Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 9. Juli 2019
ZK1 2018 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**E.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Erbteilung, Vorabverteilung
(Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Januar 2018, ZGO 2012 36);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. A.________, C.________ und E.________ sind die gesetzlichen Erben der am ________ verstorbenen I.________ (Vi-act. KB 2).
a) Mit partieller Teilungsklage vom 16. Oktober 2012 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Höfe insbesondere die Feststellung, dass der Nachlass über Fr. 450‘000.00 an freien Mitteln verfüge, sodass den Erben eine Abschlagszahlung von je Fr. 150‘000.00 auszurichten sei (Vi-act. A/I, Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie die Verpflichtung von E.________ zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem Kauf von 901 Namenaktien der J.________ AG (Rechtsbegehren Ziff. 7). Am 6. Februar 2013 (Vi-act. A/IIa) bzw. am 8. Februar 2013 (Vi-act. A/IIb) reichten E.________ bzw. C.________ je eine Klageantwort/Widerklage ein, wobei E.________ die umfassende Erbteilung beantragte (Vi-act. A/IIa, Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Widerklageantworten datieren vom 19. April 2013 (C.________, Vi-act. A/III), vom 30. April 2013 (A.________, Vi-act. A/IV) und vom 24. Juni 2013 (E.________, Vi-act. A/V). Am 24. Februar 2015 fand die Hauptverhandlung betreffend die Klagebegehren Ziff. 2 (Abschlagszahlung) und Ziff. 7 (Auskunftsbegehren) statt (Vi-act. D/21). Mit gleichentags ausgefälltem Teilurteil wies das Bezirksgericht Höfe das Begehren um Abschlagszahlung ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete E.________ zur Erteilung von Auskünften bzw. zur Offenlegung von Dokumenten (Dispositivziffer 2; Vi-act. D/22). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die von A.________ geltend gemachten liquiden Mittel des Nachlasses in der Höhe von Fr. 804‘000.00 seien anhand der Belege nachvollziehbar. Nebst den Hypotheken und der Honorarforderung von Frau Rechtsanwältin K.________ von rund Fr. 10‘000.00 sei das Darlehen von Herrn L.________ über Fr. 100‘000.00 sicherheitshalber bzw. mangels Beweises der Nichtexistenz dieses Darlehens zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Rückstellungsbedarf für die beiden Liegenschaften von Fr. 170‘0000.00 (Hypothekarzinsen auf fünf Jahre, Renovationskosten) sei massiv zu knapp. Eine Rückstellung in wohl mehr als doppelter Höhe wäre ohne Weiteres gerechtfertigt. Sodann bestünden verschiedene Ausgleichungsansprüche der Parteien. Wie hoch der Schenkungsanteil des Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gemüsebetriebes sei, könne zurzeit nicht abgeschätzt werden. Ebenfalls könne nicht abgeschätzt werden, zu welchem Preis die Liegenschaft M.________ verkauft werden könne. Schliesslich würden beide Beklagten die Zuweisung der Liegenschaft G.________strasse xx an sich beantragen. Würden die Abschlagszahlungen wie beantragt verteilt, bestünde die Gefahr, dass die Losbildung und damit auch der Zuteilungsanspruch der Erben in natura erschwert würde. Das Begehren sei deshalb abzuweisen (Vi-act. D/22.b, E. 2.b).
b) Mit Teilurteil vom 1. Februar 2016 ordnete die Vorinstanz die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft M.________ an (Vi-act. D/A). Nachdem eine erste öffentliche Versteigerung am 9. Februar 2017 (vgl. Vi-act. F/20 und F/21) nicht erfolgreich verlief (vgl. Vi-act. F/29), offerierte ein Käufer den (privaten) Kauf der Liegenschaft zu einem Kaufpreis von Fr. 3,7 Mio. (Vi-act. F/31), womit sich die Parteien schlussendlich einverstanden erklärten, sodass die geplante zweite öffentliche Versteigerung abgesagt wurde (Vi-act. F/53). Der Verkaufserlös von netto Fr. 2’136’233.25 per 22. Juni 2017 wurde auf ein Sperrkonto der N.________ (Bank) überwiesen (Vi-act. F/56), was die Notarin mit E-Mail vom 2. bzw. 21. Juni 2017 (Vi-act. D/52.1 und D/52.2) den beteiligten Rechtsanwälten mitteilte.
