Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 10. Mai 2018
ZK1 2017 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
**1.**A.________ AG,
**2.**B.________,
**3.**C.________,
**4.**D.________,
**5.**E.________,
**6.**F.________,
**7.**G.________,
**8.**H.________,
**9.**I._________,
**10.**J.________,
**11.**K.________,
**12.**L.________,
**13.**M.________,
**14.**N.________,
**15.**O.________,
**16.**P.________,
**17.**Q.________,
**18.**R.________,
**19.**S.________,
**20.**T.________,
**21.**U.________,
**22.**V.________ AG,
**23.**W.________, Beklagte und Berufungsführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt X.________,
gegen
Y.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch RechtsanwaltZ.________,
betreffend
Schadenersatz aus Grundeigentumsüberschreitung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March
vom 23. Dezember 2016, BZ 09 39/BZ 2013 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Kaufvertrag vom 10. April 2007 erwarb die Beklagte 1 von AD.________ die Liegenschaften GB zz, GB ss, GB xx und GB ww an der AC.________gasse vv, uu und tt in Lachen SZ. Im Kaufpreis inbegriffen war das bereits mit rechtkräftiger Baubewilligung vom 1. April 2005 bewilligte Projekt „AC.________gasse“ (Vi-BB 2). In der Folge liess die Beklagte 1 die Objekte an der AC.________gasse vv, uu und tt abreissen und einen Neubau errichten (AC.________gasse vv und uu; KTN ss). An das abgerissene Gebäude an der AC.________gasse vv (GB zz) war unmittelbar das Haus an der AC.________gasse pp (KTN qq) angebaut, welches der Kläger am 17. Juni 2008 von AA_______ und AB.________ – Gesamteigentümer zufolge Erbengemeinschaft im reduzierten Personenstand ‒ käuflich erwarb (Vi-KB 3 f.). Im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche Beweissicherung (SV 08 107) wurde im Zusammenhang mit Wasserinfiltrationen in das Gebäude KTN qq am 24. November 2008 ein Technisches Gutachten erstellt (mit Ergänzungsgutachten vom 23. März 2009; Vi-KB 20 f.). Am 10. Juni 2009 stellte der Kläger beim Vermittleramt Lachen aufgrund der an seinem Haus festgestellten Schäden gegen sämtliche Eigentümer von KTN ss ein Sühnebegehren (Vi-KB 1).
B. Mit Klage vom 5. Oktober 2009 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. A/I aus BZ 09 39):
1. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den Schaden in einer nach dem Beweisverfahren gemäss § 56 II ZPO noch zu bestimmenden Höhe jedoch mindestens CHF 450'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 12.06.2008 vollständig zu zahlen, der durch die Erstellung der Bauten und Anlagen auf KTN ss am Gebäude und den Anlagen von KTN qq entstanden ist.
2. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den Schaden in einer nach dem Beweisverfahren gemäss § 56 II ZPO noch zu bestimmenden Höhe jedoch mindestens CHF 600.00 im Monat ab Erwerb am 12.06.2008 vollständig zu zahlen, der in Folge der Erstellung der Bauten und Anlagen auf KTN ss durch die Nachteile am Gebäude und den Anlagen von KTN qq dem Kläger entstanden ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
In der Klagebegründung vom 11. November 2009 forderte der Kläger mit Antrag Ziffer 1 neu Schadenersatz von mindestens Fr. 492'710.00 (Vi-act. A/II aus BZ 09 39).
Mit Klageantwort vom 9. April 2010 ersuchten die Beklagten um vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Vi-act. A/III aus BZ 09 39).
Auf entsprechende Einrede hin stellte das Bezirksgericht mit Vorurteil vom 20. Oktober 2011 fest, dass die Forderungen des Klägers nicht verjährt seien, was vom Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (ZK1 2011 49 und 50) bestätigt wurde (vgl. Vi-act. A/IV-VIII aus BZ 09 39).
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2013 wurde das Verfahren BZ 09 39 unter der neuen Prozessnummer BZ 13 1 fortgesetzt (Vi-act. A/I aus BZ 13 1).
Repli- bzw. duplicando hielten die Parteien am 4. April 2014 bzw. 20. August 2014 an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/II und III aus BZ 13 1).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 holte das Bezirksgericht beim Notariat und Grundbuchamt March Auskünfte über den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs am Grundstück KTN ss durch die aufgeführten Personen ein, welche Liste tags darauf einging (vgl. Vi-act. D5-„D7“). Gleichentags bzw. am 24. Februar 2015 forderte es die Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Aufzeichnungen, Protokolle und Journale betreffend die Absicherung, Überwachung und Bewegung der Spundwände auf dem Grundstück KTN ss auf, welcher Aufforderung diese am 9. März 2015 nachkamen (vgl. Vi-act. D7, D8 und D10). Am 23. März 2015 wurde AI.________, unter Beilage des ‒ aufgrund der seitens der Parteien gestellten Ergänzungsfragen ‒ angepassten Fragenkatalogs, mit der Erstellung eines Gutachtens über die entstandenen Schäden beauftragt, welches vom 9. November 2015 datiert (vgl. Vi-act. D1-D4, D9, D11-D15). Am 6. Januar 2016 bzw. 22. Februar 2016 nahmen die Parteien hierzu Stellung (vgl. Vi-act. D16-D20). Am 23. Juni 2016 nahm AI.________ Stellung zu den Ergänzungsfragen des Klägers, wozu die Parteien wiederum am 15. September 2016 bzw. 5. Oktober 2016 Stellung nahmen, wobei der Kläger den Schaden (+/- 20 %) auf Fr. 738‘262.25 bezifferte (vgl. Vi-act. D21-D26).
C. Mit Urteil vom 23. Dezember 2016 erkannte das Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. A/IV aus BZ 13 1):
1. Die Klage BZ 13 1 wird hinsichtlich der Beklagten 2 bis 23 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 738‘262.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 17.06.2008 zu bezahlen.
3. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 wird abgewiesen.
4. [Zusammensetzung Verfahrenskosten]
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 50‘000.00 werden zu 85% der Beklagten 1 (mithin zu Fr. 42‘500.00) und zu 15% dem Kläger (mithin zu Fr. 7‘500.00) überbunden.
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte 1 dem Kläger Fr. 15‘000.00 zu bezahlen.
6. Die Beklagte 1 hat den Kläger ausserrechtlich (reduziert) mit Fr. 22‘500.00 zu entschädigen.
7. [Rechtsmittel]
8. [Zufertigung]
D. Dagegen erhoben die Beklagten am 30. Januar 2017 fristgerecht Berufung mit den Anträgen um Aufhebung der Dispositivziffern 2, 5 und 6 des angefochtenen Urteils und vollumfänglicher Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Klägers (KG-act. 1). Mit innert Rechtsmittelfrist erfolgter Eingabe vom 31. Januar 2017 präzisierten die Beklagten ihr Rechtsbegehren mit folgendem Eventualstandpunkt (KG-act. 5 und 6):
Für den Fall, dass das Gericht die Klage gegenüber den Beklagten 1 – 23 nicht infolge Klagerückzug durch den Kläger abschreibt, sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 23.12.2016 aufzuheben und die Klage gegenüber den Beklagten 1-23 mangels Passivlegitimation abzuweisen.
Mit Berufungsantwort vom 3. März 2017 ersuchte der Kläger um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 10).
Am 2. März 2018 (Posteingang 5. März 2018) reichte der Kläger eine unaufgeforderte Eingabe zu den Akten, welche der Gegenseite zugestellt wurde (KG-act. 12 und 13).
Auf die Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Während für das erstinstanzliche Verfahren noch die kantonale Zivilprozessordnung galt (aZPO; Art. 404 Abs. 1 ZPO), ist auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit es um prozessuale Fragen des erstinstanzlichen Entscheides geht, ist die richtige Anwendung des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts zu prüfen (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 5 zu Art. 405 ZPO; BGE 138 III 512 E. 2.1, S. 513).
2. Die Beklagten machen geltend, sie würden als Miteigentümer der gesamten zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft KTN ss eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, weshalb die Klage zwangsläufig auch gegenüber der Beklagten 1 als zurückgezogen zu gelten habe und infolgedessen als durch Rückzug der Klage gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Die Vorinstanz habe sie zu Unrecht als einfache Streitgenossen qualifiziert und als entsprechend eingeklagt angesehen. Sofern davon ausgegangen werde, dass der Rückzug der Klage gegen die notwendige Streitgenossenschaft nicht erfolgt sei, weil dieser nur gegenüber den Beklagten 2-23 ausgesprochen worden sei, so sei die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen, da der Kläger die falsche Partei, nämlich die Eigentümer von KTN ss im Zeitpunkt der Klage statt den Eigentümer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingeklagt habe.
a) Prozessfähigkeit ‒ als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit ‒ ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen (Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A. 2006, 5. Kap. N 16). Sachlegitimation ist demgegenüber die Berechtigung des Klägers, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen (Aktivlegitimation), und zwar gegen den ins Recht gefassten Beklagten, der bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht und damit passivlegitimiert ist. Die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht. Der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation erfolgt durch Sachurteil und lautet auf Abweisung der Klage (Vogel/Spühler/Gehri, a.a.O., 7. Kap. N 89 f.). Als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist sie vom Richter jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen; unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGer, Urteil 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3).
b) Die Klage richtet sich gegen die *Eigentümer von KTN ss *, unter namentlichem Aufführen der einzelnen Stockwerkeigentümer. Ob es sich bei den Beklagten um notwendige oder einfache Streitgenossen handelt, ist gestützt auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zu prüfen.
aa) Notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen als Kläger gemeinsam auftreten oder als Beklagte gemeinsam belangt werden müssen, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Sind nicht alle Streitgenossen in den Prozess einbezogen, fehlt es an der Aktiv- oder Passivlegitimation (Vogel/ Spühler/Gehri, a.a.O., 5. Kap. N 47 und 57; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 2 f. und 24 zu § 39 aZPO ZH; Ruggle, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 2 zu Art. 70 ZPO). Sowohl § 36 Abs. 1 aZPO SZ als auch Art. 70 ZPO stellen auf das Kriterium der Beteiligung der Parteien an einem Rechtsverhältnis ab, über das einheitlich entschieden werden muss. Die notwendige Streitgenossenschaft beruht auf dem materiellen Recht, welchem teils ausdrücklich zu entnehmen ist, dass zu dessen Durchsetzung eine solche erforderlich ist, teils ergibt sich die Notwendigkeit der Streitgenossenschaft aus der Natur der Sache. Im Einzelfall ist mittels Auslegung zu entscheiden, ob eine notwendige Streitgenossenschaft erforderlich ist oder ob eine andere prozessuale Möglichkeit genügt (vgl. auch Ruggle, a.a.O., N 3 f. zu Art. 70 ZPO).
