Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. August 2018
ZK1 2017 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________,
**2.**D.________, Beklagte und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Nachbarrecht
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2017, ZGO 2014 38);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN zz und Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yy, dem Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung F.________, jeweils Grundbuch Freienbach. Die Liegenschaft KTN zz grenzt unmittelbar an die Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Freienbach, die im Miteigentum der Beklagten steht (angef. Urteil, E. 2.2 S. 7).
B. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramtes Höfe vom 31. Oktober 2014 (Vi-KB 2) gelangte die Klägerin mit Klageschrift vom 17. Dezember 2014 an das Bezirksgericht Höfe und beantragte was folgt (Vi-act. A/I):
1. Es seien die Beklagten zu verurteilen, auf ihrem Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach (Bäch), den Birkenwald soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten.
2.1 Es seien die Beklagten zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. ww bis Nr. zz sowie Nr. yy, Grundbuch Freienbach (Bäch), soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigungen in üblicher Weise Sitzplatz und Garten nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten.
2.2 Die Beklagten seien zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. yy und Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), insoweit
-diese einen Abstand von weniger als 50 cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 1.20 m,
-diese einen Abstand von 50 cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 2.00 m,
jeweils gemessen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain (von wie viel), zurückzuschneiden und die Hecke unter Androhung von Ordnungsbusse inskünftig auf diese Höhe ständig unter Schere zu halten.
3. Es sei den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmassnahmen Frist anzusetzen, unter Androhung von Ordnungsbusse nach Art. 292 StGB und Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.
4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 8. April 2015 trugen die Beklagten auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. A/II).
Am 31. August 2015 reichte die Klägerin unaufgefordert verschiedene Fotos und weitere Unterlagen ins Recht (Vi-act. A/III).
Am 23. September 2015 fand an der J.________strasse vv in Bäch ein Augenschein statt. In der anschliessenden Vergleichsverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen (Vi-act. D1).
Mit Replik vom 7. Dezember 2015 und Duplik vom 19. April 2016 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/IV und A/V).
Am 30. Mai 2016 nahm die Klägerin Stellung zu den Noven in der Duplik (Vi-act. A/VI).
Der gerichtlich bestellte Experte G.________ erstattete am 2. November 2016 sein Gutachten betreffend Messung der Höhe und der Abstände der einzelnen Pflanzen der strittigen Hecke (Vi-act. D12/ und D/12.1).
Die Parteien nahmen am 26. Mai 2017 und 16. Juni 2017 Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. D14 und D15).
Mit Urteil vom 23. August 2017 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1. Die Beklagten werden verpflichtet, die 21 Pflanzen der Grünhecke auf der Liegenschaft KTN xx, die im Plan act. D 12.1 mit rotem Grenzabstand markiert sind und im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Liegenschaften KTN yy und KTN zz liegen, auf die Höhe von 1,2 Metern zu kürzen.
2. Die Beklagten werden verpflichtet, die Pflanzen der Grünhecke im südöstlichen Bereich zwischen den Liegenschaften KTN yy und KTN xx, die 2,05 Meter und höher sind und im Gutachten (act. D 12.1) mit roter Höhenangabe versehen sind, auf die Höhe von 2 Metern zu kürzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5‘000.00 werden zu einem Achtel solidarisch haftend den Beklagten (Fr. 625.00) und zu sieben Achteln der Klägerin (Fr. 4‘375.00) auferlegt. Die Auslagen für das Gutachten von Fr. 7‘560.00 werden zu einem Viertel solidarisch haftend den Beklagten (Fr. 1‘890.00) und zu drei Vierteln der Klägerin (Fr. 5‘670.00) auferlegt. Die Klägerin hat somit für die Gerichtskosten insgesamt Fr. 10‘045.00, die Beklagten insgesamt Fr. 2‘515.00 zu bezahlen. Fr. 12‘000.00 werden vom klägerischen Kostenvorschuss (Gerichtskostenvorschuss Fr. 5‘000.00; Vorschuss für Gutachten Fr. 7‘000.00) bezogen. Die Beklagten haben somit der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 1‘955.00 und der Gerichtskasse Fr. 560.00 zu bezahlen.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4‘000.00 zu bezahlen.
6. [Rechtsmittel].
7. [Zufertigung].
C. Dagegen erhob die Klägerin am 25. September 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2017 im Verfahren ZGO 2014 38 vollumfänglich aufzuheben und es sei(en):
1.1 die Beklagten zu verurteilen, auf ihrem Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach (Bäch), den „Birkenwald“ soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten.
1.2 die Beklagten zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. ww bis Nr. zz sowie Nr. yy, Grundbuch Freienbach (Bäch), soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), nicht übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigungen in üblicher Weise Sitzplatz und Garten nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten.
1.3 die Beklagten zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. yy und Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), insoweit
-diese einen Abstand von weniger als 50 cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 1.20 m,
-diese einen Abstand von 50 cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 2.00 m,
jeweils gemessen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain (von wie viel), zurückzuschneiden und die Hecke unter Androhung von Ordnungsbusse inskünftig auf diese Höhen ständig unter Schere zu halten.
1.4 den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmassnahmen Frist anzusetzen, unter Androhung von Ordnungsbusse nach Art. 292 StGB und Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.
1.5 die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 12‘560.00 (inkl. Auslagen Gutachten von Fr. 7‘560.00) den Beklagten aufzuerlegen und es seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten (sofern die Gerichtskosten vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen werden sollen) der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 12‘000.00 zu bezahlen.
1.6 die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6‘600.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2017 im Verfahren ZGO 2014 38 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2017 beantragten die Beklagten in Bestätigung des angefochtenen Urteils Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 7).
Am 23. Februar 2018 nahm die Klägerin unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.1 Die Vorinstanz stellte bei der Prüfung, ob die Grünhecke der Beklagten die kantonalen Abstandsvorschriften einhält, auf den Abstand von der Stammmitte der einzelnen Grünheckenpflanze waagrecht zur Grenze i.S.v. § 59 Abs. 1 Ingress EGzZGB ab. Sie verpflichtete die Beklagten, jene 21 Pflanzen der Grünhecke, die im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Liegenschaften KTN yy und KTN zz liegen und im Plan des Gutachtens mit rotem Grenzabstand markiert sind (Vi-act. D12.1), auf die Höhe von 1,2m zu kürzen (§ 57 Abs. 1 EGzZGB) sowie die Pflanzen der Grünhecke im südöstlichen Bereich zwischen den Liegenschaften KTN yy und KTN xx, die 2,05m und höher und im Gutachten mit roter Höhenangabe versehen sind, auf die Höhe von 2m zu kürzen (§ 57 Abs. 2 EGzZGB). Zur Begründung führte die Erstinstanz aus, wäre dem nicht so, entstünde die widersprüchliche Situation, dass ein einziger höherer Strauch viel näher zur Grenze gepflanzt werden dürfte als eine viel tiefere (niedrigere) Grünhecke. Ausserdem sprächen auch praktische Gründe für eine Messung von der Mitte des Stammes einer Pflanze (angef. Urteil, E. 4.3.1 und 4.3.2 S. 12 f.).
a) Die Klägerin wendet im Berufungsverfahren wie bereits vor Erstinstanz ein, dass die Abstände gemäss § 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB gemessen ab dem äussersten Blatt der Hecke zu ermitteln seien. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Hecke in ihrem gesamten Ausmass den Abstand von 0,5m nicht eingehalten und auf 1,2m zurückzuschneiden oder im gesamten Ausmass in der Breite zu reduzieren gewesen wäre. Daher wäre nicht bloss der Rückschnitt einiger weniger Pflanzen, sondern der gesamten Hecke richterlich anzuordnen gewesen (KG-act. 1, S. 5-8 N 9-16).
Die Beklagten halten dagegen, die Messweise der Vorinstanz betreffend den Heckenabstand zur Grenze treffe zu. Eine Hecke sei nicht bloss Einfriedung, sondern zugleich auch Bepflanzung, weshalb der Abstand der Hecke zur Grenze nach § 59 Abs. 1 EGzZGB zu messen sei. Weil eine Grünhecke lebe und nicht mit einer toten Materie wie einer Mauer, einem Zaun oder „dergleichen“ i.S.v. Art. 56 Abs. 2 EGzZGB gleichgestellt werden dürfe, würden Grünhecken auch nicht von § 56 Abs. 1 und 2 EGzZGB, sondern nur von Abs. 3 derselben Bestimmung erfasst. Einfriedungen würden gemäss § 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB an die Grenze „gestellt“, wogegen Hecken „gepflanzt“ würden. Eine Grünhecke bleibe auch im Grenzbereich eine Bepflanzung und sei somit nach § 59 Abs. 1 EGzZGB ab der Stammmitte zu messen (KG-act. 7, S. 4-7 N 2).