B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 stellte A.________ folgende Anträge (Vi-act. D/52):
1. Es sei festzustellen, dass der Nachlass über CHF 700’000.00 an freien Mitteln verfügt, die ohne Gefährdung der Substanz und ohne Präjudizierung späterer Teilungshandlungen vorab verteilt werden können und es sei der Klägerin vorab eine Abschlagszahlung an ihren Erbteil von CHF 700’0000.00 auszurichten.
2. Es sei die Liegenschaft G.________strasse xx, Grundstück Nr. yy, Gemeinde Birmenstorf, öffentlich zu versteigern und der Nettoverkaufserlös unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote zu verteilen.
3. Der Beklagte 2 sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die vom Gutachter Herrn O.________, mit Schreiben vom 15. Mai 2017 einverlangten Unterlagen und Dokumente innert Frist von 30 Tagen dem Gutachter auszuhändigen und offenzulegen.
Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 beantragte C.________ Folgendes (Vi-act. D/54):
2. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Klägerin.
Gleichentags beantragte E.________ Folgendes (Vi-act. D/55):
1. Die Gesuche um partielle Erbteilung (Ziffer 1 und 2 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Auf eine Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB sei zu verzichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.
Am 13. November 2017 reichte A.________ eine Stellungnahme ein (Vi-act. D/56).
Mit Entscheid vom 9. Januar 2018 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1. Auf die Begehren Ziffer 1 und 2 der Klägerin wird nicht eingetreten.
2. Das Begehren Ziffer 3 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin hat die Beklagten 1 und 2 mit je Fr. 2’000.00 zu entschädigen.
(Rechtsmittel)
(Zufertigung)
C. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführerin) am 12. Februar 2018 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Januar 2018 aufzuheben und
es sei festzustellen, dass der Nachlass I.________ sel. über CHF 700’000.00 an freien Mitteln verfügt, die ohne Gefährdung der Substanz und ohne Präjudizierung späterer Teilungshandlungen vorab verteilt werden können und es sei dementsprechend der Berufungsklägerin eine Abschlagszahlung an ihren Erbteil von CHF 700’000.00 auszurichten,
und es sei betreffend die Liegenschaft G.________strasse xx, Grundstück Nr. yy, Gemeinde Birmenstorf, die öffentliche Versteigerung anzuordnen und der Nettoverkaufserlös unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote zu verteilen.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Januar 2018 in Gutheissung der Berufung aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Berufungsinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) sowohl der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen Prozesskosten zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung.
Mit Berufungsantwort vom 19. März 2018 stellte C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) folgende Rechtsbegehren (KG-act. 7):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Januar 2018 sei zu bestätigen;
2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Januar 2018 aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren gutzuheissen, welches lautet:
Eventualiter sei festzustellen, dass jeder Partei ohne Gefährdung der Substanz und ohne Präjudizierung der späteren Teilung vorab CHF 700’000.00 verteilt werden kann und es sei den Parteien vorab eine Abschlagszahlung wie folgt auszurichten:
a. Der Klägerin: CHF 700’000.00 in Bar;
b. Dem Beklagten 2: CHF 700’000.00 in Bar;
c. Der Beklagten 1: Zuweisung der Liegenschaft G.________strasse xx, Grundstück Nr. yy, Gemeinde Birmenstorf, zum aktuellen Verkehrswert ins Alleineigentum auf Anrechnung des Anteils an die Abschlagszahlung;
Eventualiter: CHF 700’000.00 in Bar;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsklägerin.
Gleichzeitig reichte die Berufungsgegnerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ein (KG-act. 8).
