Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. März 2018
ZK1 2017 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Republik Usbekistan, 5 Mustaqillik Maydoni, House of Government,
700078 Tashkent, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March vom 11. Juli 2017, ZGO 2015 24);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben in Erwägung:
1. a) Am 17. Dezember 2015 erhob die D.________ beim Bezirksgericht March Klage gegen die Republik Usbekistan (Beklagte) auf Bezahlung einer Forderung von insgesamt Fr. 200‘315.05 nebst diversen Zinsenläufen, Beseitigung des Rechtsvorschlages in verschiedenen Betreibungen sowie Herausgabe von Belegen. Mit nichteinlässlicher Klageantwort vom 28. November 2016 beantragte die Beklagte, dass auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen sei. Am 2. März 2017 beschränkte der verfahrensleitende Erstrichter das Verfahren vorerst auf die Frage der Gültigkeit der von der D.________ aufgelegten Klagebewilligungen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 trat der Vizegerichtspräsident auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 der D.________ (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte von Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST; Dispositivziffer 3).
b) Dagegen erhob A.________ (Rechtsnachfolger der D.________; nachfolgend Kläger) am 21. Juli 2017 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Verfügung vom 11. Juli 2017 des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March im Verfahren ZGO 15 24 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur materiellen Behandlung der Klage vom 17.12.2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen – eventualiter sei die Sache zur Nachfristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsgegnerin.
Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 14. September 2017, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen resp. die angefochtene Verfügung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers (KG-act. 7). Am 21. September 2017 reichte der Kläger unaufgefordert eine Stellungnahme ein (KG-act. 9).
2. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an die Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung der Gegenpartei ist diesfalls nicht erforderlich (Schwander, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 21 zu Art. 83 ZPO; anders im Fall von Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 1 ZPO). Unbestritten ist, dass laut der Erklärung vom 20. Juli 2017 („Abtretungserklärung bzgl. Forderungen“) die D.________ dem Kläger die vorliegend streitbetroffenen Forderungen „per sofort“ abtrat (KG-act. 1/3). Die Beklagte bestreitet die Gültigkeit der Abtretung mit der Begründung, die Unterschrift des heutigen Klägers fehle, obwohl dessen Zustimmung zur Abtretung vertraglich vorgesehen sei, und es liege keine Vollmachtsurkunde vor (KG-act. 7 S. 5). Grundsätzlich bedarf es zur Formgültigkeit der Zession nur der Unterschrift des Zedenten (CHK-P. Reetz/Ch. Burri, 3. A., N 2 zu Art. 165 OR). Ob die an der Zession beteiligten Parteien vorliegend auch die Unterschrift des Zessionars im Sinne einer Gültigkeitsform vorsahen, wie von der Beklagten behauptet, kann offen bleiben. Denn für den Kläger unterschrieb dessen Rechtsvertreter, welcher gemäss im Recht liegender Vollmachtsurkunde vom 1. Juni 2017 mit der gerichtlichen und aussergerichtlichen Interessenwahrung betreffend Forderungen gegen die Beklagte bevollmächtigt wurde (KG-act. 1/4) und somit die Abtretungserklärung für seinen Mandanten rechtsgültig unterzeichnen konnte und durfte. Die Beklagte wiederum tut keine Gründe dar, weshalb diese Vollmacht nicht gültig sein sollte; solche sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich steht dem Prozesseintritt des Klägers nichts entgegen. Auf die Berufung ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt unter anderem – wenn auch nicht explizit in Art. 59 Abs. 2 ZPO erwähnt − die gehörige Klageeinleitung bzw. es ist vom Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob ein allfälliges obligatorisches Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde. So ist eine gültige Klagebewilligung im Sinne von Art. 209 ZPO Prozessvoraussetzung, sofern es sich nicht um eine der in Art. 198 ZPO genannten Ausnahmen handelt (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. A., N 76 zu Art. 59 ZPO und N 4 zu Art. 209 ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 57 zu Art. 59 ZPO). Vorliegend verzichtete die Beklagte nicht auf ein Schlichtungsverfahren, sondern rügte mit (nichteinlässlicher) Klageantwort vielmehr dessen Fehlen.
a) Der Kläger hält dafür, dass die Beklagte seit mehr als zehn Jahren an der E.________strasse xx in Altendorf, welche Liegenschaft in deren Eigentum stehe, eine Zustelladresse mit eigenem Briefkasten mit der Anschrift „Generalvertretung der Republik Usbekistan“ unterhalte. Die Beklagte sei auch im Geschäfts- und Gerichtsverkehr unter dieser Adresse aufgetreten. Die Vor-instanz lasse diesen Umstand ausser Acht, auch habe sie unberücksichtigt gelassen, dass F.________ als Generalbevollmächtigter der Beklagten zu deren Vertretung und somit zur Entgegennahme der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung befugt gewesen sei (KG-act. 1 S. 5-8).