b) Die §§ 56 bis 58 EGzZGB handeln von „II. Einfriedungen“. § 56 Abs. 2 EGzZGB bezeichnet Zäune, Mauern und dergleichen als Einfriedungen. Grünhecken werden nicht ausdrücklich erwähnt. Abs. 3 derselben Bestimmung hält indessen fest, dass Grünhecken alljährlich zurückzuschneiden sind. Demgegenüber werden unter dem Titel „III. Bepflanzungen“ in § 59 EGzZGB für unterschiedlich hohe Bepflanzungen die Grenzabstände bestimmt. Es wird ebenso festgehalten, dass der Grenzabstand von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze gemessen wird. Daraus ist zu schliessen, dass Grünhecken als Einfriedungen i.S.v. § 56 Abs. 2 EGzZGB gelten. Dass dem so ist, wurde im Kanton Schwyz bereits entschieden und publiziert
(vgl. EGV SZ 1999 Nr. 27 E. 3). Unter gewissen Umständen können Hecken sogar als Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG, also als künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen gelten, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, weil sie z.B. den Raum äusserlich erheblich verändern (BGer, Urteil 1C_658/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4, worin das Bundesgericht einer Hecke den Anlagecharakter i.S.v. Art. 22 RPG zusprach und als bewilligungspflichtig qualifizierte). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die strittigen Pflanzungen als eine Grünhecke bzw. als eine Einfriedung i.S.v. § 56 Abs. 2 EGzZGB zu qualifizieren sind, oder ob sie bloss mehrere Sträucher (ein Holzgewächs, dessen Hauptstamm sich in Bodennähe mit intensiver Wachstumsförderung der Seitenknospen verzweigt) umfasst, die einen Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, von 0,5m einzuhalten haben (vgl. Beschluss KG 9/98 RK 1 der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. März 1998 E. 2b/bb S. 7).
c) aa) Die Lehre und Rechtsprechung umschreiben eine „Einfriedung“ als ein von Menschenhand geschaffene, also künstlich hergestellte Vorrichtung, die eine Liegenschaft gegen aussen abschliesst bzw. absperrt und nicht nur abgrenzt. Als Beispiele werden genannt: Zäune, Bretter- oder Eisenbahnschwellenwände, Mauern, Graben oder lebende Hecken, sofern die einzelnen Pflanzen gesetzt oder versetzt wurden. Die Einfriedung kann verschiedenen Zwecken dienen wie dem Fernhalten von fremden Personen und Tieren, Schutz vor Wind und weiteren natürlichen Einwirkungen oder der Verhinderung des Entlaufens von Kindern, Haus- oder Nutztieren. Sie kann auch nur bezwecken, das Grundstück oder einzelne Teile so abzuschliessen, dass der Einblick in das Grundstück von der Strasse her abgeschlossen bleibt (Meyer-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, N 1 zu Art. 697 ZGB; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, 1977, N 1 zu Art. 697 ZGB; Zelger, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 2 zu Art. 697 ZGB; Rey/Strebel, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. A., 2015, N 1 zu Art. 697 ZGB; Urteil ZK1 12 49 des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Januar 2013 E. 4f, in: PKG [Die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden] 2013 S. 28; Urteil R 14 75 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Dezember 2014 E. 3b; Urteil R 13 145 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2014 E. 7b; Urteil R 13 177 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2013 E. 3c). Nach Roos setzt die Annahme einer Hecke oder eines Lebhages voraus, dass mindestens drei überwiegend gleichartige Pflanzen bestehen, die in einer Linie angeordnet sind und einen Dichtschluss bilden (Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss., Zürich 2002, S. 176 [vgl. auch Urteil ZK1 12 49 des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Januar 2013 E. 4f, in: PKG 2013 S. 28]). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March hielt im Entscheid SV 99 136 vom 7. September 1999 fest, dass Grünhecken sich von Bepflanzungen i.S.v. § 59 EGzZGB durch ihre mehrdimensionale Anordnung unterscheiden würden, die eine Abgrenzung bezwecke (EGV SZ 1999 Nr. 27 E. 3; vgl. auch Beschluss ZK2 2012 74 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Juli 2013 E. 3b S. 7, in welchem eine Einfriedung wegen der momentanen Abstände zwischen den einzelnen Pflanzen und der fehlenden Schichten verneint wurde). Das Kantonsgericht Graubünden führte im Urteil ZK1 12 49 vom 15. Januar 2013 aus, die strittigen Pflanzen seien regelmässig unter der Schere gehalten worden. Für frei stehende Bäume oder Sträucher wäre der Rückschnitt aber völlig atypisch, weil damit die natürliche Pflanzenform zerstört würde. Deswegen sowie weil die Hainbuchen in einer dichten Reihe entlang der ganzen nördlichen Grundstücksgrenze gepflanzt worden seien, nicht nur eine Abgrenzung gegenüber der angrenzenden Parzelle, sondern eine Abschliessung i.S. einer Absperrung bewirkt und zumindest während des Sommers durchaus einen hinreichenden Dichtschluss gebildet hätten, sei nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die streitigen Pflanzungen als Lebhag qualifiziert habe (Urteil ZK1 12 49 des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Januar 2013 E. 4g, in: PKG 2013 S. 29 ). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt in E. 6a seines Urteils R 13 145 vom 7. Januar 2014 fest, dass eine Anlage als Ganzes zu prüfen sei, wenn sie aus mehreren Teilen bestehe, z.B. einer Pflanzenschicht ausserhalb des Zaunes als erstem Teil, Maschendrahtzaun als zweitem Teil und Pflanzenschicht innerhalb des Zaunes als drittem Teil.
bb) Entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN zz und KTN yy, Grundbuch Freienbach, die im Allein- bzw. Miteigentum der Klägerin stehen, und der im Miteigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Freienbach, verläuft ein Maschendrahtzaun (Vi-D1, Bilder 5-7; Vi-KB 9-11, 13, 14, 16, 25 f. und 38) und daran grenzend auf dem Grundstück der Beklagten die strittigen Pflanzungen, insgesamt über 200 knorrige, individuell gewachsene Pflanzen auf einer Länge von total ca. 38 m, wobei 21 Stämme einen Abstand von weniger als 0,5m zur Grenze aufweisen (Vi-act. D12 und D12.1; Vi-act. D1). Maschendrahtzaun und Pflanzungen sind als Ganzes zu prüfen. Nicht nur der Maschendrahtzaun, sondern auch die Pflanzungen sind durchgehend. Die Pflanzungen sind zum Teil mehrdimensional angeordnet, bilden ein undurchdringliches und kompaktes Astgewirr und stellen einen kompakten Dichtwuchs dar (vgl. Vi-D1, Bilder 5-7; Vi-KB 9-11, 13, 14, 16, 25 f. und 38) bzw. erfüllen die Aufgabe als Sichtschutz (Vi-act. A/II, S. 5 Abs. 1). Es sind keine Lücken zu erkennen, durch welche man ungehindert eindringen könnte. Es entsteht der Eindruck, dass Maschendrahtzaun und Pflanzungen das Grundstück der Beklagten gegen aussen abschliessen bzw. absperren, also nicht nur abgrenzen. Aus diesen Gründen erwecken die Pflanzungen insgesamt den Anschein einer Hecke resp. einer Einfriedung und nicht von Einzelpflanzen.
Die Vorinstanz verweist auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1965, mit welchem dieses eine dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. September 1999 analoge Rechtsprechung aufgegeben habe mit der Begründung, dass es nicht das Ziel des kantonalen Gesetzgebers gewesen sei, einen freien Landstreifen zwischen der Grenze und einer Hecke zu schaffen, weil dies die optimale Nutzung des Grundstücks erschwere und der Grenzabstand für eine Grünhecke zum Ziel habe, übermässige Immissionen auf das Nachbargrundstück zu verhindern (angef. Urteil, E. 4.3.2 S. 13). Gemäss § 177 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Zürich vom 2. April 1911 (EGzZGB ZH, SRZH 230) dürfen Grünhecken gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers auf jeden Fall nicht näher als 0,6m von der Grenze gehalten werden. Bei dieser gesetzlichen Regelung würde tatsächlich in jedem Fall ein freier Streifen zwischen Grenze und Hecke von 0,6m bestehen, würde vom äussersten Blatt der Hecke gemessen. Die gesetzliche Regelung im Kanton Schwyz ist indessen eine andere: Nach § 57 Abs. 1 EGzZGB dürfen Einfriedungen, worunter auch einfriedende Hecken fallen (vgl. vorangehender Absatz und E. 1b/bb vorne), bis zu einer Höhe von 1,2m an die Grenze gestellt werden. Wenn die Hecke an die Grenze gestellt wird, entstünde bei einer Messung ab dem äussersten Blatt oder Ast kein freier Raum zwischen Grenze und Hecke. Die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich vermag somit nichts am vorliegenden Auslegungsergebnis zu ändern, dass die strittigen Pflanzungen als Hecke bzw. Einfriedung und nicht als Einzelpflanzen zu qualifizieren sind.