E.________ (nachfolgend Berufungsgegner) beantragte mit Berufungsantwort vom 9. April 2018 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 9).
Weitere Stellungnahmen datieren am 8. Mai 2018 (Berufungsführerin, KG-act. 11), am 23. Mai 2018 (Berufungsgegner, KG-act. 13) und am 25. Mai 2018 (Berufungsgegnerin, KG-act. 14);-
in Erwägung:
1. Umstritten ist zunächst der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend die beantragten Abschlagszahlungen.
a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2018 zusammengefasst, beim Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingabe vom 7. Juli 2017 handle es sich um eine Klageänderung, welche erst nach der Hauptverhandlung gestellt worden sei und daher nicht mehr zugelassen werden könne. Deshalb sei darauf nicht einzutreten (E. 1). Die Berufungsführerin macht geltend, in langandauernden Erbteilungsprozessen müsse es einem Miterben möglich sein, jederzeit, auch nach durchgeführter Hauptverhandlung, Abschlagszahlungen zu verlangen. Vorliegend seien seit der Hauptverhandlung fast drei Jahre vergangen und anders als noch beim Teilentscheid vom 24. Februar 2015 verfüge der Nachlass zufolge Verkaufs der Liegenschaft M.________ inzwischen über ausreichend freie Mittel von rund Fr. 3 Mio. Aufgrund der massiv veränderten Verhältnisse müsse es ihr möglich sein, erneut die Ausrichtung von Abschlagszahlungen zu verlangen (KG-act. 1, S. 6-9).
b) Nachdem der Verkauf der Liegenschaft M.________ erst nach der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2015 erfolgte, hat dieser Umstand als echtes Novum zu gelten (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Derartige Noven sind ohne Verzug vorzubringen (Art. 229 Abs. 1 ZPO). „Ohne Verzug“ bedeutet in der Regel innert zehn Tagen seit Kenntnis des Novums (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 9a zu Art. 229 ZPO). Die Eingabe vom 7. Juli 2017 erfolgte indessen erst 16 Tage nach der (zweiten) E-Mail der Notarin vom 21. Juni 2017 und damit verspätet. Die Noveneingabe wäre somit betreffend das Begehren um Abschlagszahlungen bereits wegen Verspätung unzulässig.
c) Die Eingabe vom 7. Juli 2017 erfolgte aber nicht nur nach der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2015, sondern sogar nach Rechtskraft des – gleichentags gefällten – Entscheides betreffend die mit der partiellen Teilungsklage beantragte Abschlagszahlung. Beim Antrag Ziff. 1 der Eingabe vom 7. Juli 2017 betreffend (erhöhter) Abschlagszahlung handelt es sich mithin um ein gänzlich neues Begehren. Die Berufungsführerin begründete die Zulässigkeit ihres Begehrens mit veränderten Verhältnissen, welche im inzwischen vorhandenen Nettoverkaufserlös der Liegenschaft M.________ eingetreten seien (Vi-act. D/52, S. 2).
Der Berufungsführerin ist insofern beizupflichten, als objektiv-partielle Teilungsklagen, um welche es sich bei Abschlagszahlungen handelt, gestützt auf Art. 604 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zulässig sind (Weibel, in: Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., Basel 2015, N 39 zu Art. 604 ZGB; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 219 ff.; Wolf, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2014, N 73 zu Art. 604 ZGB). Ob die Erben gestützt auf Art. 604 Abs. 1 ZGB jederzeit während des laufenden Erbteilungsprozesses, d.h. auch nach Eintritt der Novenschranke und sogar nach erstmaliger Abweisung eines entsprechenden Antrages, einen Anspruch auf Abschlagszahlungen zukommen lässt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn der Antrag zulässig wäre, müsste dieser, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, abgewiesen werden.
