Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. April 2019
ZK1 2017 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ SA, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag (Zuständigkeit, Schiedsklausel)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Oktober 2017, ZEV 2017 21);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ machte mit Klage vom 3. April 2017 geltend, er sei mit Arbeitsvertag vom 28. resp. 29. November 2012 („employment agreement“; Vi-act. B, KB 4) ein Arbeitsverhältnis mit der C.________ SA eingegangen (Vi-act. A.I, N 7). Letztere habe das Arbeitsverhältnis am 29. Juni 2016 mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt (Vi-act. A.I, N 9). Im Laufe dieser Frist sei er vom 27. September bis am 2. Oktober 2016 erkrankt, weshalb sich die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert und das Arbeitsverhältnis folglich am 31. Oktober 2016 geendet habe (Vi-act. A.I, N 13). Die C.________ SA sei zu verpflichten, ihm den Arbeitslohn für den Monat Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 26‘041.25 abzüglich der Sozialleistungen zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C.________ SA (Vi-act. A.I, Ziff. I). Die C.________ SA brachte dagegen vor, Ziff. 14 des Arbeitsvertrags enthalte eine Schiedsklausel (Vi-act. A.II, N 9), und beantragte, das Verfahren sei vorläufig auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. Es sei ein Zwischenentscheid zu treffen und mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________ (Vi-act. A.II, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 nicht auf die Klage ein, erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete A.________, die C.________ SA mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 10. November 2017 rechtzeitig Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Die Verfügung vom 10. Oktober 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZEV 2017 21 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Berufung sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: Berufungsgegnerin], eventualiter der Vorinstanz.
Die C.________ SA (nachfolgend: Berufungsgegnerin) erstattete am 14. Dezember 2017 die Berufungsantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren des Berufungsführers und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 6, S. 2).
2. Der Erstrichter erwog, die Parteien hätten in den Arbeitsvertrag vom 28. resp. 29. November 2012 (nachfolgend: Arbeitsvertrag; Vi-act. B, KB 4) in Ziff. 14 eine Schiedsgerichtsklausel mit dem folgenden Wortlaut aufgenommen (angefochtene Verfügung, E. 3):
As far as mandatory Swiss law does not provide otherwise, any dispute concerning the construction, interpretation and or judicial implication of the agreement or concerning aspects of the employment, including dismissal shall be settled by arbitration. Proceedings shall be in the English language. The exclusive place of arbitration for any dispute arising out or in relation with this employment agreement shall be in Freienbach / Switzerland.
Die Übersetzung laute wie folgt:
Soweit zwingendes Schweizer Recht keine anderslautende Regelung vorsieht, soll jeglicher Rechtsstreit bezüglich des Inhalts, der Auslegung oder der rechtlichen Folgen der Vereinbarung oder bezüglich der Anstellungsaspekte, einschliesslich der Kündigung, durch ein Schiedsverfahren entschieden werden. Die Verfahren sind in englischer Sprache zu führen. Ausschliesslicher Schiedsort für jegliche Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Arbeitsvertrag soll Freienbach / Schweiz sein.
Es liege klarerweise ein internationaler Sachverhalt vor, weil der Berufungsführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags seinen Wohnsitz in Casablanca (Marokko) gehabt habe. Demzufolge seien die Bestimmungen des IPRG anwendbar. Zusammenfassend sei die Schiedsgerichtsklausel gültig. Der Erstrichter erachtete sich aus diesem Grund als unzuständig und trat nicht auf die Klage ein (angefochtene Verfügung, E. 3). Der Berufungsführer vertritt wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe sei zu bejahen (vgl. Vi-act. A.III, N 7; vgl. KG-act. 1, N 14). Hingegen ist die Berufungsgegnerin der Auffassung, die angerufene Erstinstanz sei wegen des Bestehens einer rechtsgültigen Schiedsvereinbarung für die Beurteilung des Rechtsstreits nicht zuständig (vgl. Vi-act. A.II, N 16–19; vgl. KG-act. 6). Dementsprechend gilt es zu klären, ob der Erstrichter zu Recht mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eintrat.