d) Weil die streitigen Bepflanzungen als Grünhecke resp. Einfriedung zu qualifizieren sind, dürfen sie bis zu einer Höhe von 1,2m an die Grenze gestellt werden (§ 57 Abs. 1 EGzZGB). Sind die Pflanzungen mehr als 1,2m, aber maximal 2m hoch, dürfen sie bis 0,5m an die Grenze gestellt werden (§ 57 Abs. 2 EGzZGB). Übersteigen die Pflanzungen 2m, gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes (§ 57 Abs. 3 EGzZGB), wonach für Bauten bis und mit 20m Gebäudehöhe der Grenzabstand 50 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 3m beträgt (§ 60 Abs. 1 PBG). Zu beurteilen ist, von welchem Teil der Grünhecke – vom äussersten Blatt- oder Astrand oder von der Mitte des Baumstammes – der Abstand zu messen ist. Diese Frage wurde für den Kanton Schwyz bereits dahingehend entschieden, dass nicht der Stamm massgebend ist, sondern dass die Grünhecke in ausgewachsenem Zustand überall die Abstandsvorschriften einhalten muss (vgl. EGV SZ 1999 Nr. 27 E. 3 S. 87 f.). Daran ist festzuhalten: Würde der Grenzabstand nicht vom äussersten Blatt- oder Astrand, sondern von der Mitte des Baumstammes gemessen, wie das § 59 EGzZGB für „Bepflanzungen“ vorschreibt, wäre es praktisch kaum mehr möglich, eine Hecke an die Grenze zu stellen, ansonsten deren Äste und Blätter bald über die Grenze ragen würden, wollte man diese auf der Seite zum klägerischen Grundstück nicht bis an die Stämme der einzelnen Pflanze zurückschneiden. Um festzustellen, ob die Grünhecke die gesetzlichen Grenzabstände nach § 57 EGzZGB einhält, bedarf es keines (erneuten) Gutachtens, weil die äussersten Blätter oder Äste ohnehin näher bei der Grenze liegen als die einzelnen Stämme der Pflanzen. Aus diesen Gründen wird überdies die Rüge der Klägerin in Bezug auf die fehlerhafte Messweise (KG-act. 1, S. 11 f. N 24-26) und die betreffenden Einwendungen der Beklagten (KG-act. 7, S. 10 f. N 4) obsolet. Die Beklagten sind daher zu verpflichten, ihre Grünhecke insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1,2m und einen Abstand von weniger als 0,5m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0,5m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2m übersteigt.
1.2 Die Vorinstanz führte aus, nach der von den Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin sei das beklagtische Grundstück bei der Erstellung der Villa bzw. beim Abbruch der alten Häuser (also vor ca. 15 Jahren) leicht aufgeschüttet worden. Die behauptete Geländeveränderung sei nicht offensichtlich. Ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf laufe weder dem Sinn und Zweck von Bauvorschriften zuwider noch würde dies zu einem baupolizeilichen unhaltbaren Ergebnis führen. In privatrechtlicher Hinsicht sei beachtlich, dass die Klägerin eine Aufschüttung bis an die Grundstücksgrenze behaupte, deren Beseitigung nach § 60 Abs. 1 EGzZGB aber unbestrittenermassen nicht verlangt habe. Da die Klägerin wenig zur Untermauerung der behaupteten Aufschüttung vorbringe, wäre es stossend, eine geduldete Geländeveränderung über den Einbezug des früheren Geländeverlaufs nachträglich noch zu sanktionieren. Aus diesen Gründen sei vom aktuellen Geländeverlauf auszugehen, weshalb sich die Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung des gewachsenen Terrains erübrige (angef. Urteil, E. 4.4.2 S. 15).
a) Die Klägerin bringt vor, eine Aufschüttung von bis zu 2.49m mit einem Abstand von bloss 0,5m zur Grenze sei erlaubt. Daher habe sie seinerzeit keine Veranlassung gehabt, gegen die erfolgte Aufschüttung vorzugehen. Es gehe ihr denn auch nicht um die Beseitigung der Geländeveränderung, sondern um die Einhaltung der Höhe bzw. des Grenzabstandes der auf der Aufschüttung gepflanzten einfriedenden Grünhecke, welche keiner Verwirkungs- oder Verjährungseinrede unterliege. Die erfolgte künstliche Aufschüttung sei bei der Messung der Grünhecke zu berücksichtigen, ansonsten die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften umgangen würden. Ausserdem habe die Klägerin den Nachweis für die erfolgte Aufschüttung der beklagtischen Liegenschaft erbracht, indem sie Fotos, Pläne des Vorgängerprojektes und des jetzigen Gebäudes auf dem beklagtischen Grundstück, Höhenmessungen an der Grenze zu den Liegenschaften KTN ww-zz und yy und im Gebäudebereich auf der beklagtischen Liegenschaft sowie eine Telefonnotiz betreffend eine Besprechung mit dem Bauamt Pfäffikon eingereicht habe (KG-act. 1, S. 9 f. N 18-23 mit Hinweis insbesondere auf Vi-KB 7, 9, 28 und 30-35 sowie der Beweisofferte eines Gutachten).
Die Beklagten wenden ein, sie hätten damals das Terrain auf ihrem Grundstück im Grenzbereich nicht aufgeschüttet, sondern vielmehr abgetragen, was die Klägerin anerkannt habe. Die Klägerin habe eine Aufschüttung auf dem beklagtischen Grundstück schon ab der Grenze behauptet bzw. nicht erst im Bereich, in welchem eine Aufschüttung, wie sie die Klägerin nun sinngemäss vortrage, nach § 54 Abs. 1 EGzZGB hingenommen werden müsse. Daher habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, aus dem Umstand, dass sich die Klägerin gegen die behauptete Aufschüttung nicht zur Wehr gesetzt habe, sei zu schliessen, dass keine Aufschüttung erfolgt sei. Die Klägerin vermöge mit den von ihr eingereichten Unterlagen eine Aufschüttung nicht zu beweisen. Mit der vorinstanzlich eingereichten Akte Vi-KB 15 widerlege die Klägerin selber ihre Behauptung, wonach das Terrain ihrer Liegenschaft vor dem Neubau der Beklagten absolut flach in das Terrain der beklagtischen Liegenschaft übergegangen sei. Zudem sei die Klägerin auf ihre Zugaben gemäss Vi-BB 4 und 8 zu behaften, wonach auf das gewachsene Terrain von 407.85m ü.M. abzustellen sei. Mit dem beantragten Gutachten vermöge die Klägerin die behauptete Aufschüttung nicht zu beweisen, weil ein Geometer kein Historiker sei, sondern den Istzustand des gestalteten Terrains messe (KG-act. 7,
S. 7-10 N 3).
b) Die Frage, ob für die Anwendung der Bestimmungen von § 57 EGzZGB vom gewachsenen Boden auszugehen ist und Aufschüttungen entsprechend anzurechnen sind oder nicht, lag dem in der EGV publizierten Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Oktober 1988 vor (EGV 1990 Nr. 44; vgl. auch Urteil ZK2 2014 11 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. Dezember 2014 E. 5a S. 4). Das Bezirksgericht erklärte, man könne sich vorstellen, Terrainaufschüttungen würden zum Resultat führen, dass trotz Einhaltung der Höhenvorschriften von § 57 EGzZGB die nachbarlichen Interessen verletzt würden, weil solche Einfriedungen in ihrer Funktion zum Resultat hätten, was die nachbarrechtlichen Bestimmungen verhindern wollten, nämlich, dass es zu einem ungebührlichen Licht- und Sichtentzug komme (in casu verneint, Urteil BG 2/88 vom 19. Oktober 1988, E. 6 S. 6 f.). Weiter hielt das Bezirksgericht fest, bei Einfriedungen im Sinne von § 57 Abs. 1 EG ZGB könne und dürfe immer von der effektiv bestehenden Grenz-Höhenlinie ausgegangen werden, d.h. die Einfriedung dürfe 1,2m hoch errichtet werden, unabhängig davon, ob die Höhenlinie der Grenze früher anders verlaufen sei. Bei Einfriedungen im Sinne von Art. 57 Abs. 2 EG ZGB gelte grundsätzlich das gleiche; d.h. die Einfriedung dürfe bei einem Grenzabstand von 0,5m ab effektiv bestehendem Terrain 2m hoch errichtet werden. Dies dürfe jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Fläche zwischen Grenzlinie und Abstandslinie nicht zusätzlich so aufgeschüttet worden sei, dass die Höhenlinie der Abstandslinie eine höhere Kote aufweise als die der Grenzlinie. Soweit einer Terrainaufschüttung über die Kote der Grenzlinie hinaus eine Einfriedungsfunktion zukäme, könnte man sich überlegen, ob nicht dementsprechend die Höhe der Einfriedung herabzusetzen wäre gegenüber der gesetzlich zulässigen Höhe. Gemäss diesen zutreffenden Überlegungen ist also bei der Messung von Einfriedungen nach § 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB grundsätzlich nicht vom gewachsenen, sondern vom effektiv bestehenden Terrain auszugehen. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass eine andere Messweise namentlich in Fällen erfolgen kann, wenn eine Terrainaufschüttung die Kote der Grenzlinie überschreitet. Die Klägerin trägt vor, es sei ersichtlich, dass das Gelände auf der beklagtischen Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Freienbach, von der mit der klägerischen Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Freienbach, gemeinschaftlichen Grenze ansteige bzw. das Terrain im Grenzbereich der erwähnten Liegenschaften sei früher noch eben verlaufen (KG-act. 1, S. 9 N 21; vgl. auch Vi-act. A/I, S. 7 und Vi-act. A/IV, S. 7-10 N 4.1). Wie es sich diesbezüglich verhält, prüfte die Vorinstanz nicht und es steht aufgrund der aktuellen Beweislage auch nicht fest, weshalb die Vorinstanz diese Prüfung nachzuholen hat (vgl. auch E. 3.2 hinten). Für den Fall, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangen würde, es sei eine zusätzliche Terrainaufschüttung erfolgt, welche die Kote der Grenzlinie überschreitet, wäre zu prüfen, ob eine allfällige Aufschüttung entscheidrelevant ist oder nicht, und falls ja, ob die Klägerin eine solche zu beweisen vermöchte (vgl. E. 1.2c und d nachfolgend).
c) Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden. Übersteigt die Scheitelhöhe 2,50m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe (§ 54 EGzZGB). Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten. Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhielt, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung unter (§ 60 EGzZGB).
