Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 12. Oktober 2018
ZK1 2018 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ GmbH, Beklagte und Berufungsführerin,
gegen
B.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Forderung aus Werkvertrag
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 21. November 2017, ZGO 2014 14);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 21. November 2017 hiess das Bezirksgericht March die Eventualklage auf Minderung des Werklohnes im Betrag von Fr. 23‘000.00 gegen die Beklagte teilweise gut und wies deren Widerklage unter entsprechenden Prozesskostenfolgen ab. Dagegen erhob die Beklagte am 15. Januar 2018 rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
„1. Aufhebung des Mythomanischen-Urteil, das von der Referentin unter Parteiergreifung ein einseitiges, unverhältnismässiges und unreifes Sachverhalt interpretierte, dieses als „Roll-Over“ ungebührend und systematisch abgewälzte um ein signifikantes Fehlurteil daraus zu konstruieren.
2. Unterscheidung und Akkreditierung, das die Bauherren „B.________“ für Ihren sanierungs- und renovationsbedürftigen Umbauarbeiten „mehrere Unternehmen mit gemischten Verträgen“ abgeschlossen und Aufträge erteilt.
3. Subunternehmer-B.________ ist für Nachbesserungen/Ersatzvornahme zu verpflichten, für den von Ihm erstellten „Werk und Werkleistungen“ sowie von Ihm selbst „zum kauf zukünftiger Sache“ erworbenen Materialen und Stoffen sowie Gerätschaften in Fachlicherkompetenz verbaut und ausgeführt wurden.“
In prozessrechtlicher Hinsicht stellte sich die Beklagte mit Begehren gegen die Verfahrensweise und die Gutachterbestellung am Bezirksgericht unter Prozesskostenfolgen zu ihren Lasten und verlangt die Rückerstattung der von ihr erbrachten Kosten. Mit Berufungsantwort vom 5. März 2018 beantragen die Berufungsgegner, die Berufung zurückzuweisen, eventualiter sämtliche Berufungsbegehren vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 10).
2. Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
a) Eine Berufungseingabe muss zulässige Anträge enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2), ansonsten von Amtes wegen auf sie nicht einzutreten ist (Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, 2013, Art. 311 ZPO N 60 f.). Bei Geldforderungen müssen diese beziffert sein (ebd. N 65; BGE 137 III 617 E. 4.3). Berufungsanträge müssen bestimmt erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Ein bloss mit einer Rückweisung verbundener Aufhebungsantrag kommt nur in Frage, wenn die Berufungsinstanz nicht in der Sache entscheiden kann, sondern bei Gutheissung der Berufung die Sache zurückweisen muss (vgl. dazu ZK1 2014 24 vom 25. August 2015 E. 1.a; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 16). Den an sich verwirrlichen Anträgen der im Berufungsverfahren nicht mehr vertretenen Klägerin lässt sich sinngemäss noch knapp entnehmen, dass sie in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klageabweisung und die Gutheissung ihrer Widerklage, welche sie in der Begründung auf streitwertbestimmende (Art. 94 ZPO) Fr. 50‘959.80 beziffert (KG-act. 1 S. 35), beantragt.
b) Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Begründungslast (dazu vgl. Spühler, BSK, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15) genügt die Berufungsführerin nicht, wenn sie etwa den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von die Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; zum Ganzen einlässlich mit Hinw. Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, ebd. N 37 mit Hinw.; implizit Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 mit Hinw.; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 11).
