Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. Juli 2018
ZK1 2017 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Ergänzung eines Scheidungsurteils (Unterhalt)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2017, ZEO 2015 39);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Urteil vom 12. August 2009 schied das Amtsgericht in Smederevo, Serbien, die am 15. November 1999 geschlossene Ehe der Parteien. Es teilte die elterliche Sorge für die beiden Söhne E.________ und F.________, der Mutter zu, regelte das Kinderbesuchsrecht des Vaters und verpflichtete diesen, der Mutter an den Unterhalt der beiden Söhne monatlich zum Voraus je Fr. 750.00, jeweils zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 170.00, zu bezahlen, und zwar ab 1. August 2007 solange die gesetzlichen Bedingungen dafür bestehen. Gleichentags erwuchs das Scheidungsurteil in Rechtskraft (Vi-act. KB 2).
B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 reichte C.________ (nachfolgend: Kläger) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe eine Abänderungsklage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
1. In Abänderung des Scheidungsurteils des Grundgerichts in Smederevo, Serbien, vom 12. August 2009 seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, E.________, und F.________, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen;
3. es sei die Beklagte zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten;
4. eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
A.________ (nachfolgend: Beklagte) ersuchte am 28. August 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. D 3).
Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 16. Oktober 2015 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest und trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (Vi-act. D 4).
Mit Klageantwort vom 25. Februar 2016 beantragte die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Gleichzeitig erhob die Beklagte Widerklage mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/II):
1. Das am 12. August 2009 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo (Serbien) sei gemäss Ziff. 3.1-3.3 zu ergänzen.
2. ** Eventualiter** sei das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo (Serbien) gemäss Ziff. 3.1-3.3 abzuändern.
3.1 *Elterliche Sorge und Obhut *
Die gemeinsamen Kinder, E.________, und F.________, seien unter die alleinige elterliche Sorge der Widerklägerin zu stellen.
3.2 *Kinderunterhaltsbeiträge *
3.2.1 Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates und ab Verfall zu 5 % verzinslich, rückwirkend ab 1. März 2015 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, einen in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 ZPO nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, jedoch mindestens CHF 1‘451.00 pro Kind, total CHF 2‘902.00, je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen (soweit sie diese nicht selber bezieht), zu bezahlen.
3.2.2 Die Unterhaltsbeiträge seien mit der gerichtsüblichen Indexklausel zu versehen.
3.2.3 Die ausserordentlichen Kosten und Aufwendungen der gemeinsamen Kinder, E.________, und F.________, seien von den Parteien je hälftig zu tragen.
3.3 Besuchsrecht/Ferienrecht
[…].
4. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin die Hälfte der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, von CHF 450.35 pro Kind, total CHF 900.70, zu bezahlen bzw. zu ersetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Widerbeklagten.
Ausserdem ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin G.________.
Am 1. März 2016 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege gut (Vi-act. D 6).
Mit Replik/Widerklageantwort vom 16. Juni 2016 hielt der Kläger an seinen Klagebegehren fest und trug auf Abweisung der Widerklage an, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/III).
Am 10. Oktober 2016 reichte die Beklagte die Duplik/Widerklagereplik ein, beantragte Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, und stellte folgende Rechtsbegehren zur Widerklage (Vi-act. A/IV):
1. Das am 12. August 2009 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo (Serbien) sei gemäss Ziff. 3.1-3.5 zu ergänzen.
2. Eventualiter sei das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo (Serbien) gemäss Ziff. 3.1-3.5 abzuändern.
3.1 *Elterliche Sorge und Obhut *
Die gemeinsamen Kinder, E.________, und F.________, seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen.
3.2 Faktische Obhut
[…].
3.3 *Kinderunterhaltsbeiträge *
3.3.1 Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin rückwirkend ab 1. März 2015 bis 31. Mai 2016 an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘451.00 je Kind, total CHF 2‘902.00, zu bezahlen.
3.3.2 Es sei festzustellen, dass die Parteien mit Wirkung ab 1. Juni 2016 beidseitig keine Unterhaltsbeiträge für das im Haushalt des anderen Elternteils lebende gemeinsame Kind zu leisten haben. Es sei mithin der jeweils obhutsberechtigte Elternteil zu verpflichten, für den Unterhalt und die Erziehung des unter seiner Obhut bzw. in seinem gemeinsamen Haushalt lebenden Kind finanziell aufzukommen und es sei festzuhalten, dass von einem Elternteil bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an das nicht unter seiner Obhut bzw. bei ihm lebende berechtigte Kind zu bezahlen sind; dies bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus.
Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin die von der Widerklägerin bezahlten Krankenkassenprämien inklusive Prämien der Zusatzversicherung von gesamthaft CHF 122.60 monatlich für E.________, rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis zur Festsetzung der Kinderunterhaltsregelung zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen.
Zudem sei der Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin die von ihr übernommenen Kosten der Verpflegung an der Schule J.________ im Zeitraum vom 13. Juni 2016 bis 5. Juli 2016 für E.________, in der Höhe von CHF 110.00 (11 Mahlzeiten à CHF 10.00) zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen.
3.3.3 Die ausserordentlichen Kosten und Aufwendungen der gemeinsamen Kinder, E.________, und F.________, seien von den Parteien je hälftig zu tragen.
Insbesondere sei der Widerbeklagte zu verpflichten,
1. der Widerklägerin die Hälfte der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, von CHF 450.35 pro Kind, total Fr. 900.70, zu bezahlen bzw. zu ersetzen.
2. der Widerklägerin rückwirkend ab 1. August 2016 die Hälfte der Differenz zwischen dem Schulgeld inkl. Schulmaterial, Mittagstisch und Hausaufgabenbetreuung von F.________ von jährlich mindestens CHF 27‘815.00 für die H.________ (Privatschule 1), und das Schulgeld inkl. Schulmaterial von E.________ von CHF 16‘350.00 für die I.________ (Privatschule 2), zu ersetzen, solange beide Kinder die Privatschulen besuchen und die Parteien für das Schulgeld des bei ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes selber aufkommen.
Sobald E.________ die Ausbildung respektive das Zusatzjahr an der I.________ (Privatschule 2) absolviert/beendet hat, spätestens ab 1. August 2017, sei der Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin die Hälfte des vorgenannten Schuldgeldes inkl. Schulmaterial, Mittagstisch und Hausaufgabenbetreuung von F.________ von jährlich mindestens CHF 27‘815.00 für die H.________ (Privatschule 1), zu ersetzen, solange F.________ die H.________ (Privatschule 1) besucht.
3.4 *Persönlicher Verkehr *
[…].
3.5 *Erziehungsgutschriften *
[…].
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Widerbeklagten.
Mit Klageänderung/Widerklageduplik vom 16. Dezember 2016 stellte der Kläger folgende Anträge (Vi-act. A/V):
Zur Klageänderung
1. Es sei das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo, Serbien, vom 12. August 2009 gemäss den Anträgen unter Ziff. 2 bis Ziff. 17 abzuändern bzw. zu ergänzen;
2.[Elterliche Sorge Kinder];
3.[Obhut E.________];
4.[Obhut F.________];
6.[Besuchsrecht];
7.[Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB];
8. es sei festzustellen, dass der Kläger ab 1. Juni 2016 nicht verpflichtet ist, die Kinderunterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn F.________ zu bezahlen];
9. es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes E.________, monatliche, im Voraus auf den 1. jeden Monats zahlbare, indexierte Unterhaltszahlungen von mindestens CHF 1‘000.00 zuzüglich Kinder- respektive Ausbildungszulagen zu bezahlen, über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB;
10. es sei die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger zu viel geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn E.________ in Höhe von CHF 750.00 und für F.________ in Höhe von CHF 1‘500.00 dem Kläger zurückzuzahlen;
11. es sei die Beklagte zu verpflichten, die von ihr bezogenen Ausbildungszulagen von E.________ für die Monate Juni bis und mit Dezember 2016 in Höhe von insgesamt CHF 1‘400.00 sowie die allfällig zukünftig bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von E.________ dem Kläger weiterzuleiten; die Bezifferung weiterer Ansprüche wird vorbehalten;
12. es sei die Beklagte zu verpflichten, die gegen den Kläger eingeleitete Betreibung Nr. zz zurückzuziehen und dem Kläger die verursachten Betreibungskosten zu erstatten; die Bezifferung weiterer Ansprüche wird vorbehalten;
[Vorsorglicher Unterhalt für Sohn F.________].
[Vorsorglicher Unterhalt für Sohn E.________].
15. es sei die Beklagte vorsorglich zu verpflichten, die gegen den Kläger eingeleitete Betreibung Nr. zz umgehend zurückzuziehen und es sei der Beklagten vorsorglich zu untersagen, gegen den Kläger weitere Betreibungen für die angeblich ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ einzuleiten;
16. es sei festzustellen, dass jeder Elternteil für die Kosten des in seinem Haushalt wohnenden Sohnes selber aufkommt, und zwar für die orthopädischen Schuheinlagen, für die Ausbildungs-, Gesundheits-, Sport- und Hobbykosten der gemeinsamen Söhne;
17. es sei festzustellen, dass jeder Elternteil für die Kosten für Schulgeld, Schulmaterial, Mittagstisch sowie Nachhilfestunden des in seinem Haushalt wohnenden Sohnes selber aufkommt und es sei festzustellen, dass der Kläger nicht zur Bezahlung der Kosten für den Besuch einer Privatschule von F.________ verpflichtet ist;
sodann stelle ich folgende prozessuale Anträge:
19. Eventualiter unentgeltliche Rechtspflege];
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. 8 % MWST zulasten der Beklagten.
Zur Widerklageduplik
1. es seien die Anträge der Widerklägerin in der Widerklagereplik vom 10. Oktober 2016 unter Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3.3.1, Ziff. 3.3.2 Abs. 2, Ziff. 3.3.3, Ziff. 3.5 und Ziff. 4 abzuweisen;
2. es sei der Antrag der Widerbeklagten unter Ziff. 3.3.2 Abs. 1 betreffend ihrer Befreiung von der Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn E.________ abzuweisen;
3. [Einräumung eines Besuchsrechts nach Abrede der Parteien].
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zu Lasten der Widerklägerin.
Die Beklagte trug mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017 auf Abweisung der Ziff. 5 bis 19 der Klageänderung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, hielt hinsichtlich ihrer Widerklage vom 10. Oktober 2016 an ihren Rechtsbegehren fest, jedoch mit nachfolgenden Anpassungen bzw. Ergänzungen bezüglich Ziff. 3.3.2 Abs. 2 und Ziff. 3.3.3 lit. a und b (Vi-act. A/VI):
3.3.2 […]
Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin die von der Widerklägerin bezahlten Krankenkassenprämien inklusive Prämien der Zusatzversicherung E.________, zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen wie folgt:
CHF 122.60 monatlich rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 bzw. gesamthaft CHF 735.60 sowie
CHF 126.85 monatlich ab 1. Januar 2017 bis zur Festsetzung der Kinderunterhaltsregelung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3.3.1, Absatz 1.
