Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 17. April 2018
ZK1 2017 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Umbau einer Stockwerkeinheit
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 16. Oktober 2017, ZGO 2012 5);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Kläger (Kläger 1: Wohnungen im Dachgeschoss und Untergeschoss; Klägerin 2: Wohnungen im Erdgeschoss und Untergeschoss) und die Beklagte (Wohnung im ersten Obergeschoss) sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft F.________strasse zz, GB xx in Küssnacht am Rigi. Dem Traktandum 4 des Protokolls der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 10. Februar 2010, an welcher alle Stockwerkeigentümer teilnahmen, lässt sich zu einem Antrag der Klägerin 2 und deren Ehemannes was folgt entnehmen (KB 7):
Im Anhang dieses Protokolls findet man den eingereichten Antrag. A.________ und B.________ möchten, dass künftig bei Umbauten und Sanierungen die Böden nach neuesten SIA-Normen erneuert werden, um den Schallschutz zu verbessern und diese Regelung ins Reglement als zwingenden Passus aufnehmen.
D.________ wehrt sich vehement gegen diese neue Regelung, da sie praktisch im grössten Teil der Wohnung vor 2 Jahren den Parkett erneuert hat. Sie hat auch rechtlich abgeklärt, dass man Sie zur neuen Regelung nicht zwingen kann. Dies bestätigt auch der Vorsitzende.
A.________ und B.________ wollen, dass D.________ beim bevorstehenden Umbau der Küche und des Korridors auch der Boden saniert wird gemäss heutigen erhöhten Schallschutz-Bestimmungen.
D.________ ist nicht bereit, erneut erhöhte Kosten zu bezahlen. A.________ erläutert als Kompromiss, dass sich evtl. die andern Eigentümer an den Mehrkosten anteilsmässig beteiligen. Er sieht die Mehrkosten für die Bodensanierung der Küche und den Gang bei maximal Fr. 5‘000.00.
Schliesslich wird beschlossen:
a) Die Abstimmung über den Antrag „B.________“ wird verschoben.
b) A.________ koordiniert mit den Parteien die Abklärungen in der strittigen Sache.
c) D.________ behält sich vor, dass sie einen endgültigen Entschluss zuerst intern in der Familie klärt.
Des Weiteren steht im Protokoll dieser Versammlung unter Traktandum „5. Diverses“:
D.________ bringt das Vorhaben „Erneuerung Küche“ zur Diskussion. Dagegen haben die andern Eigentümer keinen Einspruch. Es liegt eine Offerte vor vom Ing.-Büro G.________ betreffs dem Ausbau von ca. 3m Mauer. Dieser Ausbruch beeinträchtigt auch die Wohnung B.________. Die beiden Parteien werden sich in dieser Sache gegenseitig absprechen.
Zum Schluss der Sitzung appelliert der Vorsitzende an alle, den gegenseitigen Frieden in den Vordergrund zu stellen und in gegenseitigem Einvernehmen Lösungen zu suchen, um eine Auseinandersetzung auf dem Rechtsweg zu verhindern, da die Kosten dafür ins Gewicht fallen würden.
Die Beklagte liess die Umbauarbeiten in Küche und Korridor durchführen, wogegen die Kläger sich in der Folge beschwerten.
B. Die Kläger stellten nach erfolglosem Sühneversuch (KB 1) dem Bezirksgericht Küssnacht am Rigi am 23. Juli 2012 folgendes Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, in der Stockwerkeinheit 4.5-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft F.________strasse zz (6403 Küssnacht am Rigi) die innere Wand zwischen Küche und Wohnzimmer sowie die Unterlagsböden im Korridor und in der Küche wiederherzustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Antwort vom 12. Oktober 2012 beantragte die Beklagte, die Klage vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. II). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. April 2014 konnten sich die Parteien nicht vergleichen, verzichteten aber auf eine mündliche Hauptverhandlung (Vi-act. III.A mit Parteibefragungen III.B-D). Mit Replik (Vi-act. IV) präzisierten und ergänzten die Kläger ihr Begehren dahingehend, es sei die Wiederherstellung des Zustands vor dem Umbau – namentlich den Wiedereinbau der Trennwand zwischen der Küche und dem Wohnzimmer und den Wiederaufbau des Unterlagsbodens – innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils unter ihrer Ermächtigung zur Ersatzvornahme und Androhung einer Tagesbusse von Fr. 500.00 sowie eventualiter einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen. Die Beklagte duplizierte am 14. Januar 2016 und verlangte auch die Abweisung der zusätzlichen Begehren (Vi-act. V). Die Kläger nahmen nochmals Stellung (Vi-act. VI). Die Vorinstanz führte gemäss Beweis-Beschluss (Vi-act. VII) am 7. Juli 2016 einen Augenschein durch und befragte die Parteien sowie zwei Zeugen (Vi-act. VIII), wozu die Parteien nochmals Stellung nahmen (Vi-act. IX und X). Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 wies das Bezirksgericht die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger ab.
