015) zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen; Frage A) 7, Satz 2, sei in folgender modifizierter Form vom Beklagten zu beantworten:
*„Legen Sie bitte sämtliche Unterlagen zu dieser Transaktion und sämtliche Ihnen vorliegende Informationen über diesen Trust vor. Erklären Sie insbesondere, ob – und inwiefern allenfalls – die Trusturkunde vom 24.1.2012 und der Letter of Wishes vom gleichen Datum geändert worden sind, und legen Sie bejahendenfalls entsprechende Dokumente vor!"; *
eventuell sei mit Bezug auf Fragen und Auskunftsbegehren der Kläger zum L.________, FL-Balzers, im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu verfahren und sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Liechtensteinischen Fürstlichen Landgerichts in Sachen der Parteien (Proz. Nr. 04 CG.2015.58) zu sistieren.
b)Den Klägern sei, sobald sie nach Auskunftserteilung durch den Beklagten bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens dazu in der Lage sind, eine angemessene Frist zur Bezifferung ihrer Forderung anzusetzen.
5. Es seien auf der Grundlage des solcherart ermittelten (kalkulatorischen) Nachlasses die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers soweit herabzusetzen, als dies die Wahrung der Pflichtteile der Kläger erheischt; demgemäss sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vom Gericht festgesetzten Betrag zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung (17. April 2015) zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 wurden die Anträge Ziffer 1 bis 4 der Klageantwort vom 29. Februar 2016 abgewiesen (Vi-act. D/1). Am 12. Juli 2016 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur ergänzenden Klageantwort an (Vi-act. E/21). Der Beklagte erstattete die Klageantwort (II) am 12. September 2016 und stellte folgende Anträge (Vi-act. A/IV):
in prozessualer Hinsicht
1. Es sei die Eingabe der Gegenpartei vom 27. Mai 2016, sofern und soweit sie zur vorliegenden Sache in materieller Hinsicht Bezug nimmt, aus dem Recht zu weisen.
in materieller Hinsicht
2. An den Rechtsbegehren in materieller Hinsicht gemäss Klageantwort vom 29. Februar 2016 (Ziffer 6 und 7) wird festgehalten.
3. Es sei die Klägerin 1 unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall richterlich zu verhalten, dem Beklagten über ihr Verhältnis zur vorverstorbenen J.________ sel., insbesondere über die von ihr aus dem Nachlass der F.________ sei. zu Besitz erhaltenen Familienerbstücke umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
hinsichtlich Prozesskosten
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftbarkeit.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die von beiden Parteien gestellten Auskunftsbegehren (Vi-act. D/2). Die Parteien nahmen am 14. Dezember 2016 (Kläger, Vi-act. A/V), 5. Mai 2017 (Beklagter, Vi-act. A/VI), 26. Oktober 2017 (Kläger, Vi-act. A/VII) und 2. November 2017 (Beklagter, Vi-act. A/VIII) Stellung zu den jeweiligen Eingaben der Gegenseite. Mit Teilurteil vom 6. April 2018 erkannte die Vorinstanz was folgt (Vi-act. D/3):
1. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, den Klägern über sein Verhältnis zum Erblasser, insbesondere über von diesem erhaltene Schenkungen, Vorbezüge, allfällige Darlehen sowie sonstige Vereinbarungen umfassen Auskunft zu geben, und insbesondere zu folgenden Fragen umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen:
1. Wohin genau sind die CHF 5 Mio. geflossen, die der Erblasser im Jahr 2012 seiner vorverstorbenen Ehefrau geschenkt haben soll? Insbesondere: Sind diese Mittel auf den L.________ oder die M.________ AG geflossen? Wer hat diese Transaktion ausgeführt?
2. Wie erklären Sie die negative Entwicklung der im öffentlichen Inventar des Notariats Höfe vom 15. September 2014 verzeichneten Bankguthaben des Erblassers bei der Bank N.________ sowie der O.________ (Bank II) Stuttgart im Zeitraum zwischen dem Tod des Erblassers und dem Zeitpunkt der Inventaraufnahme?