Der Widerbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Widerklägerin die von ihr bezahlten Krankheitskosten für E.________ in der Höhe von CHF 46.65 sowie alle weiteren von der Widerklägerin zu bezahlenden Krankheitskosten für E.________, soweit die Kosten nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden, rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis zur Festsetzung der Kinderunterhaltsregelung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3.3.1, Absatz 1, zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen.
[…].
3.3.3 […].
Insbesondere sei der Widerbeklagte zu verpflichten,
1. der Widerklägerin die Hälfte der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, von CHF 450.35 pro Kind, total Fr. 900.70, mithin also CHF 450.35 zu bezahlen bzw. zu ersetzen.
2. der Widerklägerin rückwirkend ab 1. August 2016 die Hälfte der Differenz zwischen dem Schulgeld inkl. Schulmaterial, Mittagstisch und Hausaufgabenbetreuung von F.________ von jährlich mindestens CHF 27‘815.00 für die H.________ (Privatschule 1), und das Schulgeld inkl. Schulmaterial von E.________ von CHF 16‘800.00 für die I.________ (Privatschule 2), mindestens also CHF 5‘507.50/Jahr bzw. CHF 458.95/Monat zu ersetzen, solange beide Kinder die Privatschulen besuchen und die Parteien für das Schulgeld des bei ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes selber aufkommen.
Sobald E.________ die Ausbildung respektive das Zusatzjahr an der I.________ (Privatschule 2) absolviert/beendet hat, spätestens ab 1. August 2017, sei der Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin die Hälfte des vorgenannten Schuldgeldes inkl. Schulmaterial, Mittagstisch und Hausaufgabenbetreuung von F.________ von jährlich mindestens CHF 27‘815.00 für die H.________ (Privatschule 1), mindestens also CHF 13‘907.50/Jahr bzw. CHF 1‘159.00/Monat zu ersetzen, solange F.________ die H.________ (Privatschule 1) besucht.
Die Beklagte änderte mit Eingabe vom 11. April 2017 ihre Anträge wie folgt (Vi-act. A/VIII):
Zur Klage
1. Es seien Anträge Ziffer 3 und 5 bis 19 der Klageänderung vom 16. Dezember 2016 resp. die Anträge Ziff. 2 bis 4 der Klage vom 30. Juni 2015 resp. der Antrag der Replik vom 16. Juni 2016 abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Zur Widerklage
An den Anträgen in der Widerklage gemäss Stellungnahme vom 26. Januar 2017 sowie der Widerklagereplik vom 10. Oktober 2016 wird grundsätzlich vollumfänglich festgehalten, unter Vorbehalt der folgenden Abänderungen:
3.2 […].
3.3.2 Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin rückwirkend ab 1. März 2015 bis 31. Mai 2016 und ab Wiedereinzug des gemeinsamen Sohnes, E.________, jedoch spätestens ab 1. August 2017, an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, monatlich und im Voraus jeweils auf den ersten jedes Monats und ab Verfall zu 5 % verzinslich, bis zur Mündigkeit oder ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, einen in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 ZPO nach Durchführung des Beweisverfahrens – in Anwendung des neuen Unterhaltsrechts – noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, jedoch mindestsens Fr. 1‘451.0 pro Kind, total Fr. 2‘902.00 , je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulage (soweit sie diese nicht selber bezieht) zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge seien mit der gerichtsüblichen Indexklausel zu versehen.
3.4 [Kinderbesuchsrecht].
Der Kläger nahm am 26. April 2017 Stellung zur beklagtischen Eingabe vom 11. April 2017 (Vi-act. A/X), wozu sich die Beklagte ihrerseits am 28. April 2017 vernehmen liess (Vi-act. A/XI).
Im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgte am 4. Juli 2017 die Anhörung der Söhne E.________ und F.________ (Vi-act. D 10) und reichten die Parteien zahlreiche Editionsurkunden ein.
Infolge des veränderten Sachverhalts aufgrund der Kinderanhörung fasste die Beklagte mit Eingabe vom 25. August 2017 ihre Rechtsbegehren übersichtshalber zusammen wie folgt (Vi-act. D 13):
Zur Klage
1. Es seien die Anträge Ziff. 2 bis 4 der Klage vom 30. Juni 2015 resp. die Anträge in der Replik vom 16. Juni 2016 resp. die Anträge Ziff. 5 bis 19 der Klageänderung vom 16. Dezember 2016 abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Zur Widerklage
1. Das am 12. August 2009 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo (Serbien) sei gemäss Ziff. 3 zu ergänzen.
2. Eventualiter sei das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo (Serbien) gemäss Ziff. 3 abzuändern.
*3.1 * Elterliche Sorge
[…].
3.2 Faktische Obhut
[…].
3.3 Kinderunterhaltsbeiträge
3.3.1 Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin rückwirkend ab 1. März 2015 bis 31. Mai 2016 an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, jedoch mindestens Fr. 1‘451.00 je Kind, total Fr. 2‘902.00, zu bezahlen.
3.3.2 Es sei festzustellen, dass die Parteien mit Wirkung ab 1. Juni 2016 beidseitig keine Unterhaltsbeiträge für das im Haushalt des anderen Elternteils lebende gemeinsame Kind zu leisten haben. Es sei mithin der jeweils obhutsberechtigte Elternteil zu verpflichten, für den Unterhalt und die Erziehung des unter seiner Obhut bzw. in seinem gemeinsamen Haushalt lebenden Kind finanziell aufzukommen und es sei festzuhalten, dass von einem Elternteil bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an das nicht unter seiner Obhut bzw. bei ihm lebende berechtigte Kind zu bezahlen sind; dies bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus.
3.3.3 Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin die von der Widerklägerin bezahlten Krankenkassenprämien inklusive Prämien der Zusatzversicherung von E.________, wie folgt zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen:
Fr. 122.60 monatlich rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 bzw. gesamthaft Fr. 735.60 sowie
Fr. 126.85 monatlich ab 1. Januar 2017 bis zur Festsetzung der Kinderunterhaltsregelung.
3.3.4 Der Widerbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Widerklägerin die von ihr bezahlten Krankheitskosten für E.________ in der Höhe von Fr. 46.65 sowie alle weiteren von der Widerklägerin zu bezahlenden Krankheitskosten für E.________, soweit die Kosten nicht von anderen Kostenträger übernommen werden, rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis zur Festsetzung der Kinderunterhaltsregelung zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen.
3.3.5 Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin die von ihr übernommenen Kosten der Verpflegung an der Schule J.________ im Zeitraum vom 13. Juni 2016 bis 5. Juli 2016 für E.________, in der Höhe von Fr. 110.00 (11 Mahlzeiten à Fr. 10.00) zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen.
3.3.6 Die ausserordentlichen Kosten und Aufwendungen der gemeinsamen Kinder, E.________, und F.________, seien von den Parteien je hälftig zu tragen.
Insbesondere sei der Widerbeklagte zu verpflichten,
1. der Widerklägerin die Hälfte der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen für E.________, von Fr. 450.35 und Fr. 460.40 sowie für F.________, von Fr. 450.35, total Fr. 1‘361.10, mithin also Fr. 680.55 zu bezahlen bzw. zu ersetzen.
2. der Widerklägerin rückwirkend ab 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 die Hälfte der Differenz zwischen dem Schulgeld inkl. Schulmaterial, Mittagstisch und Hausaufgabenbetreuung von F.________ von Fr. 29‘167.70 für die H.________ (Privatschule 1), und das Schulgeld inkl. Schulmaterial von E.________ von Fr. 16‘800.00 für die I.________ (Privatschule 2), mindestens also Fr. 6‘183.85/Jahr bzw. Fr. 515.30/Monat zu ersetzen, solange beide Kinder die Privatschulen besucht haben und die Parteien für das Schulgeld des bei ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes selber aufgekommen sind.
Aufgrund des Arbeitsbeginns von E.________ ab 1. August 2017 sei der Widerbeklagte ab 1. August 2017 zu verpflichten, der Widerklägerin die Hälfte des Schulgeldes inkl. Schulmaterial und weiteren Kosten gemäss Beiblatt von F.________ von jährlich mindestens Fr. 28‘510.00 für die H.________ (Privatschule 1), mindestens also Fr. 14‘255.00/Jahr bzw. Fr. 1‘187.90/Monat zu ersetzen, solange F.________ die H.________ (Privatschule 1) besucht.
3.4 Persönlicher Verkehr
[…].
3.5 Erziehungsgutschriften
[…].
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Widerbeklagten.
Mit Eingaben vom 25. September 2017 und 6. November 2017 nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis, wobei die Beklagte mit Ausnahme der nachfolgenden Ziffern an ihren Rechtsbegehren festhielt (Vi-act. D 15 und D 17):
[…]
3.3.1 Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin rückwirkend ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblichen indexierten und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘980.00 je Kind, total monatlich Fr. 3‘960.00, zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen.
3.3.2 Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin rückwirkend ab 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblichen indexierten und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘815.00 je Kind, total monatlich Fr. 3‘630.00, zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen.
[…]
3.3.7
b) cc) Sollten die Kosten für die H.________ (Privatschule 1) nach Ende des Schulbesuches von F.________ als höher erweisen, als gemäss Antrag Ziff. 3.3.7 lit. b) bb) angeführt, sei der Widerbeklagte zu verpflichten, sich auch bei den darüber hinausgehenden Kosten hälftig zu beteiligen.
Mit Urteil vom 10. November 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt:
1. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo, Serbien, vom 12. August 2009 wird in Bezug auf die Kinderbelange ergänzt, wie folgt:
1.1 Die gemeinsamen Kinder der Parteien, E.________, und F.________, werden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt.
1.2 Die Obhut über E.________ wird dem Kläger zugeteilt.
1.3 Die Obhut über F.________ wird der Beklagten zugeteilt.
1.4 Die Erziehungsgutschriften sind den Parteien ab dem 1. Juni 2016 hälftig anzurechnen.
1.5 Auf eine Regelung des Besuchsrechts wird aufgrund des Alters der beiden Kinder verzichtet.
1.6 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der beiden Kinder E.________ und F.________ bis zum 31. Mai 2016 monatlich Fr. 750.00 zuzüglich Kinderzulagen, soweit diese von ihm bezogen wurden, zu bezahlen.
1.7 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt von E.________ für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2017 monatlich Fr. 645.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit diese von ihr bezogen würden, zu bezahlen.