3. a) In Bezug auf internationale Verhältnisse bleiben gemäss Art. 2 ZPO die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Das IPRG regelt im internationalen Verhältnis gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a und b u.a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden und das anzuwendende Recht. Vorliegend haben sowohl der Berufungsführer als auch die Berufungsgegnerin Wohnsitz resp. Sitz in der Schweiz (vgl. Vi-act. A.I, S. 1; Vi-act. A.II, S. 1; Vi-act. B, KB 3). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit der streitgegenständlichen Schiedsklausel am 28. resp. 29. November 2012 hatte der Berufungsführer unbestrittenermassen Wohnsitz in Casablanca, Marokko (KG-act. 1, N 29; KG-act. 6, N 12; angefochtene Verfügung, E. 3; vgl. Vi-act. B, KB 4, S. 1). Unter welchen Voraussetzungen ein internationales Verhältnis im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit vorliegt, regelt Art. 176 Abs. 1 IPRG (Pfiffner/Hochstrasser, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. A. 2013, N 1 zu Art. 176 IPRG). Demnach gelten die Bestimmungen des 12. Kapitels betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Massgebend sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entsprechend dem Gesetzestext ausschliesslich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung (Urteile des Bundesgerichts 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 1.1.1 und 4A_254/2013 vom 19. November 2013, E. 1.2.1). Hatte in diesem Moment wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ändert sich an der Anwendbarkeit des 12. Kapitels des IPRG nichts, wenn diese Partei nachträglich ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt, sodass im Moment der Einleitung des Schiedsverfahrens beide Parteien in der Schweiz domiziliert sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_254/2013 vom 19. November 2013, E. 1.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 1.1.1). Angesichts dessen ging der Erstrichter zu Recht von einem internationalen Sachverhalt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG aus (angefochtene Verfügung, E. 3).
b) Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völkerrechtliche Verträge und damit u.a. das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) und das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) vorbehalten. Das NYÜ ist vorliegend nicht anwendbar, weil das einzusetzende Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz haben soll, das NYÜ aber nur zur Anwendung gelangt, wenn die Schiedsvereinbarung ein Schiedsverfahren mit Sitz im Ausland vorsieht (vgl. BGE 122 III 139, E. 2 = Pra 85 [1996] Nr. 226; vgl. Berti/Droese, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. A. 2013, N 4 zu Art. 7 IPRG). Das LugÜ kommt zur Anwendung, sofern die zu entscheidende Rechtssache in dessen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich fällt (Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano Übereinkommen, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ). Die Schiedsgerichtsbarkeit ist vom Anwendungsbereich des LugÜ gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d zwar ausgeschlossen (vgl. auch Urteil des Handelsgerichts Zürich HG110135-O vom 23. Januar 2012, E. 4.2.1); die vorfrageweise Überprüfung, ob der Zuständigkeit des angerufenen staatlichen Gerichts eine Schiedsvereinbarung entgegensteht, fällt jedoch in den Anwendungsbereich des LugÜ respektive in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil das Gericht über seine eigene Zuständigkeit entscheiden können muss (vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., N 109 [c] zu Art. 1 LugÜ; vgl. Urteil des EuGH C-185/07 [EU:C:1998:543] vom 10. Februar 2009, N 27; vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar IPRG/LugÜ, 2. A. 2019, N 25 zu Art. 1 LugÜ). Die Zulässigkeit der Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach dem nationalen Recht oder nach anderen Staatsverträgen (Acocella, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2011, N 126 zu Art. 1 LugÜ). Demnach ist zunächst nach Art. 7 i.V.m. Art. 176 ff. IPRG zu prüfen, ob die Parteien eine rechtsgültige Schiedsvereinbarung über eine schiedsfähige Streitsache trafen und somit die staatliche Gerichtsbarkeit ausschlossen.
c) Eine Schiedsklausel ist eine Übereinkunft, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen einigen, eine oder mehrere, bestehende oder bestimmte künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 130 III 66, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3.1). Trafen die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht gemäss Art. 7 IPRG seine Zuständigkeit ab, es sei denn, der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (lit. a), das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar (lit. b), oder das Schiedsgericht könne aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat, nicht bestellt werden (lit. c).
