Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Juli 2019
ZK1 2018 15
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________,
**2.**D.________, Beklagte und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Forderung aus Architektenvertrag
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 22. Februar 2018, ZGO 2016 04);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Seit Oktober 2014 plante die Klägerin für die Beklagten auf dem F.________ in Gersau eine Überbauung mit einem neuen Eigenheim sowie mit an Dritte zur Finanzierung des Eigenheims zu verkaufenden Wohnungen. Ihre Planungsarbeiten stellte die Klägerin mit der Akontorechnung vom 30. März 2015 über Fr. 9‘259.25 (KB 8) und mit der Leistungsabrechnung vom 25. August 2015 über Fr. 46‘874.15 (KB 20 Fr. 43'402.00 zuzüglich MWST) in Rechnung. Nach Auseinandersetzungen unter den Parteien beendete sie die Planungen. Mit der Schlussrechnung vom 9. November 2015 verlangte sie nebst Nebenkosten von Fr. 274.20 einen Betrag von Fr. 6‘239.25 (KB 30). Diese beiden Beträge und die nicht beglichene zweite Akontorechnung über Fr. 46‘874.15 setzte die Klägerin erfolglos mit Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2015 in Betreibung (KB 31).
B. Am 30. November 2016 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Gersau nach gescheitertem Schlichtungsverfahren Klage mit folgenden Begehren ein:
1. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin CHF 67‘248.36 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin CHF 274.20 zuzüglich Zins seit 5 % seit 1. Juli 2016 zu bezahlen.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den gegen die Beklagten gerichteten Klagen um Teilklagen (unechte und echte) handelt und sich die Klägerin ein Nachklagerecht vorbehält.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 9. März 2017 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Klage. Nach erfolgloser Instruktionsverhandlung hielten die Parteien auch an der Hauptverhandlung vom 25. September 2017 an ihren Anträgen fest (Vi-act. 13, 17 und 19). Danach konnten die Parteien noch zum Beweisergebnis Stellung nehmen und ihre Schlussvorträge schriftlich einreichen (Vi-act. 24 f., 29 und 31).
C. Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hiess das Bezirksgericht Gersau die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten, der Klägerin Fr. 17‘290.00 nebst 5 % Zins seit 8. Dezember 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klagebegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel den Beklagten. Die Parteientschädigung wurde auf Fr. 8‘000.00 festgelegt und die Klägerin verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Entschädigung von Fr. 6‘000.00 zu bezahlen.
D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 16. April 2018 hält die Klägerin an ihren Klagebegehren unter entsprechend angepassten erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen fest. Die Beklagten beantragen mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2018 die Berufung abzuweisen und verlangen anschlussberufungsweise unter entsprechender Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen die Klage nur im Betrag von Fr. 1‘470.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 gutzuheissen bzw. im darüber liegenden Betrag abzuweisen
(KG-act. 7). Die Klägerin liess sich dazu nochmals am 4. Juli 2018 mit dem Antrag, die Anträge der Anschlussberufung abzuweisen, vernehmen (KG-act. 11). Ende Februar 2019 scheiterten die Vergleichsbemühungen des Vorsitzenden (KG-act. 13 ff.);-
und in Erwägung:
1. Die Vorinstanz ging aufgrund des E-Mailverkehrs vom 30. August bzw. 1. September 2015 (KB 22) davon aus, die Klägerin habe anerkannt, dass mit der geleisteten ersten Akontozahlung von Fr. 10‘000.00 (Fr. 9‘259.00 zuzüglich MWST) die drei Vorprojekte bzw. Projektstudien vom 30. Januar, 20. Mai und 2. Juni 2015 pauschal abgegolten worden seien. Die Beklagten hätten sich ferner mit Mail vom 11. September 2015 bereit erklärt, bis und mit Baueingabe weitere Fr. 45‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen seien sich die Parteien aber nicht einig gewesen, wie die Klägerin für weitere Arbeiten entschädigt würde. Da vier Honorarofferten der Klägerin (KB 15, 21, 23 und 25) von den Beklagten nicht unterzeichnet worden seien, fehle es an einem Vertrag für Architekturleistungen nach SIA. Dennoch stellte das Bezirksgericht fest, die Klägerin sei auch nach der mit der Akontozahlung pauschal abgegoltenen letzten Projektstudie vom 2. Juni 2015 im Einverständnis der Beklagten für Letztere tätig gewesen. Gemäss Leistungsabrechnung vom 26. April 2016 (KB 32) von Juni 2015 bis Oktober 2015 seien 123.5 Arbeitsstunden ausgewiesen, was bei einem Stundenlohn von Fr. 140.00 eine zusätzliche Forderung von Fr. 17‘290.00 ergäbe. Allfällige Verrechnungsforderungen der Beklagten betreffend nicht rechtzeitig gerügter Mängel seien zufolge anerkannter pauschaler und mit der Akontozahlung erbrachter Abgeltung von Fr. 10‘000.00 abzuweisen.
