Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2017
ZK1 2017 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister.
In Sachen
**1.**A.________, Kläger und Berufungsführer, **2.**B.________, Klägerin und Berufungsführerin, **3.**C.________, Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
D.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), Klagerückzug
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 2. Oktober 2017, ZEV 2017 007);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 5. Juni 2017 reichten A.________, B.________ sowie die C.________ (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Einsiedeln eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) und F.________ ein und verlangten nebst 15 weiteren Begehren die Feststellung, dass die Kläger nicht Schuldner der Forderungen im Umfange von Fr. 18'690.00 nebst Zinsen und Kosten seien, die vom Betreibungsamt Einsiedeln in den Betreibungsverfahren Nr. xx, Nr. yy und zz vom 3. Februar 2017 geltend gemacht worden seien (Vi-act. A/I). Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2017 (Vi-act. D/2) trennte der Einzelrichter die Klage von F.________ von der im vorliegenden Verfahren ZEV 2017 007 zu behandelnden Klage gegen die D.________ AG ab und verwies den Antrag der Kläger Ziff. 1-3 betreffende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in das separate Verfahren ZES 2017 063.
Mit Eingabe vom 28. September 2017 erklärten die Kläger den Rückzug der Klage in Sachen ZEV 2017 007 (Vi-act. A/VI). Am 2. Oktober 2017 schrieb der Einzelrichter das Verfahren ZEV 2017 007 infolge Klagerückzugs am Protokoll als erledigt ab, überband die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 unter Solidarhaft zu je einem Drittel den Klägern und verpflichtete diese, die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 1'200.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (Vi-act. A/VII). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wies der Einzelrichter zudem das Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (vgl. Vi-Entscheid, ZES 2017 063).
2. Mit Eingabe vom 2. November 2017 erheben die Kläger Berufung gegen die Abschreibungsverfügung vom 2. Oktober 2017. Sie verlangen im Wesentlichen, "es sei dem Bezirksgericht die Klage noch einmal durch einen unbefangenen Richter prüfen zu lassen." Ausserdem ersuchen sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Prüfung der Berufung unter Ausschluss der Richter Urs Tschümperlin, Reto Heizmann und Daniela Pérez-Steiner.
Die Akten der Vorinstanz wurden mit Verfügung vom 6. November 2017 beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
3. Gemäss Art. 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Werden mehrere Gerichtspersonen abgelehnt, so sind die Ausstandsgründe bezüglich jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Auf ein offensichtlich unzulässiges, trölerisches oder missbräuchliches Gesuch braucht das abgelehnte Gericht nicht einzutreten (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 zu Art. 49 ZPO und N 2 zu Art. 50 ZPO, mit weiteren Verweisen; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art. 49 ZPO, mit weiteren Verweisen).
Vorliegend ersuchen die Kläger, die Berufung unter Ausschluss der Richter des Kantonsgerichts Schwyz zu prüfen, bei denen Ausstands- und Ablehnungsgründe vorlägen, und zwar unter Ausschluss von Herrn Urs Tschümperlin, Herrn Reto Heizmann und Frau Daniela Pérez-Steiner. Das Ausstandsbegehren richtet sich somit gegen alle drei vollamtlichen Richter am Kantonsgericht Schwyz. Das Ausstandsbegehren begründen sie nicht. Insbesondere legen sie nicht im Einzelnen die gegen jedes Gerichtsmitglied allenfalls vorliegenden Ausstandsgründe dar. Ein solches Ausstandsbegehren ist offensichtlich unzulässig und darauf ist nicht einzutreten.
4. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln schrieb das Verfahren ab, nachdem die Kläger ihre Klage zurückgezogen hatten. Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat bereits der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren nach Art. 241 Abs. 3 ZPO ab. Entscheidsurrogate gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO können deshalb grundsätzlich weder mit Berufung noch Beschwerde angefochten werden. Sie erwachsen umgehend in formelle Rechtskraft. Nach Lehre und Rechtsprechung soll gegen Abschreibungsentscheide nach Art. 241 Abs. 3 ZPO nur die Revision nach Art. 238 ff. ZPO zulässig sein. Das Kantonsgericht Schwyz lässt jedoch – wie auch das Obergericht des Kantons Zürich – aufgrund einer differenzierten Betrachtungsweise die Anfechtung von Abschreibungsentscheiden zu, wenn nicht das Zustandekommen der Parteidisposition zufolge Willensmängeln oder anderen materiellen oder formellen Ungültigkeitsgründen, sondern das Vorliegen einer Klageanerkennung – oder eines Klagerückzugs – als prozessuale Voraussetzung für die Verfahrensabschreibung umstritten ist. Allerdings ist nur die Beschwerde zulässig, weil es sich um "andere erstinstanzliche Entscheide" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt (EGV-SZ 2013, Nr. 3.5, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 III 133, BGer Urteil 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014) behandelt nicht den gerichtlichen Vergleich als prozessuale Voraussetzung für eine Abschreibung, sondern das Zustandekommen der Parteidisposition infolge Willensmängeln (ebenso: Beschluss ZK2 2014 14 vom 6. Oktober 2014, E. 2.a.bb). An der bisherigen Rechtsprechung ist deshalb entgegen einem Teil der Lehre (vgl. insb: Leumann Liebster in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 17a zu Art. 241 ZPO; Gschwend/Steck, in: Basler Komentar, 3. Auflage, N 20 241 ZPO) festzuhalten.