C. Mit rechtzeitiger Berufung beantragen die Kläger dem Kantonsgericht, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte verlangt am 20. Dezember 2017 (KG-act. 8), das angefochtene Urteil nicht aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne, sowie die Sache nicht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dazu nahmen die Kläger am 17. Januar 2018 unaufgefordert Stellung (KG-act. 12). Trotz Mitteilung der Spruchreife (KG-act. 13) reichten die Kläger am 23. Januar 2018 eine neue Eingabe ein (KG-act. 14), wozu sich die Beklagte am 5. Februar 2018 äusserte (KG-act. 16);-
und in Erwägung:
1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Wandausbruch und die Bodenrenovation gemeinschaftliche Bauelemente betreffen, weshalb für die Umbauten die Zustimmung der Stockwerkeigentümerschaft erforderlich sei (angef. Urteil E. 2.c). Sie liess indes offen, ob, wie die Beklagte geltend macht, anlässlich der Versammlung vom 10. Februar 2010 die notwendige protokollarische Zustimmung erfolgte. Vielmehr ging das Bezirksgericht davon aus, dass die Kläger dem Umbauvorhaben im Sinne von Art. 1 OR zumindest mündlich oder konkludent grundsätzlich zustimmten, so dass ihre Klage rechtsmissbräuchlich sei (ebd. E. 2.d). Im Übrigen hielt sie die Vorbringen der Kläger, die Statik sei durch den Wandausbruch beeinträchtigt worden, als nicht bewiesen (ebd. E. 2.e).
2. Beschlüsse unter den Stockwerkeigentümern sind nach dem wirklichen Willen der am Beschluss beteiligten Mitglieder auszulegen. Führt diese Auslegung nach dem Willensprinzip (Tatfrage, vgl. unten E. 3.a) aber zu keinem klaren Ergebnis, sind sie nach dem Vertrauensprinzip (Rechtsfrage, E. 3.b) so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Obgleich ein Beschluss kein Vertrag ist, gelten nach der Praxis somit dieselben Auslegungsregeln wie für Verträge. Es darf deshalb auch der Grundsatz berücksichtigt werden, dass nach Vertragsschluss eintretende Umstände wie das nachträgliche Verhalten der Parteien erkennen lassen können, wie die Parteien selbst den Vertrag seinerzeit gemeint und wirklich gewollt hatten. In späteren Äusserungen und Beschlüssen kann insoweit willkürfrei die authentische Interpretation eines früheren Beschlusses durch die an den betreffenden Versammlungen teilnehmenden Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft gesehen werden (BGer 5D_95/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3 f. mit Hinweisen; Pellascio, OFK, 32016, Art. 712n ZGB N 12).