2. Zunächst macht die Klägerin im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ohne Begründung Beweisanträge, namentlich die Zeugenofferten und die offerierte gutachterliche Kostenschätzung der erbrachten Leistungen nicht abgenommen. Dieser Vorwurf der fehlenden Begründung der Nichtabnahme von Beweisen bzw. der antizipierten Beweiswürdigung scheint nicht unbegründet, sind doch dem angefochtenen Urteil diesbezüglich keine Erwägungen zu entnehmen. Indes stellt sich die Frage, ob die Begründung der Vorinstanz, dass aufgrund des Mailverkehrs vom 30. August bzw. 1. September 2015 bis und mit den Plänen vom 2. Juni 2015, die Tätigkeit der Klägerin mit Fr. 10‘000.00 als pauschal entschädigt zu betrachten sei, zutrifft und die antizipierte Beweiswürdigung impliziert.
a) Nach Auffassung der Klägerin sind mit der ersten Akontozahlung die Projektstudien vom November und Dezember 2014 für ein dreigeschossiges Gebäude (KB 33 f.) abgegolten, nicht aber das Vorprojekt für ein zweigeschossiges Haus mit Attikageschoss in den einen tieferen Detaillierungsgrad als die Projektstudien aufweisenden Varianten vom 28. Januar bzw. 20. Februar, 23. April bzw. 20. Mai und 2. Juni 2015. Der fragliche Mailverkehr vom 30. August und 1. September 2015 (KB 22) habe sich lediglich auf die Planungsvarianten für das dreigeschossige Gebäude bezogen. Unter dem Titel „Weitere Anmerkungen“ fragten die Beklagten im Mail vom 30. August 2015 die Klägerin was folgt:
„Bis jetzt geleistete Arbeiten, wie steht es mit den Stunden für das nicht realisierbare Haus mit 3 Etagen Vorschlag von A.________, werden die voll zu unseren Kosten belastet?
2. Akonto Grunddiskussion im Frühjahr über Finanzierung des Projektes mit G.________, es wurde ganz klar entschieden, ich Verena kann und werde die Finanzierung nicht übernehmen, dazu benötigen wir einen Baukredit der Bank und G.________ hat klar eingestimmt. 2. Rechnung muss diskutiert werden. Betrag und Zahlungsmodus.
Wie steht es mit den Plänen für eine Baueinreichung?
G.________ hast du uns noch eine Referenzliste all deiner Bauobjekte, die du erstellt oder geplant hast und waren alle deine Projekte mit diesem Architektenvertrag?“
Diese weiteren Anmerkungen beantwortete die Klägerin mit Mail vom 1. September 2015 wie folgt:
„> da wir nicht nach stunden abrechnen, sind sämtliche bereits erstellten varianten im preis inbegriffen und zu meinen lasten.
wie bereits erwähnt stellt die bank normalerweise den baukredit jeweils erst mit der Bewilligung zur verfügung.
mit eurer variante wäre ich, bis und mit baubewilligung, darlehensgeber für die geleistete arbeit. dh. 167‘510./. 1. Akonto
bei meiner üblichen inverstorenfreundlichen arbeitsweise (ausschreibungspläne und ausschreibungen wärend der bewilligungsphase) wäre ich sogar darlehensgeber von chf 246‘892.-
im e-mail an frau H.________ der I.________ (Bank) (sh. unten, rot markiert) habe ich unter weiteres vorgehen die finanzierung der planung über eigenmittel der bauherrschaft erwähnt @ C.________, Du hattest mir noch zurückgeschrieben und für die professionalität gedankt.