bb) Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der Gegenseite Schadenersatz aus Grundeigentumsüberschreitung bzw. um Ersatz des Schadens auf seinem Grundstück KTN qq, der ihm angeblich im Zuge eines Neubaus auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten (KTN ss) entstanden ist. Er stützt sich dabei in erster Linie auf Art. 679 ZGB, daneben aber auch auf Art. 58 Abs. 1 OR, Art. 41 f. OR und Art. 97 ff. OR sowie auf die zwischen AD.________ und der Erbengemeinschaft AE.________ am 30. November 2004 getroffene Vereinbarung (Vi-KB 7; vgl. Vi-act. A/II aus BZ 09 39, S. 8 ff.). Bei obligatorischen Ansprüchen ist eine notwendige Streitgenossenschaft nicht gegeben. Vielmehr kann ein obligatorisch Verpflichteter für sich allein auf Erfüllung eingeklagt werden; in der Regel besteht unter den Beteiligten Solidarität (Ruggle, a.a.O., N 8 zu Art. 70 ZPO). Die Ansprüche aus Art. 679 ZGB richten sich gegen den Eigentümer, welcher sein Grundeigentumsrecht überschreitet. Die Schadenersatzklage ist entweder gegen den früheren Eigentümer allein oder gegen den Erwerber allein oder sowohl gegen jenen wie auch gegen diesen anzustrengen, je nachdem, ob das schädigende Verhalten ganz der Zeit vor oder nach der Handänderung angehört oder sich über beide Zeitabschnitte erstreckt. Auch bei Miteigentümern kann sie angesichts der solidarischen Haftung gegenüber einem einzigen erhoben werden (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 3. A. 1964, N 53 ff. und N 134 zu Art. 679 ZGB; derselbe, Berner Kommentar, 5. A. 1981, N 112 zu Art. 646 ZGB; vgl. auch Borla-Geier, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 30 zu Art. 70 ZPO betreffend Gesamthandschaften). Ebenso im Falle von Stockwerkeigentum haften die betreffenden Stockwerkeigentümer, welche eine unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) begehen, als mehrere Schädiger solidarisch gemäss Art. 50 Abs. 1 OR, wovon lediglich die Haftung *der Gemeinschaft * nach den beiden Tatbeständen von Art. 58 OR und Art. 679 ZGB ausgenommen ist (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, 1988, N 72 zu Art. 712l ZGB). Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer erwirbt unter ihrem Namen lediglich das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen (sog. Gemeinschaftsvermögen), namentlich die Beitragsforderungen und die daraus fliessenden Mittel sowie den Erneuerungsfonds (Art. 712l Abs. 1 ZGB). Sie kann ‒ folgerichtig auch nur in diesem Bereich ‒ unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden bzw. ist sie lediglich im Rahmen ihrer vermögensrechtlichen Zuständigkeit partei- und prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB; BGE 109 II 423 E. 1b; BGE 114 II 239 E. 3, S. 241; BGer, Urteil 5A_126/2015 vom 14. April 2015 E. 2; Frank/Sträuli/Mess-mer, a.a.O., N 9 zu § 27/28 aZPO ZH; Bösch, Basler Kommentar, 5. A. 2015, N 2 und 7 zu Art. 712l ZGB; siehe auch Schwarz, Aktuelle Rechtsprechung zum Stockwerkeigentum, in: Weiterbildung Recht, Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 vom 22. November 2016, S. 118 f.).
Wie bei jeder Klage ist auch der Erfolg der vom Kläger eingereichten Klage bis zum Urteilszeitpunkt ungewiss. Dies hat vorliegend mit Bezug auf die Passivlegitimation insbesondere aufgrund der sich wechselnden Eigentumsverhältnisse zu gelten. Weshalb der Kläger bereits bei Klageanhebung hätte davon ausgehen müssen, dass die behaupteten Schäden an seinem Gebäude (ausschliesslich) entstanden, als die Grundbauarbeiten auf der Liegenschaft KTN ss vorgenommen wurden, führen die Beklagten nicht näher aus, was sich aufgedrängt hätte, zumal gerade (erst) der Expertise vom 9. November 2015 – als Antwort auf die Frage, ob sich aufgrund des heutigen Zustandes des Gebäudes auf dem Grundstück KTN qq eine Aussage zum Zeitpunkt des Schadeneinritts machen lässt ‒ zu entnehmen ist, dass die Risse vor allem infolge der grossen Setzungen auf der Seite der Baugrube, in etwa parallel zur Zunahme der Setzungen während der Grundbauarbeiten, zwischen dem 5. Juni 2007 und dem 4. November 2007 entstanden seien, worauf der Kläger zu Recht hinweist (vgl. Vi-act. D15, S. 6 f.). Bei Prozessanhebung war zumindest nicht auszuschliessen, dass die eingeklagten Streitgenossen gemeinsam zur Bezahlung verpflichtet werden könnten; ob als einfache oder als notwendige Streitgenossen, ist insofern nicht mehr von Relevanz, als sich im Laufe des Prozesses herausstellte, dass die schädigenden Ereignisse – und das ist entscheidend ‒ zu einem Zeitpunkt stattfanden, als die Beklagte 1 noch Alleineigentümerin des Grundstücks KTN ss war. Es wurde erst am 19. Dezember 2007 Stockwerkeigentum begründet (vgl. Vi-BB 13 f.). Hieraus sowie auch gestützt auf Art. 679 ZGB, bei welchem auf den Zeitpunkt der Schädigung abzustellen ist, lässt sich folgern, dass keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen kann. Waren die Beklagten 2-23 im Zeitpunkt der Schädigung nicht Eigentümer, so ist die Klage ihnen gegenüber abzuweisen. Wenn die Beklagten ungeachtet dessen verlangen, dass sich die Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft oder sämtliche Stockwerkeigentümer hätte richten müssen, um sodann zu behaupten, infolge notwendiger Streitgenossenschaft gelte die Klage allen gegenüber als zurückgezogen, kann dem nicht gefolgt werden. Auf jeden Fall kann dem Kläger bei der Prüfung der Passivlegitimation nicht zum Nachteil gereichen, dass er sämtliche Miteigentümer im Klagezeitpunkt verklagte. Erst recht lässt dieser Umstand die Beklagten nicht zu notwendigen Streitgenossen werden, ohne dass die Voraussetzungen hierzu erfüllt wären. Für die Beklagte 1 kann die Frage der Schadenersatzpflicht im Gegensatz zu den weiteren Beklagten ohne Weiteres bejaht werden. Werden bei einer einfachen Streitgenossenschaft ‒ wie vorliegend ‒ mehrere Streitgenossen als Solidarschuldner eingeklagt, ist es möglich, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen gutgeheissen, gegen einen andern abgewiesen, diejenige gegen einen dritten zurückgezogen und diejenige gegen einen vierten wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird. Dem entspricht es, dass jeder Streitgenosse den Prozess selbständig führen kann (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 303).
cc) Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt damit nicht vor, weshalb die Klage gegenüber der Beklagten 1 von vornherein nicht als zurückgezogen gilt. Im Übrigen kann der Klagerückzug bei einer solchen nur gemeinsam vorgenommen werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 zu § 39 aZPO ZH). Ebenso wenig ist der Rückzug gegenüber den Beklagten 2-23 hinfällig und die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten 1-23 abzuweisen.
c) Anzufügen ist Folgendes: Der beklagtische Rechtsvertreter reichte die Berufung uneingeschränkt namens und auftrags der „Berufungskläger“ – als aus seiner Sicht notwendige Streitgenossen ‒ ein, wobei er eingangs sämtliche Beklagten 1-23 namentlich aufführte. Es stellt sich die Frage, inwieweit den Beklagten 2-23 nebst der gerügten fehlenden Parteientschädigung ein Rechtsschutzinteresse zukommt, zumal die Klage ihnen gegenüber als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (vgl. Dispositivziffer 1). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben; andernfalls wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 14 zu Art. 59 ZPO). Zu beachten ist, dass die Wiedereinbringung einer Klage, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit zurückgezogen wurde, grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 96 Ziff. 4 aZPO ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 107 aZPO ZH). Insoweit kann auf die Berufung hinsichtlich der Beklagten 2-23 – abgesehen von der Frage des Anspruchs auf eine Parteientschädigung ‒ nicht eingetreten werden (vgl. Zürcher, a.a.O., N 14 zu Art. 59 ZPO).
3. Mit Kaufvertrag vom 17. Juni 2008 erwarb der Kläger von AA_______ und AB.________ – Gesamteigentümer zufolge Erbengemeinschaft im reduzierten Personenstand – die Liegenschaft KTN qq an der AC.________gasse pp in Lachen SZ. Dabei wurden ihm sämtliche Ansprüche, insbesondere Haftpflichtansprüche, welche den Verkäufern aufgrund der Bautätigkeit auf den Nachbarzellen gegenüber dem jeweiligen Eigentümer von Grundbuchblatt ss und oo sowie allfälligen weiteren Dritten zustanden, abgetreten (Vi-KB 3). Die Beklagte 1 macht geltend, die Erbengemeinschaft AE.________ hätte ihr gegenüber vor der Eigentumsübertragung mittels Saldoerklärung auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verzichtet, weshalb sie ihm diese auch nicht rechtsverbindlich habe abtreten können. Der Kläger sei zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mithin nicht legitimiert.
Gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB verfügen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft unter dem Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (Schaufelberger/Lüscher, Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 602 ZGB). Weder macht die Beklagte 1 geltend, dass AB.________ über eine entsprechende Vertretungsvollmacht von AA_______ verfügte, noch ist eine solche nachgewiesen. Auch erstinstanzlich wurde lediglich festgehalten, AB.________ habe als Mitglied der Erbengemeinschaft gegenüber der Beklagten 1 eine Saldoquittung für die Setzungsschäden unterzeichnet (vgl. Vi-act. A/III aus BZ 09 39, S. 21; Vi-act. A/III aus BZ 13 1, S. 20). Dieser lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass AB.________ (auch) im Namen von AA_______ gehandelt hätte oder als solcher aufgetreten wäre, zumal lediglich die Rede von einer Vereinbarung zwischen AF.________ und AB.________ ist und auch bei der Unterschrift von AB.________ sind keine Hinweise auf die Erbengemeinschaft erkennbar. Weitere Beweise hierfür liegen nicht im Recht noch werden entsprechende Beweisofferten gestellt. Ebenso wenig vermochte die Beklagte 1 rechtsgenüglich darzulegen, dass AB.________ ein Verhalten an den Tag legte, gestützt auf welches AF.________ hätte davon ausgehen können bzw. welches den Anschein erweckt hätte, AA_______ habe AB.________ zur Vertretung ermächtigt. Zumindest vermag die Beklagte 1 mit der alleinigen unsubstantiierten und bestrittenen Behauptung, AB.________ sei „im Verlaufe der Rechtsbeziehung zwischen der Erbengemeinschaft AE.________ und der A.________ AG“ stets Ansprechpartner der Letzteren gewesen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass die Beklagten vor erster Instanz nur festhielten, AB.________ sei gegenüber der Beklagten 1 als Vertreter aufgetreten und habe deshalb die gesamte Erbengemeinschaft rechtsverbindlich vertreten können (Vi-act. A/III aus BZ 09 39, S. 21; Vi-act. A/III aus BZ 13 1, S. 20), weshalb es sich bei der AB.________ zugeordneten Rolle des ständigen Ansprechpartners mangels Darlegung einer Novenberechtigung um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Argument, der Verzicht von AB.________ als Teil der Erbengemeinschaft führe zur Rechtsunwirksamkeit der Abtretung, wenn denn davon ausgegangen würde, dieser habe nicht für die Erbengemeinschaft gehandelt, greift schliesslich ins Leere, nachdem AB.________ als Gesamteigentümer handelte und der Verzicht nicht rechtsverbindlich ist. Anzufügen ist, dass aufgrund der vereinbarten Entschädigung in der Höhe von nur Fr. 850.00 und gerade in Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums der Bauarbeiten kaum davon ausgegangen werden kann, dass die Saldoklausel sich auf sämtliche Schäden infolge des Bauvorhabens bezog.
4. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen von Art. 679 ZGB hinsichtlich des mit Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage geforderten Schadenersatzes als erfüllt und verpflichtete die Beklagte 1 zur Zahlung von Fr. 738‘262.25. Eine Prüfung der weiteren Rechtsgrundlagen erübrigte sich. Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage wies die Vorinstanz mangels Beibringung der erforderlichen Beweise ab, was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb, womit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwuchs. Hingegen sind nach Ansicht des Beklagten 1 die Voraussetzungen von Art. 679 ZGB nicht gegeben. Auf die entsprechenden Einwendungen zum Schaden, zur Grundeigentumsüberschreitung sowie zum adäquaten Kausalzusammenhang wird im Folgenden einzugehen sein.
a) Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und – wie vorliegend ‒ auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Die Haftung des Grundeigentümers nach Art. 679 ZGB setzt einen Schaden, eine Widerrechtlichkeit in Form einer Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Widerrechtlichkeit und dem Schaden voraus. In Bezug auf den Schaden und den Kausalzusammenhang sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze anwendbar (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, N 998 ff.; vgl. auch Duss/Jacobi, Klagen und Rechtbehelfe im Zivilrecht, 2016, N 13.283); die Pflicht zum Ersatz des Schadens richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 42 ff. OR (Meier-Hayoz, a.a.O., N 129 zu Art. 679 ZGB). Eine Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte im Sinne von Art. 679 ZGB resultiert aus der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen bzw. liegt vor, wenn die sich aus dem Nachbarrecht ergebenden Schranken der Eigentumsausübung missachtet werden (Zelger, in: Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2012, N 6 zu Art. 679 ZGB; Berger-Steiner/Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A. 2016, N 3 zu Art. 679 ZGB; Rey/Strebel, Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 679 ZGB). Die Einwirkung muss weiter gehen, als der auf Nachbarrecht beruhende Duldungsanspruch (Meier-Hayoz, a.a.O., N 85 zu Art. 679 ZGB). So bilden die Rechtsbehelfe von Art. 679 ZGB das Sanktionssystem der in den Art. 684 und 685 Abs. 1 ZGB enthaltenen Verbotsnormen (Rey/Strebel, a.a.O., N 1 zu Art. 679 ZGB und N 2 zu Art. 684 ZGB). Art. 684 ZGB schützt den Nachbarn vor übermässigen Einwirkungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Einwirkung im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Bei der Beurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung ist von einem objektiven Massstab auszugehen. Der Interessenabwägung ist der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen, wobei es aber durchaus möglich ist, im Rahmen der Beurteilung des Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation auch subjektive Momente zu würdigen (Sutter-Somm, Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, 2. A. 2014, N 728 und 747, mit Verweisen). Nach Art. 685 Abs. 1 ZGB darf der Eigentümer bei Grabungen und Bauten die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. Die Bestimmung verbietet übermässige Einwirkungen wie (erhebliche) Bodensenkungen und Rissbildungen an Gebäudefassaden (Zelger, a.a.O., N 5 zu Art. 685 ZGB; Rey/Strebel, a.a.O., N 10 f. zu Art. 685/686 ZGB; von Fischer Lehmann, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, a.a.O., N 3 zu Art. 685 ZGB; Sutter-Somm, a.a.O., N 786). Sie ist anwendbar auf Errichtung, Bestand, Benutzung und Abbruch (Zelger, a.a.O., N 5 zu Art. 685/686 ZGB; Sutter-Somm, a.a.O., N 784). Eine nach Art. 685 Abs. 1 ZGB verbotene Gefährdung kann mithin nicht nur im Endzustand einer Grabung oder einer Baute bestehen, sondern auch während der betreffenden Arbeiten. Bedeutsam sind dabei die Sicherheitsvorkehren (Rey/Strebel, a.a.O., N 13 zu Art. 685/686 ZGB; Zelger, a.a.O., N 5 zu Art. 685/686 ZGB). Auch die blosse Existenz und die bestimmungsgemässe Benutzung von Grabungen und Bauten können von der Eigentumsbeschränkung erfasst werden. Das Verbot von Art. 685 Abs. 1 ZGB entfaltet schliesslich auch dann Wirkung, wenn die übermässige Immission unter Einhaltung kantonaler privatrechtlicher oder Beachtung öffentlich-rechtlicher Bau- und Planungsbestimmungen erfolgt; ebenso, wenn eine durch eine Verwaltungsbehörde erteilte Baubewilligung für die betreffende Bautätigkeit vorhanden ist (Rey/Strebel, a.a.O., N 12 zu Art. 686 ZGB).
b) Zunächst ist auf den Schaden einzugehen.
aa) Gemäss Gutachter belaufen sich die Kosten für die Sanierung der Risse auf rund Fr. 67‘000.00. Die Senkung könne für Fr. 641‘417.00 (Genauigkeit ± 20 %) behoben werden, indem das kellerlose Bauwerk mit einer Stahlbetonplatte mit Aussparungen unterfangen und danach mit rund 40 Presspfählen synchron entsprechend den Setzungen angehoben werde; die unter der Unterfangung entstehenden Hohlräume würden mit zementösem Injektionsgut verfüllt (Vi-act. 15, S. 4 und 19-22; Vi-act. D23, S. 4 und 7). Die vom Kläger unter Beilage der entsprechenden Protokolle (Vi-KB 16 f.) geltend gemachten Risse und Setzungen (vgl. insb. Vi-act. A/II aus BZ 09 39, S. 6 ff. und 11) bzw. die entsprechenden vom Gutachter aufgeführten Kostenpositionen werden von der Beklagten 1 nicht in Abrede gestellt. Sie macht indessen geltend, dass die Sanierungskosten von Fr. 708‘052.25 in einem krassen Missverhältnis zum Wert der Liegenschaft stehen würden, zumal sie beinahe dem ursprünglichen Kaufpreis der Liegenschaft von Fr. 830‘000.00 entsprächen. Für die Ermittlung des Schadenersatzes sei die Wertminderung des Objektes, d.h. die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft vor und nach dem schädigenden Ereignis, massgebend. Das Gebäude könne sodann nicht in den Zustand vor der Bautätigkeit versetzt werden, da es gemäss der vom Gutachter vorgeschlagenen Sanierungsmassnahme mit einer Stahlbetonplatte unterfangen werden müsste, womit diesem ein neues Bodenfundament errichtet würde, obwohl es davor keines gehabt habe. Dadurch erhielte die Liegenschaft einen Mehrwert und der Kläger wäre bereichert. Ausserdem würden die im Gutachten festgehaltenen Hebungskosten eine Unterfangung sowohl des Haupt- als auch des Anbaus betreffen, obwohl die wesentlichen Senkungen nur auf der Seite der Baugrube (Punkt 212 und 213; mit Verweis auf Vi-act. D15, S. 7) im Bereich des Anbaus eingetreten seien, was auch aus dem Gutachten hervorgehe.
bb) Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensminderung, die in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Stand des Vermögens des Geschädigten und demjenigen, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis bzw. ohne die Pflichtverletzung hätte (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1, S. 239 f.; Schönenberger, in: Honsell, Obligationenrecht, Kurzkommentar, 2014, N 4 zu Art. 41 OR und N 7 zu Art. 42 OR). In der Praxis werden aber keine verschiedenen Vermögensbilanzen miteinander verglichen, sondern es wird der konkrete Verlust ermittelt (z.B. die Kosten für die Heilung eines Körperschadens). Es geht um eine Addition einzelner Schadensposten und nicht um die Subtraktion des Saldos einer ersten von einer späteren Vermögensbilanz. Die Differenztheorie ist lediglich eine Umschreibung, die zeigt, dass es bei der Schadensberechnung einzig um Vermögensinteressen geht (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 75 und 1334 f.; Fischer/Urwyler, in: Fischer/Luterbacher, Haftpflichtkommentar, 2016, N 18 f. zu Art. 42 OR; siehe auch Roberto, Haftpflichtrecht, 2013, N 23.05 ff.). Die Beweislast für die Schadenshöhe liegt grundsätzlich beim Kläger (Art. 42 Abs. 1 OR; Schönenberger, a.a.O, N 2 zu Art. 42 OR). Ob bei der Schadensberechnung von richtigen Grundsätzen ausgegangen wird, ist Rechtsfrage (Brehm, a.a.O., N 70a zu Art. 41 OR; BGE 127 III 73 E. 3c, S. 75).