d) Im Gegensatz zum ersten Antrag um Abschlagszahlungen ist der Antrag der Berufungsführerin gemäss Eingabe vom 7. Juli 2017 umstritten. Die Berufungsgegnerin beantragte dessen Abweisung, eventualiter Abschlagszahlungen von Fr. 700‘000.00 je Erbe (bzw. ihrerseits Zuweisung der Liegenschaft G.________strasse xx; Vi-act. D/54). Der Berufungsgegner beantragte die vollumfängliche Abweisung des Antrages (Vi-act. D/55).
aa) Den vorinstanzlichen Akten sind zwei Aufstellungen über die unverteilte Erbschaft per 31. Dezember 2011 mit einem Nettovermögen von Fr. 1‘079‘414.22 (Vi-act. KB 4) bzw. von Fr. 1‘088‘617.95 (Vi-act. BB 8, Berufungsgegner) zu entnehmen. Sodann bezifferten alle drei Erben in ihren Stellungnahmen zur Eingabe der Berufungsführerin vom 7. Juli 2017 die aktuell liquiden Mittel des Nachlasses (inkl. Nettoerlös der Liegenschaft M.________) auf ca. Fr. 2.867 Mio. (Vi-act. D/52, S. 3, mit Beilagen 3 und 4; Vi-act. D/54, S. 11; Vi-act. 55, S. 5). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Nettoerlös aus der Liegenschaft M.________ höher ausfiel (Fr. 2’136’233.25, Vi-act. F/56) als in den erwähnten Aufstellungen veranschlagt wurde (Fr. 86‘151, Vi-act. KB 4 bzw. Vi-act. BB 8). Andererseits machen die Parteien verschiedene Ausgleichungsbeträge geltend. Höchst umstritten ist insbesondere, ob und in welchem Umfang sich der Berufungsgegner einen Schenkungsanteil im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien sowie der landwirtschaftlichen Grundstücke der J.________ AG anrechnen lassen muss. Die Berufungsführerin beziffert (eventualiter) alleine den Schenkungsanteil der Aktien bereits auf Fr. 230‘000.00 (Vi-act. A/I, Rechtsbegehren 8), wohingegen der Berufungsgegner den Aktien- und Grundstückskauf als nicht ausgleichungspflichtig bezeichnet (Vi-act. A/IIa, Rechtsbegehren 7). Die Vorinstanz ordnete in diesem Zusammenhang eine Expertise an (Vi-act. D/49), welche – soweit den Akten zu entnehmen ist – noch aussteht. Die Berufungsführerin macht weitere Ausgleichungsansprüche gegenüber dem Berufungsgegner in der Höhe von Fr. 112‘164.00 und gegenüber der Berufungsgegnerin von total Fr. 83‘463.45 geltend (Vi-act. A/I).
Daneben wird zu entscheiden sein, wem die Liegenschaft G.________strasse xx zu welchem Betrag zugewiesen werden soll. Beide Berufungsgegner beanspruchen diese Liegenschaft für sich (Vi-act. A/IIa, Rechtsbegehren 10; Vi-act. A/IIb, Rechtsbegehren 1 der Widerklage). Diesbezüglich stellt sich nebst dem Wert der Liegenschaft die Frage, ob bei deren Zuweisung an einen Erben ebenfalls eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre. Zudem haben die Erben einen Anspruch auf ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft in natura (Art. 610 Abs. 1 und Art. 612 Abs. 1 ZGB). Deshalb muss gewährleistet bleiben, dass genügend Mittel im Nachlass verbleiben, um eine allfällige ungeteilte Zuweisung gegenüber den anderen beiden Erben ausgleichen zu können. Darüber hinaus beantragte der Berufungsgegner die Bildung von Rückstellungen für notwendige Renovationen an der Liegenschaft G.________strasse in der Höhe von Fr. 290‘000.00 (Vi-act. A/IIa, Rechtsbegehren 11), deren Notwendigkeit umstritten ist (vgl. Vi-act. A/III, Rechtsbegehren 11). Schliesslich macht der Berufungsgegner eine Forderung der P.________ AG gegenüber dem Nachlass von Fr. 30‘670.80 geltend (Vi-act.A/IIa, Rechtsbegehren 12).