Die Klägerin behauptet eine vor 15 Jahren erfolgte Aufschüttung auf der beklagtischen Liegenschaft bis zu ihrem Grundstück. Unbestritten und erstellt ist, dass die Klägerin damals gegen die allfällige Aufschüttung nicht einschritt (vgl. KG-act. 1, S. 9 N 18), obwohl diesfalls § 54 Abs. 1 EGzZGB evtl. verletzt gewesen wäre, weil Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen mit dem Fusspunkt nur bis 0,5m an die Grenze gesetzt werden dürfen. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass seinerzeit keine Aufschüttung erfolgte, zumal die Klägerin damals anwaltlich vertreten war, als sie gegen das erste, nicht realisierte Bauprojekt auf dem beklagtischen Grundstück Einsprache erhob (vgl. Vi-KB 29) und sich beim Bauamt Pfäffikon hinsichtlich Aufschüttungen von Terrain informierte (Vi-KB 32), weshalb sie in Bezug auf solche Geländeveränderungen sensibilisiert war. Aus dem gleichen Grund könnte die Klägerin heute die Beseitigung einer allfälligen Aufschüttung wegen Verletzung von § 54 Abs. 1 EGzZGB nicht mehr durchsetzen. Das tut sie auch nicht. Sie verlangt aber, dass die auf der behaupteten Aufschüttung gepflanzte Grünhecke die gesetzliche Höhe bzw. den Grenzabstand einhalten müsse. Das Privatrecht sieht für das Zurückschneiden von Pflanzen keine zeitliche Begrenzung vor, dieser Anspruch ist also unverjährbar. Der Grund ist darin zu erblicken, dass der Beginn des Fristenlaufs bei Überschreiten der zulässigen Pflanzenhöhe sich im Nachhinein kaum verlässlich und exakt bestimmen lässt (Schaller, Zur verspäteten Ausübung ziviler [privatrechtlicher] Nachbarrechte, in: AJP 8/2009 S. 1022).
d) aa) Falls auf dem Grundstück der Beklagten eine zusätzliche Terrainaufschüttung erfolgte, welche die Kote der Grenzlinie überschreitet, und in der Folge aufgrund der konkreten Umstände vom hypothetischen Niveau des gewachsenen Bodens aus zu messen wäre, ist zu beachten, dass bei längerem Zurückliegen der Terrainveränderung der veränderte Boden als natürlich gewachsen gelten kann, mit der Folge, dass die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht mehr berücksichtigt wird (also ab bestehendem Terrain zu messen ist). Um zu beantworten, wie lange eine Terrainveränderung zurückliegen muss, um als unbeachtlich zu gelten, ist die kantonale Baugesetzgebung zur Terrainveränderung analog auf Pflanzen anzuwenden (vgl. Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, S. 206 f.). Art. 60 Abs. 2 PBG verwendet den Begriff des „ausgemittelten gewachsenen Bodens“, beschreibt ihn jedoch nicht näher. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz konkretisierte in verschiedenen Entscheiden das Verhältnis zwischen ursprünglichem und bestehendem (verändertem) Terrainverlauf. Es fasste mit Entscheid VGE 1047/05 vom 27. Oktober 2005 seine bisherige Rechtsprechung zusammen, wonach eine Geländeveränderung, die schon ca. zehn Jahre oder länger zurückliege und dem umgebenden (benachbarten) Geländeverlauf angepasst sei, in der Regel als gewachsenes Terrain gelte, wenn der ursprüngliche Verlauf nicht mehr im Detail eruiert werden könne. Es dürften auch allfällige planerische und/oder geometrische Daten herangezogen werden, um den ursprünglichen Verlauf aufgrund der unmittelbaren Umgebung ausfindig zu machen. Sei der ursprüngliche Verlauf rekonstruierbar, genüge eine Zeitdauer von zehn Jahren sowie die Angepasstheit einer Aufschüttung an die benachbarte Umgebung für die Annahme eines gewachsenen Terrains nicht ohne Weiteres. Im Einzelfall sei vielmehr mitzuberücksichtigen, in welchem baurechtlichen Zusammenhang die Verwendung des gewachsenen Terrains stehe, welchen Zweck die anzuwendende Bauvorschrift verfolge und welche Festlegung des gewachsenen Terrains diesem Zweck eher gerecht werde (EGVSZ 2005 B 8.9 E. 3.2). Das Verwaltungsgericht führte im gleichen Entscheid aus, dass an dieser bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Indessen sei zu beachten, dass angesichts der technischen Entwicklung, der planerischen Pflichten und der modernen Archivierungsmöglichkeiten und -gepflogenheiten es zunehmend leichter sein werde, den Nachweis eines ursprünglichen Terrainverlaufs noch während langer Zeit bzw. auf unabsehbare Zeit zu erbringen. Das Kriterium der (Nicht-)Eruierbarkeit des ursprünglichen Terrainverlaufs verlöre deshalb mit fortschreitender Zeit an Bedeutung. Gleiches gelte auch für die Angepasstheit des veränderten Terrainverlaufs an das umgebende Gelände. Es sei nur dann auf den eruierbaren ursprünglichen Terrainverlauf abzustellen, wenn kumulativ die Abweichung offensichtlich sei und ein Abstellen auf den aktuellen bestehenden Geländeverlauf zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führe. Entsprechend seien dem baurechtlichen Zusammenhang, in welchem ein gewachsenes Terrain Verwendung finde, und der Zweckbestimmung einer anzuwendenden Bauvorschrift erhöhtes Gewicht beizumessen (EGVSZ 2005 B 8.9 E. 3.3). Die künstliche Aufschüttung ist jedoch stets zu beachten, wenn sie zum Zweck der Umgehung der Abstandsvorschriften erfolgte (Roos, a.a.O., S. 208).
bb) Die Klägerin behauptet, die ca. 15 Jahre zurückliegende Aufschüttung betrage bis zu 0,5m (Vi-act. A/I, S. 7; Vi-act. A/III, S. 2; Vi-act. A/IV, S. 7-9). Entgegen der Auffassung der Erstinstanz (vgl. angef. Urteil, E. 4.4.2 S. 15) kann aus den anlässlich des Augenscheins vom 23. September 2015 angefertigten Fotos 6-9 (Vi-act. D1, S. 6 f.) nicht schlüssig beurteilt werden, dass keine „offensichtliche“ Terrainveränderung vorliegt, zumal sie nicht darlegt, wann eine Terrainveränderung offensichtlich ist oder nicht. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit den eingereichten Unterlagen (KB 7-10, 15, 17 und 28-35) das Gegenteil zu beweisen. Auch begründet die Vorinstanz nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf weder dem Sinn und Zweck von Bauvorschriften zuwiderlaufen noch zu einem baupolizeilich unhaltbaren Ergebnis führen würde (vgl. angef. Urteil, E. 4.4.2 S. 15). Die Erstinstanz wird diese offenen Punkte nur dann nicht zu prüfen haben, wenn sie ausschliessen könnte, dass eine zusätzliche Terrainaufschüttung erfolgte, welche die Kote der Grenzlinie überschreitet. Falls die Vorinstanz zum Schluss gelänge, dass die von der Klägerin behauptete Terrainaufschüttung relevant wäre, müsste die Vorinstanz weiter abklären, ob die Klägerin diese Terrainveränderung mit den von ihr offerierten Beweisen (vgl. Vi-act. A/I, S. 7; Vi-act. A/III, S. 2; Vi-act. A/IV, S. 7-9; KB 7-10, 15, 17 und
28-35 sowie Gutachten) zu beweisen vermag oder nicht.
1.3 Die Klägerin beantragt nicht nur den Rückschnitt der Grünhecke, sondern auch die Verpflichtung der Beklagten, diese Bepflanzung unter Androhung von Ordnungsbusse inskünftig auf den gesetzlichen Höhen ständig unter Schere zu halten (KG-act. 1, S. 3 Antragziff. 1.3). Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ohne diese Anordnung würden die Beklagten die Hecke inskünftig lediglich alle paar Jahre genau auf das maximal zulässige gesetzliche Mass zurückschneiden, womit die Abstandsbestimmungen nur während weniger Tage eingehalten und die restlichen Monate und Jahre massiv überschritten würden. Es sei erstellt, dass sich die Beklagten in der Vergangenheit nicht an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten und mit ihrem prozessualen Verhalten bewiesen hätten, dass sie erst auf entsprechenden Druck (massiver Heckenrückschnitt kurz vor der Beweisabnahme) handeln würden. Daher sei die Verpflichtung zum Rückschnitt mit der Androhung einer Ordnungsbusse zu versehen (KG-act. 1, S. 15 N 34).