Beim Sachschaden handelt es sich um den Schaden, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht (Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 12 zu Art. 41 OR). Als solcher kann entweder der gesamte Minderwert der beschädigten, unreparierten Sache geltend gemacht werden oder es werden die Reparaturkosten zuzüglich eines allfälligen trotzdem bestehenden merkantilen Minderwerts beansprucht (BGE 127 III 73 E. 4a, S. 76; BGer, Urteil 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3.3; vgl. auch Roberto, a.a.O., N 29.03).
cc) In seinem Klagebegehren ersuchte der Kläger um Bezahlung des Schadens von mindestens Fr. 492‘710.00 – hierbei handelt es sich um den vom Liegenschaftsschätzer AG.________ geschätzten Zeitwert des Gebäudes auf KTN qq per 27. September 2005 (vgl. Vi-KB 4, S.13) ‒, der durch die Erstellung der Bauten und Anlagen auf KTN ss am Gebäude und den Anlagen von KTN qq entstanden sei. Er hielt fest, dass die Risse und Setzungen durch die Bestandesaufnahmen der AH.________ AG vom 18. August 2006 und 16. Juli 2008 (Rissprotokolle) sowie vom 17. August 2006 bis 12. November 2008 (Setzungsprotokolle) klar ausgewiesen seien. Über das Ausmass, die Art und die Ursache der vorhandenen Bauschäden auf KTN qq sowie die Ermittlung des genauen Schadensbetrages sei unter Berücksichtigung des Zeitwertes des Objekts KTN qq gemäss Schätzung vom 27. September 2005 eine Expertise einzuholen. Insgesamt forderte er mit Klage und Replik – wenn auch nicht explizit um Ersatz der Reparaturkosten ‒ einen den Betrag von Fr. 492‘710.00 übersteigenden Schadenersatz. Gestützt auf das (Ergänzungs)Gutachten bezifferte der Kläger seine Schadenersatzforderung, welche sich aus den geschätzten Kosten für die Rissbehebungen und die Anhebung des Gebäudes, dem für die Weitervermietung erbrachten Sanierungsaufwand, sowie dem Mietausfall des Erdgeschosses für vier Monate zusammensetzt, schliesslich auf insgesamt Fr. 738‘262.25 (Vi-act. D26, S. 4). Kann die Sache aus technischer Sicht repariert werden und ist eine solche Reparatur auch wirtschaftlich sinnvoll, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (Huguenin, a.a.O., N 1865; Brehm, a.a.O., N 70 und 77c zu Art. 41 OR; siehe auch KG GR, Urteil ZB 08 17 vom 7. Juli 2008 E. 3b). Nach herrschender Lehre sind die Reparaturkosten selbst dann geschuldet, wenn die Sache nicht repariert wird (Schönenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 42 OR; Brehm, Berner Kommentar, 4. A. 2013, N 77d zu Art. 41 OR und N 24 zu Art. 42 OR; Rey, Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A. 2018, N 390; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2345 f. mit Verweis auf BGE 108 II 422 E. 3, S. 428 = Pra 1983 Nr. 80; Huguenin, a.a.O., N 1865; Fischer/Urwyler, a.a.O., N 34 zu Art. 42 OR, N 36 zu Art. 42 OR; a.A. Roberto, a.a.O., N 29.13 [vgl. auch N 29.04 und 29.09]; vgl. auch BGer, Urteil 4D_103/2010 vom 14. März 2011 E. 5 [unter Willkürgesichtspunkten]; offen gelassen in BGer Urteil 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3.2).
Bei Zerstörung oder Verlust einer Sache ist der Verkehrswert, d.h. der Wert, der auf dem Markt für die Anschaffung einer gleichwertigen Sache bezahlt werden müsste, zu ersetzen (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2326; Schönenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 42 OR). Bei Beschädigung einer Sache sind grundsätzlich die Reparaturkosten zu ersetzen. Zusätzlich schadensvergrössernd zu berücksichtigen ist – wie erwähnt ‒ ein sog. merkantiler Minderwert bzw. die Wertverminderung einer reparierten Sache infolge eines geringeren Verkehrswerts (Schönenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 42 OR; Fischer/Urwyler, a.a.O., N 35 zu Art. 42 OR; Roberto, a.a.O., N 28.28, Fischer, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, a.a.O., N 24 zu Art. 42 OR; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2336 und 2344; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, N 1865; Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 29 zu Art. 41 OR). Kann die beschädigte Sache so repariert werden, dass sie nach Schadensbehebung wieder ihren ursprünglichen Zweck erfüllt, liegt ein Teilschaden vor. Die Reparaturkosten dürfen aber – zusammen mit den weiteren während der Reparaturzeit anfallenden Aufwendungen – den Zeitwert einer Sache vor dem Unfall nicht übersteigen bzw. dürfen die Kosten der Wiederinstandstellung jene einer Neuanschaffung nicht übersteigen, ansonsten die Reparatur unwirtschaftlich wird. Es ist von einem finanziellen bzw. wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen (Brehm, a.a.O., N 21e und 22 zu Art. 42 OR; Huguenin, a.a.O., N 1864 f.; Müller, a.a.O., N 29 zu Art. 41 OR). Übersteigen die Reparaturkosten den aktuellen Verkehrswert (Anschaffungs- oder Zeitwert) der beschädigten Sache (vor dem schädigenden Ereignis) bzw. wäre eine Reparatur teurer als die Ersatzanschaffung – somit bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens ‒, hat der Geschädigte deshalb lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Neuanschaffung bzw. gelangen die für die Zerstörung der Sache aufgestellten Regeln zur Anwendung (Schönenberger, a.a.O., N 17 zu Art. 42 OR; Kessler, a.a.O., N 12 zu Art. 41 OR; Brehm, a.a.O., N 77c und 79a zu Art. 41 OR sowie N 22 zu Art. 42 OR; Fischer/Urwyler, a.a.O., N 32 zu Art. 42 OR; Fischer, a.a.O., N 23 zu Art. 42 OR; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2341; Huguenin, a.a.O., N 1864; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. A. 2016, N 18.07; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 384). Bei einem solchen Totalschaden entspricht der Schaden bei wertbeständigen Sachen (z.B. Kunstbild, antike Vase, Stilmöbel) den Anschaffungskosten für eine neue gleichwertige Sache („Verkehrswert“ bzw. „Marktwert“). Bei nicht wertbeständigen Sachen, das heisst Sachen, die durch den Gebrauch und die Alterung an Wert verlieren (z.B. Maschine, Hardware), ist lediglich der Gebrauchswert (sog. „Zeitwert“) zu entschädigen. Dieser entspricht dem Anschaffungspreis einer gleichen Sache im Neuzustand abzüglich der durch Gebrauch und Abnützung bereits vor der Schädigung erlittenen Werteinbusse (Müller, a.a.O., N 30 zu Art. 41 OR; Huguenin, a.a.O., N 1864; vgl. auch Rey/Wildhaber, a.a.O., N 382).
Der relevante Zeitwert des klägerischen *Gebäudes * vor dem schädigenden Ereignis belief sich gemäss der vom Kläger eingereichten Verkehrswertschätzung – einem Parteigutachten – auf Fr. 492‘710.00 (vgl. Vi-KB 4, S. 13; vgl. auch KG-act. 10, S. 10). Die Beklagte 1 beanstandet mit Berufung lediglich die durch den Experten vorgenommene Indexierung des damals ermittelten Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 837‘000.00 und macht geltend, dass sich der Kaufpreis der klägerischen Liegenschaft bis heute nicht verändert habe. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Reparaturkosten von Fr. 708‘052.25 übersteigen den besagten, nachvollziehbar ermittelten Gebäudewert um rund Fr. 210‘000.00. Zu berücksichtigen ist zwar , dass der Richter bei der Beurteilung der Angemessenheit der geltend gemachten Reparaturkosten grosszügiger zu verfahren hat bzw. dieser Grenzwert nicht übernommen werden kann, wenn Sachen beschädigt werden, die sich, wie denkmalgeschützte Häuser – das vorliegende Gebäude ist als Objekt des Denkmalschutzes im Kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) verzeichnet ‒, nicht einfach austauschen lassen (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2342; Schwenzer, a.a.O., N 18.07; Roberto, a.a.O., N 28.12). Die Vorinstanz hielt fest, dass das klägerische Gebäude deshalb nicht einfach abgerissen und ersetzt werden könne, wogegen die Beklagte 1 pauschal vorbringt, dass das KIGBO nur ein Hinweisinventar für die Schutzwürdigkeit eines Objektes sei, ohne dass ihm unmittelbare Rechtswirksamkeit zustünde, und dass es sich um kein kulturhistorisches Gebäude handle. Sie begründen ihre Behauptung indessen nicht näher. Ausserdem bestreiten sie erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet die Schutzwürdigkeit des klägerischen Gebäudes (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen stellt die Inventaraufnahme einen objektiven Anhaltspunkt für die Schutzwürdigkeit eines Objektes dar und dem KIGBO-Eintrag kommt Weisungscharakter gegenüber der Baubewilligungsbehörde zu (vgl. VG SZ, Entscheid III 2014 116 und 129 vom 25. November 2014 E. 6.5, S. 14). Dem Heimatschutz unterstellte Objekte dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde nicht beseitigt, verunstaltet, in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder der Allgemeinheit entzogen werden (§ 2 Abs. 1 KNHG). Demgemäss sind insbesondere die Errichtung oder Veränderung von Hoch- und Tiefbauten, die Anbringung oder der Fortbestand von Reklametafeln, Aufschriften, Schaukästen, Lichtreklamen und dergleichen dann zu untersagen, wenn dadurch die schutzwürdigen Objekte in ihrem Bestande bedroht, verunstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt oder der Allgemeinheit entzogen würden (§ 2 Abs. 2 KNHG). Gemäss § 6 KNHG ist es untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. Gemäss der vom Kläger eingereichten Verkehrswertschätzung ist aber immerhin der südliche Teil des Gebäudes nicht dem Denkmalschutz unterstellt (vgl. Vi-KB 4, S. 2a), was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass der Kläger den Anbau abreissen und neu bauen wollte bzw. will (vgl. Vi-BB 10 ff.).