bb) Vor diesem Hintergrund kann derzeit noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden, welchen Nettowert die Erbschaft bzw. die einzelnen Erbansprüche aufweisen wird/werden und ob trotz Leistung von Abschlagszahlungen sämtliche Ansprüche aller Erben noch gewährleistet wären. Infolgedessen könnte der Antrag der Berufungsführerin betreffend Abschlagszahlungen in der Eingabe vom 7. Juli 2017, selbst wenn er zulässig gewesen wäre, nicht gutgeheissen werden. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2. Die Vorinstanz erwog zum Antrag der Berufungsführerin betreffend öffentliche Versteigerung der Liegenschaft G.________strasse xx, auch diesbezüglich handle es sich um eine Klageänderung, welche nicht mehr zugelassen werden könne, weil die Hauptverhandlung bereits durchgeführt worden sei. Auf dieses Begehren könne nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, E. 2).
Die Berufungsführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe bereits mit der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Februar 2016 im Eventualbegehren 6 die Versteigerung der Liegenschaft G.________strasse xx verlangt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, der entsprechende Antrag in der Eingabe vom 7. Juli 2017 sei erstmals erfolgt. Sodann hätte die Vorinstanz bereits längst die Versteigerung anordnen müssen. Die Erben hätten sich nicht auf eine freihändige Zuweisung der Liegenschaft verständigen können. Eine Losbildung und Losverteilung nach Art. 611 ZGB sei von keiner Partei beantragt worden. Die Vorinstanz habe somit keine andere Teilungsmöglichkeit mehr, als die Versteigerung der Liegenschaft nach Art. 612 Abs. 3 ZGB anzuordnen (KG-act. 1, S. 9-12).
a) Art. 612 Abs. 1 ZGB statuiert den Grundsatz der ungeteilten Zuteilung einer Erbschaftssache in natura. Dies gilt selbst dann, wenn der Wert der zuzuteilenden Sache in nicht erheblichem Betrag über den Wert eines Loses hinausgeht, sofern dem betroffenen Erben die notwendige Ausgleichszahlung zumutbar ist (vgl. Weibel, in: Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., Basel 2015, N 11 f. zu Art. 612 ZGB). Können sich die Erben über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass eine Zuweisung an einen Erben nicht bereits dann ausser Betracht fällt, wenn sich die Erben über die Person des Übernehmers nicht verständigen können, sich aber darüber einig sind, dass die Erbschaftssache nicht an einen Dritten, sondern durch interne Versteigerung, Losziehung oder richterliche Zuteilung an einen Erben gehen soll. Diesfalls ist die Erbschaftssache nicht zu verkaufen (Wolf/Eggel, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2014, N 38 zu Art. 612 ZGB).
b) Der partiellen Teilungsklage der Berufungsführerin sind keine Rechtsbegehren zur Zuweisung oder Veräusserung der Liegenschaft G.________strasse zu entnehmen (Vi-act. A/I). Der Berufungsgegner beantragte mit Widerklage vom 6. Februar 2013 die Zuweisung der Liegenschaft G.________strasse an sich, subeventualiter deren Versteigerung unter den Erben (Vi-act. A/IIa, Rechtsbegehren 10). Auch die Berufungsgegnerin beantragte widerklageweise die Zuweisung der Liegenschaft an sich selber (Vi-act. A/IIb, Widerklagebegehren 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Februar 2016 (Vi-act. D/30) beantragte die Berufungsführerin in ihrer Replik die Zuweisung der Liegenschaft an die Berufungsgegnerin, eventualiter die Versteigerung unter den Erben (Vi-act. D/31, Rechtsbegehren 6). Damit steht fest, dass die Berufungsführerin replicando lediglich die interne, nicht aber die öffentliche Versteigerung verlangte. Die Erben waren sich somit bis zum Ende der Hauptverhandlung einig, dass die Liegenschaft entweder durch Zuweisung oder interne Versteigerung an einen der Erben gehen soll. Ein Verkauf der Liegenschaft war daher nicht zwingend und hätte möglicherweise sogar den Anspruch der Erben auf ungeteilte Zuweisung in natura verletzt.