aa) Im Berufungsverfahren steht nicht infrage, dass sich die Berufungsgegnerin nicht auf das Verfahren vor den staatlichen Gerichten einliess (Art. 7 lit. a IPRG) und dass kein Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 7 lit. c IPRG vorliegt (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3).
bb) Eine Schiedsvereinbarung ist unwirksam i.S.v. Art. 7 lit. b IPRG, wenn sie gänzlich nicht zustande kommt, sei es aus formellen oder materiellen Gründen, z.B. wegen Form- oder Willensmängeln, mangelnder Vertretungsmacht, inhaltlicher Unzulässigkeit oder wenn die Schiedsvereinbarung die Streitigkeit nicht erfasst (Berti/Droese, a.a.O., N 14 zu Art. 7 IPRG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 6 zu Art. 7 IPRG). Die formelle Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung richtet sich nach der Vorschrift von Art. 178 Abs. 1 IPRG, welche Schriftlichkeit der Schiedsvereinbarung resp. eine andere Form der Übermittlung verlangt, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Die materielle Wirksamkeit bestimmt sich nach Art. 178 Abs. 2 IPRG (Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 7 f. zu Art. 7 IPRG), wonach eine Schiedsvereinbarung gültig ist, wenn sie wenigstens einer von drei möglichen Rechtsordnungen entspricht, nämlich entweder dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache anwendbaren oder dem schweizerischen Recht. Der Anwendungsbereich dieses Rechts erstreckt sich insbesondere auf die Regeln über den Vertragsabschluss, die Erfüllungsstörungen, die Tragweite in objektiver und subjektiver Hinsicht und das Erlöschen der Schiedsabrede (Gränicher, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. A. 2013, N 24 f. zu Art. 178 IPRG). Ist die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach schweizerischem Recht zu beurteilen, so bedarf es übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen über die essentialia negotii, d.h. über die Absicht der Parteien, ihren Rechtsstreit einem Schiedsgericht zur verbindlichen Entscheidung zu unterbreiten, sowie über die Bestimmung des Streitgegenstands, der den Schiedsrichtern unterbreitet werden soll (vgl. Gränicher, a.a.O., N 30 zu Art. 178 IPRG; vgl. BGE 138 III 29, E. 2.1). Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen. Kann ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, ist die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 133 III 66, E. 3.2; vgl. BGE 138 III 29, E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3.1). Des Weiteren setzt eine wirksame Schiedsvereinbarung einen schiedsfähigen Streitgegenstand i.S.v. Art. 177 IPRG voraus (vgl. Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., N 6 zu Art. 7 IPRG), wonach der Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur sein muss und die Parteien parteifähig sein müssen (vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 2 und 16 f. zu Art. 177 IPRG). Im Unterschied hierzu ist in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit nach Art. 354 ZPO die freie Verfügbarkeit des Anspruchs Voraussetzung für die Schiedsfähigkeit, und nicht bloss dessen vermögensrechtliche Natur wie in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. Courvoisier/Wenger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 1 und 3 zu Art. 354 ZPO; vgl. BGE 144 III 235, E. 2.2.2). Der dritte Teil der ZPO und somit auch Art. 354 ZPO findet aber gemäss Art. 176 Abs. 2 IPRG nur Anwendung, wenn die Parteien dies vereinbaren und die Geltung des 12. Kapitels des IPRG durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen (sog. Opting-out; Pfiffner/Hochstrasser, a.a.O., N 40 zu Art. 176 IPRG). An ein solches Opting-out aus dem IPRG sind strenge Anforderungen zu stellen und die Parteien müssen kumulativ die Anwendung des 12. Kapitels des IPRG ausdrücklich ausschliessen, den dritten Teil der ZPO für allein anwendbar erklären und die Vereinbarung grundsätzlich schriftlich abfassen (vgl. Pfiffner/Hochstrasser, a.a.O., N 42 zu Art. 176 IPRG; vgl. Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. A. 2018, N 3184; vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 14 zu Art. 176 IPRG, m.w.H.).