In seinem Ergänzungsgutachten berechnete der Gutachter die Hebungskosten unter Aufführen der detaillierten Kosten auf Fr. 641‘417.00 (Genauigkeit ± 20 %; Vi-act. D23, S. 4 und 7). Soweit ersichtlich bezieht sich die Berechnung der Hebung auf das gesamte Gebäude. Unter Beizug der durch die AH.________ AG vorgenommenen Präzisionsmessungen ergeben sich die stärksten Senkungen zwar bei den Punkten 212 und 213 (vgl. Vi-KB 17, Differenzen S. 5 und 7). Dass oder inwieweit eine lediglich teilweise Unterfangung das gewünschte Ergebnis bringen würde, wird von der beklagtischen Seite indessen weder erst- noch zweitinstanzlich näher ausgeführt. Ebenso wenig äusserte sie sich erstinstanzlich zur gutachterlichen Kostenberechnung, sondern beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass sich der Schaden aus dem Vergleich des Verkehrswerts der Liegenschaft vor und nach dem schädigenden Ereignis ergebe, die klägerische Liegenschaft durch die Erstellung eines neuen Fundaments einen Mehrwert erhielte und es nicht angehen könne, dass die entsprechenden Kosten zu ihren Lasten gingen (vgl. Vi-act. D25, S. 1 f.). Wenn nun im Berufungsverfahren beanstandet wird, dass die errechneten Hebungskosten das gesamte Gebäude betreffen würden, obwohl im Hauptbau die Werte innerhalb der Toleranzgrenze liegen würden und die dortige Einwirkung nicht übermässig sei, ist die Beklagte 1 damit aus novenrechtlichen Gründen nicht zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Einwand geht aber auch ungeachtet der Novenfrage fehl. So hielt der Gutachter fest, dass sich das klägerische Haus vor allem gegen die Baugrube hin (nach Osten und nach Süden) stark gesetzt habe. Die maximalen Setzungen in der Grössenordnung von 40 bis 100 mm auf der Seite der Baugrube würden mit der Grösse der beobachteten Risse korrespondieren (Vi-act. D15, S. 7). Unter Beizug der durch die AH.________ AG vorgenommenen Präzisionsmessungen ergeben sich die stärksten Senkungen bei den Punkten 212 (max. 86.2) und 213 (max. 54.8) bzw. – es fand keine Schlussmessung statt ‒ gemäss Gutachter extrapoliert 107 mm. Beim Punkt 210 – welcher strassenseitig und an der Grenze zum beklagtischen Grundstück liegt (vgl. Vi-act. D15, S. 7) ‒ ergaben sich bei den Messungen vom 31. August und 2. Oktober 2007 sowie vom 23. Juli und 12. November 2008 indessen immerhin ebenfalls Differenzen von -14.8, -22.1, -35.7 und -37.2 (vgl. Vi-KB 17, Differenzen S. 5 und 7; Vi-act. D15, S. 6 f.). Weshalb dieser Schlusswert noch innerhalb der Toleranzgrenze liegen soll, führt die Beklagte 1 nicht näher aus. Zu beachten ist dabei, dass sich die Messpunkte jeweils am Hausrand befanden und der mittlere Teil des Hauptbaus in Anbetracht der Senkungswerte der Punkte 212 und 213 eine wesentlich höhere Senkung erfuhr als die auf der anderen Seite liegenden Punkte 210 und 211. Der Kläger wies zu Recht auf die maximale Senkungsdifferenz zwischen den Punkten 211 und 213 von 106 mm hin (vgl. KG-act. 10, S. 11).
Der Kläger bestreitet weiter zwar die Renovationsbedürftigkeit, indessen nicht (explizit) seine von den Beklagten behauptete Absicht zum An- und Umbau seines Gebäudes. Im Recht liegt denn auch ein Baugesuch des Klägers vom 22. Dezember 2008, welches im Wesentlichen aus dem Abbruch des südlichen Anbaus – dieser ist gemäss dem Verkehrswertgutachten des Klägers, wie erwähnt, nicht dem Denkmalschutz unterstellt (vgl. Vi-KB 4, S. 2a) ‒ und einem stattdessen zu erstellenden Erweiterungsbau besteht (vgl. Vi-BB 10 ff.). In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass in der Regel ein die Reparaturkosten übersteigender Betrag nicht zu ersetzen ist, erscheint es vorliegend insgesamt angemessen, bei der Schadenshöhe nicht von den Reparaturkosten, sondern vom Zeitwert des klägerischen Gebäudes bzw. von Fr. 492‘710.00 auszugehen. Zu beachten ist dabei auch die Höhe des vom Kläger für die Liegenschaft – inklusive des Bodens ‒ geleisteten Kaufpreises von Fr. 830‘000.00. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beurteilung eines allfälligen Mehrwerts infolge Reparatur. Immerhin könnte eine Wertzunahme im Falle einer Unterfangung nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, was ebenfalls für den gezogenen Schluss bzw. die Reduktion spricht.
dd) Die Vorinstanz bejahte einen Schaden von Fr. 10‘900.00 infolge Mietzinsreduktion von 15 % während der Bauzeit (Behebung der Setzung). Die Beklagte 1 bezeichnet diese Position als lediglich hypothetischer Natur, basierend auf reinen Mutmassungen; ein hypothetischer Schaden könne nicht als Schadenersatz zugesprochen werden. Ungeachtet dessen, dass die Berechnung eines entgangenen Gewinns (mittelbarer Schaden) einer Hypothese bedarf (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 142), dürfen – wie bereits erwähnt ‒ nebst den Reparaturkosten auch die weiteren während der Reparaturzeit anfallenden Aufwendungen den Zeitwert einer Sache vor dem Unfall nicht übersteigen (Brehm, a.a.O., N 22 zu Art. 42 OR; Müller, a.a.O., N 29 zu Art. 41 OR). Da vorliegend dem Grundsatze gefolgt bzw. der klägerische Anspruch auf den Verkehrswert des Gebäudes beschränkt wurde, fällt auch eine Entschädigung infolge von Mietzinsausfällen ausser Betracht.
ee) Die Vorinstanz rechnete zum Schaden (Fr. 708‘052.25) schliesslich einen Sanierungsaufwand von Fr. 19‘310.00 (vgl. Vi-act. D20, S. 2, inkl. Beilagen 1-3). Die Beklagte 1 moniert, die entsprechenden vom Kläger eingereichten Rechnungen würden die behaupteten Schadenspositionen bzw. nicht belegen, dass die Aufwendungen tatsächlich bei ihm angefallen wären. Zudem sei nicht erwiesen, dass die klägerischen Umbauarbeiten auf die Bauarbeiten auf KTN ss zurückzuführen seien, zumal dessen Gebäude sich bereits zuvor in einem baufälligen Zustand befunden habe. Letzteres bestreitet die Beklagte 1. Überdies bezeichnet sie die Vorbringen als unzulässiges Novum.
Unzulässige Noven müssen nicht bestritten werden und gelten auch bei Schweigen der Gegenpartei nicht als von dieser anerkannt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO mit Verweis auf ZR 109/2010 Nr. 44 E. 3.3.3c). Der Kläger reichte die besagten Rechnungen mit seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2016 zu den Akten (vgl. Vi-act. D20). Nach § 103 aZPO SZ sind die Parteien mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer letzten Rechtsschrift, das heisst vor Abschluss des Hauptverfahrens nicht vorbrachten. Ausnahmen sieht § 104 aZPO SZ unter anderem vor für Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können (Ziff. 2). Neue Vorbringen sind danach insoweit zulässig, als der Prozess keine Verzögerung erfährt. Können sie erst in einem Beweisverfahren erhärtet werden, sind sie nicht zu hören (BGer, Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 2.1). Eine neu eingereichte Urkunde ist zu berücksichtigen, wenn dadurch eine klare Rechtslage geschaffen wird oder erhebliche Gegenbehauptungen des Gegners ohne weiteres Beweisverfahren widerlegt werden können (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 115 aZPO ZH). Die Ausnahmen von § 104 aZPO SZ sind eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 115 aZPO ZH). Die Zulässigkeit des Vorbringens einer neuen Tatsache und/oder Beweismittel (Noven) ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (§ 53 aZPO SZ; Art. 57 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/ Schwander, a.a.O., N 4 zu Art. 317 ZPO).
Im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels erwähnte der Kläger weder die besagten Aufwendungen noch die entsprechenden Rechnungen aus den Jahren 2011 und 2013, obwohl Letztere bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des doppelten Schriftenwechsels vorhanden waren. Gemäss seinen Ausführungen in der Klage wurde (einzig) die Wohnung im zweiten Obergeschoss renoviert, nachdem der damalige Mieter wegen der Baumängel auf den 31. Januar 2009 gekündigt habe, wobei eine Wiedervermietung erst wieder ab 1. Oktober 2009 möglich gewesen sei (Vi-act. A/II aus BZ 09 39, S. 1). Es handelt sich somit bei den Behauptungen wie auch bei den Beweismitteln um unechte Noven (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 115 aZPO ZH). Weshalb der Kläger die späteren behaupteten Renovationsarbeiten bzw. einen entsprechenden Schaden nicht bereits früher geltend machte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Ausserdem lässt sich durch die eingereichten Rechnungen nicht sofort beweisen im Sinne von § 104 Ziff. 2 aZPO SZ, dass die Renovationsarbeiten Schäden betrafen, welche durch die Bautätigkeit der Beklagten entstanden, zumal entsprechende Überweisungen bzw. Zahlungen – abgesehen von den handschriftlichen Anmerkungen „paid“ mit jeweiligem Datum ‒ nicht nachgewiesen wurden und unsubstantiiert sowie unbelegt blieb, dass bzw. ob die Arbeiten auf die Bautätigkeit auf KTN ss zurückzuführen sind. Letzteres ist insbesondere im Zusammenhang mit den Rechnungen der Firma AN.________ („Kom. Terrassengeländer“), der AJ.________ GmbH, der AK.________ AG und der AL.________ GmbH fraglich. Die handgeschriebene Rechnung vom 24. September 2011 betrifft sodann unter anderem auch Gartenarbeiten an der AO.________strasse und nicht nur an der AC.________gasse pp (vgl. auch KG SZ, Beschluss RK1 2005 9 vom 8. August 2005). In Anbetracht dieser Sachlage können die heutigen Einwände der Beklagten nicht als verspätet angesehen werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz die beklagtischen Vorbringen nicht hören und dem Kläger den geltend gemachten Sanierungsaufwand von Fr. 19‘310.00 nicht zusprechen dürfen.
c) Die Beklagte 1 macht weiter geltend, sie hätten alle Regeln der Baukunde eingehalten.
aa) Die Beklagte 1 hält dafür, die Distanz zum Nachbargrundstück eingehalten zu haben; 2.50 m Abstand gegenüber der Ostseite des Hauptgebäudes und 6 m Abstand der Südseite gegenüber dem Hauptgebäude. Zudem sei die gesamte Baugrube durch Spundwände stabilisiert gewesen, wobei das Vorgehen mittels einer geschlossenen Baugrube bautechnisch richtig gewählt und korrekt ausgeführt worden sei, was der Gutachter bestätigt habe. Der Kläger bestreitet dies.