1.8 Es wird festgehalten, dass ab 1. August 2017 jeder Elternteil die Kosten des unter seiner Obhut stehenden gemeinsamen Kindes (inkl. Ausbildungskosten bzw. Kosten der Privatschule) über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung selber trägt, unter Vorbehalt einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB.
1.9 Die von einem Elternteil bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulage für das nicht unter seiner Obhut stehende Kind ist monatlich an den andern Elternteil weiterzuleiten.
2. Auf die übrigen Anträge wird nicht eingetreten bzw. sind diese als gegenstandslos abzuschreiben.
3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 1‘500.00) auferlegt und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst auf die Gerichtskasse genommen.
3.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers, Rechtsanwältin K.________, wird mit Fr. 13‘000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.3 Nachdem der damaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten bereits im Februar 2017 eine Akonto-Entschädigung von Fr. 13‘124.15 ausbezahlt wurde, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt B.________, für die seither angefallenen Aufwendungen mit Fr. 1‘500.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.4 Die Parteien sind zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
C. Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.6, 1.7, 1.8, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vom 10. November 2017 (ZEO 2015 39) des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblichen indexierten und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘750.00 je Kind, total monatlich Fr. 3‘500.00, zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen.
1.2 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne, E.________, und F.________, einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblichen indexierten und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘500.00 je Kind, total monatlich Fr. 3‘000.00, zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen.
1.3 Es sei festzustellen, dass die Parteien mit Wirkung ab 1. Juni 2016 beidseitig keine Unterhaltsbeiträge für das im Haushalt des anderen Elternteils lebende gemeinsame Kind zu leisten haben. Es sei mithin der jeweils obhutsberechtigte Elternteil zu verpflichten, für den Unterhalt und die Erziehung des unter seiner Obhut bzw. in seinem gemeinsamen Haushalt lebenden Kind finanziell aufzukommen und es sei festzuhalten, dass von einem Elternteil bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an das nicht unter seiner Obhut bzw. bei ihm lebende berechtigte Kind zu bezahlen sind; dies bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus.
1.4 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin die von der Berufungsklägerin bezahlten Krankenkassenprämien inklusive Prämien der Zusatzversicherung von E.________, wie folgt zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen:
Fr. 122.60 monatlich rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 bzw. gesamthaft Fr. 735.60,
Fr. 126.85 monatlich für das Jahr 2017 bzw. gesamthaft Fr. 1‘522.20 sowie
Fr. 95.00 ab 1. Januar 2018 bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Kinderunterhaltsregelung.
1.5 Der Berufungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Berufungsklägerin die von ihr bezahlten Krankheitskosten für E.________ in der Höhe von Fr. 46.65 sowie alle weiteren von der Berufungsklägerin zu bezahlenden Krankheitskosten für E.________, soweit die Kosten nicht von anderen Kostenträger übernommen werden, rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Kinderunterhaltsregelung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3.3.1, Absatz 1, zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen.
1.6 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin die von ihr übernommenen Kosten der Verpflegung an der Schule J.________ im Zeitraum vom 13. Juni 2016 bis 5. Juli 2016 für E.________, in der Höhe von Fr. 110.00 (11 Mahlzeiten à Fr. 10.00) zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen.
1.7 Die ausserordentlichen Kosten und Aufwendungen der gemeinsamen Kinder, E.________, und F.________, seien von den Parteien je hälftig zu tragen.
Insbesondere sei der Widerbeklagte zu verpflichten,
1. der Berufungsklägerin die Hälfte der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen für E.________, von Fr. 450.35 und Fr. 460.40 sowie für F.________, von Fr. 450.35, total Fr. 1‘361.10, mithin also Fr. 680.55 zu bezahlen bzw. zu ersetzen.
2. aa)der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 die Hälfte der Differenz zwischen dem Schulgeld inkl. Schulmaterial, Mittagstisch und Hausaufgabenbetreuung von F.________ von Fr. 29‘167.70 für die H.________ (Privatschule 1), und das Schulgeld inkl. Schulmaterial von E.________ von Fr. 16‘800.00 für die I.________ (Privatschule 2), mindestens also Fr. 6‘183.85/Jahr bzw. Fr. 515.30/Monat zu ersetzen, solange beide Kinder die Privatschulen besucht haben und die Parteien für das Schulgeld des bei ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes selber aufgekommen sind.
bb) aufgrund des Arbeitsbeginns von E.________ ab 1. August 2017 sei der Berufungsklägerin die Hälfte des Schulgeldes inkl. Schulmaterial und weiteren Kosten gemäss Beiblatt von F.________ von jährlich mindestens Fr. 28‘510.00 für die H.________ (Privatschule 1), mindestens also Fr. 14‘255.00/Jahr bzw. Fr. 1‘187.90/Monat zu ersetzen, solange F.________ die H.________ (Privatschule 1) besucht.
cc) Sollten die Kosten für die H.________ nach Ende des Schulbesuches von F.________ als höher erweisen, als gemäss Antrag Ziff. 1.7 lit. b) bb) angeführt, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, sich auch bei den darüber hinausgehenden Kosten hälftig zu beteiligen.
1.8 a) Es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
b) Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
2. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1.6, 1.7, 1.8, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vom 10. November 2017 (ZEO 2015 39) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.8 zurückzuweisen.
3.a)Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6‘000.00 zu bezahlen.
b)Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Prozessverbeiständung in der Person von RA B.________ zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2018 trägt der Kläger in Bestätigung des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Berufung an und beantragt, es sei der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Ausserdem beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Für den Fall, dass die Beklagte hierzu nicht in der Lage wäre, ersucht der Kläger darum, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 14).
Am 8. März 2018 nimmt die Beklagte Stellung zur klägerischen Eingabe vom 30. Januar 2018. Sie hält an ihren Berufungsbegehren fest und beantragt, es sei das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung abzuweisen (KG-act. 23).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Im Berufungsverfahren ist im Wesentlichen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge umstritten (vgl. KG-act. 1, S. 2 Anträge Ziff. 1.1 – 1.3). Ausserdem verlangt die Beklagte die Rückerstattung bzw. Ersetzung verschiedener von ihr für den Sohn E.________ in der Zeit ab 1. Juni 2016 bezahlten Lebenshaltungskosten wie Krankenkassenprämien und Krankenkosten sowie die hälftige Teilung der ausserordentlichen Kosten für die gemeinsamen Söhne (vgl. KG-act. 1, S. 3 f. Anträge Ziff. 1.4 – 1.7). Eventualiter beantragt die Beklagte die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG-act. 1, S. 4 Antrag Ziff. 2).
2. Sohn E.________ lebt seit Juni 2016 bei seinem Vater, F.________ wohnt weiterhin mit seiner Mutter zusammen. Daher und weil das Kindeswohl nicht dagegen sprach, teilte die Vorinstanz die Obhut über E.________ dem Kläger, jene über F.________ der Beklagten zu (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1.2 und 1.3). Überdies verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, der Beklagten an den Unterhalt der beiden Kinder E.________ und F.________ bis zum 31. Mai 2016 Fr. 750.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1.6). Indessen verpflichtete sie die Beklagte, dem Kläger an den monatlichen Unterhalt von E.________ für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2017 Fr. 645.00 zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu leisten (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1.7). Für die Zeit ab 1. August 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass jeder Elternteil die Kosten des unter seiner Obhut stehenden gemeinsamen Kindes selber trägt (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1.8).
2.1 Das Amtsgericht Smederevo, Serbien, setzte mit Urteil vom 12. August 2009 die vom Beklagten der Klägerin an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Söhne E.________ und F.________ zu bezahlenden monatlichen Beiträge auf je Fr. 750.00, zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 170.00, fest (Vi-KB 2). Die Vorinstanz legte dar, weshalb diese Nebenfolgen wie auch die übrigen Nebenfolgen des Scheidungsurteils nicht anerkannt werden können und der erwähnte Entscheid somit eine Lücke aufweist, die zu ergänzen ist (angef. Urteil, E. 1.3 S. 18). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz werden von den Parteien nicht in Frage gestellt. Es sind keine Gründe ersichtlich, näher darauf einzugehen. Daher sind die Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 285 ZGB festzusetzen (vgl. dazu angef. Urteil, E. 4.3 S. 23 f.).
2.2 Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein monatliches Einkommen bei der L.________ AG von Fr. 4‘429.00 (2015) bzw. Fr. 4‘767.00 (2016), beruhend auf einem Arbeitspensum von 75 % seit 1. Februar 2015, bei der M.________ von monatlich Fr. 170.00 (Vi-KB 13 und 32) sowie aus dessen selbständigen Taxifahrten von monatlich Fr. 1‘259.00 (2015) bzw. Fr. 776.00 (2016) an, zusammenfassend also ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 5‘858.00 (2015) bzw. Fr. 5‘713.00 (2016) abzüglich die Kinderzulagen für N.________ von Fr. 200.00 (angef. Urteil, E. 4.3ai S. 24 f.; Vi-KB 28).
a) aa) Die Beklagte will dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von Fr. 9‘600.00 pro Monat aus einer Veterinärtätigkeit zu eine Pensum von 100 % anrechnen. Sie offeriert hierfür die Parteibefragung und Beweisaussage des Klägers. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorbringen auch nicht nur ansatzweise auseinandergesetzt, weshalb diese ihr rechtliches Gehör verletzt habe (KG-act. 1, S. 8 f. N 1.1.2-1.1.4). An anderer Stelle will die Beklagte dem Kläger ein hypothetisches Monatseinkommen von insgesamt mindestens Fr. 10‘000.00 anrechnen (KG-act. 1, S. 16 N 1.1.20). Hinsichtlich der Höhe monatlicher Bruttolöhne akademischer Berufe im Veterinärwesen sei auf Vi-BB 24 zu verweisen (KG-act. 23, S. 4 Abs. 3). Der Kläger spreche gut Deutsch, sei vollkommen gesund und verfüge über eine ausgezeichnete Ausbildung, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern er auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt sein sollte (KG-act. 1, S. 11 N 1.1.8). Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht in der Lage sei, einem Vollzeitpensum als Tierarzt nachzugehen (KG-act. 23, S. 4 oben).