Vorliegend machen die Kläger nicht geltend, es habe keine Rückzugserklärung gegeben, weshalb der Einzelrichter das Verfahren nicht nach Art. 241 Abs. 3 ZPO hätte abschreiben dürfen. Sie bringen zusammenfassend im Wesentlichen vielmehr vor, sie hätten die Klage zurückziehen müssen, weil sich der "offensichtlich befangene" Richter damit mehrere Monate lang nicht beschäftigt habe, um der Gegenpartei einen unangemessenen Vorteil zu verschaffen, und weil der Einzelrichter "groteskerweise" die Beklagte um Stellungnahmen zur unentgeltlichen Rechtspflege der Kläger gebeten habe. Wäre die Klage von Anfang an durch Einzelrichter G.________ bearbeitet worden, wären sie höchstwahrscheinlich nicht gezwungen gewesen, die Klage zurückzuziehen. Mit diesen Ausführungen werden jedoch angebliche Willensmängel bezüglich der Rückzugserklärung geltend gemacht, welche auch gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts auf dem Wege der Revision und nicht der Beschwerde geltend zu machen sind. Auf die – als Beschwerde entgegenzunehmende – Berufung der Kläger ist in der Hauptsache somit nicht einzutreten.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang bemängeln, dass überraschenderweise Einzelrichter G.________ anstelle von Einzelrichter H.________ das Verfahren abgeschrieben habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger – wie sie selber schreiben – Ausstandsgründe gegenüber Einzelrichter H.________ geltend gemacht und ihm gegenüber sogar Strafanzeigen eingereicht haben. Sie geben sogar zu, dass sie sich die Anfechtung der Abschreibungsverfügung wegen Befangenheit vorbehalten hätten, wenn sie durch Einzelrichter H.________ vorgenommen worden wäre (KG-act. 1, Ziff. 7). Wenn an seiner Stelle Einzelrichter G.________ gehandelt hat, so ist das deshalb nicht zu beanstanden, zumal letzterem gegenüber im vorliegenden Verfahren keine Ausstandsgründe vorgebracht werden.
5. Die Kläger beanstanden schliesslich die Entscheidgebühr von Fr. 600.00. Sie könnten doch nicht dafür zahlen, dass das Bezirksgericht Einsiedeln ihnen "wegen Korruption" allerlei Rechte verweigert und sie zum Rückzug der Klage "gezwungen" habe. Dasselbe gelte für die Entschädigung der Beklagten. Das "dicke Papier" der Anwaltskanzlei der Beklagten, welche das erstinstanzliche Urteil in Sachen ZK2 2017 50 erschlichen habe, sei auf gar keinen Fall Fr. 1'200.00 wert.
Es ist unbestritten, dass jedenfalls der Kostenentscheid auch bei Abschreibungsverfügungen nach Art. 241 Abs. 3 ZPO mit Beschwerde angefochten werden kann (Leumann Liebster, a.a.O., N 23 zu Art. 241 ZPO; Gschwend/Steck, a.a.O., N 19 f. zu Art. 241 ZPO).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Gründe, welche in Abweichung davon eine Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO nahe legen würden, bringen die Kläger nicht vor. Die von ihnen geltend gemachten und vorstehend zitierten Argumente reichen jedenfalls nicht aus, zumal sie völlig unbelegt sind und als abwegig erscheinen. Eine Abschreibungsgebühr von Fr. 600.00 ist zudem ohne weiteres angemessen. Ähnliches gilt auch für die Parteientschädigung an die Gegenseite. Die Kläger zeigen nicht auf, weshalb die Parteientschädigung von Fr. 1'200.00 unangemessen sein soll. Es reicht nicht aus zu behaupten, das "dicke" Papier sei nicht Fr. 1'200.00 wert.
Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.
6. Entsprechend dem Ausgang sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten den Klägern aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Klageantwort eingeholt worden ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird als Beschwerde entgegengenommen und letztere abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18'690.00, soweit bezifferbar, und ist im Übrigen unbestimmt. Es handelt sich um eine Mietsache.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage von Kopien der Eingaben KG-act. 6, 6/1+2, 7, 8), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
29. Dezember 2017 kau