b) Für zivilrechtliche Zustellungen im Verhältnis Schweiz-Usbekistan ist grundsätzlich das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über das Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; HUe54) massgeblich; dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131, HZÜ) trat die Beklagte nicht bei. Das HUe54 resp. dessen Bestimmung von Art. 1 Abs. 1, wonach in Zivil- oder Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Ausland befindliche Person bestimmt sind, auf diplomatischem Weg erfolgen muss, dürfte auch auf am Verfahren beteiligte Staaten anwendbar sein. Zu beachten ist ferner das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Staatenimmunität (SR 0.273.1; EÜS; Zürcher, a.a.O., N 63 zu Art. 59 ZPO). Das EÜS stellt im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten wie der Beklagten zwar kein geltendes Völkerrecht dar, sondern bringt lediglich bis zu einem gewissen Grade neuere völkerrechtliche Tendenzen zum Ausdruck. Dennoch ist nach der Rechtsprechung im Verhältnis mit diesen Staaten der Grundsatz von Art. 16 Ziff. 1 und 2 EÜS heranzuziehen, wonach für Verfahren gegen einen Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats die zuständigen Behörden des Gerichtsstaates die Urschrift oder die Abschrift des das Verfahren einleitenden Schriftstückes sowie eine Abschrift jeder gegen den beklagten Staat ergangenen Versäumnisentscheidung auf diplomatischem Weg dem Aussenministerium des beklagten Staates zur etwaigen Weiterleitung an die zuständige Behörde übermitteln (KGer, Beschluss BEK 2016 173 vom 8. Mai 2017 E. 2a mit Hinweis auf BGE 136 III 575 E. 4.3.2 und 4.3.3). Richtigerweise hätten die Vorladungen der Beklagten somit auf diplomatischem Weg, sei dies nun gestützt auf das HUe54 oder das EÜS, zugestellt werden müssen, wobei sie gleichzeitig aufzufordern gewesen wäre, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Anzumerken ist, dass es sich bei der sog. „Generalvertretung der Republik Usbekistan“ nicht um eine diplomatische Vertretung handelt, denn über eine solche verfügt die Beklagte in der Schweiz gar nicht (vgl. Vi-BB 2).
c) Was die „Generalvollmacht“ von F.________ betrifft (Vi-KB 13), kann offen bleiben, ob sich diese lediglich, wie von der Beklagten behauptet (KG-act. 7 S. 8), auf seine Rolle als Direktor der „Uzexpozentrum Zwei[g]niederlassung in Altendorf“ (vgl. Vi-KB 13) beschränkte. Denn laut einer vom 29. September 2006 datierenden „Order“, unterzeichnet von einem Minister namens G.________, widerrief die Beklagte durch das Ministry of Foreign Relations, Investments and Trade diese Vollmacht ohnehin (KG-act. 7/2). Der Kläger äusserte sich zu diesem Beleg in seiner Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts (KG-act. 9) nicht, so dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen anderen Schluss aufdrängen würden als denjenigen, dass F.________ bereits seit 29. September 2006 nicht mehr über die fragliche „Generalvollmacht“ verfügte, welche ihn allenfalls berechtigt hätte, die Beklagte zu vertreten. Demzufolge kann F.________, selbst wenn er die Vorladungen tatsächlich entgegengenommen hätte, entgegen der Ansicht des Klägers nicht als Zustellungsbevollmächtigter gelten. Damit erübrigt sich auch die vom Kläger monierte unterlassene Befragung von F.________ (KG-act. 1 S. 10 f.).
d) Nach dem Gesagten fehlt es an einer rechtsgenüglichen Zustellung der Vorladungen zu den Schlichtungsverfahren, weshalb die Klagebewilligungen ungültig sind. Indessen gilt nach überwiegender Auffassung der Lehre und auch der Rechtsprechung des Kantonsgerichts, dass im Falle einer ungültigen Klagebewilligung gleich zu verfahren ist wie bei fehlender Unterschrift oder Vollmacht, mithin nach Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist (Beschluss ZK1 2013 14 vom 23. September 2013 E. 3b/aa und bb mit Hinweisen auf die Literatur, publ. in EGV-SZ A 2.1 S. 12 f.). Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um dem Kläger eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, sofern keine anderweitigen Gründe einem Eintreten auf die Klage entgegenstehen.
4. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten dem Kanton auferlegt. Dagegen hat die Beklagte den Kläger angemessen zu entschädigen, da dieser im Hauptantrag obsiegte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger nebst der Berufungsschrift eine weitere Stellungnahme einreichte und andererseits die Streitsache lediglich die Gültigkeit der Klagebewilligungen betraf, jedoch immerhin einen internationalen Kontext aufweist. In Anwendung von § 11 GebTRA, wonach das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze beträgt, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist, und von den allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist die Entschädigung ermessenweise auf pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March vom 11. Juli 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten der Kantonsgerichtskasse. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 wird dem Kläger zurückerstattet.
3. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200‘315.05.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. März 2018 rfl