Der Kläger wendet ein, er sei im Jahre 2000 in die Schweiz eingereist und vorerst als Aushilfskraft in Hotels und als Laborant tätig gewesen. Zwar sei es ihm gelungen, seinen Veterinärarzttitel in der Schweiz anerkennen zu lassen. Im Jahre 2001 habe er eine Arbeit im Tierspital erhalten, die auf ein Jahr befristet gewesen und mit seiner Dissertation zusammengehangen sei. In den Jahren 2003 und 2004 habe er erneut eine auf ein Jahr befristete Anstellung angenommen, und zwar bei der Tierklinik in V.________. Im Anschluss daran habe er keine Arbeitstätigkeit als Tierarzt gefunden. Ausserdem würden in schweizerischen Tierkliniken viele junge Tierärzte aus insbesondere Deutschland ihre Assistenz- und Oberarzttätigkeit ausüben und dabei nur wenig mehr als in Deutschland bzw. als Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 Euro pro Monat verdienen. Ein Monatslohn von Fr. 10‘000.00 sei völlig unrealistisch. Er habe aus diesen Gründen versucht, in der Pharmabranche Fuss zu fassen und habe eine MBA-Ausbildung absolviert, um im Verkauf eine Anstellung zu finden, jedoch ohne Erfolg. Seit dem 1. Januar 2007, also noch vor der Trennung der Parteien, sei der Kläger bei der L.________ AG angestellt. Zu Beginn des Abänderungsprozesses sei der Kläger einer Tätigkeit zu einem Pensum von 60 % nachgegangen, welche er im Laufe des Verfahrens auf 75 % erhöht habe. Für ihn gebe es keine Möglichkeit, sein Arbeitspensum auf 100 % auszudehnen. Er habe also vor der Trennung weder mehr verdient noch andere Anstellungen innegehabt als danach. Seine Einkünfte und sein Anstellungsgrad seien belegt. Daher erstaune nicht, dass die Beklagte keine anderen Beweisofferten zum behaupteten Mehrverdienst bzw. hypothetischen Einkommen anführe, als die Befragung und Beweisaussage des Klägers (KG-act. 14, S. 4-6 N 10-12 und 15).
bb)Bei der Berechnung des dem Ehegatten anzurechnenden Erwerbseinkommens ist dessen finanzielle Leistungsfähigkeit massgebend. Von dessen tatsächlichen Leistungsvermögen darf abgewichen und stattdessen auf das höhere hypothetische Einkommen abgestellt werden, welches er bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung verdienen könnte. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund (aus bösem Willen, aus Nachlässigkeit oder durch freiwilligen Verzicht) ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer, Urteil 5A_341/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1).
cc)Die Beklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass der Kläger als ausgebildeter Veterinärmediziner mit Doktortitel und zusätzlichen Weiterbildungen (MBG Universität Maryland, Bachelor of Business Administration an der Graduate School of Business Administration) ein weitaus höheres Einkommen generieren könnte als er effektiv erziele. Gemäss dem individuellen Lohnrechner Salarium 2012 betrage das monatliche Bruttoeinkommen für Akademiker im Bereich des Veterinärwesens bzw. als Tierarzt bei einem Pensum von 100 % rund Fr. 8‘600.00 (unteres Kader) bis Fr. 10‘600.00 (mittleres und oberes Kader). Daher sei es dem Kläger möglich und zumutbar, ein Monatseinkommen von ca. Fr. 9‘600.00 zu erzielen. Ein solches sei ihm hypothetisch anzurechnen (Vi-act. A/II, S. 24 f. N 6.5; Vi-act. A/IV, S. 11 N 22-24). Der Kläger entgegnete, trotz seiner Ausbildung liege immer noch eine sprachliche Barriere vor (was die Beklagte bestritt; Vi-act. A/IV, S. 11 N 24), weshalb seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt leider beschränkt seien. Um sein variables Arbeitspensum zwischen 60 % bis 75 % zu ergänzen, arbeite er auch als Taxifahrer (Vi-act. A/III, S. 16 f.). Er schöpfe sein Arbeitspensum von 100 % vollständig aus, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne (Vi-act. A/V, S. 14 N 9.1 und S. 29 N 5.4).
Im vorinstanzlichen Verfahren blieb nach dem Gesagten umstritten, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, was unter anderem auch von dessen Kenntnissen der deutschen Sprache abhängt. Dabei handelt es sich um eine für die Entscheidfindung erhebliche und wesentliche Frage. Trotzdem setzte sich die Vorinstanz damit nicht auseinander (vgl. angef. Urteil, E. 4.3a/i, S. 24-26). Darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu erblicken (vgl. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 25 zu Art. 53 ZPO). Anhand einer Parteibefragung hätte die Vorinstanz ohne Weiteres insbesondere feststellen können, wie es sich um die Deutschkenntnisse des Klägers verhält.
b) aa) Die Beklagte bringt weiter vor, der Kläger sei seit zehn Jahren für die internationale L.________ AG mit Sitz in der Stadt Zürich arbeitstätig. Er sei CMO (Chief Marketing Officer) bei der L.________ AG (Vi-BB 63). Daher sei das von der Vorinstanz dem Kläger angerechnete Einkommen zu gering bzw. höchst unwahrscheinlich. Weil der Kläger als CMO wohl auch Einfluss auf die Geschäftsleitung der L.________ AG habe, komme dem Vi-KB 28 keine Aussagekraft zu. Die Beklagte offeriert hierfür die Parteibefragung und Beweisaussage des Klägers (KG-act. 1, S. 9 N 1.1.5; KG-act. 23, S. 4 Abs. 1). Der Kläger wendet ein, er habe seinen Verdienst in der Schweiz ausreichend nachgewiesen und belegt (KG-act. 14, S. 6 N 16).
bb) Die Beklagte trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, der Kläger könnte bei der L.________ AG bei einem Pensum von 100 % mindestens Fr. 6‘500.00 pro Monat verdienen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht vollzeitlich tätig sei (Vi-act. A/II, S. 25 N 6.5; Vi-act. A/IV, S. 11 N 24). Der Kläger hielt dagegen, seine Arbeitstätigkeit bei der L.________ AG betrage aktuell 75 % und könne nicht erhöht werden. Deshalb arbeite er auch als Taxifahrer und schöpfe so seine Leistungsmöglichkeiten zu 100 % aus (Vi-act. Vi-act. A/V, S. 13 und S. 29 N 5.4).
Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 5‘858.00 (2015) bzw. Fr. 5‘713.00 (2016) an, jeweils abzüglich die Kinderzulagen für N.________ von Fr. 200.00 (E. 2.2 Ingress vorne). In diesen beiden Jahren belief sich sein Einkommen bei der L.________ AG auf Fr. 4‘429.00 (2015) bzw. Fr. 4‘767.00 (Vi-KB 30 und 40), wobei gemäss der Bestätigung von O.________ von der L.________ AG vom 24. November 2016 das klägerische Arbeitspensum ab 1. Februar 2015 75 % betragen habe (Vi-KB 13 und 32). Hätte der Kläger im Jahre 2016 vollzeitlich für die L.________ AG gearbeitet, wäre es ihm möglich gewesen, ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘356.00 zu erzielen. Insofern ist relevant, ob der Kläger keine Möglichkeit hat, sein Arbeitspensum bei der L.________ AG auf 100 % zu erhöhen.
Die Frage, ob das Gericht auf die Beweismittel der Parteibefragung und/oder der Parteiaussage verzichten darf, ist – vorbehältlich der in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten geltenden Normen (vgl. insbesondere Art. 296 und Art. 297 Abs. 1 ZPO) – nach den für eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung geltenden Regeln zu beantworten. Danach darf das Gericht von weiteren Beweiserhebungen absehen, wenn es diese von vornherein für ungeeignet hält, die behaupteten und streitigen Tatsachen zu beweisen. Gleiches gilt, wenn das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, weitere Abklärungen vermöchten am
massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern (Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 65 zu Art. 191 und 192 ZPO; BGer, Urteil 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.2.2; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.).
Gemäss erwähnter Bestätigung von O.________, Verwaltungsrat der L.________ AG mit Einzelunterschrift (vgl. www.zefix.ch), soll im Moment keine Möglichkeit bestehen, das Arbeitspensum des Klägers auf 100 % zu erhöhen (Vi-KB 28). Weil der Kläger im Ausstellungszeitpunkt der Bestätigung bei der L.________ AG die Funktion eines CMO innehatte (Vi-BB 63), kommt der Bestätigung von O.________ nur ein geringer Beweiswert zu. Weitere Beweise liegen nicht im Recht. Die Vorinstanz hätte deshalb zumindest eine Parteibefragung durchführen müssen, zumal der Kläger hierfür eine solche ausdrücklich offerierte (Vi-act. A/V, S. 13) und das Gericht in Kinderbelangen familienrechtlicher Angelegenheiten den Sachverhalt ohnehin von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Nachher wird sich zeigen, ob noch weitere Beweise wie die Beweisaussage des Klägers und die Befragung von O.________ von der L.________ AG als Zeuge erforderlich sind, um das mögliche Arbeitspensum des Klägers bei der L.________ AG festzustellen.
c) aa) Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe bis anhin verschwiegen, dass er auch als UBER-Fahrer arbeite. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie die Tätigkeit des Klägers als UBER-Fahrer nicht als Einkommen berücksichtigt habe. Diese Tätigkeit würde auch den Rückgang der Einnahmen aus der Taxitätigkeit im Jahre 2016 erklären. Daher sei dem Kläger unter diesem Titel weiterhin ein Einkommen von Fr. 1‘260.00 pro Monat anzurechnen. Die Beklagte offeriert hierfür die Befragung und Beweisaussage der Parteien, die Anhörung der Kinder E.________ und F.________ sowie die Edition sämtlicher Lohnabrechnungen/Lohnausweise betr. die Tätigkeit des Klägers bei UBER (KG-act. 1, S. 15 f. N 1.1.18). Der Kläger hält bloss dagegen, er habe auch seinen Verdienst in der Schweiz nachgewiesen und belegt.
bb) Der Kläger erwirtschaftete aus seiner Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer in den Jahren 2015 und 2016 monatlich Fr. 1‘259.00 bzw. Fr. 776.00 (Vi-KB 31, 42a S. 2, 41 und 42b S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Einkommen. Der Einkommensrückgang aus der Taxitätigkeit im Jahre 2016 beträgt fast Fr. 500.00 pro Monat und lässt sich nicht einzig damit erklären, dass der Kläger in diesem Jahr bei der L.________ AG mehr Einkommen erzielte als ein Jahr zuvor, weil er erst ab 1. Februar 2015 sein Arbeitspensum von 60 % auf 75 % erhöhte. Es wäre also durchaus möglich, dass der Kläger im Jahre 2016 als UBER-Fahrer weiteres Einkommen erzielte. Insoweit hätte die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt abklären müssen, zumal die Beklagte bereits in ihrer Eingabe vom 6. November 2017 zusätzliches Einkommen des Klägers aus der Tätigkeit als UBER-Fahrer behauptete (Vi-act. D 17, S. 13 f. N 4.2.10), diese Rechtsschrift schon tags darauf bei der Erstinstanz eintraf und das angefochtene Urteil erst am 10. November 2017 erging.
d) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Firma M.________ ein Einkommen von Fr. 170.00 pro Monat an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, lediglich aus der Gewinn- und Verlustrechnung der M.________ könne nicht auf zusätzliches Einkommen geschlossen werden, zumal der Kläger nur mit 10 % an der Firma beteiligt sei. Die beklagtischen Ausführungen zu möglichen Löhnen und Gewinnausschüttungen würden – in Unkenntnis der konkreten Umstände der klägerischen Tätigkeit bei der M.________ – blosse Spekulationen darstellen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Durchführung einer Parteibefragung etwas daran zu ändern vermöchte. Die von der Beklagten beantragte Edition aller Konti des Klägers in Serbien ohne konkrete Hinweise auf entsprechendes Einkommen stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar und sei deshalb nicht abzunehmen (angef. Urteil, E. 4.3ai A. 24 f.).
aa) Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei CEO und Geschäftsführer der M.________, habe diese im Jahre 2009 gegründet und aus strategischen Gründen 90 % der Anteile seiner Schwester P.________ verkauft. Besagte Schwester halte ihre Anteile nur auf Treuhandbasis, verfügte also über keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Es sei auch fragwürdig, weshalb der Kläger die Anteile überhaupt seiner Schwester verkauft habe. Der Kläger habe somit freiwillig auf Einkommen verzichtet. Aus diesen Gründen hätte der Kläger zum Einkommen der M.________ befragt werden müssen. Weil dies die Vor-instanz unterlassen habe, sei ihr vorzuwerfen, Recht verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt zu haben (KG-act. 1, S. 11 f. N 1.1.10). Der Kläger macht weiter geltend, die M.________ habe in den Jahren 2014 bis 2016 erhebliche Gewinne erzielt (74‘522.00 Euro, 65‘775.00 Euro, 66‘849.00 Euro), welche sie nicht ausbezahlt, sondern zurückbehalten habe. Der Kläger hätte es aber in der Hand, die Gewinne ausbezahlen zu lassen (KG-act. 1, S. 12-14 N 1.1.12 f.). Zumindest wäre dem Kläger ein Monatseinkommen von Fr. 542.00 anzurechnen. Auch diesbezüglich hätte der Kläger befragt werden müssen (KG-act. 1, S. 13 unten und S. 14 oben). Die M.________ sei ebenfalls Eigentümerin von acht Grundstücken. Es sei zu vermuten, dass der Kläger die Gewinne in Liegenschaften anlege, um sich nicht mehr Lohn ausbezahlen zu müssen. Die Vorinstanz habe sich ebenso wenig mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und den Kläger nicht befragt (KG-act. 1, S. 14 N 1.1.14). Die Vorinstanz hätte die Ausführungen der Beklagten zu den „möglichen Löhnen und Gewinnausschüttungen“ nicht einfach als blosse Spekulationen abtun dürfen, sondern den Kläger befragen und entsprechende Unterlagen einfordern müssen (z.B. Edition der Vollständigkeitserklärung zu den Bankkonti des Klägers in Serbien), umso mehr vorliegend Kinderbelange strittig seien (KG-act. 1, S. 14 f. N 1.1.16). Vermutlich verreise der Kläger für die M.________ mehrmals nach Serbien (KG-act. 1, S. 16 N 1.1.19).
Der Kläger entgegnet, weil er nur zu 10 % an der M.________ beteiligt sei, habe er keinen Einfluss auf diese Firma. Im Übrigen wies er auf die vor-instanzliche Begründung hin. Die M.________ habe bestätigt, was sie dem Kläger ausbezahle. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt (KG-act. 14, S. 6 f. N 16-18).
bb) Die Beklagte trug bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführliche Einwendungen gegen die Höhe des vom Kläger behaupteten Einkommens bei der M.________ vor (vgl. Vi-act. A/IV, S. 11 f. N 25; Vi-act. D 17, S. 11-13 N 4.2.7). Der Kläger entgegnete, die M.________ zahle ihm monatlich umgerechnet Fr. 167.00 aus. In den letzten drei Monaten habe er von derselben Firma jeweils ca. Fr. 200.00 pro Monat erhalten. Der Kläger selber offerierte hierfür insbesondere eine Parteibefragung (Vi-act. A/V, S. 14 N 9.1).
Fest steht, dass der Kläger zu 10 % an der M.________ beteiligt ist (Vi-KB 12). Diese Firma bestätigte am 26. April 2016, dass sie dem Kläger in den letzten zwölf Monaten 1‘850 Euro ausbezahlte (Vi-KB 13). Ausserdem liegen die Gewinn- und Verlustrechnung der M.________ im Recht, wonach diese Firma im Jahre 2010 noch einen Nettoverlust von 567‘000.00 Dinar erlitt, in den folgenden Jahren aber jeweils ansteigende Nettogewinne von 697‘000 Dinar (2011), 2.862 Mio. Dinar (2012), 5.056 Mio. Dinar (2013) und 9.014 Mio. Dinar (2014) erzielte (Vi-KB 14), was beim aktuellen Wechselkurs Nettogewinnen zwischen ca. Fr. 7‘000.00 (2011) und rund Fr. 90‘000.00 entsprechen. Gemäss Internetauszug betreffend „W.________ speakers“ führt der Kläger in der Firma M.________ elf Leute (Vi-BB 65). Vor diesem Hintergrund bleibt unbewiesen, ob die M.________ dem Kläger für dessen Tätigkeit nicht mehr als Fr. 167.00 pro Monat ausbezahlen könnte. Es kann nicht gesagt werden, dass eine Parteibefragung des Klägers und die weiteren offerierten Beweise der Beklagten von vornherein ungeeignet sind, die von der Beklagten behaupteten und vom Kläger bestrittenen Tatsachenbehauptungen zu den Beteiligungen des Klägers an der M.________ und zu den tatsächlichen Entscheidbefugnissen innerhalb der M.________ sowie zur Gewinnverwendung in dieser Firma zu beweisen.
e) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger aus seiner Rednertätigkeit kein Einkommen an. Ein derartiges Einkommen ergebe sich auch nicht aus den BB 65 und 66, zumal weder ersichtlich sei, dass diese Tätigkeit gegen Entgelt erfolgt sei noch dass es sich nicht um eine einmalige Angelegenheit gehandelt habe (angef. Urteil, E. 4.3ai S. 25).
aa) Die Beklagte bestreitet dies. Der Kläger erhalte pro Veranstaltung mindestens Fr. 1‘000.00, wobei der Veranstalter zusätzlich die Spesen übernehme. Die Vorinstanz hätte den Kläger auch diesbezüglich von Amtes wegen befragen und die offerierten Unterlagen einfordern müssen (KG-act. 1, S. 15 N 1.1.17). Der Kläger weist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz hin (KG-act. 14, S. 5 N 13).
bb) Im Recht liegt ein Internetauszug betreffend die Sprecher am W.________ Programme 2017, nach welcher auch der Kläger vorgestellt wird als „avid reader and didicated writer and speaker“ (Vi-BB 65). Erfahrungsgemäss erfolgen solche Tätigkeiten normalerweise nur gegen eine finanzielle Abgeltung. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Kläger nicht auch bezüglich seiner Rednertätigkeit befragte und/oder ihn einer Beweisaussage unterzog.
f) Die Vorinstanz und der Kläger halten zutreffend fest, dass die Steuerbehörde das vom Kläger im Jahre 2015 deklarierte steuerbare Einkommen von rund Fr. 19‘000.00 akzeptiert habe (angef. Urteil, E. 4.3ai S. 25 f.; KG-act. 14, S. 7 N 18; Vi-KB 42a und 43). Die Beklagte wendet ein, aus diesem Umstand könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger kein höheres Einkommen erzielt habe als von ihm deklariert wurde (KG-act. 1, S. 14 N 1.1.15). Wie es sich darum verhält, kann offen bleiben und wird sich nach Durchführung der weiteren Beweisabnahmen beantworten lassen. Fest steht dagegen, dass aus der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Vi-KB 43) nicht geschlossen werden kann, der Kläger hätte kein höheres Einkommen generieren können als er effektiv erzielte.
g) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz sich mit für die Entscheidfindung erheblichen und wesentlichen Vorbringen der Beklagen zum (hypothetischen) Einkommen des Klägers nicht auseinandersetzte und somit deren rechtliches Gehör verletzte sowie erhebliche und geeignete Beweise wie die Parteibefragung des Klägers nicht abnahm.
2.3 Die Vorinstanz nahm bis Ende 2016 die vom Kläger geltend gemachten Kreditraten in der Höhe von Fr. 1‘595.80 pro Monat in die klägerische Bedarfsrechnung auf (angef. Urteil, E. 4.3a/iii S. 27 unten). Offenbar folgte sie somit den Behauptungen des Klägers, wonach er diesen Kredit habe aufnehmen müssen, weil er mit seinem Einkommen die alltäglichen Ausgaben nicht habe generieren können (Vi-act. A/I, S. 7 unten), was die Beklagte sinngemäss bestritt (vgl. Vi-act. A/II, S. 27 Mitte).
a)Die Beklagte rügt die zeitlich bis Ende 2016 erfolgte Berücksichtigung der Kreditraten im Existenzminimum des Klägers. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, gemäss der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung vermöge der Kläger mit seinem Einkommen selbst unter Einbezug seiner monatlichen Kreditraten seinen Bedarf zu decken, weshalb die Aufnahme der Kreditrate gar nicht nötig gewesen sei. Die Beklagte offeriert hierfür die Parteibefragung/Beweisaussage der Parteien (KG-act. 1, S. 23 N 1.4.8c). Der Kläger bestreitet das beklagtische Vorbringen und schliesst sich der Vorinstanz an (KG-act. 14, S. 9 N 29).
b)Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein Einkommen von Fr. 5‘858.00 (2015) bzw. Fr. 5‘713.00 (2016) sowie einen Notbedarf von Fr. 4‘597.30 (inkl. Kreditrate von Fr. 1‘595.80; exkl. Kinderalimente von total Fr. 1‘500.00) an (vgl. E. 2.2 Ingress und angef. Urteil, E. 4.3a/iii S. 27 f.). Der Überschuss des Klägers belief sich daher auf Fr. 1‘260.70 (2015) bzw. Fr. 1‘115.70 (2016). Gemäss Urteil des Amtsgerichts in Smederevo, Serbien, vom 12. August 2009 musste der Kläger der Beklagten an den Unterhalt der beiden Söhne E.________ und F.________ ab 1. August 2007 monatlich zum Voraus je Fr. 750.00, jeweils zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 170.00, bezahlen. Der Kläger hätte also auch ohne Aufnahme eines Kredits seine existenziellen Bedürfnisse decken können. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die hohen Kosten eines Privatkredits von Fr. 1‘595.80 in das Existenzminimum des Klägers aufnahm. Die Vorinstanz begründete dies denn auch nicht, sondern führte mit Hinweis auf den KB 26 bloss aus, die Bezahlung monatlicher Kreditraten von Fr. 1‘595.80 sei belegt (angef. Urteil, E. 4.3a/iii S. 27 unten). Aus diesem Beleg ist einzig ersichtlich, dass der Kläger einen Privatkredit von Fr. 70‘000.00 seit August 2012 bis November 2016 in monatlichen Raten von Fr. 1‘595.80 abzahlte. Insbesondere liegt aber kein Kreditvertrag im Recht, so dass nicht nachvollziehbar ist, wofür der Kläger den Kredit überhaupt aufnahm. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, weshalb die Vor-instanz den Kläger hinsichtlich des Kredits nicht befragte. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Drittschulden hinzuweisen. Hat der Unterhaltsschuldner neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern. Das Schrifttum hält eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen für geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten begründet wurde, nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Gatten hafteten solidarisch (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Nach erfolgter Befragung wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Aufnahme der Kreditraten (bis Ende 2016) in die klägerische Bedarfsrechnung zu entscheiden und dies rechtsgenüglich zu begründen haben.
