Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Oktober 2017
ZK1 2017 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
1. A.________, 2. B.________, Beklagte und Berufungsführerinnen, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
D.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. August 2017, ZEO 2015 42);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Beklagten 1 und 2 am 29. September 2017 Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. August 2017 betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag erhoben (KG-act. 1);
dass die Beklagten 1 und 2 mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 dem Kantonsgericht mitteilten, dass die Parteien zur Erledigung der Streitsache den Vergleich vom 19. Oktober 2017 geschlossen hätten, und dem Gericht unter Beilage eines Originals dieses Vergleichs beantragen, das Berufungsverfahren infolge Vergleichs abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Vergleich vom 19. Oktober 2017 bzw. zu Lasten des Berufungsbeklagten/Klägers (KG-act. 10 und 10/1);
dass die Parteien unter anderem folgende Vereinbarung getroffen haben (KG-act. 10/1):
„1. Die Beklagten 1 und 2 verpflichten sich, innerhalb von zwei Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung dem Kantonsgericht Schwyz unter Beilage dieses Vergleichs die Abschreibung des Verfahrens zu beantragen.
…
3. Der Kläger bezahlt den Beklagten 1 und 2 an die Aufwendungen im Berufungsverfahren den Betrag von CHF 4‘000.00 als Parteientschädigung. Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht Schwyz keine weiteren Parteientschädigungen festzulegen und allfällige Gerichtskosten direkt dem Kläger aufzuerlegen.
Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten eine andere Kosten- und Entschädigungsfolge als im vorgenannten Absatz 1 verfügen, gilt zwischen den Parteien im Innenverhältnis dennoch die in Ziff. 3 Abs. 1 vereinbarte Regelung. D.h., die Parteien verpflichten sich im Innenverhältnis wieder so zu stellen, dass die Regelung gemäss Ziff. 3 Abs. 1 erfüllt ist.
...“;
dass nach dem Gesagten das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass keine weiteren Prozessentschädigungen festzusetzen sind;
dass mit Berufung nur eine Teilanfechtung erfolgte und keine Anschlussberufung im Recht liegt, mithin der Streitwert im Berufungsverfahren unter Fr. 30‘000.00 zu liegen kommt, weshalb in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu sprechen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial ergehen kann;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15‘000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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26. Oktober 2017 kau