c) Erst mit der Eingabe vom 7. Juli 2017 änderte die Berufungsführerin ihren Antrag insofern, als sie nun um öffentliche Versteigerung der Liegenschaft ersuchte (Vi-act. D/52, Rechtsbegehren 2). Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand der Klage verändert wird, insbesondere durch Abänderung, Erweiterung oder Ersetzung des Rechtsbegehrens (Willisegger, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 3 zu Art. 230 ZPO; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 227 ZPO). Mit dem Antrag um Versteigerung der Liegenschaft wäre grundsätzlich die Einigkeit der Erben betreffend Zuweisung oder interne Versteigerung der Liegenschaft weggefallen, sodass diese Erbschaftssache nach Art. 612 Abs. 2 ZGB zu veräussern wäre. Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf einer Erbschaftssache auf dem Wege der Versteigerung zu erfolgen, was bei Zulässigkeit des Antrages gemäss Eingabe vom 7. Juli 2017 der Fall wäre. Das Teilungsgericht hat über die Art der Versteigerung (öffentlich oder privat) zu entscheiden, wenn sich die Erben hierüber nicht einigen können (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Demzufolge handelt es sich beim Rechtsbegehren der Berufungsführerin in der Eingabe vom 7. Juli 2017 um einen inhaltlich geänderten Streitgegenstand und somit um eine Klageänderung im Sinne von Art. 230 ZPO. Eine solche ist in der Hauptverhandlung – und erst recht danach – nur noch zulässig, wenn der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 230 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO), und die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 229 ZPO). Die Berufungsgegner stimmten zwar einer Versteigerung der Liegenschaft G.________strasse nicht zu (Vi-act. D/54 und D/55), der neue Antrag steht jedoch offensichtlich in einem sachlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Antrag um Zuweisung unter den Erben. Indessen machte die Berufungsführerin als der Klageänderung zugrundeliegende neue Tatsachen lediglich geltend, weitere Vergleichsverhandlungen betreffend die Zuweisung der Liegenschaft seien ergebnislos verlaufen. Angesichts der von der Berufungsgegnerin gestellten Voraussetzungen sei sie nicht (mehr) bereit, einem Freihandverkauf bzw. einer Zuweisung zu Alleineigentum an die Berufungsgegnerin zuzustimmen. Die Berufungsgegnerin sei nicht bereit, eine neue Schätzung in die Wege zu leiten sowie die bereits reduzierten Mietzinse von Fr. 800.00 zu bezahlen (Vi-act. D/52, S. 4). Die Berufungsführerin wusste indessen bereits mit Kenntnis der beiden Widerklagen um die Positionen der Berufungsgegner und dass das Erbteilungsverfahren strittig ausgeführt wird. Das Scheitern von nach der Hauptverhandlung aussergerichtlich durchgeführten Vergleichsverhandlungen kann daher nicht als zulässiger Grund für eine Klageänderung gelten. Die Vorinstanz hat damit die Klageänderung zu Recht als unzulässig erachtet.
d) Soweit die Berufungsführerin das weitere Vorgehen betreffend die Liegenschaft G.________strasse thematisiert, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Die erstinstanzliche Verfahrensgestaltung liegt, sofern keine Rechtsverletzung vorliegt, im Ermessen der Vorinstanz.