ohne unnötigen unterbrüche hätten wir die baueingabe schon lange gemacht.
euer haus muss noch umgezeichnet werden, anschliessend grundrisse/fassaden und schnittpläne vermassen/kanalisations- und profilplan erstellen/formulare ausfüllen ca. 2 wochen nach freigabe des projekts durch Euch.
eine aktuelle referenzliste ist angehängt. jeder auftrag wird über den gleichen honorarvertrag abgewickelt. kleinobjekte werden jeweils mittels auftragsbestätigungen ausgeführt […].
Die Beklagten, welche bislang weder eine Honorarofferte angenommen noch einen der ihnen unterbreiteten SIA-Honorarverträge unterzeichneten, haben mithin klar die wenige Tage zuvor zugestellte Leistungsabrechnung bzw. zweite Akontorechnung der Klägerin (KB 20) nicht nur hinsichtlich der Zahlungsweise, sondern auch im Betrag infrage gestellt und wollten diese grundsätzlich diskutieren. Von der behaupteten Bestätigung dieser Rechnung durch die Beklagten kann entgegen der Klägerin keine Rede sein. Unabhängig davon, ob ihre Planungen im Jahre 2015 ein zweistöckiges Haus mit einem zusätzlichen Attikageschoss oder ein zwei- bzw. dreigeschossiges Gebäude betrafen, konnte die Klägerin deshalb nicht davon ausgehen, die Anmerkungen der Beklagten im Mail vom 30. August 2015 würden sich nur auf ihre Planungen im November und Dezember 2014 beziehen. Demzufolge konnte sie auch nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihre Antwort, dass „sämtliche bereits erstellten Varianten“ im Preis inbegriffen seien, nur in den Konnex zu Arbeiten im Jahre 2014 setzen würden. Jedenfalls sind im Ergebnis die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu beanstanden, dass sich die Parteien nach der Ende März 2015 in Rechnung gestellten und laut Klägerin Mitte April bezahlten ersten Akontozahlung von Fr. 10‘000.00 (Fr. 9'259.99 zuzüglich MWST; KB 8 sowie Berufung S. 8 Rz 8) über die Entschädigung der Arbeiten der Klägerin nicht mehr einig waren und auch keine Übereinstimmung mehr erzielen konnten. Die Beklagten erwarteten laut Mail vom 11. September 2015 (KB 26), dass vor der Auslösung weiterer Zahlungen zusätzliche Punkte geklärt würden und ihre nächste Zahlung bis und mit Baueingabe sich auf Fr. 45‘000.00 beschränke sowie entweder in einer Tranche oder in zwei Tranchen in Rechnung gestellt werden könne. Klar äusserten sie ihre Meinung, dass bis und mit Baueingabe Fr. 55‘000.00 ausreichen müssten, um die Kosten der Klägerin abzudecken und bestätigten in diesem Sinne die durch die Klägerin nachgefragten „Eure Zahlen? 45/55“ (KB 53). Anhand der zu den Akten gereichten Belegen wird mithin offensichtlich, dass aufgrund der zweiten Akontorechnung zwischen den Parteien Differenzen über die Entschädigungen der Arbeiten der Klägerin in der Planungsphase entstanden, welche den Abschluss eines Vertrages für Architekturleistungen verhinderten und letztlich das Bauvorhaben scheitern liessen. Insofern trifft es – wie die Vorinstanz festhielt – zu, dass die Klägerin im Wissen um die fehlende schriftliche Absicherung tätig war.
b) Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass ein natürlicher Konsens der Parteien bestand bzw. sie (normativ) zumindest davon ausgehen durfte, dass sie für die Beklagten in Bezug auf eine Überbauung auf dem F.________ tätig werden könne (so auch angef. Urteil E. 8). Umstritten ist auch nicht die Entgeltlichkeit der klägerischen Leistungen, gingen die Beklagten doch von einem Planerhonorar bis und mit Baueingabe von Fr. 55‘000.00 aus und haben sie die erste Akontorechnung von Ende März 2015 beglichen (KB 8). Daher liegen nicht bloss kostenlose Akquisitionstätigkeiten der Klägerin vor. Die Klägerin macht ein Planerhonorar für insgesamt 742 Stunden à Fr. 140.00 geltend, wovon ihr die Vorinstanz jedoch nur für den Zeitraum von Juni bis Oktober Fr. 17‘290.00 (123.5 h à Fr. 140.00) zusprach. Das Bezirksgericht nahm dabei an, dass die erste Akontozahlung von Fr. 10‘000.00 (inkl. MWST) die Klägerin für ihre Arbeiten bis 2. Juni 2015 entschädigte, als die letzte Variante der Pläne erstellt wurde, welche laut E-Mail der Klägerin vom 1. September 2015 (KB 22, vgl. oben lit. a) im Preis inbegriffen sein sollen. Die Frage ist jedoch, in welchem Preis die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Varianten inbegriffen gemeint waren. Aus dem fraglichen E-Mail-Verkehr geht nicht hervor, dass dies der erste Akontorechnungsbetrag war, wie die Vorinstanz ohne weitere Begründung annahm (angef. Urteil E. 7). Auch für die Beklagten musste aufgrund des zeitlichen Ablaufs auf der Hand liegen, dass dieser Preis sich wenn schon auf den von ihnen im Mail vom 30. August 2015 (KB 22) zur Diskussion gestellten zweiten Akontorechnungsbetrag vom 25. August 2015 bezog (KB 20 Studium der Lösungsmöglichkeiten Fr. 10‘192.00, Vorprojekt inkl. Kostenschätzung Fr. 20‘384.00, Teilleistung von 50 % für das Bauprojekt Fr. 22‘085.00). Jedenfalls kann vorläufig nicht als bewiesen gelten, dass mit dem schon Ende März in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 10'000.00 (KB 8) Arbeiten bis in den Juni abgedeckt wären.
c) Mithin bleibt zu klären, welche entschädigungspflichtigen Leistungen die Beklagten der Klägerin ausdrücklich bzw. zumindest konkludent bestellte bzw. verlangte und die Klägerin quantitativ und qualitativ erbrachte. Die zu diesen Abklärungen angebotenen Beweise der Klägerin (dazu vgl. unten E. 3.b) nahm die Vorinstanz nicht ab und lassen sich nach dem Gesagten (vgl. oben lit. b) auch nicht mit der Feststellung als unerheblich antizipieren, die Arbeiten bis zum Juni 2015 seien mit der ersten Akontozahlung von Fr. 10'000.00 abgegolten.
3. Die Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen und neu entscheiden oder – was wie schon gesagt auch die Klägerin in ihrer Berufung thematisiert (Berufung S. 4 f. sowie S. 19 f. Rz 2.2.) – die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 316 Abs. 3 sowie Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem Ermessen. Es ist jedoch zu beachten, dass im Unterschied zu Rückweisungsentscheiden des Berufungsgerichts, die generell als Vor- und Zwischenentscheide gelten (BGE 144 III 253 E. 1.4), reformatorische Urteile Endentscheide sind, die nur bei gegebener Spruchreife getroffen werden dürfen. Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden. Überdies muss das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sein (BGE 140 III 450 E. 3.2). Es dürfen keine prozesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein. Bei einem reformatorischen Entscheid hat das Berufungsgericht folglich – im Rahmen der im Berufungsverfahren von den Parteien aufgeworfenen bzw. thematisierten Rechts- und Sachfragen – sämtliche vorhandenen Beweise zu würdigen und sämtliche Argumente der Parteien zu prüfen, also sicherzustellen, dass das Verfahren spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, hat es entweder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen oder die Spruchreife selber zu erstellen (zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2).
a) Die Klägerin rügt, die Vorinstanz hätte über Fr. 17'290.00 ihre Klage abgewiesen, ohne auf ihre Beweisanträge bezüglich Zeugen und Expertisen, welche die im Recht liegenden Unterlagen verdeutlicht und weitere Tatsachenbehauptungen bewiesen hätten, oder eine allfällig vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung einzugehen (vgl. Berufung S. 4 f. und 19 f.).
