Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. Juli 2017
ZK1 2017 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
gegen
E.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt H.________
betreffend
Forderung (Eintretensentscheid)
(Berufung gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2016, ZGO 2015 27);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Unterhaltsregelung in der Eheschutzverfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. April 2010 bzw. der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 13. April 2010 enthält u.a. folgenden Passus
(Doss. E3 09 18, Vi-act. A S. 4):
5. Der Beklagte [A.________] verpflichtet sich, der Klägerin [E.________] einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (…) zu leisten. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: (…)
Mit Urteil vom 5. September 2011 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe wurde die Ehe von E.________ und A.________ geschieden. Die mit jenem Urteil genehmigte Scheidungskonvention bestimmt u.a. Folgendes
(Vi-KB 4):
10. Mit Erfüllung der vorliegenden Konvention erklären sich die Ehegatten in güter-, vorsorge- und unterhaltsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt. Diese Saldoklausel tangiert die Verpflichtung des Ehemannes aus der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 14. April 2010 nicht.
b) Am 26. November 2013 erhob E.________ beim Bezirksgericht Höfe folgende Klage gegen A.________ (Vi-act. I):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 106‘353.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 53‘358.65 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52‘994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten zu bezahlen und es sei demgemäss der in Betreibung Nr. I.________ des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33‘391.00 nebst 5 % Verzugszins seit 31. August 2013 zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.
Mit Klageantwort vom 31. Januar 2014 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2014 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss ZK1 2014 44 vom 22. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurück. In der Folge verfügte der Gerichtspräsident am 2. Dezember 2015, auf die Klage werde eingetreten. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte Berufung beim Kantonsgericht, welches mit Beschluss ZK1 2016 4 vom 13. September 2016 nicht darauf eintrat.
c) Mit Zwischenentscheid vom 14. Dezember 2016 trat das Bezirksgericht Höfe auf die Klage ein (Dispositivziffer 1). Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Beklagte am 26. Januar 2017 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2016 aufzuheben.
2. Es sei die Sache zur neuen Entscheidung über das Nichteintreten auf die Klage an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.
3. Eventuell sei auf die Klage vom 26. November 2013 nicht einzutreten.
4. Subeventuell es sei die Klage vom 26. November 2013 abzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2017 beantragte die Klägerin Folgendes (KG-act. 7):
Es sei die Berufung abzuweisen und das Verfahren zur materiellen Beurteilung der Klage und deren Gutheissung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers.
2. a) Im Beschluss ZK1 2014 44 vom 22. Juli 2015 wies das Kantonsgericht die Vorinstanz an, die Frage der Zuständigkeit zu klären (vgl. dort E. 3). Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz nun über die zuvor offen gebliebene Frage der Zuständigkeit befunden resp. diese bejaht.
b) Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz zum Wesen der im Streit liegenden Klage zwar keine Ausführungen macht; jedoch drängt sich deswegen eine Rückweisung nicht auf, da kein Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 oder Ziff. 2 ZPO vorliegt.
c) Der Beklagte wendet ein, im vorliegenden Forderungsprozess sei das Scheidungsurteil und dessen Auslegung das Streitobjekt. Diese Auslegung dürfe nicht durch das Bezirksgericht als ordentliches Gericht vorgenommen werden. Mit dieser Frage habe sich die Vorinstanz nicht befasst, ebenso wenig mit den vom Beklagten in der Klageantwort vom 31. Januar 2014 erhobenen Einwendungen. Kein ordentliches Gericht dürfe das frühere Urteil eines anderen ordentlichen Gerichts überprüfen und auslegen, ausgenommen als Rechtsmittel- oder Revisionsinstanz (KG-act. 1 S. 11f.).
d) Richtig ist zwar, dass Urteile grundsätzlich nur innerhalb des ordentlichen Instanzenzuges überprüft werden können (abgesehen von der Revision rechtskräftiger Entscheide durch das zuletzt mit der Sache befasste Gericht, vgl. Art. 328 ff. ZPO). Indessen geht es vorliegend nicht darum, die Eheschutzverfügung oder das Scheidungsurteil nachträglich zu prüfen. Vielmehr wird lediglich zu beurteilen sein, ob der angehobenen Forderungsklage, welche sich auf die im Eheschutzverfahren von den Parteien getroffene Vereinbarung stützt, Einwendungen aus der später zustande gekommenen Scheidungskonvention entgegenstehen (vgl. Saldoklausel). Dabei wird insbesondere der Gehalt der Saldoklausel nach den Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln sein. Der Einwand des Beklagten ist somit nicht stichhaltig.
e) Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; die Kantone regeln namentlich, ob erstinstanzlich Einzel- oder Kollegialgerichte zuständig sind (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Brunner, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. A., N 2 ff. zu Art. 4 ZPO). Nach § 31 Abs. 2 lit. a JG sind Familien- und Partnerschaftssachen einzelrichterlich zu beurteilen. Es fragt sich, ob die vorliegende Klage eine Familiensache beschlägt. Darunter zu subsumieren sind zunächst die eherechtlichen Belange, namentlich das Eheschutzverfahren. In diese Kategorie fällt die vorliegende Streitsache nicht, da die Ehe der Parteien nicht mehr besteht. Des Weiteren sind unter dem Begriff der Familiensache die mit der Ehescheidung in Zusammenhang stehenden Verfahren zu verstehen, so insbesondere auch die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens nach Art. 276 ZPO, die Abänderung von rechtskräftig entschiedenen Scheidungsfolgen im Sinne von Art. 284 ZPO oder die in ein separates Verfahren verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 283 Abs. 2 ZPO. Um solche Verfahren geht es hier jedoch ebenfalls nicht, nachdem weder das Scheidungsurteil abgeändert werden soll noch güterrechtliche Ansprüche strittig sind. Streitgegenstand ist hier vielmehr eine Leistungs- bzw. Forderungsklage mit der Besonderheit, dass sich diese auf eine in einem Eheschutzverfahren getroffene Vereinbarung stützt. Dieser Umstand macht sie jedoch nicht zu einer Familiensache im Sinne der zitierten Bestimmung des Justizgesetzes. Dementsprechend ist nicht der Einzelrichter in Familiensachen, sondern aufgrund des Streitwerts das Bezirksgericht zuständig (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 Abs. 2 lit. c JG).
f) Festzuhalten ist schliesslich, dass damit über die Einwände des Beklagten hinsichtlich des Eintretens entschieden wurde. Geklärt wurde namentlich auch der Einwand der res iudicata (vgl. Beschluss ZK1 2014 44 vom 22. Juli 2015 E. 2e). Die Vorinstanz wird die Streitsache daher nun materiell zu beurteilen haben.
3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterlegene Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat die Klägerin ausserdem angemessen zu entschädigen. In Anwendung von § 11 GebTRA, wonach das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze beträgt, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist, und den allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist die Entschädigung ermessenweise auf pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. 8 % MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen;-
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1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1‘000.00 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Beklagten von Fr. 2‘000.00 bezogen und ihm im Rest von Fr. 1‘000.00 zurückerstattet.
3. Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 139‘744.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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