2.4 a) Die Vorinstanz nahm unter dem Titel „Auswärtige Verpflegung“ bis zum 31. Mai 2016 reduzierte Kosten von Fr. 176.00 pro Monat in den Notbedarf der Beklagten auf. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe nachweislich ab März 2016 Spesen für auswärtige Verpflegung von ihrem Arbeitsgeber (Q.________ AG) erhalten (angef. Urteil, E. 4.3a/iv S. 28 mit Hinweis auf Vi-BB 42a).
aa)Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz hätte bis Ende Februar 2016 für auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 pro Monat in ihrem Existenzminimum berücksichtigen müssen und offeriert hierfür ebenso eine Parteibefragung wie für ihre Behauptung, sie arbeite bei der neuen Arbeitgeberin, der R.________ AG, im Aussendienst, weshalb sie sich ab 1. September 2017 wiederum auswärts zu verpflegen habe, weil sie keine Mittagsspesen erhalte, wofür erneut monatlich Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung in ihrem Notbedarf zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 26 f. N 1.5.4). Der Kläger wendet ein, die Beklagte hätte das Mittagessen von zuhause mitnehmen und sich bei ihrer Arbeitsstelle verpflegen sollen. Die Vorinstanz habe begründet, weshalb die auswärtige Verpflegung nur zu berücksichtigen sei, solange sie bei der L.________ AG gearbeitet habe (KG-act. 14, S. 10 N 35).
bb)Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit im Notbedarf einzubeziehen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009, Ziff. 4.2).
cc)Es ist umstritten, für welche Dauer Mehrauslagen in welcher Höhe für auswärtige Verpflegung in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind (vgl. auch Vi-act. IV, S. 13 und 15 f.; Vi-act. V, S. 15 und 17; Vi-act. VI, S. 7 unten; Vi-act. D 3, S. 5 N 1.5; Vi-act. D 17, S. 20 N 4.5.5). Fest steht, dass die Beklagte während ihrer Anstellung bei der Q.________ AG, also ab 1. März 2016 bis 31. August 2017 (vgl. Vi-act. A/IV, S. 15 N 33; Vi-act. D 13, S. 1 N 1; Vi-BB 30 und 56) Mittagsspesen erhielt (vgl. Vi-BB 37 und 42a; Vi-act. D 17, S. 20 N 4.5.5), nicht aber auch für die Zeit, während sie für die L.________ AG tätig war, also vom 1. März 2015 bis Ende Februar 2016. Aus der Berufungsantwort des Klägers wird nicht klar, ob dieser mit den von der Vorinstanz gesprochenen Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 176.00 einverstanden ist oder nicht; dessen Ausführungen sind nämlich widersprüchlich (vgl. KG-act. 14, S. 10 N 35). Im vorinstanzlichen Verfahren wollte der Kläger der Beklagten keine Mehrauslagen zugestehen, machte aber einzig substanziierte Ausführungen zur Periode ab 1. März 2016 (vgl. Vi-act. A/V, S. 15 und 17), also nicht für die Dauer, während welcher die Beklagte für die L.________ AG tätig war. Insoweit gilt das vorinstanzliche Vorbringen der Beklagten zu den Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (vgl. Vi-act. A/IV, S. 16) als unbestritten. Daher wären für auswärtige Verpflegung bis Ende Februar 2016 Fr. 220.00 pro Monat, also insgesamt Fr. 2‘640.00 für die Dauer vom 1. März 2015 bis Ende Februar 2016), in die beklagtische Bedarfsrechnung aufzunehmen, also genau gleich viel wie die Vorinstanz berücksichtigte (Fr. 176.00 pro Monat vom 1. März 2015 bis Ende Mai 2016 bzw. für 15 Monate; Fr. 176.00 x 15 = Fr. 2‘640.00). Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daher braucht diese vorinstanzliche Regelung nicht abgeändert zu werden.
Nicht belegt ist, dass die Beklagte bei ihrer neusten Arbeitgeberin, der R.________ AG, Mittagsspesen erhält (vgl. Vi-BB 56). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, obwohl die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. November 2017 für die Zeit ab 1. September 2017 wiederum Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 pro Monat geltend machte (Vi-act. D 17, S. 20 N 4.5.5). Die Beklagte offeriert im Berufungsverfahren ihre Parteibefragung/Beweisaussage (KG-act. 1, S. 27 N 1.5.4c). Die Vorinstanz wird die notwendigen Beweise abzunehmen haben.
b)Die Beklagte bringt vor, sie sei als Aussendienstmitarbeiterin auf ein Fahrzeug angewiesen. Ihrem Fahrzeug komme somit Kompetenzcharakter zu. Die Vorinstanz hätte daher die Autokosten für die Bewältigung des Arbeitsweges in ihr Existenzminimum aufnehmen müssen. Zumindest aber hätte die Vorinstanz die Kosten für den öffentlichen Verkehr berücksichtigen müssen (KG-act. 1, S. 37 f. N 1.5.5). Der Kläger bestreitet das beklagtische Vorbringen (vgl. KG-act. 14, S. 10 N 36).
aa)Die Beklagte ist Aussendienstmitarbeiterin und machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu ihren Arbeitswegkosten (vgl. Vi-act. A/IV, S. 16; Vi-act. A/VI, S. 10 N 21; Vi-act. D 3, S. 5 N 1.5 f.; Vi-act. D 17, S. 20 f. N 4.5.6).
bb)Die Beklagte erhielt während ihrer Anstellung bei der L.________ AG in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai, Juni und August 2015 für die von ihr zurückgelegten Strecke von minimal 831 km und max. 2‘074 km eine Kilometerentschädigung zwischen Fr. 581.70 und Fr. 1‘451.80 pro Monat (Vi-BB 4). Ob darin die von der Beklagten behaupteten Arbeitswegkosten von Fr. 744.00 pro Monat oder ein Teil davon enthalten sind, ist nicht bekannt. Es steht somit nicht fest, ob der Beklagten für die Zurücklegung ihres Arbeitsweges Kosten anfielen, seien dies jene für ein Motorfahrzeug oder für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Darum sind von Amtes wegen weitere Beweisabnahmen erforderlich wie etwa die Befragung der Beklagten als Partei, allenfalls deren Beweisaussage, evtl. weitere Beweisabnahmen wie z.B. die Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin der Beklagten.
cc)Die Q.________ AG bezahlte der Beklagten pauschale Autospesen von Fr. 1‘800.00 im Monat Juli 2016 (Vi-BB 37). Es steht nicht fest, ob auch die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Motorfahrzeugversicherung von monatlich Fr. 157.55 bzw. Fr. 182.35 (vgl. Vi-BB 9 und 49) mit den pauschalen Autospesen gedeckt werden konnten und der Beklagten für die Bewältigung des Arbeitsweges somit keine Kosten anfielen. Darum sind von Amtes wegen weitere Beweisabnahmen erforderlich wie die Befragung der Beklagten als Partei, allenfalls die Beweisaussage der Beklagten und/oder weitere Beweisabnahmen wie die Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin der Beklagten.
dd)Gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2017 zwischen der R.________ AG und der Beklagten erhält letztere erst ab dem 7. Anstellungsmonat ein Geschäftsfahrzeug. Vorher werden der Beklagten für die Benützung ihres privaten Autos lediglich die Aussendienstfahrten mit Fr. 0.50 pro Kilometer abgegolten (Vi-BB 56, S. 4 N 2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Lohnausweis September 2017 (vgl. Vi-BB 68). Die Beklagte musste also während den ersten sechs Arbeitsmonaten, also bis Ende Februar 2018 (vgl. Vi-BB 56, S. 2 oben), selber für die Kosten ihres Arbeitsweges aufkommen. Für diese Zeit ist der Kompetenzcharakter des Autos für die Beklagte zu bejahen, da es ihr nicht zugemutet werden konnte, während der Woche ihr Fahrzeug bei der Arbeitgeberin stehen zu lassen und ihren Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Fraglich ist indessen, ob die Beklagte ab 1. März 2018 die Kosten für den mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegten Arbeitsweg selber zu tragen hat oder nicht. Daher sind von Amtes wegen weitere Beweisabnahmen erforderlich wie die Befragung der Beklagten als Partei sowie allenfalls die Beweisaussage der Beklagten, evtl. weitere Beweisabnahmen wie die Bestätigung der aktuellen Arbeitgeberin der Beklagten.
c)Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe sich mit ihrem Vorbringen betreffend die Gesundheitskosten mit keinem Wort auseinandergesetzt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie will zum einen ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 83.30 sowie wegen ihrer Rückenleiden die Kosten für das Fitness-Jahresabonnement von umgerechnet Fr. 145.00 pro Monat, insgesamt also monatlich Fr. 200.00 in ihrem Notbedarf berücksichtigt haben und offeriert hierfür ihre Parteibefragung/Beweisaussage (KG-act. 1, S. 28 f. N 1.5.8 mit Verweis auf Vi-BB 43-48 und 71; KG-act. 1, S. 35 N 1.6.2d mit Hinweis auf Vi-BB 11b und 43-48; KG-act. 1, S. 37 oben mit Hinweis auf Vi-BB 11a und 43-48). Der Kläger bestreitet dies (vgl. KG-act. 14, S. 10 f. N 38 und 44).