3. Nach dem Nutzungs- und Verwaltungsreglement (KB 6 Ziff. 6.22) sind die Beschlüsse der Versammlung zu protokollieren. Die Parteien sind sich über die Tragweite des oben zitierten Protokolls der Versammlung vom 10. Februar 2010 (lit. A) uneinig. Dass falsch protokolliert worden wäre, haben sie indes weder im vorliegenden Verfahren noch früher mit einem Berichtigungsantrag oder einer Anfechtungsklage (dazu vgl. Wermelinger, ZK, 2010, Art. 712m ZGB N 204 und 221 sowie Art. 712n N 155 ff.; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, SVIT, 2014, Art. 712n ZGB N 134 ff.) geltend gemacht. Die Kläger bestreiten im Berufungsverfahren, dass an der ausserordentlichen Versammlung vom 10. Februar 2010 dem Umbauvorhaben der Beklagten zugestimmt worden sei, insbesondere, dass sich dem Protokoll zu den beiden fraglichen Traktanden eine Zustimmung entnehmen lasse. Sie behaupteten schon erstinstanzlich, über die Unterlagsböden und die Wand sei kein Entscheid getroffen worden (Vi-act. VIII.A bzw. B Nr. 19 bzw. 20). Die Beklagte macht geltend, dass die Kläger mit ihrem Umbauvorhaben damals einverstanden waren. Sie ging davon aus, dass man sich unter der Voraussetzung eines Einbaus eines „Trittschalls“ geeinigt habe (Vi-act. VIII.C. Nr. 26). Mithin ist das Protokoll, namentlich die Bedeutung der Stelle, wonach die Kläger keinen Einspruch gegen das Vorhaben der Küchenerneuerung haben und bestimmt worden ist, dass die Beklagte und die Klägerin 2 sich bezüglich des Wandausbruchs absprechen werden, auszulegen.
a) Die Versammlung vom 10. Februar 2010 wurde ausserordentlicherweise wegen dringender Abklärung zu diversen Bauvorhaben einberufen (KB 7, Begrüssung sowie Traktandum 4 „Abklärungen, Anträge div. Umbauten). Die anderen Stockwerkeigentümer haben laut Protokoll zu Traktandum 5 „Diverses“ gegen das von der Beklagten zur Diskussion gebrachte Vorhaben „Erneuerung der Küche“ keinen Einspruch erhoben. Das Protokoll nimmt zugleich auf den mitgeplanten Wandausbruch Bezug und behält hier nurmehr eine Aussprache zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten vor. Aus dem zu Traktandum 4 Protokolliertem ist ersichtlich, dass allen Mitgliedern klar war, dass das von der Beklagten zur Diskussion gebrachte Vorhaben auch eine Bodensanierung in der Küche und im Korridor umfasste, auch wenn diesbezüglich aufgrund des Widerstands der Beklagten kein Beschluss über die von der Klägerin 2 beantragte Einhaltung erhöhter Schallschutz-Bestimmungen getroffen wurde. Es wurde mithin an der Versammlung zwar nicht über den Antrag der Klägerin 2 und deren Ehemannes abgestimmt, allgemein bei künftigen Umbauten und Sanierungen die Böden nach neuesten SIA-Normen zu erneuern, aber konkret gegen die Erneuerung der Küche einschliesslich des Wandausbruchs zum Korridor nicht opponiert. Das Protokoll, das von einer Drittperson der mit der Liegenschaftsverwaltung betrauten Firma geführt wurde, hält mithin zwar keinen förmlichen Beschluss fest (dazu sowie zu Einwänden der Kläger im Berufungsverfahren vgl. unten E. 4), beinhaltet aber das konkludente Einverständnis aller Stockwerkeigentümer mit dem Umbauvorhaben der Beklagten. Vorbehalten blieb allein eine bilaterale Absprache zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten bezüglich des Wandausbruchs.
b) Abgesehen davon durften die Beklagte und deren Architekt die protokollierte fehlende Einwanderhebung (vgl. oben lit. a) auch unter Einbezug der gesamten Umstände als die erforderliche stockwerkeigentumsrechtliche Zustimmung verstehen.