cc) Wird vor dem angerufenen staatlichen Gericht wie vorliegend der Einwand dessen Unzuständigkeit zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz erhoben, steht dem staatlichen Gericht nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eine beschränkte Kognition zu: Es hat seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn nicht eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung deren Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Nichterfüllbarkeit ergibt. Im Zweifel ist zugunsten des Schiedsgerichts zu entscheiden. Das staatliche Gericht darf sich also nur für zuständig erklären, wenn offensichtlich keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (BGE 138 III 681, E. 3.2, m.w.H.; vgl. BGE 122 III 139, E. 2b = Pra 85 [1996] Nr. 226). Dies gilt nicht nur für das Zustandekommen und die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, sondern auch, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt (inhaltliche Tragweite der Schiedsvereinbarung; vgl. BGE 138 III 681, E. 3.3; vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 4 zu Art. 7 IPRG).
4. a) Der Erstrichter erwog, es liege ein schiedsfähiger Anspruch i.S.v. Art. 177 IPRG vor und die Schiedsklausel sei erfüllbar sowie nicht offensichtlich ungültig. Fraglich sei einzig, was die Parteien mit der Formulierung in Ziff. 14 des Arbeitsvertrags: „As far as mandatory Swiss law does not provide otherwise […]“, resp.: „Soweit zwingendes Schweizer Recht keine anderslautende Regelung vorsieht […]“, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemeint hätten. Die Klausel sei nach Treu und Glauben auszulegen, weil kein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille behauptet worden sei. Gemäss dem Wortlaut könne sich der Ausschluss sowohl auf zwingendes materielles als auch auf formelles Recht beziehen. In Ziff. 13 des Arbeitsvertrags hätten die Parteien unter dem Titel „Vorschriften und Richtlinien“ vereinbart, dass Schweizer Recht anzuwenden sei, insbesondere Art. 319 ff. OR unter Ausschluss des schweizerischen internationalen Privatrechts. Es sei anzunehmen, dass die Parteien mit dieser Regelung vor allem Art. 121 IPRG hätten ausschliessen wollen, der das anwendbare Recht bei internationalen Arbeitsverträgen regle. Die Parteien seien sich daher der Internationalität des Sachverhalts bewusst gewesen und es sei anzunehmen, dass das in Ziff. 14 erwähnte zwingende Schweizer Recht das internationale Privatrecht mitumfasse, weil die Parteien dieses ansonsten explizit ausgeschlossen hätten. Aus diesen Gründen sei mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutreten (angefochtene Verfügung, E. 3).
b) Die Parteien opponieren im Berufungsverfahren zu Recht nicht gegen die Feststellung des Erstrichters, es sei kein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille behauptet worden (angefochtene Verfügung, E. 3). Somit ist die streitgegenständliche Schiedsklausel in Ziff. 14 des Arbeitsvertrags objektiviert auszulegen. Ausgangspunkt hierfür ist der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen bzw. des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes (Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 19 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch/Hartmann, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Art. 18 OR, 4. A. 2014, N 374 zu Art. 18 OR; vgl. Müller, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Art. 1–18 OR, 2018, N 132 zu Art. 18 OR). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer reinen Wortauslegung nicht sein Bewenden haben. Aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus den weiteren Umständen kann sich ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Sofern keine ernsthaften Gründe für eine solche Annahme bestehen, ist im Allgemeinen aber vom klaren Wortlaut einer Vertragsbestimmung nicht abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_82/2016 vom 6. Juni 2016, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_310/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 3.2; BGE 131 III 606, E. 4.2 = Pra 95 [2006] Nr. 80; BGE 130 III 417, E. 3.2 = Pra 94 [2005] Nr. 30; BGE 129 III 702, E. 2.4.1; vgl. hierzu Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 399 f. zu Art. 18 OR; vgl. auch Wiegand, a.a.O., N 18 zu Art. 18 OR; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A. 2014, N 1220). Weitere Auslegungsmittel neben dem Wortlaut sind insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die damalige Interessenlage der Parteien und der Vertragszweck sowie allenfalls die Verkehrsübung (vgl. Wiegand, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 18 OR; vgl. Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 385 ff. zu Art. 18 OR; vgl. Müller, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 18 OR). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze ist immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen (Wiegand, a.a.O., N 38 zu Art. 18 OR). Die Auslegung erfolgt ex tunc, d.h., es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (Wiegand, a.a.O., N 36 zu Art. 18 OR; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1223; Müller, a.a.O., N 190 zu Art. 18 OR).
