Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. März 2018
ZK1 2018 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer,
gegen
B.________, Beklagter und Berufungsgegner,
betreffend
Forderung etc.
(Berufung gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March vom 5. Februar 2018, ZGO 2017 19);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts March mit Verfügung vom 5. Februar 2018 auf die Klage nicht eintrat;
dass der Berufungsführer mit Berufung vom 19. Februar 2018 den Entscheid des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen sind und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);
dass dem Berufungsführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 20. Februar 2018 Gelegenheit zur entsprechenden Verbesserung der Eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel möglicherweise nicht eingetreten werde (KG-act. 4);
dass der Berufungsführer am 28. Februar 2018 eine als Verbesserung bezeichnete Eingabe sowie eine weitere Eingabe inkl. Beilage 1 einreichte (KG-act. 7 und 8);
dass der Berufungsführer sodann nochmals auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2018 hingewiesen wurde und insbesondere darauf, dass sich die Berufung nicht ausreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen scheine, und auch darauf, dass eine entsprechende Verbesserung nur innert der allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist möglich sei (KG-act. 9);
dass der Berufungsführer am 2. März und am 5. März 2018 zwei weitere Eingaben einreichte (KG-act. 10 und 11);
dass der Erstrichter auf die Klage insbesondere deshalb nicht eintrat, weil die Klagebewilligung und die Klage „massiv divergieren“, insbesondere weil in der Klagebewilligung vom 10. Juli 2017 als Beklagter C.________ genannt wird und abgesehen davon die Anträge nicht übereinstimmen (im Wesentlichen Einsicht in ein Arztzeugnis in der Klagebewilligung, Entschädigung von Fr. 170‘000.00 in der Klage, vgl. angef. Verfügung, S. 2 f.);
dass der Berufungsführer diesbezüglich nur vorbringt, „sollte das Vermittleramt Lachen einen formalen Fehler begangen haben, indem es anstelle des Beklagten B.________ dessen Anwalt als Beklagten nennt, so ist darauf nicht einzutreten“ (KG-act. 1);
dass er damit nur einen der beiden wesentlichen Unterschiede in der Klagebewilligung und der Klage anspricht, nicht aber auf die nicht übereinstimmenden Anträge in der Sache eingeht, und er abgesehen davon auch nicht vorbringt, weshalb das Vermittleramt Lachen einen formalen Fehler begangen haben soll oder dafür Beweise offeriert oder auf seine Novenberechtigung (Art. 317 ZPO) einginge;
dass sich der Berufungsführer deshalb mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht ausreichend auseinandersetzt, weshalb die dargelegten Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht erfüllt sind und auf die Berufung nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;
dass dem Berufungsgegner mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen ist;
dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;
dass abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass sich der Berufungsführer für die Erstattung allfälliger Strafanzeigen (vgl. KG-act. 1) an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden kann;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Parteientschädigungen sind nicht zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
23. März 2018 kau