b) Erstinstanzlich setzte die Klägerin dem Gericht auseinander, welche Leistungen, die sie ihrer Ansicht nach im Auftrag der Beklagten erbracht habe, zu entschädigen sind, und hat dafür die Befragung ihrer Architekten sowie die Erstellung eines Gutachtens offeriert (vgl. etwa Vi-act. 1 S. 19 ff.; Vi-act. 17 S. 5 ff. und S. 34 f.). Die Beklagten haben alle Positionen umfassend bestritten (Vi-act. 7 S. 34 ff.). Die Parteien haben an ihren Positionen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen (Vi-act. 17 und 19) und die Klägerin auch nochmals in ihrem Schlussvortrag (Vi-act. 25) an ihren Beweisanträgen festgehalten. Nachdem die Vorinstanz ohne hinlänglichen Beweis (vgl. oben E. 2.b) davon ausgeht, die Klägerin habe ihre Leistungen bis Juni 2015 mit Fr. 10'000.00 als abgegolten anerkannt, erweist sich der Sachverhalt als im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in wesentlichen Teilen unvollständig erhoben. Für die Sachverhaltsfeststellung wird namentlich massgeblich sein, was die Beklagten bestellt oder verlangt haben (oben E. 2.c; dazu etwa Vi-act. 17 S. 5 f., S. 14 Ziff. 12 und S. 16 unten). Die Vorinstanz nahm zwar die Rechtsschriften samt Parteibelegen entgegen, führte jedoch kein Beweisverfahren durch und setzte demgemäss auch in der Urteilsbegründung sich mit dem Sachverhalt, konkret mit den entsprechenden Planungsphasen nur insofern auseinander, als sie davon ausging, dass die Erfüllung allfälliger Entschädigungspflichten bis Juni 2015 anerkannt sei. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz, den nicht spruchreifen Sachverhalt in einem ausgedehnten Beweisverfahren anstelle der ersten Instanz zu erstellen (Reetz/Hilber, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 35 f. mit Hinweisen), weshalb das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
c) Die Vorinstanz wird den Sachverhalt zunächst spruchreif feststellen und danach beurteilen müssen, inwiefern die Parteien entgeltliche Architekturleistungen vereinbart haben sowie inwiefern diese im vereinbarten Umfang erbracht worden und demnach zu entschädigen sind.
4. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Festsetzung der für die Planungsphase vom Juni bis Oktober 2015 von der Vorinstanz der Klägerin und vorbehältlich der Anerkennung von Fr. 1'470.00 (vgl. oben lit. D und KG-act. 7 S. 49 f.) durch die Beklagten mit Anschlussberufung angefochtene, zugesprochene Forderung von Fr. 17’290.00 zweitinstanzlich offenzulassen. Es steht darüber hinaus nicht fest, inwieweit zwischen den Parteien ein Konsens über Planungsarbeiten, die zu vergüten sind, vorliegt. Insoweit wird die Anschlussberufung, in deren Begründung sich die Beklagten nicht gegen die erstinstanzliche Erwägung zur Ablehnung von Verrechnungsforderungen betreffend nicht rechtzeitig gerügter Mängel in Bezug auf den als relevant erachteten ersten Akontorechnungsbetrag (angef. Urteil E. 9) wenden, im Berufungsverfahren gegenstandslos.
5. Nachdem der vorliegende Prozess zwischen den Parteien nach teilweiser Gutheissung der Berufung und Gegenstandslosigkeit der Anschlussberufung erstinstanzlich wiederaufzunehmen und dabei über die erstinstanzlichen Prozesskosten ebenfalls neu zu entscheiden ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens angesichts des offenen Prozessausganges beiden Parteien zur Hälfte aufzuerlegen bzw. die Entschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abschreibung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.00 werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt und von den Kostenvorschüssen der Parteien bezogen. Der Klägerin werden aus der Gerichtskasse Fr. 3'750.00 und den Beklagten je Fr. 125.00 zurückbezahlt.
3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘248.36.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
11. Juli 2019 rfl