Die Beklagte 1 führt nicht aus, welche Belege ihre Behauptungen untermauern sollen oder welcher Stelle im Gutachten sich entsprechende Bestätigungen entnehmen lassen. Ungeachtet dessen hielt der Gutachter lediglich fest, dass der Baugrubenabschluss auf KTN ss gemäss dem Baugrubenplan Nr. nn] im Abstand von 2.32 m von der Parzellengrenze gelegen habe und eine Unterfangung des Hauses Nr. pp (KTN qq) aus geometrischen Gründen nicht erforderlich gewesen sei, da das nachbarliche Untergeschoss nicht bis an die Parzellengrenze erstellt worden sei (Vi-act. D15, S. 10). Der Abstand des Baugrubenabschlusses habe die Einwirkungen der Baugrube grundsätzlich vermindert bzw. sei die klägerische Liegenschaft nach Einschätzung des Gutachters eher weniger geschädigt worden, als bei einem direkten Anbau bis auf die Parzellengrenze (Vi-act. D15, S. 16). In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2016 – welche den Beklagten mit Verfügung vom 29. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Vi-act. D19) ‒ brachte der Kläger hierzu ausserdem vor, dass dieser Abstand einzig an der Südgrenze von KTN qq eingehalten werde und die Tiefgarage bis auf ca. 50 cm an die Parzellengrenze herangebaut und auch entsprechende Abgrabungen unmittelbar an der Westgrenze von KTN qq vorgenommen worden seien (Vi-act. D20, S. 3), wozu sich die Beklagten nicht vernehmen liessen. Eine Auseinandersetzung mit den klägerischen Einwänden fand ebenso wenig im Berufungsverfahren statt. Der Gutachter beanstandete, dass die Beklagte 1 beim Erreichen der Interventionsrechte der gesamten Setzungen keine der im Baukonzept vorgesehenen Massnahmen – Stoppen der Bauarbeiten, Teilunterfangung von gefährdeten Bauteilen mittels Kleinbohrpfählen und Baugrundverfestigung von gefährdeten Bauteilen mittels Bodeninjektionen ‒ ergriffen habe. Weiter hielt er fest, dass die infolge der Bauarbeiten auf KTN ss entstandenen Schäden offensichtlich in Kauf genommen worden seien (vgl. Vi-act. D15, S. 17). Hierauf stützte sich auch die Vorinstanz in ihrer Begründung, womit sich die Beklagte 1 nicht auseinandersetzt.
bb) Die Beklagte 1 moniert, dass ein Baustopp nicht zu einer Verminderung weiterer Setzungen geführt hätte, was im Ergänzungsgutachten bestätigt werde. Vielmehr hätte sich dadurch der Setzungsverlauf verschlimmert. Ausserdem wäre eine teilweise Unterfangung mittels Kleinbohrpfählen gemäss (Ergänzungs-)Gutachten kontraproduktiv gewesen und seien Schäden bei weichen Böden praktisch nicht vermeidbar gewesen. Sodann wäre eine Baugrundverfestigung mittels Bodeninjektionen vorliegend nicht möglich gewesen, da es dazu einer festen Bodenplatte bedürfte, wobei das klägerische Gebäude über kein Fundament verfüge. Ihr sei es nicht zuzumuten gewesen, dem Kläger die fehlende ausreichende Unterbauung seines Gebäudes zu erstellen. Eine Unterfangung wäre denn auch technisch nicht möglich gewesen (mit Verweis auf Vi-act. D15, S. 10, und Vi-act. D23, S. 5).
Der Gutachter bezeichnete die Aussage des Ingenieurs, dass ein Baustopp beim Erreichen der Interventionswerte am Setzungsverlauf nichts geändert hätte, zwar als richtig. Indessen setzte er dabei voraus, dass die Baugrube in diesem Zeitpunkt mit verdichtetem Material hinterfüllt gewesen wäre, was seinen Ausführungen nach nicht überprüft werden könne, da die von ihm angeforderten Baujournale der fraglichen Periode gemäss der Auskunft des Unternehmers nicht mehr auffindbar sein sollen. Hierauf sowie auch auf weitere Stellen im Gutachten, an welchen der Gutachter mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen keine abschliessende Beurteilung habe abgeben können, verwies bereits die Vorinstanz. Diese Äusserungen würden ihren Erwägungen nach zeigen, dass gewisse relevante Baudokumente entweder gar nie erstellt oder dem Gutachter aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Mit diesem unkooperativen bzw. unsorgfältigen Verhalten habe es die Beklagte 1 erschwert, die konkreten Ursachen für die Schädigungen festzustellen, weshalb dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sei. Zu diesen Erwägungen äusserte sich die Beklagte 1 mit keinem Wort bzw. sie beanstandete weder eine entsprechende Berücksichtigung noch stellte sie die Feststellungen in Abrede. Weiter lässt sich dem Gutachten einerseits nirgends entnehmen, dass ein Baustopp den Setzungsverlauf verschlimmert hätte. Andererseits bestätigt der Gutachter lediglich, dass eine teilweise Unterfangung kontraproduktiv sein *könne *, wenn anschliessend noch wesentliche baustellenbedingte oder allgemeine Setzungen auftreten würden, weil eine zunehmende Schiefstellung der Liegenschaft auf die andere Seite entstehen könne.
Zwar hat der Grundeigentümer gegenüber benachbarten Grundstücken oder Gebäuden, die sich in einem mangelhaften Zustand befinden, nur jene Schutzvorkehren zu treffen, für die er auch unter normalen Umständen sorgen müsste (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N 74 f. zu Art. 685/686 ZGB). Weder für die klägerische noch die beklagtische Liegenschaft liegt indessen ein (eigentlicher) Bericht mit detaillierter Beschreibung der Verhältnisse, Interpretationen und Empfehlungen zum Baugrubenabschluss und zur Fundation vor (vgl. Vi-act. D15, S. 11). Dass sich das klägerische Haus grundsätzlich in einem mangelhaften bzw. schlechten Zustand befunden hätte, vermögen die Beklagten ebenso wenig darzulegen. Gemäss Gutachten ist aber zumindest von einem weichen Boden auszugehen, bei welchem mit praktisch nicht vermeidbaren Schäden infolge der benachbarten Bauarbeiten zu rechnen sei (vgl. Vi-act. D15, S. 10). Ungeachtet dessen sowie der gutachterlichen Feststellung, dass eine Unterfangung des Hauses auf KTN qq nicht erforderlich oder nicht möglich war (vgl. Vi-act. D15, S. 10), waren zudem im Baukonzept offenbar Massnahmen vorgesehen, welche nicht ergriffen wurden. Gemäss Gutachter wäre vorliegend insbesondere ein Baustopp angezeigt gewesen, zumal die Frage offen blieb, ob die Baugrube beim Erreichen der Interventionswerte bereits wieder mit verdichtetem Material hinterfüllt war (vgl. Vi-act. D15, S. 15 ff.), was die Beklagte 1 unbeachtet lässt und zu ihren Lasten geht. Zu beachten ist weiter, dass auf einem Grundstück, dessen Boden derart beschaffen ist, dass eine übermässige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht verhindert werden kann bzw. unausweichlich ist, nicht gegraben oder gebaut werden darf (Rey/Strebel, a.a.O., N 11 zu Art. 685/686 ZGB; Meyer-Hayoz, a.a.O., N 76 zu Art. 685/686 ZGB).