Die Beklagten wenden ein, der Wortlaut von § 56 Abs. 3 EGzZGB sei klar, weshalb die Grünhecken nur jährlich zurückzuschneiden seien. Auch treffe nicht zu, dass sie erst auf entsprechenden Druck hin die Hecke zurückgeschnitten hätten (KG-act. 7, S. 11 f. N 6).
a) Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden (§ 56 Abs. 3 EGzZGB). Daraus ist zu schliessen, dass die Hecke die erlaubte Höhe überschreiten resp. den gesetzlichen Grenzabstand unterschreiten darf, da sie nach dem letzten Rückschnitt wieder wächst, bis sie ein Jahr später zurückgeschnitten wird. Wäre dem nicht so, ergäbe die Bestimmung von § 56 Abs. 3 EGzZGB keinen Sinn bzw. hätte nicht gesetzlich geregelt werden müssen, dass Grünhecken jährlich zurückzuschneiden sind. Aus dem Wortlaut „*Zurück * schneiden“ ist zu schliessen, dass damit nur ein Rückschnitt auf das erlaubte gesetzliche Mass verstanden werden kann, weil ein anderes Mass gar nicht bekannt ist. Nur ohne diese gesetzliche Regelung verhielte es sich so, dass Grünhecken stets so unter der Schere gehalten werden müssten, dass sie zu keiner Zeit die zulässige Höhe überschreiten bzw. den erlaubten Grenzabstand unterschreiten. Die Beklagten sind daher zu verpflichten, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften KTN yy und zz, Grundbuch Freienbach, auf 1,2m *jährlich * zurückzuschneiden, wenn sie näher als 0,5m an der Grenze steht (§ 57 Abs. 1 EGzZGB) bzw. auf 2m zurückzuschneiden, wenn sie einen Mindestabstand von 0,5m einhält (§ 57 Abs. 2 EGzZGB). Ob hinsichtlich der Höhe der Grünhecke eine allfällige Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten zu berücksichtigen ist, wird die Vorinstanz noch zu prüfen haben (vgl. E. 1.2 vorne).
b) Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Von einer direkten Vollstreckung bzw. Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei dem Urteil nicht unterziehen wird (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 25 zu Art. 236 ZPO mit Hinweis auf BGer, Urteil 5A_839/2010 vom 9. August 2010 E. 6.3).
Die Beklagten schnitten während des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Grünhecke zurück, wenngleich nicht auf das von der Erstinstanz mit Urteil vom 23. August 2017 verlangte Mass (vgl. KG-act. 1, S. 15 N 34; KG-act. 7, S. 12 N 6). Allein in diesem Verhalten ist kein Anzeichen zu erblicken, dass sich die Beklagten einem rechtskräftig gerichtlich angeordneten jährlichen Rückschnitt der Grünhecke nicht unterziehen würden. Weitere Gründe macht die Klägerin nicht geltend. Daher wäre eine allfällige gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zu einem jährlichen Rückschnitt der Grünhecke nicht mit der Androhung einer Ordnungsbusse zu verbinden.
2. Die Vorinstanz stellte fest, hinsichtlich der Birken auf dem beklagtischen Grundstück sei die Einhaltung der kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften unbestritten (angef. Urteil, E. 4.1 mit Hinweis auf Klage, S. 6 und 15 und E. 5.3 S. 18).
a) Die Klägerin rügt, diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei tatsachenwidrig. Die Vorinstanz übersehe, dass die Klägerin in Ziff. 4.2 der Replik die unbelegte Behauptung der Beklagten auf Einhaltung des Grenzabstandes durch den „Birkenwald“ bestritten und einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Ausmasses und Grenzabstandes des „Birkenwaldes“ gestellt habe. Damit habe die Klägerin ihre Behauptung in der Klageschrift relativiert, wonach die kantonalen Abstandsvorschriften bezüglich der Birken wohl eingehalten worden seien. Daher habe sie auch die Einholung eines Gutachtens beantragt (KG-act. 1, S. 16 N 37). Die Beklagten legen dar, weshalb die vorinstanzliche Feststellung zutreffend sei. Ausserdem sei mit dem Pflanzenplan vom 19. Februar / 12. März 2002 bewiesen, dass die Birkengruppe den kantonalrechtlichen Grenzabstand wahre (KG-act. 7, S. 12 f. N 7).
b) aa) In den Rechtsbegehren der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 beantragte die Klägerin lediglich hinsichtlich der Grünhecke bzw. nicht auch bezüglich der Birkengruppe den Rückschnitt wegen Verletzung der kantonalen Abstandsvorschriften (Vi-act. A/I, S. 2). Das gleiche ergibt sich aus der Begründung in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014. Denn die Klägerin führte aus, betreffend den „Birkenwald“ und der Hecke rüge sie eine Verletzung von Art. 684 i.V.m. 679 ZGB. Gleichzeitig verstosse die Hecke auch gegen die kantonalen zivilrechtlichen Abstandsbestimmungen und werde auf das zulässige Mass zurückzuschneiden sein (Vi-act. A/I, S. 6 N 5).
In der Replik vom 17. Dezember 2015 hielt die Klägerin an ihren Klagebegehren fest (Vi-act. A/IV, S. 2). Sie führte aus, der „Birkenwald“ liege in der Bauzone W2 und im Seeabstandsbereich. Mit einer Höhe von 10m bis 12m und einer Breite von 14m weise der „Birkenwald“ Ausmasse eines Gebäudes auf. Die Klägerin machte zudem Vorbringen zur erlaubten Höhe von Gebäuden und zu deren Mindestgrenzabständen in der Bauzone W2 mit dem Hinweis, dass ein Gebäude im Ausmass des „Birkenwaldes“ im Seeabstandsbereich gar nicht zulässig sei. Daher habe der „Birkenwald“ massivste Einwirkungen auf die klägerische Liegenschaft in Bezug auf den Entzug von Aussicht und Sonnenlicht und verursache Schattenwurf. Bereits aufgrund der Lage im Seeabstandsbereich müssten die Einwirkungen als übermässig qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang offerierte die Klägerin die Einholung eines Gutachtens betreffend das Ausmass des „Birkenwaldes“ sowie dessen Abstand zu den Liegenschaften KTN ww-zz durch einen gerichtlich zu bestimmenden Sachverständigen (Vi-act. A/IV, S. 3). In derselben Rechtsschrift legte die Klägerin dar, weshalb die 40 Birken sehr wohl als „Birkenwald“ zu bezeichnen seien. Die unbelegte Behauptung der Beklagten in Bezug auf die Einhaltung des Grenzabstandes von 5m durch den strittigen „Birkenwald“ (§ 59 Abs. 1 lit. a EGzZGB) werde bestritten (Vi-act. A/IV, S. 10 N 4.2). Unter Note 6 (kantonales Nachbarrecht) machte die Klägerin einzig Ausführungen im Zusammenhang mit der Grünhecke bzw. nicht auch mit der Birkengruppe (Vi-act. A/IV, S. 11-15).
bb) Aus dieser Sachdarlegung ist zu folgern, dass hinsichtlich der Birkengruppe ein Anspruch der Klägerin wegen Verletzung der kantonalen zivilrechtlichen Abstandsvorschriften nicht zu prüfen ist, weil es diesbezüglich an einem substanziierten Vorbringen fehlt. Ausserdem führte die Klägerin in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 aus, auf der Liegenschaft der Beklagten sei vor einigen Jahren ein „Privatwald“ aus Birken erstellt worden, womit die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger der Klägerin Seesicht und Sonnenlicht genommen hätten. Dabei reichte die Klägerin Fotos vom Februar 2014 ins Recht (Vi-act. A/I, S. 5; Vi-KB 11). Ein allfälliger kantonaler Anspruch der Klägerin auf Entfernung oder Rückschnitt der Birkengruppe wäre deshalb nicht mehr durchsetzbar, weil solche Ansprüche innert zwei Jahren untergehen, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhielt (§ 60 Abs. 2 EGzZGB).
Dagegen ist zu beurteilen, ob die Birkengruppe eine Verletzung von Art. 684 i.V.m. 679 ZGB darstellt. Für diese Beurteilung ist auch massgebend, ob die strittigen Pflanzungen die kantonalen Mindestgrenzabstände einhalten (vgl. E. 3.2c hinten). Die Klägerin verlangte im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, die Birkengruppe stelle ein Gebäude dar, halte die betreffenden Mindestgrenzabstände nicht ein und entziehe ihrer Liegenschaft übermässig viel Aussicht und Sonnenlicht, die Einholung eines Gutachtens und bestritt an anderer Stelle die Einhaltung des Grenzabstandes von 5m durch den strittigen „Birkenwald“. Daher wird bei der Klärung der Frage, ob die Birkengruppe Art. 684 ZGB verletzt, ebenfalls zu beantworten sein, ob diese Pflanzungen die kantonalen Mindestgrenzabstände wie z.B. § 59 EGzZGB zum klägerischen Grundstück KTN zz, Grundbuch Freienbach, einhalten (vgl. E. 3.2c hinten). Weil die Vorinstanz dies nicht tat, ist ihr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin vorzuwerfen.
cc) Der Vollständigkeit halber ist auf den rechtskräftigen Entscheid des Regierungsrates vom 17. November 2015 hinzuweisen, aus welchem sich ergibt, dass die Birkengruppe nicht als bewilligungspflichtige Anlage i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG qualifiziert werden kann (Vi-BB 7 E. 5 S. 3-5). Die von Gebäuden einzuhaltenden kantonalen Bestimmungen wie z.B. die §§ 66 f. PBG sind vorliegend somit irrelevant und brauchen nicht geprüft zu werden. Die Klägerin beruft sich im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr darauf.
3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Grünhecke und die Birkengruppe auf dem Grundstück der Beklagten der klägerischen Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Freienbach, nicht übermässig viel Aussicht, Besonnung und Tageslicht i.S.v. Art. 684 ZGB entzögen (angef. Urteil, E. 5.2-5.5 S. 17-22).