Die Beklagte trug diese Behauptungen bereits im Verfahren vor dem Einzelrichter der Höfe vor (vgl. Vi-act. A/VI, S. 10 N 20; Vi-act. D 3, S. 5 N 1.7; Vi-act. D 17, S. 21 f. N 4.5.8) und reichte die Auszüge der Krankenkassen X.________ und Y.________ betreffend die gedeckten und ungedeckten Krankheits- und Unfallkosten der Beklagten und der beiden Söhne E.________ und F.________ für die Jahre 2015 und 2016 sowie die Rechnung des Fitnessabonnement ein (Vi-BB 43-48 und 71). Die Vorinstanz setzte sich damit nicht (substanziiert) auseinander (vgl. angef. Urteil, E. 4.3a-c S. 28-35). Darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu erblicken (vgl. E. 2.2a/cc vorne).
d)Die Vorinstanz führte aus, die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für den Englischunterricht seien in deren Bedarf nicht zu berücksichtigen, soweit sie für den relevanten Zeitraum überhaupt belegt seien (angef. Urteil, E. 4.3a/iv S. 28).
aa)Die Beklagte legt dar, weshalb Aus- und Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 188.00 bzw. Fr. 320.00 in ihr Existenzminimum aufzunehmen seien und offeriert hierfür ihre Befragung/Beweisaussage (KG-act. 1, S. 29 N 1.5.9), was der Kläger bestreitet (KG-act. 14, S. 11 N 39).
bb)Die Beklagte machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführliche Vorbringen zu ihren Kosten bezüglich Aus- und Weiterbildung (vgl. Vi-act. A/IV, S. 16; Vi-act. A/VI, S. 11 N 22; Vi-act. D 3, S. 6 N 1.8; Vi-act. D 17, S. 22 N 4.5.10 mit Hinweis auf Vi-BB 38 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung der Vorinstanz als unzureichend. Es liegt wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten vor (vgl. E. 2.2a/cc vorne).
e)Die Beklagte trägt vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb ab Stellenantritt bei der Q.________ AG keine Leasingkosten (Fr. 1‘239.20 pro Monat) in ihre Bedarfsrechnung aufgenommen worden seien, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle. Die Beklagte offeriert hierfür ihre Befragung/Beweisaussage (KG-act. 1, S. 30 N 1.5.10 mit Hinweis auf Vi-BB 31). Der Kläger wendet ein, die Leasingraten fielen ausser Betracht, weil dem Fahrzeug für den massgeblichen Zeitraum keine Kompetenzqualität zukomme (KG-act. 14, S. 11 N 40).
Die Beklagte trug ihr Vorbringen bezüglich der Leasingzinsen schon im erstinstanzlichen Verfahren vor und reichte den Leasingvertrag vom 16. August 2016 ins Recht (vgl. Vi-act. A/IV, S. 16; Vi-act. A/VI, S. 10 N 21; Vi-act. D 17, S. 22 N 4.5.11 mit Hinweis auf Vi-BB 31). Die Vorinstanz ging indirekt darauf ein, indem sie ausführte, die Beklagte habe von ihren jeweiligen Arbeitgebern eine pauschale Entschädigung für Autospesen erhalten, weshalb keine solchen im Notbedarf der Beklagten einzubeziehen seien (angef. Urteil, E. 4.3a/iv S. 28). Ob Kosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges in die beklagtische Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, kann derzeit nicht beurteilt werden (vgl. E. 2.4b vorne). Daher kann ebenso wenig über den Einbezug der Leasingraten oder eines Teiles davon in den Notbedarf der Beklagten entschieden werden. Im Übrigen ist auf die Voraussetzungen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG zur Berücksichtigung von Leasingraten (Ziff. II/7) zu verweisen.
f)Die Beklagte bringt vor, sie habe einen Kredit aufnehmen müssen, um die Kosten für die Privatschule von F.________ bezahlen zu können. Diesen Kredit wie auch die Steuerschulden müsse sie mit monatlichen Raten von Fr. 285.45 bzw. Fr. 756.70 abzahlen, weshalb diese Beträge in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen seien. Sie habe ebenfalls Schulden beim Zahnarzt. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe daher ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Beklagte reicht die Abrechnung der S.________ AG (Bank) vom 1. Dezember 2017 ins Recht (KG-act. 1/6) und offeriert ihre Parteibefragung/Beweisaussage (KG-act. 1, S. 30 N 1.5.11). Der Kläger weist darauf hin, dass F.________ diese Schule fortsetze ohne mit ihm Rücksprache genommen zu haben (KG-act. 14, S. 11 N 41), was die Beklagte bestreitet. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen. Sie legt dar, inwiefern F.________ in der Schule erhebliche Fortschritte erzielt habe (KG-act. 23, S. 7 ad 41-42). Der Kläger führt weiter aus, die Beklagte wäre in der Lage gewesen, die Steuerschulden zu vermeiden. Keine der geltend gemachten Kosten seien im Notbedarf der Beklagten zu berücksichtigen (KG-act. 14, S. 11 N 41).
Die Beklagte liess bereits im vorinstanzlichen Verfahren Ausführungen zur Rückzahlung des betreffenden Kredits und der Steuerschulden behaupten, auch wenn diese andere Beträge betrafen (vgl. Vi-act. A/IV, S. 17 N 33 mit Hinweis auf Vi-BB 32-34; Vi-act. D 3, S. 6 N 1.11; Vi-act. D 17, S. 23 N 4.5.12 f. mit Hinweis auf Vi-BB 32, 50 f. und 72). Weil sich die Vorinstanz damit nicht auseinandersetzte (vgl. angef. Urteil, E. 4.3a/iv S. 28), verletzte sie das rechtliche Gehör der Beklagten. Die Vorinstanz wird darauf eingehen und die notwendigen Beweise abnehmen müssen.
g)Die Vorinstanz berechnete, wenn auch unvollständig, konkret die Einkommen und die Existenzminima der Parteien. Den Barbedarf bzw. die direkten Kosten der beiden Söhne E.________ und F.________ legte die Vor-instanz indessen abstrakt gestützt auf die Zürcher Tabellen auf je Fr. 1‘573.00 (Fr. 1‘835.00 ./. Fr. 262.00 für Pflege und Erziehung) fest (vgl. angef. Urteil, E. 4.3 S. 24-35; vgl. auch E. 2.2, 2.3 und 2.4a-f vorne). Diese unterschiedliche Berechnungsweise führt zu Verzerrungen und ist zu vermeiden. Die Vor-instanz hätte deshalb den Barbedarf der beiden Söhne ebenfalls konkret nach der Grundbedarfsmethode festlegen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben, und zwar gestützt auf die Vorbringen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 6. November 2017 (Vi-act. D 17, S. 25-28 N 4.6 und 4.7), wobei vorher dem Kläger die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein wird. Daher kann vorliegend offen gelassen werden, wie es sich um die Vorbringen der Parteien betreffend den Bedarf der Söhne F.________ und E.________ (vgl. KG-act. 1, S. 35-37 N 1.6.2 und 1.6.3; KG-act. 14, S. 11 f. N 43-45) verhält.
h)Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des beklagtischen Existenzminimums wegen fehlender oder nur ungenügender Begründung der Vorbringen der Beklagten wiederholt deren rechtliches Gehör verletzte.
2.5 Zusammenfassend ging die Vorinstanz auf zahlreiche Vorbringen der Beklagten nicht oder nur ungenügend ein, verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beklagten und stellte das Einkommen des Klägers sowie die Existenzminima der Parteien nicht ausreichend fest. Letzteres ist auch darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz im Besonderen die von der Beklagten offerierten Beweise nicht abnahm, also nicht einmal eine Parteibefragung durchführte. Damit erweist sich der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht als nicht erstellt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu erstellen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 665 N 1536). Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben sowie zur Beweisabnahme und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da es sich nicht bloss um kleinere Klagelücken handelt (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 10 zu Art. 318 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 5 zu Art. 318 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 35 zu Art. 318 ZPO). Ausserdem ist so gewährleistet, dass die Streitsache auf kantonaler Ebene zweimal von Instanzen mit voller Kognition beurteilt werden kann (vgl. Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 5 zu Art. 318 ZPO). Daher ist in Gutheissung des Eventualbegehrens der Klägerin der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sowie zur Ergänzung des Sachverhalts, Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Beklagte bringt vor, sie habe in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 6. November 2017 die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den vom Kläger in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2016 gestellten Klageänderungsanträgen nicht um eine unzulässige Widerklage i.S.v. Art. 224 Abs. 3 ZPO handle, weil er in seiner ursprünglichen Klage lediglich die elterliche Sorge habe geregelt haben wollen bzw. die Unterhaltsbeiträge mit keinem Wort erwähnt habe. Bejahendenfalls sei auf die geänderten Anträge des Klägers gar nicht erst einzutreten. Die Vorinstanz habe diese Frage nicht beantwortet und somit das rechtliches Gehör der Beklagten verletzt (KG-act. 1, S. 40 N 1.7.3e). Der Kläger nimmt dazu keine Stellung (vgl. KG-act. 14, S. 12).
Zwar trifft zu, dass die Beklagte die erwähnte Frage aufwarf (vgl. Vi-act. D 17, S. 29 letzter Absatz). Den entsprechenden Antrag stellte die Beklagte unter dem Titel „Klage“ in Ziffer 1 (Vi-act. D 17, S. 2). Ebenso ist richtig, dass die Vorinstanz diese Frage nicht beantwortete, sondern die Beklagte für die Periode vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2017 verpflichtete, dem Kläger an den Unterhalt von Sohn E.________ monatlich Fr. 645.00 zu bezahlen (angef. Urteil, E. 4.3b S. 30-33 und Dispositiv-Ziff. 1.7 S. 38 oben). Trotzdem kann die Frage der Beklagten offen bleiben, weil das Gericht bei der vorliegend in Kinderbelangen anzuwendenden Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), also von diesen abweichen kann (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 30 zu Art. 296 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist somit gar nicht möglich. Daher braucht die Sache diesbezüglich nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen zu werden.