cc) Die Beklagte 1 hält fest, dass sie nach Erreichen der Interventionswerte keine geeigneten technischen Massnahmen hätten mehr treffen können, da die Werte erst nach dem Herausziehen der Spundwände erreicht gewesen seien und bis dahin im Toleranzbereich gelegen hätten. Da die Spundwände nach Betonierung und Hinterfüllung herausgezogen werden müssten, habe ein allfälliger Schaden gar nicht verhindert werden können. Der Kläger weist diesbezüglich darauf hin, dass die Risse gemäss Gutachter vor allem infolge der grossen Setzungen auf der Seite der Baugrube, in etwa parallel zur Zunahme der Setzungen währen der Grundbauarbeiten, zwischen dem 5. Juni 2007 und 4. November 2007 entstanden seien und dass die Setzungen seither abklingen würden (vgl. Vi-act. D15, S. 7). Die Spundwände seien zwischen dem 4. und 12. Dezember 2007 gezogen worden und damit zu einem Zeitpunkt, als die Setzungen wieder am Abklingen gewesen seien.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte 1 ihre Behauptung nicht näher substantiiert und insbesondere auch keinen Beleg nennt, welcher ihr konkretes Vorbringen untermauern würde. Kommt hinzu, dass sich die Beklagten mit Klageantwort nicht näher hierzu äusserten (vgl. insb. Vi-act. A/III aus BZ 09 39, S. 8 f.) und duplicando – auf Vorhalt der Präzisionsmessungen der AH.________ AG (Vi-KB 17) durch den Kläger bzw. des Überschreitens des Interventionswertes von 30 mm am 31. August 2007 beim Punkt 212 (-34.2 mm) sowie beim Punkt 213 (-45.2 mm), am 2. Oktober 2007 beim Punkt 212 (-44.1) sowie beim Punkt 213 (-54.8 mm), am 27. März 2008 beim Punkt 210 (-31.7 mm) sowie beim Punkt 212 (-79.7 mm) und am 12. November 2008 beim Punkt 2010 (-37.2 mm) sowie beim Punkt 212 (-86.2 mm), unter Hinweis darauf, dass bei den letzten beiden Messungen Punkt 213 ausser Acht geblieben sei (vgl. Vi-act. A/II aus BZ 13 1, S. 6; vgl. auch KG-act. 10, S. 17) ‒ nur vorbrachten, dass bis zum „31.08“ in keinem Punkt der Liegenschaft des Klägers die Interventionswerte überschritten worden seien (Vi-act. A/III aus BZ 13 1, S. 9). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2016 hielten sie lediglich fest, dass in dem Zeitpunkt, in welchem die Interventionswerte überschritten worden seien, gar keine Massnahmen hätten ergriffen werden können (Vi-act. D18, S. 2). Bei der Behauptung, die Interventionswerte seien erst nach dem Herausziehen der Spundwände erreicht gewesen, handelt es sich demnach um ein unzulässiges Novum, dessen Berechtigung nicht geltend gemacht wird (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ungeachtet dessen wurden gemäss „Baustandvergleich mit Präzisionsmessungen Nachbargebäude“ die Spundwände ab dem 4. Dezember 2007 gezogen (Vi-BB 1). Ausserdem lassen sich Vi-KB 17 die vom Kläger geltend gemachten Wertabweichungen entnehmen (vgl. insb. S. 5 der „Differenzen“), was auch vom Gutachter bestätigt wurde. Die Stellungnahme des Bauingenieurs AM.________ beschränkt sich sodann auf die Messungen bzw. Setzungen bei den Punkten 160/161/162 (vgl. Vi-act. E18). Ausserdem hielt der Gutachter hierzu fest, dass der Ingenieur mit einer Setzungsdifferenz argumentiere, die durch die Baugrube AC.________gasse ab dem 12. Juni 2007 verursacht worden sei, und die den Interventionswert erst nach dem Hinterfüllen am 11. Dezember 2007 erreicht habe. Dies möge formal zwar richtig sein bezüglich des Einflusses des Teils der Baugrube. Für den betroffenen Nachbarn sei es aber unerheblich, welche Bauetappen die (Teil-) Setzung auf seinem Grundstück bewirken würden; für ihn sei die Gesamtsetzung schadenbestimmend und dafür sei diese Beurteilung des Ingenieurs nicht sinnvoll (vgl. Vi-act. D15, S. 15). Hierzu liessen sich die Beklagten nicht vernehmen. Dass sämtliche Massnahmen nachweislich kontraproduktiv gewesen wären, trifft ‒ wie bereits erläutert ‒ nicht zu.
dd) Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Widerrechtlichkeit vorliegend bereits daraus ergibt, dass die Beklagte 1 gegen das Verbot der Schädigung des Nachbargrundstücks bei Grabungen und Bauten gemäss Art. 685 Abs. 1 ZGB verstiess. Die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit wird durch die Haftungsvoraussetzungen in Art. 685 Abs. 1 ZGB absorbiert. Wer sein Eigentumsrecht überschreitet, handelt widerrechtlich. Dem Gefahrensatz kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. Kessler, a.a.O., N 19a und 37 f. zu Art. 41 OR; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 1322). Selbst wenn aber der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen hat und es sich trotzdem nicht vermeiden lässt, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechts überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, ist die Ersatzpflicht zu bejahen, sofern die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist (BGE 114 II 230 E. 5a, S. 237). Bei den vorliegenden erheblichen Bodensenkungen und Rissbildungen sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt. Insgesamt ist mit der Vorinstanz damit von einer Grundeigentumsüberschreitung auszugehen.
d) Die Beklagte 1 bestreitet schliesslich das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs.
aa) Zunächst bringt sie vor, sie habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit rechnen können und müssen, dass übermässige Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück entstehen würden, da sie ihr Bauvorhaben sachgerecht geplant und sich entsprechend fachmännisch habe beraten lassen. Sie habe auf der Liegenschaft KTN rr eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen und es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass zufolge des schlechten Baugrundes Beeinträchtigungen in der Art der eingetretenen entstehen würden.
Adäquanz liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens generell geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Dabei ist die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses entscheidend. Auf die subjektive Erkennbarkeit der Schädigungsmöglichkeit kommt es nicht an (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 425; Fischer, in: Fischer/Luterbacher, a.a.O., 2016, N 136 zu Art. 41 OR). Vorliegend waren der Abbruch und der Neubau auf dem Grundstück KTN qq nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Risse und Senkungen auf der direkt angrenzenden Parzelle des Klägers zu bewirken. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass gemäss Gutachten auf KTN ss selber keine Baugrunduntersuchung durchgeführt wurde – was auch nicht behauptet wird ‒ und kein eigentlicher geologischer Bericht mit detaillierter Beschreibung der Verhältnisse, Interpretationen und Empfehlungen zum Baugrubenschluss und zur Fundation vorliegt (Vi-act. D15, S. 11), wozu sich die Beklagte 1 ebenso wenig vernehmen liess. Im Übrigen sind die setzungsempfindlichen Bodenverhältnisse in Lachen allgemein bekannt und dürften insbesondere auch der Beklagten 1 bekannt gewesen sein (vgl. auch Vi-act. D15, S. 10; Vi-act. E22, S. 10).
bb) Die Beklagte 1 bringt weiter vor, dass der vormalige Eigentümer der klägerischen Liegenschaft auf der Ost- und Südseite des Hauptbaus grosse Teile der Umfassungsmauern herausgebrochen und dadurch dessen Stabilität verringert und die Bausubstanz zusätzlich erheblich verschlechtert habe.
Die Vorinstanz kam diesbezüglich unter Bezugnahme bzw. Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen des Gutachters – welcher zum Herausbrechen von Teilen der Südostmauer des Gebäudes auf KTN qq und den allfälligen Auswirkungen befragt wurde ‒ zum Schluss, dass der behauptete Unterbruch der Kausalität nicht gegeben sei (vgl. angef. Urteil E. 3.3.3, S. 19). Der Gutachter hielt als Antwort Folgendes fest (vgl. Vi-act. D15, S. 8 f.):
Gemäss den Fotografien des Klägers war in der fraglichen Zeit immer eine mittragende Aussenwand vorhanden. Es sind keine Fotografien vorhanden, die das grossflächige Fehlen von Teilen dieser Wand in der Bauzeit belegen.
Allfällige Setzungen, welche von früheren Abfangungen herrühren, welche Monate oder Jahre vor Baubeginn erfolgten, sind konsolidiert und leisteten keinen Beitrag mehr an die aktuell zu beurteilenden Schäden. Diese sind bestimmt durch die Zustandsaufnahmen des Bauwerks auf KTN qq vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten [KB 16].
Die Setzung beim Punkt 210 an der Nordwestecke der AC.________gasse pp, also im Bereich der stipulierten Erhöhung der Bodenpressung, ist angesichts der Grösse der anderen Setzungen entlang der Baugrube nicht aussergewöhnlich gross. Sie erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht durch Lastumlagerungen im Haus Nr. 6 vergrössert worden sein.
Allfällige Lastumlagerung durch Abfangungen im Haus Nr. 6 erfolgten vor der Bauzeit dieses Verfahrens und haben keinen Einfluss auf die Schadenskosten.
Einerseits setzt sich die Beklagte 1 mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander bzw. sie macht nicht geltend, dass oder welche Erwägungen sie aus welchen Gründen als fehlerhaft ansehen, weshalb in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht auf die Berufung einzutreten ist (vgl. BGer, Urteil 4A_252/2012 vom 27. September 2012 E. 9.2.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Andererseits wurde in der beklagtischen Stellungnahme vom 6. Januar 2016 zum Gutachten hierzu lediglich festgehalten, die Beklagte 1 sei entgegen dem Expertenbericht nach wie vor der Auffassung, dass der vor Baubeginn erfolgte teilweise Ausbruch der Giebelwand sowie der alten Umfassungsmauer, welcher durch den Gutachter aktenkundig festgestellt worden sei, zu einer Destabilisierung der Liegenschaft geführt habe (Vi-act. D18, S. 2). Weder damals noch mit Berufung setzt bzw. setzen sich die Beklagte 1 bzw. die Beklagten mit den Ausführungen des Gutachters auseinander noch werden Gründe für die abweichende Ansicht geliefert. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass oder inwieweit die nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters nicht zutreffen sollten.
cc) Schliesslich könne die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach dem Dafürhalten der Beklagten 1 nur dann bejaht werden, wenn ihr vorgeworfen werden könnte, sie hätte in Anbetracht des schlechten Zustands der Nachbarliegenschaft ihren eigenen Bau gar nicht ausführen dürfen. Mit diesem Argument verkennt die Beklagte 1 Sinn und Zweck der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Jedenfalls wäre das vorliegende Ereignis ungeachtet eines entsprechenden Vorwurfs geeignet, den konkreten Schaden zu verursachen. Dass das klägerische Gebäude (vor Baubeginn) baufällig und nicht nach den Regeln der Baukunde erstellt gewesen wäre, wird an dieser Stelle nicht näher substantiiert.
e) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Grundeigentümerhaftung von Art. 679 i.V.m. Art. 685 Abs. 1 ZGB erfüllt. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist anstelle von Fr. 738‘262.25 aber von einem Schaden von Fr. 492‘710.00 auszugehen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen anzupassen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
aa) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu 85 % der Beklagten 1 und zu 15 % dem Kläger. Der Kläger obsiege betreffend Ziffer 1 des Rechtsbegehrens sowie bezüglich der Frage der Verjährung vollumfänglich, unterliege jedoch hinsichtlich Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sowie der Frage der Passivlegitimation bezüglich 22 Stockwerkeigentümern. Die Beklagten machen eine falsche Anwendung der Grundsätze der Kostenverteilung geltend, da der Kläger die Klage gegenüber 22 Mitbeklagten zurückgezogen habe und diesbezüglich unterlegen sei. Er sei diesen gegenüber vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig. In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass der Kläger auch bezüglich des Rechtsbegehrens Ziffer 2 unterliege, sei eine Kostenauflage von 85 % zulasten der Beklagten 1 nicht gerechtfertigt.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 59 Abs. 2 aZPO SZ). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 60 Abs. 1 aZPO SZ). Für die Aufteilung der Gerichtskosten und für die zu entrichtende Prozessentschädigung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65 aZPO ZH). Von der Regel gemäss § 59 Abs. 2 aZPO SZ kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruches nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde (§ 59 Abs. 3 aZPO SZ). Grundsätzlich ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Regel abgewichen werden kann, sofern dies nicht willkürlich geschieht und nicht dem klaren Willen des Gesetzes widerspricht. So kann die unterliegende Partei, die sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, zwar nicht von jeder Kosten- und Entschädigungspflicht befreit, aber nur verhältnismässig belastet werden (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 26 f. zu § 64 aZPO ZH). Bei Streitgenossenschaft bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kosten. Es kann anordnen, dass ein Streitgenosse den Anteil des andern ganz oder teilweise subsidiär oder solidarisch mithaftet (§ 64 Abs. 1 aZPO SZ). Klagen einfacher Streitgenossen werden selbständig beurteilt, so dass unterschiedliche Urteile ergehen können (Gross/Zuber, Berner Kommentar, a.a.O., N 23 zu Art. 71 ZPO). Nimmt der Prozess für einfache Streitgenossen einen unterschiedlichen Ausgang, ist hinsichtlich der Kosten auf getrennte Haftung – weder auf solidarische noch subsidiäre ‒ zu erkennen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 2 zu § 123 aZPO LU; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 40 aZPO ZH; BGE 125 III 95 E. 2a/aa, S. 98). Solidarität ist bei unterschiedlichen Urteilen gegen verschiedene Streitgenossen ausgeschlossen (Sterchi, Berner Kommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 106 ZPO). Die alternative wie die eventuelle subjektive Klagenhäufung haben zur Folge, dass bei Gutheissung einer Klage die andere abgewiesen oder gegenstandslos wird. Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der subjektiv gehäuften Klagen sind die Kostenschlüsse selbständig zu gestalten. Der unterliegende Kläger wird daher den obsiegenden Streitgenossen gegenüber kostenpflichtig, zumal er das Risiko der richtigen Beklagtenwahl trägt und der tatsächlich passivlegitimierte Beklagte nicht für sämtliche Kosten, auch diejenigen der Mitbeklagten, haftbar erklärt werden kann (vgl. BGE 113 Ia 104 E. 2c).
Vorliegend nahm der Kläger in Kauf, dass die Klage gegen die Beklagten 2-23 allenfalls abgewiesen oder gegenstandslos wird. Die Beklagte 1 war zwar vollumfänglich alleine für den Bau verantwortlich, der Verkauf des Stock-werkeigentums veranlasste den Kläger aber, sicherheitshalber auch die Beklagten 2-23 einzuklagen. Durch seinen Klagerückzug verursachte er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich dieser. Er ist diesbezüglich mithin als unterliegende Partei anzusehen. Durch den Einbezug der Beklagten 2-23 ist kein überaus grosser zusätzlicher Aufwand entstanden. Insbesondere wären die Expertenkosten ohnehin angefallen. Das Unterliegen gegenüber den Beklagten 2-23 fällt mit etwa 10 % der Gerichtskosten (ohne Expertisekosten von Fr. 21‘219.40) bzw. rund 5 % der gesamten Gerichtskosten, folglich mit Fr. 2‘878.00 ins Gewicht. Gegenüber der Beklagten 1 obsiegt der Kläger dem Grundsatze nach sowie teilweise bzw. es werden ihm Fr. 492‘710.00 der geforderten Fr. 882‘262.25 (Fr. 738‘262.25 + Fr. 144‘000.00 [vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO]) zugesprochen. Dabei wurde sein Rechtsbegehren 1 dem Grundsatze nach gutgeheissen und obsiegt er auch bezüglich der Frage der Verjährung. Insgesamt obsiegt er gegenüber der Beklagten 1 zu 75 %. Es erscheint daher angemessen, dem Kläger aufgrund seines Obsiegens gegenüber der Beklagten 1 (75 %) sowie seines Unterliegens gegenüber den Beklagten 2-23 30 % der Gerichtskosten (Fr. 15‘000.00) aufzuerlegen. Die restlichen 70 % der Gerichtskosten (Fr. 35‘000.00) sind der Beklagten 1 aufzuerlegen. Die Beklagten 2-23 bleiben aufgrund ihres Obsiegens kostenbefreit.
Der Kläger leistete der Vorinstanz Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 22‘500.00 (Vi-act. E1 aus BZ 2009 39; Vi-act. E19 und E51 aus BZ 2013 1) und die beklagtische Seite einen solchen von Fr. 7‘500.00 (Vi-act. E20 und E51 aus BZ 2013 1). Gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen würden die Gerichtskosten soweit möglich von den durch die Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen (vgl. angef. Urteil E. 5, S. 22). Entsprechend verpflichtete sie die Beklagte 1 in Dispositivziffer 5 Absatz 2 unter dem Titel Gerichtskostenersatz, dem Kläger Fr. 15‘000.00 zu bezahlen, nachdem sie Letzterem Fr. 7‘500.00 der Kosten auferlegt hatte. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses hat die Beklagte 1 dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 7‘500.00 (Fr. 22‘500.00 ./. Fr. 15‘000.00) zu bezahlen.
bb) Gemäss § 62 Abs. 1 aZPO SZ hat jede Partei in der Regel den Gegner im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt wurden. Bei Streitgenossenschaft bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Entschädigungen (§ 64 Abs. 1 aZPO SZ). Wird eine Klage gegen einen passiven Streitgenossen abgewiesen, das Verfahren gegen einen anderen jedoch fortgeführt, so kann dem obsiegenden Streitgenossen eine Parteientschädigung zugesprochen werden (Staehelin/Schweizer, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 18 zu Art. 71 ZPO). Gegenüber der Beklagten 1 ist von einem Obsiegen des Klägers von etwa 75 % auszugehen. Die Vorinstanz gewährte dem Kläger eine reduzierte Entschädigung von Fr. 22‘500.00, welcher Betrag 70 % (85 % ./. 15 %) der jeweils vollen Entschädigungen (Fr. 32‘140.00) entsprechen dürfte. Die Beklagte 1 hat den Kläger demnach reduziert mit gerundet Fr. 16‘070.00 (inkl. Auslagen und MWST; 50 % [75 % ./. 25 %] von Fr. 32‘140.00) zu entschädigen. Dem Kläger wurden vorangehend mit Bezug auf die Beklagten 2-23 etwa 5 % der gesamten Gerichtskosten zugeordnet, weshalb er zu verpflichten ist, diese mit gerundet Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST; 5 % von Fr. 32‘140.00) zu entschädigen. Auch wenn sich sämtliche Beklagten durch denselben Rechtsvertreter vertreten liessen, erscheint diese Lösung aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensausgänge für die Beklagte 1 und die Beklagten 2-23 angemessen.
b) Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren sind nach der eidgenössischen ZPO zu verlegen.
aa) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt-oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann schliesslich gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von den Verteilungssätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere ‒ als gemäss lit. a-e – besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
bb) Den Beklagten 2-23 kommt im Berufungsverfahren grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse zu (vgl. obige Ausführungen unter E. 2c). Sie beantragen mit Berufung aber eine angemessene Parteientschädigung (vgl. KG-act. 1, S. 17). Für das erstinstanzliche Verfahren wurde ihnen lediglich eine kleine Entschädigung von Fr. 1‘600.00 zugesprochen, weshalb sie beinahe vollumfänglich unterliegen. Mit Bezug auf die Beklagten 2-23 bzw. der damit zusammenhängenden Frage der Passivlegitimation ist kein überaus grosser zusätzlicher Aufwand entstanden.Die Beklagte 1 vermag mit Berufung die dem Kläger zugesprochene Summe von Fr. 738‘262.25 auf Fr. 503‘610.00 zu reduzieren und es ist ihr hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenregelung insoweit Recht zu geben, als der Kläger gegenüber den Beklagten 2-23 unterliegt. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 25 % dem Kläger, zu 10 % den Beklagten 2-23 und zu 65 % der Beklagten 1 aufzuerlegen.
cc) Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 f. des Gebührentarifes festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Honorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreter bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der 17-seitigen Berufung inkl. vierseitige Ergänzung (KG-act. 1 und 5) bzw. der knapp 23-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 10). Ausgehend von einem etwa identischen Aufwand ist klägerischer- sowie beklagtischenseits insgesamt von einer vollen Entschädigung von rund Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. Die Beklagten sind mithin zu verpflichten, den Kläger reduziert mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; 50 % [75 % ./. 25 %] von Fr. 12‘000.00) zu entschädigen. Der Anteil der Beklagten 1 beträgt Fr. 5‘200.00 (Fr. 6‘000.00 : 75 x 65) und derjenige der Beklagten 2-23 Fr. 800.00 (Fr. 6‘000.00 : 75 x 10);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
[…]
2. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 492‘710.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17.06.2008 zu bezahlen.
[…]
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 50‘000.00 werden zu 70 % (Fr. 35‘000.00) der Beklagten 1 und zu 30 % (Fr. 15‘000.00) dem Klägerüberbunden und im Umfang von Fr. 30‘000.00 von den Kostenvorschüssen des Klägers (Fr. 22‘500.00) und der Beklagten (Fr. 7‘500.00) bezogen. Die Beklagte 1 hat dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 7‘500.00 zu bezahlen.
[…]
6. Die Beklagte 1 hat den Kläger reduziert mit Fr. 16‘070.00 (inkl. Auslagen und MWST) und der Kläger die Beklagten 2-23 reduziert mit Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 25‘300.00 werden zu 25 % (Fr. 6‘325.00) dem Kläger, zu 10 % (Fr. 2‘530.00) den Beklagten 2-23 – unter solidarischer Haftbarkeit ‒ und zu 65 % (Fr. 16‘445.00) der Beklagten 1 auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 25‘300.00 bezogen. Der Kläger hat den Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 6‘325.00 zu bezahlen.
3. Die Beklagten haben den Kläger für das Berufungsverfahren reduziert mit insgesamt Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) – die Beklagte 1 zu einem Anteil von Fr. 5‘200.00 und die Beklagten 2-23 unter solidarischer Haftbarkeit von Fr. 800.00 ‒ zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 738‘262.25.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt X.________ (24/R), Rechtsanwalt Z.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
30. Mai 2018 kau