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin könne zwar nicht mehr von ihrem Sitzplatz, so aber doch von ihrer Terrasse aus auf den Zürichsee blicken. Daher könne nicht davon gesprochen werden, dass eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt werde. Der Entzug der Aussicht sei nicht derart schwerwiegend, dass im Widerspruch zu den kantonalen Abstandsvorschriften bundesrechtlich unzulässige Immissionen vorlägen. Vielmehr habe die Klägerin die Einschränkung ihrer Aussicht auf den Zürichsee als Verlust einer Annehmlichkeit hinzunehmen (angef. Urteil, E. 5.3.1 S. 18 f.).
a) Die Klägerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 684 ZGB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien übermässige Immissionen zu bejahen. Die Vorinstanz habe festgehalten, die Klägerin habe früher sowohl im Erdgeschoss als auch im 1. und 2. Obergeschoss freie Sicht auf den Zürichsee gehabt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe es sich dabei um eine besonders schöne und uneingeschränkte Aussicht auf den Zürichsee gehandelt. Die Klägerin habe Anspruch darauf, dass ihr diese Aussicht erhalten bleibe, da deren Verlust den Verkaufspreis an einer derart exklusiven Lage um mehrere Fr. 100‘000.00 reduziere. Der ca. 10m bis 12m hohe sowie 14m breite, mit den ortsüblichen Hochstammbäumen mit ihren licht- und sichtdurchlässigen Kronen und dem unterhalb des Blätterwerks freien Durchblick nicht vergleichbare „Birkenwald“ sei mauerähnlich, erdrückend und sichtbehindernd. Diese Höhe würde die in der Zone W2 maximal zulässige Gebäudehöhe von 7m übersteigen. Die Birken befänden sich innerhalb des Seeabstandsbereichs, also in einem Areal, welches gar nicht bebaut werden dürfe. Die Vorinstanz habe die von der Klägerin beantragte Einholung eines Gutachtens betreffend das Ausmass des „Birkenwaldes“ sowie dessen Abstand zu den Liegenschaften KTN ww-zz durch einen gerichtlich zu bestimmenden Sachverständigen verweigert und somit das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Auch die rund 70m lange Grünhecke bewirke, dass die ehemalige, besondere schöne Aussicht auf den Zürichsee massiv eingeschränkt werde, weil die Hecke nach Auffassung der Vorinstanz nur einmal jährlich auf die erlaubte Höhe zurückgeschnitten werden müsse und somit während mehrerer Monate über 3m hoch sei (KG-act. 1, S. 16-21 N 35 f. und 38-51).
Die Beklagten wenden ein, auch ein sehr exklusives Wohngebiet mit hohen Boden- und Liegenschaftspreisen umfasse keinen erhöhten Anspruch auf eine pflanzenfreie Sicht auf den See, weil Pflanzen, Bäume und Sträucher ebenso in bewohntem Gebiet seit jeher zum Uferbereich eines Sees gehören würden. Als die Klägerin die Liegenschaft im Jahre 1993 erworben habe, habe sie nicht damit rechnen dürfen, dass das Nachbargrundstück zwischen ihrem Grundstück und dem See für immer unbepflanzt bleiben werde. Weil die Birkengruppe keine Anlage sei, müsse sie keinen Mindestabstand zum See einhalten. Die Birken hätten keinen Heckencharakter und würden ohnehin alle paar Jahre zurückgeschnitten, letztmals im Winter 2016. Soweit die Klägerin die Birken mit ortsüblichen Hochstammbäumen vergleiche und dabei von einem „Durchblick unterhalb des Blätterwerks" spreche, sei dies eine unsubstanziierte Behauptung, der jeder Bezug zu den Tatsachen fehle. Es gebe hochstämmige Bäume von unterschiedlichster Art und Ausprägung, auch dunkel belaubte Hochstämmer mit hängenden Ästen bis auf den Boden, und selbst ein solcher Hochstämmer wäre den Beklagten am strittigen Ort erlaubt (KG-act. 7, S. 13-17 N 8).
b)Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 ZGB).
Die Lage der Grundstücke wird durch das Gebiet und die Umgebung bestimmt, in der sie sich befinden. Unter der Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke wird deren individueller, nach aussen in Erscheinung tretender Charakter, deren konkrete Zweckbestimmung und Verwendungsart verstanden. Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit ist zu untersuchen, ob eine bestimmte Immission in der betreffenden Gegend herkömmlicherweise als normal empfunden wird (Rey/Strebel, a.a.O., N 12 zu Art. 684 ZGB).
Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger bzw. übermässiger Immission ist die sich nach objektiven Kriterien beurteilende Intensität der Einwirkungen massgebend. Das Gericht hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen und dazu den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob festgestellte Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne der genannten Bestimmung übermässig und damit unzulässig sind, steht dem Sachrichter ein (weites) Ermessen zu (BGE 138 III 49 E. 4.4.5 S. 57 = Pra 2012 Nr. 75; BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 50 f.; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Unter Würdigung aller ins Gewicht fallender Umstände des Einzelfalls und unter Anlegung eines objektiven Massstabs ist eine angemessene Lösung zu treffen; massgebend für die Beurteilung der Übermässigkeit sind die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Verhältnisse (Rey/Strebel, a.a.O., N 8 f. und 14 zu Art. 684 ZGB). Dieser bundesrechtliche Immissionsschutz besteht als Minimalgarantie neben den kantonalen Abstandsvorschriften (BGE 126 III 452 E. 3 S. 457-460; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Das kantonale öffentliche Baurecht bestimmt mittels Bauordnung und Zonenplan, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist, weshalb das kantonale öffentliche Baurecht ein Indiz für den Ortsgebrauch darstellt und bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern mitzuberücksichtigen ist, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht verbietet (BGE 132 III 49 E. 2.2 S. S. 51 f. und BGE 129 III E. 2.6 S. 165; Rey/Strebel, a.a.O., N 12a zu Art. 684 ZGB). Sind die kantonalrechtlichen Pflanzenabstände eingehalten, ist nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen (BGE 126 III 452 E. 3 S. 457-460; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall ist die Situation, dass ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch infolge kurzer Verjährungsfristen nicht mehr durchgesetzt werden kann, obwohl die Immissionen durch fortgesetztes Wachstum der Pflanzen in der Zwischenzeit ein unzumutbares Mass annahmen und insofern die kantonale Regelung lückenhaft erscheint. Es geht mit anderen Worten um eine Handhabe gegen Härten des kantonalen Rechts (BGE 126 III 452 E. 3 S. 457-460; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1).
Der Umstand, dass der Gesetzestext nur den Entzug von Besonnung oder Tageslicht und die Aussicht nicht speziell erwähnt, zeigt, dass diese Art der Beeinträchtigung nur in Ausnahmefällen übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB sein kann, etwa wenn, wie das Bundesgericht erklärte, eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt werde oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen sei, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein könne (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Im erwähnten Entscheid war die Rede von einer mauerähnlichen Hecke, die einen geradezu erdrückenden und massivst sichtbehindernden Gesamteindruck vermittle. Die frühere phantastische Sicht auf den Zugersee sei durch die sich gleich einer undurchdringlichen Mauer meterhoch auftürmende Hecke fast vollständig verbarrikadiert sowie die Wohn- und Lebensqualität in drastischer Weise beeinträchtigt worden. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit gelte es zu berücksichtigen, dass das Quartier bzw. die Wohnlage spezifisch durch die atemberaubende Seesicht geprägt und das Grundstück der Nachbarin durch deren Verdecken geradezu seiner Einmaligkeit beraubt worden sei (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.2). Auch die hohen Bodenpreise seien auf die betreffende Aussicht zurückzuführen (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 2). Die Thujahecke musste nicht entfernt, sondern auf ein zumutbares Mass zurückgeschnitten werden, so dass mit Rücksicht auf den nachbarrechtlichen Interessenausgleich den Bedürfnisse beider Nachbarn (fantastische Aussicht einerseits und Sichtschutz andererseits) gebührend Rechnung getragen wurde (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009, Sachverhalt lit. B; Eckenstein, Spannungsfelder bei nachbarrechtlichen Klagen nach Art. 679 ZGB, 2010, S. 116 Fn 477).
c) Ob und wenn ja auf welche Höhe die Birken und die Grünhecke zurückzuschneiden sind, hängt nicht nur von der Beeinträchtigung der Seesicht, sondern auch vom Schattenwurf bzw. Entzug von Sonnenlicht auf das klägerische Grundstück KTN zz, Grundbuch Freienbach, ab. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage kann jedoch nicht entschieden werden, in welchem Umfang die Birkengruppe und die Grünhecke dem klägerischen Grundstück KTN zz, Grundbuch Freienbach, in welchen Bereichen in den verschiedenen Jahreszeiten wie viel Sonnenlicht entziehen (vgl. E. 3.2e hinten). Daher kann derzeit offen bleiben, inwieweit diese Pflanzungen die Aussicht vom Grundstück der Klägerin auf den Zürichsee beeinträchtigen.