aa) Die Klägerin 2, die in ihrer Wohnung ebenfalls einen Wandausbruch plante, war über den projektierten Wandausbruch in der Wohnung der Beklagten nachgewiesenermassen schon im Januar 2010 informiert (vgl. BB 2 und Vi-act. III.C Nr. 10 und vgl. auch Nr. 18). Dies beweisen auch die von der Beklagten 2 ausgearbeiteten, vor der Versammlung vom 10. Februar 2010 zirkulierenden Beschlussentwürfe (KB 9 f. i.V.m. Vi-act. III.C Nr. 18). Inwiefern die Beklagte (so Vi-act. III.D Nr. 16) und ihr Architekt die protokollierte fehlende Opposition gegen ihr Projekt des Küchen- und Korridorumbaus in tatsächlicher Hinsicht hätten nicht als mündlich zu Protokoll gebrachte, anderes Schriftliches (z.B. eine Unterzeichnung der Entwürfe der Zirkularbeschlüsse) ersetzende Zustimmung verstehen dürfen, ist nicht ersichtlich. Die in Bezug auf den Wandausbruch vorbehaltene Absprache suchte die Beklagte mit dem Vorschlag einer schriftlichen Vereinbarung vom 19. März 2010 zu treffen (KB 8). Da gemäss Protokoll die Form dieser Absprache zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten nicht bestimmt wurde, ist ihr nicht vorzuwerfen, das Protokoll über die Tatsache, dass die anderen Eigentümer gegen ihr Vorhaben „keinen Einspruch haben“ als – wie es die Vorinstanz formulierte – grundsätzliche Zustimmung interpretiert zu haben und, nachdem sie die Verlegung von Trittschalldämmungen in den neuen Böden in ihrem Vereinbarungsvorschlag unterschriftlich zugesichert hatte (KB 8), mit dem Umbau begann. Indem sich die Kläger erst rund zwei Monate nach der Versammlung mit Schreiben vom 9. April 2010 an den Architekten der Beklagten darauf beriefen, dass „genau genommen“ mangels Unterzeichnung der Entwürfe der Zirkularbeschlüsse noch keine schriftliche Zustimmung vorliege, schützen sie nurmehr die Formalie einer schriftlichen Einigung vor, was die Tatsache unterstreicht, dass an der Versammlung vom 10. Februar 2010 das stockwerkeigentümerrechtlich erforderliche Einverständnis vorlag. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Kläger auch in diesem Schreiben keine Einwände gegen den Umbau der Beklagten erheben, sondern nur noch erwarten, dass die angeblich mündlich zugesicherte Bestandesaufnahme durchgeführt werde (KB 12).
bb) Im Berufungsverfahren räumen auch die Kläger ein, dass der als Zeuge einvernommene Architekt der Beklagten aussagt, das Protokoll vom 10. Februar 2010 als stockwerkeigentumsrechtlich erforderliche Genehmigung verstanden zu haben. Aufgrund der bisherigen Erwägungen kann dem Zeugen entgegen den Behauptungen der Kläger (Berufung Ziff. 9.2) nicht vorgeworfen werden, wider besseres Wissen ausgesagt zu haben. Hinzu kommt, dass der Architekt auch davon ausging, dass es – wenn auch nicht unterschriftlich – zur im Protokoll noch vorbehaltenen Einigung gekommen sei, was auch aus dem Protokoll der während des Umbaus am 14. April 2010 stattgefundenen Versammlung (KB 13), an welcher er keinen Widerstand gegen das Projekt mehr feststellen konnte, ersichtlich sei, wo festgehalten wurde, dass man sich nun gefunden habe (Vi-act. A/VIII.D Nr. 18 f.). Daran ändert nichts, dass der Architekt im Schreiben vom 1. April 2010 (KB 11) vorher das Einbringen eines über der Trittschallisolation liegenden Unterlagbodens (vgl. nur KB 6 S. 5 Alinea 1) nicht explizit erwähnte, weil die Kläger schon laut Protokoll der Versammlung vom 10. Februar 2010 und den davor entworfenen Zirkularbeschlüssen von der Bodensanierung wussten und in diesem Zusammenhang das Einbringen einer Trittschalldämmung diskutierten (KB 7 Traktandum 4). Zudem wurde auf den Einbau einer vom Kläger 1 vorgeschlagenen (vgl. Vi-act. A/VIII.A Nr. 3 und A/VIII.E Nr. 1 ff.) Bodenheizung und den Baubeginn vom 12. April 2010 hingewiesen (KB 11). An der Versammlung vom 14. April 2010 wurden Details besprochen und eine Koordinationssitzung mit dem Architekten in Aussicht genommen, wobei der Architekt der Klägerin 2 aber die Einhaltung der SIA-Schallschutznormen garantierte (vgl. KB 13 Traktandum 6). Opposition gegen den schon laufenden Umbau lässt sich dem Protokoll übereinstimmend mit den Aussagen des Architekten keine entnehmen. Auch dieser Umstand stützt die vorinstanzliche Sachverhaltsannahme, dass anlässlich der Versammlung vom 10. Februar 2010 dem Projekt grundsätzlich zugestimmt wurde und es im Weiteren nurmehr darum ging, den Schallschutz zu Gunsten der Klägerin 2 zu optimieren, obwohl diesbezüglich die Stockwerkeigentümer keine Vorgaben gemachten haben. Das Fehlen einer schriftlichen Absprache zwischen der Beklagten und der Klägerin 2 bezüglich des Wandausbruchs ändert daran nichts; denn am 10. Februar 2010 wurde die Zustimmung nicht davon abhängig gemacht, dass diese Absprache schriftlich erfolgen müsse, obwohl sich die Parteien offenbar einfach einig waren, dass zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten bezüglich der Statik im Zusammenhang mit den gemeinsam geplanten Wandausbrüchen noch etwas schriftlich geklärt werden müsse (vgl. Vi-act. A/III.B Nr. 13 f. und 17 f. sowie KB 8).