3. Welche Bewandtnis hat es mit den Abrechnungen der P.________ vom 7. Januar 2014 („Todesfall Referenz-Nr. 405.475/ Versicherte Person: J.________“; Policen Nr. vv, uu und ww; Beilagen 16/1-3 zur Aufsichtsbeschwerde der Kläger vom 28. Mai 2014 an das Bezirksgericht Höfe) und den genannten „Anteil(en) D.________“ (vgl. Aufsichtsbeschwerde Ziff. 2.7)? Haben Sie persönlich diese Beträge von 2 x CHF 285'421 .50 sowie von CHF 371'048.40 ausbezahlt erhalten, und wenn ja, unter welchem rechtlichen Titel? Wenn Sie diese Beträge nicht ausbezahlt erhalten haben: Weshalb wurden sie als „Anteil D.________“ bezeichnet, und wohin sind die Gelder geflossen?
4. Welche Bewandtnis hat es mit der schriftlichen Aufforderung der P.________ vom 23. Januar 2014 an den Erblasser zur Überweisung eines mit keinem Wort näher erklärten „Gesamtbetrags" von CHF 941 '891.40? Bedienen Sie die Erben mit sämtlichen diesbezüglichen Unterlagen, u. a. den im Schreiben erwähnten drei Versicherungspolicen Nrn. ww, vv und uu!
5. Wie erklären Sie (sich selber und) den Klägern, dass die P.________ Ihrer Mutter nach dem Jahr 2005 überhaupt noch Zahlungen geleistet hat, nachdem Ihre Mutter im Rechtsstreit mit ihrer Schwester Q.________ im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landgericht Stuttgart im Jahr 2005 dieser die Übertragung von 6 Lebensversicherungen der P.________ (aus dem Nachlass R.________) zugesichert hat?
6. Was geschah wann mit dem Grundstück in Santa Monica, Kalifornien, welches der Erblasser seinerzeit dem Kläger schenken wollte, von diesem aber nicht angenommen wurde?
7. Waren Sie im Besitz einer Vollmacht des Erblassers über dessen Euro-Konto Nr. tt bei der O.________ (Bank II) AG, D-70140 Stuttgart, worauf unter anderem die Ruhestandsbezüge des Erblassers von der I.________ und allfällige Niessbrauchserträge aus der Liegenschaft G.________weg zz, Stuttgart, wie etwa Miet- oder Pachtzinsen, überwiesen wurden?
8. Legen Sie den Klägern sämtliche von Steuerberater S.________ erstellten Einkommenssteuererklärungen des Erblassers vor, sofern und soweit sie in Ihrem Besitz sind!
9. Legen Sie den Klägern sämtliche Arzt- und Krankenhausbehandlungsrechnungen des Erblassers bzw. die Krankenkassenabrechnungen des „T.________" der letzten 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers vor!
10. Aus welchem Grund bzw. mit welcher Absicht haben Sie bei der Bank N.________ im Kundenprofil für Privatpersonen auch beim Vater unter „Partner, Kinder" nur sich selbst als „Sohn" eingetragen und Ihre Geschwister erneut verschwiegen?
11. Der Erblasser äusserte im Verlauf des Jahres 2013 anlässlich von Besuchen der Klägerin mehrfach den Wunsch, sein Testament, welches in Ihrem Besitz war, ändern zu wollen. Der Erblasser schickte die Klägerin in diesem Zusammenhang im Dezember sogar zum Anwalt der Familie, U.________. Aus welchen Gründen ist das nicht geschehen bzw. wurde dieses verhindert?
12. Legen Sie den Klägern sämtliche in Ihrem Auftrag von der V.________ AG, Pfäffikon SZ, erstellten Steuererklärungen Ihrer Eltern ab Todestag vor, ferner ein allfälliges Tresoröffnungsprotokoll im Nachlass Ihrer Mutter. Legen Sie den Klägern alsdann sämtliche Ihre Eltern betreffenden Veranlagungs- und Einschätzungsentscheide der Steuerbehörden ab Todestag Ihrer Mutter vor.
13. Dokumentieren Sie die Kläger umfassend über den Gegenstand, die Dauer und die Kosten der von Ihnen veranlassten und überwachten Renovationen der Liegenschaft G.________weg zz, Stuttgart.