3.2 Die Vorinstanz führte aus, zwar dürfte die Grünhecke zumindest im Sommer kaum Sonnenlicht durchlassen. Dies falle bei der auf 2m begrenzten Höhe aber nur bei sehr tiefen Sonnenständen merklich ins Gewicht und führe ausserdem einzig im Erdgeschoss bzw. nicht auch im 1. und 2. Obergeschoss zu einer Beeinträchtigung. Überdies würden auch die Bepflanzungen auf dem klägerischen Grundstück selber viel Schatten werfen. Der gerichtliche Augenschein vom 23. September 2015 habe gezeigt, dass durch die Grünhecke kein unzulässiger Entzug von Tages- und Sonnenlicht auszumachen sei (angef. Urteil, E. 5.2 S. 17 f.). Bezüglich der Birkengruppe hielt die Vorinstanz fest, nach den Feststellungen am Augenschein vom 23. September 2015 sei zwar – wie von jedem Objekt in einer gewissen Nähe – von einem Schattenwurf auszugehen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass dieser bei Einhalten der kantonalrechtlichen Abstandvorschriften übermässig wäre. Auf dem Sitzplatz sei kein systematischer und übermässiger Sonnenlichtentzug zu erwarten, so dass von einem Extremfall gesprochen werden müsste. Umso weniger sei im ersten und zweiten Obergeschoss ein übermässiger Entzug von Sonnenlicht anzunehmen. Ausserdem sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Birken im Winter das Laub verlören, so dass in dieser Jahreszeit die Beeinträchtigung deutlich geringer sei. Zudem seien Birken selbst bei vollständiger Belaubung im Frühling und Herbst nicht vollkommen lichtundurchlässig. Die Birken stünden sodann derart auf dem Grundstück der Beklagten, dass von vornherein nur von einem Schattenwurf bei tiefem Sonnenstand auszugehen sei. Ein solch tiefer Sonnenstand sei im Sommer nur in den sehr späten Abendstunden zu erwarten. Überdies betreffe der Schattenwurf nicht den Kernbereich der Liegenschaft oder zumindest nur während weniger Abendstunden. An der vorliegenden Wohnlage sei von einer einigermassen grossen Überbauungsdichte und einem Bestand von Pflanzungen auszugehen, bei der mit Schattenwurf und Lichtentzug gerechnet werden müsse. Aus diesen Gründen sei die von der Birkengruppe ausgehende Einschränkung der Sonnenscheindauer nicht als übermässig zu bezeichnen. Weil bereits aufgrund der Akten und des gerichtlichen Augenscheins ein übermässiger Schattenwurf auszuschliessen sei, müsse das beantragte Schattendiagramm-Gutachten nicht eingeholt werden (angef. Urteil, E. 5.3.2 S. 19 f.).
a) Die Klägerin bringt hinsichtlich des Schattenwurfs bzw. des Entzugs von Sonnenlicht im Wesentlichen vor, bei der Beurteilung, ob ein Schattenwurf übermässig sei, sei nicht die Höhe der Bäume, sondern die Intensität der Schattenwurfimmission auf das betroffene Grundstück massgebend. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, d.h. es seien nicht nur die Schattenwürfe der Grünhecke und der Birkengruppe, sondern auch diejenigen zu berücksichtigten, die von den Gebäuden auf den Liegenschaften KTN xx und uu, Grundbuch Freienbach, auf das klägerische Grundstück KTN zz, Grundbuch Freienbach, einwirken würden. Es sei sachverhaltswidrig, dass die Birkengruppe nur bei tiefem Sonnenstand und somit in den Abendstunden Schatten auf die klägerische Liegenschaft werfe. Auch der von der Grünhecke ausgehende Schattenwurf beeinträchtige im Frühling, Herbst und Winter sowie bei allgemein tieferem Sonnenstand das klägerische Grundstück massiv, und zwar am stärksten im Erdgeschoss, also im Kernbereich. Im Weiteren legt die Klägerin dar, weshalb die vorinstanzliche Feststellung sachverhaltswidrig sei, wonach sie mit ihrer eigenen Bepflanzung ihrem Grundstück selber Schatten zufüge. Anlässlich des Augenscheins vom 23. September 2015 sei der Verlauf der Sonne wegen des Regens nicht ersichtlich gewesen, weshalb auf den damals angefertigten Fotos kein Schattenwurf zu erkennen sei. Weder die Beobachtungen am Augenschein vom 23. September 2015 noch die von der Klägerin eingereichten Fotos und die übrigen Akten seien geeignet, den von der Grünhecke und der Birkengruppe ausgehenden Schattenwurf auf das klägerische Grundstück festzustellen. Für den Schatten, welcher von den auf den Liegenschaften KTN xx und uu, Grundbuch Freienbach, liegenden Gebäuden auf das Grundstück der Klägerin einwirke, fehle jegliche Grundlage. Die Vorinstanz hätte daher die klägerische Beweisofferte zwingend abnehmen und ein Schattendiagramm-Gutachten einholen müssen. Weil die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Im Weiteren macht die Klägerin geltend, die Birkengruppe sei während neun Monaten des Jahres dicht belaubt. Durch den Sonnenentzug erleide die klägerische Liegenschaft einen massiven Wertverlust. Die Birkengruppe habe nichts mehr mit dem Gartengestaltungskonzept zu tun. Denn es seien zwei Birkengruppen als sich diagonal gegenüberliegende, symmetrische Elemente geplant gewesen. Die strittige Birkengruppe habe heute eine Höhe von 10m bis 12m erreicht, wogegen die andere Birkengruppe auf rund 3m unter der Schere gehalten werde. Dasselbe müsste mit der strittigen Birkengruppe getan werden, um die ursprüngliche Symmetrie wieder herzustellen. Die strittige Birkengruppe habe keine Sichtschutzfunktion und bezwecke einzig die Schädigung der östlichen Nachbarn (KG-act. 1, S. 22-37 N 52-64).
Die Beklagten bestreiten die klägerischen Ausführungen zum Schattenwurf. Die vorinstanzliche Feststellung treffe zu, wonach die Birkengruppe dem klägerischen Grundstück nicht systematisch und in übermässiger Weise Sonnenlicht entziehe, so dass ein Extremfall i.S. der Rechtsprechung anzunehmen wäre. Es werde bestritten, dass die Birken während neun Monaten im Jahr voll belaubt seien. Obwohl die Sonne beim Augenschein vom 23. September 2015 nicht geschienen habe, habe die Vorinstanz von einer Begutachtung betreffend Schattenwurf absehen können, weil von vornherein von einem Extremfall i.S. der Praxis nichts zu erkennen gewesen sei. Die beiden Birkengruppen seien von Beginn weg nicht identisch geplant gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass es sich um unterschiedliche Birkentypen handle. Von „Schikane“ sowie „unnützer und interessenloser Rechtsausübung“ könne keine Rede sein (KG-act. 7, S. 18-21 N 9).
b) Ein Schattenwurf kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks bzw. zu einer Reduktion von dessen Verkäuflichkeit führen (Roos, a.a.O., S. 42; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1999, in: ZR 2001 Nr. 19 E. 4). Nicht leicht zu beurteilen ist indessen, wann ein Schattenwurf als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu qualifizieren ist (Roos, a.a.O., S. 42). Das kantonale öffentliche Baurecht stellt ein Indiz für den Ortsgebrauch dar und ist insofern bei der Anwendung von Art. 684 ZGB mitzuberücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die kantonalrechtlichen Pflanzenabstände eingehalten sind (vgl. E. 2b/bb vorne; ZR 2001 Nr. 19 E. 6a). Ist dies der Fall, ist nur in den seltensten Fällen übermässiger Schattenwurf anzunehmen (vgl. E. 3.1b vorne). Anhaltspunkte dafür, wann Schattenwurf von Bäumen und anderen Pflanzungen übermässig ist, können sich auch aus kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Wohnhygiene von Beschattung von und durch Gebäude ergeben (Roos, a.a.O., S. 42). Im Winter sowie in den Übergangszeiten hat die wärmende Wirkung der Sonne im Bereiche eines Wohnhauses eine noch höhere Qualität als im Sommer, während welchem man oft Schutz vor der Sonne sucht (ZR 2001 Nr. 19 E. 8b). Abhängig von der Wohnzone bzw. von der Höhe der erlaubten Überbauungsdichte, muss mehr oder eben weniger damit gerechnet werden, dass das eigene Haus bereits am Nachmittag im Schatten eines Nachbarhauses steht (ZR 2001 Nr. 19 E. 8c). Allerdings sind Pflanzen in Zonen von mässiger Dichte nahezu allgegenwärtig bzw. allgemein üblich (Roos, a.a.O., S. 48).
c) Ob die Birkengruppe den Mindestgrenzabstand von 5m i.S.v. § 59 Abs. 1 lit. a EGzZGB einhält, kann aufgrund der im Recht liegenden Fotos (insbesondere Vi-KB 7, 11-14, 25, 36 und 38) nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Es steht nicht fest, ob die Birkengruppe den erwähnten Grenzabstand oder allfällige weitere Mindestgrenzabstände zum klägerischen Grundstück KTN zz, Grundbuch Freienbach, verletzt (vgl. E. 2b/bb vorne).