c) Der Berufungsführer moniert, der Vorderrichter habe bei der Auslegung von Ziff. 14 des Arbeitsvertrags einzig die Auslegungsmethode der Systematik angewendet. Damit habe er den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und auch das Recht falsch angewendet (KG-act. 1, N 19).
aa) Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Berufungsführer geltend, es sei korrekt, dass im Arbeitsvertrag eine Schiedsklausel vereinbart worden sei (Vi-act. A. III, N 2). Aufgrund zwingender Normen des Schweizer Arbeitsrechts liege aber kein schiedsfähiger Anspruch im Sinne der ZPO vor (vgl.
Vi-act. A.III, N 6). Der Berufungsführer ging mithin von der Anwendbarkeit der ZPO aus, obwohl er das Vorliegen eines internationalen Sachverhalts i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG nicht bestritt. Der dritte Teil der ZPO kommt im Falle eines internationalen Sachverhalts gemäss Art. 176 Abs. 2 IPRG jedoch nur zur Anwendung, wenn die Parteien das 12. Kapitel des IPRG schriftlich ausschliessen und den dritten Teil der ZPO ausdrücklich für allein anwendbar erklären (vgl. vorstehend E. 3c.bb; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 14 zu Art. 176 IPRG; vgl. Furrer/Girsberger/Ambauen, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 176 IPRG). Die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung ist demnach mittels Auslegung darauf zu prüfen, ob die Parteien das 12. Kapitel des IPRG ausschlossen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbarten. Dies ist insofern von Bedeutung, als bei Anwendbarkeit der ZPO nur frei verfügbare Ansprüche Gegenstand des Schiedsverfahrens sein können (Art. 354 ZPO), wohingegen bei Anwendbarkeit des IPRG bloss die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs Voraussetzung für dessen Schiedsfähigkeit ist (Art. 177 Abs. 1 IPRG; vgl. vorstehend E. 3c.bb). Der Berufungsführer äusserte sich im erstinstanzlichen Verfahren hierzu mit keinem Wort und legte insbesondere auch keine Umstände dar, die eine vom Wortlaut und dem Vertragskontext abweichende Auslegung der Ziff. 14 des Arbeitsvertrags nahegelegt hätten. Die Parteien sind aber trotz der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO, welcher das vorliegende Verfahren untersteht, nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstellung des Sachverhalts entbunden. Sie tragen primär die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts. Das Gericht muss nur nachforschen, wenn an der Vollständigkeit der Behauptungen oder Beweise ernsthafte Zweifel bestehen. Sind die Parteien wie vorliegend anwaltlich vertreten, ist die gerichtliche Mitwirkung auf „krasse Fälle“ beschränkt (Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 33–35 zu Art. 247 ZPO, m.w.H.). Mangels Ausführungen resp. Nachweisen des Berufungsführers zur Entstehungsgeschichte des Vertrags, zu den Begleitumständen des Vertragsschlusses, zur damaligen Interessenlage der Parteien sowie zum Vertragszweck konnte sich der Erstrichter bei der Auslegung der Schiedsklausel in Ziff. 14 des Arbeitsvertrags somit auf deren Wortlaut unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vertraglichen Regelungen beschränken.