14. Belegen Sie die Bezahlung des Kaufpreises von Euro 501'000 für die Liegenschaft G.________weg zz, Stuttgart!
15. Dokumentieren Sie die Kläger umfassend über die von Ihren Eltern erzielten Erträge aus dem Niessbrauch der Liegenschaft G.________weg zz, Stuttgart. Erklären Sie umfassend, weshalb die Eltern solche Erträge allenfalls gar nicht erzielt haben.
16. Haben Sie während Ihres Amts als Willensvollstrecker à Konto-Willensvollstreckerhonorare oder andere Vergütungen für Ihre angeblichen Bemühungen bezogen, und wenn ja, in welcher Höhe und Form und wann genau?
17. Dokumentieren Sie die Kläger umfassend über Art, Umfang, Zeitraum und Kosten der Renovation der Liegenschaft H.________ und legen Sie konkret dar, welche Zahlungen an Bauunternehmer und Handwerker Sie aus welchen Mitteln wann und wie geleistet haben!
2. Im Übrigen wird auf die Auskunftsbegehren der Kläger nicht eingetreten.
3. Auf das Auskunftsbegehren Ziff. 3 (Klageantwort II) des Beklagten wird nicht eingetreten.
4. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden.
5. (Rechtsmittel)
6. (Zufertigung)
2. Gegen dieses Teilurteil erhoben die Kläger am 7. Mai 2018 Berufung beim Kantonsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Teilurteils des Bezirksgerichts Höfe vom 6. April 2018 aufzuheben, und der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den klagenden Parteien umfassend Auskunft zu erteilen gemäss deren Rechtsbegehren gemäss Ziff. 4a i.V.m. Ziff. 65 der Klageschrift vom 26. Oktober 2015 betreffend „A) Zum Nachlass von J.________“.
2. Eventuell sei die Sache zum Neuentscheid über die unter Ziff. 1 hiervor erwähnten Auskunftsbegehren der klagenden Parteien an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort am 6. Juni 2018 mit folgenden Anträgen (KG-act. 10):
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. In Übereinstimmung beider Parteien sind die Verfahrenskosten (Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST]) in beiden Instanzen in solidarischer Haftbarkeit den Berufungsklägern aufzuerlegen. Dem Berufungsbeklagten sei vor Erlass des Urteils die Gelegenheit einzuräumen, seine Aufwendungen zu beziffern und aufzufordern, eine detaillierte Kostennote einzureichen.
Die Parteien nahmen am 10. September 2018 (Kläger, KG-act. 13) bzw. am 21. September 2018 (Beklagter, KG-act. 17) jeweils Stellung.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Die Kläger rügen mit ihrer Berufung einzig, dass die Vorinstanz auf ihr Auskunftsbegehren hinsichtlich der Fragen zum Nachlass ihrer Mutter, J.________ sel., mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintrat. Weil es sich bei erbrechtlichen Klagen um solche betreffend „civil rights“ i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK handle, hätten die Kläger einen konventionsrechtlichen Anspruch darauf, dass ihre Erbteilungsklage nach den anwendbaren erbrechtlichen Vorschriften von einem Zivilrichter beurteilt werde und nicht vom Konkursrichter, schon gar nicht von einer nichtrichterlichen Behörde. Das Bundesgericht beurteile als notwendigen Inhalt von Erbteilungsklagen die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträgen festzustellen, die Erbanteile festzustellen und den Nachlass zu teilen. Das Nachlassgericht müsse das Teilungssubstrat zwingend feststellen, um im Rahmen seines Teilungsurteils die Erbteilung überhaupt vornehmen zu können. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das Interesse der Kläger an der Feststellung des Nachlasses im Interesse an der Teilung desselben bereits mitenthalten sei. Die Vorinstanz habe erwogen, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse der Kläger, dass im vorliegenden Verfahren der Nachlass von J.________ sel. nochmals ermittelt werde, weil der Einzelrichter dies im Verfahren ZES 2015 140 bereits erledigt habe. Diese Argumentation sei verfehlt. Der Einzelrichter habe nämlich nicht den Nachlass von J.________ sel. festgestellt, sondern – erst noch bloss in den Erwägungen – dessen Überschuldung. Das Konkursamt Höfe habe im Auftrag des Konkursgerichts den überschuldeten Nachlass von J.________ sel. nach den Vorschriften des SchKG liquidiert und den Konkursgläubigern, mithin auch den Klägern, für den ungedeckt gebliebenen Betrag einen Konkursverlustschein i.S.v. Art. 265 SchKG ausgestellt. Somit habe auch das Konkursamt nicht den Nachlass festgestellt, sondern nur den ungedeckt gebliebenen Betrag.
2. Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, die Rügen der Kläger würden an der Sache vorbeigehen. Das vorliegende Verfahren betreffe den Nachlass von K.________ sel. Im von der Vorinstanz angerufenen Verfahren ZES 2015 140 habe der Einzelrichter die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von J.________ sel. angeordnet. Dieser Anordnung habe ein Gesuch der Kläger zugrunde gelegen. Die Kläger hätten die abschliessenden Bestimmungen des SchKG zu respektieren resp. sich diesem Regime zu unterwerfen. Es würden die Bestimmungen von Art. 221 ff. SchKG zur Feststellung der Konkursmasse zur Anwendung gelangen. Augenfällig sei die materiell-erbrechtliche Anspruchsgrundlage ihrer Auskunftsansprüche für Fragenkomplexe in Bezug auf J.________ sel. mit Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation dahingefallen. Anzumerken sei die Gerichtsnotorietät, dass im Rahmen der konkursamtlichen Nachlassliquidation sich die Kläger (und zwei Lebensversicherungsgesellschaften) Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG hätten abtreten lassen und derzeit daran seien, diese Ansprüche im Fürstentum Liechtenstein geltend zu machen. Dies belege eindrücklich, dass den Klägern die Regeln des Konkursverfahrens vertraut seien und sie um die Schranken des SchKG wissen müssten.
3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Teilurteil, dass die Informationsbegehren betreffend den Nachlass von J.________ sel. auf die Ermittlung dieses Nachlasses abzielen würden. Weil über diesen Nachlass aber bereits die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden sei, bestehe seitens der Kläger kein Rechtschutzinteresse daran, diesen Nachlass im vorliegenden Verfahren nochmals zu ermitteln
(Vi-act. D 3, E. 4b).
2. a) Gemäss Art. 193 Abs. 1 SchKG benachrichtigt die zuständige Behörde das Konkursgericht, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Ziff. 1) oder eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Ziff. 2). Darüber hinaus kann auch ein Gläubiger oder Erbe die konkursamtliche Liquidation verlangen (Art. 193 Abs. 3 SchKG). Das Gericht ordnet die konkursamtliche Liquidation an (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das konkursamtliche Liquidationsverfahren richtet sich nach Art. 194 SchKG sowie ganz allgemein nach den Vorschriften des Konkursrechts (Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. A., 2015, N 10 zu Art. 597 ZGB). Für einen allfälligen nach Deckung der Verfahrenskosten und Tilgung aller kollozierten Forderungen verbleibenden Überschuss gilt je nach Sachlage folgendes: Der Überschuss steht den Erben, die die Erbschaft nicht ausgeschlagen, sondern die amtliche oder konkursamtliche Liquidation verlangt haben, ungeteilt zu gesamter Hand zu. Sie haben allfällige Vermächtnisse auszurichten. Ansonsten ist die Erbteilung Sache der Erben und nicht der Konkursverwaltung (Brunner/Boller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. A., 2010, N 12d zu Art. 193 SchKG). Wurde die Erbschaft demgegenüber ausgeschlagen oder nicht angenommen, steht der Überschuss nach Art. 573 Abs. 2 ZGB den Berechtigten zu, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Berechtigten aber nicht wie Erben berechtigt; vielmehr ist der Überschuss als nicht erbrechtlicher, sondern obligatorischer Natur zu qualifizieren, weshalb er von den Berechtigten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu teilen ist (BGE 136 V 7, E. 2.2.1.2; BGer, Urteil 5D_63/2014 vom 25. September 2014, E. 2.21; Nonn/Engler, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., 2015, N 34 zu Art. 597 ZGB; Brunner/Boller, a.a.O., N 12d zu Art. 193 SchKG).