4. Die Vorinstanz führte aus, über die von den Parteien gegenseitig geltend gemachten Rückerstattungen allfälliger während der Dauer des Verfahrens bezahlter Unterhaltsbeiträge, sei dies in Form von Krankenkassenprämien, Krankheitskosten, Kosten für orthopädische Schuheinlagen, Kosten der Verpflegung oder Kinderunterhaltsbeiträgen gestützt auf das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Smederevo, sei nicht zu entscheiden. Es bleibe den Parteien überlassen, ob sie bereits geleistete Zahlungen an die Unterhaltsschuld anrechnen lassen wollten. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren sei daher nicht einzutreten (angef. Urteil, E. 5.1 S. 35).
a)aa) Die Beklagte bringt vor, sie habe in ihrer Widerklage Anträge betreffend die Rückerstattung der ab 1. Juni 2016 bezahlten Krankenkassenprämien, Krankheitskosten und Kosten für die J.________ gestellt. Wäre die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Beklagte keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hätte, hätte die Erstinstanz über die entsprechenden Rechtsbegehren entscheiden müssen, ansonsten die Beklagte ihre erwähnten Auslagen nicht hätte verrechnen können. In der Folge beziffert die Beklagte die entsprechenden Kosten, die vom Kläger zurückzubezahlen seien (KG-act. 1, S. 41 f. N 1.8). Der Kläger entgegnet, die von der Beklagten geltend gemachten Kosten seien unbelegt (KG-act. 14, S. 12 N 50).
bb)Weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.5), steht nicht fest, dass die Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten muss. Daher ist mit vorliegendem Beschluss über die Rückerstattung allfälliger von der Beklagten für Sohn E.________ ab 1. Juni 2016 bezahlten Kosten durch den Kläger nicht zu befinden.
b)aa) Die Beklagte bringt vor, die Kosten für orthopädische Schuheinlagen stellten nicht gewöhnlichen Kindesunterhalt, sondern ausserordentliche Kosten dar, an welchen sich der Kläger zur Hälfte zu beteiligen habe (KG-act. 1, S. 42 f. N 2.2). Der Kläger wendet ein, diese Kosten würden entweder von der Krankenkasse oder von der Invalidenversicherung übernommen, sofern sie medizinisch indiziert seien (KG-act. 14, S. 13 N 53), was die Beklagte bestreitet (KG-act. 23, S. 8 ad 52-54).
bb)Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Als ausserordentliche Bedürfnisse kommen z.B. die Kosten für ärztliche Versorgung wie Operationen und Arzneien in Frage, soweit diese nicht von der Krankenversicherung gedeckt werden (Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I 3. A., 2017, N 22 zu Art. 286 ZGB). Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die orthopädischen Schuheinlagen der beiden Söhne E.________ und F.________ stellen ausserordentliche Bedürfnisse i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB dar, weil sie nur ein- bzw. zweimalig anfielen (vgl. Aeschlimann, a.a.O., N 20 zu Art. 286 ZGB; BGer, Urteil 5C.240/2002 vom 31. März 2003, in FamPra.ch 2003, 728). Die Vorinstanz hätte deshalb darüber befinden müssen.
cc)Es ist unbestritten, dass die Beklagte die Rechnungen der T.________ AG, vom 21. Oktober 2015 und von zweimal Fr. 450.35 sowie der U.________ AG, vom 21. März 2017 von Fr. 460.40, insgesamt Fr. 1‘361.10 (Vi-act. D 13, S. 5 f. N 3.3.6a; Vi-BB 26a, 26b und 62) bezahlte. Dagegen steht nicht fest, ob die Beklagte ohne Erfolg versuchte, diese Kosten bei der Krankenkasse oder anderswo zurückzufordern. Wie es sich darum verhält, wird die Vorinstanz nach Abnahme allfälliger erforderlicher Beweise wie einer Parteibefragung zu prüfen haben, weil die Sache ohnehin an sie zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.5 vorne).
c)aa) Die Beklagte macht weiter geltend, auch die Kosten für die Privatschulen der Söhne E.________ und F.________ seien als ausserordentlich i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren und müssten somit von der Bedarfsrechnung gesondert betrachtet werden. Im Weiteren legt die Beklagte dar, an welchen Kosten sich der Kläger in welchem Betrag zu beteiligen habe, da dieser auch leistungsfähig sei (KG-act. 1, S. 43 f. N 2.3). Der Kläger sei darüber informiert, dass F.________ diese Privatschule weiterhin besuche und er (der Kläger) sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen habe. Auch liege der Schulbesuch sichtlich im Wohl von F.________ (KG-act. 23, S. 8 f. ad 52-54). Der Kläger wendet ein, die Beklagte habe mit ihm nicht abgesprochen, dass F.________ weiterhin die Privatschule besuche. Er hege grösste Zweifel daran, dass F.________ der Besuch dieser Schule gut tue. Daher gehe es nicht an, dass er sich an diesen Kosten beteilige (KG-act. 14, S. 13 N 54).
bb)Der Kläger bestreitet nicht, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Schulkosten bezahlte. Indessen bringt er indirekt vor, es handle sich weder um notwendige noch um nützliche Aufwendungen, weil der Besuch dieser Schule F.________ nicht gut tue. Diesfalls müsste der Kläger die Kosten nicht tragen (vgl. Aeschlimann, a.a.O., N 21 zu Art. 286 ZGB). Ob die Schulkosten notwendig oder nützlich sind, steht aufgrund der widersprüchlichen Behauptungen der Parteien nicht fest. Um den Kläger für solche Kosten belangen zu können, muss er auch leistungsfähig sein (Aeschlimann, a.a.O., N 21 zu Art. 286 ZGB). Wie es sich darum verhält, kann nicht beantwortet werden, weil das Einkommen und der Notbedarf des Klägers strittig sind und die Sache zur Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.5 vorne). Im neuerlichen Entscheid wird die Erstinstanz bei der Beurteilung der hälftigen Übernahme der Schulkosten für F.________ neben den Vermögensverhältnissen des Klägers insbesondere zu prüfen haben, ob die erwähnten Schulkosten überhaupt als ausserordentlich i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB aufzufassen sind. Insoweit wird namentlich das Urteil 5C.240/2002 vom 31. März 2003 (in FamPra.ch 2003, 728) zu beachten sein, wonach die besonderen Beiträge bestimmte, zeitlich beschränkte Bedürfnisse des Kindes decken sollen, die bei der Festsetzung der ordentlichen Unterhaltsbeiträge nicht in Betracht gezogen wurden und welche eine finanzielle Belastung mit sich bringen, die diesen überschreitet.
5. Zusammenfassend ist die Berufung im Eventualantrag gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2017 vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Durchführung des Beweisverfahrens sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im neuerlichen Entscheid wird die Vorinstanz auch über die Kosten- und Entschädigungsregelung ihres Verfahrens zu befinden haben.
a)Die Beklagte beantragte im Berufungsverfahren, eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1.6, 1.7, 1.8, 2 und 3 des angefochtenen Urteils vom 10. November 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1, S. 4, Antrag Ziff. 2). Die Beklagte dringt damit durch. Demgegenüber unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren – soweit die Begehren geprüft werden – vollumfänglich. Daher sind die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren von pauschal Fr. 3‘000.00 dem Kläger aufzuerlegen und dieser ist überdies zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b)Der Rechtsanwalt der Beklagten weist in seiner spezifizierten Honorarnote vom 8. März 2018 einen Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 4‘733.70 aus, ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 17.29 Std. bei einem Stundenlohn von Fr. 250.00 (KG-act. 22/1). Beides erscheint im vorliegenden Fall angemessen, weshalb die klägerische Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (vgl. §§ 2, 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie §§ 9 und 11 GebTRA). Daher ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘733.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6. Beide Parteien beantragen um Prozesskostenbevorschussung durch die Gegenpartei, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
a)Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach nicht nur, dass die ersuchende Partei mittellos ist, sondern dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1) und es dem Beistandsverpflichteten möglich sein muss, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2).
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGer, Urteil 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3;
BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung massgebend. Es ist also einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich (BGer, Urteil 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3; BGE 124 I 97 E. 3b S. 98; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181).
b)Die Vorinstanz bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügungen vom 1. März 2016 bzw. 14. Juli 2016 bzw. 17. Februar 2017 (Vi-act. D 5-8; angef. Urteil, E. 6.1). Aufgrund der Aktenlage gemäss Armenrechtsgesuchstellungen vom 12/13. Dezember 2017 und 30. Januar/7. Februar 2018 (KG-act. 1, 1/8, 14 und 18) ist keine Verbesserung der finanziellen Lage der Parteien ersichtlich. Dies gilt im Besonderen auch für den Kläger, weil nicht feststeht, dass er mit seinem tatsächlich erzielten Einkommen nach Deckung des erweiterten Existenzminimums für sich und seine Familie (vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. Januar 2003 mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010) noch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Prozesskosten der Beklagten oder seine eigenen zu decken. Das von der Beklagten angesprochene Vermögen des Klägers von Fr. 12‘000.00 ist in Motorfahrzeugen gebunden und somit nicht liquid. Daher kann keine der Parteien zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Gegenpartei verpflichtet werden. Vielmehr ist ihnen für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zumal deren Rechtsbegehren im Berufungsverfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die dem Kläger auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 sind vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen und beiden unentgeltlichen Rechtsanwälten ist aus der Kantonsgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
c) aa) Die vom beklagtischen Rechtsvertreter eingereichte spezifizierte Honorarnote vom 8. März 2018 beläuft sich auf insgesamt Fr. 4‘733.70, basierend auf einem Arbeitsaufwand von 17.29 Std. bei einem Stundenlohn von Fr. 250.00 (KG-act. 22/1). Dieser Stundenansatz ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu hoch. Denn wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen ist, beträgt der Stundensatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00, wobei die Auslagen zusätzlich zu vergüten sind (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Daher ist Rechtsanwalt B.________ unter Mitberücksichtigung der §§ 2, 9 und 11 GebTRA für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Der Anspruch der Beklagten auf die Parteientschädigung von Fr. 4‘733.70 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. E. 5b vorne) hat im Betrag von Fr. 3‘500.00 auf die Kantonsgerichtskasse überzugehen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
bb)Der Kläger ist berufsmässig durch Rechtsanwalt D.________ vertreten. Er reicht keine Kostennote ein, weshalb dessen Kosten für die berufsmässige Vertretung im Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Weil die Aufwendungen des klägerischen Rechtsvertreters geringer ausgefallen sind als jene des beklagtischen Rechtsvertreters (vgl. KG-act. 14 einerseits und KG-act. 1 und 23 andererseits), ist in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. den §§ 2, 9 und 11 GebTRA von einem vollen Honorar von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. Daher ist dessen Armenrechtsentschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
d)Vorzubehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Klägers (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO) im Betrag von insgesamt Fr. 5‘600.00 (Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 + Armenrechtshonorar von Fr. 2‘600.00);-
beschlossen:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 10. November 2017 aufgehoben sowie die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘733.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt:
a) Die dem Kläger auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
b) Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch der Beklagten auf die Parteientschädigung gemäss Ziffer 3 hiervor geht im Betrag von Fr. 3‘500.00 auf die Kantonsgerichtskasse über.
c) Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
d) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Klägers in der Höhe von Fr. 5‘600.00 (Art. 123 ZPO).
5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
31. Juli 2018 kau