cc) Die Intervention des Verwalters vom 25. Mai 2010 (KB 17) übersieht offensichtlich, dass mit dem Umbau schon vor der Versammlung vom 14. April 2010 begonnen worden ist. Es konnte daher entgegen der Auffassung der Klägerin 2 im Berufungsverfahren nicht mehr darum gehen, sämtliche Fragen zum Umbau später auszudiskutieren und zu bereinigen. Zudem bestätigt der Verwalter die Tatsache, dass es im April 2010 nicht mehr um eine Stockwerkeigentumssache, sondern nurmehr um zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten zu bereinigende Punkte ging. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass der Kläger 1 bzw. seine Firma an den Umbauarbeiten in der Wohnung der Beklagten beteiligt war (Vi-act. A/VIII.A Nr. 13 ff.; BB 8). Dass der Architekt schon vor dieser Versammlung skeptisch war, ob eine Trittschalldämmung das allgemein bekannte Immissionsproblem lösen könne, ist nicht relevant, weil die Stockwerkeigentümer schon am 10. Februar 2010 diesbezüglich keinen Beschluss fassten und trotzdem gegen das Vorhaben der Beklagten keine Einwände erhoben und nur die Absprache zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten über den Wandausbruch vorbehielten. Das fragliche Mail des Architekten (vgl. KB 25) beweist einzig, dass die Beklagte der Klägerin 2 auch in diesem Punkt, soweit dies im Rahmen ihres Umbauvorhabens möglich war, entgegenzukommen bereit war.
c) Zusammenfassend macht mithin die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend geltend, dass das Protokoll vom 10. Februar 2010 darüber, dass die anderen Eigentümer gegen ihr Vorhaben „keinen Einspruch haben“ nichts anderes als eine Zustimmung bedeuten kann, weil erstens das Protokoll sich nicht nur auf die Darlegung beschränkte, dass die Beklagte ihr Vorhaben zu Diskussion brachte, und zweitens beschlossen wurde, dass weitere Absprachen nur noch zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten stattfinden sollen.
4. Zutreffend führen die Kläger in der Berufung aus, dass die Frage des erforderlichen Zustimmungsquorums nebensächlich sei. Der protokollarischen Feststellung, dass die anderen Eigentümer, nachdem die Beklagte ihr Vorhaben der „Erneuerung der Küche“ zur Diskussion brachte, „keinen Einspruch haben“, gibt nach dem Gesagten empirisch den Zustimmungswillen aller Stockwerkeigentümer (vgl. oben E. 3.a) wieder, auch wenn der förmliche, an einer Universalversammlung ohnehin nicht zwingend erforderliche Traktandumsbezug (vgl. dazu Meier-Hayoz/Rey, BK, 1988, Art. 712n ZGB N 21 und 23) sich dem Protokoll nicht entnehmen lässt. Die Kläger mussten sich aufgrund der bereits vorher vorliegenden Entwürfe für einen Zirkularbeschluss über das Thema, das die Beklagte zur Diskussion stellte und gegen das sie keinen Einspruch erhoben, klar sein.