bb) Im Berufungsverfahren macht der Berufungsführer geltend, er habe als Laie keine Ahnung davon gehabt, was eine Schiedsklausel bedeute
(KG-act. 1, N 21). Zudem sei er sich der Internationalität des Vertrags nicht bewusst gewesen (KG-act. 1, N 29). Er habe kaum gewusst, welche rechtlichen Konsequenzen mit einer Schiedsklausel einhergehen würden (KG-act. 1, N 30). Für ihn sei entscheidend gewesen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung sein Arbeits- und Wohnort festgestanden hätten. Er sei aus diesem Grund davon ausgegangen, dass bei einer zukünftigen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber nur dasjenige Recht zur Anwendung gelange, welches zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufgrund des Arbeitsorts oder Wohnsitzes der Parteien beansprucht werden könne (KG-act. 1, N 31). Er habe sich nach Treu und Glauben auf die beiden Klauseln in Ziff. 13.2 und 14 des Arbeitsvertrags stützen dürfen, welche das schweizerische Arbeitsrecht der Schiedsgerichtsbarkeit voranstellten (KG-act. 1, N 34). Diese erstmaligen Vorbringen des Berufungsführers im Berufungsverfahren basieren allesamt auf Tatsachen, die bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Solche unechten Noven werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 58 zu Art. 317 ZPO). Diese Voraussetzungen gelten auch für Verfahren, die wie das vorliegende dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nach Art. 247 Abs. 2 ZPO unterstehen (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2 = Pra 102 [2013] Nr. 26; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LA140007-O vom 18. August 2014, E. 4; vgl. ZK1 2013 6 vom 8. Juli 2014, E. 4a; vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO). Mangels Darlegung einer Novenberechtigung handelt es sich bei den erwähnten Vorbringen des Berufungsführers somit um unzulässige Noven, die im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben.
cc) Der Berufungsführer macht geltend, sowohl in Ziff. 13.2 als auch in Ziff. 14 des Arbeitsvertrags werde auf das schweizerische Arbeitsrecht hingewiesen (KG-act. 1, N 21). Ein entsprechender Hinweis lässt sich jedoch nur Ziff. 13.2 entnehmen, welche folgendermassen lautet (Vi-act. B, KB 4):
As far as the present agreement and the above mentioned regulations do not provide for otherwise, Swiss law, in particular the provisions governing the employment agreement (Art. 319 et seq. of the Swiss Code of Obligations), shall apply, to the exclusion of Swiss International Private Law.
Demgegenüber enthält Ziff. 14 des Arbeitsvertrags keinen solchen Verweis auf das schweizerische Arbeitsrecht. Vielmehr ergibt eine summarische Prüfung der streitgegenständlichen Schiedsklausel, dass gemäss dem Wortlaut der Ziff. 14 „any dispute“ bzw. „jeglicher Rechtsstreit“ bezüglich des Inhalts, der Auslegung oder der rechtlichen Folgen der Vereinbarung oder bezüglich der Anstellungsaspekte, einschliesslich der Kündigung, durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden ist, „as far as mandatory Swiss law does not provide otherwise“ resp. „soweit zwingendes Schweizer Recht keine anderslautende Regelung vorsieht“. Mit anderen Worten ist ein Schiedsverfahren durchzuführen, ausser die Schiedsgerichtsbarkeit sei wegen zwingenden Schweizer Rechts ausgeschlossen. Ziff. 14 des Arbeitsvertrags enthält anders als Ziff. 13.2 weder einen Hinweis auf das schweizerische Arbeitsrecht noch einen Ausschluss des IPRG. Die Auslegung der Ziff. 14 führt im Kontext mit Ziff. 13.2 somit zu dem Ergebnis, dass die Parteien in Bezug auf die in Ziff. 14 vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit die Anwendung des IPRG als Bestandteil des schweizerischen Rechts nicht ausschliessen wollten, ansonsten sie dies wie in Ziff. 13.2 explizit ausgeschlossen hätten. Dass sich der Ausschluss des „Swiss International Private Law“ in Ziff.13.2 auf die in Ziff. 14 vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit erstreckt, macht der Berufungsführer nicht geltend und ergibt sich mangels eines entsprechenden Zusatzes auch nicht aus dem Wortlaut der Ziff. 13.2. Zudem kann auf die unbeanstandete und zutreffende Erwägung des Vorderrichters verwiesen werden, es sei anzunehmen, dass die Parteien in Ziff. 13.2 v.a. Art. 121 IPRG ausschliessen wollten, der das anwendbare Recht bei internationalen Arbeitsverträgen regle (angefochtene Verfügung, E. 3; § 45 Abs. 5 JG). Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien die Schiedsvereinbarung den nationalen Schiedsgerichtsbarkeitsbestimmungen unterstellen wollten. Im Übrigen ist ohnehin weder in Ziff. 13.2 noch in Ziff. 14 die Rede davon, dass die Anwendung des 12. Kapitels des IPRG ausgeschlossen und der dritte Teil der ZPO ausdrücklich für anwendbar erklärt werde. Ein Hinweis auf die Anwendbarkeit der ZPO fehlt im Arbeitsvertrag gänzlich. Demzufolge sind die Voraussetzungen nach Art. 176 Abs. 2 IPRG für eine vertragliche Derogation des 12. Kapitels des IPRG (sog. Opting-out; vgl. vorstehend E. 3c) nicht erfüllt, sodass auf die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung Art. 176 ff. IPRG und nicht Art. 353 ff. ZPO anwendbar sind.