Fällt das ursprünglich vorhandene Nachlassvermögen vollständig weg, so wird die Erbengemeinschaft aus objektiven Gründen ex lege beendigt, wodurch sich eine Auflösung durch Rechtsgeschäft oder den Richter erübrigt. Wie das Wegfallen des Nachlassvermögens bewirkt auch der Konkurs die Auflösung der Erbengemeinschaft (Wolf, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, 2004, S. 133). Die Gesamtliquidation des Nachlasses schliesst somit den Teilungsanspruch der Erben aus bzw. erübrigt diesen (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., 2015, N 4 zu Art. 604 ZGB).
2. Der Nachlass von J.________ sel. wurde unbestrittenermassen auf Antrag der Kläger konkursamtlich liquidiert. Die Kläger reichten einen Verlustschein in Höhe von Fr. 3‘835‘580.77 (= Fr. 4‘362‘675.05 [Summe der kollozierten Forderungen] – Fr. 527‘094.28 [ausbezahlter Betrag]) ein, welcher ihnen unter dem Forderungstitel „Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325 i.V.m. 1931 Abs. 4 und 2303 BGB), erworben durch Erbschaft des Nachlasses von K.________“ ausgestellt wurde (KG-act. 1/3). Daraus erhellt zum einen, dass die Kläger bzw. der Erblasser Erbschaftsgläubiger des Nachlasses von J.________ sel. waren resp. sind, und zum andern, dass sich aufgrund der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von J.________ sel. mit daraus resultierenden Verlustscheinen eine Erbteilung (in diesem Nachlass) erübrigt. Soweit die Kläger vorbringen, sie hätten gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen konventionsrechtlichen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung ihrer Erbteilungsklage, ist festzuhalten, dass eine Erbteilungsklage hinsichtlich des Nachlasses von J.________ sel. aufgrund der erfolgten konkursamtlichen Liquidation, bei welcher kein Überschuss verblieb, ausgeschlossen ist und im Übrigen von den Klägern auch nicht angehoben wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft den Nachlass von K.________ sel., weshalb weder die Rechtmässigkeit der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von J.________ sel. noch die Teilung dieses Nachlasses Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Folglich liegt keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.
3. a) Das Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch. Der blosse Bedarf nach Information vermittlelt noch kein Informationsrecht (BGE 132 III 677, E. 4.2.1, Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 7/2012, S. 953 ff., S. 953). Die Informationsrechte müssen sich folglich aus dem materiellen Recht ergeben.
Im Bereich des Erbrechts sind Auskunftsrechte bzw. –pflichten nur punktuell gesetzlich vorgesehen (BGer, Urteil 5C.14/2003 vom 3. Juli 2003, E. 2.1; Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., 2015, N 15 Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. A., 2012, N 28). Für die Erbteilung schreibt Art. 607 Abs. 3 ZGB vor, dass Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben haben. Sodann bestimmt Art. 610 Abs. 2 ZGB, dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht ist die Rechtsprechung informationsfreundlich, weshalb der Begriff der persönlichen Verhältnisse, über welche die informationsverpflichteten den informationsberechtigten Personen Auskünfte erteilen müssen, weit zu verstehen ist. Die Informationspflicht bezieht sich demnach auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, insbesondere auch auf zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen (BGE 132 III 677, E. 4.2.1; BGE 127 III 396, E. 3; Weibel, a.a.O., N 32 f. Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB). Ob das Verhältnis eines Erben zum Erblasser die Teilung tatsächlich beeinflusst, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung von Informationen, sondern allein die Frage, ob eine Beeinflussung der Teilung allenfalls möglich ist (Brückner/Weibel, a.a.O., N 30 m.w.H.). Die Auskunftspflicht gemäss dem Wortlaut von Art. 610 Abs. 2 ZGB ist ganz allgemein für das Verhältnis zum Erblasser verankert und bezieht sich nicht nur auf erbrechtliche Verhältnisse im engeren Sinn, sondern auf sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben, sofern sich daraus eine Auswirkung auf die Erbteilung ergeben könnte (Wolf, in: Wolf/Eggel, Berner Kommentar, ZGB, N 21 zu Art. 610 ZGB).
Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (BGer, Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 5.2.1; Druey, Das Informationsrecht des Erben – die Kunst, Einfaches kompliziert zu machen, successio 2011, S. 183 ff., S. 186 f.; Göksu, a.a.O., S. 955). Vorausgesetzt ist einzig, dass das Vorgehen auf dem vorhandenen Wissensstand verhältnismässig ist, d.h. dass keine *fishing expedition * ohne situationsgerechte Auswahlkriterien stattfindet (Druey, a.a.O., S. 186 f.; vgl. auch Göksu, a.a.O., S. 955, der allerdings auch die Ermittlung bzw. Ausforschung des Sachverhalts als zulässig zu erachten scheint [S. 954]). Damit der Informationsanspruch der Miterben nicht auf eine reine Verdachtsausforschung hinausläuft, hat ein Erbe im Streitfall immerhin die Plausibilität des von ihm verfolgten Ausgleichungs- oder Herabsetzungsanspruchs darzulegen (Schröder, Erbrechtliche Informationsansprüche oder: die Geister die ich rief…, successio 2011, S. 189 ff., S. 190).
2. Über den Nachlass von J.________ wurde die konkursamtliche Liquidation angeordnet, was bei den Klägern zu einem Verlustschein führte (KG-act. 1/3). Gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 2b vorstehend) ist eine gerichtliche Überprüfung dieses Konkursverfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Kläger mit dem Konkursverfahren an sich nicht einverstanden sind, hätten sie sich im Rahmen des Konkursverfahrens zur Wehr setzen müssen. Den Klägern obliegt somit die Pflicht, darzulegen, inwiefern aufgrund dieses Wissensstandes die geltend gemachten Auskunftsansprüche verhältnismässig sind bzw. plausibel erscheinen, das Ergebnis der konkursamtlichen Liquidation und somit die Teilung des zu beurteilenden Nachlasses von K.________ sel. möglicherweise zu beeinflussen. Hinsichtlich der Hintergründe der Fragen verwiesen sie sowohl in der Klage (Vi-act. A/I) als auch in ihrer Replik (Vi-act. A/V) auf die verschiedenen vor dem Bezirksgericht Höfe hängigen oder bereits abgeschlossenen Parallelverfahren. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Der Behauptungslast wird durch einen Verweis in der Rechtsschrift auf Beilagen oder Akten nicht Genüge getan (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 27 zu Art. 221 ZPO). Ein solcher Verweis vermag folglich als Tatsachenbehauptung nicht zu genügen. Die Kläger setzen sich somit nicht mit der Frage auseinander, welche Ansprüche bereits im Konkursverfahren geltend gemacht wurden, und auch nicht damit, inwiefern die beantragten Auskünfte dazu führen könnten, das Ergebnis des Konkursverfahrens, beispielsweise durch Entdeckung neuer, bisher im Konkurs nicht berücksichtigter Vermögenswerte (vgl. Nachkonkurs gemäss Art. 269 Abs. 1 SchKG), und demzufolge die vorliegende Erbteilung zu beeinflussen. Solches ergibt sich auch nicht aus den gestellten Fragen selbst. Auch wenn die Kläger nicht zu beweisen haben, wonach sie suchen, lassen sich ihren Vorbringen weder der vorhandene Wissensstand noch die Plausibilität der von ihnen verfolgten Ansprüche erkennen. Vielmehr führen die Kläger aus, sie hätten einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung des Nachlasses von J.________ sel., und dass diesem weder durch das Konkursgericht noch das Konkursamt Rechnung getragen worden sei, woraus zu schliessen ist, dass die Kläger letztlich lediglich eine neue Beurteilung des Nachlasses durch das Gericht verlangen.
3. Im Ergebnis bleibt dem klägerischen Begehren um Auskünfte zum Nachlass von J.________ sel. somit kein Erfolg beschieden, weshalb die Berufung abzuweisen ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 6‘000.00 den unterliegenden Klägern aufzuerlegen und die Kläger haben dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Gemäss § 6 GebTRA kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte am 21. September 2018 eine detaillierte Kostennote ein und macht ein Honorar von Fr. 6‘098.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (KG-act. 17/1). Dieser Aufwand erscheint angesichts der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit als angemessen, weshalb auf die Kostennote abzustellen ist. Die Kläger haben den Beklagten somit für das Berufungsverfahren mit Fr. 6‘098.80 zu entschädigen;
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden den Klägern auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe bezogen.
3. Die Kläger sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘098.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
24. Juli 2019 sl