Auf die Rüge der Berufungsführer, dass die vorinstanzliche Ansicht, die Zustimmung könne im Sinne von Art. 1 OR auch mündlich oder konkludent erfolgen, grob falsch sei, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, nachdem die Zustimmung durch die protokollarische Feststellung des Ausbleibens von Einsprüchen wirksam festgehalten ist (Art. 712n Abs. 2 ZGB). Ihr Argument, das nicht angefochtene und auch anlässlich der Versammlung vom 14. April 2010 nicht infrage gestellte Protokoll enthalte keine klare Beschlussfassung, verkennt, dass mit den Auslegungsmethoden im Vertragsrecht vorliegend davon auszugehen ist, dass an dieser Sitzung dem Vorhaben der Beklagten wie eben gesagt zugestimmt und diese Tatsache protokolliert worden ist (vgl. auch oben E. 3.a). Da die Abhaltung einer Universalversammlung unbestritten und gesetzlich die Form des Protokolls nicht näher bestimmt (vgl. Wermelinger, SVIT, Art. 712n ZGB N 119 bzw. ZK, Art. 712n ZGB N 145), also die Verwendung von Beschlussformeln möglich aber nicht vorgeschrieben ist, kann aus dem Umstand, dass am 10. Februar 2010 das Bauvorhaben der Beklagten entgegen der Bezugnahme von Traktandum 4 auf diverse Umbauten unter Traktandum 5 protokolliert wurde, nicht abgeleitet werden, dass dem Bauvorhaben der Beklagten nicht zugestimmt werden konnte. Wenn schon die unrichtige Protokollierung die Wirksamkeit der Beschlüsse nicht berührt (vgl. Bösch, BSK, 52015, Art. 712n ZGB N 6a), muss dies umso mehr für bloss fraglich platzierte, förmlich undeutliche und daher auslegungsbedürftige Protokollformulierungen gelten. Mit der schriftlichen Fixierung der Tatsache, dass die Stockwerkeigentümer gegen das erkenntlich aus einer Küchenerneuerung, einem Wandausbruch und einer mit Schallschutzproblemen verbundenen Bodensanierung bestehende Umbauvorhaben der Beklagten keine Einwände haben, sind vorliegend unabhängig von der exakten Formulierung die wesentlichen Merkmale einer Zustimmung in der für die Wahrung des Rechtsfriedens (vgl. dazu BGE 127 III 506 E. 3.c in fine) erforderlichen Art und Weise hinreichend deutlich gemacht. Unter den gesamten Umständen durfte das Protokoll daher – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – als Zustimmung der Stockwerkeigentümer verstanden werden (vgl. BGer 5C.254/2006 vom 8. November 2007 E. 3.1).
5. Nach dem Gesagten können die vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtsmissbrauch offengelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend im Unterschied zum von den Berufungsführern in diesem Zusammenhang erwähnten Bundesgerichtsentscheid (BGE 127 III 506) um die Beseitigung von an der Stockwerkeigentümerversammlung diskutierten und danach noch verhinderbaren baulichen Massnahmen ging, an deren Durchführung der mit der Koordination der strittigen Schallschutzproblematik beauftragte (vgl. KB 7 Traktandum 4 lit. b) Kläger gar beteiligt war. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Umbauten die Sanierung gemeinschaftlicher Bauteile hinderten. Massgeblich im vorliegenden Zusammenhang ist, dass die nachträgliche Anfechtung eines Beschlusses, wovon hier nach dem Gesagten auszugehen ist (oben E. 3.a und 4), wegen nicht gehöriger Traktandierung, Treu und Glauben widerspricht und nicht mehr zulässig ist, wenn der Mangel in der Versammlung – wovon hier mangels Behauptung und aufgrund des einschlägigen, nie infrage gestellten Protokolls auszugehen ist – vor der Beschlussfassung nicht gerügt wurde (vgl. Bösch, a.a.O., Art. 712n ZGB N 4).
6. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zumindest im Ergebnis zu bestätigen. Ausgangsgemäss tragen die Berufungsführer die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden den Klägern auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt.
3. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 35‘000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
19. April 2018 kau