Die vorliegende Berufungsbegründung ist nicht mühelos zu verstehen. Sie bezieht sich nicht eindeutig auf genau bezeichnete vorinstanzliche Erwägungen, sondern zitiert teilweise nur bruchstückhaft aus dem Zusammenhang gerissene Sätze des angefochtenen Urteils, um sich damit nicht einverstanden zu erklären, diese als „Referentenfehler“ hinzustellen oder sie einer über pauschale Bestreitungen hinaus nicht nachvollziehbare Kritik zu unterziehen. Soweit sich die Berufungsführerin auf mit der Berufung eingereichte Akten (KS 1 ff.) bezieht, legt sie nicht dar, inwiefern diese erstinstanzlich im Recht lagen oder ob diese neu sind. Angesichts der Novenbegründungspflicht der Berufungsführerin ist es nicht Sache der Zivilkammer, diese Belege mit den vorinstanzlichen Akten und Vorbringen abzugleichen und novenrechtlich zu überprüfen. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich im Einzelnen allenfalls in Bezug auf den nicht mühelos der Spur nach eruierbaren Inhalt was folgt:
aa) Vorliegend dreht sich der Streit um Mängel einer von der Berufungsführerin den Berufungsgegnern gelieferten und installierten Wärmepumpenanlage, die aus Innen- und Aussenkomponenten besteht. Unbestritten ist, dass die Berufungsgegner zwecks Aufstellung des von der Berufungsführerin gelieferten Aussengerätes gewisse Eigenleistungen erbrachten, umstritten blieb die Verantwortung für die dieses Gerät betreffenden Integrationsarbeiten. Die Vorinstanz setzte die Leistungen der Parteien zueinander ins Verhältnis und legte ihrer Beurteilung der Klage einen dem Werkvertragsrecht unterstehenden Werklieferungsvertrag zugrunde. Die Berufungsführerin scheint nun – ohne darzutun, dass dies schon erstinstanzlich umstritten war – geltend machen zu wollen, dass gar kein einheitliches Vertragsverhältnis, sondern in Bezug auf die verschiedenen Komponenten der Wärmepumpenanlage mehrere selbständige Werk- bzw. Kaufverträge mit unterschiedlichen Unternehmen bestanden haben sollen. Diese Behauptung ist in tatsächlicher Hinsicht neu. Deren verspätetes Vorbringen begründet, respektive entschuldigt die Berufungsführerin nicht, weshalb die Behauptung novenrechtlich unzulässig (Art. 317 ZPO) und auf sie nicht einzutreten ist. Soweit die Berufungsführerin vorzubringen bestrebt wäre, die fraglichen Mängel beträfen nicht ihren Vertrag mit den Berufungsgegnern, kann deshalb darauf nicht eingegangen werden. Soweit sie im Übrigen geltend machen wollte, die Mängel wären an den nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegenden, der Integration des Aussengeräts dienenden Installationen entstanden, wird in der Berufung nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern die erstinstanzliche Beurteilungen falsch bzw. kon-kret die Aussenkomponenten der Anlage nicht in den Herstellungsbereich der Berufungsführerin einzubeziehen wären.
bb) Die als „Referentenfehler“ 1-4 geltend gemachten Ausführungen der Berufungsführerin stehen in keinem nachvollziehbaren Bezug zum erstinstanzlichen Urteil. Bezüglich „Referentenfehler“ 5 kann, soweit die Rüge überhaupt verständlich ist, auf oben Gesagtes verwiesen werden (lit. aa). Das gilt auch für „Referentenfehler“ 6-12 und 15, die im Übrigen zu der von der Vorinstanz bejahten Gewährleistungspflicht für verdeckte Mängel keine hinreichend bestimmten Beanstandungen enthalten. Die Kritik bei „Referentenfehler“ 13 betrifft in widersprüchlicher, unverständlicher und mithin unbeachtlicher Art und Weise die von der Vorinstanz bejahte Einhaltung der Mängelrügefristen. Die kurzgefassten, in die blosse Bitte an die Vorinstanz mündenden Ausführungen zu „Referentenfehler“ 16, sie solle bitte die Mängelbehebung den Klägern anlasten (vgl. KG-act. 1 S. 24 unten), sind nicht nachvollziehbar.
cc) Zwar nimmt die Berufungsführerin in weiteren Gang durch ihre Eingabe nunmehr auf die Systematik des angefochtenen Urteils Bezug. Im ersten Punkt scheint sie ihren Ausführungen der Spur nach wiederum ein Geflecht von Verträgen und nicht das erstinstanzlich unbestrittene einheitliche Vertragsverhältnis zugrunde zu legen (zu E. 3.2 des angef. Urteils vgl. KG-act. 1 S. 25 ff., insbesondere S. 29 unten „HALLO!! Wir sind nicht der Werksvertragspartner…“). Diesbezüglich kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (oben lit. aa). Der Appell, die Vorinstanz („Referentin“) müsse einsehen, dass die Berufungsführerin mit dem Aussengerät keine Verpflichtung eingegangen sei ausser eben dessen Verkauf (KG-act. 1 S. 30 ca. Mitte), genügt den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Im Übrigen lassen sich nur unzulässige pauschale Vorwürfe gegen das erstinstanzliche Urteil ausmachen. Auch im Zusammenhang der Beurteilung der Korrektheit der Mängelrüge (zu E. 3.3 des angef. Urteils vgl. KG-act. 1 S. 30 ff.) beharrt die Berufungsführerin auf einen Kauf des Aussengerätes und hält sich nur darüber auf, dass die Vorinstanz den Unterschied nicht erkenne und fälschlicherweise einen Werkvertrag suggeriere, ohne sich – abgesehen von der novenrechtlichen Unzulässigkeit des Tatsachenfundaments ihrer Vorbringen (vgl. oben lit. aa) – die rechtliche Argumentation des angefochtenen Urteils überhaupt zu Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Damit bestreitet sie ebenfalls nur in unzulässiger Weise ihre Verantwortung für eine fachgerechte Enteisung. Sie tut indes nicht hinreichend bestimmt dar, inwiefern die Kläger die Bedeutung und Ursächlichkeit der Vereisungen am Gerät in Bezug auf die Feststellung und Behebung der fraglichen Mängel hätten entgegen den Annahmen der Vorinstanz erkennen können bzw. müssen. Symptomatisch für die unverständliche Begründungsqualität der Berufung ist die Bestreitung der vorinstanzlichen Zusammenfassung der werkvertraglich gegebenen Haftungsvoraussetzungen (angef. Urteil E. 3.4). Sie lautet (KG-act. 1 S. 33):
„Diesen Lehnen wir wehemend ab... es ist ein myhtomanisches-konzept das sich der Referentin ausmalt und aus „kauf einer Sache – ein Werkvertrag statuiert, dieses klar im PO22602 Festgehalten“ auch legt sich die Referentin ins Zeug, mit dem Experten assoziierten Fehlerquellen – Obwohl dem Referentin über Fragenkatalog gerügt aber nie gewürdigt wurden.