Weil die summarische Prüfung der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung zu einem Auslegungsergebnis führt (das zudem aufgrund des Wortlauts von Ziff. 14 im Kontext mit Ziff. 13.2 keine Zweifel bestehen lässt), bleibt entgegen dem Berufungsführer (vgl. KG-act. 1, N 35 ff.) kein Raum für eine Auslegung „in dubio contra stipulatorem“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2016 vom 20. März 2017, E. 7; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A. 2014, N 1231 f.).
d) Der Berufungsführer bringt vor, die Annahme des Erstrichters, dass er seine Forderung nicht bei einem staatlichen Gericht, sondern bei einem Schiedsgericht geltend machen müsse, widerspreche dem schweizerischen zwingenden Recht (KG-act. 1, N 14). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne die in einem Einzelarbeitsvertrag enthaltene Schiedsklausel dem Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden, soweit dieser nach Art. 341 Abs. 1 OR geschützte Ansprüche geltend mache, auf die er nicht rechtswirksam verzichten könne. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 136 III 467 sei nach wie vor gültig und Art. 354 ZPO bringe keine Änderung mit sich. Art. 341 Abs. 1 OR entziehe dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht, sodass derartige zwingende Ansprüche wie vorliegend nicht schiedsfähig seien (KG-act. 1, N 23).
Mit diesem Vorbringen lässt der Berufungsführer ausser Acht, dass ein internationaler Sachverhalt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vorliegt und die Parteien im Arbeitsvertrag die Anwendung des 12. Kapitels des IPRG nicht derogierten (vgl. vorstehend E. 3a und 4c.cc). Folglich beurteilt sich die Schiedsfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs nicht nach Art. 354 ZPO, der für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit die freie Verfügbarkeit des Anspruchs voraussetzt, sondern nach Art. 177 Abs. 1 IPRG, wonach der Anspruch lediglich vermögensrechtlicher Natur sein muss (vgl. vorstehend E. 3c; vgl. Courvoisier/Wenger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 1 und 3 zu Art. 354 ZPO; vgl. Furrer/Girsberger/Ambauen, a.a.O., N 8 zu Art. 177 IPRG). Die Schiedsfähigkeit wird von der lex arbitri beherrscht, ohne Rücksicht auf die möglicherweise strengeren Regeln der lex causae oder des nationalen Rechts der Parteien (Mabillard/Briner, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. A. 2013, N 8 zu Art. 177 IPRG; vgl. auch Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 3 zu Art. 177 IPRG, m.H.a. BGE 118 II 353, E. 3c). Demzufolge ist unerheblich, ob sich der vom Berufungsführer geltend gemachte Anspruch auf den Lohn für den Monat Oktober 2016 nach Art. 341 Abs. 1 OR seiner Verfügungsmacht entzieht, weil es sich dabei unbestrittenermassen um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt und somit ein objektiv schiedsfähiger Anspruch i.S.v. Art. 177 Abs. 1 IPRG vorliegt (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3; vgl. auch Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 12 zu Art. 177 IPRG).