3. Schliesslich moniert die Berufungsführerin die erstinstanzliche Kostenverteilung, insbesondere im Zusammenhang mit dem gegenstandslos gewordenen Auskunftsbegehren gemäss Eingabe vom 7. Juli 2017. Dem angefochtenen Entscheid fehle jegliche Begründung zur Verteilung der Prozesskosten, was die Begründungspflicht im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Zudem habe der Berufungsgegner die Gegenstandslosigkeit ihres Antrages betreffend Auskunftspflicht verursacht. Sie habe aufgrund des destruktiven Verhaltens des Berufungsgegners davon ausgehen müssen, dass dieser seiner Auskunfts- und Offenlegungspflicht nicht nachkommen werde, sodass sie gehalten gewesen sei, in der Eingabe vom 7. Juli 2017 einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO hätte die Vorinstanz somit die Prozesskosten dem Berufungsgegner auferlegen müssen. Schliesslich habe die Berufungsgegnerin in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2017 ebenfalls Anträge gestellt, welche die Vorinstanz hätte behandeln und darauf nicht eintreten müssen, sodass der Berufungsgegnerin ebenfalls anteilsmässig Kosten hätten auferlegt werden müssen (KG-act. 1, S. 12-15).
Die Vorinstanz führte zur Kostenverteilung aus, die Prozesskosten für diesen Entscheid würden der Klägerin (Berufungsführerin) als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; angefochtener Entscheid, E. 4).
a) Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
Die Begründungspflicht von Entscheiden ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzusetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der zugrunde gelegten Sach- und Rechtsbeurteilung an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (Steck/Brunner, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 10 zu Art. 239 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 16 zu Art. 239 ZPO). Kosten- und Entschädigungsentscheide brauchen jedoch in der Regel nicht begründet zu werden; eine Begründung ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde die Honorarnote kürzt oder sich nicht an die geltenden Tarife und Reglemente hält. Der Entscheid ist diesfalls wenigstens summarisch zu begründen (BGer, Urteil 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3; BGer, Urteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_464/2007 vom 12. November 2007, E. 2.1).
b) Die Vorinstanz behandelte im angefochtenen Entscheid lediglich die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 der Eingabe der Berufungsführerin vom 7. Juli 2017. Sie trat auf die Begehren Ziff. 1 und 2 nicht ein (Dispositiv Ziff. 1) und schrieb das Begehren Ziff. 3 als gegenstandslos ab (Dispositiv Ziff. 2). Die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten an die Berufungsführerin folgte damit den Grundsätzen des Unterliegens nach Art. 106 ZPO, sodass die Kostenverteilung grundsätzlich nicht weiter begründet werden musste.
Die Berufungsgegnerin beantragte mit ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 (Vi-act. D/54) die vollumfängliche Abweisung der klägerischen Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 2). Nachdem die Vorinstanz auf das Begehren der Berufungsführerin betreffend Abschlagszahlungen nicht eintrat (angefochtener Entscheid, Dispositivziff. 1), ist der Eventualantrag der Berufungsgegnerin betreffend Abschlagszahlungen (Vi-act. D/54, Rechtsbegehren Ziff. 3) für die Kostenverteilung nicht relevant. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufungsgegnerin betreffend Zuweisung der Liegenschaft G.________strasse ist sodann lediglich als Wiederholung ihres Widerklagebegehrens Ziff. 1 (Vi-act. A/II.b; vgl. Vi-act. D/54, S. 12) anzusehen. Dieses Rechtsbegehren ist nicht Gegenstand des angefochtenen Teilentscheides und kann sich daher nicht auf die angefochtene Kostenverteilung auswirken.
c) Schliesslich kann das Gericht insbesondere dann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Es geht insbesondere um Fälle, in denen der Kläger entweder zu Unrecht, aber in Unkenntnis eines Rechtsmangels einen Prozess einleitete, ohne damit seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu verletzen, oder um Fälle, in welchen sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Einleitung des Prozesses zuungunsten des Klägers veränderten (Schmid, in: Kurzkommentar zur ZPO, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 107 ZPO).