d) aa) Einwirkungen, die von mehreren Grundstücken ausgehen (dessen Immissionen für sich allein genommen nicht übermässig sind, sondern erst durch ihr Zusammenwirken), fallen nicht unter Art. 684 ZGB, weil diese Norm nur dem einzelnen Grundeigentümer das Verbot übermässiger Immissionen auferlegt (Rey/Strebel, a.a.O., N 16 zu Art. 684 ZGB; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, N 148 zu Art. 684 ZGB). Gemäss Meier-Hayoz wäre zu prüfen, ob nicht auf dem Wege richterlicher Lückenfüllung in Härtefällen dem betroffenen Nachbarn Schutz gegenüber solchen Einwirkungen gewährt werden könnte (Meier-Hayoz, a.a.O., N 150 zu Art. 684 ZGB). Das Bundesgericht führte bei der Auslegung einer kantonalen baurechtlichen Norm bezüglich des von Hochbauten ausgehenden Schattenwurfs in einem die Bewilligung von Hochbauten bzw. nicht den privatrechtlichen Immissionsschutz betreffenden Verfahren aus, dass bei der Beurteilung der Übermässigkeit des Schattenwurfs der zu bewilligenden Hochbaute allenfalls bereits bestehende Schattenwürfe anderer Bauten auf das gleiche Grundstück einzubeziehen seien (BGE 99 Ia 143 E. 5 S. 151).
bb) Gestützt auf die Literatur und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der von der Grünhecke und der Birkengruppe ausgehenden Schattenwürfe der allenfalls bereits bestehende Schattenwurf des auf derselben beklagtischen Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Freienbach, stehenden Gebäudes auf das klägerische Grundstück KTN zz, Grundbuch Freienbach, einzubeziehen. Fraglich bleibt, ob bei der Beurteilung der von der Grünhecke und der Birkengruppe ausgehenden Schattenwürfe auch der allenfalls bereits bestehende Schattenwurf des auf dem Grundstück KTN uu, Grundbuch Freienbach, stehenden Gebäudes auf das klägerische Grundstück KTN zz, Grundbuch Freienbach, zu berücksichtigen ist. Weil diese Frage höchstens in einem Härtefall bejaht werden könnte, muss sie vorliegend noch unbeantwortet bleiben. Ob ein Härtefall besteht, wird sich nämlich erst nach Einholung eines Schattendiagramm-Gutachtens herausstellen. Darum wird die Vorinstanz den Gutachter des Schattendiagramms anzuweisen haben, nicht nur die von der Grünhecke und der Birkengruppe ausgehenden Schattenwürfe, sondern auch die zwar aufgrund der bislang vorhandenen Akten wenig wahrscheinlichen, aber allenfalls doch bereits bestehenden Schattenwürfe der auf den Grundstücken KTN xx und uu, Grundbuch Freienbach, stehenden Gebäude auf das klägerische Grundstück KTN zz, Grundbuch Freienbach, in das Gutachten einzubeziehen. Alsdann wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob ein Härtefall vorliegt und ein allfälliger vom Grundstück KTN uu, Grundbuch Freienbach, ausgehender Schattenwurf auf das klägerische Grundstück KTN zz miteinzubeziehen ist.
e) Unbestritten ist, dass anlässlich des Augenscheins vom 23. September 2015 der von der Birkengruppe und der Grünhecke sowie von den Gebäuden auf den Grundstücken KTN xx und uu, Grundbuch Freienbach, in den verschiedenen Jahreszeiten zu unterschiedlichen Uhrzeiten ausgehende Schattenwurf auf die klägerische Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Freienbach, wegen des fehlenden Sonnenscheins nicht festgestellt werden konnte. Ausserdem ergibt sich dieser Schattenwurf weder aus den beim Augenschein angefertigten Fotos (Vi-act. D1) noch aus den von der Klägerin eingereichten Fotos und den übrigen Akten. Überdies ist aus den vagen Formulierungen der Vor-instanz (vgl. E. 3.2 Ingress vorne) zu schliessen, dass sie sich selber nicht sicher war. Aus diesen Gründen beantragte die Klägerin zur Feststellung des Schattenwurfs auf ihr Grundstück zu Recht die Einholung eines Schattendiagramm-Gutachtens (Vi-act. A/IV, S. 25 N 9). Weil die Vorinstanz diese Beweisofferte nicht abnahm, verletzte sie das rechtliche Gehör der Klägerin.
f)Zusammenfassend unterliess es die Vorinstanz festzustellen, ob die Birkengruppe die kantonalen Mindestgrenzabstände einhält (vgl. E. 3.2c vorne) und inwiefern die Birkengruppe, die Grünhecke und das Gebäude auf dem Grundstück KTN zz sowie das Gebäude auf dem Grundstück KTN uu, jeweils Grundbuch Freienbach, Schatten auf das klägerische Grundstück KTN tt, Grundbuch Freienbach, werfen (vgl. E. 3.2d und e vorne). Die Erstinstanz klärte somit den Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht ab. Daher ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts betreffend eine allfällige Verletzung von Art. 684 ZGB (vgl. E. 2 und 3 vorne) und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c).
aa) Im neuerlichen Entscheid wird die Vorinstanz alsdann die Interessen der Parteien festzustellen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen haben (vgl. E. 3.1b vorne), um beurteilen zu können, ob die Pflanzungen oder Teile der beiden Pflanzungen auf dem Grundstück der Beklagten zu entfernen oder in welchem Umfang bzw. auf welche Höhe zurückzuschneiden sind. Dabei wird namentlich zu beachten sein, dass die Birkengruppe nicht während des ganzen Jahres (dicht) belaubt ist und somit die Sonne durch die Birkengruppe durchdringt bzw. diese keinen undurchlässigen Schatten werfen. Das Schattendiagramm-Gutachten sollte zudem darüber Ausschluss geben, ob, wo und inwiefern die Klägerin mit ihrer eigenen Bepflanzung auf ihrem Grundstück selber für Schatten sorgt.
bb) Die Vorinstanz wird im Besonderen folgende Interessen der Parteien festzustellen haben: Seitens der Klägerin den Schutz vor Entzug von Aussicht auf den Zürichsee, den Schutz vor Sonnenlichtentzug (Schattenimmissionen), wobei der allfällige auf den Kernbereich fallende Schatten am stärksten wiegt, und allenfalls den daraus resultierenden Wertverlust der Liegenschaft. Seitens der Beklagten ein allfälliger Sichtschutz, den Schutz der Privatsphäre sowie die Freiheit in der Gestaltung der Liegenschaft (vgl. etwa Vi-act. A/IV, S. 15 N 6.3 und S. 26-29 N 13; Vi-act. A/V, S. 7 f. N 9 und S. 11 N 19; Vi-act. A/VI, S. 4; Vi-KB 8, 20 f., 37-39, 57-59; Vi-BB 9-11). Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Parteivorbringen nur unzureichend auseinander (vgl. angef. Urteil, E. 5.4 S. 20 f.), was die Klägerin im Berufungsverfahren zu Recht rügt (vgl. KG-act. 1, S. 26-30 N 62-74), von den Beklagten aber bestritten wird, wobei sie nicht darlegen, wieso die strittige Birkengruppe – aus Gründen des Sichtschutzes oder aus welchen anderen Gründen – genau dort stehen muss, wo sie steht bzw. weshalb eine sinnvolle Gartengestaltung es erfordert, dass sich die andere Birkengruppe (Birkenhaine), die nach den Angaben der Klägerin 3m unter der Schere gehalten wird, nicht dort, sondern an einem anderen Ort befindet (vgl. KG-act. 7, S. 20 f.), und wieso die Birkengruppe 40 Stämme umfassen muss resp. wieso es nicht möglich ist, die Gruppe allenfalls zu verkleinern oder in der Höhe zurückzuschneiden.
4. Die Klägerin beantragt weiter, es sei den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmassnahmen Frist anzusetzen, unter Anordnung von Ordnungsbusse nach Art. 292 StGB und Ersatzvornahme im Unterlassungsfall (KG-act. 1, S. 3 Antragziff. 1.4).
Dieses Rechtsbegehren umfasst teilweise dasselbe wie Antragziff. 1.3, beschränkt sich aber nicht auf die Grünhecke und bezieht sich somit auch auf die beantragte Beseitigung bzw. Höhenreduktion der Birken. Eine über Antragziff. 1.3 hinausgehende Begründung ist jedoch in der Berufungsbegründung nicht zu finden. Daher ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, selbst wenn – entgegen den Ausführungen (vgl. E. 1 und 3 vorne) – feststünde, dass die Beklagten die Grünhecke und/oder die Birken beseitigen bzw. zurückschneiden müssten.
5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist, das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2017 vollumfänglich aufzuheben sowie die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. Durchführung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im neuerlichen Entscheid wird die Vorinstanz auch über die Kosten- und Entschädigungsregelung ihres Verfahrens zu befinden haben. Es kann deshalb offen bleiben, wie es sich um die Vorbringen der Parteien betreffend das Obsiegen hinsichtlich der Grünhecke verhält (vgl. KG-act. 1, S. 12-15 N 27-34 und S. 30-32 N 75-79; KG-act. 7, S. 11 f. N 5 f. und S. 22 N 11).
a)Es ist nicht ohne Weiteres absehbar, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird. Daher ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Vorinstanz zuzuweisen und beschränkt sich die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts auf die Festsetzung der Kostenhöhe (Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 104 ZPO).
b)Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren sind pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzusetzen.
Beide Parteien sind berufsmässig vertreten und beantragen eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreter reichen keine Kostennoten ein, weshalb die gegebenenfalls zu entschädigenden Kosten für die berufsmässige Vertretung im Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Dabei ist in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. den §§ 2, 8, 9 und 11 GebTRA von einem vollen Honorar von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen;-
beschlossen:
1. Die Berufung der Klägerin wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2017 vollumfänglich aufgehoben sowie die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5‘000.00 festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 5‘000.00 bezogen.
b)Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
c)Das Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des Hauptentscheides über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz der Beklagten an die Klägerin festzusetzen haben.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. August 2018 sl