e) Wenn der Berufungsführer ausserdem geltend macht, es könne nicht sein, dass einzig aufgrund des Wohnsitzes des Klägers zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Ausland zulasten des hierzulande zwingenden Arbeitsrechts von einer Internationalität des Vertrags ausgegangen werde (KG-act. 1, N 32), verkennt er, dass laut Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz gelten, sofern beim Abschluss der Vereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. Dies gilt wie vorstehend in E. 3a dargelegt auch dann, wenn diese Partei nachträglich ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt, sodass im Moment der Einleitung des Schiedsverfahrens beide Parteien in der Schweiz domiziliert sind.
f) Aufgrund der summarischen Prüfung der im Arbeitsvertrag in Ziff. 14 schriftlich vereinbarten Schiedsklausel kann festgehalten werden, dass die Parteien kein Opting-out i.S.v. Art. 176 Abs. 2 IPRG vereinbarten (vgl. vorstehend E. 4c.cc), dass ein objektiv schiedsfähiger Anspruch i.S.v. Art. 177 Abs. 1 IPRG vorliegt (vgl. vorstehend, E. 4d) und dass sich die Parteien in Ziff. 14 des Arbeitsvertrags über sämtliche essentialia negotii einigten, indem sie den Streitgegenstand bestimmten, welcher von einem Schiedsgericht entschieden werden soll („any dispute concerning the construction, interpretation and or judicial implication of the agreement or concerning aspects of the employment, including dismissal“), und indem sie ihre Absicht kundtaten, ihren Rechtsstreit einem Schiedsgericht zu unterbreiten („shall be settled by arbitration“). Im Übrigen kann auf die im Berufungsverfahren unbeanstandeten zutreffenden Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden, wonach die Schiedsklausel erfüllbar sowie nicht offensichtlich ungültig ist (angefochtene Verfügung, E. 3; § 45 Abs. 5 JG). Die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung erweist sich somit weder als hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, weshalb der Erstrichter gestützt auf Art. 7 IPRG seine Zuständigkeit zu Recht ablehnte. Dass die Geltendmachung seines Anspruchs vor den staatlichen Gerichten resp. der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO kostenlos wäre, wie dies der Berufungsführer geltend macht (vgl. KG-act. 1, N 24 ff.), ist unerheblich, weil die Parteien die vorliegende Streitsache mit der Schiedsklausel in Ziff. 14 des Arbeitsvertrags der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen.
5. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung beträgt die Gebühr gemäss § 34 Ziff. 7 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO, SRSZ 173.111) zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 100‘000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr einzelfallweise nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Die Gebühren und Auslagen können im Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Im vorliegenden Berufungsverfahren fand ein einfacher Schriftenwechsel statt. Eine Verhandlung wurde nicht durchgeführt. In Anbetracht dessen sowie in Würdigung des Streitwerts von Fr. 26‘041.25 sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 3‘500.00 festzusetzen.
b) Der unterliegende Berufungsführer hat die vollumfänglich obsiegende Berufungsgegnerin für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Liegt eine spezifizierte Kostennote i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA im Recht und erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA).
In Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 26‘041.25 beträgt das Grundhonorar für die Führung des erstinstanzlichen Zivilprozesses nach § 8 Abs. 2 GebTRA Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Demzufolge bewegt sich der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess zwischen Fr. 330.00 (20 % von Fr. 1‘650.00) bis Fr. 3‘960.00 (60 % von Fr. 6‘600.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze des Tarifs dürfen zudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der Rechtsvertreter jedoch zu behaupten und substanziieren hat (statt vieler: ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7a).
Der Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin legte keine Honorarnote vor und machte auch keine Umstände geltend, die ein ausnahmsweises Überschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden. In seiner neunseitigen Berufungsantwort wiederholte er zu grossen Teilen seine erstinstanzlichen Ausführungen oder verwies auf die angefochtene Verfügung. Zeitintensive Abklärungen betreffend den Sachverhalt resp. dessen rechtliche Würdigung waren für das Rechtsmittelverfahren nicht erforderlich. Die Streitsache ist aufgrund ihrer Internationalität aber als eher schwierig einzustufen. In Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Oktober 2017 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 26‘041.25.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
17. April 2019 kau