Die Vorinstanz hielt im Teilurteil vom 24. Februar 2015 fest, die Erben hätten untereinander gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB einen Auskunfts- und Offenlegungsanspruch. Sie verpflichtete den Berufungsgegner unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, der Berufungsführerin und der Berufungsgegnerin im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien der J.________ AG und des Gemüsebaubetriebes der Erblasserin umfassend Auskunft zu geben (Vi-act. D/22, Dispositivziff. 2). Der Experte wurde mit Verfügung vom 30. August 2016 ermächtigt, bei den Parteien oder Drittpersonen die notwendigen Unterlagen einzuholen (Vi-act. D/49, Dispositivziff. 3). Mit Schreiben vom 13. März 2017 (Vi-act. D/50.1) und vom 15. Mai 2017 (Vi-act. D/51.1) bat der Experte den Berufungsgegner bzw. dessen Rechtsvertreter um Nachreichung zahlreicher Unterlagen, insbesondere von Details zu den Buchhaltungen verschiedener Jahre der J.________ AG. Die im zweiten Schreiben eingeforderten Belege sind nicht identisch mit denjenigen im ersten Schreiben. Beiden Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Experte die jeweiligen Unterlagen bereits zuvor angefordert hätte bzw. dass der Berufungsgegner es versäumt hätte, diese einzureichen. Zudem behielt sich der Experte beide Male vor, zusätzliche Unterlagen nachzufordern. Den Akten sind – soweit ersichtlich – ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass der Berufungsgegner den Aufforderungen des Experten nicht nachgekommen wäre. Der Experte teilte dementsprechend – wenn auch erst nach der Eingabe der Berufungsführerin vom 7. Juli 2017 (Vi-act. D/52) – mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 mit, dass die Gerichtsexpertise noch nicht habe abgeschlossen werden können. Das Versäumnis liege alleine bei ihm. Die mit den Briefen vom 13. März 2017 und vom 15. Mai 2017 eingeforderten Unterlagen seien, soweit sie vorhanden gewesen seien, absolut zeitgerecht eingetroffen. Alle bisherigen Nachfragen beim Berufungsgegner seien stets postwendend beantwortet worden (Vi-act. E/133). Weitere Gründe für ein Versäumnis des Berufungsgegners führte die Berufungsführerin in der Eingabe vom 7. Juli 2017 nicht auf (Vi-act. D/52). Alleine aufgrund der beiden Schreiben des Experten durfte sich die Berufungsführerin somit nicht in guten Treuen als zur Erhebung des Auskunftsantrages veranlasst ansehen. Infolgedessen ist die vorinstanzliche Kostenverteilung gemäss Verfahrensausgang nicht zu beanstanden und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Abweisung der Berufung – sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend hat die Berufungsführerin die Berufungsgegner angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von über Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar 1-3.5 % des Streitwertes (§ 8 Abs. 2 GebTRA), im Berufungsverfahren 20 bis 60 % davon (§ 11 GebTRA). Der Streitwert der beurteilten Rechtsbegehren beträgt schätzungsweise ca. Fr. 1,2 Mio. (Abschlagszahlungen von Fr. 700‘000.00 + Auskunft betr. Ausgleichung J.________ AG von ca. Fr. 230‘000.00 [Vi-act. A/1, Rechtsbegehren 8] + Auskunft betr. landwirtschaftliche Grundstücke + Nettowert der Liegenschaft G.________strasse von ca. Fr. 165‘000.00 [vgl. Vi-act. KB 4 und BB 8]). Der Tarifrahmen für das Berufungsverfahren beträgt somit Fr. 4‘800.00 bis Fr. 14‘400.00 (= 20-60 % von [2 % von Fr. 1‘200‘000.00]). Angesichts des Aufwandes für die Rechtsschriften (Berufungsgegnerin insgesamt 22 Seiten, Berufungsgegner insgesamt 12 Seiten), des Streitwertes und der eher einfacheren Schwierigkeit des Streitgegenstandes erscheinen Entschädigungen von Fr. 6‘000.00 für die Berufungsgegnerin und von Fr. 5‘500.00 für den Berufungsgegner als angemessen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der Berufungsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 8) gegenstandslos;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 15‘000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss (Fr. 25‘000.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 10‘000.00 wird ihr durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Die Berufungsführerin hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und den Berufungsgegner mit Fr. 5‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 1.2 Mio.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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10. Juli 2019 kau