ES findet kein Wahlrecht für Wandelung statt, da weder Minderung und Nachbesserung bzw. Ersatzvornahme anzulasten ist – Für ein „kauf einer künftigen Sache“ kein Werkvertrag und kein Stofflieferung<<“
Die Vorinstanz lehnte im Folgenden das Hauptklagebegehren um Bevorschussung einer Ersatzvornahme ab (angef. Urteil E. 4). Dadurch ist die Berufungsführerin nicht beschwert, weshalb auf die entsprechende Opposition der Berufungsführerin nicht weiter einzutreten ist (KG-act. 1 S. 33 f.). Unklar bleibt hier wie auch in Bezug auf eine spätere, die Berufungsführerin ebenfalls nicht beschwerende Erwägung (angef. Urteil E. 6), was ihre diesbezügliche Ablehnungen sollen.
dd) In der vorinstanzlichen Stellungnahme (Vi-act. H/13) stellte die Berufungsführerin die vom Gerichtsgutachter festgestellten Mängel nicht in Abrede und dessen Fachkenntnisse nicht grundsätzlich infrage. Kritisiert wurde der Gutachter zusammenfassend insofern, als er verkennen würde, dass die Mängel nicht in der Implementierung durch die Berufungsführerin lägen, sondern die klägerische Eigenleistungen, namentlich die Integration des Aussengeräts beträfen, wobei beklagtische Angebote durch die Kläger abgelehnt worden seien. Wem die gutachterlich festgestellten Mängel zuzurechnen waren, beurteilte indes die Vorinstanz. Insoweit dem Gutachter nun im Berufungsverfahren vorgeworfen wird, Fragen nicht beantwortet und falsch bzw. unvollständig kalkuliert zu haben sowie nicht über das nötige Fachwissen zu verfügen und „desaströse Fiktionen“ aufzutischen (vgl. KG-act. 1 S. 22 ff. zu „Referentenfehler“ 15), handelt es sich um unentschuldigte unzulässige Noven, worauf nicht einzutreten ist.
ee) Schliesslich ist die Berufungsbegründung auch im Punkt der abgewiesenen Widerklage (angef. Urteil E. 7) nicht nachvollziehbar. Sie enthält im Wesentlichen die novenrechtlich unzulässige Behauptung, dass mehrere Verträge existierten (dazu vgl. oben lit. aa), setzt sich aber nicht mit inhaltlich getrennten Argumenten mit den zwei selbständigen Begründungen für die Abweisung der Widerklage auseinander (vgl. dazu etwa Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 ZPO N 42). Auch in diesem Punkt ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.
c) Soweit die Berufungsführerin in ihren prozessrechtlichen Anträgen das Verfahren und die gerichtlich angeordnete Begutachtung rügt, kann darauf mangels nachvollziehbarer Begründung nicht eingetreten werden. Mit den vom Bezirksgericht erwogenen Gründen zur abgelehnten Zeugen- respektive Parteibefragung (angef. Urteil S. 12 f. E. 3.2.b) setzt sich die Berufungsführerin nicht auseinander. Inwiefern anderweitig die Vorinstanz das Verfahren bloss „summarisch“ geführt haben soll, bleibt konkret unbegründet. Betreffend die Begutachtung kann auf das bisher Gesagte verwiesen (oben lit. b/dd) und darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte mit der Person des Gutachters einverstanden war (Vi-act. H/2).
3. Aus diesen alternativen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin und sie hat die Berufungsgegner für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6, 8 und 11 GebTRA);-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und ihr nach Verrechnung mit dem Vorschuss (Fr. 6‘000.00) aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 4‘500.00 zurückbezahlt.
3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegner mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 50‘959.80.
5. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), den Rechtsvertreter der Berufungsgegner (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Oktober 2018 kau